BVwG W114 2105068-1

W114 2105068-1Tribunale amministrativo federale29 nov 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, gutgläubiger Empfang, Gutgläubigkeit, INVEKOS,<br/>Irrtum, konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, mündliche Verhandlung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Prinzip der Verhältnismäßigkeit, Rückforderung,<br/>Verhältnismäßigkeit, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W114 2105068-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W114.2105068.1.00

Spruch

W114 2105068-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 20.01.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120448639, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.08.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen. B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 03.05.2010 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) für seinen Heimbetrieb und die von ihm betriebene Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen. Vom Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der XXXX wurde dabei für das Antragsjahr 2010 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 34,74 ha beantragt.

2. Am 08.06.2010 beantragte der Beschwerdeführer bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur der Almfutterfläche auf der XXXX seines MFA aus dem Jahr 2010 von 34,74 ha auf 24,21ha.

3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109048299, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde auf Basis von 90,46 vorhandenen Zahlungsansprüchen für den Beschwerdeführer von einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 62,67, von einer beantragten und festgestellten fiktiven anteiligen Almfutterfläche von 23,64 ha und von einer festgestellten beihilfefähigen Fläche von 62,61 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Im November 2011 führte die AMA auf der XXXX eine Verwaltungskontrolle samt einem Flächenabgleich in den Jahren Jahre 2008 - 2011 durch.

5. Am 31.07.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 24,21 ha nur eine solche im Ausmaß von 20,94 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Sohn des Beschwerdeführers als neuem Bewirtschafter dieser Alm mit Schreiben vom 11.09.2012, GB I/TPD/117816498, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter - der bei der Kontrolle anwesend war und Auskünfte erteilt hat - gab zum Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.

6. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120448639, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 nur mehr eine EBP in Höhe von

XXXX gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Dabei wurde für den Beschwerdeführer - auf Basis von 90,46 vorhandenen Zahlungsansprüchen - von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 23,64 ha und einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 20,45 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 3,19 ha. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 31.07.2012 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wären, weswegen der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen gewesen wäre. Die aufschiebende Wirkung dieses Bescheides wurde ausgeschlossen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.01.2014 Beschwerde. Der BF beantragt darin:

1. Der Berufung Folge zu geben,

2. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

3. sämtliche angebotenen Beweise aufzunehmen und der AMA aufzutragen dem Beschwerdeführer die Berechnungen vorzulegen,

4. auszusprechen, dass vorerst die Rückzahlung gestoppt werde und daher dem Bescheid eine aufschiebende Wirkung zuzusprechen.

Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass die AMA gemäß § 10 Abs. 1 und 2 Invekos-GIS-Verordnung allen Antragstellern einen Ausdruck der Hofkarte und eine Internetanwendung mit Zugriff auf die Daten der Hofkarte zur Verfügung zu stellen habe. Ab dem Jahr 2005 sei ihm für seine Alm jedoch diese Hofkarte nicht zur Verfügung gestellt worden. Er sei auch nicht davon in Kenntnis gesetzt worden, dass es für die XXXX neue färbige Luftbilder gegeben, die jedoch auf Grund der Größe der XXXX nicht in Form einer Hofkarte hätten gedruckt werden können. Erst im Herbst 2009 sei die Fläche auf der XXXX digitalisiert und derart erfasst worden. Die Qualität der Luftbilder sei aber schlecht gewesen. Eine freiwillige Futterflächenreduktion sei ihm damals verwehrt worden. Bessere Luftbilder wären erst 2012 zur Verfügung gestanden.

Die Rückzahlungsverpflichtung sei verjährt. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.

8. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 02.04.2015 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen vor.

9. Am 04.08.2016 fand im Beisein des Beschwerdeführers und von Vertretern der AMA im Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Dabei wurde das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom Beschwerdeführer außer Streit gestellt und angeboten ergänzende Unterlagen vorzulegen, wodurch bewiesen werden soll, dass den Beschwerdeführer an einer unrichtigen Almfutterflächenbeantragung kein Verschulden treffe.

Dem Beschwerdeführer wurde ausreichend Zeit eingeräumt die angekündigten Unterlagen vorzulegen.

10. Mit Schreiben vom 31.10.2016, AZ 16305/I/I/I/Asch, replizierte bereits die AMA auf bei der AMA eingebrachte Unterlagen des Beschwerdeführers und gelangt darin zum Ergebnis, dass man hinsichtlich der mangelhaften Antragstellung bei der Beantragung der Almfutterfläche auf der XXXX im Antragsjahr 2010 nicht vom Vorliegen mangelnden Verschuldens des die XXXX bewirtschaftenden Beschwerdeführers ausgehen könne.

Die Außengrenzen der XXXX wären gegenüber der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2004 verändert worden. Zudem sei der Beschwerdeführer Im MFA 2010 auch erstmals von einer gegenüber der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX im Jahr 2004 festgestellten Alm-Bruttofläche abgewichen und nur mehr von 61,56 ha ausgegangen. Er habe somit nicht mehr auf die im Jahr 2004 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX vertraut.

11. Diese Stellungnahme wurde an den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG zum Parteiengehör übermittelt.

12. In einer replizierenden Stellungnahme vom 17.11.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei der XXXX um eine Servitutsalm handle, welche mit Weiderechten in einem Ausmaß von 228 ha belastet sei. Die Außengrenzen dieser Alm wären weder grafisch noch schriftlich definiert. Diese 228 ha wären als Grundlage der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2004 herangezogen worden. Weite Bereiche dieser Fläche wären jedoch für die aufgetriebenen Rinder nicht erreichbar. Im Jahr 2009 sei von der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer Liezen eine Erstdigitalisierung vorgenommen worden. Daraus erkläre sich die Reduktion der Bruttoalmfläche auf ein Ausmaß von 61,56 ha. Die Reduktion der Bruttoalmfläche stehe aber in keinem Zusammenhang mit der Reduktion der Nettoalmfläche. Diese sei wegen veränderter Bedingungen erfolgt. Dabei habe man sich an den Vorgaben der AMA im Almleitfaden orientiert. Zugestanden werde, dass man sich als Antragsteller für das Antragsjahr 2010 nicht mehr am Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2004 orientiert habe. Vielmehr habe sich die Flächenbeantragung immer an den neuesten zur Verfügung stehenden Mitteln orientiert und sei nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt worden. Dem Beschwerdeführer könne an einer mangelhaften Almfutterflächenbeantragung für das Antragsjahr 2010 kein Verschulden vorgeworfen werden, was auch durch die Landwirtschaftskammer bestätigt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Am 03.05.2010 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Bewirtschafter und Auftreiber auf die XXXX . Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2010 für die XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 34,74 ha beantragt. Diese Fläche wurde durch den Beschwerdeführer am 08.06.2010 auf 24,21 ha freiwillig reduziert.

3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109048299, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 23,64 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und damit rechtskräftig.

4. Im November 2011 wurde von der AMA auf der XXXX eine Verwaltungskontrolle samt einem Flächenabgleich der in den Jahren 2008 - 2011 beantragten Almfutterflächen auf der XXXX durchgeführt und mit Schreiben vom 15.11.2012, AZ II/5/13118262141, dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter der XXXX mitgeteilt, dass dabei Auffälligkeiten zu Tage getreten wären.

5. Am 28.11.2012 klärte der Sohn des Beschwerdeführers, der in der Zwischenzeit die Bewirtschaftung der XXXX übernommen hatte, die festgestellten Auffälligkeiten auf der XXXX auf.

6. Bei einer am 21.07.2012 auf der XXXX durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurde anstelle der beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 24,21 ha nur eine solche im Ausmaß von 20,94 ha festgestellt. Die dabei erforderlichen Auskünfte wurden vom Sohn des Beschwerdeführers als neuem Bewirtschafter der XXXX erteilt. Der Kontrollbericht wurde dem Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben der AMA vom 11.09.2012, AZ GB I/TPD/117816498, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter der XXXX gab - das Ergebnis der Kontrolle offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend - keine Stellungnahme ab.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120448639, wurde dem Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR XXXX verfügt, wobei in diesem Betrag eine gegen den BF verhängte Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX enthalten ist. Dabei wurde für den BF von einer festgestellten anteiligen fiktiven Almfutterfläche von 20,45 ha und einer dadurch festgestellten Differenzfläche von 3,19 ha ausgegangen.

8. In einer LWK-Erklärung der Landwirtschaftskammer Steiermark vom 16.08.2016 wird dargelegt, dass die Almfutterflächenbeantragung auf der XXXX im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden wäre und Flächenabweichungen dem Bewirtschafter der XXXX und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen wären.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen letztlich unbestritten.

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX am 31.07.2012 wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer außer Streit gestellt. Damit geht es in der gegenständlichen Angelegenheit nur mehr um die Frage, ob den Beschwerdeführer an der ursprünglich falschen Almfutterbeantragung auf der XXXX ein Verschulden trifft und ob die diesbezüglich im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Flächensanktion rechtskonform verhängt wurde. Ausgehend von einer geänderten Flächenbeantragung im gegenständlichen Antragsjahr 2010 gegenüber dem Jahr 2004, in welchem die Vor-Ort-Kontrolle, auf die sich der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen bezieht, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass es auf der XXXX zu Veränderungen im Bereich der Almfutterfläche gekommen ist. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer selbst auch die relevante Almfutterfläche freiwillig korrigiert - wenn auch nicht in einem Ausmaß, das von der AMA bei der Vor-Ort-Kontrolle bestätigt wurde.

An dieser Stelle wird daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung festgehalten, dass der Beschwerdeführer selbst - im Wissen, dass die bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2004 ermittelte Netto-Almfutterfläche nicht mehr herangezogen werden kann - für das Antragsjahr 2010 eine Reduktion der Almfutterfläche auf der XXXX vorgenommen hat. Ein verschuldensbefreiendes Vertrauen auf das Ergebnis einer früheren Vor-Ort-Kontrolle vermag daher das erkennende Gericht nicht festzustellen. Diesbezüglich wurden vom Beschwerdeführer auch keine darauf hinwirkenden Beweismittel angeboten oder vorgelegt.

Selbst die Bestätigung der Landwirtschaftskammer Steiermark vom 16.08.2016 vermag daran nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat schlicht bei der Beantragung der Almfutterfläche für das Antragsjahr 2010 auf der XXXX eine zu große Almfutterfläche beantragt, was von der AMA durch das - vom Beschwerdeführer außer Streit gestellte Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX - auch nachgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wusste, dass er eine geringere Almfutterfläche beantragen muss, hat das auch getan, dabei jedoch immer noch eine zu große Almfutterfläche auf der XXXX beantragt. Die im Schriftsatz der AMA vom 31.10.2016 geführte Argumentation hinsichtlich der Verantwortlichkeit der richtigen Flächenangaben des Beschwerdeführers ist in sich schlüssig und nachvollziehbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i.d.g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall ist eine Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

[...]"

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

­ ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

­ liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

1. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 bei einer beantragten beihilfefähigen Almfutterfläche im Ausmaß von 23,64 ha eine ermittelte Almfutterfläche auf der XXXX im Ausmaß von 20,45 ha zugrunde gelegt; es wurde mithin eine Abweichung im Ausmaß von 3,19 ha festgestellt. Bezogen auf die festgestellte förderfähige Gesamtfläche des Beschwerdeführers von 59,42 ha ergibt sich daraus ein Abweichungs-Prozentsatz in Höhe von knapp über 5,36 %. Da dieser Prozentsatz mehr als 3 % aber weniger als 20 % beträgt, war gemäß Art. 57 i.V.m. Art. 58 VO (EG) 1122/2009 der Beihilfebetrag um das Doppele der Differenzfläche zu kürzen. Eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX wurde in Abzug gebracht. Gemäß Art. 80 VO (EG) 1122/2009 wurde seitens der AMA der bereits angewiesene Betrag in Höhe von EUR XXXX rechtskonform zurückgefordert.

2. Insoweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass das Ergebnis einer früheren Vor-Ort-Kontrolle im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung findet und er sich gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2012 wendet, so ist darauf zu verweisen, dass er nicht konkret darleget, warum diese Vor-Ort-Kontrolle mangelhaft sein sollte bzw. warum welche konkreten Flächen oder Schläge anders zu bewerten gewesen wären, sodass das diesbezügliche Vorbringen als bloße unsubstanziierte Behauptung zu werten ist. Zudem hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung letztlich das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX auch außer Streit gestellt.

Diesbezüglich wird auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es nicht zweifelhaft ist, dass sich Almflächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0236).

3. Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

4. Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 vor, da diese bei früheren Prüfungen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich der Antragsteller daran orientiert habe. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt.

5. Der Beschwerdebehauptung, die Qualität der vorhandenen Luftbilder sei schlecht gewesen, ist entgegen zu halten, dass es Aufgabe des Antragstellers/Beschwerdeführers ist, richtige Flächenangaben zu tätigen. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch geeignete Beauftragte zu ermitteln. Allenfalls hat der dabei auch Sachverständige beizuziehen (VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541).

6. Das Vorbringen der Verjährung geht schon deshalb ins Leere, weil zwischen Auszahlung und Rückforderung keine vier Jahre verstrichen sind. Dies ist aber nach der - mangels Vorliegens einer sektorbezogenen Regelung hier anzuwendenden - Regelung des Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG, Euratom) 2988/95 Grundvoraussetzung für den Verjährungseintritt. Zudem erfolgte im November 2012 ein Flächenabgleich samt Information der Almbewirtschafterin und am 31.07.012 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA, durch die die Verjährungsfrist unterbrochen wurde (vgl. jüngst VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198).

7. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung der Landwirtschaftskammer ist Folgendes auszuführen:

Bereits aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde geht hervor, dass der Beschwerdeführer schon bei der Antragstellung im MFA 2010 davon ausging, dass aufgrund der damaligen unzulänglichen Qualität der Luftbilder eine korrekte Antragstellung nicht möglich war ("Die Qualität des Luftbildes für die Almflächen war sehr schlecht. [...]"

Dem Beschwerdeführer war daher bereits zum damaligen Zeitpunkt bewusst, dass die beantragten Flächen allenfalls nicht korrekt ermittelt wurden bzw. werden konnten. Somit gesteht er selbst zu, die Flächen allenfalls nicht ordnungsgemäß beantragt zu haben. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.

Dass auch der Beschwerdeführer davon ausging, dass für das relevante Antragsjahr 2010 die Almfutterfläche auf der XXXX geringer war, als von ihm ursprünglich beantragt wurde, hat er durch die angestellte freiwillige Korrektur der Futterfläche auf dieser Alm eindrucksvoll unter Beweis gestellt. Dabei hat er jedoch keine ausreichende Flächenreduktion vorgenommen. Im vorliegenden Fall kann daher nicht davon gesprochen werden, dass den Beschwerdeführer an der unrichtigen Flächenermittlung keine Schuld trifft (vgl. dazu auch BVwG vom 30.12.2015, W123 2104832-1/2E).

8. Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH vom 11.04.2011, 2007/17/0035 oder zuletzt VwGH vom 28.06.2016, 2013/17/0025, EuGH vom 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, EuGH vom 06.07.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH vom 11.07.2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH vom 11.03.2008, Rs C-420/06 Jager).

9. Da eine Vor-Ort-Kontrolle eine geringere als die beantragte Almfutterfläche ergeben hat, war die Behörde verpflichtet, gemäß Art. 80 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Darüber hinaus sieht Art. 58 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vor, dass bei Vorliegen einer Flächendifferenz von über 3% bis 20% oder 2 ha liegt das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zur Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle liegt vielmehr mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl. dazu grundlegend VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164).

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