BVwG W189 1418298-1

W189 1418298-1Tribunale amministrativo federale25 nov 2016

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer<br/>Schutz

Testo completo

BVwG W189 1418298-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W189.1418298.1.01

Spruch

W189 1409555-1/18E

W189 1418298-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX geb., und

  1. XXXX geb., StA. Kenia, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 1) 06.10.2009, Zl. 0906.795-BAT, 2) 25.02.2011, Zl. 1007.532 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und XXXX und XXXX , gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005 der Status subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 werden XXXX und XXXX befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 25.11.2017 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) stellte am 09.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die BF1 an, dass sie in den Jahren 2006 bis 2007 als Au-Pair in Deutschland gearbeitet habe und sie nach Ablauf ihres Visums in die Heimat zurückkehrte. In weiterer Folge sei sie einer Jugendgruppe, namens Mungiki beigetreten, wo man auch gegen die Polizei gekämpft habe. Nachdem die Polizei nach ihr gesucht habe, habe sie ihr Heimatland verlassen müssen.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 06.10.2009, Zl. 0906.795-BAT, den Antrag der BF1 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia nicht zuerkannt, wobei gleichzeitig die Ausweisung in ihr Heimatland gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 Z.1 AsylG aberkannt.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes brachte die BF1 fristgerecht Beschwerde ein.

2. Die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) wurde am XXXX in Baden geboren. Ihre gesetzliche Vertretung stellte am 18.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 25.02.2011, Zl. 1007.532 -BAT, den Antrag der BF2 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia nicht zuerkannt, wobei gleichzeitig die Ausweisung in ihr Heimatland gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid brachte die BF2 fristgerecht Beschwerde ein.

Am 28.09.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Im Zuge dieser Verhandlung wurden von der BF1 (auch in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin der mj. BF2) die Beschwerden betreffend die Spruchteile I. der angefochtenen Bescheide zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF1 ist eine weibliche Staatsangehörige Kenias, die am 09.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

Die BF2 wurde am XXXX in Baden geboren. Sie ist die gemeinsame Tochter der BF1 und des sudanesischen Staatsangehörigen XXXX geb.„

dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2011, GZ. B14 244.538-0/2008/25E, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zuerkannt wurde.

Der am XXXX ebenfalls in Österreich geborenen Tochter der BF1 bzw. Schwester der BF2, XXXX , wurde mit Bescheid des BAA zZl. AIS 120371232, rechtskräftig am 17.05.2012, der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt.

Die BF1 hat mit dem sudanesischen Staatsangehörigen XXXX am 10.06.2011 eine Ehe geschlossen. Derzeit haben die BF1 und die BF2 keinen gemeinsamen Wohnsitz mit dem Ehemann bzw. Vater, führen aber dennoch ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

3.2. Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 34 Asylgesetz lautet:

(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden: 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

§ 16 Abs. 3 BFA-VG lautet:

Wird gegen einen zurückweisenden oder abweisenden Bescheid im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt dies auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z. 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen in Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

3.3. Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Dem Ehemann bzw. Vater der beiden Beschwerdeführerinnen, XXXX , wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2011, GZ. B14 244.538-0/2008/25E, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan zuerkannt.

Der am XXXX in Österreich geborenen Tochter der BF1 bzw. Schwester der BF2, XXXX , wurde mit Bescheid des BAA zZl. AIS 120371232, rechtskräftig am 17.05.2012, der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt.

Gem. § 34 Abs. 5 AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Da wie oben ausgeführt dem Ehemann bzw. Vater sowie der mj. Tochter bzw. Schwester der beiden Beschwerdeführerinnen der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt wurde, ist sohin auch den Beschwerdeführerinnen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit den Familienangehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen keine Anhaltspunkte für eine Straffälligkeit bestehen und hinsichtlich der beiden genannten Bezugspersonen auch kein Aberkennungsverfahren anhängig sind.

Die Bestimmung des § 34 Abs. 6 AsylG, wonach sich Familienangehörige von Personen, denen internationaler Schutz oder subsidiärer Schutz bereits im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 und § 35 gewährt wurde, künftig nicht mehr auf das Familienverfahren nach § 34 und § 35 berufen können, kommt hinsichtlich der BF1 nicht zur Anwendung, da ihr Asylverfahren in Übereinstimmung mit der dazu korrespondierenden Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 9 AsylG noch vor dem 01.01.2010 anhängig war.

Den Beschwerden ist daher stattzugeben, den Beschwerdeführerinnen gem. § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten den Beschwerdeführerinnen auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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