W112 2140637-1•BVwG W112 2140637-1
W112 2140637-1Tribunale amministrativo federale29 nov 2016
Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Rechtswidrigkeit, Revision zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Verhältnismäßigkeit
W112 2140637-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA IRAN, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2016, Zl. 1114854506-161584337, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.11.2016 wird gemäß Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 14.05.2016 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am selben Tag wurde ihm mitgeteilt, dass Konsultationen mit Frankreich geführt würden und beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen. Am 20.05.2016 richtete Österreich ein Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich. Am 03.06.2016 stimmte Frankreich der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu. Am 18.07.2016 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 19.07.2016 wies das Bundesamt seinen Antrag gemäß § 5 AsylG 2005 zurück, stellte fest, dass Frankreich zur Prüfung seines Antrages gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig ist, ordnete seine Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG an und stellte gemäß § 61 Abs. 2 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Frankreich zulässig ist.
Das Bundesverwaltungsgericht gab der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 09.08.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 17.08.2016, gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG statt und hob den angefochtenen Bescheid vom 19.07.2016 auf, da die Ermittlungen des Bundesamtes betreffend die Nichtausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO in Bezug auf seine Ehefrau mangelhaft waren.
Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer und seine Gattin als Zeugin am 11.10.2016 niederschriftlich ein und wies mit Bescheid vom 17.10.2016 den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.05.2016 abermals gemäß § 5 AsylG 2005 zurück, stellte fest, dass Frankreich zur Prüfung seines Antrages gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig ist, ordnete seine Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG an und stellte gemäß § 61 Abs. 2 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Frankreich zulässig ist. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, die seit 04.11.2016 am Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
2. Am 15.11.2016 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG, wonach der Beschwerdeführer zum Zwecke der Abschiebung ab 21.11.2016, 06:00 Uhr, festzunehmen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX zu überstellen sei. Für die Erlassung des Festnahmeauftrages sei maßgebend, dass die Entscheidung im Asylverfahren durchführbar und mit einer Ausweisweisung verbunden sei. Die Überstellung sei für den 23.11.2016 geplant und die Sicherung der Maßnahme sei zu gewährleisten. Unter einem wurde ein Durchsuchungsauftrag betreffen die Wohnung seiner Gattin und Unterkunftgeberin XXXX erteilt, da anzunehmen sei, dass sich der Beschwerdeführer in diesen Räumlichkeiten aufhalte. Unter einem wurde auch der Abschiebeauftrag betreffend die unbegleitete Flugabschiebung des Beschwerdeführers am 23.11.2016 um XXXX Uhr, beauftragt.
Der Beschwerdeführer wurde am 21.11.2016, 10:15 Uhr, in den Räumlichkeiten der Polizeiinspektion XXXX, wo er mit seiner Gattin persönlich vorstellig wurde, auf Grund des Festnahmeauftrages gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 FPG festgenommen. Er kam um 10:40 Uhr im Polizeianhaltezentrum XXXX an und wurde amtsärztlich untersucht. Er wurde um 14:30 Uhr ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt, wo er um 15:58 Uhr ankam.
Der Beschwerdeführer wurde zwecks Flugabschiebung nach Frankreich am 23.11.2016 um XXXX Uhr zum Flughafen XXXX gebracht und von den Beamten vom Terminal ins Luftfahrzeug gebracht, währenddessen verhielt er sich ruhig und kooperativ. Nachdem sich ca. 30 Personen ebenfalls im Flugzeug befanden, fing der Beschwerdeführer an zu schreien, man solle ihm helfen, er wolle nicht nach PARIS abgeschoben werden, er sei verheiratet und seine Frau lebe hier. Der Kapitän des Flugzeuges meldete auf Grund dieses Verhaltens Sicherheitsbedenken an und schloss den Beschwerdeführer vom Flug aus. Die Abschiebung wurde abgebrochen und der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum rücküberstellt.
3. Der Beschwerdeführer wurde um 13:36 Uhr vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei machte der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi folgende Angaben:
"F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie dazu Einwände?
A: Ich verstehe die Dolmetscherin sehr gut. Nein
F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen? Sind Sie in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie Medikamente?
A: Ja
F: Sind Sie derzeit rechtsfreundlich vertreten?
A: Ja von XXXX, aber diese haben gesagt, sie können für mich nichts mehr tun. Ich habe dann nach einem anderen gesucht aber ich habe noch niemanden.
Verfahrensgang:
Danach wurden Sie aufgrund der Festnahme nach §40 BFA VG iVm § 34 BFA VG ins PAZ XXXX gebracht.
Sie werden im Anschluss der Niederschrift in Schubhaft genommen um Ihr Verfahren zu sichern sowie die Außerlandesbringung nach Frankreich.
F: Was sagen Sie dazu?
A: Ich kann nicht nach Frankreich gehen. Meine Frau ist hier. Meine Frau will auch hier lernen.
F: Nennen Sie mir bitte Ihren Namen?
A: XXXX, Ich glaube am XXXX bin ich geboren, StA. Iran
F: Wann sind Sie in das österr. Bundesgebiet eingereist?
A: Einen Tag vor meiner Ersteinvernahme in XXXX.
F: Haben Sie Dokumente oder Beweismittel, die Sie vorlegen möchten?
A: Nein.
F: Wo haben Sie Unterkunft genommen?
A: Bei meiner Frau. Ich bin dort gemeldet. Das ist XXXX
F: Wie viel Barmittel hatten Sie bei der Einreise und wie viel besitzen Sie derzeit?
A: Ich hatte damals € 40,- und nun habe ich €110,- oder €115 ,-
F: Wie finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt?
A: Meine Frau unterstützt mich.
F: Wie lautet Ihr Familienstand?
A: Ich bin verheiratet (traditionell im Iran und Standesamtlich in Österreich) und habe auch keine Kinder, womöglich ist meine Frau schwanger.
F: Ist Ihr Asylverfahren in Frankreich schon abgeschlossen?
A: Ja. .... Noch einmal bitte ...... Ich weiß nicht was mit meinem
Asylverfahren in Frankreich ist.
F: Haben Sie Bekannte oder Verwandte hier in Österreich?
A: Nur meine Frau.
F: Was ist der Zweck Ihrer illegalen Einreise hier in Österreich?
A: Wegen meiner Frau. Ich kann nicht nach Frankreich gehen. Ich muss hier bleiben bei meiner Frau.
F: Haben sie alles verstanden? Wollen sie noch etwas hinzufügen?
A: Ich bitte sie, dass sie mir erlauben hier zu leben. Ich kann nicht nach Frankreich.
Anmerkung: Dem Ast wird die Dublin Verordnung erneut erklärt.
V: Sie halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Es wird über Sie im Anschluss die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Abschiebung nach Frankreich.
Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gem. § 76 Abs. 2 Ziffer 2 FPG zu erlassen ist.
Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird.
Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen beabsichtigt, gegen mich die Schubhaft zu verhängen,
Der Schubbescheid wird mir persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.
Gemäß § 82 FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.
Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung der Außerlandesbringung weiterhin in Haft verbleiben und in das PAZ rücküberstellt werden.
F: Haben Sie alles verstanden?
A: Ja, ich habe alles verstanden und möchte nichts mehr hinzuzufügen."
Im Anschluss an die Einvernahme wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 23.11.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Übergabe um 16:15 Uhr, wobei er die Unterschrift verweigerte, gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 57 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Den Verfahrensgang schildert die belangte Behörde wie folgt:
"Sie sind am 13.05.2016 mit einem französischen Visum in das Bundesgebiet eingereist.
Am 13.05.2016 haben Sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehörige(r) von Iran und am XXXX geboren zu sein.
Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens haben Sie bei der niederschriftlichen Befragung am 14.05.2016 im PAZ XXXX, vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, machten Sie die im Akt ersichtlichen Angaben.
Am 14.05.2016 wurde Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, sowie das Führen von Dublin Konsultationen mit Frankreich.
Aufgrund des Ermittlungsstandes (VIS-Abfrage) wurde am 20.05.2016 ein Konsultationsverfahren mit Frankreich eingeleitet.
Mit schriftlicher Erklärung vom 03.06.2016, beim Bundesamt eingelangt am 03.06.2016, teilte Frankreich seine Zuständigkeit gemäß Art. 12 (2) der Dublin III VO für Ihr Asylverfahren mit.
Am 18.07.2016 wurden Sie beim Bundesamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen.
Mit Bescheid vom 19.07.2016 des BFA, XXXX, zur Zahl XXXX, wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 13.05.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich für die Prüfung des Antrages gemäß Art 12 (2) Dublin III VO zuständig ist. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass eine Überstellung nach Frankreich zulässig ist.
Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis vom 09.08.2016 des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 21 / 3 BFA-VG behoben und das BFA zurückverwiesen mit der wesentlichen Begründung, dass Ermittlungen zur Ihrem Familienleben zu führen sind.
Am 11.10.2016 wurden Sie nach Behebung des Bescheides vom 18.07.2016 beim Bundesamt, Erstaufnahmestelle Ost, erneut einvernommen.
Am 11.10.2016 wurde Ihre Ehefrau als Zeugin in Ihrem Verfahren beim Bundesamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen.
Am 17.10.2016 wurde die Entscheidung gem. §5 Abs. 1 AsylG und §61 Abs 1 sowie Abs 2 FPG entschieden.
Am 23.11.2016 wurden Sie aufgrund Ihrer Entscheidung gem. §5 AsylG in ein Flugzeug Richtung Paris verbracht. In diesem waren SIE anfangs kooperativ. Als die weiteren Passagiere in das Flugzeug stiegen haben Sie laut geschrien. Aufgrund dessen mussten Sie das Flugzeug verlassen und die Außerlandesbringung konnte nicht stattfinden.
Danach wurden Sie aufgrund der Festnahme nach §40 BFA VG iVm § 34 BFA VG ins PAZ XXXX gebracht.
Sie bestätigen durch Ihre Angaben das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes:
Sie haben zwar einen ordentlichen Wohnsitz, dennoch besteht die Gefahr, dass Sieuntertauchen.
Es liegt eine erhebliche Fluchtgefahr vor. Sie wollen nicht nach Frankreich ausreisen, sondern in Österreich bleiben. Dies haben Sie bei dem Versuch der Außerlandesbringung am 23.11.2016 bewiesen.
Ihre Persönlichen und Privaten Bindungen wurden bereits im Beschied gem. §5 AsylG 2005 und §61 Abs. 1 und Abs. 2 gewürdigt.
Ihre Einvernahme am heutigen Tag gestaltete sich wie folgt:
[...]"
Die belangte Behörde gründete den angefochtenen Bescheid auf folgende Feststellungen:
"Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Gegen Sie wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet. Diese ist durchsetzbar und durchführbar. Eine Zustimmung zur Rückübernahme Italiens [gemeint wohl: Frankreichs] liegt vor. Sie halten sich nach illegaler Einreise nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
In Österreich verfügen Sie über folgende familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte:
Eine Ehefrau, XXXX. Mit dieser leben Sie seit Ihrer Einreise im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt.
Außer den angeführten Familienangehörigen befinden sich keine weiteren Verwandten in Österreich.
Sie sind am 13.05.2016 in Österreich eingereist und längstens seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig.
Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht."
Beweiswürdigend führt die belangte Behörde aus, dass sie von ihr getroffenen Feststellungen aus dem Akteninhalt und der Einvernahme des Beschwerdeführers am 23.11.2016 resultieren.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung nach Frankreich bestehe und in diesem Verfahren bereits einmal die Zustimmung Italiens [gemeint wohl: Frankreichs] eingeholt worden sei. Es werde ein Konsultationsverfahren mit Italien [gemeint wohl: Frankreich] geführt und es sei aufgrund des Sachverhaltes und der vorliegenden Personaldokumente in jedem Fall mit einer Zustimmung zu rechnen.
Für die Anordnung der Schubhaft müsse neben der Fluchtgefahr auch Verhältnismäßigkeit vorliegen. Die Schubhaft diene der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: 2 , 8, 9.
Es bestehe gegen den Beschwerdeführer eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung und er sei entgegen dieser illegal nach Österreich zurückgekehrt. Er sei gemeldet und verfüge über einen Wohnsitz. Er verfüge über ein französisches Visum, dies sei vor der Erlassung der Anordnung ausgestellt worden. Er verfüge über persönliche Beziehungen oder Bindungen zum Bundesgebiet. Seine traditionell geehelichte Frau lebe im Bundesgebiet. Aufgrund dieser Frau, wolle er das Bundesgebiet auf gar keinen Fall verlassen und die Rechtsordnung der Bundesrepublik Österreich sowie die Dublin Verordnung umgehen. Aufgrund seiner entstehenden Illegalität habe er keine Chance auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit. Seine Existenzmittel reichen nicht aus, um längerfristig für seinen Unterhalt zu sorgen. Vielmehr sei aus seinem persönlichen Verhalten zu schließen, dass er vermeiden wolle, seinen Aufenthaltsort einer Behörde bekanntzugeben, da er es vorziehe, im Verborgenen seinen Aufenthalt fortzusetzen und sich somit erfolgreich der drohenden Rückführung nach Frankreich zu entziehen. Es sei daher in seinem Fall von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er aufgrund seines Vorverhaltens keinerlei Kooperationswillen mit österreichischen Behörden zeige. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er verfüge über einen Unterkunftsort in Österreich. Aber aufgrund seines Verhaltens sei zu vermuten, dass er seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzten werden. Es bestehen private Bindungen zu seiner Ehefrau (traditionell geehelicht im Iran und standesamtlich in Österreich). Seine vorhandenen Barmittel reichen nicht aus, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Es bestehe daher sehr wohl ein großes Risiko, dass er im Fall der Entlassung untertauchen und im Verborgenen seinen illegalen Aufenthalt fortsetzen werde. Dieses Verhalten lasse keinen anderen Schluss zu, dass er vermeiden wollte, dass er zukünftig für die Behörde greifbar sei. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.
Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dies komme jedoch nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer über keinerlei finanzielle Mittel verfüge und auch keinen ordentlichen Wohnsitz habe. Sein bisheriges Verhalten zeige, dass er behördlichen Entscheidungen keine Folge leiste und alles unternehme, um in Österreich seinen Aufenthalt weiter fortsetzen zu können. Es sei somit davon auszugehen, dass er eine Entlassung nur dazu benützen würde, um unterzutauchen und so seiner drohenden Abschiebung nach Frankreich entgehen zu können. Aufgrund seines persönlichen Verhaltens sei auch nicht zu erwarten, dass er behördlichen Auflagen Folge leiste und müsse zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden. Es bestehe in Ihrem Fall aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe.
Es sei weiter aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Es werden weder gesundheitliche Hinderungsgründe vorgebracht, noch solche festgestellt. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.
Unter einem wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung die XXXX als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Laut behördeninterner Kommunikation vom 24.11.2016 ist die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich in Form einer eskortierten Abschiebung für den 01.12.2016 geplant.
4. Mit Beschwerde vom 24.11.2016 eingebracht per Telefax beim Bundesamt am folgenden Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 23.11.2016. Hierin führt er unter Beilage einer Kopie der Heiratsurkunde vom 12.07.2016 aus, dass der Bescheid rechtswidrig sei und er in seinem Recht, nicht in Schubhaft genommen zu werden, verletzt werde.
Gegen den Bescheid vom 17.10.2016, der Grundlage des Schubhaftbescheides sei, habe er Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, die nach wie vor am Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Er sei mit XXXX verheiratet und habe aus diesem Grund in Österreich einen Asylantrag gestellt. Eine Abschiebung nach Frankreich und sohin eine jahrelange Trennung von seiner Frau, mit der er auch schon vor seiner Heirat in Österreich mehrere Jahre in eheähnlichen Verhältnissen gelebt habe, verletze sein Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK. Wie bereits mitgeteilt, sei eine offizielle Eheschließung auf Grund der Tatsache, dass er und seine Gattin als gläubige Christen im Iran gelebt hätten, nicht möglich und lebensbedrohlich gewesen. All diese Umstände sowie ausreichende Unterlagen zu seiner Ehe mit XXXX habe er in der Bescheidbeschwerde vorgebracht. Dieses Verfahren sei, wie bereits ausgeführt, noch anhängig. Berücksichtige man, dass der Bescheid des Bundesamtes mittels Bescheidbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und die Bescheidbeschwerde vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht erledigt worden sei, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Schubhaft im Zusammenhang mit der allfälligen Durchsetzung des noch nicht rechtkräftigen Bescheides nicht vor. Äußerstenfalls wären höchstens gelindere Mittel gemäß § 77 Fremdenpolizeigesetz anzuwenden, solchen Auflagen als gelinderen Mittel werde er sich jedenfalls fügen. Da er unbescholten sei und sich auch im bisherigen Verfahren ordnungsgemäß verhalten und noch kein einziges Mal den Behörden entzogen habe, seien im gegenständlichen Fall gelindere Mittel als eine Schubhaft anzuwenden. Das Risiko eines Untertauchens bestehe in seinem Fall nicht. Er habe sich bisher noch nie den Behörden entzogen, noch selbiges versucht. Somit sei eine tägliche Vorstellungspflicht vor den Behörden ein vollkommen ausreichendes Mittel um sicherzustellen, dass er sich den Behörden nicht entziehe. Er dürfe anmerken, dass er bei seiner Frau, also in geordneten Lebensverhältnissen wohne.
Aus all diesen Gründen stelle er daher an das Bundesverwaltungsgericht den Antrag, den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom 23.11.2016 ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Schubhaftbescheid dahingehend abzuändern, dass die Schubhaft unter Anwendung gelinderer Mittel aufgehoben werde.
5. Das Bundesamt legte am 25.11.2016 die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass der Beschwerdeführer am 13.05.2016 mit einem französischen Visum in das Bundesgebiet eingereist sei und am 13.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, wobei er angegeben habe, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Iran und am XXXX geboren zu sein. Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens bei der niederschriftlichen Befragung am 14.05.2016 im Polizeianhaltezentrum XXXX habe der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die im Akt ersichtlichen Angaben gemacht. Am 14.05.2016 sei dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht worden, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, sowie das Führen von Dublin-Konsultationen mit Frankreich. Aufgrund des Ermittlungsstandes (VIS-Abfrage) sei am 20.05.2016 ein Konsultationsverfahren mit Frankreich eingeleitet worden. Mit schriftlicher Erklärung vom 03.06.2016, beim Bundesamt eingelangt am 03.06.2016, habe Frankreich seine Zuständigkeit gemäß Art. 12 (2) der Dublin III VO für das Asylverfahren mitgeteilt. Am 18.07.2016 sei der Beschwerdeführer beim Bundesamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen worden. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.07.2016 sei der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.05.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen worden, dass Frankreich für die Prüfung des Antrages gemäß Art 12 (2) Dublin III VO zuständig sei. Gleichzeitig sei die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt worden, dass eine Überstellung nach Frankreich zulässig sei. Dieser Bescheid sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.08.2016 gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG behoben und mit der wesentlichen Begründung, dass Ermittlungen zur seinem Familienleben zu führen seien, an das BFA zurückverwiesen worden. Am 11.10.2016 sei der Beschwerdeführer nach Behebung des Bescheides vom 18.07.2016 beim Bundesamt erneut einvernommen worden. Am 11.10.2016 sei die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin in dessen Verfahren beim Bundesamt einvernommen worden. Am 17.10.2016 sei die Entscheidung gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 und § 61 Abs. 1 sowie Abs. 2 FPG entschieden worden.
Der Beschwerdeführer sei eines Festnahmeauftrages vom 15.11.2016 an seiner Meldeadresse in XXXX, zum Zwecke der Überstellung nach Frankreich festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert worden. Am 23.11.2016 sei der Beschwerdeführer aufgrund der Entscheidung gem. § 5 AsylG 2005 in ein Flugzeug Richtung Paris verbracht worden. In diesem sei der Beschwerdeführer anfangs kooperativ gewesen. Als die weiteren Passagiere in das Flugzeug gestiegen seien, habe der Beschwerdeführer begonnen, laut zu schreien. Aufgrund dessen habe der Beschwerdeführer das Flugzeug verlassen müssen und es habe die Außerlandesbringung nicht effektuiert werden können. In der Folge sei der Beschwerdeführer aufgrund der Festnahme nach § 40 BFA VG iVm § 34 BFA-VG in das Polizeianhaltezentrum XXXX gebracht worden.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 23.11.2016 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er nicht nach Frankreich ausreisen möchte, da sich seine Ehefrau in Österreich befinde. Deshalb habe er die Durchführung der Außerlandesbringung vereitelt. Der Beschwerdeführer sei behördlich gemeldet und wohnhaft. Er sei mit seiner Gattin nach islamischem Recht verheiratet. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.11.2016 sei gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Überstellung nach Frankreich Schubhaft angeordnet worden. Der Bescheid sei dem Beschwerdeführer durch Ausfolgung am 23.11.2016 um 16:15 Uhr ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sowohl die Unterschriftenleistung auf der Niederschrift als auch auf dem Schubhaftbescheid verweigert, um so die Übernahme zu bestätigen.
Der Sicherungsbedarf begründe sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 3:
Es bestehe gegen den Beschwerdeführer eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung und er sei in Mißachtung dessen illegal nach Österreich zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer verfüge über ein französisches Visum, dieses sei vor der Erlassung der Anordnung ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei gemeldet und verfüge über einen Wohnsitz. Es bestehen Beziehungen oder Bindungen zum Bundesgebiet. Seine traditionell geehelichte Frau lebe im Bundesgebiet. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer nicht bereit, das Bundesgebiet zu verlassen und suche die Rechtsordnung der Bundesrepublik Österreich sowie die Dublin-Verordnung zu umgehen. Aufgrund der entstehenden Illegalität habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit. Seine Existenzmittel reichen nicht aus, um längerfristig für seinen Unterhalt zu sorgen. Vielmehr sei aus dem persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers zu schließen, dass er vermeiden werde, seinen Aufenthaltsort der Behörde bekanntzugeben, da er danach trachten werde, sich der drohenden Rückführung nach Frankreich zu entziehen. Es sei daher in seinem Fall von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens keinerlei Kooperationswillen mit österreichischen Behörden zeige. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus der Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich des Beschwerdefürhers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im Fall des Beschwerdeführers, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.
Die Schubhaft sei nicht als Standard-Maßnahme angewendet worden, sondern es hätten aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden können, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen sei.
Der Beschwerdeführer halte sich ohne eine gültige Aufenthaltsberechtigung im österreichischen Bundesgebiet auf. Er sei nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, er gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Nach eigenen Angaben bestreite der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung von seiner Ehefrau. Es bestehe der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer, auf freiem Fuß belassen, sich dem folgenden fremdenrechtlichen Verfahren zu entziehen suchen werde. Eine Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erscheine aus diesen Aspekten als nicht verfahrenssichernd. Aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich des Bschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Es ist beabsichtigt, den Beschwerdeführer im DUBLIN-III-Verfahren nach Frankreich zu überstellen. Da der Beschwerdeführer bereits einmal eine Überstellung verweigert habe, sei zwecks Überstellung nach Frankreich für den 1.12.2016 ein Flug in Begleitung von drei Sicherheitsbeamten gebucht worden. Am 25.11.2016 sei am Bundesamt per Telefax durch den XXXX [gemeint wohl: rechtsfreundlichen Vertreter] gegenständliche Beschwerde eingebracht worden. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft werde insofern entgegengetreten, als der Beschwerdeführer für die Behörde bereits erfolgreich durch aktiven Widerstand die Durchsetzung seiner Außerlandesbringung vereitelt habe und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. § 76 Abs. 3 vorliegen. Somit erscheine auch aus diesem Blickwinkel die getroffene Maßnahme als verhältnismäßig. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers und seinem Recht auf persönliche Freiheit stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen hier stärker ins Gewicht.
Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß § 83 Abs. 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv € 57,40 an Vorlageaufwand und € 368,80 an Schriftsatzaufwand verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
Die Beschwerde wurde unzutreffenderweise am Bundesamt eingebracht. Sie wurde vom Bundesamt zuständigkeitshalber weitergeleitet und ist daher mit Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2016 eingebracht worden.
Die von einem berufsmäßigen Parteienvertreter erhobene Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen den Schubhaftbescheid, nicht auch gegen die Anhaltung in Schubhaft.
Der volljährige Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.
Der Beschwerdeführer stellte am 13.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 03.06.2016 stimmte Frankreich der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu. Mit Bescheid vom 19.07.2016 wies das Bundesamt seinen Antrag gemäß § 5 AsylG 2005 zurück, stellte fest, dass Frankreich zur Prüfung seines Antrages gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig ist, ordnete seine Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG an und stellte gemäß § 61 Abs. 2 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Frankreich zulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht gab der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 09.08.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 17.08.2016, gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG statt und hob den angefochtenen Bescheid vom 19.07.2016 auf. Mit Bescheid vom 17.10.2016 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.05.2016 abermals gemäß § 5 AsylG 2005 zurück, stellte fest, dass Frankreich zur Prüfung seines Antrages gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig ist, ordnete seine Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG an und stellte gemäß § 61 Abs. 2 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Frankreich zulässig ist. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, die seit 04.11.2016 am Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Der unbescholtene Beschwerdeführer befand sich von seiner Asylantragstellung bis 23.05.2016 in einem Quartier der Grundversorgung, wurde aber wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet. Er bezieht seit 24.05.2016 wieder Grundversorgung und ist seit diesem Tag an der Adresse seiner Gattin gemeldet, wo er auch seinen Wohnsitz hat.
Der Beschwerdeführer bringt keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage und verfügt über keine Barmittel. Er ist in Österreich nicht legal erwerbstätig und verfügt abgesehen von seiner Gattin über keine sozialen Bindungen im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer wurde am 21.11.2016, 10:15 Uhr, in den Räumlichkeiten der Polizeiinspektion XXXX, wo er mit seiner Gattin persönlich vorstellig wurde, auf Grund des Festnahmeauftrages vom 15.11.2016 gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen. Der Beschwerdeführer wurde zwecks Flugabschiebung nach Frankreich am 23.11.2016 um XXXX Uhr zum Flughafen XXXX gebracht und von den Beamten vom Terminal ins Luftfahrzeug gebracht, währenddessen verhielt er sich ruhig und kooperativ. Nachdem sich ca. 30 Personen ebenfalls im Flugzeug befanden, fing der Beschwerdeführer an zu schreien, man solle ihm helfen, er wolle nicht nach PARIS abgeschoben werden, er sei verheiratet und seine Frau lebe hier. Der Kapitän des Flugzeuges meldete auf Grund dieses Verhaltens Sicherheitsbedenken an und schloss den Beschwerdeführer vom Flug aus. Die Abschiebung wurde abgebrochen.
Der haftfähige Beschwerdeführer befindet sich seit 23.11.2016 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird.
Die eskortierte Flugabschiebung des Beschwerdeführers nach Frankreich ist für den 01.12.2016 terminisiert.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers fußen auf seinen Angaben, da er keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegt.
Die Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Angaben zum gescheiterten Abschiebeversuch am 23.11.2016 ergeben sich aus der Meldung der LPD, die auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt; dem Sachverhalt widersprach der Beschwerdeführer auch auf den Vorhalt in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 23.11.2016 hin nicht.
Die Angaben zum Bezug von Grundversorgung ergeben sich aus dem GVS, seine behördliche Meldung aus dem ZMR, die Unbescholtenheit aus dem Strafregisterauszug. Dass der Beschwerdeführer bei seiner Gattin lebt, ergibt sich aus seinen Angaben. Dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht legal erwerbstätig ist, ergibt sich ebenso aus seinen Angaben, wie die Ausführungen zu seinen finanziellen Mitteln. Die Haftfähigkeit wird durch die amtsärztliche Untersuchung am 21.11.2016 bestätigt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei, die Angaben zum geplanten Abschiebetermin aus dem vorliegenden Akt.
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Schubhaftbescheid vom 23.11.2016
1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung.
Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).
Da der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2013 stellte, ist die Dublin III-VO jedenfalls auf den Beschwerdeführer anwendbar. Der Beschwerdeführer wird zur Überstellung nach Frankreich in Schubhaft angehalten. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wird, handelt es sich somit um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Dublin III-VO. Das Bundesamt stützte den Schubhaftbescheid daher zutreffend auf Art. 28 Dublin III-VO.
2. Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Da der Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 20.05.2016 und die Zustimmung Frankreichs am 03.06.2016 bereits vor der Verhängung der Schubhaft datieren, sind die Fristen des Art. 28 Abs. 3 UA 1 und UA 2 Dublin III-VO nicht anwendbar. Ebensowenig ist die Frist für die Überstellung von sechs Wochen ab der Annahme des Gesuchs auf Wiederaufnahme auf Fälle anwendbar, in denen die betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Konsultationen und des Ablaufes der Sechswochenfrist nicht nach den Bestimmungen der Dublin III-VO in Haft waren: Bereits der Wortlaut des UA 3 sieht vor, dass die Person nach Ablauf der Sechswochenfrist "nicht länger in Haft gehalten" und nicht etwa "nicht [mehr] in Haft genommen" wird. Würde man Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO anders verstehen, wäre die Verhängung von Schubhaft im Überstellungsverfahren nur in den ersten sechs Wochen des Verfahrens möglich. Just in den Fällen aber, in denen eine Person untertaucht und die Fristen für die Überstellung nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert werden und in denen regelmäßig eine viel höhere Fluchtgefahr besteht, als unmittelbar bei Antragstellung, wäre diesfalls aber eine Inschubhaftnahme zur Effektuierung der Dublin III-Verordnung ausgeschlossen. Eine derartige Intention ist dem Unionsrechtssetzer nicht zu unterstellen.
Da der Beschwerdeführer bislang - auf Grund des Abbruchs des Abschiebeversuchs am 23.11.2016 - von Österreich nicht nach Frankreich überstellt wurde, ist die Zustimmung Frankreichs noch aufrecht. Soweit der angefochtene Bescheid von Konsultationsverfahren mit Italien spricht, die geführt würden und auf welcher wegen der vorliegenden Personaldokumente in jedem Fall mit einer Zustimmung zu rechnen sei, trifft er nicht zu. Vielmehr wurde Frankreich den Bestimmungen der Dublin III-VO entsprechend der nunmehrige Überstellungstermin mitgeteilt. Hiebe handelt es sich jedoch nicht um ein Wiederaufnahmeersuchen iSd Art. 28 Dublin
III-VO.
3. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG auf Schubhaftverfahren gemäß Art. 28 Dublin III-VO anzuwendenden § 76 Abs. 3 FPG.
3.1. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
3.2. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid zunächst auf § 76 Abs. 3 Z 2 FPG, wonach für die Beurteilung von Fluchtgefahr maßgeblich ist, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Hiezu führt sie aus, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe und er entgegen dieser illegal nach Österreich zurückgekehrt sei.
Die Beschwerde führt lediglich pauschal aus, dass der Schubhaftbescheid rechtswidrig sei und der Beschwerdeführer in seinem Recht, nicht in Schubhaft genommen werde, verletzt werde. Er habe sich im bisherigen Verfahren ordnungsgemäß verhalten und sich kein einziges Mal den Behörden entzogen oder selbiges versucht. Er lebe bei seiner Gattin in geordneten Verhältnissen an einem festen Wohnsitz.
Damit trifft die Beschwerde - im Endeffekt - zu: Dass der Beschwerdeführer mehr als einmal nach Österreich eingereist sei, findet weder im angefochtenen Bescheid noch in den vorliegenden Akten Deckung; der Beschwerdeführer hat Österreich seit seiner Einreise nicht verlassen. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Bericht der LPD: Der Abschiebeversuch wurde auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers noch vor Abflug abgebrochen, da der Kapitän den Beschwerdeführer des Flugzeuges verwies. Da das Betreten eines Flugzeuges in Österreich ungeachtet der Flagge, unter der es fliegt, kein Verlassen des Bundesgebietes darstellt (VwSlg. 18.454 A/2012), trifft die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei illegal ins Bundesgebiet zurückgekehrt, nicht zu.
3.3. Mit dieser Begründung stützt sich die belangte Behörde die Annahme von Fluchtgefahr jedoch auch auf das Vorliegen einer durchsetzbaren und durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG.
Dem tritt die vorliegende Beschwerde mit dem Hinweis auf die Gerichtsanhängigkeit der Beschwerde gegen den Bescheid im Asylverfahren vom 17.10.2016 entgegen.
Dieses Beschwerdevorbringen trifft jedoch nicht zu: Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten.
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2016 vorgelegt, seit 12.11.2016 ist die Anordnung der Außerlandesbringung vom 17.10.2016 sohin durchführbar.
3.4. Die belangte Behörde stützt die Annahme von Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid weiters auf § 76 Abs. 3 Z 8 FPG, wonach maßgeblich ist, ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Hiezu führt die belangte Behörde aus, dass aus dem persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers zu schließen sei, dass er es vermeiden wolle, der Behörde seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben und er es vorziehe, im Verborgenen seinen Aufenthalt fortzusetzen und sich somit erfolgreich der drohenden Rückführung nach Frankreich zu entziehen.
Das Kriterium des § 76 Abs. 3 Z 8 FPG trifft im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht zu, da weder den vorliegenden Akten noch den Feststellungen des belangten Behörde zu entnehmen ist, dass dem Beschwerdeführer Auflagen gemäß §§ 56 oder 71 FPG auferlegt wurden. Der Beschwerdeführer verfügt auch nicht über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG, weshalb ihn auch die Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht trifft; er ist vielmehr in der Wohnung seiner Gattin aufrecht hauptwohnsitzgemeldet. Auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.08.2016 befindet sich der Beschwerdeführer auch nicht mehr im Zulassungsverfahren. Darauf, dass der Beschwerdeführer 21.-23.05.2016 seiner Meldeverpflichtung nach § 15a AsylG 2005 nicht nachkam stützte sich die belangte Behörde nicht, Anhaltspunkte für eine weitere Verletzung der Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 insbesondere ab Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme bietet weder der angefochtene Bescheid, noch der vorliegende Akt. Der Beschwerde ist vielmehr darin Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Festnahme am 21.11.2016 an der Adresse seiner Gattin wohnhaft und aufrecht gemeldet war, den Ladungen an dieser Adresse nachkam, sich auch der Festnahmeauftrag auf diese Adresse bezog und der Beschwerdeführer festgenommen wurde, als er von sich aus die Polizeiinspektion aufsuchte. Dass der Beschwerdeführer - abgesehen von seinem unabgemeldeten Verschwinden aus dem Quartier der Grundversorgung, wobei er allerdings binnen drei Tagen seine Wohnsitzadresse behördlich meldete - der belangten Behörde in der Vergangenheit seinen Wohnsitz verheimlichte, kann sohin nicht festgestellt werden.
3.4. Die belangte Behörde berücksichtigt weiters gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG den Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Hiezu gibt die belangte Behörde an, der Beschwerdeführer verfüge über persönliche Beziehungen zum Bundesgebiet, auf Grund seiner Gattin wolle er das Bundesgebiet keinesfalls verlassen, das österreichische Recht und die Dublin III-Verordnung umgehen. Er habe keine Chance auf eine legale Erwerbstätigkeit und seine Existenzmittel reichten nicht aus, um längerfristig für seinen Unterhalt zu sorgen. Weiters führt die belangte Behörde aus, dass aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, seiner sonstigen fehlenden Verankerung im Bundesgebiet sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens geschlossen werden könne, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er habe private Bindungen zu seiner Gattin, seine Barmittel reichten nicht aus, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Es bestehe ein großes Risiko, dass er im Falle der Entlassung untertauchen und im Verborgenen den illegalen Aufenthalt fortsetzen werde. Dieses Verhalten lasse keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer vermeiden wolle, künftig für die Behörde greifbar zu sein.
Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer in Österreich bleiben will, nachdem er während des Asylverfahrens in Österreich eine iranische Staatsangehörige standesamtlich geheiratet hat. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein kann die Schubhaftverhängung jedoch nicht rechtfertigen. Es ist in einem zweiten Schritt einzelfallbezogen zu prüfen, ob ungeachtet dessen davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde sich dem Verfahren bzw. der Überstellung entziehen (VwGH 19.06.2008, 2007/21/0070; 28.02.2008, 2007/21/0391; 28.02.2008, 2007/21/0512).
Die Schubhaftnahme kann sich nur dann als gerechtfertigt erweisen, wenn weitere Umstände vorliegen, die den betreffenden "Dublin-Fall" in einem besonderen Licht erscheinen und von daher "in einem erhöhten Grad" ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; 30.08.2007, 2007/21/0043; 19.06.2008, 2007/21/0070). Bei der Mittellosigkeit und der fehlenden sozialen Integration handelt es sich, wie die Beschwerde zutreffend ausführt, in Bezug auf (noch nicht lange in Österreich aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, um kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs. Die Heranziehung des Gesichtspunktes, der Fremde sei in Österreich nicht ausreichend integriert, ist vielmehr bei Asylwerbern, die sich noch nicht lange in Österreich aufhalten, verfehlt (vgl. VwGH 28.02.2007, 2007/21/0512). Bei Asylwerbern, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellt sich vielmehr die Frage, weshalb der Fremde - wäre er nicht in Schubhaft genommen und wäre ihm diese Versorgung gewährt worden - diese Unterstützung aufgeben und in die "Anonymität" untertauchen hätte sollen (VwGH 19.06.2008, 2007/21/0070; 28.02.2008, 2007/21/0391; 28.02.2008, 2007/21/0512).
Der Beschwerdeführer bezieht Grundversorgung und lebt bei seiner Gattin; er hat sohin einen festen Wohnsitz, der behördlich gemeldet ist. Den Anspruch und Bezug von Grundversorgung durch den Beschwerdeführer hat die belangte Behörde im Gegensatz zur wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu noch nicht lange im Bundesgebiet aufhältigen Asylwerbern nicht bei der Beurteilung der Fluchtgefahr berücksichtigt. Auch auf die in Kürze ablaufende Überstellungsfrist und die Frage, ob aus diesem Grund davon auszugehen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer trotz Grundversorgung für diesen kurzen Zeitraum in die Anonymität untertauchen werde, stützte sich der angefochtene Bescheid bei der Beurteilung der Fluchtgefahr nicht.
3.5. Das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme bei einem ausreiseunwilligen, in Österreich verheirateten Asylwerber, der aber über einen gemeldeten Wohnsitz verfügt, Grundversorgung bezieht und im Kontakt mit den Behörden steht, vermag allein noch keine erhebliche Fluchtgefahr (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0256) zu begründen.
Die Umstände, die den Dublin-Fall des Beschwerdeführers in einem besonderen Lichte erscheinen lassen und erhebliche Fluchtgefahr in seinem Fall begründen, liegen vielmehr darin, dass ihm auf Grund der Festnahme am 21.11.2016 und dem Abschiebeversuch am 23.11.2016 bewusst ist, dass ihm ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet nicht ermöglicht werden soll (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588) und er den Abschiebeversuch am 23.11.2016 durch sein Verhalten vereitelte (vgl. VwGH 17.03.2016, Ro 2016/21/0007; 11.06.2013, 2012/21/0114; 30.08.2011, 2008/21/0588), insbesondere da sich mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens (bei typisierender Betrachtung) aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit verdichtet, dass er letztlich abgeschoben werden könnte, weshalb insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme dann uU auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (Hinweis VwGH 19.03.2014, 2013/21/0138; 02.08.2013, 2013/21/0008: 25.03.2010, 2008/21/0617) und sich der Sicherungsbedarf auf Grund des Ablaufs der Überstellungsfrist am 03.12.2016 noch zusätzlich verdichtete. Obwohl der gescheiterte Abschiebeversuch am 23.11.2016 im Verfahrensgang erwähnt wird, stützt sich die belangte Behörde bei der Verhängung von Schubhaft nicht einmal im Ansatz darauf, sondern ausschließlich auf ein Verhalten vor der Festnahme. Das Verhalten des Beschwerdeführers vor der Festnahme ist jedoch - ausweislich der von der belangten Behörde vorgelegten Akten und den Angaben im angefochtenen Bescheid - nicht geeignet, erhebliche Fluchtgefahr darzutun.
Mit den Ausführungen in der im hg. Verfahren erstatteten Stellungnahme vom 24.11.2016, in der das Bundesamt ausführt, dass Fluchtgefahr vorliege, weil der Beschwerdeführer durch aktiven Widerstand die Durchsetzung seiner Außerlandesbringung vereitelte, kann es den angefochtene Bescheid nicht ex post rechtfertigen, weil es im Verfahren gemäß § 22a Abs. 1a FPG nicht darum geht, die abstrakte Zulässigkeit der Inschubhaftnahme zu überprüfen, sondern (zur Anwendung der für Maßnahmebeschwerden geltenden Verfahrensbestimmungen s. § 22a Abs. 1a BFA-VG) darum, ob der angefochtene Bescheid rechtmäßig war oder nicht. Es ist sohin nicht zulässig, dann, wenn sich die im angefochtenen Bescheid für die Inschubhaftnahme maßgebenden Gründe als unzureichend erwiesen haben, nachträglich die Begründung auszuwechseln und eine andere, besser geeignete Begründung heranzuziehen (vgl. die zu Festnahmetatbeständen ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zB VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527 unter Berufung auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes), zumal eine Heilung eines rechtswidrigen Schubhaftbescheides - mangels im Gesetz vorgesehener Schubhaftverhängung "auf Vorrat" - erst durch den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichts bewirkt werden kann (vgl. zu § 83 Abs. 4 FPG VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; 19.03.2013, 2011/21/0250; 24.01.2013, 2012/21/0140).
4. Aus diesen Gründen ist der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch
1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gegen den Beschwerdeführer liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor (§ 76 Abs. 3 Z 3 1. Fall FPG) und der Beschwerdeführe verhinderte seine Abschiebung beim Abschiebeversuch am 23.11.2016 durch aktives Tun (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG). Auf Grund der Vereitelung des Abschiebevorganges und vor dem Hintergrund des bevorstehenden Ablaufs der Überstellungsfrist am 03.12.2016 liegt erhebliche Fluchtgefahr vor.
3. Die Fortsetzung der Schubhaft ist auch verhältnismäßig:
3.1. Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es zudem einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente ankommt, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; 17.10.2013, 2013/21/0041; 02.08.2013, 2013/21/0054; 02.08.2013, 2013/21/0090).
Der Beschwerdeführer ist gesund. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr durch die durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und dem Vereiteln des Abschiebeversuchs am 23.11.2016 überwiegen vor dem Hintergrund des nahenden Endes der Überstellungsfrist daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Fortsetzung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.
3.2. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die Überstellungsfrist läuft bis 03.12.2016. Die Überstellung des Beschwerdeführers ist für den 01.12.2016 terminisiert. Ein VwGH 19.06.2008, 2007/21/0509, vergleichbarer Sachverhalt liegt sohin nicht vor. Dass mit der Durchführung der Überstellung tatsächlich nicht zu rechnen wäre, wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet.
3.3. Die Verhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft ergibt sich auch aus der Dauer der Anhaltung Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem vereitelten Abschiebeversuch am 23.11.2016 in Schubhaft, zuvor befand er sich zwei Tage im Stande der Festnahme; die Überstellung ist für den 01.12.2016 terminisiert. Die Anhaltung wird sohin 8 Tage dauern, was angesichts der Anforderungen Frankreichs, den Abschiebetermin 7 Tage vor Abschiebung mitzuteilen, die schnellstmögliche Durchführung der Überstellung darstellt. Auch die Dauer der Anhaltung ist sohin gemäß Art. 28 Abs. 3 UA 1 Dublin-III-VO nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 05.07.2012, 2012/21/0034; 19.05.2011, 2008/21/0527).
3.4. Der Beschwerdeführer ist haftfähig und gesund.
3.5. Es liegt sohin im Entscheidungszeitpunkt erhebliche Fluchtgefahr vor, der Beschwerdeführer ist gesund, das Verfahren zur Überstellung wurde zügig geführt, die Überstellungsfrist ist nicht abgelaufen und die Anordnung der Außerlandesbringung weiterhin durchführbar und durchsetzbar. Die gelinderen Mittel reichen angesichts der erheblichen Fluchtgefahr weiterhin zur Verfahrenssicherung nicht hin. Die Fortsetzung der Schubhaft ist angesichts der erheblichen Fluchtgefahr und der kurzen Dauer der Schubhaft weiterhin verhältnismäßig. Es ist daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen.
Zu A.III.) Antrag auf Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, der Beschwerdeführer ist auf Grund der Beschwerdestattgabe obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.
3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Da der durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer keinen Antrag auf Aufwandersatz stellte, waren ihm keine Kosten zuzusprechen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben: Die Beschwerde tritt dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht entgegen, sondern zieht aus der Tatsache, dass im Asylverfahren des Beschwerdeführers die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, abweichende rechtliche Schlussfolgerungen. Sohin sind im vorliegenden Verfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkte A.I. und A.II. ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 3 FPG mangelt.
Die Rechtslage zu A.III. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.