BVwG W226 2130298-1

W226 2130298-1Tribunale amministrativo federale28 nov 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelle<br/>Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG W226 2130298-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W226.2130298.1.00

Spruch

W226 2130298-1/10E

W226 2130299-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden 1) des XXXX , geb. XXXX und

  1. des XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 11.06.2016, Zlen.

  2. 1045972207-140199171, 2) 1048091000-140281773 beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide (Spruchpunkt I.) behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (BF1) reiste am 21.11.2014 illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger der Ukraine zu sein und aus XXXX , einem Gebiet im Osten des Landes, zu stammen.

Am 24.11.2016 Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers statt. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass er einerseits wegen des Krieges geflohen sei, andererseits werde er vom russischen Geheimdienst FSB gesucht. Die Probleme mit dem FSB bestünden seit XXXX , seit ein "Freund" von ihm vom FSB entführt worden sei, keiner wisse, ob dieser Freund noch am Leben sei. Er habe die Entführer bei Gericht angezeigt, es sei kein Strafverfahren eingeleitet worden, deshalb habe er in XXXX eine Protestaktion für die Freilassung organisiert, der FSB habe ihn "angerufen und aufgefordert, sich nicht mehr einzumischen, andernfalls er getötet würde."

Am 14.12.2014 gelangte auch der Zweitbeschwerdeführer (in der Folge BF2) in das Bundesgebiet, dieser wurde am 16.12.2014 ebenfalls einer Erstbefragung unterzogen. Auch dieser schilderte, ukrainischer Staatsbürger christlichen Glaubens zu sein und ebenfalls wie der Erstbeschwerdeführer aus XXXX , aus dem Gebiet XXXX in der Ostukraine zu stammen. Der BF2 verwies auf den Aufenthalt seines Bruders als Asylwerber im Bundesgebiet, er sei wegen des BF1 massiv bedroht worden. Russische Einheiten seien in die Ostukraine gekommen und hätten gegen die ukrainische Seite gekämpft. Der Bruder sei bei den Kriegshandlungen aktiv gewesen, habe aber nicht aktiv gekämpft, sei aber für die ukrainische Seite gewesen. Der BF1 sei nämlich politisch aktiv gewesen und habe z.B. ein Meeting vor der russischen Botschaft in XXXX organisiert. Genau könne er aber nicht angeben, welche Aktivitäten der BF1 gesetzt habe, dieser habe ihm darüber nichts erzählt. Der BF1 sei aus diesen Gründen verfolgt worden und habe fliehe müssen. Nunmehr werde er, glaublich von Russen, ebenfalls bedroht. Er habe mehrere verschiedene Anrufe und Fragen über den Aufenthaltsort des BF1 bekommen und sei bedroht worden, dass die gesamte Familie ausgerottet werde. Aus Angst um sein Leben habe er wie der BF1 schließlich die Flucht ergriffen, der BF1 habe schließlich seine Flucht organisiert.

Erst am 20.01.2016 bzw. am nächstfolgenden Tag, dem 21.01.2016, wurden die beiden Beschwerdeführer nunmehr durch die belangte Behörde niederschriftlich zu ihren Fluchtgründen einvernommen.

Der BF1 führte aus, ebenso wie sein Bruder der russischen Volksgruppe anzugehören, er sei ukrainischer Staatsbürger orthodoxen Glaubens. Nach allgemeinen Ausführungen über seine Berufsausbildung - der BF1 schilderte unter anderem Aufenthalte an Universitäten in der Russischen Föderation XXXX sowie in XXXX - verwies der BF1 weiters darauf, dass sich die Mutter ebenso wie die Großmutter nach wie vor in XXXX aufhalten würden. Die Mutter habe dort eine Eigentumswohnung und die Großmutter ein Haus, darüber hinaus würde die Familie über ein Wochenendhaus verfügen. Nach allgemeinen Schilderungen seines Studiums und seiner Tätigkeit als "Jurist bei einem privaten Unternehmen" schilderte der BF1, dass er als "Menschenrechtsvertreter" zu arbeiten begonnen habe. Der BF1 schilderte eine Entführung eines namentlich genannten Freundes im September XXXX in der Stadt XXXX , er habe Informationen gehabt, dass der russischen FSB diesen entführt hätte. Anzeigen an die Polizei seien zurückgewiesen worden, die Polizei in XXXX habe abgelehnt, ein Strafverfahren zu eröffnen. Der BF1 habe sich mit den Eltern an den Sicherheitsdienst/Geheimdienst der Ukraine gewandt und auch an die Staatsanwaltschaft, aber auch dort seien sie zurückgewiesen worden. Es sei ihm gesagt worden, dass er damit aufhören solle, sonst würde er genauso wie der Freund auch verschwinden, diese Drohung habe er am XXXX von der ukrainischen Polizei in XXXX per Telefon bekommen.

Im Jänner 2011 habe er mit den Eltern des Freundes eine Beschwerde über die Polizei von XXXX an die höchste Stelle der Polizei in XXXX geschrieben, am XXXX sei er von unbekannten Männern im Stiegenhaus des Wohnhauses zusammengeschlagen worden. Der BF1 sei in weiterer Folge in XXXX aufhältig gewesen, dort habe er im Juni 2011 eine Protestaktion vor der russischen Botschaft organisiert. Er habe in XXXX für eine Menschenrechtsorganisation gearbeitet und im Namen der genannten Menschenrechtsorganisation einen Protest organisiert. Der BF1 verwies auf einen Menschenrechtsvertreter in XXXX , welcher angegeben habe, dass die ukrainische Polizei wüsste, dass der FSB nach dem Freund suche, der genannte Freund solle sich angeblich in Russland befinden, diese Angaben würden inoffiziell von einem ukrainischen Polizisten stammen, so der namentlich genannte Menschenrechtsvertreter (AS 89). Die Mutter des genannten Freundes habe sich sogar nach Tschetschenien begeben, um den Freund dort zu suchen, dieser sei von der Volksgruppe her Tschetschene, aber ukrainischer Staatsangehöriger. Der Freund sei entführt worden, um so dessen Schwager, der ein Mitarbeiter der früheren anti-russischen Regierung von Tschetschenien gewesen sei, zur Zusammenarbeit mit dem FSB zu zwingen. Er selbst sei insofern bedroht gewesen, als er nach der Durchführung dieser Demonstration auf dem Heimweg von zwei unbekannten Personen grundlos zusammengeschlagen worden sei. Weitere Details zu seiner beruflichen Tätigkeit schilderte der BF1 in weiterer Folge nicht, Ende 2014 habe ihn der Vater des genannten Freundes angerufen und ihm (angemerkt: in XXXX ) gesagt, er solle das Land verlassen, da sich alle, die sich für die Freilassung des Freundes einsetzten, für diese Tätigkeit "liquidiert" werden sollen. Danach hätten alle (auch die Eltern sowie die Gattin und der Sohn des Freundes) das Land verlassen. Die Schwester des Freundes habe bereits in dieser Sache in Schweden einen positiven Asylbescheid bekommen. Der BF1 legte diverse Unterlagen betreffend den angeblichen Freund sowie eine offensichtlich von einer tschetschenischen Organisation stammende Bestätigung (AS 153) in seinem Verfahren vor, darüber hinaus verwies er auf diverse gesundheitliche Probleme, die einer medizinischen Behandlung in Österreich bedürften.

Der BF2 schilderte im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme im Wesentlichen gleichlautend zu seiner Person wie der BF1, auch er stamme aus der gleichen Ortschaft in der Ostukraine, er selbst habe als Sushi-Koch Gelegenheitsarbeiten ausgeübt, die Mutter und der Bruder hätten gearbeitet.

Der BF2 führte konkret aus, dass der BF1 ein "Menschenrechtsverteidiger" sei, der BF1 habe einen tschetschenischen Freund, der verschwunden sei. Der Bruder habe mit der Mutter des Verschwundenen Anträge an die Polizei geschrieben, der BF2 habe damals selbst in XXXX studiert. Im Jänner XXXX sei der Bruder im Stiegenhaus zusammengeschlagen worden. Nach diesem Vorfall sei der BF1 nach XXXX gefahren, um eine Arbeit zu suchen und er habe dort eine Arbeit bei einer Organisation gefunden, die sich für die Einhaltung der Menschenrechte einsetze, der BF1 habe eine Protestaktion vor der russischen Botschaft organisiert. Er selbst habe bei dieser Demonstration auch teilgenommen, dabei sei es um die Entführung des Freundes des BF1 gegangen. Dieser sei der beste Freund des BF1 gewesen, sei auch oft zu ihnen nach Hause gekommen. Der Freund des BF1 sei ukrainischer Staatsbürger gewesen, von der Volksgruppe her sei er ein Tschetschene gewesen, der BF1 habe oft mit ihm Schach gespielt und Tee getrunken.

Er selbst sei nicht misshandelt und auch nicht geschlagen worden, aber am Telefon bedroht. Zwei bis drei Mal sei er angerufen worden, auch über das Festnetz, die Leute am Telefon hätten gesagt, dass sie ihn finden und umbringen würden. Sie würden ihn mitnehmen und wenn der BF1 nicht auftauche, würden sie ihn töten und niemand werde ihm helfen. Verdächtige Personen seien außerdem in Autos vor dem Haus gestanden, er habe sich verfolgt gefühlt. Seiner Meinung nach sei der Grund für die Anrufe und Drohungen, weil er an der Protestaktion vor der Russischen Botschaft in XXXX teilgenommen habe.

In weiterer Folge stellte die belangte Behörde eine Anfrage an die Staatendokumentation, und zwar betreffend die von den Beschwerdeführern genannte Demonstration, welche im Jahr XXXX vor der russischen Botschaft in XXXX stattgefunden haben soll. Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.03.2016 ist zu entnehmen, dass der Verbindungsbeamte des BMI in XXXX offensichtlich einzig eine Demonstration am 12. Juni 2015 registriert hat; angesichts des Umstandes, dass offensichtlich der "tägliche Media-Spiegel zwischen 18. Mai und 15. Juni durchgelesen" wurde, ist evident, dass die beiden Beschwerdeführer eine Demonstration im Jahr XXXX geschildert haben, dies jedoch in der Anfrage an die Staatendokumentation nicht in dieser Form dargestellt wurde und die Überprüfung sich auf einen Zeitraum des Frühjahres XXXX bezogen hat.

Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 11.06.2016, wurden jeweils die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.).

Zugleich wurde jedoch den Beschwerdeführern jeweils gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführern jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 Asylgesetz bis zum 10.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung im Verfahren des BF1 (BF2 bezieht sich im Wesentlichen auf dessen Probleme) führte die belangte Behörde aus, dass der BF1 behaupte, einer Bedrohungssituation durch den russischen Geheimdienst FSB ausgesetzt gewesen zu sein. Eine seitens des BFA durchgeführte Anfrage an die Staatendokumentation habe jedoch ergeben, dass eine solche Demonstration vor der russischen Botschaft in XXXX nie stattgefunden habe.

Daraus würde sich zwangsläufig ergeben, dass sich das ausschließliche Fluchtvorbringen als haltlos erwiesen habe und die vom BF1 dargelegten befürchteten Drohungen aus den von ihm geschilderten Gründen nie vorliegen konnten. Den Angaben des BF1, dass er in diesem Zusammenhang von Unbekannten zusammengeschlagen worden wäre, habe somit kein Glauben geschenkt werden können. Die Behauptungen seien auf keinerlei Beweismittel gestützt gewesen und in Verbindung mit den unwahren Angaben sei somit die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Der Freund sei zudem bereits im Jahr 2010 entführt worden, er selbst sei jedoch erst 2014 aus der Ukraine ausgereist.

Zur Rückkehrgefährdung führte die belangte Behörde im Verfahren des BF1 aus, dass sein Vorbringen wie ausführlich dargelegt, nicht glaubhaft sei. Die Sicherheitslage in der der Ostukraine ( XXXX ) sei als unsicher zu bezeichnen, die politische Situation in der Heimat sowie die Sicherheitslage sei merklich schlecht. Auch die "prekäre wirtschaftlich Situation" sowie die "mangelnde Versorgungsmöglichkeit in Verbindung mit Rekrutierungen durch Separatisten und weitere Kampftruppen habe nachvollzogen werden können". Aufgrund der seine Person betreffenden individuellen Umständen habe sich ergeben, dass im Falle der Rückkehr eine einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzende Situation eintreten würde, eine innerstaatliche Fluchtalternative könne nicht festgestellt werden.

Beide Beschwerdeführer haben gegen die im Wesentlichen gleichlautenden Bescheide fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erhoben und darin im Wesentlichen die Ereignisse, wie vor der Behörde geschildert, wiederholt. BF1 habe sich immer weiter für seinen verschwunden Freund engagiert, habe eine Beschwerde über die Polizei von XXXX bei der höchsten Stelle der Polizei in XXXX eingebracht, sei dann von zwei ihm unbekannten Männern zusammengeschlagen worden. In XXXX habe er im Jahr 2011 an einer Protestaktion teilgenommen, ebenso der BF2, BF1 sei auch von einem staatlichen Fernsehteam interviewt worden. Nach diesem Vorfall sei er von zwei unbekannten Personen niedergeschlagen worden. Im Jahr 2014 habe der Vater des verschwundenen Freundes ihn davon informiert, dass der FSB wieder intensiv nach den Personen suche, die sich für die Freilassung des Freundes eingesetzt hätten. Somit seien die Beschwerdeführer wieder auf der Zielscheibe des FSB gewesen.

Kritisiert wurde ausdrücklich die Beweiswürdigung der belangten Behörde, in rechtlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass die BF vor der Bedrohung durch den russischen Geheimdienst in der Ukraine nicht ausreichend geschützt wären.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

  • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

  • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

  • Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Einleitend ist festzuhalten, dass die wenigen beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde, die in den angefochtenen Bescheiden getroffen wurden, insofern nicht nachvollziehbar sind, als wie dargestellt die österreichische Botschaft in XXXX erkennbar einen Zeitraum zwischen Mai und Juni 2015 überprüft hat, dabei die von den Beschwerdeführern geschilderte Demonstration aus dem Jahr XXXX nicht verifizieren konnte. Es ist evident, dass die diesbezüglichen Recherchen und die darauf gestützte beweiswürdigende Überlegung nicht tragender Grund dafür sein kann, den Beschwerdeführern das gesamte diesbezügliche Vorbringen und die Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben abzusprechen.

Das erkennende Gericht hat den BF1 im Zuge einer Beschwerdeverhandlung vom 15.09.2016 auch umfangreich zu seinen behaupteten Aktivitäten einvernommen, der Gesamteindruck im Rahmen der Beschwerdeverhandlung war jener, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit tatsächlich in untergeordneter Funktion im Zeitraum 2009 bis 2014 möglicherweise bei Menschenrechtsvereinigungen tätig war und als Assistent von Rechtsanwälten quer durch die Ukraine in bestimmten Fällen Schriftsätze verfasst haben dürfte.

Der BF1 blieb im ganzen Verfahren jedoch irgendwelche konkreten Beweise schuldig, dass er tatsächlich jemals namentlich mit eigenem Namen Schriftsätze an Polizei, Behörden oder Staatsanwaltschaften in der Ukraine verfasst hätte, wobei insbesonders auffällt, dass der BF1 in all seinen Tätigkeiten nach eigenen Angaben immer nur als Assistent von Rechtsanwälten oder im Rahmen von Menschenrechtsorganisationen gearbeitet haben will.

Für das fortgesetzte Verfahren bedeutet dies, dass die belangte Behörde sich mit der Frage zu befassen haben wird, ob beispielsweise die Rechtsanwälte, in deren Namen der Beschwerdeführer tätig geworden ist oder aber der im Verfahren genannte Menschenrechtsvertreter und Arbeitgeber des BF1 XXXX bzw. sonstige Mitarbeiter seiner Organisation irgendwelche vergleichbare Probleme wie der BF1 gehabt haben. So ist evident, dass der Beschwerdeführer für die Zeit nach 2011 eine Tätigkeit bei einer Menschenrechtsorganisation der Vereinigung XXXX schildert, in dieser Zeit will er auch die genannte Demonstration organisiert haben. Dem BF1, der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zwar einen PC bei sich hatte, aber quer durch das Beschwerdeverfahren keinen einzigen schriftlichen Beweis für seine Tätigkeiten vorlegen konnte, wird daher im fortgesetzten Verfahren aufzutragen sein, sich von Österreich aus um Bestätigungen seiner Organisationen und Arbeitgeber zu bemühen, dass er tatsächlich in jener Zeit die von ihm behaupteten Aktivitäten ausgeübt hat, und wird die belangte Behörde dann in weiterer Folge zu prüfen haben, ob beispielsweise der genannte XXXX und seine Vereinigung heute noch ungestört in der Hauptstadt XXXX ihrer Tätigkeit als Menschenrechtsorganisation nachgehen können. Eine Grobprüfung durch Befassung des Dolmetschers in der Beschwerdeverhandlung ergab, dass der genannte XXXX offensichtlich in völlig ungestörtes Leben in XXXX derzeit führt, sich auch politisch betätigt, sodass nicht ohne weiteres angenommen werden kann, dass untergeordnete Mitarbeiter seiner Organisation in der Westukraine, etwa in der Hauptstadt XXXX Bedrohungen durch den FSB, etc. ausgesetzt wären, sollten selbst die Organisatoren und Initiatoren von Menschenrechtsorganisationen problemlos dort leben können.

Die angefochtenen Entscheidungen sind insbesonders auch nicht nachvollziehbar, als die belangte Behörde überhaupt nicht dargelegt hat, warum sie in den konkreten Verfahren davon ausgeht, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht feststellbar sei, die belangte Behörde hat diesbezüglich überhaupt keine nachvollziehbare Begründung angestellt. So fällt auf, dass der BF1 im Zuge der Beschwerdeverhandlung eine Tätigkeit als Assistent diverser Rechtsanwälte schildert, er will bis 2014 für Rechtsanwälte Texte verfasst haben und für jedes abgefasste Schriftstück dementsprechend entlohnt worden sein. Beide Beschwerdeführer haben darüber hinaus Studienaufenthalte und längere Aufenthalte in der Hauptstadt XXXX geschildert, der BF1 will dort bei einer Menschenrechtsorganisation gearbeitet haben und auch bei Rechtsanwälten. Warum gerade nach der Ausreise in das Bundesgebiet eine vergleichbare Tätigkeit in westlichen Landesteilen, etwa in der Hauptstadt XXXX oder in anderen Großstädten, für die beiden Beschwerdeführer völlig denkunmöglich sein sollte, lässt sich weder aus den Feststellungen der belangten Behörde, den aktuellen Länderberichten der Staatendokumentation noch dem individuellen Vorbringen der beiden Beschwerdeführer entnehmen. Die diesbezüglichen Entscheidungen sind auch vor diesem Hintergrund mangelhaft begründet und ist für das erkennende Gericht mangels konkreter Ansatzpunkte nicht feststellbar, aufgrund welcher Überlegungen die belangte Behörde vom Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen ist.

Der BF1 hat im Zuge der Beschwerdeverhandlung darüber hinaus glaubhaft dargelegt, dass bei seiner Befragung durch die belangte Behörde bereits die Eltern des behaupteten Freundes ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhältig waren und darüber hinaus die Mutter des Freundes, in deren Namen er bekanntermaßen die Eingaben verfasst haben will, ihn sogar zur Einvernahme vor der belangten Behörde begleitet hat.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Eltern jenes angeblichen Freundes, dessen Verschwinden fluchtauslösend für den BF1 und auch seinen Bruder, den BF2, sein sollen, da die Eingaben des BF1 im Namen der Eltern des verschwundenen Freundes den russischen Geheimdienst zu Drohungen veranlasst haben sollen, bereits seit Jänner 2015 ebenfalls als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig sind. Eine Durchsicht der Angaben dieser beiden Asylwerber ergibt, dass diese ebenfalls das Verschwinden des eigenen Sohnes im Jahr XXXX schildern, ebenso die Teilnahme an einer Demonstration vor der russischen Botschaft in XXXX und angebliche Schwierigkeiten nach Beginn des Bürgerkriegs in der Ostukraine insofern, als nunmehr in der Ukraine angeblich viele Tschetschenen gekämpften hätten und der Leiter der tschetschenischen Kämpfer zum Vater des verschwundenen Freundes des BF1 gesagt haben soll, dass er auf der schwarzen Liste des FSB stehe.

Der Befehlshaber der tschetschenischen Kämpfer sei bei ihm zu Hause gewesen und habe ihm in der Ostukraine diese Information gegeben, deshalb sei er geflüchtet.

Unabhängig von der Tatsache, dass der Vater des verschwundenen Freundes im Zuge seiner Befragung vor der belangten Behörde vom 08.02.2016 schildert, dass er nach Ausbruch des Krieges seine eigene Gattin nach Tschetschenien geschickt habe, damit sie sich dort verstecke (was vor dem Hintergrund der Bedrohung gerade durch den russischen Geheimdienst und durch tschetschenische Behörden, die ja den Sohn gerade deshalb festgenommen haben sollen, damit ein weiterer Angehöriger zur Rückkehr nach Tschetschenien gezwungen wird, verwundert) ist jedoch festzuhalten, dass die belangte Behörde überhaupt nicht erkannt hat, dass Asylwerber mit dem gleichen individuellen Vorbringen praktisch zeitgleich Asyl in Österreich beantragt haben.

Besonders verwunderlich ist, dass die belangte Behörde in den Verfahren der Eltern des verschwundenen Freundes zu Zahl XXXX bzw. XXXX die Anträge der Eltern des angeblich verschwundenen Freundes gleichlautend wie im Verfahren der gegenständlichen Beschwerdeführer abgewiesen hat, diesen jedoch auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine nicht zuerkannt hat und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen hat. Warum die belangte Behörde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative geradezu ohne nähere Begründung ausgeschlossen hat, eine solche bei den Eltern des verschwundenen Freundes jedoch trotz gleichlautendem Vorbringen und trotz gleichlautender Herkunft aus der gleichen Ortschaft in der Ostukraine geradezu diametral entgegengesetzt angenommen hat, ist im Ergebnis nicht nachvollziehbar und wird die belangte Behörde diesbezüglich im fortgesetzten Verfahren eine wesentlich differenziertere Beurteilung in den gegenständlichen Verfahren vorzunehmen haben.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass zwischenzeitig auch die Ehegattin des verschwundenen Freundes in Österreich eingelangt ist und offensichtlich im November 2015 zur Zahl XXXX ebenfalls Asyl beantragt hat, gemeinsam mit dem Sohn des verschwundenen Freundes des BF1. Da dieses Verfahren noch unerledigt bei der belangten Behörde anhängig ist, ergibt sich für das fortgesetzte Verfahren somit die Aufgabe, die im Bundesgebiet anwesenden nahen Angehörigen des verschwundenen Freundes zeugenschaftlich einzuvernehmen, um in konkreter Form herauszuarbeiten, welche konkreten Drohungen tatsächlich diesen Angehörigen des verschwundenen Freundes gegenüber ausgesprochen wurden und inwieweit dies für die gegenständlichen Verfahren von Relevanz sein könnte.

Darüber hinaus wird die belangte Behörde umfassende Überlegungen anzustellen haben, warum den beiden gegenständlichen Antragstellern, die einen jahrelangen Aufenthalt in der Hauptstadt XXXX geschildert haben und bei denen angesichts ihrer fundierten Ausbildung und des bisherigen Lebensganges nicht ohne weiteres anzunehmen ist, dass eine weitere berufliche Tätigkeit in der Westukraine von vornherein auszuschließen ist, eine Wohnsitznahme in der Westukraine unmöglich sein sollte.

Diesbezüglich wird die belangte Behörde sich mit der Frage zu befassen haben, inwieweit Mitarbeiter von Rechtsanwälten bzw. Mitarbeiter von Hilfsorganisation tatsächlich in der Westukraine, etwa in der Hauptstadt XXXX , einer realistischen Gefährdung durch einen russischen Geheimdienst ausgesetzt sein könnten bzw. inwieweit wie dargestellt die Rechtsanwälte selbst bzw. die Initiatoren von Menschenrechtsorganisationen wie der genannte XXXX heute ungestört von Bedrohungen des Russischen Staates - Probleme mit Ukrainischen Behörden wurden nicht ernsthaft und substantiell behauptet - etwa in XXXX ihre Tätigkeit ausüben.

Angesichts der vom Grunde auf unschlüssigen Beweiswürdigung angesichts der offensichtlich fehlerhaft beantworten Anfrage über die Demonstration und das Einschreiten für den verschwundenen Freund, wird die belangte Behörde die aufgezeigten Mängel im weiteren Verfahrensgang zu sanieren haben, wobei sich wie dargestellt angesichts der erst im Beschwerdeverfahren bzw. in der Beschwerdeverhandlung aufgezeigten Anwesenheit der nächsten Angehörigen des verschwundenen Freundes eine Fülle von Beweismitteln ergeben, welche die belangte Behörde zu berücksichtigen haben wird.

In weiterer Folge wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren eine realistische Beurteilung zu treffen haben, inwieweit den Beschwerdeführern angesichts der auf die Region Ostukraine beschriebenen Probleme nach Ausbruch des Bürgerkriegs eine Wohnsitznahme in anderen Landesteilen, fernab von der Anwesenheit irgendwelcher tschetschenischer Truppenverbände möglich oder unmöglich sein wird, diesbezüglich wird sich die belangte Behörde wesentlich eingehender mit dem bisherigen beruflichen Werdegang der beiden Beschwerdeführer und der Situation von Binnenvertriebenen in anderen Landesteilen zu befassen haben. Im Ergebnis wird auch herauszuarbeiten sein, warum im Verfahren der beiden Beschwerdeführer trotz gleichen Vorbringens und trotz gleicher Herkunft aus der gleichen Ortschaft in der Ostukraine eine so gänzlich anders lautende Entscheidung wie im Verfahren der Eltern des verschwundenen Freundes getroffen wird.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Zudem hat eine Einvernahme der Gattin des verschwundenen Freundes durch die belangte Behörde noch nicht stattgefunden.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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