BVwG G305 2136294-1

G305 2136294-1Tribunale amministrativo federale28 nov 2016

Regest

Beitragsschuld, Meldepflicht, Pflichtversicherung, Unionsrecht,<br/>Verfahrenshilfe, Verjährung

Testo completo

BVwG G305 2136294-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G305.2136294.1.00

Spruch

G305 2136294-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX, vom XXXX, VSNR/Abt.: XXXX, erhobene Beschwerde der XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird a b g e w i e s e n.

B)

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

C)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX, VSNR/Abt.: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz SVA) gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. iVm. §§ 409 und 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1966), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. aus, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung im Zeitraum XXXX bis XXXX EUR XXXX betrage (Spruchpunkt 1.) und XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz BF) daher verpflichtet sei, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum XXXX bis XXXX in Höhe von EUR XXXX und einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum

XXXX bis XXXX in Höhe von EUR XXXX zu leisten.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die BF seit dem 25.01.2010 geschäftsführende Gesellschafterin der Firma PXXXX GmbH sei und dass diese Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer sei. Im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sei ersichtlich, dass die BF seit dem XXXX nicht mehr als Arbeiterin gemeldet sei. Auch sei aktenkundig, dass sie die Vorschreibungen für das Jahr 2011 im Jahr 2011 fristgerecht zur Einzahlung gebracht habe. Da sie vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger als Arbeiterin geführt wurde, sei sie für diesen Zeitraum rückwirkend von der Pflichtversicherung befreit worden. Die im Jahr 2011 vorgeschriebenen und bezahlten Beiträge seien ihr im zweiten Quartal des Jahres 2015 auf dem Beitragskonto gutgebucht worden. Ein nunmehr stattgefundener Abgleich habe gezeigt, dass sie im Jahr 2011 nicht mehr als Arbeiterin gemeldet gewesen sei, weshalb die Befreiung rückgängig gemacht werden musste und sämtliche Beiträge für das Jahr 2011 beginnend mit dem 1. Quartal 2016 vorgeschrieben werden mussten.

In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass auf Grund der Tatsache, dass im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid der BF für das Jahr 2011 keine versicherungspflichtigen Einkünfte nach dem GSVG aufschienen, die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2011 mit der Mindestbeitragsgrundlage festzustellen waren.

2. Gegen diesen, der BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob diese innerhalb offener Frist die zum XXXX datierte, am XXXX bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde.

Darin führte sie begründend aus, dass die Forderung mehr als fünf Jahre zurückliege, weshalb sie "die Zulässigkeit dieser Forderung zur Gänze" bestreite. Die Vorschreibung für das Jahr 2011 sei im selben Jahr fristgerecht zur Einzahlung gebracht worden. Überdies beantrage sie Verfahrenshilfe und die Stellung eines Verfahrenshelfers für dieses Verfahren im vollen Umfang.

3. Am XXXX legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

Im dazu ergangenen Vorlagebericht teilte die belangte Behörde mit, dass ihr erst jetzt im Zuge des Datenabgleichs durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt geworden sei, dass für die BF im Jahr 2011 keine Meldung als Arbeiterin zur ASVG-Versicherung vorliege. Eine Verjährung sei daher nicht eingetreten und sei von Seiten der BF auch keine Meldung gemäß § 18 GSVG erfolgt.

4. Am XXXX wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin und des Vertreters der belangten Behörde durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist polnische Staatsangehörige und seit dem XXXX Gesellschafterin der am XXXX gegründeten, im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX zur FN XXXX eingetragenen Firma PXXXX GmbH.

Seit dem XXXX ist sie zudem die einzige handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser Gesellschaft.

Die Stellung als Gesellschafterin teilte sie bis zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft zum XXXX mit dem zweiten Gesellschafter, XXXX. Seit dem Ausscheiden des zweiten Gesellschafters (zum XXXX) ist die BF die einzige handelsrechtliche Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin der Gesellschaft.

Ursprünglich führte die Gesellschaft die Firmenbezeichnung DXXXX NXXXXGES.M.B.H. Am XXXX wurde die Umbenennung der Firma in die auf den Familiennamen der BF hinweisende Firma PXXXX GmbH im Firmenbuch eingetragen.

Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft wird in Punkt IV. des Gesellschaftsvertrages vom XXXX wie folgt definiert:

"IV.

Gegenstand des Unternehmens ist:

a) Ausübung des Gastgewerbes;

b) Handel mit Waren aller Art;

c) Vermietung von Immobilien;

d) Betrieb von Tankstellen

Die Gesellschaft ist berechtigt, gleichartige oder ähnliche Betriebe zu erwerben, sich an solchen in jeder Form zu beteiligen, den Geschäftsbetrieb auf verwandte Zweige jeder Art auszudehnen, die Geschäftsführung, sowie die Vertretung und Verwaltung an anderen Unternehmen zu übernehmen, und alles zu tun, was zur Erreichung und Förderung des Gesellschaftszwecks mittelbar oder unmittelbar erforderlich oder dienlich ist."

Tatsächlich betreibt die PXXXX GmbH einen Bordellbetrieb.

Bis zu ihrer Bestellung als Geschäftsführerin der genannten Gesellschaft arbeitete die BF im Barbetrieb des Bordells als Kellnerin, und bestanden ihre Aufgaben im Wesentlichen darin, Getränke an die männlichen Gäste zu verkaufen und auf die Prostituierten aufzupassen.

Seit dem sie die Stellung der handelsrechtlichen Geschäftsführerin innehat (sohin seit dem XXXX), erledigt sie überdies die im Betrieb der Gesellschaft anfallenden administrativen Tätigkeiten und erledigt auch die für den Bordellbetrieb notwendigen Einkäufe.

1.2. Für das Jahr 2011 schrieb die belangte Behörde der BF Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung nach GSVG vor und wurden diese auch fristgerecht zur Einzahlung gebracht.

1.3. Da die BF bereits im Jahr 2010 vor der belangten Behörde angegeben hatte, dass bei ihr eine Versicherungspflicht nach ASVG vorgelegen habe, erging an sie ein zum XXXX datiertes Schreiben der belangten Behörde, worin ihr mitgeteilt wurde, dass bei ihr neben der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) wegen eines (behaupteten) unselbständigen Beschäftigungsverhältnisses auch eine solche nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) vorliege. Im Hinblick auf die (von der Behörde auf Grund der Angaben der BF angenommene) Mehrfachversicherung erging eine Aufforderung an sie, eine dem Schreiben beigefügte Arbeits- und Entgeltbestätigung von ihrem Dienstgeber ausfüllen zu lassen und an die belangte Behörde zu retournieren. Weiters wurde sie darauf "aufmerksam gemacht, dass das Ende bzw. jede Unterbrechung der anderweitigen Pflichtversicherung innerhalb eines Monats der SVA-Landesstelle zu melden" sei.

Mit diesem Schreiben wurde die BF auf die Meldepflicht gemäß § 18 Abs.1 GVSG ausdrücklich hingewiesen.

Da die BF für das Jahr 2011 keinen Einkommensteuerbescheid vorlegte, konnte die belangte Behörde etwaige Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. solche aus selbständiger Arbeit nicht feststellen.

Zwar lag für das Jahr 2011 eine Gewerbeberechtigung lautend auf das Gastgewerbe vor, doch wurden die Beiträge für diesen (nunmehr beschwerdegegenständlichen) Zeitraum wegen der von der SVA auf Grund der Angaben der BF angenommenen Mehrfachversicherung und wegen der vorgelegten Entgeltbestätigungen von der belangten Behörde vorerst mit "0" festgesetzt. Die bereits geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG wurden dem Sozialversicherungskonto der BF gutgebucht.

1.4. Die BF hat der belangten Behörde keinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vorgelegt, auf dessen Grundlage der belangten Behörde die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre.

Erst auf Grund eines am XXXX durchgeführten Datenabgleichs des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und auf Grund des Umstandes, dass für die BF im Jahr 2011 keine Beitragsgrundlage gebildet worden war, musste die belangte Behörde feststellen, dass eine Mehrfachversicherung im beschwerdegegenständlichen Zeitraum - entgegen ihrer ursprünglichen Annahme - nicht gegeben war.

Damit steht fest, dass die BF im Jahr 2011 in Ermangelung einer dienstnehmerhaften Tätigkeit nicht (mehr) der Versicherungspflicht nach ASVG unterlag.

1.5. Mit Schreiben vom XXXX gab die belangte Behörde der BF bekannt, dass sie im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht mehr als Arbeiterin gemeldet war, weshalb die Befreiung von der Pflichtversicherung nach GSVG für diesen Zeitraum wieder rückgängig gemacht habe werden müssen und ihr nunmehr sämtliche Beiträge für das Jahr 2011 beginnend mit dem 1. Quartal des Jahres 2016 (in vier Teilbeträgen) vorzuschreiben seien.

1.6. Dieser Mitteilung der belangten Behörde setzte die BF mit Schreiben vom XXXX die "Einrede der Verjährung" entgegen und begründete diese einerseits mit der "Nachlässigkeit des Versicherungsträgers" und andererseits damit, dass die Forderung nun schon fünf Jahre zurückliege. Mit ihrem Schreiben verband sie überdies das Begehren auf Ausstellung eines Bescheides.

In einem weiteren, ebenfalls zum XXXX datierten, Schreiben hob die BF hervor, dass sie die "Vorschreibung eines noch nicht rechtskräftig gewordenen Beitrages als nicht statthaft im Geschäftsgebrauch" ansehe.

1.7. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Feststellungsbescheid vom XXXX stellte die belangte Behörde für den Zeitraum XXXX bis XXXX erstmals die Beitragsgrundlage für die Pensions- und Krankenversicherung in der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) fest (Spruchteil 1.) und sprach überdies über die Höhe der zu leistenden monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung und zur Krankenversicherung nach dem GSVG, den beschwerdegegenständlichen Zeitraum betreffend, ab (Spruchpunkt 2.).

1.8. Die Höhe der Beitragsforderung für das Jahr 2011 leitet sich her wie folgt:

Pensionsversicherung EUR XXXX

Krankenversicherung EUR XXXX

Umgelegt auf das Quartal ergeben sich folgende (vier) Teilbeträge:

Pensionsversicherungsbeitrag: (XXXX x 17,50% -0,00) : 4 = XXXX x 12

Monate = XXXX

Krankenversicherungsbeitrag: (XXXX x 7,65%-0,00) : 4 = XXXX x 12

Monate = XXXX

Gesamtbetrag pro Quartal = XXXX

Beitragslast (PV-Beiträge + KV-Beiträge für 2011 gesamt): XXXX x 4 =

XXXX

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die zur BF und zu deren gesellschaftsrechtlichen Stellung in der Firma PXXXX GmbH getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem eingeholten Firmenbuchauszug zur FN XXXX. Die zum Unternehmensgegenstand getroffenen Feststellungen gründen auf dem ebenfalls eingeholten Gesellschaftsvertrag vom XXXX und die zum tatsächlichen Tätigkeitsbereich der Gesellschaft und zu den Tätigkeiten der BF selbst getroffenen Feststellungen auf deren diesbezüglich glaubhaften Aussagen anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung, dass die belangte Behörde erst auf Grund eines am 01.04.2015 durchgeführten Datenabgleichs des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger darauf aufmerksam wurde, dass eine Mehrfachversicherung im beschwerdegegenständlichen Zeitraum - entgegen ihrer ursprünglichen Annahme - nicht gegeben war, gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommenen Behördenvertreters. Ebenfalls auf dieser Quelle beruht die dazu getroffene Feststellung, dass die BF darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sie das Ende bzw. jede Unterbrechung der anderweitigen Pflichtversicherung innerhalb eines Monats der SVA-Landesstelle zu melden hat. Zum Beweis dessen legte der Behördenvertreter überdies ein zum 02.02.2016 datiertes Schreiben mit dem entsprechenden Hinweis auf die Meldepflicht gemäß § 18 Abs. 1 GSVG vor.

Die dazu getroffene Feststellung, dass die BF für das Jahr 2011 der belangten Behörde keinen Einkommensteuerbescheid vorgelegt hat, weshalb die belangte Behörde nicht in der Lage war, Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. solche aus selbständiger Arbeit festzustellen, gründen ebenfalls auf den glaubhaften Aussagen des Behördenvertreters vor der belangten Behörde. Als glaubwürdig erwies sich auch dessen Aussage, dass die Beiträge für das Jahr 2011 wegen der von der SVA auf Grund der Angaben der BF angenommenen Mehrfachversicherung und wegen der vorgelegten Entgeltbestätigungen vorerst mit "0" festzusetzen waren, ebenso dessen Aussage dazu, dass die bereits geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG dem Sozialversicherungskonto der BF gutgebucht wurden.

Da die zitierten Angaben des Behördenvertreters von der BF zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen wurden, konnten diese dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden. Ebenso hat die BF die Aussage des Behördenvertreters, dass die belangte Behörde erst auf Grund eines am 01.04.2015 durchgeführten Datenabgleichs des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger feststellen musste, dass eine Mehrfachversicherung im beschwerdegegenständlichen Zeitraum - entgegen ihrer ursprünglichen Annahme - nicht gegeben war, nicht in Zweifel gezogen bzw. anderslautende Behauptungen erhoben.

Zu keinem Zeitpunkt behauptete sie, im beschwerdegegenständlichen Zeitraum dienstnehmerhaft für die Gesellschaft tätig gewesen zu sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zu Spruchpunkt A): Abweisung des Verfahrenshilfeantrages:

3.1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25.06.2015 zur Zl. G 7/2015 festgestellt, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter die Bestimmung des Art. 6 EMRK fallen, verfassungswidrig ist und daher § 40 VwGVG, BGBl I 2013/33, wegen Verstoßes gegen Art. 6 EMRK als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist aber - ungeachtet der Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG - die Gewährung von Verfahrenshilfe auf der Grundlage der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 47) in jenen Fällen schon jetzt geboten, in denen ein Bezug zum Unionsrecht besteht. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung (hinsichtlich Asylverfahren/Schubhaft) vom 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032 Folgendes ausgeführt: "In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs ist die verfassungsrechtliche Immunisierung des § 40 VwGVG vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 GRC irrelevant (zu einer ähnlichen Konstellation im Zusammenhang mit der Aufhebung von Art. 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009 unter Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2011, G 26/10 ua., Slg.Nr. 19522, siehe den Beschluss des EuGH vom 13. Juni 2012 in der Rs. C-156/12 "GREP GmbH", Randnr. 22). Im Übrigen ist aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiert, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren ist (Storr, in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014) Rz 27; zustimmend N. Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art. 47 Rz 59)."

Im vorliegenden Fall ist daher anknüpfend an die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu prüfen, ob einzelfallbezogen eine Verfahrensunterstützung nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu bewilligen ist:

1. begründete Erfolgsaussichten des/der Beschwerdeführers/Beschwerdeführerin,

2. die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen/diese

3. die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens und

4. die Fähigkeit des/der Beschwerdeführers/Beschwerdeführerin, sein/ihr Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen.

3.1.2. Als notwendiger Unterhalt im Sinne des § 14 Abs. 1 VStG ist nach § 63 ZPO der Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. ähnlich § 40 VwGVG sowie im Vergleich zum "notdürftigen" Unterhalt nach der Vorgängerbestimmung des § 2 Abs. 2 VVG vor der genannten Novelle durch das BGBl. I Nr. 100/2011 das Erkenntnis des VwGH vom 15.03.2012, Zl. 2009/17/0037). Der notwendige Unterhalt liegt dabei einerseits über dem Existenzminimum (dies wäre der notdürftige Unterhalt) und andererseits unter dem standesgemäßen Unterhalt. Der verbleibende Geldbetrag muss der Person eine ihre Bedürfnisse berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestatten (vgl. Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze², Rz. 2 zu § 63 ZPO, mit Hinweis auf die ErläutRV 846 BlgNR 13. GP 12 zum Verfahrenshilfegesetz, BGBl Nr. 569/1973, sowie auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Gewährung von Verfahrenshilfe). Zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt ist jener Betrag an verfügbaren Mitteln anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Aufl., Rz. 1301; ebenso zum mittlerweile außer Kraft getretenen, durch § 40 Abs. 1 VwGVG gleichlautend ersetzten § 51a Abs. 1 VStG das Erkenntnis des VwGH vom 02.05.2012, Zl. 2012/08/0057, ebenfalls mit Literaturhinweisen zur ZPO, insbesondere Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 63 ZPO Rz. 3, der zur Orientierung einen Richtwert von etwa 1.000 Euro für einen alleinstehenden Verfahrenshilfewerber angibt; vgl. Landesverwaltungsgericht Wien vom 05.03.2015, Zl. VGW-251/082/28624/2014/VOR).

Das monatliche Nettoeinkommen der BF liegt mit durchschnittlich EUR 1.000,00 über dem Existenzminimum (Existenzminimum-Verordnung Wert 2015 € 872,00); sie bewohnt in einem von der PXXXX GmbH gemieteten Haus ein Zimmer und zahlt dafür keinen Mietzins. Vermögen besteht laut eigenen Angaben der BF nicht. Auch brachte das Ermittlungsverfahren keinen Hinweis auf Schulden hervor. Wenn man von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 1.000,00 ausgeht, liegt dieser Betrag über dem Existenzminimum, sodass die Antragstellerin aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse imstande wäre, die Verfahrenskosten zu tragen, ohne dass dadurch ihr notwendiger Unterhalt gefährdet wäre.

3.1.2. Der Ausgang des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist für die BF vor allem aus finanziellen Gründen (Vorschreibung von Beiträgen zur Pensionsversicherung und Krankenversicherung in der Pflichtversicherung nach GSVG) von Bedeutung.

3.1.3. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint jedoch im Hinblick auf die gängige Rechtsansicht im Hinblick auf die im Beschwerdeverfahren ausschließlich eingewendete Problematik der Verjährung als aussichtslos.

3.1.4. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung in Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren erforderlich machen würden, sind weder im Allgemeinen (mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von besonderer Bedeutung), noch im konkreten Verfahren zu erwarten. Der vorliegende Fall umfasst keine vielschichtige und komplexe Rechtssache; vielmehr handelt es sich um eine Beurteilung der Frage, ob hinsichtlich des in Beschwerde gezogenen Feststellungsbescheides vom 02.06.2016 Verjährung (hier konkret die Feststellungsverjährung) eingetreten ist oder nicht. Keinesfalls geht es um eine Konfrontation der BF mit einer völlig neuen und komplexen Rechtsmaterie, sondern um das eigene Verhalten der BF im Zusammenhang mit der sie treffenden Meldepflicht gemäß § 18 GSVG gegenüber der belangten Behörde. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die BF bereits mit Schreiben vom 02.02.2010 auf die angesprochene Meldepflicht ausdrücklich hingewiesen wurde.

3.1.5. Verfahrensgegenständlich hat sie die gegen den Bescheid gerichtete Beschwerde selbst - ohne berufsmäßigen Parteienvertreter - verfasst und versehen mit allen wesentlichen Anforderungen fristgerecht bei der richtigen Einbringungsstelle (belangte Behörde) eingebracht.

Die BF hat die Beschwerde sprachlich entsprechend ausformuliert und hat sie mit der darin ersichtlichen schriftlichen Ausdrucksweise zum Ausdruck gebracht, dass sie ohne Unterstützung in der Lage war, die entscheidende Problemstellung zu erkennen und ihre Rechte im Beschwerdeverfahren wirksam wahrzunehmen.

3.1.6. Allgemein ist hervorzuheben, dass für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten mit dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ein neues Verfahrensrecht geschaffen wurde, das sich am Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) orientiert. Das gesetzgeberische Ziel des verstärkten Bürgerservices der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 kommt vor allem dadurch zum Ausdruck, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren in seiner Formstrenge nicht über die bisherigen Anforderungen des administrativen Rechtsmittelverfahrens hinausgeht. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - wie nun hier vor dem Bundesverwaltungsgericht - besteht keine Anwaltspflicht (siehe hierzu auch die Entschließung des Nationalrats vom 15.05.2012, 243/E XXIV. GP); das heißt, dass jeder Bürger ohne Anwaltspflicht die Chance haben soll, das ihn betreffende Verwaltungshandeln durch ein Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen. Dementsprechend hat auch der Verfassungsausschuss (AB 2212 BlgNR XXIV. GP) in einer Feststellung zur Beschlussfassung über die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit festgehalten, dass er davon ausgehe, "dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen" und "so zu verstehen (sind), dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann" (vgl. auch VwGH vom 17.12.2014, Zl. Ro 2014/03/0066).

3.1.7. In Würdigung der generellen und individuellen Umstände des vorliegenden Einzelfalles sind hier die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gegeben, weshalb der gegenständliche Antrag abzuweisen war. Der wirksame Zugang zum Gericht ist somit verfahrensgegenständlich gewährleistet.

3.2. Zu Spruchpunkt B): Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Im beschwerdegegenständlichen Fall geht es ausschließlich um eine auf die Bestimmung des § 40 Abs. 2 GSVG gestützte Verjährungseinrede der BF, die Ihrer Ansicht nach die Zulässigkeit der Forderung in Frage stellt und zu einer Verjährung der Beitragsschuld geführt habe.

3.2.2. Zur Verjährungseinrede:

Die für die Einrede der Verjährung maßgebliche Bestimmung des § 40 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 idF. BGBl. I Nr. 58/2010 lautet wie folgt:

"Verjährung der Beiträge

§ 40 (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.

(3) Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden."

Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs betrifft die Bestimmung des § 40 Abs. 1 GSVG lediglich das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und ist diese Bestimmung auf die Feststellung der Versicherungspflicht nicht anzuwenden, zumal das Gesetz für letztere keine Verjährung vorsieht. Das hat zur Folge, dass die Versicherungspflicht auch für Zeiträume festgestellt werden kann, für die bereits Feststellungsverjährung gemäß Abs. 1 eingetreten ist (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2008/08/0026 mwN).

Das Recht auf Feststellung der Beitragsschuld verjährt grundsätzlich binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge, wobei sich letztere nach § 35 GSVG richtet. Die Verjährung setzt jedoch voraus, dass Fälligkeit der Beiträge eingetreten ist (siehe dazu VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2007/08/0177). Dabei ist die Fälligkeit grundsätzlich nach jener Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beiträge zu entrichten sind (VwGH vom 26.11.1982, Zl. 2007/08/0082). Die Verjährungsfrist verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. einer Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge nicht gemacht hat. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren ist abhängig davon, dass bei der Meldung die gehörige Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Dies setzt jedoch voraus, dass die Notwendigkeit bzw. die Unrichtigkeit bei gehöriger Sorgfalt erkannt hätte werden müssen (vgl. Derntl in Sonntag, GSVG, 4. Aufl., Rz. 8f zu § 40).

Gemäß § 40 Abs. 1 GSVG wird die Verjährung des Feststellungsrechtes durch jede zum Zweck der Hereinbringung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. Diese Regelung legt nahe, dass die Feststellung mit rechtskräftigem Abschluss eines Administrativverfahrens bzw. noch später, erst mit abschließender Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof oder durch den Verwaltungsgerichtshof eintritt. Das ergibt sich nicht zuletzt aus dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099, worin dieser aussprach, dass eine Maßnahme zur Unterbrechung der Feststellungsverjährung nicht erst die Erlassung des Bescheides darstelle. Von dieser Auffassung ist der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner jüngeren Rechtsprechung nicht abgerückt, als er aussprach, dass jede Maßnahme als verjährungsunterbrechend anzusehen ist, die objektiv dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung dient. Demnach ist lediglich vorausgesetzt, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie eine Maßnahme gegen den Zahlungspflichtigen in Bezug auf die konkrete Forderung habe setzen wollen. Dabei kommt es im Einzelfall darauf an, ob eine Maßnahme der Hereinbringung einer offenen Forderung dient (siehe dazu VwGH vom 26.02.2015, Zl. 2013/08/0243 mwN).

Während es bei der Feststellungsverjährung genügt, Schritte zur Feststellung der Beitragsforderung zu unternehmen, die aber dem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht worden sein müssen, sind im Falle der mit der gegenständlichen Beschwerde aufgeworfenen Frage der Einhebungsverjährung zwar Einbringungsschritte erforderlich, jedoch kommt es dabei auf die Kenntnis des Verpflichteten nicht an (vgl. VwGH vom 30.09.1997, Zl. 95/08/0263 und vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120).

Die Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre ist abhängig davon, dass bei der Meldung die gehörige Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Im Zusammenhang mit der vergleichbaren Bestimmung des § 68 Abs. 1 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen müsse und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten habe. Dabei treffe ihn nicht schon eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für die richtige Gesetzeskenntnis; vielmehr sei eine Vorwerfbarkeit der Rechtsunkenntnis erforderlich. Musste der Beitragspflichtige nach dem von ihm zu fordernden Grundwissen zumindest Zweifel an der Beitragsfreiheit haben, kommt es zur Auslösung einer Erkundigungspflicht (Derntl in Sonntag, GSVG 5. Aufl., Rz. 9 zu § 40 mit den referierten Hinweisen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung). Wurde eine zum Grundwissen zählende Meldepflicht verletzt, darf die Behörde diese Verletzung ohne weiteres als verschuldet einstufen (VwGH vom 03.10.2002, Zl. 2002/08/0227). Diese Verantwortlichkeit trifft auch einen zur Vertretung einer Gesellschaft m.b.H. berufenen Geschäftsführer. Im Zusammenhang mit der Erstattungen von Meldungen gemäß den vergleichbaren Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG durch einen Geschäftsführer hat der Verwaltungsgerichtshof in einem verstärkten Senat (VwGH vom 12.12.2000, Zl. 98/08/0191, 0192) ausgesprochen, dass sich die Gesellschaft bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen einer Steuerberatungskanzlei bedienen kann, jedoch ist der Geschäftsführer verpflichtet auch in diesem Falle, für die ordnungsgemäße Erstattung der Meldungen Sorge zu tragen und sich gegebenenfalls von der ordnungsgemäßen Durchführung der gebotenen Meldungen durch die damit beauftragte Kanzlei zu überzeugen.

Im Gegensatz zum Recht auf Feststellung von Beiträgen verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden innerhalb von zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (§ 40 Abs. 2 erster Satz GSVG). Dabei wird die Verjährung durch jede zum Zweck der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), oder z. B. auch in der Verständigung vom Ergebnis einer Beitragsprüfung oder - auf deren Grundlage - in der Erlassung eines Rückstandsausweises bestehen, oder die Abfragen in den Datenbanken des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger unterbrochen (VwGH vom 30.09.1997, Zl. 95/08/0263).

Die Einforderungsverjährungsfrist beginnt dann frühestens mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die strittige Beitragsschuld zu laufen; für den Fall, dass der Bescheid mit Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof bekämpft wird, ist der Streit jedoch auch während des gerichtlichen Verfahrens noch nicht als beendet anzusehen. Das folgt auch daraus, dass die Feststellungsverjährungsfrist nach der ausdrücklichen Anordnung des § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG während des Verfahrens vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes (u.a.) über die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen gehemmt ist; von einer festgestellten Beitragsschuld als Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Einforderungsverjährungsfrist kann daher auch in dieser Phase des Rechtsstreits noch nicht gesprochen werden. Dass es im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099, heißt, die Einhebungsverjährungsfrist beginne erst mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides über die Feststellung der Beitragsschuld (neu) zu laufen, und im Erkenntnis vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0049, davon die Rede ist, eine festgestellte Beitragsschuld liege - im Streitfall - erst mit einer "rechtskräftigen Entscheidung" vor, steht dem nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof wollte mit den zitierten Formulierungen zum Ausdruck bringen, dass eine Feststellung der Beitragsschuld im Streitfall jedenfalls nicht vor der rechtskräftigen Entscheidung angenommen werden kann; für den Fall eines daran anschließenden verfassungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde in den genannten Erkenntnissen keine Aussage getroffen (siehe dazu VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0287).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist unter einer zur Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechtes geeigneten Maßnahme jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient (VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099). Die Verjährungsunterbrechung wird durch Einbringungsschritte bewirkt, wobei es auf die Kenntnis des Verpflichteten davon nicht ankommt. Dabei unterbricht jede zum Zweck der Hereinbringung getroffene Maßnahme, von denen das Gesetz beispielhaft eine an den Zahlungspflichtigen gerichtete Zahlungsaufforderung (Mahnung) nennt, die Einforderungsverjährung.

Sowohl bei der Mahnung vor Ausstellung eines Rückstandsausweises gemäß § 37 Abs. 3 bzw. § 64 Abs. 3 ASVG, als auch bei der Mahnung im Sinne des § 40 Abs. 2 bzw. § 68 Abs. 2 ASVG handelt es sich um Maßnahmen zur Hereinbringung von Beitragsschulden. Auch die Mahnung gemäß § 68 Abs. 2 ASVG bzw. gemäß § 40 Abs. 2 GSVG bedarf deshalb keines Nachweises der Zustellung. Diese wird vielmehr bei Postversand am dritten Tag nach Aufgabe zur Post vermutet (VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0201 mwN; Derntl in Sonntag, GSVG, 4. Aufl. Rz. 18 zu § 40).

Überdies wird die Verjährung der Einforderung durch die Einleitung von Exekutionsschritten unterbrochen und kann während der Dauer eines rechtzeitig eingeleiteten und gehörig fortgesetzten Verfahrens nicht neuerlich zu laufen beginnen (VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099 mwN). Die Bewilligung einer Fahrnisexekution unterbricht sowohl die Einbringungsverjährung, als auch die Feststellungsverjährung (VwGH vom 20.10.2004, Zl. 2001/08/0041).

Bei der Insolvenz eines Schuldners haben die Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914 idF. BGBl. I Nr. 29/2010, gegenüber jenen des § 40 GSVG Vorrang. In diesem Zusammenhang bestimmt § 9 IO, dass die Verjährung der angemeldeten Forderung durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren unterbrochen wird. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist. Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung gemäß § 9 Abs. 2 IO bestritten, so gilt die Verjährung vom Tag der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt.

3.2.3. Gemäß § 18 Abs. 1 GSVG in der für den entscheidungsgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung hatten die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen eines Monats nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die gleiche Meldepflicht traf den von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Ausgenommenen im Falle des Eintrittes oder Wegfalles des Ausnahmegrundes.

Anders als bei den unselbständig Erwerbstätigen trifft die Meldepflicht den selbständig Erwerbstätigen selbst (siehe dazu Aminger-Solich in Sonntag, GSVG, 6. Aufl. Rz. 3 zu § 18). Dabei sind der Beginn und das Ende der Pflichtversicherung zu melden und vermag die Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen über die Meldepflicht den Versicherungspflichtigen nicht zu exkulpieren. Die in § 18 Abs. 1 normierte Meldepflicht ist eine materiellrechtliche Frist, deren Einhaltung für den Bestand der Pflichtversicherung ausschlaggebend ist und nicht bloß den Verfahrensgang bestimmt.

Wird die Meldung einer die Pflichtversicherung auslösenden Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (wie im gegenständlichen Fall) nicht fristgerecht erstattet, so beginnt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nicht mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit, sondern, wenn der Versicherungspflichtige den Beginn zu einem späteren Zeitpunkt nicht glaubhaft machen kann, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des § 25 Abs. 4 Z 2 übersteigt.

Verfahrensgegenständlich ist die BF trotz Aufklärung ihrer Meldepflicht nach § 18 Abs. 1 GSVG, dass sie im Kalenderjahr 2011 eine Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs.1 Z 4 GSVG ausgeübt habe, nicht nachgekommen. Sie wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.02.2010 darauf aufmerksam gemacht, dass sie das Ende bzw. jede Unterbrechung der anderweitigen Pflichtversicherung (hier nach dem ASVG) innerhalb eines Monats der SVA-Landesstelle zu melden habe. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Behörde ohne weiteres eine Verletzung der Meldepflicht als verschuldet einstufen darf, was die fünfjährige Verjährungsfrist auslöst, wenn eine zum Grundwissen zählende Meldepflicht verletzt wurde (VwGH vom 03.10.2002, Zl. 2002/08/0227). Musste der Beitragspflichtige nach dem von ihm zu fordernden Grundwissen zumindest Zweifel an der Beitragsfreiheit haben, kommt es zur Auslösung einer Erkundigungspflicht. Schon der Umstand, dass die BF im Jahr 2011 bei keinem Sozialversicherungsträger zur Pflichtversicherung angemeldet war, musste bei ihr Zweifel an der Beitragsfreiheit aufkommen lassen. Ihr gereicht daher zum Vorwurf, dass sie die bei der Meldung die gehörige Sorgfalt außer Acht gelassen hat und die ihr zumutbaren Erkundigungen bei der belangten Behörde nicht eingeholt hat, obwohl sie als Geschäftsführerin einer Gesellschaft m.b.H. erkennen hätte müssen bzw. erkennen musste, dass sie im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von der Pflichtversicherung nach ASVG ausgenommen war und zeitgleich von der Beitragsentrichtungspflicht nach GSVG befreit war, sohin keine Beiträge zu einer gesetzlichen Pflichtversicherung entrichtet wurden. Die belangte Behörde durfte die Verletzung der Meldepflicht durch die BF nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als verschuldet einstufen (VwGH vom 03.10.2002, Zl. 2002/08/0227), sodass im konkreten Anlassfall im Hinblick auf die Feststellungsverjährung die Fünfjahresfrist ausgelöst wurde. Die Feststellungsverjährung beginnt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mit dem Zeitpunkt, in dem der SVA (etwa auf Grund der Verfügbarkeit des Einkommensteuerbescheides) die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich wäre (Galler in Neumann, GSVG für Steuerberater, Rz. 3 zu § 40 und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Im gegenständlichen Fall hat die BF der belangten Behörde keinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vorgelegt. Vom Umstand, dass die BF im Jahr 2011 der Sozialversicherungspflicht nach einem anderen Bundesgesetz (ASVG) nicht und daher der Sozialversicherungspflicht nach GSVG unterlag, erlangte die belangte Behörde erst auf Grund des Abgleichs des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger - sohin am 01.04.2015 - Kenntnis. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist beschwerdegegenständlich davon auszugehen, dass die (fünfjährige) Verjährungsfrist, das Recht, die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen festzustellen, daher mit 01.04.2015 ausgelöst wurde.

3.2.4. Da die BF mit ihrer Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde aufzuzeigen vermochte, war spruchgemäß zu entscheiden. Über den genannten Beschwerdegrund hinausgehende wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

4. Zum Spruchpunkt C): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.