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W177 1436451-1•BVwG W177 1436451-1
W177 1436451-1Tribunale amministrativo federale29 nov 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Konversion, Nachfluchtgründe,<br/>Religion, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, wohlbegründete<br/>Furcht
W177 1436451-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2013, Zl. 12 13.970 - BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara angehörig, stellte am 03.10.2012 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1. 1 Im Rahmen seiner Erstbefragung am 04.10.2012 gab der Beschwerdeführer an, in Kadar, in Afghanistan geboren worden, schiitischer Moslem und traditionell verheiratet zu sein. Er habe zwei Kinder, und sei für den Sohn seines verstorbenen Bruders sorgepflichtig.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er vier Jahre für eine Firma in Afghanistan gearbeitet habe. Er sei Aufsichtsperson für vier weitere Personen gewesen. Vor etwa zwei Jahren habe er den Firmenchef um einen freien Tag gebeten, welcher gewährt worden sei, damit der Beschwerdeführer seine Familie besuchen könne. Als der Beschwerdeführer in die Firma zurückgekommen sei, habe der Firmenchef dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sieben Lak (afghanische Währung) fehlen würden. Der Beschwerdeführer sei beschuldigt worden das Geld gestohlen zu haben. Er habe dem Firmenchef mitgeteilt, dass er unschuldig sei. Als die Polizei gerufen worden sei, habe der Beschwerdeführer gewusst, dass er seine Unschuld nicht beweisen könne. Er habe auch niemanden gehabt, der ihn unterstützen hätte können. So wäre er unschuldig eingesperrt worden, ohne irgendeine Hilfe zu erhalten. Seine Familie, seine Eltern und der Sohn seines Bruders wären verhungert. Deshalb sei er geflüchtet. Er sei zuerst illegal im Iran gewesen um zu arbeiten und die Flucht zu organisieren.
1. 2 Im Einnahmeverfahren am 29.01.2013 gab der Beschwerdeführer er würde am 31.01.2013 operiert werden. Er komme mit Krücken, da er sein Bein nicht belasten dürfe, da sonst die Knochen brechen würden (lt. Befunde Hüftoperation).
Der Beschwerdeführer legte seine Tazkira und eine Kopie seiner Invalidenkarte vor. In einem Schreiben, welches ebenfalls vorgelegt wurde, ersucht er einen Führer der Hezbe Wachdat ihm finanziell bei entstandenen Kosten eines Krankenaufenhaltes aufgrund einer Verletzung seines Beins um finanzielle Unterstützung.
Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage an, er sei früher Moslem gewesen, jetzt sei er Christ und er sei konvertiert. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei in Afghanistan aufgewachsen, sei von der Hezbe Wachdat rekrutiert worden und habe im Alter von 16 Jahren für sie kämpfen müssen. Sein älterer Bruder sei auch rekrutiert und im Krieg getötet worden. Er persönlich sei von den Taliban gefangen, geschlagen, misshandelt und gequält worden. Die Hezbe Wachdat habe die Taliban angegriffen und so die Gefangenen befreit. Er sei anschließend in einem Krankenhaus stationär behandelt worden und sei in den Iran zu weiteren Behandlungen geschickt worden. Die Hezbe Wachdat habe den Beschwerdeführer bei der Bezahlung der Behandlungskosten nicht unterstützt. Nach seiner Rückkehr habe der Beschwerdeführer sich mit Gelegenheitsarbeiten den Lebensunterhalt verdient. Als Karzai an die Macht gekommen sei, sei er nach Kabul gezogen, habe dort seine Frau vor etwa acht Jahren geheiratet. Vor sechs Jahren seien eine Tochter, vor drei Jahren sein Sohn geboren worden. Sein Neffe, für welchen er zu sorgen habe, sei etwa vierzehn Jahre alt. In den letzten vier Jahren habe er in einer Metallfabrik, davor habe er als Straßenverkäufer gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe in Kabul bei seinem Onkel gelebt.
Der Beschwerdeführer gab an, in einer Metallfabrik, als Vorarbeiter, gearbeitet zu haben. Seine Tätigkeit sei es gewesen, das Essen vorzubereiten und sauber zu machen. Er habe für die Arbeiter und den Chef, einem Tadschiken, gekocht. Er sei die rechte Hand des Chefs gewesen, weil der Chef ihm vertraut habe. Der Chef habe ihm eines Tages beschuldigt 700.000 Afghani gestohlen zu haben. Er persönlich habe nach dem Grund dafür gesucht. Drei der vier Mitarbeiter hätten ihn zusätzlich beschuldigt, dieses Geld gestohlen zu haben. Die Polizei hätte in verhaftet und mit der Aussage konfrontiert, dass es mindestens vier Zeugen gäbe, die gesehen hätten, dass er Geld gestohlen habe. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, diese Tat zu verantworten. In Afghanistan sei es üblich, für diese Tat zum Tode verurteilt zu werden. Da er die 700.000 Afghani nicht besorgen hätte können, um die Papiere des Hauses des Onkels auszulösen und er ein Leben im Gefängnis nicht ausgehalten hätte, sei er geflohen.
Der Beschwerdeführer erzählte, ein großes Problem sei auch, dass er ein Hazare und somit arm, unschuldig und Analphabet sei. Er sei deswegen oft gehänselt worden und wahrscheinlich sei er auch deshalb beschuldigt worden, die 700.000 Afghani gestohlen zu haben. Als er am 04.10.2012 nach Österreich gekommen sei, sei er neugeboren worden. Wieviel ein Mensch wert sei, sei ihm bis dato nicht bewusst gewesen.
Eine Woche nach seiner Ankunft in Österreich habe er beschlossen Christ zu werden. Der Beschwerdeführer habe seine Bibel vorgelegt. Er gibt an, auch eine Übersetzung der Bibel zu haben. Er habe eine schwere Operation vor sich, er vertraue, dass Gott ihm helfen werde. Er vertraue auf Gott und seinen neuen Glauben. Er sei bemüht Priester zu werden.
1. 3 Der Beschwerdeführer legte seine Tazkira, alte Krankenhausrechnungen, diverse Befunde eines österreichischen Krankenhauses, Unterlagen der freien Christengemeinde - Pfingstgemeinde Klagenfurt, sowie eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs vor.
Die freie Christengemeinde Klagenfurt übermittelte der belangten Behörde ein Schreiben. Der Pastor gab an, dass der Beschwerdeführer seit November 2012 die Gottesdienste regelmäßig besuche. Der Beschwerdeführer zeige ernsthaftes Bemühen, den christlichen Glauben anzunehmen. Der Pastor wies darauf hin, dass er über etwaigen Asylbetrug informiert sei. Deshalb würde eine Taufe erst nach entsprechender Belehrung und der praktischen Anwendung des Glaubens durchgeführt werden. Der Pastor würde in diesem Fall jedoch, einen positiven Asylbescheid befürworten.
Am 19.02.2013 bei der belangten Behörde einlangend übermittelte der Beschwerdeführer diverse Arztbriefe bezüglich seiner Krankheit und seines stationären Aufenthaltes im Krankenhaus.
1. 4 Am 12.04.213 erfolgte eine neuerliche Niederschrift. Der Beschwerdeführer gab auf Nachfragen an, er werde bald operiert. Die Operation habe sich aufgrund der Krankheit seines Arztes und einer zusätzlichen Krankheit seinerseits verzögert. Er erklärte er habe keinen Kontakt zu seiner Familie, weil er Angst habe, dass jemand erfahren könnte, er würde hier sein. Er habe Angst vor Interpol und vor der Regierung.
Auf Nachfragen ergänzte er, der christliche Glaube gefalle ihm und er wolle Christ bleiben. Er sei jedoch vorsichtig, denn er habe vor seinen Landsleuten in seinem Quartier Angst. Manche seien gefährlich. Er sei stolz Christ zu sein und er wisse, dass er jetzt ein Mensch sei. Dieses Gefühl habe er früher nicht gehabt. Nach seiner Operation werde er noch mehr lernen. Zur Zeit gehe er jede Woche zur Kirche.
2. 1 Mit angefochtenem Bescheid vom 21.06.2013 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 wurde dem Beschwerdeführer zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde sprach dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit ab. Die belangte Behörde führte zusätzlich aus, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Vorbringen auf keinen Konventionsgrund der GFK beziehe. Verleumdungen durch Privatpersonen wodurch staatliche Stellen getäuscht werden würden und so zu einem Handeln veranlasst werden würden, würden als keine dem Staat zurechenbare asylrelevante Verfolgung gelten. Es werde dem Beschwerdeführer auch ein Interesse am christlichen Glauben zugesprochen, eine Konversion könne jedoch aufgrund der Beweislage noch nicht nachvollzogen werden.
2. 2 Der Beschwerdeführer focht den Bescheid gegen Spruchpunkt I. fristgerecht an. Er führte an, dass er aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit der Hazara zu Unrecht des Diebstahls beschuldigt worden sei und wahrscheinlich deswegen zum Tode verurteilt werden würde. Die belangte Behörde habe somit ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, denn er habe detailliert und nachvollziehbar seine Fluchtgeschichte geschildert. Hätte die belangte Behörde seine Angaben entsprechend gewürdigt, hätte sich ein positiver Verfahrensabschluss ergeben. Die belangte Behörde sei verpflichtet, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt mittels geeigneter Fragestellungen zu erreichen. Die belangte Behörde spräche dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit ab, versäume aber dementsprechend im Heimatland des Beschwerdeführers zu ermitteln.
2. 3 Am 18.02.2014 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht diverse Arztbefunde bezüglich seiner Operation vor.
3. 1 Mit 12.01.2016 wurde das Verfahren der gegenständlichen Gerichtsabteilung zugewiesen.
3. 2 Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte der Pastor der Freien Christengemeinde Klagenfurt mit, dass der Beschwerdeführer bereits im Herbst 2013 nach Wien verzogen sei, da er mehr Möglichkeiten bezüglich seiner Zukunft und seiner nötigen medizinischen Behandlungen fand. Solange der Beschwerdeführer in Klagenfurt lebte sei er in die Gemeinschaft eingebunden gewesen. Er habe erfahren, dass der Beschwerdeführer eine iranische Kirche besuche. Der Pastor stellt sich als Zeuge für eine etwaige Verhandlung zur Verfügung.
3. 3 Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte der Beschwerdeführer u.a. diverse Arztbefunde, Dokumente (posttraumatische Belastungsstörung) und Bilder seiner Taufe.
3. 4 Mit 21.07.2016 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Freien Christengemeinde/Pfingstgemeinde 1070 Wien, dass er regelmäßig die Gottesdienste besuche.
3. 5 Am 20.10.2016 fand im Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsberaterin und eine Dolmetscherin teilnahmen.
Auf dem Monitor wurde eine Video-CD abgespielt und Lichtbilder wurden vorgezeigt und zum Akt genommen. Verlesen wurde die Bestätigung der Pfingstgemeinde Halbgasse 1070 Wien vom 07.06.2016.
Auf Nachfrage des Richters bestätigte der Beschwerdeführer, dass seine Frau und seine zwei Kinder vor sieben Monaten nach Österreich gekommen seien.
Auf Nachfrage des Richters gab der Beschwerdeführer an, dass er sich im September 2013 taufen habe lassen. Bei der Taufe seien etwa 20 bis 30 Personen anwesend gewesen. Er und fünf weitere Personen darunter eine Frau seien getauft worden. Die Taufe habe im Freien, in einem Bach, stattgefunden.
Gerechtigkeit, Wahrheit und Liebe, sei dem Beschwerdeführer, das wichtigste am Christlichen Glauben. "Gott sagt nämlich das man jeden anderen lieben soll oder wie man sich selbst liebt." Für ihn persönlich sei der Gottesdienst am Sonntag auch wichtig. Nach der Taufe fühlte er sich befreit von allen Sünden. Er habe das Gefühl "neu geboren" worden zu sein. Als Jesus getauft worden sei, sei ein Engel Gottes in Form einer Taube zu Jesus gekommen und habe eine Botschaft Gottes überbracht. Jesus sei der Sohn Gottes. Er, der Beschwerdeführer, habe das Gefühl, dass er seit der Taufe ein neuer Mensch sei, der im Einklang mit Gott und der Person Gottes lebt.
Wichtige Feiertage seien der 25. Dezember, hier werde die Geburt Jesus gefeiert, Pfingsten und Ostern. Er (Anm. seine Glaubensgemeinschaft) feiere am 25. Dezember, es sei aber möglich, dass Jesus am 24. geboren worden sei.
Auf Nachfrage des Richters erzählte der Beschwerdeführer, dass er in seiner Heimat keinen Kontakt zum christlichen Glauben gehabt hätte. Hier in Österreich, als er die Menschen gesehen habe, habe es ihn bewogen, sich mit dem christlichen Glauben auseinander zu setzen. Er habe über eine Kontaktperson in Linz und Internetrecherchen die Adresse der Gemeinde in Klagenfurt herausgefunden und Kontakt aufgenommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger aus Afghanistan, verheiratet und war Schiitischer Moslem. Er ist zum christlichen Glauben konvertiert. Er wurde im September 2013 getauft.
Der Beschwerdeführer war in seinen Ausführungen sehr weitwendig. Er wirkte persönlich glaubwürdig, in seinem Vorbringen war er sehr detailliert und schilderte seine Situation in Einzelheiten. Seine Glaubensüberzeugung ist ihm persönlich abzuspüren.
1.2. Länderfeststellungen zu Afghanistan.
Auszug: 16.2. Christen und Konversionen zum Christentum
Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent der Bevölkerung Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte); sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 28.7.2014). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat.
Aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Verhaftung und Tod, bekennen sich Christen nicht öffentlich zu ihrem Glauben und versammeln sich nicht offen um zu beten. Gefahr droht Konvertiten oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Jedoch ist die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen weitgehend feindlich geprägt. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.
Berichten zufolge, gab es keine Informationen über Verhaftungen von Christen, jedoch sind viele von ihnen nach Indien ausgewandert. Ferner gab es keine Berichte zu Belästigungen von Christ/innen, noch von Konversionen zum Christentum. Die kleine christliche Gemeinde blieb im Untergrund, vermutlich aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung. Die einzige bekannte Kirche im Land operiert auch weiterhin auf dem Gelände der italienischen Botschaft.
Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen mehr gibt. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NROs) abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen.
Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u. a. in verschiedenen Botschaften sowie auf den RS-Geländen statt. Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 5.4.2012). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie.
2. 1 Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Konversion zum christlichen Glauben beruhen einerseits auf die persönlichen Ausführungen des Beschwerdeführers. So gab er in der Verhandlung an, dass ihm "die Gerechtigkeit, die Wahrheit und die Liebe" in der christlichen Religion wichtig seien.
Er führte weiter aus: "Gott sagt nämlich, dass man jeden anderen Lieben soll oder wie man sich selbst liebt."
Zur Taufe gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nach der Taufe wie neu geboren, von allen Sünden befreit gefühlt habe.
Die vollzogene Taufe konnte durch Videoaufnahmen und Lichtbilder belegt werden.
Im Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht auf Erlangung des Status des internationalen Schutzes stellt das Vorbringen des Beschwerdeführers im überwiegenden Teil die wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Aufgrund des sachtypischen Beweisnotstands ist das gesamte Vorbringen auf die Glaubhaftigkeit sowie die Person des Beschwerdeführers zu prüfen. Prinzipiell ist die Aussage als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert und plausibel ist. Nach dem VwGH hat der Beschwerdeführer die entsprechenden Gründe konkret, in sich stimmig und objektivierbar zu schildern (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 05.04.1997, 93/18/0289).
Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich grundsätzlich auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
3. 1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Zu A)
3. 2 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Zi 2 Genfer Flüchtlingskonvention (idF GFK) droht.
Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Zi 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Zi 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Gemessen an diesen Maßstäben befindet sich der Beschwerdeführer aus begründeter Furcht vor Verfolgung aus religiösen Gründen außerhalb seines Heimatlandes. Der Beschwerdeführer ist seit September 2013 dem christlichen Glauben beigetreten. Der Beschwerdeführer ist damit im Falle seiner Rückkehr von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung i. S. von § 3 Abs. 1, bedroht.
Zu B)
3. 3 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Entscheidung, dass es von den persönlichen Umständen des Betroffenen abhängt, ob ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren ist, siehe etwa VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582; 7.10.2010, 2008/20/0409; 19.2.2004, Zl. 99/20/0573.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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