W198 2128093-1•BVwG W198 2128093-1
W198 2128093-1Tribunale amministrativo federale29 nov 2016
Dienstverhältnis, geringfügige Beschäftigung, psychische Erkrankung,<br/>Sachwalter, Sozialversicherung
W198 2128093-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Dr. XXXX , XXXX XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 07.04.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Verein XXXX , vertreten durch Mag. Dr. XXXX , hat für Frau
XXXX XXXX eine Anmeldung zur Sozialversicherung als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin mit 01.04.2015 bei der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) erstattet.
2. Mit Schreiben vom 16.11.2015 teilte Frau XXXX , Sachwalterin von Frau XXXX , mit, dass Frau XXXX als arbeitsunfähig gelte und in einem therapeutischen Wohnheim lebe. Sie besuche seit 06.11.2015 eine Beschäftigungstherapie in der Werkstätte XXXX . Bei der Dienstgeberin handle es sich um die Mutter der Betroffenen, die sich weigere die geringfügige Beschäftigung abzumelden. Ähnliche Probleme habe es schon bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse gegeben. Frau XXXX habe nie und werde nie für ihre Mutter arbeiten. Es werde um dringende Abmeldung ersucht, da Frau XXXX sonst die Förderung für die Tagesstruktur verliere.
3. Am 10.02.2016 gab Frau Mag. Dr. XXXX eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin führte sie die Aufgaben an, die Frau XXXX ihrer Ansicht nach für ihr Forschungszentrum ausübe. Dabei handle es sich um Berichte und Besprechungen von jeweils bestimmten Fragestellungen, Besprechungen von Textauszügen der Literatur sowie Klärung von Übersetzungen aus dem Englischen und Französischen. Der Stellungnahme beigelegt war eine als Arbeitsaufzeichnung betitelte Liste, welche als Arbeitszeit - nahezu täglich - eine Zeit von 40 Minuten in der Zeit von 17:30 bis 18:10 Uhr bzw. 09:20 bis 10:10 Uhr aufweist. Weiters wurde ein als "Lohnkonto" bezeichnetes Formular vorgelegt, auf dem ein monatlicher Bruttobezug von € 30,00 aufscheint.
4. Frau XXXX wurde am 25.02.2016 in Anwesenheit ihrer Sachwalterin, Frau XXXX , vor der WGKK niederschriftlich befragt. Dabei gab sie an, dass sie nie für ihre Mutter gearbeitet habe und auch niemals ein Entgelt erhalten habe. Sie ersuche, die erstattete Anmeldung zu stornieren. Die von ihrer Mutter vorgelegten Unterlagen würden nicht den wahren Gegebenheiten entsprechen. Es sei nie ein Arbeitsvertrag abgeschlossen bzw. unterschrieben worden. Sie wohne im therapeutischen Wohnheim im XXXX Spital. Es sei auch zeittechnisch gar nicht möglich, für ihre Mutter zu arbeiten, da sie sich seit dem 06.11.2015 auch am Nachmittag in der Beschäftigungstherapie bei XXXX befinde. Seit Sommer 2015 beziehe sie zudem Mindestsicherung.
5. Die WGKK hat mit Bescheid vom 07.04.2016, Zl. XXXX , festgestellt, dass Frau XXXX , VSNR: XXXX , ab dem 01.04.2015 aufgrund einer Beschäftigung für XXXX , in keinem die Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Abs. 3 lit. a ASVG begründenden Beschäftigungsverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG steht.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus den Angaben von Frau XXXX unzweifelhaft ergebe, dass sie nie eine Beschäftigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses für den Verein XXXX , dessen Präsidentin ihre Mutter sei, ausgeübt habe. Selbst wenn Frau XXXX gelegentlich mit ihrer Mutter über deren Tätigkeit gesprochen haben sollte, sei dies jedenfalls nicht als Dienstverhältnis, das heißt als ein Verhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt, zu betrachten. Den Angaben von Frau Mag. Dr. XXXX sei nicht zu folgen gewesen, da derart enge zeitliche Vorgaben einer Tätigkeit (täglich zwischen 17:30 und 18:10 Uhr bzw. 09:20 und 10:10 Uhr), wie dies von ihr behauptet wurde, in der Lebensrealität, vor allem innerhalb eines Familienverbandes, nicht vorstellbar seien. Auch widerspreche dies völlig den Angaben von Frau XXXX sowie den vorliegenden Bestätigungen über ihre therapeutische Behandlung. Weiters habe Frau XXXX XXXX auch gar kein Dienstverhältnis eingehen können. § 280 Abs. 1 ABGB regle diesbezüglich, dass die behinderte Person innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten könne. Der Abschluss eines Dienstverhältnisses sei jedenfalls eine Angelegenheit in finanziellen Bereichen; eine Zustimmung des Sachwalters sei jedoch nicht erfolgt.
6. Gegen diesen Bescheid hat XXXX , vertreten durch Frau Mag. Dr. XXXX , mit Schriftsatz vom 12.05.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und den Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und sodann in der Sache selbst zu entscheiden bzw. den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Begründend wurde ausgeführt, dass Frau Mag. Dr. XXXX mit 01.04.2015 ihre bei ihr geringfügig angestellte Mitarbeiterin, Frau XXXX , die gleichzeitig ihre Tochter sei, von der Zuständigkeit der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse wegen des Umzuges von Frau XXXX nach Wien umgemeldet habe. Es handle sich rein um die Fortsetzung des seit 2008 bestehenden Beschäftigungsverhältnisses als studentische und wissenschaftliche Mitarbeiterin im Forschungszentrum der Mag. Dr. XXXX . Wörtlich wurde weiters ausgeführt: " [...] Frau XXXX wurde als meine Tochter und Urhebernachfolgerin nach dem Urheberrechtsgesetz zusammen mit mir und meiner zweiten Tochter Opfer des fortgesetzten Verbrechens Wissenschafts- und Justizkorruptionscausa Spezialforschungsbereich Moderne an der XXXX und City-Branding Vienna Moderne des fin de siècle, was nach wie vor aktuell und am Laufen ist. Als Tochter einer Mutter, die urheberrechtlich relevante Werke verfasst und die versuchte, sich mit den entsprechenden Schritten dagegen zu wehren - geht es doch um die totale Existenzvernichtung der Familie - wurde als Minderjährige beginnend mit 10 Jahren von den Urheberverletzern, die auch Gewalt usw. zur Anwendung gegen mich und meine Töchter zur Anwendung brachten, nachweislich als missbraucht, um die Mutter unter Druck zu setzen. Man sagte ihr, dass dies gemacht werden müsse, wegen ihrer Mutter. Mütter schreiben keine urheberrechtlich relevanten Werke und sind, Zitat: "besonders Ihre Mutter sei geisteskrank, was zudem vererblich ist." Damit wird Frau XXXX auch jetzt noch fortgesetzt im XXXX Spital von den Ärzten, Psychologen und Betreuern unter Druck gesetzt und im fortgesetzten mentalen Freiheitsentzug gehalten. [...]" Durch den angefochtenen Bescheid erachte sich Mag. Dr. XXXX in ihrem subjektiven Recht auf ordnungsgemäße sozialrechtliche Absicherung ihrer Tochter und gleichzeitig geringfügig Beschäftigten, Frau XXXX , verletzt. Frau XXXX leide unter einer strukturellen dissoziativen Identitätsstörung als Folge des schweren fortgesetzten Verbrechens Wissenschafts- und Justizkorruptionscausa Spezialforschungsbereich Moderne an der XXXX und City-Branding Vienna Moderne des fin de siècle. Als Grund für die Behauptung einer Arbeitsunfähigkeit anerkenne die belangte Behörde ein lapidares, völlig unkonkretes Schreiben des XXXX Spitals vom 14.09.2015 und habe sie es unterlassen, den tatsächlichen Sachverhalt aufzunehmen. Frau XXXX seien durch den Bescheid der belangten Behörde die tatsächlich vorhandenen geistigen Fähigkeiten abgesprochen worden und werde damit die weitere totale soziale Isolation begünstigt und der Fortsetzung der Persönlichkeitsvernichtung, und zwar zur Ausschaltung des Verbrechensopfers als Zeugin und Erbin, Vorschub geleistet. Es werde die Fortsetzung des Verbrechens gegen Frau XXXX begünstigt.
7. Mit Schreiben vom 31.05.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verein XXXX ist im Vereinsregister unter der Zahl XXXX eingetragen. Als Präsidentin scheint Frau Mag. Dr. XXXX auf.
Der Verein XXXX , vertreten durch Mag. Dr. XXXX , hat für Frau XXXX eine Anmeldung zur Sozialversicherung als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin mit 01.04.2015 bei der WGKK erstattet.
Frau XXXX leidet an einer schweren psychiatrischen Erkrankung und ist als arbeitsunfähig anzusehen. Sie befand sich in der Zeit von 17.11.2014 bis 25.02.2015 sowie von 28.03.2015 bis 20.07.2015 in vollstationärer Behandlung an der 1. Psychiatrischen Abteilung im Zentrum für Psychotherapie und Psychosomatik im XXXX Spital. In der Zeit von 26.02.2015 bis 27.03.2015 und ab 21.07.2015 erfolgte eine halbstationäre Behandlung an der tagesklinischen Station der 1. Psychiatrischen Abteilung im Zentrum für Psychotherapie und Psychosomatik im XXXX Spital.
Frau XXXX nimmt seit 06.11.2015 halbtags (Mo-Do: 13:00 - 16:30 Uhr, Fr: 13:00 - 16:00 Uhr) an der Tagesstruktur in der Werkstätte XXXX teil.
Mit Beschluss vom 05.05.2015 des Bezirksgerichts XXXX wurde Frau XXXX zur neuen Sachwalterin von Frau XXXX bestellt. Als zuvor bestellter Sachwalter scheint
Herr Mag. XXXX auf. Als zu besorgende Angelegenheiten scheinen Angelegenheiten in finanziellen Bereichen, im Umgang mit Behörden und behördenähnlichen Institutionen sowie die Wohnversorgung der Betroffenen auf; lediglich geringfügige Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens bleiben außerhalb der Sachwalterschaft.
Es ist festzustellen, dass Frau XXXX nie eine Beschäftigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Verein XXXX als Dienstgeber ausgeübt hat.
Die getroffene Feststellung zur Teilnahme von Frau XXXX an der Tagesstruktur in der Werkstätte XXXX ergibt sich aus der Bestätigung der VAB-Werkstätte XXXX vom 25.02.2016 sowie aus einem Teilnahmevertrag zwischen der VAB - Werkstätte XXXX und Frau XXXX , vertreten durch ihre Sachwalterin XXXX , vom 06.11.2015.
Die Feststellungen hinsichtlich der psychischen Erkrankung, der voll- bzw. halbstationären Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit von Frau XXXX ergeben sich aus einem Bericht des sozialmedizinischen Zentrums XXXX vom 14.09.2015.
Die Feststellung, wonach Frau XXXX nie eine Beschäftigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Verein XXXX als Dienstgeber ausgeübt hat, ergibt sich aus ihren nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben sowie den schlüssigen Angaben ihrer Sachwalterin Frau XXXX . Frau XXXX führte in ihrer Einvernahme vor der WGKK am 25.02.2016 glaubhaft aus, dass sie nie für ihre Mutter gearbeitet und auch niemals Entgelt von ihr erhalten habe. Sie habe nie einen Arbeitsvertrag mit ihrer Mutter abgeschlossen. Beweiswürdigend ist zudem auszuführen, dass Frau XXXX bereits im Zuge einer Einvernahme vor der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse am 26.01.2011 angab, dass sie niemals eine Tätigkeit für ihre Mutter ausgeübt habe und dies auch in Zukunft nicht tun werde.
Dem Vorbringen von Frau Mag. Dr. XXXX kann hingegen nicht gefolgt werden, zumal dieses Vorbringen den Angaben von Frau XXXX sowie insbesondere den vorliegenden Bestätigungen über die psychische Erkrankung sowie die therapeutische Behandlung von Frau XXXX klar widerspricht. So geht aus dem Bericht des sozialmedizinischen Zentrums XXXX vom 14.09.2015 hervor, dass sich Frau XXXX in der Zeit von 17.11.2014 bis 25.02.2015 sowie von 28.03.2015 bis 20.07.2015 in vollstationärer Behandlung an der 1. Psychiatrischen Abteilung im Zentrum für Psychotherapie und Psychosomatik im XXXX Spital befand und kann daher schon aus diesem Grund die in der von Frau Mag. Dr. XXXX vorgelegten, als Arbeitsaufzeichnung betitelten Liste getätigte Aufstellung, wonach Frau XXXX im gesamten Jahr 2015 nahezu täglich (ausgenommen vier Wochen Urlaub im Juli und August) für sie gearbeitet habe, nicht den Tatsachen entsprechen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert; sie sind nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG arbeitslosenversichert, wenn sie nach den gesetzlichen Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:
Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die in § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).
Wie beweiswürdigend ausgeführt, hat Frau XXXX nie eine Beschäftigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Verein XXXX ausgeübt.
Zudem ist anzumerken, dass Frau XXXX ohne Zustimmung ihrer Sachwalterin auch kein Beschäftigungsverhältnis eingehen hätte können (dürfen).
Gemäß § 280 Abs. 1 ABGB kann die behinderte Person innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.
Der Abschluss eines Dienstverhältnisses ist jedenfalls eine Angelegenheit in finanziellen Bereichen, welche laut Beschluss vom 05.05.2015 des Bezirksgerichts XXXX als zu besorgende Angelegenheit des Sachwalters aufscheint; eine Zustimmung der Sachwalterin Frau XXXX bzw. des früheren Sachwalters Mag. XXXX ist jedoch nicht erfolgt.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass Frau XXXX in keinem die Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Abs. 3 lit. a ASVG begründenden Beschäftigungsverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG steht.
Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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