BVwG W208 2135839-1

W208 2135839-1Tribunale amministrativo federale28 nov 2016

Regest

ausländischer Zeuge, Behinderung, ersatzlose Behebung,<br/>Ladungsbescheid, Verschulden, Zeugengebühr

Testo completo

BVwG W208 2135839-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2135839.1.00

Spruch

W208 2135839-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. XXXX , geb. XXXX , wohnhaft in DEUTSCHLAND, XXXX , gegen den Bescheid der Gerichtsvorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX vom 31.08.2016, Zl. XXXX , betreffend Zeugengebühren zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Ladung des Bezirksgerichts XXXX (BG), Zl. XXXX , wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin als Zeugin zur Hauptverhandlung in einer Strafsache am 08.08.2016 von 8:00 Uhr bis voraussichtlich 8:30 Uhr geladen.

2. Auf Grund einer Verlegungsbitte des Verteidigers wurde diese Verhandlung am 04.08.2016 auf einen späteren Termin im September verlegt. Von der Verlegung wurde die Zeugin per E-Mail und durch Hinterlassung einer Nachricht auf der Mailbox ihres Telefonanschlusses in Deutschland seitens des Gerichts am 04.08.2016 vormittags verständigt.

3. Mit Antrag vom 08.08.2016 forderte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der oben genannten Ladung Reisegebühren gemäß § 6 GebAG für öffentliche Verkehrsmittel, Verpflegungskosten gemäß §§ 14 iVm 16 GebAG sowie Nächtigungsgebühren gemäß § 15 GebAG laut vorgelegter Rechnung in Höhe von € 65,--.

4. Mit Schreiben vom 09.08.2016 wurde der Beschwerdeführerin der Auftrag erteilt, die Gründe darzulegen, warum eine Anreise zur ursprünglich am 08.08.2016 anberaumten Hauptverhandlung am BG bereits am Mittwoch den 03.08.2016 erfolgt sei sowie den Reiseverlauf unter Beibringung von unbedenklichen Urkunden nachzuweisen. Auf Grund der durchgeführten Erhebungen des Gerichtes sei eine Anreise zum BG vom in der Nähe des Wohnortes der Beschwerdeführerin liegenden Hauptbahnhofes MANNHEIM innerhalb von acht Stunden mit der Bahn zu bewerkstelligen.

5. Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.08.2016 Stellung und führte im Wesentlichen aus, sie habe sich vor der Verhandlung die Umstände vor Ort - Örtlichkeit des BG, die Parkmöglichkeiten sowie die Lage des Gerichtssaals - ansehen wollen, um am Montag den 08.08.2016 rechtzeitig um 8:00 Uhr erscheinen zu können. Das Vertrautmachen mit der Lage des Gerichtssaales wäre spätestens Freitag, 05.08.2016, möglich gewesen, weshalb die Abfahrt jedenfalls Donnerstag, 04.08.2016, zu erfolgen gehabt hätte. Überdies sei längeres Sitzen für ihren körperlichen Zustand, wegen ihrem - durch den beim Strafverfahren gegenständlichen Unfall - verletzten Hüftgelenk, eine große Strapaze. Schon nach einer Stunde Sitzen sei das Hüftgelenk beim Aufstehen steif und unbeweglich. Deshalb habe sie beschlossen die Reise in Etappen zu machen. Obwohl sie ihren Mann als Fahrer "eingespannt" habe, sei ihr klar, ihr würden lediglich die Bahnkosten und weitere Kosten für eine Nacht für eine Person zustehen.

6. Mit dem gegenständlichen Bescheid (der Beschwerdeführerin am 07.09.2016 zugestellt) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen und im Wesentlichen damit begründet, dass die Abreise am 03.08.2016 zu der am 08.08.2016 anberaumten Hauptverhandlung nicht notwendig gewesen und auch aus den vorgebrachten Gründen nicht nachvollziehbar sei.

7. Mit am 23.09.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, sie habe auch am Freitag, 05.08.2016, als sie sich am Gericht eingefunden habe, um sich mit der dortigen Situation vertraut zu machen, nicht von der Absage der Verhandlung erfahren, vielmehr habe ihr der Sicherheitsdienst mitgeteilt in welchem Raum die Verhandlung am Montag Früh stattfinden würde und sie sich bereits um 7:45 Uhr einfinden könne. Auch hätte sie die Nachricht der Absage am 04.08.2016 nicht mehr erreicht, wenn sie erst am 04.08.2016 abgereist wäre, da sie zu dieser Zeit ebenfalls bereits unterwegs gewesen wäre. Sie beantragte die Erstattung der Kosten eine Übernachtung mit Frühstück zum Preis von € 65,-- sowie die "Spesen für eineinhalb Arbeitstage". Überdies habe ihr die ÖBB für eine Bahnfahrt von XXXX (S.) nach MANNHEIM bzw. ihrem Wohnort einen einfachen Preis von € 125,-- mitgeteilt.

8. Mit Schreiben vom 23.09.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 28.09.2016 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

Insbesondere wird festgestellt, dass die Mitteilung der Absage der Hauptverhandlung, die am Montag den 08.08.2016, 08:00 Uhr stattfinden sollte und zu der sie mit Ladung vom 08.04.2016 als Zeugin geladen wurde, erst am Donnerstag davor, den 04.08.2016 (Vormittags), telefonisch durch eine Mitteilung auf die Sprachbox des Festnetzanschlusses der Beschwerdeführerin und mittels E-Mail erfolgt ist. Diese Absage hat die Beschwerdeführerin nicht erreicht, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Hause, sondern bereits auf dem Weg nach ÖSTERREICH war.

Die Absage ist ihr erst am geplanten Verhandlungstag bekannt geworden bzw. schriftlich am 09.08.2016 zugegangen.

Eine Anreise (ca. 8 Stunden mit der Bahn) wäre am Sonntag den 07.08.2016 möglich gewesen und hätte € 114,40 mit der Deutschen Bahn von MANNHEIM nach S. zuzüglich € 11,- für die Fahrt von ihrem Heimatort zum Bahnhof MANNHEIM, somit insgesamt € 125,40 für eine Strecke gekostet.

Die Beschwerdeführerin - eine Pensionistin mit einem Hüftleiden - ist jedoch bereits am Mittwoch den 03.08.2016 mit einem Auto das von ihrem Ehemann gelenkt wurde, von ihrem Heimatort in DEUTSCHLAND über WIESENSTEIG (DEUTSCHLAND) - wo sie die Nacht von 03.08. auf 04.08.2016 in einem Hotel verbracht hat - nach S. angereist. Dort ist sie am 04.08.2016 angekommen und hat in einem Nachbarort, ebenfalls in einem Hotel (in dem sie auch bei ihren Winterurlauben regelmäßig nächtigt) Unterkunft erhalten. In diesem Hotel kostet die Nacht für eine Person mit Halbpension € 65,--.

Tags darauf (Freitag, 05.08.) wurde sie am Gericht vorstellig und erkundigte sich beim Sicherheitsdienst nach der Lage des Verhandlungssaales, wo ihr mitgeteilt wurde, dass sie sich bereits um 07:45 Uhr dort einfinden könne.

Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführerin ein Verschulden daran trifft, dass sie die Nachricht von der Verlegung der Verhandlung nicht rechtzeitig erreicht hat.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt, sowie aus dem angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerde. Es gibt keinen Grund an den Angaben der Beschwerdeführerin zu zweifeln.

Die belangte Behörde ist in ihrer Bescheidbegründung offenbar irrtümlich davon ausgegangen, dass die Mitteilung von der Abberaumung der Beschwerdeführerin auf die Sprachbox ihres Mobiltelefons gesprochen worden sei. Im Aktenvermerk vom 09.08.2016 ist hingegen von der "Mailbox ihres Telefonanschlusses in Deutschland" die Rede, auf der das Gericht am 04.08.2016 vormittags die Abberaumungsnachricht hinterlassen habe.

Die nicht nähere begründete Aussage im Bescheid, dass die Abreise am 03.08.2016 durch die nachträglich vorgelegten Bescheinigungen nicht nachvollziehbar wäre, überzeugt nicht. Es ist nachvollziehbar, dass sich eine 68-jährige an einem Hüftleiden laborierenden Pensionistin, nicht der beschwerlichen, rund 8 Stunden dauernden und mit mehrfachen Umstiegen verbundene Zugreise nach Österreich aussetzt. Sondern stattdessen ihren Ehemann bittet sie zu fahren.

Es ist angesichts eines Verhandlungstermins Montag 08:00 Uhr auch nachvollziehbar, dass die Abreise nicht unmittelbar davor erfolgt, sondern einige Tage vorher, um sich mit den Gegebenheiten vor Ort (Lage des Gerichtsgebäudes und des Verhandlungssaales, Parkmöglichkeiten) vertraut zu machen. Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie seit Jahren in S. Winterurlaub macht, daher ist es auch nicht unplausibel einige Tage vorher anzureisen und sich die Gegend einmal im Sommer anzusehen.

Die vorgelegten Unterlagen bestätigen alle Datumsangaben der Beschwerdeführerin und war die Reise nach Österreich nach ihrem Wissenstand aufgrund der Ladung notwendig, weil sie die Abberaumungsnachrichten nicht erreicht haben.

Dass der Sicherheitsdienst am Freitag davor nicht wusste, dass die Verhandlung abberaumt und Montag nicht stattfinden würde, ist genauso plausibel, wie das sie ihre Festnetz-Mailbox in Deutschland und ihre E-Mail-Eingänge bei einer Urlaubsreise nicht regelmäßig überprüft bzw. erst nach Rückkehr an ihre Heimatadresse.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gegen die Entscheidung über die Gebühr kann u.a. der Zeuge gemäß § 22 Abs. 1 GebAG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt im Fall der schriftlichen Ausfertigung mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und sind auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit aufgetreten.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 20 Abs. 4 GebAG sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das AVG und die §§ 89a bis 89i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 (GOG) - umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr - anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letzteres ist hier der Fall.

Die Gebühr einer Auslandszeugin ist im Justizverwaltungsweg gemäß § 20 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) von der Leiterin des Gerichts (hier BG) zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden hätte sollte.

Eine Verhandlung war gem. § 24 VwGVG nicht erforderlich, weil schon auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben ist.

Zu A) Zur Aufhebung des Bescheides

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist hier ausschließlich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der belangten Behörde, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Zeugengebühren für die am 08.08.2016 an- aber am 03.08.2016 abberaumte Verhandlung, zurückzuweisen.

Der Anspruch auf Zeugengebühr steht gemäß § 4 Abs. 1 GebAG einer Zeugin zu, die auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden oder aber die auf Grund einer Ladung gekommen, deren Vernehmung aber ohne ihr Verschulden unterblieben ist.

Die Gebühr der Zeugin umfasst gem. § 3 Abs. 1 GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht worden sind (Z 1), weiters eine Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit sie durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (2).

Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kein Verschulden an ihrer Nichtvernehmung trifft, hat sie Anspruch auf Zeugengebühren gem. § 3 Abs. 1 Z 1 iVm §§ 6ff und 16 GebAG.

Als Pensionistin kann sie hingegen - entgegen ihrem Vorbringen in der Beschwerde - keinen Anspruch auf Zeitversäumnis erfolgreich geltend machen, sofern sie durch die Befolgung ihrer Zeugenpflicht keinen Vermögennachteil im Sinne eines Verdienst- oder Einkommensentgang erlitten hat. Im Übrigen wäre dieser, zumindest dem Grunde nach, bereits in ihrem Antrag vom 08.08.2016 geltend zu machen gewesen um fristwahrend zu sein.

Die belangte Behörde hat als Grund für die Zurückweisung des von der Beschwerdeführerin fristgerecht gestellten Antrages auf Zeugengebühr (Reisegebühren, Verpflegungskosten, Nächtigungsgebühren) lediglich angeführt, dass ihre Anreise nicht notwendig gewesen wäre, weil die Verhandlung davor abberaumt und ihr dieser Umstand vier Tage davor telefonisch auf der Sprachbox bzw. per E-Mail mitgeteilt worden sei.

Dabei hat sie jedoch verkannt, dass diese Abberaumung der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht zur Kenntnis gelangt ist und diese daher von der Nichtnotwendigkeit der Anreise erst am Verhandlungstag erfahren hat.

Eine Nichtzuerkennung der Zeugengebühren wäre nur dann rechtskonform, wenn bewiesen werden könnte, dass die Zeugin daran ein Verschulden traf. Dieser Beweis ist der belangten Behörde aber nicht gelungen. Aus dem Nichtabhören einer Mailbox (hier sogar am Festnetz) bzw. dem Nichtöffnen und Lesen einer vom Gericht versendeten E-Mail, kann kein Verschulden einer Zeugin oder eines Zeugen abgeleitet werden, weil keinerlei Verpflichtung oder auch nur Obliegenheit dazu vorliegt, ab dem Zeitpunkt einer Ladung für das Gericht erreichbar zu sein.

Die Zurückweisung des Antrages ist daher zu Unrecht erfolgt und ist der Bescheid aufzuheben. Die belangte Behörde wird in der Folge den Antrag der Zeugin inhaltlich zu prüfen und eine Entscheidung über die Höhe der von ihr begehrten Gebühren zu treffen haben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich, fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Verschuldensbegriffes in § 4 Abs. 1 GebAG im Zusammenhang mit einer per E-Mail oder Sprachbox übermittelten Abberaumung einer Verhandlung, die den Zeugen nicht mehr rechtzeitig erreicht hat.

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