BVwG W171 2007510-1

W171 2007510-1Tribunale amministrativo federale28 nov 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelle<br/>Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG W171 2007510-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W171.2007510.1.00

Spruch

W171 2007510-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2014, Zl. 831339608/1719275 beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) ist Staatsangehörige der Mongolei und reiste am 16.09.2013 schlepperunterstützt illegal ins Bundesgebiet ein. Sie stellte am 17.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie den Namen XXXX, geb. XXXX an.

Die BF brachte in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.09.2013 zu ihren Fluchtgründen befragt vor, sie habe einen muslimischen kasachischen Lebensgefährten gehabt, der auch der Vater ihres Sohnes sei. Seine Familie habe die Beziehung nie akzeptiert. Am 10.08.2013 sei sie mit ihrem Lebensgefährten und seiner Familie auf einem Ausflug gewesen. Dabei sei ihre Schwägerin gestützt, ins Wasser gefallen und ertrunken. Alle hätten geglaubt, dass sie ihre Schwägerin ins Wasser gestoßen habe. Deswegen habe die Polizei wegen Mordverdachts gegen sie ermittelt. Sie habe noch am selben Tag eine Einvernahme gehabt und sei zehn Tage in Untersuchungshaft gewesen, danach sei sie entlassen worden. Sie habe sogar einen Rechtsanwalt gehabt, der sie nicht mehr verteidigen habe wollen. Weil alle Zeugen gegen sie ausgesagt hätten, sei sie aus der Mongolei geflohen. Sie sei auch von der Familie ihres Ex-Lebensgefährten geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden. Dies sei nach der Untersuchungshaft passiert. Bei ihrer Rückkehr werde sie verhaftet werden und müsse ins Gefängnis.

In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 19.12.2013 brachte die BF vor, sie habe ihre Heimat am 08.09.2013 verlassen und sei am 16.09.2013 in Österreich eingereist. Sie habe die Universität besucht, bis sie ihren Sohn bekommen habe. Seither sei sie zuhause gewesen. Der Vater ihres Sohnes sei Kasache und sei mit ihr auf die Universität gegangen. Sie hätten nicht heiraten können, weil seine Eltern dagegen seien. Sein Name sei Jandos KHASBOLAT, geb. 08.02.1990. Sie habe mit ihm seit 2009 eine Beziehung geführt, 2010 sei ihr Kind zur Welt gekommen. In den Jahren 2009 und 2010 hätten sie sich häufig gesehen, da er fast bei ihnen gelebt habe. Seit August 2013 gebe es kaum Kontakt. Die Familie ihres Freunds hätte sie gleich hinausgeworfen, als er sie im Mai 2009 zum ersten Mal habe vorstellen wollen. Sie hätten ihr klar gemacht, dass sie sie aufgrund ihrer Herkunft nicht akzeptieren würden. Sie habe die Familie im Jahr 2012 noch einmal gesehen und zuletzt im Jahr 2013, weil ein großes Familientreffen stattgefunden habe. Insgesamt vier Familien hätten sich in der Nähe eines Flusses getroffen. Sie habe nach einiger Zeit zu Hause angerufen, um sich nach ihrem Kind zu erkundigen und sei dabei in einem Gebüsch gesessen. Auf einmal habe sie die Schreie einer Frau gehört. Sie habe gesehen, dass die ältere Schwester ihres Freundes zu ertrinken drohte. Sie habe versucht sie herauszuziehen, könne aber selbst nicht schwimmen, und die Strömung sei sehr stark gewesen. Sie sei zurückgelaufen und habe um Hilfe geschrien. Sie habe erklärt, was passiert sei, worauf die Mutter sie gefragt habe, was ihr einfalle, ihre Tochter ins Wasser zu stoßen. Sie habe dann gedroht, dasselbe mit ihr zu machen, und habe versucht sie ins Wasser zu zerren. Mehrere Personen hätten versucht, die Schwester aus dem Wasser zu retten, aber die Strömung sei zu stark gewesen. Erst durch Rufen der Polizei habe man die Leiche eine halbe Stunde später aus dem Wasser holen können. Sie sei sofort verhaftet und zur Polizeistelle gebracht worden. Sie sei noch am selben Tag befragt worden. Man hätte sie gefragt, ob sie mit der Schwester Meinungsverschiedenheiten gehabt habe, wie es dazu gekommen sei, dass sie sie wegegestoßen habe, und ähnliche Fragen. Sie sei immer wieder gefragt worden, weshalb sie lüge, da alles so eindeutig sei. Sie sei dann zehn Tage festgehalten und am 20.08.2013 wieder entlassen worden. Ihre Familie habe einen Anwalt engagiert (Visitenkarte des Anwalts wurde vorgelegt). Der Anwalt habe gesagt, dass die Sache sehr schwierig sei, da so viele Aussagen gegen sie stünden. Er könne ihr wahrscheinlich nicht mehr helfen. Sie werde mit mindestens fünfzehn Jahren Haft rechnen müssen. Sie habe sich nach ihrer Entlassung jeden Tag bei der Polizei melden müssen. In dieser Zeit sei sie auch von der Familie ihres Freundes telefonisch bedroht worden. Sie hätten sie aufgefordert zu gestehen. Ihr Freund sei auch zu ihr nach Hause gekommen und habe sie geschlagen. Sie habe bei der Erstbefragung in Österreich ihre Verletzungen gezeigt. Sie habe keine Dokumente und nicht genügend Geld gehabt, deshalb habe sie ihr Kind nicht mitnehmen können.

Die BF gab an, sie werde versuchen Unterlagen wie Zeugenaussagen oder auch ihre Geburtsurkunde zu besorgen.

1.2. Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführerin wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).

Festgestellt wurde, dass die Angaben der BF bezüglich ihrer verstorbenen Schwägerin, der Einvernahmen und der Untersuchungshaft glaubhaft seien, sie aber nicht des Mordes beschuldigt werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Untersuchungshaft nicht beendet worden wäre, wenn sie des Mordes verdächtigt werde. Es sei offensichtlich, dass die Ermittlungen für die Unschuld ihrer Person gesprochen hätten. Abgesehen davon seien die Antworten der BF sehr vage gewesen, so habe sie die Fragen, wann sie dem Richter hätte vorgeführt werden sollen oder mit welcher Begründung sie aus der U-Haft entlassen worden sei, nicht konkret beantworten können. Es sei davon auszugehen, dass eine Person, die nach wie vor des Mordes beschuldigt werde, mit Sicherheit mehr Erkundigungen bei ihrem Rechtsanwalt einhole. Die BF halte sich seit über einem halben Jahr in Österreich auf und habe bis dato keine Unterlagen bezüglich der Haft, den Zeugenaussagen etc. oder ihre Geburtsurkunde vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen (bzw. subsidiären) Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der Beschwerdeführerin. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

1.3. Gegen den Bescheid vom 07.04.2014 erhob die durch einen Verein vertretene Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde den AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs nicht genügt habe. Die Art und Weise, mit welcher die Behörde der BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, entspreche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht.

Die Familie ihres Ex-Lebensgefährten sei sehr wohlhabend und einflussreich. Allein die Tatsache, dass dessen Bruder ein Diplomat sei zeige, dass ihre Verfolgung mit allen Mitteln weitergeführt werde. Mit staatlicher Hilfe und objektiver Untersuchung des Vorfalles könne daher nicht gerechnet werden und sei von größter Gefahr für Leben und Gesundheit der BF sowie unmenschlicher Behandlung auszugehen. In Bezug auf die Erwägungen der Behörde, dass es möglich gewesen sei, mehr Erkundigungen bei ihrem Rechtsanwalt einzuholen, bzw. die Unterlagen bezüglich ihrer Haft vorzulegen sei "informativ" auf einen Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2013 verwiesen (der entsprechende Link war in die Beschwerde eingefügt). Es sei ferner von Bedeutung, dass die Behörde in den getroffenen Feststellungen auf Fragen zu Justiz, Strafverfolgung oder Strafrechtsnormen in der Mongolei sehr pauschal bis kaum eingegangen sei, was auch Mangelhaftigkeit des Asylverfahrens vermuten lasse.

Im Falle einer Rückkehr in die Mongolei werde die BF einem absolut unfairen Strafverfahren grundlos unterzogen und habe sie in der Folge mit "unmenschlichen Haftbedingungen und Behandlungen" zu rechnen. Hinsichtlich der innerstaatlichen Fluchtalternative werde darauf verwiesen, dass die BF Mutter eines minderjährigen Kindes sei. Die Rückkehr habe zur Folge, dass eine Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln ohne familiären Rückhalt und unter Verfolgung von staatlicher und privater Seite kaum möglich sein werde. Angesichts der derzeitigen Situation in der Mongolei sei staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

In einer handschriftlichen Beschwerdeergänzung in mongolischer Sprache brachte die BF vor, dass wegen zunehmender Korruption in ihrem Land die Rechte der einfachen Bürgerinnen vermehrt verletzt würden. Das Gesetz diene nur den Menschen, die Geld, Macht und Einfluss hätten. Zu den Verwandten ihres Lebensgefährten gehörten einflussreiche Leute wie der Abgeordnete zum mongolischen Parlament Herr XXXX. Sie und ihre Familie seien unter Druck gesetzt worden, man habe gedroht sie zu töten wenn sie die Tat nicht gestehe. Sie hätten ihr oftmals gesagt, dass sie sie überall finden würden und dass Polizei und Justiz auf deren Seite stehen würden. Sie habe wohlbegründete Angst im Falle einer Rückkehr in die Mongolei lebenslang eingesperrt oder durch ihre Verfolger getötet zu werden. Sie habe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, weil im ganzen Land nach ihr gefahndet werde.

Am 15.02.2016 gab die BF eine Erklärung ab, dass sie beabsichtige freiwillig in die Mongolei zurückzukehren, da ihr Vater an Krebs erkrankt sei.

Am 22.02.2016 teilte die BF mit, dass sie die freiwillige Rückkehr widerrufen wolle.

Am 24.02.2016 legte die BF eine mongolische ID-Card vor. Daraus geht hervor, dass der Name der BF XXXX, geb. XXXX, lautet. Die BF habe bei ihrer Ankunft große Angst vor weiterer Verfolgung aus der Mongolei gehabt, weshalb sie falsche Daten angegeben habe.

Am 02.08.2016 legte die BF ein ÖSD Zertifikat B1 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Aufgrund jener der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Mongolei und war im Herkunftsstaat in XXXX wohnhaft.

Die BF geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und hat hier keine Verwandten oder sonstige Bindungen. Sie ist die Mutter eines Sohnes. Alle Verwandten leben in der Mongolei.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Herkunft der Beschwerdeführerin basieren auf den Angaben bei der Erstbefragung am 17.09.2013.

2. 2 Die Feststellungen hinsichtlich der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts ergeben sich aus den Verfahrensakten und dem angefochtenen Bescheid.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."

§ 17 VwGVG nimmt u.a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.

3.2. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, Seite 153 f. Anmerkung 11 f.), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063): "Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Im gegenständlichen Fall liegen hinsichtlich der bekämpften Entscheidung des Bundesamtes näher erörterte Mangelhaftigkeiten im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

3.3. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob bezüglich der Beschwerdeführerin eine Rückführung in ihren Herkunftsstaat zulässig ist:

3. 4 Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Angaben der BF hinsichtlich ihrer verstorbenen Schwägerin, der Einvernahmen ihrer Person und der Untersuchungshaft glaubhaft waren. Allerdings stellte sie ebenso fest, dass sie nicht des Mordes beschuldigt werde. Die Behörde hat es verabsäumt, diese Feststellung substantiiert zu begründen. Aus dem Bescheid geht nicht hervor, weshalb die Behörde den Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich Mordverdacht und Untersuchungshaft Glauben schenkte, den Aussagen über die weiterhin aufrechte Anklage wegen Mordes jedoch nicht. Insbesondere wurde verabsäumt, Nachforschungen über den Stand des Verfahrens in der Mongolei anzustellen. Die BF legte in ihrer Einvernahme die Visitenkarte ihres Anwalts vor, welche eine Telefonnummer und eine Mailadresse aufweist. Es wäre der Behörde daher möglich und zumutbar gewesen, den Anwalt zu kontaktieren und zu überprüfen, ob die Angaben der BF der Wahrheit entsprechen. Dies hat die Behörde verabsäumt und ist sie daher ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen.

3. 5 Darüber hinaus fehlen im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum Justizsystem und den Haftbedingungen in der Mongolei. Aus den Länderfeststellungen geht nicht hervor, ob und wie die Justiz von Politik und Korruption beeinflusst ist und ob die BF mit einem fairen Prozess rechnen könnte. Die Behörde hätte eine Anfrage an die Staatendokumentation richten müssen, um die Länderfeststellungen dahingehend zu ergänzen.

3. 6 Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen unvermeidlich erscheinen. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor der belangten Behörde ist mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weitreichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Das Unterlassen von Ermittlungen macht eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung der angezeigten Ermittlungen nötig.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides in den betroffenen Spruchpunkten sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliches Spezialgericht anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden diskursiven Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der Beschwerdeführer darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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