W149 2140356-1•BVwG W149 2140356-1
W149 2140356-1Tribunale amministrativo federale29 nov 2016
Ausschreibung, Aussetzung, Dauer der Maßnahme, Direktvergabe,<br/>einstweilige Verfügung, Fortsetzung des Vergabeverfahrens,<br/>Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren, öffentliches Interesse,<br/>Provisorialverfahren, Schaden, Untersagung, Vergabeverfahren, Wahl<br/>des Vergabeverfahrens
W149 2140356-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria Kirschbaum im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstes BBG" der Auftraggeberin Bundesbeschafftung GmbH, Wien, auf Grund der Anträge der XXXX, vom 24.11.2016 wie folgt beschlossen:
A) Der Antrag,
in eventu
in eventu
in eventu
in eventu
in eventu
in eventu
in eventu
in eventu
in eventu
in eventu
in eventu
in eventu
in eventu
in eventu
in eventu
in eventu
in eventu
in eventu
in eventu
in eventu
in eventu
in eventu
wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahren und Anträge
Aus der Aktenlage und dem zum derzeitigen Stand des Verfahrens unbestrittenen bzw. von der Antragsgegnerin bestätigten Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich Folgendes:
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, dessen Gegenstand u.a. die Erstellung von e-procurement-Lösungen (u.a. Beratung, Softwareentwicklung) ist.
Die Antragsgegnerin ist die zentrale Beschaffungsstelle für Aufträge im Bereich der Bundesdienststellen. Sie beschaffte sich für den Eigengebrauch eine e-procurement-Lösung von einem anderen Unternehmen und schloss darüber am 14.06.2016 insgesamt vier Verträge ab, die digital signiert wurden. Eine Ausschreibung hatte nicht stattgefunden.
Mit Schriftsatz vom 22.11.2016 beantragte die Antragstellerin wie folgt:
1. Das BVwG möge die unzulässige Wahl des Vergabeverfahrens der Direktvergabe für nichtig erklären,
in eventu
2. Das BVwG möge die unzulässige Wahl des Vergabeverfahrens der Direktvergabe "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" für nichtig erklären,
in eventu
3. Das BVwG möge die unzulässige Wahl des Vergabeverfahrens der Direktvergabe "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" an die XXXX für nichtig erklären,
in eventu
4. Das BVwG möge die unzulässige Wahl des Vergabeverfahrens der Direktvergabe "Neuen E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" an die XXXX für nichtig erklären,
in eventu
5. Das BVwG möge die Aufforderung zur Angebotsabgabe im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung für nichtig erklären,
in eventu
6. Das BVwG möge die Aufforderung zur Angebotsabgabe im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" für nichtig erklären,
in eventu
7 Das BVwG möge die Aufforderung zur Angebotsabgabe an die XXXX im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" für nichtig erklären,
in eventu
8. Das BVwG möge die Aufforderung zur Angebotsabgabe an die XXXX im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" für nichtig erklären,
in eventu
9. Das BVwG möge die Aufforderung zur Angebotsabgabe im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung für nichtig erklären,
in eventu
10. Das BVwG möge die Aufforderung zur Angebotsabgabe im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" für nichtig erklären,
in eventu
11 Das BVwG möge die Aufforderung zur Angebotsabgabe an die XXXX im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" für nichtig erklären,
in eventu
12. Das BVwG möge die Aufforderung zur Angebotsabgabe an die XXXX im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" für nichtig erklären,
in eventu
13. Das BVwG möge die Zuschlagsentscheidung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" für nichtig erklären,
in eventu
14. Das BVwG möge die Zuschlagsentscheidung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" an die XXXX für nichtig erklären,
in eventu
15. Das BVwG möge die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" an die XXXX für nichtig erklären,
in eventu
16. Das BVwG möge die Entscheidung, mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" geschlossen werden soll für nichtig erklären,
in eventu
17. Das BVwG möge die Entscheidung, die Rahmenvereinbarung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" soll mit der XXXX geschlossen werden für nichtig erklären,
in eventu
18. Das BVwG möge die Entscheidung, die Rahmenvereinbarung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" soll mit der XXXX geschlossen werden für nichtig erklären,
in eventu
19. Das BVwG möge feststellen, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung wegen eines Verstoßes gegen das BVergG, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war und den geschlossenen Vertrag für nichtig erklären
in eventu
20. Das BVwG möge feststellen, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zur Beschaffung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" wegen eines Verstoßes gegen das BVergG, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war und den geschlossenen Vertrag für nichtig erklären
und
21. Das BVwG möge eine mündliche Verhandlung anberaumen;
22. Das BVwG möge Akteneinsicht in den Vergabeakt gewähren;
23. Das BVwG möge der Antragsgegnerin aufzutragen, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren für diesen Nachprüfungsantrag (inkl. Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) binnen 14 Tagen zu Händen ihres Rechtsvertreters bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Des Weiteren wurden folgende Anträge gestellt:
1. Das BVwG möge die Antragsgegnerin umgehend vom Einlagen der gegenständlichen Anträge informieren;
und
2. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, das gegenständliche Vergabeverfahren fortzusetzen,
in eventu
3. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, das Vergabeverfahren "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG fortzusetzen,
in eventu
4. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens das gegenständliche Vergabeverfahren ausgesetzt wird,
in eventu
5. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens das Vergabeverfahren "Neue E- Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" ausgesetzt wird,
in eventu
6. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Wahl des Vergabeverfahrens der Direktvergabe untersagt wird,
in eventu
7. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Wahl des Vergabeverfahrens "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" als Direktvergabe untersagt wird,
in eventu
8. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung untersagt wird,
in eventu
9. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" untersagt wird,
in eventu
10. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Durchführung eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung untersagt wird,
in eventu
11 Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Durchführung eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" untersagt wird,
in eventu
12. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Aufforderung zur Angebotsabgabe in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung untersagt wird,
in eventu
13. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Aufforderung zur Angebotsabgabe in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" untersagt wird,
in eventu
14. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Aufforderung zur Angebotsabgabe in einem nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung untersagt wird,
in eventu
15. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens der Abschluss eines Vertrages "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" untersagt wird,
in eventu
16. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, einen Zuschlag im Wege der Direktvergabe zu erteilen,
in eventu
17. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, einen Zuschlag im Wege der Direktvergabe "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" zu erteilen,
in eventu
18. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, einen Zuschlag im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung zu erteilen,
in eventu
19. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, einen Zuschlag im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" zu erteilen,
in eventu
20. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, einen Zuschlag im Wege eines nicht offenen Verfahrens ohne Bekanntmachung zu erteilen
in eventu
21. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, einen Zuschlag im Wege eines nicht offenen Verfahrens ohne Bekanntmachung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" zu erteilen,
in eventu
22. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin die Umsetzung der angefochtenen Entscheidung untersagt wird,
in eventu
23. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin der Abschluss eines Vertrages "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" untersagt wird
in eventu
24. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin die Zuschlagserteilung "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" untersagt wird,
und
25. das BVwG möge der Antragsgegnerin auftragen, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung binnen 14 Tagen zu Händen ihrer Rechtsvertreterin bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Am selben Tag überwies die Antragstellerin die Pauschalgebühr für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Am selben Tag wurde die Antragsgegnerin gemäß § 328 Abs. 5 BVergG 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht über den Nachprüfungsantrag und die beantragte einstweilige Verfügung informiert und aufgefordert, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer gesetzten Frist beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, Angaben darüber zu machen, ob Interessen sonstiger Bewerber oder Bieter, der Auftragsgeberin oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegen die Erlassung einzelner oder sämtlicher beantragter einstweiliger Maßnahmen sprechen.
Schließlich wurde die Antragsgegnerin gemäß § 313 Abs. 1 BVergG 2006 ersucht, unverzüglich, spätestens innerhalb derselben Frist beim Bundesverwaltungsgericht einlangend bestimmte allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren zu erteilen.
Am selben Tag erfolgte die Bekanntmachung gemäß § 323 BVergG 2006 auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts.
Mit Schriftsatz vom 24.11.2016 legte die Antragsgegnerin die verlangten Auskünfte vor und sprach sich gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung aus, da eine solche nach Zuschlagserteilung (Abschluss der Verträge) nicht mehr möglich sei.
Die Stellungnahme wurde der Antragstellerin übermittelt und sie wurde zur Stellungnahme innerhalb einer gesetzten Frist aufgefordert.
Die Antragstellerin kam dieser mit Schriftsatz vom 25.11.2016 nach, in welchem sie - soweit hier entscheidungsrelevant - im Wesentlichen bezweifelte, dass die Verträge mangels Schrifterfordernis bei der Zuschlagserteilung nicht zustande gekommen seien. Dieses sei nämlich nicht erfüllt, weil nicht erwiesen sei, dass die Verträge elektronisch mit einer qualifizierten Signatur abgeschlossen worden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Spruchpunkt A)
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus § 312 Abs. 1 BVergG 2006, BGBl II 193/2006 idF BGBl II 7/2016 (BVergG 2006).
Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde gemäß § 321 Abs. 4 BVergG (iVm § 56 Abs. 6 BVergG) fristgerecht eingebracht.
Der Antrag wurde gemäß § 318 Abs. 1 BVergG 2006 vergebührt (§ 328 Abs. 7 BVergG 2006) und enthält die gemäß § 328 Abs. 2 BVergG 2006 geforderten Angaben.
Es ist kein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs. 1 BVergG 2006 ersichtlich, da eine Grobprüfung der Angaben der Antragstellerin ergeben hat, dass a) sie sich mit dem Nachprüfungsantrag gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung der Antragsgegnerin [§ 2 Z. 16 lit a) nn) BVergG 2006 - Wahl des Verfahrens der Direktvergabe - richtet, b) sie als Anbieterin von e-procurement-Lösungen ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG 2006 unterliegenden Vertrages vorgebracht hat und c) ihr durch die behaupteten Rechtswidrigkeiten (hier insbesondere: Wahl der Direktvergabe) ein Schaden entstanden ist oder entstehen könnte.
Allerdings ist zu beachten, dass nach dem derzeitigen Stand der Beweislage die gegenständlichen Verträge gemäß § 5 Signaturgesetz (SigG), BGBl I Nr. 190/1999 idF BGBl I Nr. 59/2008 iVm der zum Vertragsabschluss noch maßgeblichen Verordnung des Bundeskanzlers über elektronische Signaturen (SigV 2008), BGBl. II Nr. 3/2008 idF. BGBl. II Nr. 208/2016 qualifizierte Signifikate enthalten.
Damit ist davon auszugehen, dass die Vertragsabschlüsse, welche die nach Ansicht der Antragstellerin unzulässige Direktvergabe (hier: Zuschlagserteilung) § 274 BVergG 2006 entsprechend schriftlich erfolgte.
Durch den mittlerweile erteilten Zuschlag sind die Voraussetzungen zur Fortsetzung des Verfahrens betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 328 BVergG 2006 mithin weggefallen (VwGH, Beschluss vom 29.02.2008, Zl. 2008/04/0019; vom 05.10.2011, AW 2011/04/0029).
Über den Antrag auf Gebührenersatz wird gesondert entschieden werden.
3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH vom 06.11.2002, 2002/04/0138; 30.06.2004, 2004/04/0028; 01.02.2005, 2005/04/0004; 29.06.2005, 2005/04/0024; 01.03.2007, 2005/04/0239; 27.06.2007, 2005/04/0254; 29.02.2008, 2008/04/0019; 14.01.2009, 2008/04/0143; 14.04.2011, 2008/04/0065; 29.09.2011, 2011/04/0153) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere weiters auf die Ausführungen unter oben I.1. verwiesen werden.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.