W151 2140771-1•BVwG W151 2140771-1
W151 2140771-1Tribunale amministrativo federale29 nov 2016
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
W151 2140771-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom XXXX, wegen § 113 Abs. 4 ASVG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Burgenländischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK oder belangte Behörde) hat XXXX (in Folge: die Beschwerdeführerin) mit Bescheid vom XXXX, Zl.: XXXX, einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Absatz 4 ASVG in Höhe von € 40 vorgeschrieben. Begründet wurde dies, dass die Beschwerdeführerin nach § 34 Absatz 2 ASVG verpflichtet sei, einen Lohnzettel über die Summer der allgemeinen beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels habe bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordruckes bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Falle der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln.
Der Lohnzettel für 2 Dienstnehmer (XXXX) hinsichtlich Beendigung des jeweiligen Dienstverhältnisses der sei nicht fristgerecht vorgelegt worden, daher sei der angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben worden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Eingabe vom 03.11.2016, Beschwerde und führte darin aus, sie habe ihren Steuerberater per Fax um Vorlage der Lohnzettel ersucht, dieser habe sie weder telefonisch noch schriftlich danach kontaktiert. Bei der BGKK habe sie um Nachsicht gebeten.
Angeschlossen waren Schreiben an die BGKK und Fax-Sendeberichte.
3. Mit Beschwerdevorlage der BGKK vom 23.11.2016, welche der Gerichtsabteilung W151 am selben Tag 29.11.2016 zugeteilt wurde, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem gegenständlichen Akt mit einer den Verfahrensgang darlegenden Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte aus, dass die Lohnzettel der beiden Dienstnehmer (XXXX, Dienstverhältnis beendigt am 26.07.2016 und 27.07.2016) aufgrund deren Beendigung der Dienstverhältnisse bis dato nicht vorgelegt wurden. Rechtlich wurde unter Verweis auf die entsprechende VwGH-Judikatur ausgeführt, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und bei Außerachtlassung der Meldepflicht dies als mangelnde Sorgfalt vertreten habe.
Es werde die beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin rechnet als Dienstgeberin ihre Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren ab. Die Beschwerdeführerin beauftragte ihren Stuerberater zur Vorlage der Lohnzettel. Diese Lohnzettel für 2 Dienstnehmer (XXXX) hinsichtlich Beendigung der jeweiligen Dienstverhältnisse wurden der BGKK nicht fristgerecht vorgelegt. Es liegt ein Meldeverstoß der Beschwerdeführerin vor. Die BGKK verhängte daher aufgrund des beschwerdegegenständlichen Meldeverstoßes einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Absatz 4 ASVG in Höhe von € 40.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde bestritten. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass die Lohnzettel nicht fristgerecht vorgelegt wurden.
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 (Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG) entschieden wird und im gegenständlichen Verfahren auch nicht eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfragen zu beurteilen ist, liegt jedenfalls Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 34 Absatz 2 ASVG hat der Dienstgeber bei Beendigung eines Dienstverhältnisses die Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln.
Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin die Lohnzettel hinsichtlich Beendigung der jeweiligen Dienstverhältnisse der Dienstnehmer XXXX (Dienstverhältnis beendigt am 26.07.2016 und 27.07.2016) nicht fristgerecht der BGKK übermittelt.
Aus den gesetzlichen Bestimmungen des § 34 Absatz 2 ASVG folgt, dass diese in beiden Fällen bis Ende August 2016 zu übermitteln gewesen wäre, was nicht erfolgte.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe dafür ihren Steuerberater beauftragt, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (2006/08/152 u.a.) zu verweisen, wonach sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und bei Außerachtlassung der Meldepflicht dies von ihm als mangelnde Sorgfalt zu vertreten ist.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündliche Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Festgestellt wird auch, dass von keiner Partei eine mündliche Verhandlung beantragt wurde.
Eine mündliche Erörterung hätte daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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