BVwG W170 2126800-1

W170 2126800-1Tribunale amministrativo federale25 nov 2016

Regest

Befehls- und Zwangsgewalt, Gerichtsgebäude, Kostenzuspruch,<br/>Maßnahmenbeschwerde, Rechtsverordnung, Rechtsvertreter,<br/>Sicherheitskontrolle

Testo completo

BVwG W170 2126800-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2126800.1.00

Spruch

W170 2126800-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2016, des Rechtsanwalts XXXX vom 24.5.2016 gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes als belangte Behörde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 12.4.2016 um 09.30 Uhr in Wien 3., Erdbergstraße 192 - 196, zu Recht erkannt:

A) i. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Bundesgesetzes über das Verfahren

der Verwaltungs-gerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, wird die durch Ausübung von Befehlsgewalt bewirkte Verweigerung des weiteren Zutritts des Rechtsanwalts XXXX in den öffentlichen Teil des Gebäudes des Bundesverwaltungsgerichts in Wien 3., Erdbergstraße 192 - 196, und somit zur öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Rechtssache W122 2122125-1/2Z am 12.4.2016, gegen 09.30 Uhr, ohne sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, für rechtswidrig erklärt.

ii. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungs-gerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, wird der Antrag den angefochtenen, unter I. dargestellten Verwaltungsakts als rechtswidrig zu erklären, soweit sich der Antrag auf die Ausübung von Zwangsgewalt bezieht, als unzulässig zurückgewiesen.

iii. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 1.659,60 Euro an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

iv. Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung des Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand wird gemäß § 35 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 24.5.2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Maßnahmenbeschwerde des Rechtsanwalts XXXX, zu diesem Zeitpunkt vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Stephan MERTENS, ein.

Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, dass am 12.4.2016, um 10.00 Uhr, vom Bundesverwaltungsgericht die Durchführung einer öffentlich-mündlichen Verhandlung in der Rechtssache W122 2122125-1/2Z angesetzt gewesen sei. In dieser Rechtssache hätte der Beschwerdeführer als Vertreter des dortigen Beschwerdeführers teilnehmen sollen. Der Beschwerdeführer habe den Mandanten um 09:30 Uhr unmittelbar vor dem Haupteingang zum Bundesverwaltungsgericht getroffen und gemeinsam mit diesem nach Betreten des Gebäudes den vorgesehenen Verhandlungssaal 15 aufsuchen wollen. Unter Hinweis auf ein in einem ähnlichen Fall ergangenes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts habe sich der Beschwerdeführer gegenüber den anwesenden Kontrollorganen als Rechtsanwalt legitimiert und diesen mitgeteilt, dass er unbewaffnet sei. Dem Beschwerdeführer sei unmissverständlich mitgeteilt worden, dass er sich trotzdem einer Sicherheitskontrolle unterziehen müsse, da dies ausdrücklich angeordnet sei; die Kontrollorgane hätten keine "besonderen Umstände" für diese Maßnahme geltend gemacht, sondern nur auf besagte Anordnung verwiesen. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass er das Gericht nicht betreten dürfe, wenn er sich nicht der Sicherheitskontrolle unterziehe. Würde der Beschwerdeführer dies versuchen, werde man ihn daran hindern. Der Beschwerdeführer sei aus objektiver Sicht davon ausgegangen, dass er den öffentlichen Bereich des Bundesverwaltungsgerichtes hinter dem Eingangsbereich nicht betreten könne, wenn er sich nicht der Sicherheitskontrolle beuge. Um seinen Mandanten vertreten zu können, sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, sich der Sicherheitskontrolle zu unterziehen. Diese sei dann auch durchgeführt und dem Beschwerdeführer das Betreten des öffentlichen Bereichs des Bundesverwaltungsgerichtes hinter dem Eingangsbereich gestattet worden.

Im Eingangsbereich des Bundesverwaltungsgerichtes sei eine Abschrift der oben genannten Anordnung angebracht gewesen, die keine Unterschrift aufgewiesen habe.

Hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Verweigerung, den Beschwerdeführer als zum in "§ 4 Abs 1 GOG genannten Personenkreis" gehörende Person nicht ohne Sicherheitskontrolle zum Verhandlungssaal 15 des Bundesverwaltungsgerichtes passieren zu lassen, ohne dass ein Ausnahmetatbestand nach "Abs. 2 oder Abs. 3 leg. cit." vorliege, einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt darstelle, die mittels Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpft werden könne. Die Verweigerung sei gegenüber dem Beschwerdeführer sowohl von den Angehörigen des privaten Sicherheitsdienstes als Kontrollorgane ausgesprochen worden, daher sei der Beschwerdeführer, weil er dadurch als Rechtsvertreter an der Teilnahme der Fortsetzung einer öffentlich-mündlichen Verhandlung in der Rechtssache W122 2122125-1/2Z vor dem Bundesverwaltungsgericht gehindert gewesen sei, beschwerdelegitimiert.

Zu den Beschwerdegründen wurde ausgeführt, "§ 4 Abs. 1 GOG" normiere, dass vorbehaltlich der "Abs. 2 und 3 leg. cit." Richter, Staatsanwälte, sonstige Bedienstete der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden und des Bundesministeriums für Justiz, Bedienstete anderer Dienststellen, deren Dienststelle im selben Gebäude wie das Gericht untergebracht ist, sowie Funktionäre der Prokuratur, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Verteidiger, qualifizierte Vertreter nach § 40 Abs. 1 Z 2 ASGG, Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskandidaten und Patentanwaltsanwärter keiner Sicherheitskontrolle zu unterziehen seien, wenn sie sich - soweit erforderlich - mit ihrem Dienst- beziehungsweise Berufsausweis ausweisen und erklären würden, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet worden sei. Im Sinne dieser Bestimmung habe sich der Beschwerdeführer mit seinem von der Rechtsanwaltskammer Wien ausgestellten Berufsausweis legitimiert und erklärt, keine Waffen bei sich zu führen. Keines der Kontrollorgane habe trotz dieser Erklärung den begründeten Verdacht gehegt, dass der Beschwerdeführer doch unerlaubt eine Waffe bei sich habe. Es sei von den Kontrollorganen nicht behauptet worden, das besondere Umstände vorliegen würden, denen zufolge die Kontrollorgane angewiesen worden seien, dass auch jede Person des im "Abs. 1 des § 4 GOG" genannten Personenkreises einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen. Allerding sei auf die mit 11.4.2016 datierte Anordnung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen worden.

Der Beschwerdeführer stellte daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig erklären und aufheben sowie dem Bund als hinter der belangten Behörde stehenden Rechtsträger den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.6.2016, Gz. W170 2126800-1/3Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, nachzuweisen, dass dieser dem Personenkreis des § 4 Asb. 1 GOG angehöre und wurde dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts (in Folge: Behörde) die Maßnahmenbeschwerde mit der Möglichkeit, zu dieser Stellung zu nehmen, übermittelt sowie diesem Fragen zur Sache gestellt.

Mit Schriftsatz vom 12.6.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am 13.6.2016 eingelangt, übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Legitimationsurkunde und gab an sowohl am 12.4.2016 als auch zum Zeitpunkt der Erstattung des Schriftsatzes dem Personenkreis des § 4 Abs. 1 GOG angehört zu haben.

Mit Schriftsatz vom 28.6.2016, Gz. BVwG-100.910/0009-Recht/2016, nahm die belangte Behörde Stellung. Einleitend wurde ausgeführt, dass die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit in Gerichtsgebäuden Aufgabe der Justizverwaltung und daher grundsätzlich von Richterinnen und Richtern in ihrer Funktion als Verwaltungsorgane wahrzunehmen sei. Für das Bundesverwaltungsgericht führe der Präsident die Justizverwaltungsgeschäfte, es seien die - die Sicherheit in Gerichtsgebäuden und bei auswärtigen Gerichtshandlungen regelnden - §§ 1 bis 14 Gerichtsorganisationsgesetz sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 3 Abs. 1 GOG seien Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten oder sich in einem solchen aufhalten würden, dahingehend zu kontrollieren, ob sie eine Waffe bei sich hätten, wobei als Waffe gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz GOG "jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand" anzusehen sei (Sicherheitskontrolle). Sicherheitskontrollen würden von Kontrollorganen durchgeführt und können gemäß § 3 Abs. 2 GOG insbesondere unter Verwendung technischer Hilfsmittel wie Torsonden und Handsuchgeräten durchgeführt werden. Kontrollorgane könnten entsprechend den Erläuterungen zur Regierungsvorlage für die Novelle BGBl. Nr. 760/1996 zum Gerichtsorganisationsgesetz entweder (ausnahmsweise) entsprechend qualifizierte Gerichtsbedienstete sein, sollten jedoch nach Intention des Gesetzgebers vorwiegend Personen sein, die von einem hierzu vertraglich ermächtigten privaten Sicherheitsunternehmer mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen in einem bestimmten Gerichtsgebäude beauftragt worden seien. Zur Durchführung der Sicherheitskontrollen seien den Kontrollorganen durch § 11 GOG auch genau umschriebene (hoheitliche) Befugnisse im Sinne von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt übertragen, welche freilich stets "unter möglichster Schonung der Betroffenen sowie unter Vermeidung einer Störung des Gerichtsbetriebes oder einer Schädigung des Ansehens der Rechtspflege" zu erfolgen hätten. Sofern mit der Durchführung der Sicherheitskontrollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines privaten Sicherheitsunternehmers beauftragt seien, komme es im Ergebnis somit zu einer Übertragung von öffentlich-rechtlicher Befehls- und Zwangsgewalt an Private durch vertragliche Vereinbarung ("Beleihung").

In der Sache wurde ausgeführt, dass eine privatrechtliche Vereinbarung mit einem Sicherheitsunternehmer, nämlich die Rahmenvereinbarung "Sicherheitsdienstleistungen Bundes¬ und Drittkunden 2013" zwischen der Bundesbeschaffung GmbH und der XXXX GmbH bestehe und auch die Durchführung der Sicherheitskon-trollen im Eingangsbereich des Bundesverwaltungsgerichtes bei diesem Unternehmen liege. Dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seien somit als mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen von Sicherheitsunternehmern Beauftragte zu sehen, denen bei Ausübung ihrer Tätigkeit auch die oben angeführten (hoheitlichen) Befugnisse zukommen würden. Im Anschluss wurden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sicherheits-unternehmens, die am Vorfallstag im Bundesverwaltungsgericht ihren Dienst versehen hätten, genannt.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass gemäß § 4 Abs. 1 GOG unter anderen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter grundsätzlich keiner Sicherheitskontrolle zu unterziehen seien, wenn sie sich - soweit erforderlich - mit ihrem Dienst- bzw. Berufsausweis ausweisen und erklären würden, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet worden sei. Bei dieser Argumentation in der Beschwerde werde aber offensichtlich § 4 Abs. 3 GOG übersehen, welcher normiere, dass bei Vorliegen besonderer Umstände die Kontrollorgane vom Verwalter des Gerichtsgebäudes angewiesen werden könnten, auch den in Abs. 1 genannten Personenkreis einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen. Von einer solchen Anweisung sei seitens des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes zunächst am 18.06.2015 Gebrauch gemacht worden. In schriftlicher Form, per E-Mail, seien die Kontrollorgane insbesondere angewiesen worden, allen Personen, die nicht Bedienstete bzw. fachkundige Laienrichterinnen oder fachkundige Laienrichter des Bundesverwaltungsgerichtes seien, den Zutritt zum Gerichtsgebäude erst nach Durchschreiten der Sicherheitsschleuse bzw. nach sonstiger geeigneter Kontrolle zu ermöglichen. Zwei Auszüge dieses Schriftstückes würden seit dem 18.06.2015 im Bereich der Sicherheitskontrolle aushängen und seien somit im öffentlichen Bereich des Gerichtsgebäudes für jede Person einsehbar. Am 11.4.2016 sei diese Anordnung dahingehend konkretisiert worden, dass die erweiterten Sicherheitskontrollen nunmehr bis zum 30.6.2016 befristet worden seien.

Der Entscheidung, die Sicherheitskontrollen in der oben beschriebenen Form zu erweitern, liege ein Vorfall zu Grunde, bei dem ein (nicht namentlich genannter) Rechtsanwalt seinem Mandanten angeboten habe, dessen Leatherman für die Dauer des Aufenthalts im Gerichtsgebäude an sich zu nehmen, da er als Rechtsanwalt nicht kontrolliert werde, sowie die Einstufung des Bundesverwaltungsgerichtes als "kritische Infrastruktur" seitens des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung und das vermehrte Personen- und Besucheraufkommen im Gebäude des Bundesverwaltungsgerichts.

Andererseits nehme das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Größe und der damit einhergehenden hohen Personalfluktuation und der hohen Anzahl der durchzuführenden Verfahren bzw. Verhandlungen eine Sonderstellung ein. Darüber hinaus seien die Verfahren, die beim Bundesverwaltungsgericht geführt würden, nicht mit den Verfahren bei anderen Gerichten zu vergleichen. Darüber hinaus seien die Bestimmungen der GOG nur sinngemäß anzuwenden und stünden der Anordnung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen.

Hervorzuheben sei weiters, dass seit der Ausweitung der Sicherheitskontrollen alleine bei berufsmäßigen Parteienvertreterinnen und Parteienvertretern von den Kontrollorganen ein Teleskopschlagstock, ein Reizstoffsprühgerät ("Pfefferspray") sowie ein Taschenmesser festgestellt und in Verwahrung genommen worden seien. Sämtliche genannten Gegenstände seien zweifellos als "Waffe" im Sinne des § 1 Abs. 1 GOG zu qualifizieren. Daher würden die Voraussetzungen für lückenlose Sicherheitskontrollen vorliegen.

Der Stellungnahme waren die erwähnten Anweisungen beigelegt.

Nach Ladung der Parteien, denen mit der Ladung die Stellungnahme des Beschwerdeführers und die Stellungnahme der Behörde übermittelt wurde, und der Zeugen mit Ladungen bzw. Ladungsbeschlüssen vom 25.7.2016, Gz. W170 2126800-1/6Z, wurde am 22.9.2016 eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts durchgeführt.

In der mündlichen Verhandlung wurden die oben erwähnten Dokumente sowie die Ladungen zum Verfahren W122 2122125-1 als Beweismittel sowie die am Vorfallstag im Dienst befindlichen Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes und der Beschwerdeführer zum Ablauf der Amtshandlung befragt sowie der vom Beschwerdeführer bereits gestellter Kostenersatzanträge präzisiert bzw. ein solcher von der Behörde gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt XXXX, ist am 12.4.2016, um 09.30 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht erschienen, um als Parteienvertreter an einer Verhandlung in der Rechtssache W122 2122125-1 beim Bundesverwaltungsgericht einzuschreiten.

2. Der Beschwerdeführer war am 12.4.2016 Rechtsanwalt und als Vertreter zur Verhandlung in der Rechtssache W122 2122125-1 geladen.

3. Als der Beschwerdeführer am 12.4.2016, gegen 09.30 Uhr das Bundesverwaltungs-gericht über den Parteieneingang betreten hatte, legitimierte er sich gegenüber dem Kontrollorgan XXXX als Rechtsanwalt und gab dieser gegenüber an, unbewaffnet zu sein. Das genannte Kontrollorgan teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er trotz der Legitimierung als Rechtsanwalt und seiner Angabe, unbewaffnet zu sein, das Gebäude des Bundesverwaltungsgerichts nicht weiter betreten dürfe, wenn er sich der Sicherheitskontrolle nicht unterziehe.

4. Der Beschwerdeführer konnte aus objektiver Sicht davon ausgehen, dass er den öffentlichen Teil des Gebäudes des Bundesverwaltungsgerichts nach dem Eingangsbereich nicht weiter betreten hätte dürfen, wenn er sich der Sicherheitskontrolle nicht unterziehe bzw. die (weiteren) anwesenden Kontrollorgane, wenn er, ohne sich der Aufforderung, vor Durchführung einer Sicherheitskontrolle den öffentlichen Bereich hinter dem Eingangsbereich nicht zu betreten, nicht gebeugt hätte, Zwangsgewalt zur Anwendung gebracht hätten.

5. Es wurde während der unter 3. beschriebenen Amtshandlung keine Zwangsgewalt eingesetzt.

6. Am 12.4.2016 bestand die Anweisung des Präsidenten des Bundesverwaltungs-gerichtes, unter anderem Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen; diese Anweisung vom 11.4.2016 war bis zum 30.6.2016 befristet und lag am 12.4.2016 keine über das normale Gefährdungsmaß hinausgehende, besondere Gefährdungslage in Zusammenhang mit dem Bundesverwaltungsgericht vor.

2. Beweiswürdigung:

Beweiswürdigung zu 1.1. und 1.2.: Die gegenständlichen Feststellungen ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus der vorgelegten Legitimationsurkunde.

Beweiswürdigung zu 1.3.: Die gegenständliche Feststellung ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen. Diese Aussagen sind im Wesentlichen glaubhaft; hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer angegeben hat, unbewaffnet zu sein, stützen sich die Feststellungen nur auf die Aussagen des Beschwerdeführers, da dieses Detail den Zeugen (nachvollziehbarerweise) nicht mehr in Erinnerung war und die Einlassung des Beschwerdeführers nachvollziehbar ist. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde bereits behauptet, angegeben zu haben, nicht bewaffnet zu sein.

Beweiswürdigung zu 1.4.: Das einschreitende Kontrollorgan war uniformiert und hat den Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen habe, wenn er den hinter dem Eingangsbereich des Bundesverwaltungsgerichts liegenden öffentlichen Teil desselben betreten wolle; dem Beschwerdeführer war als Rechtsanwalt jedenfalls bekannt, dass die anwesenden Kontrollorgane mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet sind. Ein objektiver Beobachter durfte und musste davon ausgehen, dass mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattete Organe im Fall der Verweigerung einen Befehl zu befolgen, zur Durchsetzung des ihren Willens bzw. Auftrages nach herbeizuführenden Zustandes auf die Anwendung von Zwangsgewalt zurückgreifen. Daher konnte ein objektiver Beobachter davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer, wenn er sich nicht dem Befehl, das Bundesverwaltungsgericht ohne sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, nicht weiter zu betreten, nicht gebeugt hätte, mit Zwangsgewalt am weiteren Betreten des Bundesverwaltungsgerichts gehindert worden wäre.

Beweiswürdigung zu 1.5.: Dass Zwangsgewalt tatsächlich eingesetzt wurde, wurde nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet.

Beweiswürdigung zu 1.6.: Weder im Rahmen der Stellungnahme noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden eine über das normale Gefährdungsmaß hinausgehende, besondere und relevante Gefährdungslage in Zusammenhang mit dem Bundesverwaltungs-gericht von der belangten Behörde behauptet. Dies aus folgenden Gründen:

Weder stellt die durch die besondere Größe des Bundesverwaltungsgerichts noch durch die hohe Personenfluktuation bestehende Besonderheit einen zu berücksichtigenden Faktor dar, da es sich - wie die Behörde in der Stellungnahme richtig ausführt - um beim Bundesverwaltungsgericht alltägliche Umstände handelt, die möglicherweise eine abweichende gesetzliche Regelung begründen mögen, aber keine besonderen Umstände im Sinne des § 4 Abs. 3 GOG darstellen. Ebenso nicht in Betracht kommt eine allenfalls bestehende höhere Allgemeingefährdung durch Terrorismus, da hier kein Zusammenhang mit dem Bundesverwaltungsgericht besteht sondern dieser höhere Allgemeingefährdung (alleine) durch die Sicherheitsbehörden zu begegnen ist; selbiges gilt für die Einstufung des Bundesverwaltungsgerichts als "kritische Infrastruktur" durch die Sicherheitsbehörden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

2. Die Beschwerde ist vor dem Hintergrund der folgenden Rechtslage zu beurteilen:

§ 3 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG):

§ 3 (1) Der Präsident leitet das Bundesverwaltungsgericht, übt die

Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes durch andere Organe zu erledigen sind.

...

(5) Die §§ 1 bis 14 GOG sind sinngemäß anzuwenden.

Die relevanten Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) lauten (auszugsweise):

Verbot der Mitnahme von Waffen in Gerichtsgebäude

§ 1 (1) Gerichtsgebäude dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden; als Gerichtsgebäude gelten jene Gebäude, die ausschließlich dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmet sind, sowie Gebäude ohne eine solche ausschließliche Widmung hinsichtlich ihrer dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmeten Teile; als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen.

(2) Wer entgegen dem Abs. 1 eine Waffe bei sich hat, hat sie beim Betreten des Gerichtsgebäudes in einem hiefür bestimmten Schließfach zu verwahren, steht ein solches nicht zur Verfügung, einem Kontrollorgan (§ 3 Abs. 1), bei Fehlen eines solchen einem von dem Präsidenten des Gerichtshofs beziehungsweise dem Vorsteher des Bezirksgerichts, der mit der Verwaltung des Gerichtsgebäudes betraut ist, (Verwalter des Gerichtsgebäudes) zur Übernahme von Waffen bestimmten Gerichtsbediensteten, sonst dem Rechnungsführer zu übergeben.

(3) Der Besitzer ist vor der Verwahrung der Waffe in einem Schließfach beziehungsweise vor deren Übergabe (Abs. 2) über die für die Ausfolgung einer Waffe maßgebenden Umstände (§ 6) in Kenntnis zu setzen.

Sicherheitskontrolle

§ 3 (1) Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten oder sich in einem solchen aufhalten, haben sich auf Aufforderung eines Kontrollorgans einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Kontrollorgane sind die von Sicherheitsunternehmern (§ 9 Abs. 1) mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen Beauftragten sowie die vom Verwalter eines Gerichtsgebäudes hiezu bestimmten Gerichtsbediensteten.

(2) Die Sicherheitskontrollen können insbesondere unter Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Torsonden und Handsuchgeräten, durchgeführt werden; unter möglichster Schonung des Betroffenen ist auch das Verlangen nach einer Vorweisung der von ihm mitgeführten Gegenstände sowie eine händische Durchsuchung seiner Kleidung zulässig; eine solche Durchsuchung der Kleidung darf nur von Personen desselben Geschlechts vorgenommen werden.

(3) Den der Sicherheitskontrolle und der Durchsetzung des Mitnahmeverbots von Waffen dienenden Anordnungen der Kontrollorgane ist Folge zu leisten; ein richterlicher Auftrag zur Mitnahme einer bestimmten Waffe (§ 2 Abs. 1) oder ein Bescheid nach § 2 Abs. 2 oder 3 ist ihnen unaufgefordert vorzuweisen.

(4) ...

Ausnahmen von der Sicherheitskontrolle

§ 4 (1) Vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 sind Richter, Staatsanwälte, sonstige Bedienstete der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden und des Bundesministeriums für Justiz, Bedienstete anderer Dienststellen, deren Dienststelle im selben Gebäude wie das Gericht untergebracht ist, sowie Funktionäre der Prokuratur, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Verteidiger, qualifizierte Vertreter nach § 40 Abs. 1 Z 2 ASGG, Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskandidaten und Patentanwaltsanwärter keiner Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen, wenn sie sich - soweit erforderlich - mit ihrem Dienst- beziehungsweise Berufsausweis ausweisen und erklären, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet wurde (§ 2 Abs. 2 und 3); betreten sie ein Gerichtsgebäude durch einen Eingang, der mit einer Torsonde ausgestattet ist, so haben sie diese dennoch zu durchschreiten, wenn neben ihr kein anderer, für sie bestimmter Durchgang besteht.

(2) Hegt ein Kontrollorgan bei einer im Abs. 1 genannten Person trotz ihrer Erklärung nach Abs. 1 den begründeten Verdacht, daß sie doch unerlaubt eine Waffe bei sich hat, so ist sie ausnahmsweise auch einer Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen.

(3) Liegen besondere Umstände vor, so können die Kontrollorgane angewiesen werden, daß auch jede Person des im Abs. 1 genannten Personenkreises einer Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen ist. Diese Anordnung ist den Erfordernissen entsprechend zeitlich zu beschränken; sie ist vom Verwalter des Gerichtsgebäudes zu treffen. Die Leiter der anderen in diesem Gerichtsgebäude untergebrachten Dienststellen sind von einer solchen Anordnung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) ...

(5) ...

Zwangsgewalt der Kontrollorgane

§ 5 (1) Personen, die es zu Unrecht ablehnen, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine bei ihnen vorgefundene Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (§ 1 Abs. 2), sind vom Kontrollorgan aus dem Gerichtsgebäude zu weisen. Unter den gleichen Voraussetzungen sind auch Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, die eine Sicherheitskontrolle umgangen haben.

(2) Die Kontrollorgane sind ermächtigt, im Falle der Nichtbefolgung ihrer Anweisungen nach Abs. 1 die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit der Androhung ihre Anweisungen mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen; der mit einer Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe ist hiebei nur im Falle der gerechten Notwehr zur Verteidigung eines Menschen zulässig.

Ausfolgung übergebener Waffen

§ 6 (1) Die nach § 1 Abs. 2 übergebene Waffe ist dem Besitzer auf sein Verlangen möglichst beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen. Gleiches gilt für eine in einem Schließfach verwahrte Waffe, wenn für dessen Öffnung die Mitwirkung eines Kontrollorgans beziehungsweise Gerichtsbediensteten (§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1) erforderlich ist.

(2) Sofern es sich um eine Waffe handelt, für die der Besitzer eine waffenrechtliche Urkunde benötigt, darf sie nur ausgefolgt werden, wenn er eine solche vorweist. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde zu verständigen, die Waffe bis zu deren Eintreffen zurückzubehalten und deren Verfügung abzuwarten.

(3) Waffen, deren Ausfolgung nicht binnen sechs Monaten nach Übergabe verlangt wird, gelten als verfallen. Verfallene Waffen sind zu vernichten; sofern ihr Wert aber 1 000 Euro offenkundig übersteigt, durch Freihandverkauf zu verwerten. Stellt der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer noch zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung einen Antrag auf Ausfolgung der Sache, so ist ihm die Waffe vorbehaltlich des Abs. 2 auszufolgen.

(4) Die Verwertung oder Vernichtung ist vom Verwalter des Gerichtsgebäudes (§ 1 Abs. 2) anzuordnen. Sofern der Übergeber bei Übergabe der Waffe seinen Namen und seine Anschrift bekannt gegeben hat, ist er zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung unter Hinweis darauf zur Abholung aufzufordern. Ein allenfalls erzielter Erlös der Verwertung ist dem Eigentümer, wenn er dies binnen drei Jahren nach Eintritt des Verfalls verlangt, auszufolgen.

(5) Über die in dieser Bestimmung angeordneten Rechtsfolgen ist der Besitzer bei Übergabe der Waffe schriftlich zu informieren.

Säumnisfolge

§ 7 Wer aus dem Gerichtsgebäude gewiesen worden ist, weil er sich zu Unrecht geweigert hat, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (§ 5), und deshalb eine zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderliche Verfahrenshandlung nicht vorgenommen hat oder einer Verpflichtung im Gericht nicht nachgekommen ist, ist grundsätzlich als unentschuldigt säumig anzusehen.

Verbot der Mitnahme von Waffen bei auswärtigen Gerichtshandlungen

§ 8 Auf Personen, die während einer außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindenden Dienstverrichtung des Gerichts anwesend sind oder an dieser teilnehmen sollen, sind die §§ 1 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

Betrauung von Unternehmern (Sicherheitsunternehmer)

§ 9 (1) Die Präsidenten der Oberlandesgerichte sind befugt, die Durchführung von Sicherheitskontrollen hiefür geeigneten Unternehmern vertraglich zu übertragen (Sicherheitsunternehmer); ein solcher Vertrag bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Justiz.

(2) Im Vergabeverfahren ist darauf zu achten, daß auszuwählende Unternehmer für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Befugnisse, technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie ihrer Zuverlässigkeit.

Vertragsbedingungen

§ 10 Die Bedingungen eines Vertrags nach § 9 Abs. 1 haben den Sicherheitsunternehmer jedenfalls zu verpflichten:

1. die Durchführung der Sicherheitskontrollen zu gewährleisten;

2. nur solche Personen mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen zu beauftragen, deren derartige Verwendung zwei Wochen zuvor der Sicherheitsbehörde nach dem § 255 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, angezeigt und deren erforderliche Zuverlässigkeit von der Sicherheitsbehörde nicht nach dem § 255 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 verneint worden ist;

3. die Einhaltung der Befugnisse und Verpflichtungen der von ihm mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen Beauftragten (§ 11 Abs. 1) sicherzustellen;

4. die Beauftragten deutlich kenntlich zu machen und sie mit Lichtbildausweisen auszustatten, die den Anforderungen nach § 11 Abs. 1 Z 6 entsprechen;

5. Sicherheitskontrollen in mindestens einem Gerichtsgebäude für die Dauer von zumindest einem Jahr durchzuführen;

6. die Tätigkeit der Beauftragten umfassend zu beaufsichtigen;

7. eine Haftpflichtversicherung mit einer Haftpflichtversicherungssumme von mindestens 50 Millionen Schilling zur Erfüllung von Schadenersatzpflichten, einschließlich solcher nach § 14 Abs. 2, abzuschließen und den Abschluß des Haftpflichtversicherungsvertrags sowie die fristgerechte Bezahlung der Versicherungsprämien dem Präsidenten des Oberlandesgerichts durch Vorlage des Versicherungsscheins und der Zahlungsbelege nachzuweisen.

Befugnisse und Aufgaben der Kontrollorgane

§ 11 (1) Die mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen von Sicherheitsunternehmern (§ 9 Abs. 1) Beauftragten sowie die vom Verwalter des Gerichtsgebäudes hiefür bestimmten Gerichtsbediensteten (§ 3 Abs. 1) sind befugt und - vorbehaltlich des Abs. 2 - verpflichtet,

1. die Sicherheitskontrollen mit den im § 3 Abs. 2 und 3 genannten Mitteln und Einschränkungen unter möglichster Schonung der Betroffenen sowie unter Vermeidung einer Störung des Gerichtsbetriebs oder einer Schädigung des Ansehens der Rechtspflege durchzuführen;

2. - wenn ein Schließfach zur Verfügung steht - allenfalls an der Verwahrung einer Waffe in diesem sowie an seiner nachmaligen Öffnung mitzuwirken; sonst eine ihnen übergebene Waffe vorübergehend in Verwahrung zu nehmen und sie ihrem Besitzer beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen; all dies vorbehaltlich des § 6;

3. in den Fällen des § 5 Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, diesen nötigenfalls den Einsatz unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit dieser Androhung ihre Anweisungen durch angemessene unmittelbare Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen, wobei der mit einer Lebensgefahr verbundene Gebrauch einer Waffe nur im Falle der gerechten Notwehr zur Verteidigung eines Menschen zulässig ist;

4. die Sicherheitsbehörde zu verständigen, wenn

a) der Aufenthalt im Gerichtsgebäude mit Gewalt oder gefährlicher Drohung erzwungen oder auf diese Weise einer Wegweisung aus dem Gerichtsgebäude begegnet wird oder

b) eine Waffe nach § 6 Abs. 2 zurückbehalten wird;

5. von Fällen nach § 4 Abs. 2 und 4 (§ 8) dem Verwalter des Gerichtsgebäudes zu berichten;

6. sich auf Verlangen von Personen, die einer Sicherheitskontrolle unterzogen werden sollen, mit Vor- und Zuname sowie als Beauftragter des Sicherheitsunternehmers beziehungsweise als vom Verwalter des Gerichtsgebäudes bestimmter Gerichtsbediensteter auszuweisen.

(2) Der Verwalter des Gerichtsgebäudes kann aussprechen, daß ein von ihm zur Vornahme von Sicherheitskontrollen bestimmter Gerichtsbediensteter (§ 3 Abs. 1) nicht verpflichtet ist, unmittelbare Zwangsgewalt (Abs. 1 Z 3) anzuwenden.

Widerruf der Betrauung eines Sicherheitsunternehmers

§ 12 Der Präsident des Oberlandesgerichts kann den mit dem Sicherheitsunternehmer geschlossenen Vertrag mit sofortiger Wirkung für aufgelöst erklären und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn der Sicherheitsunternehmer eine Vertragsbedingung nach § 10 nicht erfüllt oder ein von ihm mit der Durchführung der Sicherheitskontrolle Beauftragter seine Befugnisse überschreitet oder seine Pflichten verletzt (§ 11 Abs. 1).

Einschreiten der Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 13 (1) Wenn der Aufenthalt im Gerichtsgebäude mit Gewalt oder gefährlicher Drohung erzwungen oder auf diese Weise einer Wegweisung aus dem Gerichtsgebäude begegnet wird, haben die Sicherheitsbehörden nach den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, und der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, einzuschreiten.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

Haftung

§ 14 (1) Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den ein Sicherheitsunternehmer oder ein mit der Sicherheitskontrolle Beauftragter eines Sicherheitsunternehmers (§ 9 Abs. 1) in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt hat; der Sicherheitsunternehmer und der von ihm Beauftragte haften dem Geschädigten nicht.

(2) Ein Sicherheitsunternehmer haftet dem Bund für Schadenersatzleistungen nach Abs. 1, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

(3) Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 oder 2 gilt das Amtshaftungsgesetz.

(4) Ein mit der Sicherheitskontrolle Beauftragter eines Sicherheitsunternehmers haftet diesem für Regreßleistungen nach Abs. 2, sofern er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Im übrigen gilt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965.

3. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Für die Zulässigkeit einer Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist Voraussetzung, dass ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes wird unter einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln verstanden, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwanges (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (VfSlg. 7346/1974, 11.935/1988; VwGH 28.5.1997, 96/13/0032).

Die Voraussetzung des Vorliegens eines im Bereich der Hoheitsverwaltung gesetzten Aktes eines Verwaltungsorganes ist im Beschwerdefall zu bejahen. Akte der Sicherheitskontrolle in Gerichten (§§ 3f GOG) sind Angelegenheiten der Justizverwaltungspolizei, die einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt darstellen können (vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz 952). Ein solcher Akt wurde im vorliegenden Fall von Kontrollorganen eines privaten Sicherheitsunternehmens (Sicherheitsdienstes) gesetzt. Die Kontrollorgane sind die gemäß § 3 Abs. 1 GOG von den Sicherheitsunternehmern (§ 9 Abs. 1 GOG) mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen Beauftragten, die ermächtigt durch § 5 und § 11 GOG, unmittelbar Befehls- und Zwangsgewalt anwenden dürfen und die u.a. befugt und verpflichtet (vgl. § 11 GOG) sind, die im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgenden Sicherheitskontrollen in Gerichtsgebäuden, als Beliehene, für deren Verwalter durchzuführen. Es handelt sich daher fallbezogen um einen dem Staat, der Behörde "Verwalter des Gerichtsgebäudes" (hier: dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes) zurechenbaren, bekämpfbaren Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt.

Im vorliegenden Fall wurde Zwang weder ausgeübt noch angedroht. Doch auch eine bloße normative Anordnung (ein Befehl) allein kann einen Akt unmittelbarer Befehlsgewalt darstellen, wenn der Adressat einer solchen Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren zwangsweiser Realisierung zu rechnen hat (VwSlg. 14.193 A/1995 (verstSen) bzw. wenn der "verwaltungsbehördliche Befehl" "durch Androhung unmittelbar folgenden physischen Zwanges sanktioniert" ist (VfSlg. 9770/1983, 9922/1984, 12.455/1990, 12.630/1991, 12.791/1991; vgl. die näheren Ausführungen von Köhler, in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 129a B-VG, Rz 40-56 [47]). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Nach der (neueren) Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auch bereits dann vor, wenn damit dem Betroffenen im Sinn eines Befehls eine Verpflichtung auferlegt wird, ohne dass ein Bescheid erlassen wird (VfSlg. 18.212/2007). Unter bestimmten Umständen besteht die Ausübung einer solchen Befehlsgewalt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch in der Auferlegung einer impliziten Duldungspflicht (vgl. VfSlg. 19.563/2011; 17.774/2006).

Unter diesen Aspekten kann nicht gesagt werden, dass der hier bekämpfte Verwaltungsakt eines normativen Charakters entbehrt. Den Feststellungen zufolge wurde der Beschwerdeführer, als dieser den Bereich der Sicherheitskontrolle des Gerichtes passieren wollte, vom Sicherheitsdienst (von den Kontrollorganen) zum Zwecke der Sicherheitskontrolle darauf hingewiesen, dass er ohne Sicherheitskontrolle nicht passieren dürfe und somit (zumindest implizit) zur Duldung der Sicherheitskontrolle aufgefordert. Zwar handelt es sich - was auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde - um keine "Anhaltung" im Sinn einer Verhaftung durch den Sicherheitsdienst (die Kontrollorgane), wohl aber ergibt sich daraus, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund der Gesamtumstände zwangsläufig schließen musste, dass er mit Gewalt/Zwangsmaßnahmen durch den Sicherheitsdienst am Passieren/Zutritt gehindert worden wäre, wenn er versucht hätte, weiter ins Gericht, in den Verhandlungssaal, vorzudringen, ohne sich vorher der Sicherheitskontrolle unterworfen zu haben. Die Aufforderung des Sicherheitsdienstes an den Erstbeschwerdeführer, sich der Sicherheitskontrolle zu unterziehen, war im vorliegenden Fall mit dem - gegebenenfalls mit Zwangsmaßnahmen durchzusetzenden - Verbot des Passierens bzw. des Weitergehens im Fall der Ablehnung der Sicherheitskontrolle verbunden und damit als impliziter Duldungsbefehl zu verstehen. Dazu ist festzuhalten, dass Kontrollorgane das Recht haben, einer Person, die sich zu Unrecht weigert, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, das weitere Betreten des Gebäudes zu untersagen. Gemäß § 5 Abs. 2 GOG sind die Kontrollorgane ermächtigt, im Falle der Nichtbefolgung ihrer Anweisung, das Gerichtsgebäude zu verlassen, die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit der Androhung ihre Anweisungen mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen. Wenn es den Organen aber erlaubt ist, Personen, die sich zu Unrecht weigern, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, (hoheitlich) aus dem Gebäude zu weisen, dann muss es ihnen auch gestattet sein, solchen Personen das weitere Betreten des Gebäudes zu untersagen. Insbesondere auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (253 BlgNR 20. GP) zu § 5 GOG ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbstverständlich davon ausgegangen ist, dass es den Kontrollorganen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gestattet ist, einer Person das weitere Betreten des Gerichtgebäudes hoheitlich zu untersagen (vgl. Bundesverwaltungsgericht 13.03.2016, W170 2117804-1/13E; die dagegen erhobene Revision des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.06.2016, Ra 2016/03/0051 zurückgewiesen). Da der Erstbeschwerdeführer unter den gegebenen Umständen also den Eindruck gewinnen musste, ihm werde im Fall der Ablehnung der Sicherheitskontrolle der Zutritt zum Gerichtsgebäude (zum Verhandlungssaal) verweigert, wurde ihm insoweit eine unmittelbare Duldungspflicht (hinsichtlich der Sicherheitskontrolle) auferlegt. Es liegt im Beschwerdefall daher keine "bloße Einladung" an den Erstbeschwerdeführer, sich kontrollieren zu lassen, vor, der der Erstbeschwerdeführer "freiwillig" nachgekommen wäre, sondern eine bekämpfbare Maßnahme.

Überdies kann die Rechtmäßigkeit einer Sicherheitskontrolle nach dem GOG bzw. der Nachteil, den man dadurch erleidet, in keinem ordentlichen Verfahren überprüft werden, sieht man von den Folgen wie Fristversäumnis ab, sodass davon auszugehen ist, dass die Durchführung der Sicherheitskontrolle selbst (zumindest) ein bekämpfbarer Akt unmittelbarer Befehlsgewalt ist, ohne dass die "Freiwilligkeit" der Durchführung und die Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde entgegengehalten werden könnten (vgl. Helm in Maßnahmenbeschwerde, 194f, der die Situation mit dem Ausspruch eines Betretungsverbotes [das - wie die Sicherheitskontrolle nach dem GOG - nicht auch die Befugnis umfasst, zu deren Durchsetzung Zwang gegen den Betroffenen zu üben, beinhaltet) vergleicht, beim dem es sich um einen AuvBZ handelt [vgl. VwGH 24.05.2005, 2004/01/0579]; vgl. auch die Entscheidung des VwGH vom 19.12.2000, zur Zahl 97/19/1487 betreffend Abweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Wien betreffend Sicherheitskontrolle bei Betreten eines Gerichtsgebäudes, mit welchem die Maßnahmenbeschwerde gegen die durchgeführte Sicherheitskontrolle als zulässig erachtet worden war).

Demgegenüber kann die Anweisung/Anordnung des Verwalters des Gerichtsgebäudes gemäß § 4 Abs. 3 GOG, die Sicherheitskontrollen auf den Personenkreis des § 4 Abs. 1 GOG auszuweiten, nicht als selbständig bekämpfbarer Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt angesehen werden. Denn es ist hinsichtlich der Rechtsnatur der Anweisung/Anordnung des Verwalters des Gerichtsgebäudes gemäß § 4 Abs. 3 GOG davon auszugehen, dass es sich um eine Anordnung (Weisung) der Behörde "Verwalter des Gerichtsgebäudes" an die (mit hoheitlichen Aufgaben beliehenen und ihm unterstellten) Kontrollorgane handelt (vgl. Bundesverwaltungsgericht 13.03.2016, W170 2117804-1/13E; die dagegen erhobene Revision des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.06.2016, Ra 2016/03/0051 zurückgewiesen). Daraus ergibt sich, dass erst das in Befolgung der Anweisung/Anordnung des Verwalters des Gerichtsgebäudes gemäß § 4 Abs. 3 GOG erfolgende Verwaltungshandeln (wie im vorliegenden Fall die aufgrund der Anweisung/Anordnung gemäß § 4 Abs. 3 GOG durchgeführte Sicherheitskontrolle) als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt mit Beschwerde bekämpft werden kann und eine zu Unrecht (nicht im Sinn des § 4 Abs. 3 GOG) ergangene Anweisung/Anordnung des Verwalters des Gerichtsgebäudes den auf dieser Anweisung/Anordnung basierenden Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht oaO.).

4. Zur Beschwerdelegitimation:

Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Dass hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers, wenn er sich der Sicherheitskontrolle nach dem GOG zu Unrecht unterwerfen musste, die Möglichkeit des Eingriffes in einem seiner subjektiven Rechte, etwa in dem durch Art. 8 MRK geschützten Recht auf Privatleben, gegeben ist und er daher als Adressat des von ihm bekämpften Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zur Erhebung der Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG legitimiert ist, kann nicht zweifelhaft sein.

5. Die Beschwerde wurde weiters fristwahrend gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

6. Der Beschwerde kommt in der Sache auch Berechtigung zu:

Die (gemäß § 3 Abs. 5 BVwGG sinngemäß anzuwendenden) §§ 1 bis 14 GOG wurden mit BGBl Nr 760/1996 in das Gesetz eingefügt. Tragende Zielsetzung dieser Novelle war die öffentlich-rechtliche Absicherung der Erhöhung der Sicherheit in Gerichtsgebäuden durch Normierung eines grundsätzlichen Verbots des Betretens von Gerichtsgebäuden mit Waffen (§ 1 GOG) samt Maßnahmen zur Kontrolle dieses Verbotes. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (253 BlgNR 20. GP) heißt es hierzu:

"Mit dem Abs. 3 soll die Möglichkeit eröffnet werden, bei Vorliegen "besonderer Umstände" die Sicherheitskontrolle (auch) aller der im Abs. 1 erster Halbsatz genannten Personen anzuordnen. Solche besonderen Umstände könnten schon dann als gegeben angenommen werden, wenn etwa im Zusammenhang mit bestimmten Gerichtsverfahren gravierende Störaktionen geplant sein könnten oder auch nur anonyme Attentatsdrohungen ruchbar geworden sind.

Auch eine derartige Maßnahme soll in den Zuständigkeitsbereich des Verwalters des Gerichtsgebäudes fallen; sollten im Gerichtsgebäude noch andere Dienststellen untergebracht sein, so soll er schon aus administrativen Gründen die Behördenleiter dieser Dienststellen von einer solchen Anordnung unverzüglich in Kenntnis zu setzen haben.

Es liegt auf der Hand, daß die "besonderen Umstände" nur zeitlich befristet gegeben sein werden, sohin auch die in Rede stehende Anordnung zeitlich befristet sein soll."

Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten wollen, haben sich grundsätzlich - mit Ausnahme des Personenkreises nach § 4 Abs. 1 GOG - einer Sicherheitskontrolle nach § 3 GOG zu unterziehen.

Nach § 4 Abs. 1 GOG sind die dort genannten Personen vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 keiner Personenkontrolle zu unterziehen.

Die Anordnung, auch Personen des in § 4 Abs. 1 GOG genannten Personenkreises einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, verlangt für ihre Zulässigkeit besondere Umstände; sie ist nach dem Gesetz zudem zu befristen (§ 4 Abs. 3 zweiter Satz GOG). Zweifelsohne war die verfahrensgegenständliche Anweisung befristet und insoweit (zumindest formal) rechtskonform.

Ausgehend vom im Einklang mit den Materialien stehenden Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 3 GOG erfordert eine Anweisung, die Sicherheitskontrollen auf den Personenkreis des § 4 Abs. 1 GOG auszuweiten, "besondere Umstände", also eine über das Typische für den Gerichtsbetrieb hinausgehende konkrete Gefährdung; die Materialien nennen als Beispiel Störaktionen und Attentatsdrohungen in Zusammenhang mit bestimmten Gerichtsverfahren. Auch die

Vorschrift, dass eine solche Anordnung zwingend ("ist ... zeitlich

zu beschränken") zu befristen ist, also nicht auf unbestimmte Zeit erlassen werden darf, belegt das Verständnis des Gesetzgebers, dass nur vorübergehende besondere Situationen eine derartige Maßnahme rechtfertigen. Die Regelung des § 4 Abs. 3 GOG ist daher klar. Entsprechend § 4 Abs. 3 GOG müssen für die Anordnung der in dieser Bestimmung genannten erweiterten Sicherheitskontrollen besondere Umstände vorliegen und ist eine solche Anordnung grundsätzlich zeitlich zu beschränken (VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0051).

Nicht relevant für die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer erweiterten Sicherheitskontrollen ist allerdings eine nicht nur das Gericht treffende bzw. aus dem Gerichtsbetrieb resultierende erhöhte Gefährdungslage (etwa: erhöhte Terrorgefahr), da es sich hierbei um eine Angelegenheit der Allgemeinen Sicherheitspolizei handelt, die ausschließlich von den Sicherheitsbehörden (und deren Organen) wahrzunehmen sind (vgl. Art. 78a ff B-VG); in diesem Bereich wäre auch eine Beleihung eines privaten Sicherheitsunternehmens unzulässig.

Im vorliegenden Fall kann - ausgehend vom Vorbringen der belangten Behörde und dem Inhalt der schriftlichen "neuen Anordnung" - nicht erkannt werden, dass eine vorübergehende besondere Situation in Bezug auf das Bundesverwaltungsgericht im genannten Sinn die Ausweitung der Sicherheitskontrollen unter anderem auf Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gerechtfertigt hat.

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anweisung/Anordnung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 4 Abs. 3 GOG an die Kontrollorgane, deren Rechtswidrigkeit nach dem oben Ausgeführten den hier angefochtenen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt mit Rechtswidrigkeit belasten würde, fällt schon auf, dass diese nach den Angaben der belangten Behörde am 11.4.2016 ergangene Anweisung/Anordnung zwar eine zeitliche Beschränkung vorsah, diese jedoch eine Zeitspanne von über zwei Monaten umfasste, was gegen einen konkreten Bezug zu einer nur das Gericht treffende bzw. aus dem Gerichtsbetrieb resultierende erhöhte Gefährdungslage spricht.

Aber auch bei den von der belangten Behörde angeführten besonderen Umständen handelt es sich um keine solchen, die - auch bei einer Gesamtschau - eine vorübergehende besondere Situation im Sinne des § 4 Abs. 3 GOG beschreiben: Die belangte Behörde begründet das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 4 Abs. 3 GOG im Wesentlichen damit, dass das Bundesverwaltungsgericht das größte Gericht Österreichs mit rund 450 Bediensteten sei. Daraus ergebe sich eine hohe Fluktuation des Personals der Parteien/Beteiligten sowie deren Rechtsvertreter, der Dolmetscher und Sachverständigen sowie der Besucher. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der großen Anzahl höchst sensibler Verfahren und der Einstufung des Bundesverwaltungsgerichtes als "kritische Infrastruktur" seitens des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung seien die durch die beauftragten Kontrollorgane erfolgenden Sicherheitskontrollen erforderlich. Hervorzuheben sei weiters, dass seit der Ausweitung der Sicherheitskontrollen bei berufsmäßigen Parteienvertretern von den Kontrollorganen ein Teleskopschlagstock, ein Reizstoffsprühgerät („Pfefferspray") sowie ein Taschenmesser festgestellt und in Verwahrung genommen worden seien. Sämtliche genannten Gegenstände seien zweifellos als "Waffen" im Sinne des § 1 Abs. 1 GOG zu qualifizieren.

Das Vorliegen besonders konkreter Gefährdungen - wie sie in den Materialien beispielsweise angeführt werden -, sodass die Anordnung der in dieser Bestimmung genannten erweiterten Sicherheitskontrollen für die Dauer des Bestehens dieser Gefährdungen zulässig wäre, folgt daraus nicht. Die von der belangten Behörde aufgezeigten Umstände beschreiben lediglich eine allgemeine Gefährdungslage, die auf jedes Gericht zutrifft. Eine konkrete Gefährdung aufgrund bestimmter Verfahren oder allenfalls vorliegender Drohungen ergibt sich daraus nicht. Nur bei Vorliegen solcher konkreten Gefährdungstatbestände, die über das mit dem regelmäßigen Gerichtsbetrieb verbundene Gefahrenpotenzial hinausgehen, wäre aber die Anordnung an das Kontrollpersonal, unter anderem auch berufsmäßige Parteienvertreter einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, zulässig. Der Hinweis der belangten Behörde auf ein Auffinden von "Waffen" im Sinne des § 1 Abs. 1 GOG seit der Ausweitung der Sicherheitskontrollen auf berufsmäßige Parteienvertreter ändert daran nichts. Denn die für die Anordnung erweiterter Sicherheitskontrollen notwendigen besonderen Umstände müssen (im Zeitpunkt der Anordnung) schon vorliegen bzw. (etwa aufgrund eines bestimmten Verfahrens) konkret zu erwarten sein, um eine solche Anordnung zu rechtfertigen; auf diese Umstände muss sich auch die Befristung beziehen. Dass seit 01.01.2014 bei im Durchschnitt mehreren tausend Verfahren im Jahr bei berufsmäßigen Parteienvertretern bereits mehrmals Waffen gefunden wurden, stellt ebenfalls keinen konkreten Gefährdungstatbestand dar, da davon auszugehen ist, dass dies in etwa der Situation bei den anderen Gerichten entspricht; hier wäre allenfalls nach § 4 Abs. 2 GOG vorzugehen und wären insbesondere Personen, die bereits einmal mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 1 GOG betreten wurden, einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen.

Es kann daher im Lichte des im Verfahren hervorgekommenen nicht davon ausgegangen werden, dass am 12.4.2016 "besondere Umstände" im Sinne des § 4 Abs. 3 GOG vorlagen, die die Anweisung/Anordnung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes an die Kontrollorgane, auch unter anderem Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, einer Sicherheitskontrolle zu unterwerfen, gerechtfertigt haben, sodass diese Anweisung/Anordnung im Lichte der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 GOG rechtswidrig war (vgl. Bundesverwaltungsgericht 13.03.2016, W170 2117804-1/13E, betreffend die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 20.10.2015; die dagegen erhobene Revision des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.06.2016, Ra 2016/03/0051 zurückgewiesen). Damit war auch das auf dieser (§ 4 Abs. 3 GOG nicht entsprechenden) Anweisung/Anordnung an die Kontrollorgane basierende bekämpfte Verwaltungshandeln der Kontrollorgane gegenüber dem Beschwerdeführer am 12.4.2016, ihn der Sicherheitskontrolle nach dem GOG zu unterziehen, selbst als rechtswidrig und rechtsverletzend zu beurteilen. Die Duldung der Sicherheitskontrolle, der der Beschwerdeführer unterworfen wurde, und damit der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 MRK, kann aufgrund der rechtswidrigen Anweisung/Anordnung nicht als gerechtfertigt im Sinn des Art. 8 Abs. 2 MRK angesehen werden.

Nach dem Gesagten ist der Beschwerde des Beschwerdeführers im Hinblick auf den gesetzten Akt unmittelbarer Befehlsgewalt stattzugeben und der angefochtene Verwaltungsakt der Durchführung der Sicherheitskontrolle beim Erstbeschwerdeführer in Form der Personenkontrolle und Durchsuchung seines Aktenkoffers, insbesondere durch eine Gepäckdurchleuchtungsanlage, durch Kontrollorgane des Sicherheitsdienstes des Bundesverwaltungsgerichtes am 12.4.2016, um 09.30 Uhr im Gerichtsgebäude des Bundesverwaltungsgerichtes für rechtswidrig zu erklären.

Daher ist einerseits auszusprechen, dass die durch Ausübung von Befehlsgewalt bewirkte Verweigerung des weiteren Zutritts des Beschwerdeführers in den öffentlichen Teil des Gebäudes des Bundesverwaltungsgerichts in Wien 3., Erdbergstraße 192 - 196, und somit zur öffentlich mündlichen Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht, in der Rechtssache W122 2122125-1/2Z am 12.4.2016, gegen 09.30 Uhr, wegen der Weigerung des Beschwerdeführers, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, rechtswidrig war und andererseits aus den unter 4. angeführten Gründen der Antrag auf Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakts sowie der Antrag hinsichtlich der Erklärung dieses Verwaltungsaktes als rechtswidrig, soweit er sich auf die Ausübung von Zwangsgewalt bezieht, als unzulässig zurückzuweisen.

Abschließend erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass insbesondere im Lichte des § 4 Abs. 2 GOG eine Dokumentation von Vorfällen bei der Sicherheitskontrolle sinnvoll wäre.

II. Zur Kostenentscheidung:

Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung ist § 35 VwGVG. Dieser lautet:

"Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die beschwerdeführende Partei hat bis zum Ende der mündlichen Verhandlung Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand als Aufwandersatz beantragt, die belangte Behörde Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist hinsichtlich Spruchpunkt A) i. die beschwerdeführende Partei hinsichtlich Spruchpunkt A) ii. die Behörde obsiegende Partei.

Nach der zu § 79a AVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt findet bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen ein Kostenersatz nicht statt (vgl. VwGH E vom 31.1.2013, Gz. 2008/04/0216). Die Frage nach der Übertragung dieser Rechtsprechung auf § 35 VwGVG ist zu bejahen, weil § 79a AVG dem § 35 VwGVG entspricht (vgl. RV 2009 BlgNR XXIV GP, 8), sie stellt damit keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (VwGH E vom 04.05.2015, Ra 2015/02/0070). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 79a AVG ausgesprochen, dass bei einem bloß teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet, weil eine analoge Anwendung des § 50 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG), nicht in Betracht kommt (VwGH E vom 28.2.1997, Gz. 96/02/0481) und § 79a Abs. 2 AVG nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden ist (VwGH E vom 5.9.2002, Gz. 2001/02/0209). Diese Rechtsprechung ist jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hier nicht anwendbar, da sich alle Anträge bloß auf eine Amtshandlung bezogen haben. Allerdings spricht der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.01.2013, Gz. 2011/21/0125, aus, dass es auch bezüglich des Verhandlungsaufwandes auf die Anzahl der (erfolgreich) angefochtenen Verwaltungsakte ankommt. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass der mit Spruchpunkt A) i. stattgegebene Antrag den (nach der Schilderung im Antrag zu beurteilenden) Kern bzw. die Hauptfrage des gegenständlichen Verfahrens betrifft und somit ein erfolgreiches Anfechten des Verwaltungsaktes vorliegt, da die mit Spruchpunkt A) ii. zurückgewiesenen Anträge bloße Nebenaspekte desselben Handelns betreffen, sodass die beschwerdeführende Partei als obsiegende Partei zu betrachten ist.

Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer den beantragten Aufwand - das sind 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 1.659,60 Euro an Aufwandersatz - binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Schließlich ist der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung des Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwands abzuweisen.

III. Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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