W127 2100425-1•BVwG W127 2100425-1
W127 2100425-1Tribunale amministrativo federale29 nov 2016
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berechnung, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Cross<br/>Compliance, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Entscheidungsfrist, ersatzlose Behebung, Flächenabweichung,<br/>Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung, INVEKOS, Irrtum,<br/>Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Prinzip der Verhältnismäßigkeit,<br/>Rechtzeitigkeit, Rückforderung, Übertragung, unzuständige Behörde,<br/>Unzuständigkeit, Verhältnismäßigkeit, Verschulden, Verspätung,<br/>Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zuständigkeit
W127 2100425-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011, Az. II/7-EBP/11115947919, nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2014, Az. II/7-EBP/11-120847383, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, Az. II/7-EBP/11-120847383, wird ersatzlos behoben.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011, Az. II/7-EBP/11115947919, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Zahlungsansprüche wie folgt berücksichtigt werden:
"Berechnung der Zahlungsansprüche (ZA-Tabelle):
Tabelle kann nicht abgebildet werden
FZA ... Flächenbezogene ZA BZA ... Besondere Zahlungsansprüche"
III. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der Agrarmarkt Austria aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011, Az. II/7-EBP/11115947919, wurde der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 ein Betrag in der Höhe von EUR 1.101,20 gewährt. Aus der Begründung geht hervor, dass auf Basis von 10,11 Zahlungsansprüchen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 8,98 ha von einem Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 8,98 und einer ermittelten Fläche von 8,45 ha ausgegangen wurde. Es wurde darauf hingewiesen, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 22.08.2011 Flächenabweichungen von über 3 % und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien (Differenzfläche 0,53 ha), daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Darüber hinaus sei aufgrund einer bei der genannten Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Unterdeklaration im Ausmaß von 0,49 ha eine Kürzung des Beihilfebetrages um 1,00 % erfolgt.
Hiegegen brachte die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein und monierte, die Höhe der "Rückforderung" sei unverhältnismäßig. Sie habe als Almbewirtschafter stets die zur Verfügung stehenden amtlichen Unterlagen zur korrekten Futterflächenermittlung genutzt und sich auf diese Unterlagen verlassen. Mit Bäumen bewachsene sowie mit Steinen und anderen nicht zur Futterfläche zählenden NLN-Anteilen durchzogene Flächen seien sehr schwierig festzustellen. Die technischen Hilfsmittel wie die Anwendung von "Überschirmungsprozenten" und der erst mit dem Mehrfachantrag Flächen 2010 eingeführte NLN-Faktor würden zeigen, dass jedenfalls ein subjektiver Anteil an der Schlagbildung und Vergabe von "Überschirmungsprozenten" und/oder dem NLN-Faktor in "10er Prozentschritten" bestehe. Allein die Tatsache, dass je nach Vergabe von "Überschirmungsprozenten" bei einem Schlag 70 % oder 30 % Futterfläche gerechnet würde, zeige, dass dazwischen eine Differenz von 40 % liege. Die beschwerdeführende Partei führte aus, die Sanktion würde vor allem auch den Heimbetrieb "in voller Härte" treffen. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle reduzierte Almfutterfläche stehe aber in keinem Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Heimbetriebes. Dennoch werde aufgrund der Sanktionsregelung der Heimbetrieb "bestraft", obwohl auf diesem keine Probleme festgestellt worden seien. Die beschwerdeführende Partei gab weiters an, dass sie aufgrund der vor 2010 angegebenen Almfutterfläche "keine Förderausweitung betreffend Zahlungsanspruch-Wert" erlangt habe. Es sei nur eine Erhöhung der Anzahl der Zahlungsansprüche bei gleichzeitig geringerem Wert erfolgt und die Gesamthöhe unverändert geblieben.
Mit "Abänderungsbescheid" (eigentlich: Beschwerdevorentscheidung) der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, Az. II/7-EBP/11-120847383, wurde der oa. Bescheid dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 ein Betrag in der Höhe von EUR 740,54 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR 360,66 rückgefordert wurde. Aus der Begründung geht hervor, dass auf Basis von 5,07 Zahlungsansprüchen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 8,98 ha von einem Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 5,07 und einer ermittelten Fläche von 5,07 ha ausgegangen wurde.
Mit Vorlageantrag vom 10.02.2014 ("Bescheidbeschwerde") brachte die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist Rechtsmittel ein und führte aus, die Agrarmarkt Austria habe, ohne sie oder den Übergeber in Kenntnis zu setzen, die Nummern der Zahlungsansprüche geändert. Dadurch sei die Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der Nummer XXXX vom 14.05.2010 negativ beurteilt und der im Bescheid genannte Betrag rückgefordert worden. Für diese Änderung der Zahlungsansprüche sei eine Korrektur erstellt und der Agrarmarkt Austria übermittelt worden. Im Anschluss machte die beschwerdeführende Partei allgemeine Ausführungen betreffend einen Behördenirrtum gemäß Artikel 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sowie einen offensichtlichen Irrtum gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009.
Mit Schreiben vom 28.08.2014 informierte die Agrarmarkt Austria das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 über Änderungen der Zahlungsansprüche (Berechnungsstand 04.07.2014). Laut dem genannten Schreiben würden der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 - offenbar unter Berücksichtigung der Korrektur einer Übertragung von Zahlungsansprüchen vom 20.01.2014 (siehe unten) - 9,27 Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen.
Mit Schreiben vom 05.02.2015, hg. eingelangt am 09.02.2015, legte die Agrarmarkt Austria die Akten betreffend das vorliegende Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die Agrarmarkt Austria insbesondere betreffend die Rückforderung mit Bescheid vom 29.01.2014 Folgendes aus: Eine Übertragung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2010, laufende Nummer XXXX , sei aufgrund einer Nachberechnung beim übergebenden Betrieb, Betriebsnummer XXXX , negativ beurteilt worden. Bei dem genannten Betrieb hätten sich die Zahlungsansprüche aufgrund einer Verringerung der Fläche und einer nunmehr negativ beurteilten Kompression geändert. Die 7,20 Zahlungsansprüche mit der Nummer 13895509, die der beschwerdeführenden Partei übertragen werden sollten, hätten beim Übergeber nicht mehr existiert. Erst aufgrund von Korrekturen dieser Übertragung am 20.01.2014 und 13.11.2014 hätte die Übertragung teilweise bzw. zur Gänze durchgeführt werden können.
Mit Schreiben vom 25.06.2015 informierte die Agrarmarkt Austria das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 über weitere Änderungen der Zahlungsansprüche der beschwerdeführenden Partei (Berechnungsstand 08.05.2015). Laut dem genannten Schreiben würden der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 - offenbar unter Berücksichtigung der Korrektur vom 13.11.2014 - nunmehr wiederum 10,11 Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Die beschwerdeführende Partei beantragte im Antragsjahr 2011 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für Flächen im Ausmaß von 8,98 ha (davon 2,48 ha Almfläche). Im gegenständlichen Antragsjahr standen der beschwerdeführenden Partei 10,11 Zahlungsansprüche zur Verfügung.
Unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 22.08.2011 war für das gegenständliche Antragsjahr eine Differenzfläche im Ausmaß von insgesamt 0,53 ha festzustellen. Darüber hinaus wurden Flächen im Ausmaß von 0,49 ha nicht beantragt (Unterdeklaration).
Die Feststellungen zu den beantragten Flächen, den Zahlungsansprüchen und den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die beschwerdeführende Partei hat Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Futterfläche ins Treffen geführt, ist den oben getroffenen Feststellungen aber nicht konkret entgegengetreten.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, kann das Bundesverwaltungsgericht der Agrarmarkt Austria auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.:
Die Agrarmarkt Austria hat mit Bescheid vom 29.01.2014, Az. II/7-EBP/11-120847383, den Bescheid vom 30.12.2011, Az. II/7-EBP/11115947919, abgeändert. Aus der Begründung und der Rechtsmittelbelehrung des "Abänderungsbescheides", in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, geht klar hervor, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen wollte.
Gemäß der zum Zeitpunkt der Berufung gegen den Bescheid vom 30.12.2011 in Kraft stehenden Bestimmung des § 64a Abs. 1 AVG stand es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen. Auch gemäß dem seit 01.01.2014 in Kraft befindlichen § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Die Berufung gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011 ist am 10.01.2012 bei der Behörde eingelangt. Die Zuständigkeit der Agrarmarkt Austria zur Erlassung einer Vorentscheidung ist mit Ablauf der zweimonatigen Frist des § 64a Abs. 1 AVG untergegangen und die mit 29.01.2014 datierte Beschwerdevorentscheidung - Zustellung laut "Bescheidbeschwerde" bzw. Vorlageantrag am 30.01.2014 - wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist schon aus diesem Grunde rechtswidrig (vgl. VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7).
§ 19 Abs. 7 MOG 2007, wonach abweichend von § 14 VwGVG die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate beträgt, ist auf den gegenständlichen Fall noch nicht anzuwenden, da diese Bestimmung erst am 01.01.2014 in Kraft getreten ist und die zweimonatige Frist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Im Übrigen wäre zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung auch die Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 längst verstrichen gewesen.
Die Unzuständigkeit der Behörde ist nach § 27 VwGVG in jeder Lage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K1).
Der angefochtene Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014 war daher nach § 28 Abs. 5 VwGVG aufzuheben.
Zu den Spruchpunkten II. und III.:
Gemäß Artikel 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 73/2009, wird eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
Der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" bezeichnet gemäß Artikel 34 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird.
Gemäß Artikel 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
Gemäß Artikel 43 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können Zahlungsansprüche durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.
Gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29.10.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 1, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 1120/2009, können die Zahlungsansprüche jederzeit übertragen werden.
Der Übertragende teilt die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von diesem festzusetzenden Zeitraums mit (Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009).
Gemäß Artikel 12 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 kann ein Mitgliedstaat vorschreiben, dass der Übertragende die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitraums, aber nicht früher als sechs Wochen vor der Übertragung und unter Berücksichtigung der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung mitteilt. Die Übertragung erfolgt wie in der Mitteilung vorgesehen, sofern die zuständige Behörde innerhalb dieses Zeitraums keine Einwände gegen die Übertragung erhebt und den Übertragenden davon in Kenntnis setzt.
Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und der vorliegenden Verordnung vereinbar ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, sind Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.
Die Anzeige hat gemäß § 3 Abs. 2 Direktzahlungs-Verordnung insbesondere zu enthalten:
1. Anzahl, Art und Wert der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche einschließlich Identifizierungscode,
2. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder in Form eines Kaufs ohne Fläche erfolgt, und
3. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren Unterschriften.
Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu aufgelegten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 8 der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, ist dabei zu beachten (§ 3 Abs. 3 Direktzahlungs-Verordnung).
Gemäß § 8 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, haben der Übergeber und der Übernehmer im Wege der zuständigen Landwirtschaftskammer die Übertragung bis spätestens 15. Mai des Jahres, das auf die Übertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind.
Artikel 2 Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, definiert "landwirtschaftliche Parzelle" als eine zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen; gemäß Z 23 ist "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
Gemäß Artikel 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 muss der Sammelantrag die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird, enthalten.
Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 kann ein Beihilfeantrag unbeschadet der Artikel 11 bis 20 nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 lautet:
"Artikel 34
Bestimmung der Flächen
(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.
Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.
Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.
Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.
(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.
(6) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."
Artikel 55 bis 58 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 lauten:
"Artikel 55
Nichtanmeldung aller Flächen
(1) Meldet ein Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr nicht alle in Artikel 13 Absatz 8 genannten Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zu zahlenden Direktzahlungen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.
[...]
Artikel 56
Allgemeine Grundsätze
(1) Für die Anwendung dieses Abschnitts werden folgende Kulturgruppen unterschieden:
a) für die Zwecke der Aktivierung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung angemeldete Flächen, die je nach Fall die jeweils für sie geltenden besonderen Bedingungen erfüllen;
b) Flächen für die Zwecke der Betriebsprämienregelung gemäß Titel V Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;
c) eine Gruppe für jede der Flächen für die Zwecke jeder anderen flächenbezogenen Beihilferegelung, für die ein anderer Beihilfesatz gilt;
d) Flächen, die unter der Rubrik "Sonstige Nutzung" ausgewiesen sind.
Für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche in Beziehung zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt.
[...]
Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...]."
Gemäß Artikel 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 finden die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
Gemäß Artikel 80 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
Gemäß Artikel 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
§ 3 Z 1 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009, definiert Feldstück als eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt; Schlag ist eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird.
Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009, erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
Gemäß § 9 Abs. 1 INVEKOS-GIS-V 2009 sind Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.
Stimmt das gemäß §§ 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft (Abs. 2).
Wie sich aus den oben dargelegten gesetzlichen Regelungen ergibt, sind nicht für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen nicht beihilfefähig. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle sind nicht hervorgekommen. Die betreffenden Flächen wurden daher zu Recht von der Agrarmarkt Austria in dem herangezogenen Ausmaß aus der beihilfefähigen Fläche herausgerechnet.
Zu dem Vorbringen betreffend die Berücksichtigung der Überschirmung bei der Ermittlung der Almfutterfläche sowie insbesondere die Einführung des NLN-Faktors im Antragsjahr 2010 ist darauf hinzuweisen, dass bereits aufgrund der oben angeführten unionsrechtlichen Vorschriften nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig ist. Mit Bäumen bestandene Flächen können etwa nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind.
Ein mangelndes Verschulden im Sinne des Artikels 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, das die Abstandnahme von den verhängten Sanktionen rechtfertigen könnte, wurde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht nachgewiesen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln (siehe hiezu auch ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die beschwerdeführende Partei dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde nicht dargetan.
Auch Anhaltspunkte auf einen Behördenirrtum gemäß Artikel 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 liegen nicht vor, zumal fehlerhafte Flächenangaben grundsätzlich in die Sphäre des Antragstellers fallen (vgl. auch BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12).
Im vorliegenden Fall wurden im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß zwischen 3 und 20 % festgestellt. Aus diesem Grund war der Auszahlungsbetrag gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 um das Doppelte der festgestellten Differenz zu kürzen.
Betreffend die von der beschwerdeführenden Partei genutzten, aber nicht beantragten Flächen wurde keinerlei Vorbringen erstattet. Aufgrund des Ausmaßes der Unterdeklaration von (deutlich) über 3 % war der Beihilfebetrag gemäß Artikel 55 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 um bis zu 3 % zu kürzen. Die von der Agrarmarkt Austria im gegenständlichen Fall vorgenommene Kürzung um 1 % ist in Anbetracht der Differenz von 0,49 ha angemessen.
Zu dem in der Rechtsmittelschrift relevierten Vorbringen, die verhängten Sanktionen bzw. Rückforderungen seien unverhältnismäßig, ist auszuführen, dass der Europäische Gerichtshof bereits in mehreren Urteilen ausgesprochen hat, dass die Kürzungsbestimmungen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zuwiderlaufen (vgl. mit weiteren Nachweisen aus dem Flächenbereich aus der jüngeren Vergangenheit in Zusammenhang mit einem Strafbetrag bei einer Abweichung größer als 30 %: EuGH 05.05.2012, C-489/10, Bonda; vgl. auch VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216, mwH).
Hinsichtlich des im Spruch angegebenen Wertes der Zahlungsansprüche ist festzuhalten, dass die Agrarmarkt Austria bereits im Rahmen der Entscheidung über das Antragsjahr 2010 über die Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der laufenden Nummer XXXX vom 14.05.2010 - zuletzt geändert am 13.11.2014 - abgesprochen hat. Der diesbezüglich zuletzt ergangene Abänderungsbescheid vom 17.12.2015, Az. II/4-EBP/10-360639010, wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen. Die im Jahr 2010 zu übertragenden 7,2 Zahlungsansprüche mit der Nummer 13895509 hatten zum damaligen Zeitpunkt einen Wert von EUR 151,37 (Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2009, Az. II/7-EBP/09-104622379, Betriebsnummer XXXX ). Aufgrund einer Nachberechnung seitens der Agrarmarkt Austria wegen einer Verringerung der Fläche des übergebenden Betriebes und einer nunmehr negativ zu beurteilenden Kompression hatten die mit der Übertragung von Zahlungsansprüchen in der Fassung der Änderung vom 13.11.2014 übertragenen Zahlungsansprüche mit den Nummern 12672218 und 13071078 (nunmehr: 15962019) nur mehr einen Wert von jeweils EUR 102,44 (Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, Az. II/7-EBP/09-120312095, Betriebsnummer XXXX ). Im Zuge der Schlachtprämienentkoppelung 2010 wurde der Wert der betroffenen Zahlungsansprüche der beschwerdeführenden Partei um einen zusätzlichen Referenzbetrag in Höhe von EUR 93,33 erhöht und hat sich daher hinsichtlich der Zahlungsansprüche mit den Nummern 12672218 und 15962019 der in dem oa. Bescheid vom 17.12.2015 genannte Wert von EUR 111,67 ergeben.
Da die oben dargestellten Änderungen der Werte der Zahlungsansprüche im angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria noch nicht berücksichtigt werden konnten, war der Spruch des Bescheides diesbezüglich abzuändern und der Agrarmarkt Austria die Durchführung der entsprechenden Berechnungen aufzutragen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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