BVwG G312 2132537-1

G312 2132537-1Tribunale amministrativo federale28 nov 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit

Testo completo

BVwG G312 2132537-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G312.2132537.1.00

Spruch

G312 2132537-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Kerstin ISAK und Kammerrat Marcus GORDISCH als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR: XXXX, vom 2906.2016, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 24.06.2016, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.04.2016 wurde der Antrag von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) vom 13.04.2016 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle gemäß § 44 iVm § 46 AlVG und Art. 65 Abs. 2 und Abs. 5 GVO 883/2004 zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF vom 18.12.2015 bis 12.04.2016 befristet bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen sei und es sich dabei um eine Saisonstelle handeln würde. Seine Gattin lebe mit ihm in einer Mietwohnung in der XXXX (Österreich), seine 3 minderjährigen Kinder würden bei den Großeltern in XXXX leben. Da sich daher sein Lebensmittelpunkt in XXXX befinde, sei XXXX für die Gewährung von Arbeitslosengeld zuständig.

2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde vom 26.04.2016 des BF und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er sich seit 29.04.2014 in Österreich befinde und angemeldet sei, er in Kroatien weder Wohnsitz noch Aufenthaltsort habe, da er nach Österreich umgezogen sei. Er habe in Kroatien keine Arbeitslosenrechte mehr und sei auch nicht versichert. Seine Kinder würden bei der Großmutter leben, bis zu den nächsten Ferien, und würden dann zu ihm und seiner Gattin kommen. Aus diesen Gründen ersuche er um nochmalige Überprüfung und um eine positive Entscheidung.

3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 24.06.2016, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.

Begründend führte die belangte Behörde nochmals aus, dass der BF immer Saisonarbeitsstellen innehatte, in Kroatien ein Haus besitze und während der Beschäftigung in Österreich eine Mietwohnung in der Größe eines Zimmers bewohne. Es sei lebensnah, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt dort habe, wo seine Kernfamilie lebe. Es gelte daher als erwiesen, dass der BF nicht nach Österreich übersiedelt sei, sondern nach wie vor in Kroatien lebe. Es sei daher Kroatien für die Gewährung von Arbeitslosengeld zuständig.

4. Mit Schriftsatz vom 29.06.2016, datiert und eingebracht, beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 16.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.10.2016 eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung ebenso teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF beantragte zuletzt am 13.04.2016 den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Der BF arbeitet seit vielen Jahren (2008) in Österreich, zuletzt vor der gegenständlichen Antragstellung vom 18.12.2015 bis 12.04.2016 bei der Firma XXXX, einem Saisonbetrieb, als Abwäscher.

Der BF ist XXXX Staatsbürger, ist verheiratet und hat drei Kinder im Alter von 16, 10 und 7 Jahren. Seine Frau geht ebenfalls in Österreich einer Beschäftigung nach und wohnt mit ihm in einer Mietwohnung in der XXXX. Seine drei Kinder leben mit der Großmutter in XXXX. Der BF besitzt in XXXX ein Haus, in dem seine Mutter und seine Kinder mit ihm und seiner Gattin leben. Das Haus ist ca. 80 m2 groß und ist von ca. 2000 m2 Grund umgeben.

Der BF hat in XXXX 8 Jahre Grundschule und 3 Jahre Berufsschule zum Schlosser absolviert. Anschließend hat er eine Beschäftigung als Vermesser in XXXX begonnen, danach - da der Verdienst zu gering war - ist der BF nach XXXX gegangen und hat eine Arbeitsstelle am Bau übernommen. Er war bis 1998 in XXXX und ist mangels Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung zurück nach XXXX gegangen, hat dann dort in einer Bäckerei, als LKW-Lenker, Elektriker und mehr gearbeitet. Im Jahr 2008 ist der BF erstmals nach Österreich gekommen, weil die Löhne in XXXX so gering waren. Er hat seit dem immer im Hotelgewerbe gearbeitet. Mit ihm wurden befristete Beschäftigungsverhältnisse vereinbart, die jeweils für die Saison befristet wurden.

Die Ehefrau des BF arbeitet ebenfalls im Hotelgewerbe saisonal als Zimmermädchen.

In Österreich hat der BF eine Mitwohnung gemeinsam mit seiner Gattin gemietet, welche ca. 15 m2 groß ist. Die Wohnung besteht aus einem Zimmer, einer kleinen Küchenecke, einer Dusche und einem WC. Das Mietverhältnis wurde auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Der BF und seine Gattin bezahlen für die Wohnung 110 Euro, da er die Reinigung des Stiegenhauses, der Waschküche, der Fenster und des Heizraumes übernommen hat, normaler Weise würde die Wohnung 280 Euro monatlich kosten.

Der BF verfügt über einen österreichischen PKW mit österreichischem Kennzeichen und einem in Österreich angemeldet Handy.

Die Beschäftigungsverhältnisse, denen der BF in Österreich nachgeht, sind befristete saisonale Dienstverhältnisse im Hotelgewerbe.

Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt zu jeder Zeit, also auch während der in Österreich ausgeübten Beschäftigung, immer in XXXX und hat diesen nicht während der Beschäftigung in den Beschäftigungsstaat verlegt. Der BF ist während seiner Beschäftigung zumindest wöchentlich zu seiner Familie nach XXXX gefahren. Der BF ist daher echter Grenzgänger im Sinne des Art. 65 Abs. 2 und Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

Für die Gewährung von Arbeitslosengeld des BF ist der Wohnsitzstaat XXXX zuständig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die Feststellungen über den Lebensmittelpunkt in XXXX, seine Wohn- und Lebensverhältnisse in Österreich sowie den Pendelbewegungen resultieren aus den Angaben in der Beschwerde, seinen Angaben vor der belangten Behörde sowie den Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

2.3. So hat der BF vor der belangten Behörde niederschriftlich bei der Antragstellung erklärt, dass er zuletzt in Österreich beschäftigt gewesen sei und unregelmäßig nach XXXX gefahren sei, er während seiner Beschäftigung eine Unterkunft in Österreich gehabt habe, es sich dabei um eine Mietwohnung in XXXX in der Größe von 15 m2 handle. In seinem Heimatland lebe er mit seiner Familie in einem Haus XXXX. Er verfüge über einen PKW mit österreichischem Kennzeichen und ein österreichisches Handy. Das Haus in XXXX gehöre ihm. Seine Frau geht in Österreich ebenfalls einer befristeten Saisonbeschäftigung nach. Er wohne in Österreich mit ihr in der Mietwohnung zusammen, seine drei Kinder leben mit der Großmutter im Haus in XXXX.

In der mündlichen Verhandlung erklärte der BF, dass er seit 2008 in Österreich im Hotelgewerbe als Abwäscher, befristet für die jeweilige Saison, arbeite. Er sei in XXXX geboren, verfüge über die XXXX Staatsbürgerschaft, habe im ehemaligen Jugoslawien die Grundschule besucht, danach 3 Jahre die Berufsschule zum Schlosser abgeschlossen. Danach habe er bis 1998 in Deutschland gearbeitet, im Krieg alles verloren und 1995 in XXXX ein Haus gekauft. Da die Löhne zu gering waren, habe er in XXXX zu arbeiten begonnen und da auch dort die Löhne gering waren, sei er 2008 nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten.

Auf Befragen, ob er nach Beendigung der jeweiligen saisonalen Beschäftigung zurück nach XXXX geht, erklärte der BF, dass er nach der Beendigung des Dienstverhältnisses nach Hause nach XXXX geht und dort seinen Urlaub verbringt. Während seiner Beschäftigung arbeite er sechs Tage in der Woche, habe einen Tag frei und verbringe den freien Tag ebenfalls in XXXX.

Zu seiner Wohnsituation in Österreich erklärte der BF, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Mietwohnung in der XXXX bewohne. Die Wohnung sei 15 m2 groß und bestehe aus einer kleinen Küchenecke, einem WC und einer Dusche sowie einem Zimmer. Monatlich sei an Miete 110 Euro zu bezahlen, da er die Reinigung des Stiegenhauses, der Waschküche, der Fenster und des Heizraumes übernommen habe.

In XXXX lebe der BF mit seiner Frau, seinen Kindern und seiner Mutter in einem Haus, das er 1995 in XXXX gekauft habe. Dieses Haus liegt ca. 606 km (in eine Richtung) entfernt von seinem Wohnsitz in der XXXX. Er hat sich polizeilich in XXXX abgemeldet, da er sich in Österreich angemeldet hat, dies sei gesetzlich so vorgeschrieben.

Der BF verfüge über einen eigenen PKW, welcher in Österreich angemeldet ist. In Österreich leben seine Schwester mit ihrer Familie, sowie seine ältere Nichte und Cousins. Er hat in XXXX wie auch in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis.

Von 2014 bis 2015 seien seine Kinder auch in Österreich gewesen und sie haben gemeinsam in einer größeren Wohnung gewohnt. Dies sei eine schwierige Zeit gewesen, da die Kinder aufgrund der Sprache und des Freundeskreises Schwierigkeiten hatten. Schließlich sind die drei wieder zurück nach XXXX gegangen. Er habe regelmäßig Kontakt zu seiner Familie über Skype bzw. VECTONE.

Insgesamt hat der BF in der mündlichen öffentlichen Verhandlung durch seine widersprüchlichen und lebensfernen Angaben einen unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Er hat mehrmals angegeben, dass er ca. 2 Mal im Monat nach XXXX fährt, in der mündlichen Verhandlung hat er bei der Beschreibung seiner Beschäftigung jedoch angegeben, dass er sechs Tage in der Woche arbeitet, 1 Tag frei hat und diesen freien Tag in XXXX verbringt. Somit ist erwiesen, dass der BF wöchentlich vom Beschäftigungsstaat in den Wohnsitzstaat gependelt ist.

Zur Frage, wie er heute zur Verhandlung gekommen ist und von wo, erklärte der BF zuerst, dass er von der XXXX gekommen sei. Auf die Frage, seit wann die Tochter hier ist, erklärte er seit heute und räumte schließlich ein, mit ihr direkt aus XXXX zur Verhandlung gekommen zu sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Gegenständlich ist strittig, ob Österreich für die Gewährung von Arbeitslosengeld zuständig ist.

3.1.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich gemäß § 44 Abs. 1 lit. a AlVG soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes, gemäß lit. b soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit. die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.

3.1.3. Gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (Beschäftigungsstaatprinzip). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat.

Allerdings sieht Art 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u.a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor.

3.1.4. Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt ("echter Grenzgänger").

Es unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates iSd Art 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Art 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält, gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (Wohnsitzstaat). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger (echter Grenzgänger) und Nicht-Grenzgänger (unechter Grenzgänger), die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH vom 28. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074).

Gemäß Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist Wohnort jener Ort, an welchem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung - also ihren Lebensmittelpunkt - innehat. Der Lebensmittelpunkt hängt von den subjektiven und objektiven Umständen ab, richtet sich nach dem Willen der Person und dessen äußere Umstände, die auch gegen den erklärten Willen beachtlich sind.

Nach der Judikatur des EuGH ist Wohnort jener, zu dem eine verfestigte Beziehung iSv Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht, während Aufenthalt nur die vorübergehende Anwesenheit in einem anderen Mitgliedsstaat, ohne die Absicht sich dort ständig aufzuhalten bedeutet (zB während einer Entsendung) während dessen aber die engste Beziehung weiterhin zum Heimatstaat verbleibt (vgl. Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Manz Kommentar, Rz 31 zu Art 1). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).

3.1.5. Gegenständlich hat die belangte Behörde festgestellt, dass der BF seinen Wohnort iSd Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - also seinen Lebensmittelpunkt - in XXXX hat und auch während der Beschäftigung hatte. Zudem sei der BF immer nur befristet in einer Saisonbeschäftigung in Österreich tätig.

Der BF jedoch vermeint seinen Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben und daher berechtigt zu sein, in Österreich Arbeitslosengeld zu erhalten.

Grundsätzlich gilt im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit das Beschäftigungsstaatprinzip, welches beim Auseinanderfallen von Beschäftigungsstaat und Wohnsitzsstaat durchbrochen wird. Gegenständlich liegt der Lebensmittelpunkt des BF in XXXX, seine Beschäftigung ging der BF in Österreich nach, somit fällt Beschäftigungsstaat und Wohnsitzstaat auseinander, wobei der BF zumindest wöchentlich in den Wohnsitzstaat XXXX während der Beschäftigung rückkehrte. Dies hat der BF selbst in der mündlichen öffentlichen Verhandlung ausgesagt.

Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074).

Das erkennende Gericht kommt im Rahmen der genannten Gesamtabwägung zum Ergebnis, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF - wie von der belangten Behörde festgestellt - in XXXX befindet. Der BF ist in Anbetracht seiner Rückkehrfrequenz in seinen Wohnmitgliedstaat - zumindest einmal wöchentlich - während seiner Beschäftigung als echter Grenzgänger zu werten. Der Wohnsitz (nicht Lebensmittelpunkt) des BF in Österreich, den der BF während seiner Beschäftigung unter der Woche nutzt, kann bei einem echten Grenzgänger nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu keiner Zuständigkeit im Beschäftigungsstaat führen.

Unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellung, wonach der BF zumindest einmal pro Woche während seiner Beschäftigung nach XXXX zurückgekehrt ist, ist der BF somit ausgehend von der Regelung in Art. 65 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Definition eines "Grenzgängers" in Art. 1 lit. f leg. cit. als "echter" Grenzgänger" zu qualifizieren, für den die Leistungszuständigkeit des Wohnmitgliedstaates XXXX zu bejahen ist, zumal auch aus dem Vorbringen des BF nicht abgeleitet werden kann, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich und nicht bei seiner Familie in XXXX liegt (vgl. VwGH 29.01.2014, Zl. 2012/08/0283).

Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und die Zuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 44 AlVG für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu verneinen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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