W138 2135587-2•BVwG W138 2135587-2
W138 2135587-2Tribunale amministrativo federale29 nov 2016
Antragszurückziehung, Ausscheidensentscheidung,<br/>Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Nachprüfungsantrag,<br/>Nachprüfungsverfahren, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung,<br/>Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren, Zurückziehung,<br/>Zurückziehung Antrag, Zurückziehung der Beschwerde
W138 2135587-2/41E
W138 2135738-2/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Antrag der Bietergemeinschaft XXXX, vertreten durch Breitenfeld Rechtsanwälte GmbH Co KG, Mark-Aurel-Straße 6, 1010 Wien betreffend das Vergabeverfahren "HVB - Kinder- und Jugendlichen-Rehabilitation" des Auftraggebers Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Kundmanngasse 21, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Heid Schiefer Rechtsanwälte OG, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien vom 23.09.2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2016, beschlossen:
A)
Aufgrund der Zurückziehung der Anträge auf Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung und der Ausscheidensentscheidung durch die Bietergemeinschaft XXXX, vertreten durch Breitenfeld Rechtsanwälte GmbH Co KG, Mark-Aurel-Straße 6, 1010 Wien im Zuge der mündlichen Verhandlung am 24.11.2016 werden die Nachprüfungsverfahren W138 2135587-2 und W138 2135738-2 gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsanträge) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Die Antragstellerin hat während der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2016 die verfahrensgegenständlichen Nachprüfungsanträge zurückgezogen.
Da die mündliche Verhandlung am 24.11.2016 bereits durchgeführt wurde, kann es zu keiner Rückerstattung von Gebühren gem. § 318 Abs. 1 Z 7 BVergG kommen.
Die Verfahren sind somit beendet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
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