W116 2013810-1•BVwG W116 2013810-1
W116 2013810-1Tribunale amministrativo federale25 nov 2016
Alkoholkonsum, Dienstantritt, Dienstpflichtverletzung,<br/>Einleitungsbeschluss, Justizwachebeamter, Verdachtsgründe,<br/>Verfahrenseinstellung, Weisungsverstoß
W116 2013810-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Rechtsanwalt Paul WOLF, Hauptplatz 27a/1, 9300 St. Veit an der Glan, gegen Spruchpunkt I des Einleitungsbeschlusses der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 18.11.2014, GZ: 1 Ds 1/14-9, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG stattgegeben, Spruchpunkt I. des beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschlusses behoben und das Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 01.12.1982 auf eine Planstelle des Justizwachdienstes in der Dienstklasse I der Verwendungsgruppe W3 ernannt. Mit Wirksamkeit vom 01.12.2007 wurde er zum Chefinspektor (Verwendungsgruppe E2a im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Justiz) ernannt. Mit Urkunde vom 20.12.2012 verlieh ihm die Bundesministerin für Justiz gemäß § 2 Exekutivdienstgesetz für 30 Jahre der Republik Österreich geleistete treue Dienste das Exekutivdienstzeichen.
1.2. Am 15. Jänner 2014 erstattete die Vollzugsdirektion gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinaranzeige gemäß § 109 Abs. 1 BDG 1979. Dieser zufolge wurde er am 14.01.2014 um 00:45 Uhr in Krumpendorf/Wörthersee von Beamten einer Polizeifunkstreife mit Tatwerkzeug, bestehend aus einem sogenannten Gaisfuß (Montiereisen), einer Taschenlampe, einem Stemmeisen, einer Rohrzange sowie einem Vorschlaghammer dabei betreten, als er gerade versucht habe, über die rückseitige Lieferantentür des Tanzlokals "T" (anonymisiert) einzudringen, wobei an dieser Tür eindeutige Einbruchsspuren festgestellt wurden. Bei seiner Einvernahme hatte der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei angegeben, aus Geldnot versucht zu haben in das Tanzlokal einzubrechen. Anlässlich der Scheidung seiner Ehe habe er seiner Ex-Gattin 50.000,-- Euro zahlen müssen und den auf dem gemeinsamen Wohnhaus aushaftenden Kredit in Höhe von 70.000,-- Euro übernommen. Er zahle monatlich 800,-- Euro Kreditraten und 500,-- Euro Unterhalt. Sein Gehaltskonto sei mit 2.000,-- Euro überzogen. Das bei ihm sichergestellte Einbruchswerkzeug gehöre ihm. Er sei gerade dabei gewesen in das Lokal einzubrechen, als ihn die Polizeistreife gestellt habe. Weitere (frühere) Einbrüche bzw. Einbruchsversuche bestritt der Beschwerdeführer.
1.3. Wegen des geschilderten Tatvorwurfes führte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen den Beschwerdeführer zu AZ 9 St 7/14i ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15 Abs. 1, 127, 129 Z 1 StGB.
1.4. Mit Bescheid der Vollzugsdirektion vom 14.01.2014, GZ BMJ-3002516/0001-VD 4/2014, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert und ihm eine Abschrift der Disziplinaranzeige zugestellt.
1.5. Mit dem als Einleitungs-, Suspendierungs- und Unterbrechungsbeschluss betitelten Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 22.01.2014, 1 Ds 1/14-2 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen der ihm in der Disziplinaranzeige zur Last gelegten Handlung
I. gemäß §§ 123 Abs. 1, 114 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 ein Disziplinarverfahren eingeleitet, da er im Verdacht stehe, hiedurch gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und damit im Sinne des § 91 BDG 1979 schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt zu haben,
II. gemäß § 112 Abs. 1 Z 3, Abs. 3 letzter Satz BDG 1979 eine Suspendierung vom Dienst verfügt, und
III. gemäß § 114 Abs. 2 erster Satz BDG 1979 das Disziplinarverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zu AZ 9 St 7/14i wegen desselben Sachverhaltes anhängigen Strafverfahrens unterbrochen.
1.6. Im Strafantrag der das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer weiterführenden Staatsanwaltschaft Graz vom 6. Februar 2014, 12 St 13/14w, wurde diesem zur Last gelegt, er habe am 13.01.2014 in Krumpendorf dem Berechtigten der Diskothek "T" eine fremde bewegliche Sache in einem 3.000,-- Euro nicht übersteigenden Wert, nämlich Bargeld in unbekannter Höhe, durch Einbruch in ein Gebäude, nämlich durch Aufbrechen der Hintertür, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und er habe hiedurch das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch in der Erscheinungsform des Versuchs nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB begangen und sei hiefür nach § 129 StGB zu bestrafen.
1.7. In dem zu 73 Hv 18/14f vom Landesgerichtes Klagenfurt geführten Strafverfahren berief sich der Beschwerdeführer darauf, im Tatzeitraum zurechnungsunfähig iSd § 11 StGB gewesen zu sein und legte diesbezüglich ein Privatgutachten von ao.Univ. Prof. Dr. XXXX vom 11.03.2014 vor. Diesem Gutachten zufolge leide der Beschwerdeführer an einer Depression. Zu den Tathandlungen sei es auf Grund einer psychosewertigen Depression mit Impulsdurchbrüchen gekommen. Für den Tatzeitraum 13/14. Jänner 2014 sei daher krankheitsbedingt eine Aufhebung der Dispositionsfähigkeit anzunehmen. Die Diskretionsfähigkeit sei jedoch gegeben gewesen.
1.8. Vom Landesgericht Klagenfurt wurde daraufhin Dr. XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt. Dieser kam nach Begutachtung des Beschwerdeführers unter Einbeziehung der bereits vorliegenden medizinischen Unterlagen zum Ergebnis, dass es zum Tatzeitpunkt aus dem Zusammenwirken von akuter Belastungsreaktion (auf dem Boden einer vorbestehenden depressiven Verstimmung im Zusammenhang mit finanziellen und familiären Problemen) und leichter Alkoholisierung zu einer derartigen Einengung im Denken und Handeln des Beschwerdeführers gekommen sei, dass dieser auf Grund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zurechnungsunfähig iSd § 11 StGB gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Vorfalls sei von einem Blutalkoholspiegel von 0,48 bis 0,58 Promille auszugehen gewesen, was einer an sich leichten Alkoholisierung entspreche. Es habe eine schon länger dauernde depressive Entwicklung im Zusammenhang mit seiner finanziellen Situation nach einer Scheidung gegeben. Vor der Tat habe er online in seine Konten Einblick genommen und dort "nur rot" gesehen. Die Tat könne zwar als Verzweiflungstat angesehen werden, sei jedoch keineswegs geeignet gewesen, die finanzielle Situation auch nur annähernd maßgeblich zu verbessern. Schließlich kam der Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt die Diskretionsfähigkeit aufgehoben gewesen sei.
1.9. Nach Vorliegen dieses weiteren Gutachtens zog die Staatsanwaltschaft Graz am 15.05.2014 den Strafantrag gegen den Beschwerdeführer gemäß § 227 Abs 1 StPO zurück. Daraufhin stellte das Landesgericht Klagenfurt das Verfahren gegen den Beschwerdeführer auf Grund des Rücktritts von der Anklage mit Beschluss vom 21.05.2014 ein.
1.10. Entsprechend einem schriftlichen Ersuchen wurde eine Kopie des Gerichtsaktes an die zuständige Disziplinarkommission übermittelt, die nach der Einstellung des Strafverfahrens das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer fortsetzte.
1.11. Mit Schreiben vom 20.05.2014 übermittelte Vollzugsdirektion der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz gegen den Beschwerdeführer eine Nachtragsdisziplinaranzeige, in der dem Beschwerdeführer unter anderem vorgeworfen wurde, dass laut dem übermittelten gerichtspsychiatrischen Sachverständigengutachten beim Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt (14.01.2014 um 00:45 Uhr) von einem Blutalkoholgehalt von 0,48 bis 0,58 Promille auszugehen sei. Somit bestehe der Verdacht, der Beschwerdeführer habe gegen Punkt
6. 1 der Vollzugsordnung für Justizanstalten (kurz VZO) verstoßen und seine Einsatzfähigkeit herabgesetzt, indem er sich durch Konsum von Alkohol in einem die volle Handlungs- und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigten Zustand versetzt habe. Gemäß Punkt 6.1 zweiter Absatz der VZO sei der Konsum von Mitteln, der die Wahrnehmungs-, Handlungs- und Reaktionsfähigkeit ausschließe oder Herabsetze, während der Dienstzeit oder zeitlich so knapp vor dem Dienst, dass die Beeinträchtigung während des Dienstes anhält, verboten. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Vernehmung am 02.07.2014 zu diesem Vorwurf angegeben, dass er zum besagten Zeitpunkt an eine krankenswerten Depression gelitten habe, was durch die vorgelegten Sachverständigengutachten auch belegt sei. Er habe sicher nicht willentlich Alkohol konsumiert. Aufgrund der diagnostizierten Depression sei sein Urteilsvermögen herabgesetzt gewesen.
2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid:
2.1. Mit Spruchpunkt I. des beschwerdegegenständlichen, als Einleitungs- und Ablehnungsbeschluss bezeichneten Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 09.09.2014 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des in der Nachtragsdisziplinaranzeige geschilderten Sachverhalts, wonach er am 13.01.2014 während der Ausübung seines Inspektionsdienstes (13. Jänner 2014, 16:00, bis 14. Jänner 2014, 07:00 Uhr) gegen Punkt 6.1. VZO verstoßen und seine Einsatzfähigkeit herabgesetzt habe, indem er sich durch Konsum von Alkohol in einen die volle Wahrnehmungs-, Handlungs- und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen Zustand versetzt habe, ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Betreffend den weiteren Anschuldigungspunkt im Zusammenhang mit der angeblichen Nichtmeldung einer Nebenbeschäftigung wurde die Einleitung mit Spruchpunkt II. abgelehnt.
In der Begründung wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt (im Original, anonymisiert):
"Cheflnsp. (Beschwerdeführer) wurde am 14. Jänner 2014, 00:45 Uhr, in XXX von Beamten einer Polizeifunkstreife dabei betreten, als er gerade versuchte, mit Tatwerkzeug, bestehend aus einem sogenannten Gaisfuß (Montiereisen), einer Taschenlampe, einem Stemmeisen, einer Rohrzange sowie einem Vorschlaghammer, über die rückseitige Lieferantentür des Tanzlokals "XXX" einzudringen, wobei an dieser Tür eindeutige Einbruchsspuren festgestellt wurden. Wegen dieses Vorfalls brachte die Staatsanwaltschaft Graz beim Landesgericht Klagenfurt einen Strafantrag wegen §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB ein, den sie nach Vorliegen eines gerichtspsychiatrischen Sachverständigengutachtens wieder zurückzog. Daraufhin wurde das Strafverfahren AZ 73 Hv 18/14f des Landesgerichtes Klagenfurt eingestellt. Das bezughabende Disziplinarverfahren AZ 1 Ds 1/14 der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz ist noch nicht abgeschlossen.
Unter Bezugnahme auf das vom Landesgericht Klagenfurt eingeholte gerichtspsychiatrische Sachverständigengutachten erstattete die Vollzugsdirektion eine Nachtragsdisziplinaranzeige vom 20. Mai 2014, GZ BMJ-3002516/0011-VD 4/2014. Demnach habe der Sachverständige ausgeführt, dass bei Cheflnsp. (Beschwerdeführer) zum Tatzeitpunkt von einem Blutalkoholgehalt von 0,48 bis 0,58 Promille auszugehen sei. Cheflnsp. (Beschwerdeführer) habe im Rahmen der Anamnese angegeben, er habe am 13. Jänner 2014 tagsüber bis 16:00 Uhr in der Justizanstalt Klagenfurt gearbeitet und sich am Abend mit seinem Bruder und einem guten Freund im "Cafe XXX" getroffen. Er habe ein paar Spritzer (etwa fünf oder sechs) getrunken und sei gegen 22:00 Uhr daheim gewesen.
Nach seiner Festnahme durch die Polizei am 14. Jänner 2014 um 01:43 Uhr sei bei Cheflnsp. (Beschwerdeführer) eine Atemluftkonzentration von 0,19 Promille gemessen worden, was einem Blutalkoholspiegel von 0,38 Promille entspreche. Ausgehend von einer Alkoholabbaugeschwindigkeit von 0,1 bis 0,2 Promille je Stunde sei zum Zeitpunkt des versuchten Einbruchs von einem Blutalkoholgehalt von 0,48 bis 0,58 Promille auszugehen. Dies entspreche einer leichten Alkoholisierung. Somit bestehe der Verdacht, Cheflnsp. (Beschwerdeführer) habe gegen Punkt 6.1. der Vollzugsordnung für Justizanstalten (kurz: VZO) verstoßen und seine Einsatzfähigkeit herabgesetzt, indem er sich durch den Konsum von Alkohol in einen die volle Wahrnehmungs-, Handlungs- und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigten Zustand versetzt habe. Gemäß Punkt 6.1. zweiter Absatz VZO ist der Konsum von Mitteln, der die Wahrnehmungs-, Handlungs- und Reaktionsfähigkeit ausschließt oder herabsetzt, während der Dienstzeit oder zeitlich so knapp vor dem Dienst, dass die Beeinträchtigung während des Dienstes anhält, verboten.
Cheflnsp. (Beschwerdeführer) verantwortete sich anlässlich seiner Vernehmung am 2. Juli 2014, er habe zum besagten Zeitpunkt an einer krankheitswertigen Depression gelitten, was durch die beiden vorliegenden Sachverständigengutachten belegt sei. Er habe sicher nicht willentlich Alkohol konsumiert. Auf Grund der diagnostizierten Depression sei sein Urteilsvermögen herabgesetzt gewesen (ON 3, AS 53).
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, die Verpflichtung zur "treuen" Dienstleistung erfordert eine voll "zuverlässige" und daher "aufmerksame" Aufgabenerfüllung. Darüber hinaus wird auch die alkoholisierte Dienstverrichtung als solche, ebenso jede durch Alkoholkonsum verursachte unzureichende Dienstverrichtung als Dienstpflichtverletzung angesehen (Kucsko- Stadimayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 Seite 148 dritter Satz, 149 erster Absatz). Gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Artikel 20 Abs. 1 B-VG normiert das Prinzip der Weisungsgebundenheit der Verwaltungsorgane. Für den Verwaltungsgerichtshof ist die Gehorsamspflicht eine der "vornehmsten Pflichten" des Beamten. Auf Grund der genannten Verfassungsbestimmung normiert § 44 Abs. 1 BDG 1979 für den Beamten, dass dieser die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen hat, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Weisungen können individuelle oder generelle Normen sein, in letzterem Fall werden sie als "Verwaltungsverordnungen" (Dienstinstruktionen) bezeichnet In der Praxis werden generelle Weisungen oft zum Zweck des Alkoholverbots erlassen. Weisungen können sich auch auf das Verhalten außer Dienst beziehen, ohne dass damit unmittelbar die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben betroffen ist. Ein Alkoholverbot wird auch für Zeiträume "in der Nähe zum Dienstantritt" für rechtmäßig erachtet, wenn es sich um einen zum Tragen der Dienstwaffe befugten Exekutivbeamten handelt (Kucsko- Stadlmayer, aaö Seite 218 f, 224 f, 230 FN 1493 mwN).
Auf Grund der Nachtragsdisziplinaranzeige besteht ein die Einleitung eines Disziplinarverfahrens im Umfang des Spruchpunktes l. rechtfertigender, hinreichend konkreter Anfangsverdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG 1979. Zugleich liegt im selben Umfang keine der Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 Z 1 bis 4 BDG 1979 für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens vor."
2.2. Der Bescheid wurde dem rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 11.09.2014 zugestellt.
3. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren:
3.1. Mit Schriftsatz vom 09.10.2014 brachte der Beschwerdeführer dagegen über seinen rechtlichen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz ein. Darin wird unrichtige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes und damit materielle Rechtswidrigkeit des Einleitungsbeschlusses geltend gemacht und dies im Wesentlichen damit begründet, dass laut vorliegendem gerichtspsychiatrischen Gutachten, auf das die Disziplinarkommission selbst den Bescheid stütze, hervorgehe, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlich festgestellten depressiven Entwicklung sowie Anpassungsstörung in einer akuten Belastungsreaktion befunden habe, als er Im Vorfeld der inkriminierten Tathandlung eine geringe Alkoholmeng konsumiert habe, welche zu einer leichten Alkoholisierung geführt habe. Aufgrund der spezifischen Vorgeschichte und Tatanlaufzeit, der effektiven Ausgangsituation sowie der psychologischen Disposition der Persönlichkeit sei dem Beschwerdeführer der Alkoholkonsum dem Beschwerdeführer nicht subjektiv vorwerfbar, sodass eine Voraussetzung für die Annahme eines Verschuldens gemäß § 91 BDG 1979 nicht gegeben sei. Der beanstandete Alkoholkonsum dürfe daher nicht als Dienstpflichtverletzung angesehen werden. Die Disziplinarkommission hätte daher zum Ergebnis kommen müssen, dass im gegenständlichen Fall Umstände vorliegen, die die disziplinarrechtliche Strafbarkeit des ausschließen. Er stelle daher den Antrag, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Einleitung eines Disziplinarverfahrens anlässlich der Nachtragsdisziplinaranzeige abgelehnt werde.
3.2. Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz übermittelte die Beschwerde am 15.10.2014 dem zuständigen Disziplinaranwalt, der dazu jedoch keine Stellungnahme abgab, und legte in weiterer Folge die Verfahrensakten mit Schreiben vom 31.10.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 13.01.2014 arbeitete der der Beschwerdeführer tagsüber bis etwa 16:00 Uhr in der Justizanstalt Klagenfurt. Am Abend dieses Tages traf er sich mit seinem Bruder und einem guten Freund in einem Cafe, wo er Alkohol konsumierte. Seinen eigenen Aussagen nach handelte es sich dabei um etwa fünf bis sechs "Spritzer". Am 14.01.2014 wurde der Beschwerdeführer um 00:45 Uhr von einer Polizeistreife in Krumpendorf/Wörtersee dabei betreten, wie er gerade versuchte, mit Einbruchswerkzeug in ein Tanzlokal einzudringen und wurde in der Folge festgenommen. Um 01:43 Uhr führte die Polizei beim Beschwerdeführer eine Alkoholkontrolle durch und stellte dabei eine Atemluftkonzentration von 0,19 Promille fest, was einem Blutalkoholspiegel von 0,38 Promille entspricht. Laut vorliegendem Psychiatrisch-neurologischem Gutachten ist von einer durchschnittlichen Alkoholabbaugeschwindigkeit von 0,1 bis 0,2 Promille je Stunde und damit zum Zeitpunkt des versuchten Einbruchs von einem Blutalkoholgehalt von 0,48 bis 0,58 Promille auszugehen. Dies entspricht einer leichten Alkoholisierung. Selbst bei einer Alkoholabbaugeschwindigkeit von nur 0,1 Promille je Stunde ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens um 06:00 desselben Tages den gesamten Alkohol in seinem Körper abgebaut hatte. Bei einem Dienstbeginn um 07:00 wäre der Beschwerdeführer daher durch seinen vorabendlichen Alkoholkonsum in keiner Weise mehr beeinträchtigt gewesen.
Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, insbesondere aus dem aufliegenden Gerichtsakt, den darin enthaltenen Polizeiprotokollen und den Psychiatrisch-neurologischen Gutachten über den psychischen Zustand des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt (Versuchter Einbruchsdiebstahl in der Nacht von 13. auf den 14.01.2014). Der gleiche Sachverhalt wurde auch von der Disziplinarkommission dem beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss zugrunde gelegt und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt. Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.
3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a Abs. 3 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Dies ist hier der Fall, weil die Parteien keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt haben und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erschienen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten.
So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979 folgendes ausgeführt:
"Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen."
Es konnte im gegenständlichen Fall daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
3.3.1. Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides:
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, dass die Disziplinarkommission zu Unrecht gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet hätte, weil es ihm laut den vorliegenden Sachverständigengutachten aufgrund seines darin festgestellten psychischen Zustands zum Tatzeitpunkt auch im Hinblick auf den Konsum von Alkohol an der für eine Dienstpflichtverletzung notwendigen Vorwerfbarkeit gefehlt hätte.
3.3.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idF. BGBl. I Nr. 164/2015 lauten:
"Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Dienstpflichtverletzungen
§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
Einleitung
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein."
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).
In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein:
vgl. E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).
Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144).
Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190).
Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).
Voraussetzung disziplinarrechtlicher Verantwortlichkeit eines Beamten im Sinne des § 91 BDG 1979 ist (unter anderem auch) seine Zurechnungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) zur Zeit der Tat. Für den Beschwerdefall ist von Bedeutung, dass derjenige, der wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichartigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach seiner Einsicht zu handeln, nicht schuldhaft handelt (vgl. auch § 11 StGB sowie § 3 VStG). Die Zurechnungsfähigkeit als Teil des Schuldbegriffes des § 91 BDG 1979 ist eine unbedingte Voraussetzung für die Fällung eines Schuldspruches (mit oder ohne Verhängung einer Disziplinarstrafe) im Sinn des § 126 Abs. 2 BDG 1979 (VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0137).
3.3.4. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:
Wie sich aus Spruchpunkt I. in Verbindung mit der Begründung des beschwerdegegenständlichen als Einleitungsbeschlusses ergibt, wertete die Disziplinarkommission den sich aus den Akten ergebenden Alkoholkonsum des Beschwerdeführers am Abend des 13.01.2014 als begründeten Verdacht für einen schuldhaften Verstoß gegen Punkt 6.1., zweiter Absatz, der Vollzugsordnung für Justizanstalten (kurz: VZO), wonach der Konsum von Mitteln, der die Wahrnehmungs-, Handlungs- und Reaktionsfähigkeit ausschließt oder herabsetzt, während der Dienstzeit oder zeitlich so knapp vor dem Dienst, dass die Beeinträchtigung während des Dienstes anhält, verboten ist und damit als Verletzung der Weisungsbefolgungspflicht gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979.
Da sich aus den vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte ableiten lassen, dass der vom Beschwerdeführer zugegebene und durch die von der Polizei am 14.01.2014 um 01:43 durchgeführte Alkoholmessung bestätigte Alkoholkonsum während der Dienstzeit seiner erfolgte, und auch die Disziplinarkommission im Spruch ihres Einleitungsbeschlusses von einer Tathandlung in der dienstfreien Zeit ausgeht "... (13. Jänner 2014, 16:00, bis 14. Jänner 2014, 07:00 Uhr)", kommt hier wohl nur der Vorwurf in Betracht, der Beschwerdeführer hätte eine entsprechende Menge Alkohol so knapp vor dem Dienst konsumiert, dass die Beeinträchtigung noch während des Dienstes angehalten hätte. Dies kann jedoch vor dem Hintergrund der im konkreten Fall festgestellten Blutalkoholwerte und den durchschnittlichen Abbauzeiten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Denn wie bereits oben festgestellt, ergibt sich aus dem um 01:43 festgestellten Blutalkoholwert von 0,38 Promille und einer bei den meisten Menschen bestehenden Abbaugeschwindigkeit von 0,1 bis 0,2 Promille pro Stunde, dass der Beschwerdeführer selbst bei Annahme des ungünstigsten Falles bereits um 06:00 Uhr (und damit eine Stunde vor seinem geplanten Dienstantritt) keine Alkoholisierung mehr aufgewiesen hätte. Es ist daher offensichtlich, dass die dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall vorgeworfene Tathandlung bereits in objektiver Hinsicht keinen Verdacht eines Verstoßes gegen die zitierten Anordnungen des 6.1., zweiter Absatz, der Vollzugsordnung für Justizanstalten begründen kann.
Aus diesem Grund erübrigen sich auch weitere Erörterungen darüber, ob dem Beschwerdeführer an einem solchen Verstoß allenfalls ein Verschulden treffen würde oder ob ihm die Alkoholisierung aufgrund seines - von Sachverständigen festgestellten -krankheitswerten psychischen Zustandes tatsächlich auch nicht vorgeworfen werden könnte, wie dies in der Beschwerde behauptet wird.
Zusammengefasst ist es vor dem Hintergrund der vorliegenden Beweismittel daher offensichtlich, dass die dem Beschwerdeführer im Einleitungsbeschluss zur Last gelegte Tat keine Dienstpflichtverletzung darstellt und damit bereits zum Entscheidungszeitpunkt des beschwerdegegenständlichen - aufgrund der rechtzeitigen Beschwerde noch nicht rechtskräftigen - Einleitungsbeschlusses ein Einstellungsgrund gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 vorgelegen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall.
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