BVwG W204 2112785-1

W204 2112785-1Tribunale amministrativo federale24 nov 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung,<br/>Kassation, Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden,<br/>Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

Testo completo

BVwG W204 2112785-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W204.2112785.1.00

Spruch

W204 2112785-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Esther Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde vom 15.01.2015 von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122753512, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/14-125762762, den Beschluss:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 14.04.2014 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr 2014 Auftreiberin auf die Alm mit der BStNr. XXXX, für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2014 gestellt wurde.

2. Mit Datum vom 15.07.2014 fand auf dem (Heim)Betrieb der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2014 Flächenabweichungen festgestellt wurden.

3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122753512, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von EUR 3.390,72 gewährt. Auf Basis von 15,18 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 14,41 ha (davon Almfläche: 0,89 ha) wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 12,99 ha (davon Almfläche: 0,89 ha) zu Grunde gelegt. Aufgrund festgestellter Flächenabweichungen "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" wurde seitens der AMA eine zusätzliche Flächensanktion in Höhe von EUR 853,08 ausgesprochen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 15.01.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.01.2015, Beschwerde und beantragte

1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls den Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,

2. sämtliche angebotene Beweise aufzunehmen und der AMA aufzutragen, der beschwerdeführenden Partei die Berechnungen vorzulegen und

3. auszusprechen, dass bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens die Rückzahlung nicht zu tätigen ist und daher dem Bescheid die aufschiebende Wirkung zugesprochen wird.

In ihrer Begründung nahm die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen zu den Ergebnissen der am 15.07.2014 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle Stellung und führte näher aus, mit welchen Kontrollfeststellungen (betreffend FS 1, FS 3, FS 4, FS 17) sie aus welchen Gründen nicht einverstanden sei. Zudem sei eine Prüfung für Vorjahre nicht zulässig, weil ein Prüfer nicht rückwirkend feststellen könne, ob eine Fläche vollflächig gepflegt worden sei oder nicht.

Darüber hinaus verwies die beschwerdeführende Partei auf eine von ihr verfasste Stellungnahme zur Vor-Ort-Kontrolle (datiert mit 13.08.2014).

5. Mit Abänderungsbescheid (Beschwerdevorentscheidung) der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/14-125762762, wurde der beschwerdeführenden Partei - unter Zugrundelegung derselben Kennzahlen (Anzahl ZA; beantragte und ermittelte Gesamtfläche/anteilige Almfläche) wie im vorangegangenen Bescheid - für das Antragsjahr 2014 erneut die EBP in Höhe von EUR 3.390,72 zugesprochen. Die Flächensanktion in Höhe von EUR 853,08 wurde aufrechterhalten.

6. Mit Schreiben vom 11.05.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 12.05.2015, stellte die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag (tituliert als "Bescheidbeschwerde"). Dabei wiederholte sie ihr Vorbringen aus ihrem Schriftsatz vom 15.01.2015 und stellte erneut die darin angeführten Anträge.

7. Mit Datum vom 21.08.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt.

8. Mit Datum vom 21.10.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage ein. Darin führt die AMA aus, dass am (Heim)Betrieb der beschwerdeführenden Partei eine Nachkontrolle stattgefunden habe und sich die Aktenlage daher geändert habe. In einem beigelegten "Report" wird der Beihilfenberechnung 2014 - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Nachkontrolle - nun eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 13,32 ha (davon Almfläche: 0,89 ha) zu Grunde gelegt.

Der Bericht zur Nachkontrolle vom 18.05.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ebenso übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden vorgesehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

2. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, einen angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Da die belangte Behörde gegenständlich ihren Bescheid vom 05.01.2015 nach Einbringung eines Rechtsmittels abgeändert hat, erfolgte ihre Entscheidung im Rahmen des Abänderungsbescheids in Form einer Beschwerdevorentscheidung.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Ein derartiger Vorlageantrag erfolgte seitens der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 11.05.2015.

Dass der Vorlageantrag fälschlicherweise als "Bescheidbeschwerde" tituliert wurde, schadet dessen Zulässigkeit nicht. Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl. etwa VwGH 18.06.2013, 2011/16/0200, aber etwa auch VwGH 27.05.2014, Ro 2014/16/0061). Aus dem Schriftstück ist klar ersichtlich, dass sich die beschwerdeführende Partei gegen den Abänderungsbescheid vom 29.04.2015 zur Einheitlichen Betriebsprämie 2014 wendet. Eine Begründungspflicht eines Vorlageantrags ergibt sich aus dem Gesetz und den Materialien gerade für einen Beschwerdeführer, der bereits gegen den ursprünglichen Bescheid eine Beschwerde erhoben hat, nicht (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 8).

Durch das rechtzeitige Einbringen des Antrages auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 15 VwGVG an dieses übergegangen (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) RZ 770; Faber in: Holoubek/Lang, Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) S 308). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde zu legen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9).

2. Zu Spruchpunkt A)

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Aus den Ausführungen der belangten Behörde im Schreiben vom 21.10.2016 geht hervor, dass sich die Sachlage dahingehend geändert hat, dass am Betrieb der beschwerdeführenden Partei eine Nachkontrolle zur Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2014 stattgefunden hat. Laut den Angaben der AMA hätten sich im Zuge dieser Nachkontrolle relevante Änderungen für die im Antragsjahr 2014 beantragten Flächen ergeben. Diesen Ausführungen ist nach Durchsicht der vorgelegten Unterlagen (Kontrollbericht vom 18.05.2015) beizupflichten und daher davon auszugehen, dass sich Änderungen im Rahmen der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2014 ergeben werden. Der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt wurde somit augenscheinlich unzureichend ermittelt.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich jedoch weder im Interesse der Raschheit noch ist eine solche mit einer Kostenersparnis verbunden. Die hiermit ausgesprochene Zurückverweisung der Angelegenheit dient vielmehr einer raschen und kostensparenden Erfassung und Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens u.a. die Ergebnisse der erfolgten Nachkontrolle zu berücksichtigen und den ermittelten (geänderten) Sachverhalt dem neu zu erlassenden Bescheid zu Grunde zu legen haben. Bei der Beurteilung, welche beihilfefähige Fläche als berücksichtigungswürdig zu erachten ist, wird sie auch das diesbezüglich erstattete Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu würdigen haben.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie Vorlage sämtlicher Prüfberichte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ebenfalls abgesehen werden.

3. Zu Spruchpunkt B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

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