BVwG W227 2010622-1

W227 2010622-1Tribunale amministrativo federale25 nov 2016

Regest

Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung, Lehrplan,<br/>Rechtsschutzinteresse, sonderpädagogischer Förderbedarf,<br/>Verfahrenseinstellung, Volksschule

Testo completo

BVwG W227 2010622-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2010622.1.00

Spruch

W227 2010622-1/19E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be-schwerde von XXXX, Erziehungsberichtigte ihres am XXXX geborenen Sohnes XXXX, gegen den Bescheid des Bezirksschulrates Salzburg-Umgebung vom 11. Juni 2014, Zl. 30315-A/09/1407/19-2013, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte der (damals noch zuständige) Bezirksschulrat Salzburg-Umgebung gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG) den sonderpädagogischen Förderbedarf für den Sohn der Beschwerdeführerin, (damaliger) Schüler der 3. Klasse an der Volksschule XXXX fest (Spruchteil 1.). Weiteres sprach der Bezirksschulrat aus, dass der Sohn der Beschwerdeführerin in allen Pflichtgegenständen nach dem Lehrplan der Sonderziehungsschule (Lehrplan Volksschule) zu unterrichten sei (Spruchteil 2.) und ab dem der Bescheidzustellung folgenden Tag die Allgemeine Sonderschule

XXXX zu besuchen habe (Spruchteil 3.).

Begründend führte der Bezirksschulrat Salzburg-Umgebung zusammengefasst Folgendes aus:

Der Sohn der Beschwerdeführerin weise Behinderungen im motorischen Bereich auf. Diese Behinderungen würden sich im Unterricht vor allem durch ein verlangsamtes Arbeitstempo und teilweise auch durch Arbeitsverweigerung auswirken. Aufgrund der vorliegenden Gutachten und Berichte ergebe sich eindeutig, dass die mangelnden Schulleistungen nur indirekt auf die vorliegende motorische Beeinträchtigung zurückzuführen seien. Ursachlich für das "dem Unterricht nicht folgen können" sei das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten des Sohnes der Beschwerdeführerin. Die mangelnde vestibuläre Reizverarbeitung und die niedrige Grundanspannung führten zu einer verstärkten motorischen Unruhe, die sich wiederum in Verhaltensauffälligkeiten des Sohnes der Beschwerdeführerin manifestieren würden.

Es werde daher von Amtswegen der sonderpädagogische Förderbedarf gemäß § 8 Abs. 1 SchPflG festgestellt, wobei der Sohn der Beschwerdeführerin nach dem Lehrplan der Sondererziehungsschule (Lehrplan Volksschule) zu unterrichten sei.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

3. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18. November 2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W150 abgenommen und der Gerichtsabteilung W227 am 27. November 2015 neu zugewiesen.

4. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes legte der Landesschulrat für Salzburg das Externistenprüfungszeugnis des Sohnes der Beschwerdeführerin über die vierte Schulstufe der Schulart Volksschule vom 8. Juli 2016 vor. Dieses weist in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung auf und enthält in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend".

5. In Folge hielt das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vor und führte dazu zusammengefasst Folgendes aus: Der Bezirksschulrat habe einen sonderpädagogischen Förderbedarf für den Sohn der Beschwerdeführerin nur hinsichtlich des Unterrichts in der Volksschule festgestellt. Mittlerweile habe der Sohn der Beschwerdeführerin die Volksschule erfolgreich abgeschlossen. Das Beschwerdeverfahren erscheine daher gegenstandslos geworden zu sein.

6. Dazu äußerten sich die Verfahrensparteien nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Bezirksschulrat stellte einen sonderpädagogischen Förderbedarf für den Sohn der Beschwerdeführerin nur hinsichtlich des Unterrichts in der Volksschule fest.

Am 8. Juli 2016 hat der Sohn der Beschwerdeführerin die Volksschule erfolgreich abgeschlossen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem Externistenprüfungszeugnis des Sohnes der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2016.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.

Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt.

Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. VwGH 12.8.2010, 2010/10/0087; 5.11.2014, Ro 2014/10/0084; 24.6.2015, Ra 2015/10/0027).

3.1.2. Ein solcher Fall liegt hier vor:

Da der Bezirksschulrat einen sonderpädagogischen Förderbedarf für den Sohn der Beschwerdeführerin nur hinsichtlich des Unterrichts in der Volksschule feststellte, der Sohn der Beschwerdeführerin jedoch mittlerweile die Volksschule erfolgreich abgeschlossen hat und damit offenbar in der Lage war, dem Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule zu folgen, kann dahingestellt bleiben, ob er tatsächlich einen sonderpädagogischen Förderbedarf hinsichtlich des Unterrichts in der Volksschule benötigte oder nicht.

Damit käme der Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu, weshalb das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist.

3.1.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Abgesehen davon ist das Schulrecht weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.3.2015, E 1993/2014).

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der ständigen, oben unter Punkt 3.1.1. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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