I407 2133784-1•BVwG I407 2133784-1
I407 2133784-1Tribunale amministrativo federale28 nov 2016
Antragsbegehren, aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung -<br/>Entfall, Diskriminierung, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Religion, Rückkehrentscheidung, sicherer<br/>Herkunftsstaat, Zurückweisung
I407 2133784-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2016, Zl. IFA 1051804408/150165002, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt."
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundes-gebiet ein und stellte am 12.02.2015 unter Angabe der im Spruch genannten Identität einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 12.02.2015 führte er hinsichtlich seiner Fluchtgründe aus: "Ich habe Algerien wegen der schlechten Wirtschaftslage verlassen, es gibt keine Arbeit und überall herrscht Armut. Ich will mir eine Zukunft aufbauen, deshalb bin ich aus Algerien ausgereist. Ich habe keine weiteren Asylgründe." Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen brachte der Beschwerdeführer vor, dass es in Algerien keine Zukunft für ihn gäbe.
3. Mit Abschlussbericht der Polizeiinspektion Hauptbahnhof XXXX vom 01.04.2015, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Diebstahls an die zuständige Staatsanwaltschaft angezeigt.
4. Mit Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 08.06.2015, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer zusammen mit zwei weiteren Asylbewerbern wegen des Verdachts des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls und des Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie wegen des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz an die zuständige Staatsanwaltschaft angezeigt.
5. Laut Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 04.02.2016, Zl. XXXX, kam es am 12.09.2015 zwischen dem Beschwerdeführer und einem somalischen Staatsangehörigen zu einer tätlichen Auseinandersetzung, wobei beide Asylwerber verletzt wurden. Der Beschwerdeführer wurde diesbezüglich wegen Verdachts der Körperverletzung an die zuständige Staatsanwaltschaft angezeigt.
6. Am 01.08.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch eine Organwalterin des Bundesamtes statt. Auf entsprechende Fragestellungen gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei, die lateinische Schrift lesen könne und Arabisch, Französisch, Spanisch, Italienisch und die Sprache der Berber spreche. Er gehöre der Volksgruppe der Berber an und sei Christ. Er sei ledig und habe keine Kinder. In Österreich habe er eine Lebensgefährtin, deren Namen er zwar nicht nennen könne, aber auf einem Zettel notiert habe. Demnach heiße seine Freund XXXX. Auf Nachfrage, wann seine Freundin geboren sei, replizierte er, dass er das nicht sagen könne, sie aber am XXXX Geburtstag habe, sie 46 Jahre alt sei und im Jahr 1972 geboren sei. Seit 04.06.2016 lebe er mit ihr zusammen in der XXXX. Zuvor habe er alleine in XXXX gelebt.
Er sei in XXXX in Algerien geboren und dort aufgewachsen. Seit 12.02.2015 halte er sich in Österreich auf. In Algerien habe er sechs Jahre die Grundschule, danach drei Jahre eine weiterführende Schule sowie drei Jahre ein Gymnasium besucht, danach habe er Soziologie, Politikwissenschaften sowie Sprachen studiert. Sein Studium habe er aber drei Semester vor dem Abschluss im Jahr 2012 beendet, weil er für das Studium kein Geld mehr gehabt habe.
Zwischen 2012 bis 2015 habe er versucht zu arbeiten, er habe jedoch keine Arbeit gefunden und sei von seinen Eltern während dieser Zeit unterstützt worden.
Aufgrund der Tatsache, dass er keine Arbeit gefunden habe, habe er auch seine Heimat verlassen. Seine Mutter sei Reinigungsfrau in einem Hotel und sein Vater sei als Bauhilfsarbeiter beschäftigt. Er habe sechs Schwestern und zwei Brüder. Eine Schwester habe Medizin studiert, sie finde aber keine Arbeit. Zwei Schwestern hätten maturiert und befänden sich auch noch zu Hause, eine Schwester besuche die Hauptschule, eine weitere habe gerade das Gymnasium abgeschlossen. Ein Bruder sei Taxifahrer, ein anderer habe seine Berufsschule abgeschlossen. Alle seine Geschwister seien ledig. Eine Schwester werde aber bald heiraten.
Sein Vater habe sechs Brüder und eine Schwester, seine Mutter habeXXXXTIZI OUZOU und die andere in XXXX. An beiden Orten gäbe es christliche Kirchen.
Als er keine Arbeit gefunden habe, habe er zum ersten Mal daran gedacht, Algerien zu verlassen, tatsächlich habe er Algerien aber erst im September 2014 verlassen.
Nach Österreich sei er zufällig gelangt. In seiner Heimat sei er nicht vorbestraft, er sei niemals vor Gericht gestanden und auch nicht inhaftiert worden. Probleme mit heimatlichen Behörden habe er nicht gehabt. Er sei weder politisch tätig noch Angehöriger einer Partei oder einer sonstigen Organisation gewesen. Er habe aufgrund seines Religionsbekenntnisses bzw. wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme gehabt. An bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen habe er in Algerien nie teilgenommen. Probleme mit Privatpersonen bestünden ebenfalls nicht.
Konkret zum Fluchtgrund befragt brachte er vor (Fehler im Original):
"Ich habe die Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Ich bekomme keine Arbeit. Zudem fühle mich wegen meiner christlichen Religion diskriminiert und beziehe mich mit der Diskriminierung hauptsächlich auf die Arbeit. Aus diesem Grunde habe ich auch keine Lust mehr in meinem Heimatland zu leben."
Auf Vorhalt, dass eine Reihe von seinen christlichen Verwandten in seinem Herkunftsstaat lebe und sich nicht diskriminiert fühle, replizierte der Beschwerdeführer, dass es nicht so viele Christen gäbe und diese hauptsächlich in XXXX oder in XXXX lebten. Dort gäbe es auch christliche Kirchen.
Andere Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates habe er nicht. Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen in brachte er vor, dass er in Algerien keine Arbeit hätte. Er habe in Österreich keine Verwandten, jedoch habe er Österreich eine Lebensgefährtin. Zudem habe er eine Firma und sei als Dolmetscher bei der Caritas, der Volkshilfe und im Krankenhaus tätig. Er habe B2-Deutschprüfung bereits abgeschlossen und er erwirtschafte sein Einkommen für den Lebensunterhalt aus eigenem. Er habe eine eigene Organisation gegründet, die sich um Flüchtlinge kümmere. Mit dieser Organisation mache er keine Gewinne, er betreibe aber eine zweite Firma, mit der er GPS-Ortungssysteme vertreibe. Damit verdiene er rund 30.000 €
brutto im Jahr.
Zudem gebe er Deutschunterricht in XXXX. Auf Vorhalt der Organwalterin, dass drei Strafanzeigen gegen ihn vorlägen, brachte er vor, dass es dazu keine Verurteilung gebe und er unschuldig sei. Nach Erörterung der Länderberichte zu Algerien wurde der Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er daran kein Interesse habe.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme eine Visitenkarte zu seiner von ihm gegründeten "Organisation United Together für Flüchtlinge [...]" sowie eine Visitenkarte zur "XXXX, Verkaufsleiter Inhaber [...]" und auch ein handschriftlich verfasstes und als "Referenzschreiben für meinen Lebensgefährten XXXX" Schreiben mit folgendem Inhalt vor (Fehler im Original): "Ich XXXX, geb. XXXX wohnhaft in XXXX lernte XXXX in Salzburg im Bahnhof kennen, als er als Organisationsleiter am Bahnhof für die Flüchtlinge tätig war. Ich arbeitete damals (16.09.2015)... Für die Organisation Caritas. und diese schickte mich zu Ihm als Übersetzer. Wir verstanden uns Augenblicklich, da wir die gleichen Ziele hatten und zwar den Menschen zu helfen, wo immer wir gebraucht wurden. Kurz darauf gründeten wir gemeinsam selber eine Organisation (United togheter für Flüchtlinge) wo wir uns ineinander verliebten. Seit Februar leben wir auch im gemeinsamen Haushalt zusammen wo wir unser Leben und Interessen teilen. Wir verstehen uns sehr gut. Auch meine 12 jährige Tochter Melanie hat Hussain sehr ins Herz geschlossen, da er einen sehr guten Umgang mit Kindern hat. Hussain ist sehr Hilfsbereitschaft, zuverlässig, loyal und hat eine große Verantwortung uns gegenüber. Er ist eine Bereicherung für unser Leben und das Zusammenleben mit Ihm ist sehr angenehm. Er hilft mir sehr viel im Haushalt und ist immer an meiner Seite auch in meinem schweren Situationen in meinem Leben ist er für mich da und an meiner Seite. Ich würde keinen Verlust von Hussein verkraften, da ich an Depressionen leide und mein Hauptproblem sind die Verlustängste.
Daher bitte ich sie sehr höflich und vom ganzen Herzen unsere kleine Familie zu unterstützen und weiter glücklich zu bleiben. Ich unterstütze auch Hussein mit Deutsch lernen und bereite Ihn vor auf die B2 Prüfung, damit er diese besteht, um weiter sich zu intigrieren um in Österreich möglichst ein angenehm, angemessenes Leben zu führen. Vielen Dank um Ihr Verständnis und um positive Erledigung unsere Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen [...]."
Zudem wurden zur Vorlage gebracht: Ein am 12.10.2015 vom Verein "XXXX" bzw. der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers geschlossener und am 25.11.2015 wieder aufgelöster Mietvertrag für ein Geschäftslokal in XXXX; ÖSD-Zeugnis über eine nicht bestandene B2-Sprachprüfung des Beschwerdeführers vom 23.06.2016; Informationen über die "XXXX"; Kopie einer Gewerbeanmeldung ("Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent") lautend auf den Beschwerdeführer mit Gewerbestandort XXXX, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 06.07.2016; ein vom Beschwerdeführer handschriftlich ausgefülltes Formular und mit "Beleg zur Abrechnung - geleistete Dolmetscherdienste" tituliertes Formular mit dem Briefkopf des Salzkammergut-Klinikums (ohne Eintrag eines Dolmetscherdienstes) samt 9 idente Kopien des Formulars; ein GIS-Bescheid/Gutschein vom 15.03.2016, wonach dem Beschwerdeführer eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt geleistet wird; nicht ausgefüllte Formulare für ein Wohnungsansuchen; zwei nicht unterschriebene und nicht datiere Auszahlungsbetätigungen der Caritas - Erzdiözese Salzburg, wonach der Beschwerdeführer durch die Caritas monatlich € 200,00 für den Lebensunterhalt und weitere €
120,00 für die Miete ausbezahlt bekommt; Eine Arztbesuchsbestätigungen, ausgestellt am 11.04.2016, wonach der Beschwerdeführer an diesem Tag eine Person zum Zahngesundheitszentrum begleitet hat; ein Bestätigung eines Arzt für Allgemeinmedizin, wonach der Beschwerdeführer im August 2015 für mehrere seiner Patienten als Dolmetscher fungierte hatte; eine Bestätigung von XXXX, wonach der Beschwerdeführer am 01.09.2015 als Dolmetsch tätig war; eine Bestätigung der Caritas vom 27.07.2016 wonach der Beschwerdeführer am 04.03.2015 ehrenamtlich als Dolmetsch tätig war sowie eine weitere Bestätigung vom 15.03.2016, wonach der Beschwerdeführer als Dolmetsch tätig war und er darüber hinaus Fahrräder und Gebrauchsgegenstände für Asylwerber besorgt hat; eine Bestätigung der Volkshilfe, wonach der der Beschwerdeführer im Zeitraum 2015 bis Februar 2016 bei der Volkshilfe ehrenamtlich als Deutschlehrer für (Niveau A1 und A2) tätig war; eine Bestätigung der Gemeinde XXXX vom 10.05.2016, wonach der Beschwerdeführer in der Zeit von Juli 2015 bis August 2015 mehrmals ehrenamtlich als Dolmetscher für die Gemeinde tätig war; Kopie einer Anmeldung für eine geringfügige Beschäftigung bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse mit einem monatlichen Entgelt von 415,72 Euro vom 26.06.2016; eine Kopie eines Bescheides des AMS XXXX vom 28.05.2015, wonach der Beschwerdeführer in der Zeit vom 28.05.2015 bis 31.10.2015 eine Beschäftigungsbewilligung als gastgewerbliche Hilfskraft erteilt worden war.
7. Mit Bescheid vom 06.08.2016, Zl. IFA 1051804408/150165002 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.02.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I.) und wurde gemäß
§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt und erließ die belangte Behörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm
§ 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehr-entscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Algerien gemäß
§ 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
7.1. In den Feststellungen ihres Bescheides führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass eine bloße Verfahrensidentität vorliege, der Beschwerdeführer an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leide und er wirtschaftliche Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates vorgebracht habe. Eine asylrelevante Verfolgung habe nicht festgestellt werden können. Eine allfällige Rückkehrgefahr bestehe nicht.
Auf den Seiten 15 bis 44 traf das Bundesamt Feststellungen zur Lage in Algerien und setzte sich dabei mit den Themen der politischen Lage, der Sicherheitslage, dem Rechtschutz und dem Justizwesen, den Sicherheitsbehörden, der Korruption, den Nichtregierungs-organisationen, dem Wehrdienst, der allgemeinen Menschenrechtslage, der Meinungs- und Pressefreiheit, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie der Opposition, der Todesstrafe, der Religionsfreiheit, der ethnischen Minderheiten, der Frauen und Kinder, der Homosexuellen, der Binnenflüchtlingen und der Flüchtlinge, der Grundversorgung und der Wirtschaft, der medizinischen Versorgung sowie der Behandlung nach der Rückkehr auseinander.
Des Weiteren referierte das Bundesamt in ihren Feststellungen, dass der Beschwerdeführer eine namentlich genannte Lebensgefährtin im Bundesgebiet habe, er jedoch über keine Verwandten in Österreich verfüge. Er arbeite fallweise als Dolmetscher und vertreibe elektronische Geräte auf diversen Märkten. Er verfüge über eine Gewerbeberechtigung und eine Beschäftigungsbewilligung, trotzdem beziehe er weiter Leistungen aus der Grundversorgung und sei über die Grundversorgung versichert.
Er habe angegeben, mit seiner Lebensgefährtin zusammenzuleben, diese sei jedoch im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet. Der Beschwerdeführer spreche Deutsch und sei als Dolmetscher ehrenamtlich oder gegen geringes Entgelt im Bundesgebiet tätig. Er habe einen Verein ins Leben gerufen, der Flüchtlinge unterstützen wolle.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass in Ermangelung entsprechender Identitätsdokumente lediglich eine Verfahrensidentität vorliege. Der Beschwerdeführer habe selbst vorgebracht, seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Ausführungen, wonach Christen in Algerien schwerer Arbeit fänden als die Hauptbevölkerungsgruppe der Araber sei den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Auch sei eine landesweite Gruppenverfolgung der Christen in Algerien den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen. Ein asylbegründender Sachverhalt liege nicht vor. Der Beschwerdeführer müsse im Falle der Rückkehr in seine Heimat nicht um sein Leben fürchten. Er leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Aus der schwierigen Lage am algerischen Arbeitsmarkt sei keine Verfolgung oder unmenschliche Behandlung abzuleiten. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über zahlreiche in seiner Heimat lebende Verwandte, welche ihm anfänglich bei der Reintegration entsprechende Unterstützung bieten könnten. Der Beschwerdeführer sei zudem gesund, verfüge über eine abgeschlossene Schulbildung und befinde sich in einem erwerbsfähigen Zustand.
In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. wurde - auf das Wesentliche zusammengefasst - ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund in keinen Zusammenhang mit der Genfer Flüchtlingskonvention gebracht werden könne und sohin kein asylbegründender Sachverhalt vorliege.
Im Hinblick auf Spruchpunkt II. referierte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer keine Rückkehrgefährdung vorgebracht habe und bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen eine solche auch nicht zu erkennen sei. Ein Sachverhalt, welcher dem §8 AsylG zu subsumieren sei, liege nicht vor.
Betreffend Spruchpunkt III. traf die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung die Erwägungen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet kein schützenswertes Familienleben führe und keine Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhältig seien. Der Beschwerdeführer befinde sich erst seit der Asylantragstellung in Österreich, er stehe derzeit nicht in Ausbildung und nehme an keinen Kursen teil. Er befinde sich in der Grundversorgung und sei dadurch sozialversichert. Er habe eine Lebensgefährtin im Bundesgebiet, arbeite fallweise als Dolmetscher und vertreibe elektronische Geräte auf diversen Märkten. Zudem habe er einen Verein ins Leben gerufen, der Flüchtlinge unterstützen wolle. Eine gemeinsame Meldeadresse mit der behaupteten Lebensgefährtin sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei illegal in Österreich eingereist und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die illegale Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle indiziere, dass dem Beschwerdeführer die Unmöglichkeit der legalen Einreise und der dauerhaften Niederlassung von Anfang an bewusst gewesen sei. Auch habe dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass sein auf dem Asylrecht basierendes Aufenthaltsrecht nur ein vorübergehendes gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe den größten Teil seines bisherigen Lebens in Algerien verbracht und verfüge über Verwandte (Eltern, Geschwister Onkel und Tanten) in Algerien. In Österreich sei er wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung sei festzustellen, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Österreich überwiege. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen sei nicht zu erkennen, dass durch eine Ausweisung auf unzulässige Weise in die Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 8 Abs. 2 EMRK eingegriffen werde. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG lägen nicht vor. Eine Rückkehrentscheidung sei zu erlassen. Abschiebungshindernisse lägen nicht vor.
In Bezug auf Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides erwog die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und sohin der Beschwerde gegen diese abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuerkennen gewesen sei.
8. Der genannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit den Verfahrensanordnungen vom 12.08.2016, womit dem Beschwerdeführer einerseits der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt bzw. der Beschwerdeführer andererseits zur Teilnahme an einem Rückkehrberatungsgespräch verpflichtet wurde, sowie einen Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise am 13.08.2016 zugestellt.
9. Mit dem am 22.08.2016 per Fax beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Begründend führte er in den handschriftlich verfassten Beiblättern des Beschwerde-schriftsatzes das Nachfolgende aus (Fehler im Original): "[...] Ich, XXXX geb. XXXX in Algerien, möchte hiermit eine Berufung gegen den negativen Bescheid des Interviews vom 1.08.16 Einspruch erheben. Ich möchte darauf näher eingehen, daß ich meinem Land als Christ verfolgt wurde und deshalb flüchten mußte. Ich konnte nicht in Ruhe mein Studium machen, wurde gemobt und mehrmals wurde mir mein Anhänger mit dem Kreuz weggerissen, sowie wurde ich deswegen verprügelt, ausgelacht, beleidigt sowie deskriminiert. Ich hatte ständig Angst, da ich auch Lebensbedrohlichen Drohungen ausgesetzt war (Du Christ wirst noch bald krepieren) das versprechen wird Dir... Eines Abends als ich mit meinem Freund [Anm.: unleserlich] in eine Bar gehen wollten, wurden wir nicht herein gelassen. Ich wurde verprügelt und liegengelassen. Mein Freund konnte flüchten und hilfe herbeihollen. Als wir zu Polizei gingen, diese konnte oder bessergesagt wollte uns nicht helfen. Da ich Christ bin hatte ich überall gespührt das ich unwillkommen bin. Auch die wirtschaftliche Situation machte mir zu schaffen. Ich wußte daß ich nach dem Studium als Christ keine Chance habe auf einen angemessenen Beruf. Da wir Menschen als Christen eine zweite Kathegorie des Menschen in Algerien seien. Ich kam dazu nach Europa um in Frieden leben zu können. Ich habe mich gut intigriert und habe bereits beim Interviewer gesagt sowie belegt wie viel gutes ich schon in der kurzen Zeit in Österreich getan habe. Ich war freiwilliger Dolmetscher bei verschiedenen Organisationen, Behörden, Krankenhäuser, Gemeinden, BFA Salzburg. Sowie war ich 3 Wochen lang der Organisationsleiter Drehscheibe Salzburg Bahnhof. Habe auch eine Organisation für Flüchtlinge mit meine Lebensgefährtin "XXXX" gegründet. Meine Lebensgefährtin lernte ich durch Caritas beim Einsatz in Salzburg kennen. United together für Flüchtlinge arbeitet Hand in Hand mit Caritas, Volkshilfe wir diese mit Gewand, Zelten, Decken Hygieneartikel unterstützen. Zu unseren Bereichen zählten auch Übersetzungen, Menschen Mut geben durch Gespräche, Wohnmöglichkeit besorgen etc... Dannach wurde meine Lebensgefährtin krank und ich pflegte sie und betreute Ihre Tochter. Ich bin mit meine Lebensgefährtin seit ein Jahr zusammen. Wir wohnen auch zusammen mit ihrer 12 jährigen Tochter Melanie und sind sehr glücklich zusammen. Die Melanie ist auch sehr an mich gewöhnt mag mich sehr gerne und wir verbringen viel Zeit miteinander. Seit Juli 2016: habe ich auch eine XXXX mit Waren aller Art wo ich vor allem Holzspielsachen vertreibe. Meine Lebensgefährtin unterstützt mich dabei und gemeinsam geht es uns gut. Sie leidet leider an Depressionen, wo ich ihr wenn es Ihr schlecht geht eine Stütze sein kann. Ich sorge für sie. Sie ist seit einige Zeit durch mich und meine Liebe stabil geworden. Wobei sie sehr stark an Verlustängsten leidet. Eine Abschiebung von mir könnte sie nicht verkraften. Daher bitte ich sie menschlich, die Familie die ich hier in Österreich gefunden habe nicht auseinanderzureissen. Es geht vor allem um drei Menschen die zueinandergehören. Bitte setzen Sie sich in unsere Situation ein. Bitte nochmals um positive Erledigung meiner Angelegenheit. Ich biete um eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Mit freundlichen Grüßen [...]."
Den Ausführungen des Beschwerdeführers war eine weiterer handschriftlich verfasstes Schreiben mit folgendem Inhalt angeschlossen (Fehler im Original): "[...] Stellungnahme zu meinem Lebensgefährten XXXX wohnhaft in XXXX. Hierzu möchte ich um eine positive Erledigung unsere Angelegenheit bietten. Ich bin XXXX gebürtige Polin auch damals ein Flüchtling (1981 bin bereits schon ein österreichische Staatsbürgerin und sehr gut eingebürgert. Ich lernte XXXX in Salzburg am Bahnhof kennen, wo ich für Caritas tätig war und er der Organisationsleiter. als ich diesen Menschen sah, der mit viel Liebe, mitgefühl und voller Einsatz den Menschen der Armut half, erobert er mein Herz. Er war so hilfsbereit, kompetent gut organisiert und vor allem sehr Menschlich. Nach einegin Tagen der Zusammenarbeit hatten wir die gleiche Idee, eine Organisation zu gründen, um den Armen zu helfen. Unser Organisation United Togheter sammelte Kleidung, Zelte, Decken Hygieneartikel und verteilte diese mit Caritas im Raum Salzburg sowie Oberösterreich, Mein Lebensgefährte Hussein übersetzte von Arabischen aufs Deutsche und umgekehrt. Er ist ein sehr kompetente Person diesbezüglich. Und als ich krank wurde und Pflegebedürftig war, war er sofort für mich und meine Tochter da. Er machte den Haushalt, Einkauf, pflegte mich sowie lernte mit meine Tochter Kochte für uns und er gab mir Mut. Ich kann 100-prozentig auf diesen Menschen zählen und er eine starke Bereicherung für unser Leben. Ohne Hussain geh ich ein, da ich sehr starke Bindung zu aufgebaut habe und mich noch nie so mit einem Mann sicher gefühlt habe. Ich leide sehr stark an Verlustängsten von der Kindheit, die mir meine Stabilität, die ich jetzt in Moment mit Hussain verspühre, nehmen würde. Klein um ehrlich zu sein mein Leben ohne Hussein würde zusammenbrechen und wahrscheinlich müßte ich wieder für mehrere Monate ins Krankenhaus. Das möchte ich stark verhindern, da ich eine Tochter habe, die mich ganz stark braucht und ich derzeit durch das geregelte Familienleben stabil bin. Bitte um Verständnis und eine gute Nachricht. Wir hoffen stark das ein kleines Wunder geschieht und unsere kleine Familie glücklich hier in Österreich weiter leben kann. Mit freundlichen Grüßen [...]."
10. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2016 mit dem Vermerk, dass das Bundesamt auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
1.1.1. Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf und ist algerischer Staatsangehöriger. Mangels identitätsbezeugender Dokumente kann die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Seine Muttersprache ist arabisch, er bekennt sich zum christlichen Glauben und er ist der Volksgruppe der Berber zugehörig.
1.1.2. Die Einreise nach Österreich erfolgte spätestens am 10.02.2015 nicht rechtmäßig und er stellte am 12.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.3. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung, ist ledig, befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter und leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten, jedoch wurde er bereits zweimal wegen Vermögensdelikten und einmal wegen Körperverletzung an die Staatsanwaltschaft angezeigt.
1.1.4. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich kann noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.
1.1.5. Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre lang die Grundschule und 6 Jahre das Gymnasium in Algerien, danach studierte er bis 2012 Soziologie, Politikwissenschaften sowie Sprachen, brach die Universität jedoch vor einem Abschluss ab. Vor seiner Ausreise lebte er von Zuwendungen seitens seiner Familie. Bis zu seiner Ausreise aus Algerien lebte der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern. Die Eltern und acht Geschwister (sechs Schwestern und zwei Brüder) des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Algerien.
1.1.6. Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.1.7. Eine Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund seiner christlichen Religion in Algerien kann nicht festgestellt werden.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass er aus anderen Gründen in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde.
Festgestellt wird hingegen, dass der Beschwerdeführer aus nicht asylrelevanten privaten oder wirtschaftlichen Gründen seine Heimat verlassen hat.
Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.2. Zur Situation in Algerien:
1.2.1. Den im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Algerien ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass Algerien Basis für djihadistischen Terrorismus ist, der sich - mit Ausnahme der Ermordung eines französischen Bergführers im September 2014 - bisher aber nur gegen militärische Ziele richtete (ÖB 3.2015). GIA (Groupe islamique armé) wurde in den 90er Jahren gegründet, um einen islamistischen Staat zu errichten; 1997 ist die GIA infolge eines Waffenstillstandes zerfallen, es haben sich daraus aber Ableger entwickelt, etwa die al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM). Daneben gibt es insbesondere in der Kabylei zahlreiche Entführungen, insbesondere von wohlhabenden Einheimischen. Die Haftbedingungen in Algerien entsprechen im Allgemeinen internationalen Standards (USDOS 25.6.2015).
Algerien leistet sich ein hochaufwendiges Sozialsystem, so werden etwa Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel stark subventioniert (ÖB 3.2015). Ansonsten profitiert aber nur eine Minderheit der Algerier von den Einnahmen aus Öl- und Gasexporten (BAA 2.2013). Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familie für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf (AA 18.1.2016).
Grundsätzlich ist eine medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei, der Standard in den Krankenhäusern entspricht allerdings nicht europäischem Niveau (ÖB 3.2015). Algerier, die nach längerer Abwesenheit in ihr Heimatland zurückkehren, sind in der Regel nicht mehr gesetzlich versichert und müssen die Behandlungskosten selbst übernehmen (AA 18.1.2016). Die illegale Ausreise ist verboten, das entsprechende Harraga-Gesetz soll der Abschreckung dienen, es werden aber zumeist Bewährungsstrafen verhängt (ÖB 3.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (18.01.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien
BAA - Staatendokumentation: Bericht zur Fact Finding Mission Algerien 2012 (2.2013)
ÖB: Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Algeria
1.2.2. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Algerien trotz der bestehenden wirtschaftlichen Probleme nicht jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043).
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde und in der Beschwerde. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen auf die unbedenklichen Angaben im Administrativverfahren.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf seine eigenen, unbedenklichen Angaben.
Da der Beschwerdeführer entweder nicht imstande oder nicht willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 31.08.2016.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht. Das Bundesamt legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass der Beschwerdeführer keinen asylrelevanten Sachverhalt geschildert habe. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an.
Der Beschwerdeführer hatte im Wesentlichen erklärt, dass er wegen der wirtschaftlichen Lage geflohen sei und er aufgrund seiner christlichen Religion am Arbeitsmarkt diskriminiert werden würde.
Der Beschwerdeführer führte ausdrücklich an, dass ihn die wirtschaftliche Situation veranlasst hätte, sein Heimatland zu verlassen. Im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde gab er nebenbei auch an, dass er aufgrund seiner christlichen Religion diskriminiert werden würde. Im Falle einer Rückkehr fürchte er sich lediglich davor, weiter diskriminiert zu werden und keine Arbeit zu bekommen. Er führte aber gleichzeitig aus, aufgrund seines Religionsbekenntnisses bzw. wegen seiner Volksgruppe nie Probleme gehabt zu haben. Im Lichte dieser eindeutigen Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Vernehmungen am 12.02.2015 sowie am 01.08.2016 zeigt sich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer aus rein wirtschaftlichen Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen hatte. Ein allfälliger Fluchtgrund im Sinne des Art. 3 EMRK wurde trotz eingehender Befragung durch die zuständigen Organwalter nicht vorgebracht.
Der später erst mit der Beschwerde vom 16.08.2016 eingebrachte unsubstantiierte Behauptung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Religion verfolgt, gemobbt, verprügelt, ausgelacht sowie beleidigt und diskriminiert worden zu sein, kann keine Asylrelevanz zugesonnen werden, dies auch schon mangels Intensität einer Verfolgungshandlung.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stellt sich in einer Gesamtschau als stetig gesteigertes und somit unglaubhaftes Vorbringen dar: Betonte er in der Erstbefragung abschließend nur aufgrund wirtschaftlicher Probleme geflohen zu sein, behauptete er in der niederschriftlichen Einvernahme auf einmal, aufgrund seiner christlichen Religion am Arbeitsmarkt diskriminiert zu werden. In der Beschwerde steigerte er sein Vorbringen noch einmal dahingehend, dass er auf der Universität aufgrund seiner Religion verfolgt, verprügelt, gemobbt, ausgelacht, beleidigt und diskriminiert wurde. Diese Schilderungen sind jedoch nicht glaubhaft. Gerade wenn er als Christ verfolgt und geschlagen worden wäre, so hätte er dies plausibler Weise bereits bei seiner Erstbefragung, spätestens jedoch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme glaubhaft getan.
Auch die sonstigen vorgebrachten Gründe (wirtschaftliche Gründe, schlechte Arbeitssituation) entfalten, wie in der rechtlichen Würdigung dargelegt wird, keine Asylrelevanz.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und dass die wirtschaftliche Situation in Algerien nicht so sei, dass existentielles Überleben nicht möglich sei. In der Beschwerde wurde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gefordert, allerdings ohne dies inhaltlich zu begründen.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den fehlenden Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer hat außerdem noch Kontakte zu seiner in Algerien lebenden Familie, er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
3.2.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
3.2.2. In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Soweit Verletzungen des Beschwerdeführers erstmals behauptet wurden, liegt ein bloß unsubstantiiertes Vorbringen vor, das darüber hinaus dem Neuerungsverbot unterliegt.
3.2.3. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
3.2.4. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu A)
3.3. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.3.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, sich ein besseres Leben aufbauen zu wollen, ist festzuhalten, dass die geschilderten ökonomischen Schwierigkeiten keine asylrelevante Intensität erreichen. Die belangte Behörde befindet sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn sie davon ausgeht, dass wirtschaftliche Gründe in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Weise keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen imstande sind (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040). Die wirtschaftliche Benachteiligung einer bestimmten, beispielsweise ethnischen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, kann grundsätzlich asylrelevant sein, eine solche wurde aber nicht behauptet (VwGH 6.11.2009, 2006/19/1125; 7.10.2008, 2006/19/1142; 8.11.2007, 2006/19/0341; 30.4.1997, 95/01/0529).
Auch eine Diskriminierung wegen seiner Religion vermag für sich genommen die Voraussetzungen der Asylgewährung nicht zu erfüllen.
3.3.3. Im gegenständlichen Fall sind daher die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Algerien keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.4. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
3.4.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
3.4.2. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
3.4.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er wolle ein besseres Leben in Österreich haben, ist festzuhalten, dass - wie bereits ausgeführt - unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Resümierend ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.5. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung und zum Aufenthaltstitel (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):
3.5.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:
"§ 52. (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."
Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.
§ 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
3.5.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
3.5.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von fast zwei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt.
Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer besonders um eine Integration in sprachlicher Hinsicht bemüht war und auch ehrenamtlich dolmetschte. Er führt auch eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Aspekte einer besonders verstärkten Integration kamen dennoch nicht hervor und waren angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer auch nicht zu erwarten. Von einer Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers kann daher jedenfalls keine Rede sein.
Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde
Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005.
Der Verwaltungsgerichthof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG nicht abgesprochen werden durfte, war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
3.5.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Algerien für zulässig zu erklären ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt" (Z 1)
Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind, nachdem Algerien gemäß § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.
Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG, wie ihn der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz gestellt hat, ist gesetzlich nicht vorgesehen und ist daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014-15).
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.