BVwG G312 2123432-1

G312 2123432-1Tribunale amministrativo federale28 nov 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Wohnsitz,<br/>Zuständigkeit

Testo completo

BVwG G312 2123432-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G312.2123432.1.01

Spruch

G312 2123432-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR: XXXX, vom 04.03.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 26.02.2016, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird als begründet stattgegeben und festgestellt, dass Österreich für die Gewährung von Arbeitslosengeld zuständig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit gemäß § 44 und § 46 Abs. 1 AlVG iVm. Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Familie in XXXX

XXXX aufhalte und daher sein Lebensmittelpunkt in XXXX sei. Da sein Wohnort und Lebensmittelpunkt somit in XXXX liege, sei für die Leistungsgewährung gemäß Artikel 65 Abs. 2 iVm Abs. 5 lit. a GVO 883/2004 der Wohnmitgliedstaat zuständig.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und insbesondere vorgebracht, dass er seit 2001 in Kärnten bei der XXXX mit saisonbedingten Unterbrechungen beschäftigt sei, während er zuletzt Arbeitslosengeld beantragt und erhalten habe. Er führe seinen Hauptwohnsitz seit vielen Jahren in XXXX und fahre nur teilweise im Urlaub nach XXXX sowie in größeren monatsbedingten Abständen. Er verfüge zudem im Beschäftigungsstaat seit 2007 einen Wohnsitz.

3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 26.02.2016, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass der BF alle 6 Wochen nach XXXX zu seiner Familie zurückkehre. Seine Gattin und seine 3 Kinder würden in einem Haus, welches dem BF gehöre, von 100 m2 leben. Seine Gattin benutze einen PKW, der in XXXX zugelassen sei. Der BF verfüge über keinen PKW, jedoch über ein Handy, welches in Österreich angemeldet sei. Der Lebensmittelpunkt des BF liege somit in XXXX und mangels wöchentlicher Heimreise sei der BF kein (echter) Grenzgänger, daher sei der Wohnsitzstaat XXXX für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zuständig.

4. Mit Schriftsatz vom 04.03.2016 beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und ergänzte, dass er seine Aufenthalte in XXXX nur im Rahmen eines Teile seines Urlaubes bzw. an manchen Feiertagen verbringe, um den Kontakt mit auch weiter entfernten Verwandten nicht zu verlieren. Seine Frau und seine Kinder würden die schulfreie Zeit bei ihm in Österreich verbringen, seine Tochter habe bereits 3 Jahre ihres Lebens bei ihm in Österreich verbracht. Er ersuche daher um nochmalige Überprüfung und um eine positive Entscheidung.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 22.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.10.2016 eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung ebenso teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF beantragte unter anderem am 17.12.2015 den Anspruch auf Arbeitslosengeld, davor war der BF immer wieder in den Monaten November bis März der jeweiligen Jahre arbeitslos und stand im Arbeitslosengeldbezug.

In den Anträgen auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt am Antrag vom 17.12.2015 gab der BF als ordentlichen Wohnsitz XXXX an.

Das Arbeitslosengeld wurde dem BF unter anderem ab 01.01.2014 bis 28.02.2014, vom 30.06.2015 bis 01.07.2015, vom 0807.2015 bis 10.09.2015, vom 17.09.2015 bis 20.09.2015, vom 18.12.2014 bis 31.12.2014, vom 01.01.2015 bis 01.03.2015 in der Höhe von täglich €

27,85 zuerkannt und monatlich ausbezahlt.

Der BF ist vom 19.03.2002 bis 02.10.2002, vom 05.05.2003 bis 24.10.2003, vom 21.04.2004 bis 03.12.2007 an XXXX und XXXX und seit 03.12.2007 an der Adresse XXXX mit Unterkunftgeber XXXX mit ordentlichem Wohnsitz gemeldet.

1.2. Der BF ist XXXX Staatsbürger, er ist verheiratet und hat drei Kinder. Seine Familie - Ehefrau und seine beiden Kinder - leben in XXXX in einem Haus, welches dem BF gemeinsam mit seiner Gattin gehört. Die Kinder gehen in XXXX in die Schule, seine Ehefrau arbeitet in XXXX.

In Österreich wohnt der BF in einer Dienstwohnung, die ca. 80 m2 ist. Diese Wohnung wird von ihm allein, oder wenn ihn seine Familie besucht, gemeinsam benutzt. Für diese Wohnung zahlt er keine Miete. In Österreich lebt auch der Schwager des BF.

Der BF besucht während seiner Beschäftigung ein, zwei oder drei Mal im Jahr seine Familie in XXXX. Der BF ist während der Beschäftigung nicht zumindest einmal wöchentlich vom Beschäftigungsstaat Österreich in den Wohnsitzstaat zurückgekehrt.

Die Entfernung zwischen seinem Wohnort in Österreich und dem Wohnort in XXXX beträgt ca. 850 km in eine Richtung.

Der BF hat in XXXX ein Studium (Lehramt) absolviert und da er keine Arbeit in XXXX bekommen hat, ist er nach Österreich gekommen.

Das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX ist ein unbefristetes Dienstverhältnis, welches manchmal witterungsbedingt unterbrochen wird, aber auch dann bleibt er in Österreich und muss die Wohnung nicht räumen.

Während seiner Freizeit in Österreich geht der BF wandern, baden oder unternimmt etwas mit seinen Bekannten.

Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt zu jeder Zeit - also auch während der Beschäftigung - immer in XXXX und hat diesen nicht während der Beschäftigung in den Beschäftigungsstaat verlegt. Der BF ist nicht zumindest wöchentlich zwischen Beschäftigungsstaat und Wohnsitzstaat gependelt, daher Nicht-Grenzgänger (unechter Grenzgänger) im Sinne des Art. 65 Abs. 2 und Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und hat ein Wahlrecht bezüglich seines Wohnortes.

Für die Gewährung von Arbeitslosengeld ist - mangels Rückkehr des BF vom Beschäftigungsstaat Österreich in seinen Wohnsitzstaat XXXX - Österreich zuständig.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.1. Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die Feststellungen über den Lebensmittelpunkt in XXXX, seine Wohn- und Lebensverhältnisse in Österreich sowie den Pendelbewegungen resultieren aus den Angaben in der Beschwerde, seinen Angaben vor der belangten Behörde sowie den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung.

2.3. So hat der BF vor der belangten Behörde niederschriftlich bei der Antragstellung erklärt, dass er sich während der Dauer seiner Arbeitslosigkeit überwiegend an seinem Wohnsitz in Österreich aufhalten werde. In Österreich bewohne er eine Mietwohnung. Die Entfernung zwischen seinem Wohnsitz in Österreich und seinem Wohnsitz in XXXX betrage 850 km. In Österreich verfüge er über ein Handy. Seine Ehegattin bewohne in XXXX ein Haus mit ihren Kindern und sei in XXXX beschäftigt.

2.4. In der mündlichen Verhandlung erklärte der BF, dass er nach Österreich gekommen sei, um hier zu arbeiten und er auch in Österreich in die Arbeitslosenversicherung einzahle. Er übe eine unbefristete Beschäftigung aus, die manchmal witterungsbedingt unterbrochen wird. Er sei die ganze Zeit in Österreich gewesen, habe seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in Kärnten, er fahre nur im Urlaub nach XXXX.

2.5. Zu seiner Wohnsituation in Österreich befragt, erklärte der BF, er wohne in einer Dienstwohnung, die ca. 80 m2 groß ist. Diese Wohnung bewohne er allein und wenn ihn seine Familie besucht, gemeinsam mit seiner Familie. Sollte das Dienstverhältnis witterungsbedingt unterbrochen werden, darf er die Wohnung weiter benützen und muss diese nicht räumen.

2.6. Zu seiner Wohnsituation in XXXX befragt, erklärte er, dass er gemeinsam mit seiner Frau ein Haus besitzt, in dem er mit seiner Ehefrau und seine Kindern wohnt.

Zu Frage, wie oft er während der Beschäftigung zu seiner Familie gefahren ist, erklärte der BF, dass er seine Familie 3x Jahr in XXXX besucht. Dabei fährt er mit dem Zug und dem Bus, er verfügt über keinen PKW. Seine Gattin hat in XXXX einen PKW zur Verfügung.

2.7. Zur Entfernung zwischen seinem Wohnsitz in Österreich und seinem Wohnsitz in XXXX befragt, erklärte der BF, dass ca. 850 km Entfernung zwischen den beiden Wohnsitzen bestehe.

Auf die Frage, ob er in XXXX noch andere Verwandte habe, erklärte der BF, dass seine Ehefrau mit seinen beiden Kindern und seine Eltern in XXXX leben.

2.9. Insgesamt hat der BF in der mündlichen Verhandlung einen teilweise unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen.

Seine Erklärungen zu den seinen Wohnverhältnissen und den Pendelbewegungen waren teilweise unschlüssig und nicht nachvollziehbar. So gibt der BF an, dass er einer unbefristeten Beschäftigung nachgeht, jedoch ist aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger ersichtlich, dass die Beschäftigung bei der Firma XXXX eine befristete Beschäftigung ist, welche meist mit November beendet wird.

Es sprechen folgende Faktoren dafür, dass der Lebensmittelpunkt des BF in XXXX liegt. Zum einen hat er in XXXX seine Familie zurückgelassen. Er besitzt in XXXX gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Haus. Seine Kinder leben in XXXX und gehen dort zur Schule.

Aus der Gesamtsicht gesehen wird gegenständlich aufgrund des Lebensmittelpunktes des BF in XXXX, der geringen Pendelbewegung zwischen Österreich als Beschäftigungsstaat und XXXX als Wohnsitzstaat der BF als Nicht-Grenzgänger (unechter Grenzgänger) qualifiziert.

Sofern der Nicht-Grenzgänger nach Beendigung der Beschäftigung nicht in den Wohnsitzstaat zurückgekehrt ist, hat er ein Wahlrecht des Wohnorts.

Glaubhaft war zudem, dass der BF nach Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht in den Wohnsitzstaat zurückgekehrt ist, unter anderem, da er die zur Verfügung gestellte Dienstwohnung nicht räumen muss und es sich bei der gegenständlichen Beschäftigung um keine "reine Saisonbeschäftigung" (wie zB im Wintertourismus) handelt, sondern nur witterungsbedingt Unterbrechungen nach sich ziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A): Stattgabe der Beschwerde:

3.1.1. Gegenständlich ist strittig, ob Österreich für die Gewährung von Arbeitslosengeld zuständig ist.

3.1.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich gemäß § 44 Abs. 1 lit. a AlVG soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes, gemäß lit. b soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit. die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.

3.1.3. Gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (Beschäftigungsstaatprinzip). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat.

Allerdings sieht Art 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u.a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor.

3.1.4. Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt ("echter Grenzgänger").

Es unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates iSd Art 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Art 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält, gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (Wohnsitzstaat). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger (echter Grenzgänger) und Nicht-Grenzgänger (unechter Grenzgänger), die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH vom 28. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074).

Gemäß Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist Wohnort jener Ort, an welchem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung - also ihren Lebensmittelpunkt - innehat. Der Lebensmittelpunkt hängt von den subjektiven und objektiven Umständen ab, richtet sich nach dem Willen der Person und dessen äußere Umstände, die auch gegen den erklärten Willen beachtlich sind.

Nach der Judikatur des EuGH ist Wohnort jener, zu dem eine verfestigte Beziehung iSv Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht, während Aufenthalt nur die vorübergehende Anwesenheit in einem anderen Mitgliedsstaat, ohne die Absicht sich dort ständig aufzuhalten bedeutet (zB während einer Entsendung) während dessen aber die engste Beziehung weiterhin zum Heimatstaat verbleibt (vgl. Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Manz Kommentar, Rz 31 zu Art 1). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).

3.1.5. Gegenständlich hat die belangte Behörde festgestellt, dass der BF seinen Wohnort iSd Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - also seinen Lebensmittelpunkt - in XXXX hat und auch während der Beschäftigung hatte. Allein aufgrund dieser Tatsache hat die belangte Behörde die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung aus der Arbeitslosenversicherung in XXXX angesehen.

Hier verkennt die belangte Behörde jedoch, dass für die Beurteilung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates nicht allein auf das Kriterium des Lebensmittelpunktes abzustellen ist.

Grundsätzlich gilt im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit das Beschäftigungsstaatprinzip, welches aufgrund des Auseinanderfallens von Beschäftigungsstaat und Wohnsitzstaat durchbrochen wird.

Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in XXXX, seiner Beschäftigung ging der BF in Österreich nach, somit fällt Beschäftigungsstaat und Wohnsitzstaat auseinander, wobei der BF nicht mindestens wöchentlich in den Wohnsitzstaat XXXX während der Beschäftigung rückkehrte und daher Nicht-Grenzgänger bzw. unechter Grenzgänger ist.

3.1.6. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "kein Grenzgänger" bzw. ein "Nicht-Grenzgänger", somit ein "unechter Grenzgänger".

Gemäß Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 muss sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben (Beschäftigungsstaat).

3.1.7. Der VwGH hat sich in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis (VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047) zur Frage Rückkehr wie folgt geäußert:

"Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers nach dem Gesagten in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist.

Mit einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint (vgl. Vießmann, aaO S 154 "Hinwendung"), die iSd genannten Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System ebenfalls die bereits genannten Kriterien (6.) maßgeblich.

Kehrt der Nicht-Grenzgänger - vorerst - nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt."

3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

3.2.1. Der BF wendet ein, dass er nach der witterungsbedingten "Unterbrechung" nicht zurück nach XXXX geht, sondern darauf wartet, dass er aufgrund einer Wetterbesserung wieder seine Beschäftigung aufnehmen kann. Seine Dienstwohnung muss er nicht räumen und darf sie auch weiter benutzen-

3.2.2. Nach dem (zu Art. 71 Abs. 1 lit. b Z ii der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen) Urteil des EuGH vom 17. Februar 1977, Silvana di Paolo, Rs 76/76, Rn 17/20 und 21/22, ist der Begriff des "Mitgliedstaats ..., in dessen Gebiet sie wohnen" (vgl. nunmehr Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "Person, die während

ihrer letzten Beschäftigung ... in einem anderen als dem zuständigen

Mitgliedstaat gewohnt hat"), auf den Staat zu beschränken, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Familie in dem genannten Staat zurückgelassen hat, ein Indiz dafür, dass er dort seinen Wohnort beibehalten hat. Dies kann aber für sich allein nicht genügen. Verfügt nämlich ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat über einen festen Arbeitsplatz, so wird vermutet, dass er dort wohnt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Staat zurückgelassen hat. Es sind daher nicht nur die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sondern auch die Gründe, die ihn zu der Abwanderung bewogen haben, und die Art seiner Tätigkeit. Es sind daher die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer und der Zweck seiner Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vgl. - auch auf das genannte Urteil des EuGH Silvana di Paolo Bezug nehmend - die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 2012, Zl. 2009/08/0293, und vom 28. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0056).

Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074).

Der BF ist - trotz Wegfalls der mit seiner früheren Beschäftigung verbundenen Interessen - und in Anbetracht der verbleibenden Dichte seiner auf den Wohnmitgliedstaat bezogenen Interessen (insbesondere in Anbetracht seiner in XXXX lebenden Familie, seine Eigentumsverhältnisse über Liegenschaften in XXXX, der geringen Rückkehrfrequenz) als nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt zu betrachten, zumal er glaubhaft darlegen konnte, dass seine Beschäftigung keine "reine" Saisonbeschäftigung darstellt und er die Dienstwohnung, welche grundsätzlich ein Indiz für die Rückkehr in den Heimatstaat ist, weiterhin zur Verfügung hat und nicht räumen muss. Zudem ist die "witterungsbedingte" Unterbrechung der Beschäftigung nicht mit einer Befristung einer "reinen Saisonbeschäftigung" wie zB der Wintertourismus zu vergleichen.

Auch wenn der Lebensmittelpunkt des BF in XXXX liegt, konnte der BF somit glaubhaft darlegen, dass er in Österreich wohnt (Wohnsitz und nicht Wohnort iSv Lebensmittelpunkt) und er zum Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht nach XXXX zurückgekehrt ist, also diesen Wohnsitz in Österreich nicht aufgegeben hat. Die belangte Behörde hat zudem nicht vorgebracht, dass es sich bei diesem Wohnsitz um einen Scheinwohnsitz handelt und aufgrund dessen keine Zuständigkeit gegeben wäre.

Im konkreten Fall hat sich der BF - der unbestritten kein Grenzgänger im Sinne von Artikel 1 lit f der VO (EG) Nr. 883/2004 ist und somit als "unechter Grenzgänger" gilt - für einen Verbleib in Österreich entschieden, sodass er sich der Arbeitsverwaltung in Österreich zur Verfügung stellen muss und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in Österreich hat.

Der Beschwerde war Folge zu geben und die Zuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 44 AlVG für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung festzustellen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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