W225 2125281-1•BVwG W225 2125281-1
W225 2125281-1Tribunale amministrativo federale25 nov 2016
Behebung der Entscheidung, Bewirtschaftung, Einzelfallprüfung,<br/>Ermessen, Ermittlungspflicht, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsverfahren, Gesamtbetrachtung, Gewerbepark, Gutachten,<br/>Immissionen, Irrelevanzschwelle, Kapazitätsausweitung, Kassation,<br/>Kumulierung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Nachbarrechte, Nachvollziehbarkeit,<br/>Parteistellung, Plausibilität, Sachverständigengutachten,<br/>Schwellenwert, Umweltauswirkung, Umweltverträglichkeitsprüfung,<br/>UVP-Pflicht, Vorhabensbegriff, Zurückverweisung
W225 2125281-1/6E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Niederhuber Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, gegen den Bescheid XXXX vom XXXX, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben XXXX "Errichtung eines Bau- und Gartenfachmarktes in Fürstenfeld" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom XXXX stellte die XXXX (in der Folge: Antragstellerin), vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH, in 8010 Graz, bei der Steiermärkischen Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Feststellung, dass für das antragsgegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen sei. Die Antragstellerin plane die Errichtung eines Bau- und Gartenfachmarktes. Dieser bestehe aus einer großen Baumarkthalle und der direkt anschließenden Gartenmarkthalle. Das Vorhaben solle im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Fürstenfeld errichtet werden und befinde sich in einem belasteten Gebiet (Luft), einem Schutzgebiet der Kategorie D des Anhanges 2 des UVP-G 2000. Das gegenständliche Vorhaben sei als Einkaufszentrum im Sinne der Z 19 Anhang 1 UVP-G 2000 zu verstehen. Es handle sich dabei um ein Neuvorhaben. Zwar liege das gegenständliche Vorhaben in einem Schutzgebiet der Kategorie D, jedoch würden die relevanten Schwellenwerte nicht überschritten, da das Vorhaben eine Flächeninanspruchnahme von weniger als 5 ha aufweise und weniger als 500 Kfz-Stellplätze errichtet würden. Unter einem wurden eine Verkehrsuntersuchung sowie ein immissionstechnisches Gutachten vorgelegt.
Mit Datum vom XXXX übermittelte die Antragstellerin weitere Planunterlagen.
Mit Schreiben vom XXXX wurde der Amtssachverständige für Immissionstechnik und Luftreinhaltung ersucht darzulegen, ob die vorgelegten Unterlagen für die Gutachtenserstellung ausreichend seien bzw. ob die Fachmarktzentren in der Grazerstraße 12 (231 Kfz-Stellplätze) und 16 (188 Kfz-Stellplätze) mit dem gegenständlichen Vorhaben, bezogen auf die Schutzgüter Luft und Mensch, in einem räumlichen Zusammenhang stehen würden.
Mit Schreiben vom XXXX wurde die Amtssachverständige für Naturschutz um Mitteilung ersucht, ob die vorhabensgegenständlichen Grundstücke in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A liegen würden.
Mit Schreiben vom XXXX teilte der Amtssachverständige für Immissionstechnik mit, dass die von der Antragstellerin übermittelten Unterlagen für die Erstellung eines Gutachtens aus luftreinhaltetechnischer Sicht ausreichend seien. Aus Sicht der Luftreinhaltung würden die Fachmarktzentren in der Grazerstraße 12 und 16 in einem räumlichen Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben stehen.
Mit Schreiben vom XXXX wurde der Amtssachverständige für Verkehrstechnik um Stellungnahme ersucht, ob die vorgelegten Unterlagen vollständig, plausibel und für eine Beurteilung ausreichend seien.
Mit Schreiben vom XXXX teilte der verkehrstechnische Sachverständige betreffend die vorgelegte Verkehrsuntersuchung der IKK ZT GmbH im Wesentlichen mit, dass die Ausführungen als nachvollziehbar und plausibel angesehen und für die Beurteilung aus immissionstechnischer Sicht als ausreichend erachtet werden könnten.
Mit Schreiben vom XXXX wurde der Amtssachverständige für Immissionstechnik mit der Erstattung von Befund und Gutachten beauftragt, ob aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens mit den Fachmarktzentren in der Grazerstraße 12 und 16 mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, wobei bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 UVP-G 2000 die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet - hier belastetes Gebiet Luft - maßgeblich sei.
Mit Schreiben vom XXXX erstattete der Amtssachverständige für Luftreinhaltung Befund und Gutachten und führte aus, dass das gegenständliche Vorhaben in einem PM10-Sanierungsgebiet umgesetzt werden solle. Diese Fläche sei Teil des belasteten Gebietes der Kategorie D (belastetes Gebiet Luft) gemäß VO 2015 belastete Gebiete nach Anhang 2 UVP-G 2000. Aus Sicht der Luftreinhaltung sei festzuhalten, dass durch den Betrieb des Baumarktes unter Berücksichtigung bereits bestehender Einkaufszentren nicht mit erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen durch Emissionen von Luftschadstoffen auf die Umwelt zu rechnen sei.
Mit Schreiben vom XXXX teilte die Amtssachverständige für Naturschutz mit, dass das gegenständliche Vorhaben in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A liegen würde. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Lage an den nahe angrenzenden Stillgewässerbereich sowie des Uferbegleitstreifens des angrenzenden Fließgewässers eine zoologische Untersuchung und eventuelle Maßnahmen zum Schutz von Reptilien/Amphibien und Brutvogelarten getroffen werden sollten.
Mit Schreiben vom XXXX wurden die Parteien des Verfahrens, die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan vom Gegenstand des Verfahrens und dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme wurde eine Frist von zwei Wochen gewährt.
Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die Steiermärkische Umweltanwaltschaft eine Stellungnahme und führte aus, dass auch nach Errichtung des geplanten Fachmarktes im relevanten Raum die Schwellenwerte der Z 19a bzw. Z 21a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 nicht erreicht werden würden. Aus diesem Grund sei die UVP-Pflicht für das Vorhaben einzig an seinen Auswirkungen auf den Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes der Kategorie D zu messen. Aufgrund des schlüssigen Gutachtens des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung sei davon auszugehen, dass durch den Betrieb des Bau- und Gartenfachmarktes unter Berücksichtigung der bestehenden Einkaufszentren mit keinen wesentlichen Beeinträchtigungen des Schutzzwecks des schutzwürdigen Gebiets zu rechnen sei. Aus Sicht der Steiermärkischen Umweltanwaltschaft sei daher keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Mit Schreiben vom XXXX teilte die Stadtgemeinde Fürstenfeld mit, dass den vorliegenden Ergebnissen zur Beweisaufnahme zugestimmt werde.
Mit Schreiben vom XXXX teilte die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld mit, keine Einwände gegen die Beweisaufnahme betreffend das UVP-Feststellungsverfahren zu erheben.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX, wurde festgestellt, dass für das Vorhaben der Antragstellerin "Errichtung eines Bau- und Gartenfachmarktes in Fürstenfeld" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Antragstellerin die Errichtung eines Bau und Gartenmarktes samt 153 Kfz-Stellplätzen beabsichtige. Die vorhabensgegenständlichen Grundstücke würden ein Flächenausmaß von 3,7134 ha aufweisen und in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorien A und B liegen. Das Stadtgebiet Fürstenfeld befinde sich in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D im Sinne des Anhanges 2 UVP-G 2000.
Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben um ein Neuvorhaben handle. Es überschreite weder die Schwellenwerte gemäß Anhang 1 Z 19 lit. a Spalte 2 UVP-G 2000 (1000 Kfz-Stellplätze; 10 ha) und Anhang 1 Z 19 lit. b Spalte 3 UVP-G 2000 (500 Kfz-Stellplätze; 5 ha) noch gemäß Anhang 1 Z 21 lit. a Spalte 2 UVP-G 2000 (1500 Kfz-Stellplätze) und Anhang 1 Z 21 lit. b Spalte 3 UVP-G 2000 (750 Kfz-Stellplätze), sodass diese Tatbestände nicht verwirklicht würden. Das gegenständliche Vorhaben weise zudem eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes sowohl gemäß Anhang 1 Z 19 lit. a Spalte 2 UVP-G 2000 als auch gemäß Anhang 1 Z 21 lit. a Spalte 2 UVP-G 2000 und Anhang 1 Z 21 lit. b Spalte 3 UVP-G 2000 auf, jedoch eine Kapazität von mehr als 25 % des gemäß Anhang 1 Z 19 lit. b Spalte 3 UVP-G 2000 (500 Kfz-Stellplätze) maßgeblichen Schwellenwertes auf. Da das gegenständliche Vorhaben und die Fachmarktzentren in der Grazerstraße 12 und 16 in einem räumlichen Zusammenhang stehen und gemeinsam den maßgeblichen Schwellenwert von 500 Kfz-Stellplätzen überschreiten würden, sei zu prüfen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Aus diesem Grund seien Gutachten aus den Fachbereichen Verkehrstechnik und Luftreinhaltung eingeholt worden. Hieraus ergebe sich, dass die durch das gegenständliche Vorhaben bedingte Zusatzbelastung unter der Irrelevanzschwelle liege, weshalb diese nicht als erheblich im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 einzustufen sei. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes, für den das schutzwürdige Gebiet - hier: Kategorie D - festgesetzt worden sei, sei nicht zu erwarten.
Gegen diesen Bescheid erhob XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer), vertreten durch Niederhuber Partner Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, mit Schreiben vom 13.04.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde. Als Eigentümer der angrenzenden Grundstücke Nr. 1659/6 und 1659/12 sowie der etwa 100 m entfernten Grundstücke Nr. 1660/6 und 1660/5 sei der Beschwerdeführer unmittelbar angrenzender Nachbar des gegenständlichen Vorhabens und daher jedenfalls als betroffene Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 zu qualifizieren. Hätte die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren entsprechend amtswegig durchgeführt, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass im gegenständlichen Verfahren kein Neuvorhaben iSd § UVP-G 2000, sondern tatsächlich ein Änderungsvorhaben iSd § 3a UVP-G 2000 vorliege. Die Begründung des angefochtenen Bescheides beschränke sich auf die Wiedergabe der teilweise widersprüchlichen und auf Basis einer falschen Ausgangslage getroffenen Stellungnahmen der beteiligten Parteien. Im gegenständlichen Verfahren sei davon auszugehen, dass es sich bei den gesamten Objekten im Gewerbepark Grazerstraße und dem geplanten Vorhaben um ein Einkaufszentrum, somit auch um ein Änderungsvorhaben handle. Es sei ein eindeutiges räumliches Naheverhältnis zu erkennen, zumal sich die Gebäude um zentrale Parkplätze gruppieren und nur durch eigene Erschließungsstraßen voneinander getrennt seien. Die betriebsorganisatorische und auch funktionelle Einheit ergebe sich durch die gemeinsame Nutzung der Einrichtungen; dies seien vor allem die zentral gelegenen Parkplätze sowie die Möglichkeit zur Erreichung über eine gemeinsame Zufahrt. Es sei daher erkennbar, dass es sich bei dem Gewebepark Grazerstraße um ein Gesamtkonzept handle, in welches sich das Vorhaben der Antragstellerin einreihen würde. Die belangte Behörde gehe in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides von der Anwendung der Tatbestände des Anhangs 1 Z 19 Spalte 2 und Spalte 3 UVP-G 2000 sowie der Tatbestände des Anhangs 1 Z 21 Spalte 2 und Spalte 3 leg. cit. aus. Dies sei jedoch vor dem Hintergrund zu sehen, dass im angefochtenen Bescheid die Feststellung dahingehend getroffen wird, dass das gegenständliche Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet - hier:
Kategorie D - realisiert werden solle. In derartigen Gebieten würden lediglich die Schwellenwerte des Anhangs 1 Spalte 3 zur Anwendung gelangen, weshalb eine Auseinandersetzung mit den Schwellenwerten des Anhangs 1 Spalte 2 UVP-G 2000 fehl gehe. Schließlich sei die entscheidungsrelevante Parkplatzsituation nicht abschließend geklärt worden.
Mit Schreiben vom XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Antragstellerin die Beschwerde vom XXXX und räumte der Antragstellerin ein, innerhalb von zwei Wochen Stellung nehmen zu können.
Mit Schreiben vom 01.06.2016 erstattete die Antragstellerin Stellungnahme und führte aus, dass es dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren an der Beschwer fehlen würde. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass die belangte Behörde von einem Änderungs- und nicht von einem Neuvorhaben ausgehen hätte müssen. Die Kumulationsprüfung für Neuvorhaben gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 sei abstrakt strenger, als die vom Beschwerdeführer geforderte Prüfung nach § 3a Abs. 3 und 5 UVP-G 2000 für ein Änderungsvorhaben je sein könnte. Die Antragstellerin habe bei der Kumulationsprüfung freiwillig das gesamte räumliche Umfeld des beantragten Vorhabens im Sinne einer worst case Betrachtung in die Kumulationsbetrachtung einbezogen. Im Ergebnis seien die projektbedingten Immissionsbeiträge als irrelevant im Sinne des Schwellenwertkonzepts beurteilt worden. Selbst unter der Annahme des Vorliegens eines Änderungsvorhabens sei für den Beschwerdeführer daher nichts gewonnen. Überdies sei nicht von einem Änderungsvorhaben auszugehen. Es sei unstrittig, dass das Vorhaben der Antragstellerin einen eigenständigen Bau- und Gartenmarkt darstelle. Es bestehe keine Betreiberidentität mit den im räumlichen Zusammenhang stehenden Betrieben, keine Dispositionsbefugnis über andere bereits bestehende Betriebe, es liege kein wirtschaftliches Gesamtkonzept bzw. keine einheitliche Firmenstruktur vor und es gebe keine gemeinsam durchgeführten Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es würden zentral gruppierte Parkplätze geben, beziehe dieser nur auf die Fachmarktbetriebe Grazer Straße 12 und 16. Die Zufahrt zu dem geplanten Vorhaben erfolge über ein öffentliches Gut. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Parkplatzsituation keineswegs unklar sei; diese ergebe sich aus dem schriftlichen Antrag der Antragstellerin.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Antragstellerin plant die Errichtung eines Bau- und Gartenfachmarktes auf den Gst. Nr. XXXXje KG Fürstenfeld. Dieses Vorhaben soll im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Fürstenfeld errichtet werden.
Das Stadtgebiet Fürstenfeld liegt gemäß § 1 Z 6 lit. g der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft 2015 über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000, BGBl. II Nr. 166/2015, in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D im Sinne des Anhanges 2 UVP-G 2000.
Der Beschwerdeführer ist Nachbar des geplanten Vorhabens.
Die Feststellungen betreffend das geplante Vorhaben ergeben sich aus den im Akt des Verwaltungsverfahrens befindlichen Unterlagen. Diesen Unterlagen ist ebenso zu entnehmen, dass das geplante Vorhaben in der Stadtgemeinde Fürstenfeld verwirklicht werden soll, der Beschwerdeführer als Nachbar des geplanten Vorhabens zu sehen ist.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 haben Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit. Stellt die Behörde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, räumt § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 einem Nachbar gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 das Recht ein, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
Gegen den angefochtenen Bescheid vom XXXX, erhob der Beschwerdeführer als Nachbar des geplanten Vorhabens das Rechtsmittel der Beschwerde. Der angefochtene Bescheid wurde am XXXX auf der Homepage der Steiermärkischen Landesregierung veröffentlicht und die dagegen erhobene Beschwerde am XXXX - und somit am letzten Tag der Frist - zur Post gegeben. Die Beschwerde erweist sich daher als zulässig.
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken.
Nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Gemäß Anhang 1 Z 19 Spalte 3 lit b) UVP-G 2000 unterliegen Einkaufszentren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, einer UVP-Pflicht. Bei lit b) ist § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25% des Schwellenwertes nicht erreichen muss.
Nach Anhang 1 Z 21 lit. b Spalte 3 UVP-G 2000 ist die Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge UVP-pflichtig.
Der Anhang 2 des UVP-G 2000 definiert als schutzwürdiges Gebiet der Kategorie D "belastetes Gebiet (Luft)", gemäß § 3 Abs. 8 festgelegte Gebiete.
Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
Gemäß § 3a Abs. 1 UVP-G 2000 lautet:
"Änderungen von Vorhaben,
1. Die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;
2. Für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist."
Gemäß § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 ist für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn
-1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung hat die Behörde bei der Feststellung im Einzelfall die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist gemäß § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.
Gemäß § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 hat bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
Verfahrensgegenständlich war daher festzustellen, ob für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, ob ein Tatbestand des Anhanges 1 bzw. des § 3a Abs. 1 oder 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird bzw. ob der Tatbestand der Kumulierung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 bzw. nach § 3a Abs. 5 und 6 UVP-G 2000 erfüllt wird.
Bei der Kumulierungsprüfung ist im Sinne der Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls im gegenständlichen Fall insbesondere auf das Schutzgut "Luft" abzustellen. Der Belastungspfad des Schutzgutes "Luft" wird im gegenständlichen Fall auf Vorbelastungen bzw. Überschreitungen von Luftschadstoffgrenzwerten zu prüfen sein. Je höher der Belastungspfad, desto größer ist auch die Reichweite der maßgeblichen Umweltauswirkungen, d.h. jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen und relevanten Umweltauswirkungen auf das Schutzgut "Luft" der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern:
Sind die Vorbelastungen hoch, wird somit auch die Überlagerung der Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben in einem räumlich weiter zu steckenden Bereich stattfinden.
Sind die Voraussetzungen des räumlichen Zusammenhangs mit anderen Vorhaben des gleichen Typs und des Erreichens des Schwellenwerts bzw. des Erfüllens des Kriteriums gegeben, ist für das neu hinzukommende Vorhaben eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Auswirkungen auf die Umwelt so erheblich sind, dass eine UVP erforderlich ist.
Beurteilungsgegenstand der Einzelfallprüfung ist nicht, ob das Vorhaben an sich wesentliche Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lässt, sondern ob aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist (Ennöckl, RdU-UT 2009, 30; Raschauer, RdU-UT 2009, 22). Es ist zu fragen, ob aufgrund der Kumulierung erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Die Erheblichkeit ist am Schutzzweck des jeweiligen Schutzgutes zu messen. Unter der Irrelevanzschwelle liegende Zusatzbelastungen sind nicht als "erheblich" einzustufen. Die Irrelevanzschwellen beruhen auf dem sog. "Schwellenkonzept" und sind auch in der Einzelfallprüfung heranzuziehen (z.B. US 02.07.2010, 9B/2010/9-16 Nußdorf/ Traisen; US 11.06.2010, 1A/2009/6-142 Heiligenkreuz; US 12.03.2010, 4A/2010/1-9 Wulkaprodersdorf; US 06.04.2009, 2A/2008/19-21 B1 Asten; US 26.02.2009, 6B/2006/21-150 Salzburg Flughafen; US 17.03.2008, 5A/2007/13-43 Vöcklabruck; US 16.08.2007, 5B/2006/14-21 Wiener Aderklaaerstraße).
Ergibt die Einzelfallprüfung im Rahmen des Feststellungsverfahrens, dass mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, ist eine UVP nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation durchzuführen hat (Schmelz/ Schwarzer, UVP-G § 3 Rz 37).
Bei der Prüfung, ob es sich bei einem Vorhaben um ein selbständiges Vorhaben oder aber um die Änderung einer bestehenden Anlage handelt, ist auf eine umfassende Beurteilung der bestehenden Anlage sowie des neuen Projektes in ihrem Zusammenhang abzustellen. Wenn die bestehende Anlage und das neue Projekt im Fall ihrer gemeinsamen Neuplanung als Vorhaben im Sinn des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 anzusehen wären, dann ist auch ein neues Projekt in Bezug auf eine bestehende Anlage als dessen Änderung zu qualifizieren (US 23.12.1998, 8/1998/2-68 Hohenems; US 05.03.2001, 7/2001/1-13, Hohenau; VwGH 23.05.2001, 99/06/0164.) Ein Vorhaben nach § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Für die Qualifikation von mehreren Anlagen(teilen) und/oder Projekten als ein Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung maßgeblich, dass sie in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, es kommt nicht darauf an, ob diese Anlagen(teile) und/oder Projekte unter ein und denselben Tatbestand des Anhanges 1 des UVP-G 2000 fallen (VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218).
Ein räumlicher Zusammenhang zwischen den Vorhaben(teilen) ist dann anzunehmen, wenn es durch die verschiedenen Eingriffe zur Überlagerung der Wirkungsebenen der Eingriffe im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen kann (US 27.11.2008, 4A/2008/11-59 Klagenfurt Seeparkhotel).
Zur Beurteilung des sachlichen Zusammenhangs ist nach der ständigen Rechtsprechung des Umweltsenates auf eine umfassende Beurteilung von geplanter und bestehender Anlage in ihrem Zusammenhang abzustellen (US 5/1998/6-46 vom 19.07.1999, Bad Waltersdorf; US 8/1998/2-68 vom 23.12.1998, Hohenems). Als wesentliche Beurteilungsgrundlagen für einen sachlichen Zusammenhang sind das Gesamtkonzept, eine einheitliche Bewirtschaftung bzw. das Projektziel in seiner Einheitlichkeit sowie das Bestehen einer betrieblichen Einheit zu nennen (vgl. US 23.12.1998, 8/1998/2-68 Hohenems; US 23.11.1999, 6/1999/8-21 Linz Süd, US 04.07.2002, 5B/2002/1-20 Ansfelden II).
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des maßgebenden Sachverhalts unterlassen und ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 28 VwGVG hinzuweisen. Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
Die zentrale Ermittlungslücke bei Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes liegt vor allem darin, dass die belangte Behörde sich nicht damit auseinandergesetzt hat, ob es sich bei dem gegenständlich beantragten Vorhaben um ein Neu- oder Änderungsvorhaben handelt. In ihrer Entscheidung geht die belangte Behörde vom Vorliegen eines Neuvorhabens aus, ohne dies näher zu begründen. Die belangte Behörde unterlässt Ermittlungen dahingehend, ob für das geplante Vorhaben ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem bereits bestehenden Gewerbepark besteht, um in weiterer Folge feststellen zu können, ob im gegenständlichen Verfahren von einer Vorhabensänderung oder einem eigenständigen Vorhaben auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund wäre zu prüfen gewesen, ob die übrigen Gebäude des Gewerbeparks samt den zentral gelegenen Stellplätzen einen räumlichen Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben begründen bzw. ob bezüglich des bestehenden Gewerbeparks und des sich einreihenden Vorhabens der Antragstellerin von einem zugrundeliegenden Gesamtkonzept auszugehen ist bzw. ob der bestehende Gewerbepark und das geplante Vorhaben eine betriebsorganisatorische und funktionelle Einheit bilden. Indem die belangte Behörde lediglich ausführt, dass es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben um ein Neuvorhaben handle, ohne dies weitergehend begründen zu können und keine Abgrenzung zu einer möglicherweise vorliegenden Vorhabensänderung vornimmt, kommt sie ihrer Ermittlungspflicht nicht nach.
Sollte das geplante Vorhaben den Änderungstatbestand des § 3a Abs. 1, 3 UVP-G 2000 erfüllen, wäre von der belangten Behörde eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Hierbei wäre zu prüfen, ob wesentliche Beeinträchtigungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Bei der Einzelfallprüfung sind grundsätzlich die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen; dies sind Z. 1 die Merkmale des Vorhabens, Z. 2 der Standort des Vorhabens und Z. 3 die Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt.
Bei Kapazitätsausweitungen um 100% des Schwellenwertes wäre von der belangten Behörde gemäß § 3a Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 sofort eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Sollte ein Änderungsvorhaben nach § 3a Abs. 1 oder 3 UVP-G 2000 bestehen, wäre von der belangten Behörde zu prüfen, ob der Tatbestand der Kumulierung nach § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 erfüllt wird.
Ein weiterer Mangel im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist darin zu erblicken, dass, obwohl die Amtssachverständige für Naturschutz im Schreiben vom XXXX explizit darauf hinweist, dass aufgrund der Lage des Vorhabens an den nahe angrenzenden Stillgewässerbereich sowie des Uferbegleitstreifens des angrenzenden Fließgewässers eine zoologische Untersuchung und eventuelle Maßnahmen zum Schutz von Reptilien, Amphibien und Brutvogelarten getroffen werden sollten, sich die belangte Behörde hiermit in keiner Weise weiter auseinandergesetzt hat. Dem gegenständlichen Verfahrensakt lassen sich weder Hinweise entnehmen, dass erhoben worden wäre, um welchen seitens der Amtssachverständigen für Naturschutz ins Treffen geführten Stillgewässerbereich und Uferbegleitstreifen es sich handelt, noch, dass zoologische Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz von Reptilien, Amphibien oder Brutvogelarten gesetzt worden wären. Weshalb die belangte Behörde vor dem Hintergrund der Ausführungen der Amtssachverständigen für Naturschutz hierzu keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt hat, ist für das Bundesverwaltungsgericht nur schwer verständlich.
Zudem wurde von der belangten Behörde nicht abschließend geklärt, wie viele Kfz-Stellplätze das geplante Vorhaben der Antragstellerin umfassen wird. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Zahl der Kfz-Stellplätz für das gegenständliche Vorhaben 153 betrage (vgl. hierzu Seite 10 des angefochtenen Bescheides). Dem eingebrachten Feststellungsantrag der Antragstellerin ist hingegen nur zu entnehmen, dass im gesamten Umfeld des beantragten Vorhabens bestehenden Betriebe in einer worst case Betrachtung über 797 Stellplätze verfügen würden und gemeinsam mit den geplanten Stellplätzen der Antragstellerin in eine Anzahl von 950 ergeben würde. In der Projektkurzbeschreibung des Schriftsatzes der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom XXXX, betreffend die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Erteilung einer gewerberechtlichen Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben, wird wiederum ausgeführt, dass 167 Stellplätze geplant seien. Das Ausmaß der Stellplätze des geplanten Vorhabens kann sohin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollzogen werden.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass von der belangten Behörde im Zuge der Einzelfallprüfung lediglich geprüft wurde, ob das Vorhaben Auswirkungen auf das Schutzgut Luft haben kann. Ob bzw. inwiefern mit dem geplanten Vorhaben Auswirkungen auf weitere Schutzgüter (etwa Menschen, Tiere, Pflanzen, Lebensräume, Boden, Wasser, Landschaft) verbunden sind, wurde von der belangten Behörde gänzlich unberücksichtigt gelassen. Ungeachtet der Tatsache, dass sich das Feststellungsverfahren hinsichtlich der Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken hat, darf eine entsprechende Prüfung der im konkreten Einzelfall möglicherweise beeinträchtigten Schutzgüter nicht gänzlich unterbleiben.
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren die erforderlichen Ermittlungen zum Bestehen eines Neu- oder Änderungsvorhabens, Ermittlungen im Zusammenhang etwaiger zoologischer Untersuchungen bzw. Schutzmaßnahmen für Reptilien, Amphibien und Brutvogelarten, zur Frage der Anzahl der im Rahmen des geplanten Vorhabens zu verwirklichenden Kfz-Stellplätze und zu möglichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf weitere Schutzgüter durchzuführen hat.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Dass die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zum einen keine erhebliche Rechtsfrage vor, da das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft bzw. auch eine Rechtsprechung des VwGH bzw. des EuGH vorliegt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor:
Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, eindeutige Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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