L501 2135810-1•BVwG L501 2135810-1
L501 2135810-1Tribunale amministrativo federale29 nov 2016
Beschwerdegegenstand, Grad der Behinderung,<br/>Sachverständigengutachten, Zurückweisung, Zusatzeintragung
L501 2135810-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Ing. Hans WIESINGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 11.08.2016, OB XXXX ,
A)
I. betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begu?nstigten Behinderten zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) und §§ 2, 3, 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
II. wegen Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und Eintragung in den Behindertenpass beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF zurückgewiesen.
B)
Die Revision gegen die Spruchpunkte I. und II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) hat am 18.05.2016, eingelangt am 23.05.2016 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eingebracht.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Frau XXXX ; Allgemeinmedizinerin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 27.07.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Anamnese: Autounfall, Brustbeinbruch, Prellungen an der Wirbelsäule, li Hüfte und re Hand
Auszug aus dem Untersuchungsbefund:
Unauffälliges Gangbild, Fersen- und Spitzengang bds. normal, Einbeinstand und Hocke durchführbar. Freie Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule, grobneurologisch unauffällig. Lasegue bds. neg., PSR und ASR seitengleich auslösbar. HWS frei beweglich, Schmerzen im Bereich des Brustbeins bei Drehung in der BWS und LWS. Hüft-, Knie- und Sprunggelenke bds. frei beweglich. Schulter-, Ellbogen- und Handgelenke bds. frei und uneingeschränkt beweglich.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Schmerzen im Brustkorb Zustand nach Brustbeinbruch vor 5 Monaten
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
10 vH
Mit dem angefochtenen
Bescheid vom 11.08.20216 wies die belangte Behörde sodann unter Beilage des eingeholten Gutachtens den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 und § 14 BEinstG ab. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden ist, nach dem der GdB 10 vH beträgt. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
Mit Schreiben vom 30.08.2016 erhob die bP fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen die Einstufung von 10 vH als zu gering eingeschätzt erachtete, zumal sie ständig unter großen Becken-, Hüft-, Brustkorb- und Halswirbelsäulenschmerzen leide. Die Zurücklegung einer Wegstrecke von mehr als 200 m sei ihr nicht möglich. Sie ersuche um eine neuerliche Kontrolle ihrer Beschwerden sowie um Eintragung der "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Sie ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 23.05.2016 beim Sozialministeriumservice eingelangt.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Schmerzen im Brustkorb Zustand nach Brustbeinbruch vor 5 Monaten
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
10 vH
Das seitens der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 27.07.2016 erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktions-einschränkungen. Die bP ist in ihrer Beschwerde den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend. Mit ihren Beschwerdeausführungen zeigt die bP auch weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch Mängel in dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sachverständigengutachten auf. Dem Einwand der bP, sie leide ständig an großen Becken-, Hüft, Brustkorb- und Halswirbelsäulenschmerzen ist zu entgegnen, dass seitens der Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung eine grobneurologisch unauffällige und freie Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule, des Hüft-, der Knie – und Sprunggelenke festgestellt wurde; die Schmerzen im Brustkorb wurden entsprechend gwürdigt. Zudem bedarf es mehr als einer bloß pauschalen Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit der Sachverständigengutachten Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen. Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet gewesen, das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten zu entkräften bzw. eine Beweisaufnahme zu bedingen, weshalb es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers fu¿r Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes fu¿r Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gema¿ß § 4 des Opferfu¿rsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Spruchpunkt I:
Da ein Grad der Behinderung von zehn (10) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Spruchpunkt II.:
Gegenstand des vorliegenden verwaltungsbehördlichen Verfahrens war – wie von der bP auch beantragt – die Festsetzung des Grades der Behinderung gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 BEinstG. Der in Beschwerde gezogene Bescheid spricht sohin nur über den festgestellten Grad der Behinderung ab, nicht jedoch über eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung.
Gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die zur "Sache des Berufungsverfahrens" ergangene Rechtsprechung auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist sohin - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Das Verwaltungsgericht darf daher auch nicht über Anträge absprechen, die von der belangten Behörde nicht behandelt wurden oder ein Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, das über den vor der belangten Behörde gestellten und entschiedenen Antrag hinausginge (vgl. VwGH 17.10.2013, Zl. 2011/11/0138). Das Bundesverwaltungsgericht war aufgrund dieser Beschränkung nicht befugt, das zusätzliche Begehren der bP auf Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung zum Gegenstand seiner Entscheidung machen und war die Beschwerde daher in diesem Punkt als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Spruchpunkt I. und II.
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurde das hierzu von der belangten Behörde eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.
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