BVwG L516 2138120-1

L516 2138120-1Tribunale amministrativo federale29 nov 2016

Regest

Berufserfahrung, Qualifikation, Rot-Weiß-Rot Karte, Schlüsselkraft

Testo completo

BVwG L516 2138120-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L516.2138120.1.00

Spruch

L516 2138120-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Erhard PRUGGER und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX [E. T.], gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gmunden vom 12.09.2016, GZ: 08114/GF: 3810896 ABB-Nr. 3810896, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 12b Z 1 AuslBG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, geb XXXX XXXX , Staatsangehöriger von sowie wohnhaft in Bosnien und Herzegowina, stellte am 19.02.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX [BH K] für sich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot–Karte" gem § 41 Abs 2 Z 2 NAG (sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG) für die berufliche Tätigkeit als Maurer beim beabsichtigten Arbeitgeber XXXX [H. H.; in der Folge: Mitbeteiligter]. In der Folge ersuchte die BH

K das Arbeitsmarktservice [AMS] um Überprüfung dahingehend, ob der Antrag den Kriterien einer sonstigen Schlüsselkraft entspricht.

1.1. Im Zuge des Antragsverfahrens brachte der Beschwerdeführer zunächst eine Arbeitgebererklärung, eine Strafregisterbescheinigung, Jahreszeugnis einer Berufsfachschule für Bauwesen, ein Diplom über die abgeschlossene Berufsfachschule, sowie eine Geburtsurkunde in Vorlage.

1.2. Das AMS ersuchte mit Schreiben an den Mitbeteiligten vom 01.08.2016 um die Übermittlung des Ausbildungsdiploms im Original sowie um einen Nachweis der bosnischen Behörden über die Anerkennung des Diploms im bosnischen Ausbildungssystem für die Ausbildung zum Maurer. Gleichzeitig verwies das AMS darauf, dass ein unvollständiger Beschäftigungsnachweis vom 16.12.2015 beigelegt worden sei, es jedoch an Angaben über die berufliche Tätigkeit fehle, für eine Punktevergabe jedoch ein Nachweis des Dienstgebers inklusive Bezeichnung der beruflichen Tätigkeit und Dauer der Beschäftigung erforderlich sei. Das AMS teilte schließlich im selben Schreiben mit, dass selbst bei Nachreichung der angeforderten Nachweise maximal 40 Punkte anzurechnen seien und auch mit einem (zusätzlichen) Deutschzertifikat A2 die Mindestpunktezahl nicht zu erreichen sei. Zur Nachreichung der Unterlagen und Abgabe einer Stellungnahme wurde eine Frist bis zum 29.08.2016 gewährt.

1.3. In der Folge wurde für den Beschwerdeführer das Diplom im Original, ein Versicherungsnachweis sowie eine Bestätigung des in Bosnien und Herzegowina ansässigen Unternehmens XXXX [K doo], welcher zufolge der Beschwerdeführer seit 01.05.1999 angestellt sei und in der Produktion von PVC- und ALU-Fenstern und Rollläden als auch bei der Montage der genannten Produkte arbeite.

2. Das AMS wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 12.09.2016 den Antrag des Beschwerdeführers auf dessen Zulassung als Schlüsselkraft gem § 12b Z 1 AuslBG im Unternehmen des Mitbeteiligten nach Anhörung des Regionalbeirates ab und führte zur Begründung dieser Entscheidung aus, dass das vorgelegte Arbeitszeugnis der Firma XXXX [K.] aus Bosnien nicht für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung angerechnet werden könne, da laut jenem Arbeitszeugnis der Beschwerdeführer dort vom 01.05.1999 bis 08.08.2016 für die berufliche Tätigkeit als Produktionsarbeiter sowie für die Montage von PVC und Alu Fenstern und Rollädern beschäftigt gewesen sei, weshalb dafür keine Punkte zu vergeben gewesen seien und der Beschwerdeführer mit lediglich 30 anrechenbaren Punkten die erforderliche Mindestpunktezahl von 50 nicht erreicht habe.

3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 22.09.2016 zugestellten Bescheid des AMS am 13.10.2016 Beschwerde erhoben und diesen im gesamten Umfang angefochten. Dazu wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über eine für die gewünschte Tätigkeit bedeutende Berufserfahrung verfügt, er in Slowenien verschiedenste Tätigkeiten im Baugewerbe erledigt habe, was auch durch Unterlagen nachgewiesen werden könne, und es nicht nachvollziehbar sei, weshalb keine Punkte für die langjährige Arbeit bei der Firma XXXX [K.] in Bosnien vergeben werden konnten.

4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsverfahrensakt des AMS langte am 27.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Der Beschwerdeführer

2. Beweiswürdigung

Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen

2.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren, welcher unter anderem die vom Beschwerdeführer bzw für diesen vorgelegten Unterlagen und Nachweise beinhalten. Die Feststellung, dass es sich bei dem slowenischen Unternehmen XXXX [E D.o.o.] um einem Unternehmen für Abbrucharbeiten und vorbereitende Baustellenarbeiten handelt, war aufgrund einer vom Bundesverwaltungsgericht kurzfristig durchgeführten Internet-Recherche in einem öffentlichen Telefon-Verzeichnis zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Abweisung der Beschwerde

3.1. Entscheidungswesentliche Bestimmungen

3.1.1. Gemäß § 12b Z 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie 1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Masterstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt,

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.

3.1.2. Die Anlage C, auf die § 12b Z 1 AuslBG Bezug nimmt, lautet:

Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1

Tabelle kann nicht abgebildet werden

3.2. Zum gegenständlichen Verfahren

3.2.1. Das AMS führte zur Begründung des angefochtenen Bescheides aus, dass das vorgelegte Arbeitszeugnis der Firma XXXX [K.] aus Bosnien nicht für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung angerechnet werden könne, da laut jenem Arbeitszeugnis der Beschwerdeführer dort vom 01.05.1999 bis 08.08.2016 für die berufliche Tätigkeit als Produktionsarbeiter sowie für die Montage von PVC und Alu Fenstern und Rollädern beschäftigt gewesen sei, weshalb dafür keine Punkte zu vergeben gewesen seien und der Beschwerdeführer mit lediglich 30 anrechenbaren Punkten die erforderliche Mindestpunktezahl von 50 nicht erreicht habe.

3.2.2. Die Beschwerde wird damit begründet, dass der Beschwerdeführer über eine für die gewünschte Tätigkeit bedeutende Berufserfahrung verfügt, er in Slowenien verschiedenste Tätigkeiten im Baugewerbe erledigt habe, was auch durch Unterlagen nachgewiesen werden könne, und es nicht nachvollziehbar sei, weshalb keine Punkte für die langjährige Arbeit bei der Firma XXXX [K.] in Bosnien vergeben werden konnten.

3.2.3. Zu den Beschwerdeausführungen ist Folgendes auszuführen:

3.2.3.1. Selbst wenn man den Beschwerdeausführungen in Bezug auf die Berufserfahrung des Beschwerdeführers vollinhaltlich folgen würde, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Dies deshalb, da für die übrigen Kriterien insgesamt lediglich 30 Punkte zu vergeben waren, nämlich für die nachgewiesene abgeschlossene Berufsausbildung des Beschwerdeführers maximal 20 Punkte und für die nachgewiesenen Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (Sprachdiplom A1) 10 Punkte, für das Kriterium "Alter" jedoch keine Punkte, da der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt im Alter von 40 Jahren und 7 Monaten war (vgl zur Altersgrenze VwGH 24.06.2015, Ro 2014/09/0063). Selbst bei einer Vergabe der höchstmöglichen Punktezahl für eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung im Sinne der Beschwerdeausführungen, nämlich 10 Punkte, könnte im Falle des Beschwerdeführers mit sohin allenfalls insgesamt 40 anrechenbaren Punkten (30 + 10) die vom Gesetz geforderte Mindestpunktezahl von insgesamt 50 Punkten nicht erreicht werden. Darauf wies auch bereits das AMS in seinem Schreiben vom 01.08.2016 an den Mitbeteiligten zutreffend hin.

3.3. Daher kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes dem AMS nicht entgegengetreten werden, wenn diese das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG verneint.

3.4. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.5. In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

3.5.1. Im vorliegenden Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Ebenso ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.

Zu B)

Revision

3.7. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (vgl VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

3.8. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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