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W174 2118745-1•BVwG W174 2118745-1
W174 2118745-1Tribunale amministrativo federale24 nov 2016
Pensionskonto, Rechtslage, Revision zulässig, Ruhegenuss -<br/>Berechnungsgrundlage, Säumnisbeschwerde
W174 2118745-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria Mugli-Maschek als Einzelrichterin nach Übergang der Entscheidungspflicht in Folge einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) betreffend die Anträge der XXXX , vertreten durch HELLER § GAHLER Rechtsanwaltspartnerschaft, Marokkanergasse 21, 1030 Wien, zunächst vom 09.11.2012 sowie ergänzt am 10.11.2015, auf Feststellung von Ruhegenussvordienstzeiten, Ersatzzeiten, Pensionsbeiträgen und Beitragsgrundlagen, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung stattgegeben und der Stadtschulrat für Wien gemäß § 28 Abs 7 VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundlegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. 1 Mit Schreiben vom 15.09.2012 übermittelte der Stadtschulrat für Wien, Wipplingerstraße 28, 1010 Wien, (in der Folge belangte Behörde) der XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin) erstmals eine "Kontomitteilung zum Pensionskonto" samt einer Übersicht der für die Kalenderjahre 1979 bis 2004 für die Errichtung und die Führung des Pensionskontos bis einschließlich 31.12.2004 hierzu erhobenen Daten (mehrseitiger Datenausdruck mit Aufschlüsselungen nach Jahr, Versicherungsart, Summe an Beitragsgrundlagen, Teil- und Gesamtgutschrift).
1.2. Mit Schreiben vom 09.11.2012 bestritt die Beschwerdeführerin diese Kontomitteilung zum Pensionskonto und zwar betreffend die Jahre 1995 bis 1998 wegen unrichtiger Berechnung.
Begründend wurde in dem als "Einspruch" bezeichneten Schreiben im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nach der Geburt ihrer Tochter im April 1994 zwei Jahre Karenzurlaub in Anspruch genommen, wobei sie die Hälfte des zweiten Karenzjahres gemäß § 15c Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), in der damals geltenden Fassung, im Ausmaß von 50% teilzeitbeschäftigt gewesen sei. Man habe ihr schriftlich zugesichert, eine Teilzeit nach § 15c MSchG wirke sich weder für die Vorrückung noch für die Pensionsberechnung negativ aus. In weiterer Folge habe sie in den Schuljahren 1997/98 nochmals, diesmal gestützt auf die Regelung von § 50b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), in der damals geltenden Fassung, zur Pflege eines behinderten Kindes, Teilzeit gearbeitet. Nach der damaligen Rechtslage, die auf die Beschwerdeführerin zugetroffen habe (sie habe ohnehin 420 Versicherungsmonate gehabt), hätte diese Teilzeitbeschäftigung gleichfalls keine Auswirkungen auf die Pensionsberechnung haben sollen. Nun müsse die Beschwerdeführerin jedoch erkennen, dass sich diese Teilzeitbeschäftigungen in den davon betroffenen Schuljahren auf die Berechnung ihrer Bezüge im Ruhestand auswirken würden. Hätte die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt um die Folgen der Teilzeitbeschäftigung auf die Pensionsberechnung gewusst, hätte sie sie nicht in Anspruch genommen.
1.3. Mit Schreiben vom 31.07.2014 beantwortete die belangte Behörde den "Einspruch" vom 09.11.2012 dahingehend, dass sie darüber informierte, seit der Inanspruchnahme der Teilzeit durch die Beschwerdeführerin gemäß § 15c MSchG und 50b BDG sei es zu massiven Änderungen in der Rechtslage gekommen, weshalb für die Führung des Pensionskontos nur die tatsächlichen Beitragsgrundlagen, entsprechend der herabgesetzten Wochendienstzeit heranzuziehen seien. Im Pensionskonto könnten nur jene Beiträge aufscheinen, die tatsächlich geleistet worden seien.
1.4. Mit Schriftsatz vom 02.02.2015, beantragte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch HELLER § GAHLER, Rechtsanwaltspartnerschaft wie folgt: "die bescheidmäßige Feststellung a) meiner bedingt und unbedingt anrechenbaren Ruhegenussvordienstzeiten, Ersatzzeiten, geleisteten Pensionsbeiträge und Beitragsgrundlagen zum 1. Jänner 2000 nach dem Pensionsgesetz 1965, b) meiner bedingt und unbedingt anrechenbaren Ruhegenussvordienstzeiten, Teilversicherungszeiten, Pensionsbeiträge und Beitragsgrundlagen zum 1. Jänner 2005 nach dem Pensionsgesetz 1965 und dem Allgemeinen Pensionsgesetz, c) meiner bedingt und unbedingt anrechenbaren Ruhegenussvordienstzeiten, Teilversicherungzeiten, Pensionsbeiträge und Beitragsgrundlagen zum 1. Jänner 2015 nach dem Pensionsgesetz 1965 und dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dies alles unter Beachtung meiner nach der § 15c Mutterschutzgesetz und § 50b BDG 1979 verbrachten Teilzeitbeschäftigungen in Verbindung mit den einschlägigen Pensionsbestimmungen, womit eine Vollanrechnung des Zeitraumes 5. September 1994 bis Ende 1999 begehrt wird".
1.5. Mit Begleitschreiben vom 17.12.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vor und verzichtete auf jegliche weitere Äußerung.
Neben dem oben wiedergegebenen Parteieneingaben und behördlichen Schriftsätzen wurden übermittelt: Bescheid des Stadtschulrates für Wien, Zl. 225 647/73-1991 vom 12.03.1992 (Anrechnung der Zeiten, die zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres der Beschwerdeführerin, dem 01.09.1976, und dem Tag des Beginnes ihrer ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, dem 01.04.1991 liegen); Bescheid des Stadtschulrates für Wien Zl 225 647/89-1994 vom 13.09.1994 (Gewährung eines Karenzurlaubes vom 05.09.1994 bis 22.04.1995 gegen Entfall der Bezüge gemäß § 15 Abs. 1 MSchG 1979, BGBl Nr. 221 idgF); Bescheid des Stadtschulrates für Wien, Zl. 225 647/94-1995 vom 02.05.1995 (Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß einer halben Lehrverpflichtung vom 23.04.1995 bis 22.04.1997 gemäß § 15c und 23 Abs. 4 des MSchG 1979, BGBl Nr. 221); Bescheid des Stadtschulrates für Wien, Zl 4871 010958/106ahs-1997 vom 12.08.1997 (Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf 10,51 WE in der Zeit vom 01.09.1997 bis 06.09.1998 gemäß § 50b in Verbindung mit § 213 BDG 1979, BGBl Nr. 333 idgF); Bescheid des Landesschulrates für Wien Zl 4871 010958/107ahs-1998 vom 11.11.1998 (Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf 16,24 WE in der Zeit vom 07.09.1998 bis 05.09.1999 gemäß § 50b in Verbindung mit § 213 BDG 1979, BGBl Nr. 333 idgF).
1.6. Am 19.07.2016 stellte die Beschwerdeführerin einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 25.08.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen und in Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. 1. Getroffene Feststellungen:
Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin wurde am 01.04.1991 in das pensionsversicherungsfreie Bundesdienstverhältnis als Professorin beim Stadtschulrat für Wien aufgenommen. Die Zeiten, welche zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres der Beschwerdeführerin, am 01.09.1976 und dem Tag des Beginnes ihrer ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, ab dem 01.04.1991 lagen - nämlich die Verwendung als Vertragslehrerin beim Stadtschulrat für Wien vom XXXX bis XXXX im Ausmaß von insgesamt 10 Jahren und 21 Tagen - wurden als Ruhegenussvordienstzeiten unbedingt angerechnet; gleichzeitig wurden die Beschäftigungen bei privaten Arbeitgebern in den Kalenderjahren 1979 und 1980 im Ausmaß von insgesamt 2 Monaten und 10 Tagen als bedingt anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten festgestellt (siehe OZ1, Beilage 1: Bescheid Zl. 225 647/73-1991 vom 12.03.1992; in Rechtskraft erwachsen).
Aus Anlass der Geburt einer Tochter wurde der Beschwerdeführerin ein Karenzurlaub von 05.09.1994 bis 22.04.1995 gegen Entfall der Bezüge gemäß § 15 Abs 1 MSchG 1979, BGBl. Nr. 221 idgF erteilt. Das Karenzurlaubsgeld betrug 37,5 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen samt Haushaltszulage in der Höhe von monatlich Schillinge 300,00 (siehe OZ1, Beilage 2: Bescheid Zl. 225 647/89-1994 vom 13.09.1994; in Rechtskraft erwachsen).
Ab 23.04.1995 bis 22.04.1997 wurde der Beschwerdeführerin eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß einer halben Lehrverpflichtung gemäß §§ 15c und 23 Abs. 4 MSchG 1979, BGBl Nr. 221 idgF gewährt; neben dem halben Monatsbezug gebührte der Beschwerdeführerin gemäß § 11c Karenzurlaubsgesetz 1974, BGBl. Nr. 395 idgF das halbe Karenzurlaubsgeld, die Hälfte von 37,5 v.H. des für das Jahr 1993 geltende Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, erhöht um Schillinge 147,00 samt voller Kinderzulage (OZ1, Beilage 3: Bescheid Zl. 225 647/94-1995 vom 02.05.1995; in Rechtskraft erwachsen).
Auf Ansuchen der Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge noch zweimal eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung gemäß § 50b in Verbindung mit § 213 BDG 1979, BGBl Nr. 333 idgF gewährt. Vom 01.09.1997 bis 06.09.1997 wurde die Lehrverpflichtung auf 10,51 WE herabgesetzt und der Monatsbezug gebührte demzufolge gemäß § 13 Abs 10 GehG 1956, BGB. Nr. 54 idgF im Ausmaß von 52,55 v.H. und vom 07.09.1998 bis 05.09.1999 gebührte der Beschwerdeführerin, infolge Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf 16,24 WE gemäß § 13 Abs 10 GehG 1956, BGB. Nr. 54 idgF während dieses Zeitraumes der Monatsbezug im Ausmaß von 81,20 v.H. (siehe OZ1, Beilagen 4 und 5:
Bescheid Zl 4871 010958/106ahs-1997 vom 12.08.1997 und Bescheid Zl 4871 010958/107ahs-1998 vom 11.11.1998; jeweils in Rechtskraft erwachsen).
Mit Schreiben vom 15.09.2012 erhielt die Beschwerdeführerin die "Kontomitteilung zum Pensionskonto" betreffend die von der belangten Behörde für die Errichtung und Führung des Pensionskontos bis einschließlich 31.12.2004 ermittelten Daten. Der mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellte mehrseitige die Kalenderjahre 1979 bis 2004 betreffend Aufstellung lautet wie folgt (siehe OZ1, Beilage 6, Anlage: Aufstellung mit Daten aus der Applikation ePK- elektronisches Pensionskonto):
"Alle Beträge in Euro"
Jahr
Art der Versicherung
Summe / Beitragsgrundlagen
Teilgutschrift
Gesamt- gutschrift
2004
XXXX
XXXX
XXXX
PV - Pflichtversicherung als Bundesbeamtin
XXXX
2003
XXXX
XXXX
XXXX
PV - Pflichtversicherung als Bundesbeamtin
XXXX
2002
XXXX
XXXX
XXXX
PV - Pflichtversicherung als Bundesbeamtin
XXXX
2001
XXXX
XXXX
XXXX
PV - Pflichtversicherung als Bundesbeamtin
XXXX
2000
XXXX
XXXX
XXXX
PV - Pflichtversicherung als Bundesbeamtin
XXXX
1999
XXXX
XXXX
XXXX
PV - Pflichtversicherung als Bundesbeamtin
XXXX
1998
XXXX
XXXX
XXXX
Kindererziehung
XXXX
PV - Pflichtversicherung als Bundesbeamtin
XXXX
1997
XXXX
XXXX
XXXX
PV - Pflichtversicherung als Bundesbeamtin
XXXX
Kindererziehung
XXXX
1996
XXXX
XXXX
XXXX
PV - Pflichtversicherung als Bundesbeamtin
XXXX
Kindererziehung
XXXX
1995
XXXX
XXXX
XXXX
PV - Pflichtversicherung als Bundesbeamtin
XXXX
Kindererziehung
XXXX
1994
XXXX
XXXX
XXXX
PV - Pflichtversicherung als Bundesbeamtin
XXXX
Kindererziehung
XXXX
1993
XXXX
XXXX
XXXX
PV - Pflichtversicherung als Bundesbeamtin
XXXX
1992
XXXX
XXXX
XXXX
PV - Pflichtversicherung als Bundesbeamtin
XXXX
1991
XXXX
XXXX
XXXX
Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG
XXXX
PV - Pflichtversicherung als Bundesbeamtin
XXXX
1990
XXXX
XXXX
XXXX
Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG
XXXX
1989
XXXX
XXXX
XXXX
Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG
XXXX
1988
XXXX
XXXX
XXXX
Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG
XXXX
1987
XXXX
XXXX
XXXX
Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG
XXXX
1986
XXXX
XXXX
XXXX
Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG
XXXX
1986
XXXX
XXXX
XXXX
Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG
XXXX
1984
XXXX
XXXX
XXXX
Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG
XXXX
1983
XXXX
XXXX
XXXX
Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG
XXXX
1982
XXXX
XXXX
XXXX
Pflichtversicherung auf Grund einer
XXXX
Erwerbstätigkeit nach dem ASVG
1981
XXXX
XXXX
XXXX
Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG
XXXX
1980
XXXX
XXXX
XXXX
Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG
XXXX
1979
XXXX
XXXX
XXXX
Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG
XXXX
"
Mit Schreiben vom 09.11.2012 bestritt die Beschwerdeführerin erstmals diese ihr zugegangene Kontomitteilung zum Pensionskonto betreffend die Kalenderjahre 1995 und 1998 wegen unrichtiger Berechnung der darin enthaltenen Daten. Das formlose Antwortschreiben der belangten Behörde beschränkte sich auf eine Information über die geänderte Rechtslage und den Hinweis, dass für die Führung des Pensionskontos § 50b iVm § 213 BDG, BGBl Nr.33 in der geltenden Fassung maßgeblich sei.
Am 02.02.2015 stellte die mittlerweile rechtsfreundliche Beschwerdeführerin die unter Pkt. 1.4 zitierten Feststellungsanträge und nahm dabei ausdrücklich auf die ihrer Ansicht nach beachtlichen Regelungen im Beamtendienstrechts-, Mutterschutz- und Pensionsgesetz Bezug.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben, wobei sich der erhobene Sachverhalt insoweit unstrittig aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes (siehe auch insbesondere Auszüge aus dem Personalakt der Beschwerdeführerin sowie die Aufstellung aus der elektronischen Datenbank zum Pensionskonto, ePK) und dem Gerichtsakt ergibt und die Beschwerdeführerin in ihren schriftlichen Äußerungen diesem insofern nicht widersprochen hat.
2.3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Bestimmungen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
Gemäß § 73 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Gemäß Abs 2 leg. cit hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn sie den Bescheid nicht nachholt.
Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall betreffend die von der Beschwerdeführerin gestellten mehrfachen Begehren (siehe Einspruch vom 09.11.2012 sowie Feststellungsanträge vom 02.02.2015) nicht binnen 6 Monaten ab Antragstellung eine bescheidmäßige Entscheidung getroffen, sodass jedenfalls Säumnis im Sinne von § 73 Abs 1 AVG eingetreten ist. Auch das ursprüngliche Begehren vom 09.11.2012, mit welchem die Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde an sie übermittelte Kontomitteilung zum Pensionskonto im Sinne von § 101 Abs 4 Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965 in der geltenden Fassung vom BGBl. I Nr. 147/2008 erstmals bestritten hat, unterliegt seither der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 AVG. Daher liegt auch diesbezüglich, selbst wenn es sich um einen Antrag vor dem Inkrafttreten des VwGVG 2014 handelt, eine zulässige Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG vor. Der Umstand, dass das VwGVG erst mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten ist, ändert nichts daran (vgl. VwGH 16.12.2014. 2014/22/0106). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände blieben seitens der belangten Behörde unbestritten. Wie aus dem Akteninhalt unmissverständlich hervor geht, hat die belangte Behörde lediglich formlos auf das Erstbegehren der Beschwerdeführerin geantwortet, jedoch in weiterer Folge keine Entscheidung innerhalb der Frist gemäß § 16 VwGVG nachgeholt, sondern die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, zusammen mit den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht mit Begleitschreiben vom 17.12.2015, jedoch ohne jegliche Äußerung, vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit in dieser Angelegenheit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 28 Abs 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
Das Bundesverwaltungsgericht macht in der gegenständlichen Rechtssache von seiner Ermächtigung gem. § 28 Abs 7 VwGVG Gebrauch und beschränkt im Folgenden seine Entscheidung auf die in diesem Fall strittige Rechtsfrage.
2.3.2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Anwendungsbereich des Pensionsgesetzes (PG) 1965
Gemäß § 1 Abs 1 PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013 regelt dieses Bundesgesetz die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. § 27 bleibt unberührt.
Gemäß Abs 15 leg cit gelten die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen hinsichtlich der Führung eines Pensionskontos als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460e ASVG.
Ruhegenußberechnungsgrundlage
Gemäß § 4 Abs 1 PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965 in der Fassung BGBl. I Nr. 140/2011 ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage wie folgt zu ermitteln:
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.
Gemäß § 4 Abs 1 PG 1965 BGBl. Nr. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 210/2013 ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht
Gemäß § 4 Abs 1 PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015 ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage wie folgt zu ermitteln:
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.
2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.
3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 91 Abs. 3 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.
4. Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 dritter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
5. Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
6. Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 3, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so sind zusätzlich folgende Beitragsmonate zu ermitteln:
a) Zunächst sind für jeden nach dem 31. Dezember 1987 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, und für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 2 ASVG (§ 175 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978 - GSVG, § 167 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978 - BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.
b) Bei Bedarf sind weiters für jeden nach dem 31. Dezember 1987 liegenden Kalendermonat eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG (§ 172 GSVG, § 164 BSVG) in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG (§ 172 Abs. 6 GSVG, § 164 Abs. 6 BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Beitrag in der Pensionsversicherung nach den §§ 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.
Liegen auch danach weniger als die erforderlichen Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
Gemäß Abs 2 leg cit. beträgt die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.
Gemäß Abs 2a leg. cit. beträgt die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach § 75c BDG 1979 für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren.
Gemäß Abs 2b leg cit tritt an die Stelle des Betrages von 1 350 Euro in den Abs. 2 und 2a ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
Gemäß Abs 2c leg cit erhöht sich die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 50e BDG 1979 herabgesetzt ist, um die Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird.
Gemäß Abs 3 leg cit sind die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres dem Beamten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder schriftlich mitzuteilen.
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 53/2007
Gemäß § 98a Abs 1 PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
gilt § 4 Abs. 2a für nach dem 31. Dezember 1987 liegende Zeiten eines Karenzurlaubs nach § 75c BDG 1979 oder eines sonstigen Karenzurlaubes, der zum Zwecke der Pflege eines behinderten Kindes gewährt wurde. Die Beitragsgrundlage für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entspricht jener aus der Anlage 2 zum APG, Spalte "monatliche Bewertung der Zeiten für Kindererziehung sowie Präsenz- und Zivildienst".
Anwendung des APG
Gemäß § 100 Abs 1 PG 1965 BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015 wird zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.
Gemäß Abs 2 leg. cit obliegt die Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 für alle Beamten - mit Ausnahme der nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung Zugewiesenen - der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind für Zeiten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. § 11 Z 1 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.
2. § 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.
3. § 11 Z 3 APG ist nicht anzuwenden.
4. Die den Beitragsleistungen der Beamtinnen und Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind ab 1. Jänner 2005 im Pensionskonto erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.
5. Die Beitragsgrundlagen für Zeiten einer Familienhospizkarenz und für nach dem 31. Dezember 1987 liegende Zeiten eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach § 75c BDG 1979 oder eines sonstigen Karenzurlaubes, der zum Zwecke der Pflege eines behinderten Kindes gewährt wurde, entsprechen jenen nach § 4 Abs. 2 bis 2b.
Gemäß Abs 4 leg. cit sind für Zeiten vor dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG geleistet wurde, entspricht jener Beitragsgrundlage, die diese Zeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung gehabt hätten. § 310 ASVG ist nicht anzuwenden.
2. Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 311 Abs. 2 ASVG an den Bund geleistet wurde, entspricht der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag oder den besonderen Pensionsbeitrag.
3. Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach § 56 geleistet wurde oder zu leisten war, entspricht der Bemessungsgrundlage dieses besonderen Pensionsbeitrages, höchstens jedoch der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG.
4. § 11 Z 3 APG ist auf Zeiten, für die kein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG geleistet wurde, nicht anzuwenden.
Gemäß Abs 5 leg cit. ist bei der Bemessung der Pension nach dem APG § 105 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
Führung des Pensionskontos; Erhebung der Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004
Gemäß § 101 Abs 1 PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
sind die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten von der für den Beamten zuständigen Dienstbehörde 1. Instanz zu erheben und dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat einen Hinweis auf die Bestreitungsmöglichkeit nach Abs. 4 zu enthalten.
Gemäß Abs 2 leg. cit stellt der vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis jeweils zuletzt zuständige Versicherungsträger den Dienstbehörden auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten für die Zeit vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Verfügung.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2006)
Gemäß Abs 4 leg.cit kann der Beamte die Richtigkeit der in der Mitteilung nach Abs. 1 enthaltenen Daten binnen vier Wochen nach der Zustellung der Mitteilung schriftlich unter Angabe von Gründen bestreiten. In diesem Fall hat die Dienstbehörde den strittigen Teil der Mitteilung mit Bescheid festzustellen.
Gemäß Abs 5 hat die Dienstbehörde 1. Instanz die nach Abs. 1 bis 4 erhobenen oder rechtskräftig festgestellten Daten in das beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichtete jeweilige Pensionskonto zu übertragen. Die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Übermittlung der Daten nach den technischen Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter liegt bei den in Abs. 1 und 2 genannten Dienstbehörden und Versicherungsträgern.
Abschnitte 3 und 4 Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004
Pensionskonto - Kontoführung
Gemäß § 10 Abs 1 APG, BGBl. I Nr. 142/2004 hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 31 ASVG) für jede Person, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt, ein Pensionskonto einzurichten.
Gemäß Abs 2 leg cit. beginnt die Kontoführung mit jenem Kalenderjahr, in dem erstmals ein Versicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung begründet wird, und endet mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in das der Stichtag für die (vorzeitige) Alterspension oder der Tod der versicherten Person fällt. Im letzten Jahr der Kontoführung sind nur Versicherungsdaten bis zum Stichtag oder Todeszeitpunkt zu berücksichtigen. Das Pensionskonto ist jährlich nach den §§ 11 und 12 zu aktualisieren
Gemäß § 11 APG, BGBl. I Nr. 142/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005 sind für jedes Kalenderjahr der Kontoführung folgende Daten kontenmäßig zu erfassen:
1. die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, getrennt nach ASVG, GSVG, FSVG und BSVG;
2. die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 1 Z 2;
3. die Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung;
4. die von der versicherten Person im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift nach § 12 Abs. 1);
5. die von der versicherten Person vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gutschrift (Gesamtgutschrift nach § 12 Abs. 3);
6. die für die versicherte Person für das betreffende Kalenderjahr zu berücksichtigenden Beiträge auf Grund der in den Z 1 bis 3 genannten Versicherungen (Teilbeiträge);
7. die ab 1. Jänner 2005 bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres für die versicherte Person zu berücksichtigenden Beiträge auf Grund der in den Z 1 bis 3 genannten Versicherungen (Gesamtbeiträge), für deren Ermittlung § 12 Abs. 3 sinngemäß gilt.
Ermittlung der Teil- und der Gesamtgutschrift
Gemäß § 12 APG, BGBl. I Nr. 142/2004 ermittelt sich die Teilgutschrift eines Kalenderjahres aus der Vervielfachung der Summe der Beitragsgrundlagen nach § 11 Z 1 bis 3 mit dem für das betreffende Kalenderjahr jeweils gültigen Kontoprozentsatz. Übersteigt die Summe der Beitragsgrundlagen nach § 11 Z 1 bis 3 das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (Jahreshöchstbeitragsgrundlage) des betreffenden Kalenderjahres, so ist die Teilgutschrift durch Vervielfachung der Jahreshöchstbeitragsgrundlage mit dem jeweils gültigen Kontoprozentsatz zu ermitteln. Beitragserstattungen nach § 70 ASVG, nach § 127b GSVG und nach § 118b BSVG sind zu berücksichtigen. § 15 Abs. 2 ist anzuwenden.
Gemäß Abs 2 leg. cit beträgt der Kontoprozentsatz ab dem Jahr 2005 1,78%. Die Kontoprozentsätze für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz festgelegt.
Gemäß Abs 3 leg cit ergibt sich die Gesamtgutschrift eines Kalenderjahres aus der Summe folgender Gutschriften:
1. der Teilgutschrift des betreffenden Kalenderjahres;
2. der Gesamtgutschrift des dem betreffenden Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahres, die mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des dem betreffenden Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahres zu vervielfachen ist; die Aufwertungszahlen für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz festgelegt. In dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, hat keine Aufwertung der Gesamtgutschrift des vorangegangenen Kalenderjahres zu erfolgen.
Kontomitteilung
Gemäß § 13 Abs 1 APG, BGBl. I Nr. 142/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013 hat auf Verlangen der versicherten Person der zuständige Pensionsversicherungsträger erstmals im Jahr 2008 aus den jeweils für ein Kalenderjahr (vorläufig) kontenmäßig erfassten Daten rechtsunverbindlich Folgendes mitzuteilen:
1. die Beitragsgrundlagen des betreffenden Kalenderjahres;
2. die von und für die versicherte Person für das betreffende Kalenderjahr entrichteten Beiträge;
3. die im betreffenden Kalenderjahr erworbene Teilgutschrift;
4. die bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gesamtgutschrift.
Gemäß Abs 2 leg cit soll die Kontomitteilung nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass die Kontomitteilung auch automationsunterstützt eingesehen werden kann.
Gemäß Abs 3 sind, ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig waren, diese unverzüglich richtig zu stellen und die versicherte Person darüber zu informieren.
Gemäß Abs 4 leg cit sind die Abs. 1 bis 3 nicht auf die Kontoerstgutschrift nach § 15 anzuwenden.
Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung
Gemäß § 14 Abs 1 APG, BGBl. I Nr. 142/2004 kann der nicht nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG versicherte Elternteil auf Antrag bis zu 50% seiner Teilgutschrift nach § 11 Z 4, soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto des nach § 8 Abs. Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG versicherten Elternteiles übertragen lassen. Die Übertragung ist nur dann zulässig, wenn noch keiner der Elternteile Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung hat.
Gemäß Abs 2 können nur Teilgutschriften für jene Kalenderjahre übertragen werden, in denen eine Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG bestanden hat. Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.
Gemäß Abs 3 ist die Übertragung der Teilgutschrift längstens bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes bei jenem Pensionsversicherungsträger zu beantragen, dem die antragstellende Person leistungszugehörig ist. Dem Antrag muss eine Vereinbarung der Eltern (Stiefeltern, Wahleltern, Pflegeeltern) über die Übertragung zugrunde liegen. Ein Widerruf der Übertragung ist unzulässig.
Kontoerstgutschrift
Gemäß § 15 Abs 1 APG, BGBl. I Nr. 142/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013 wird für Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 mindestens einen Versicherungsmonat nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG erworben haben, eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 ermittelt.
Gemäß Abs 2 leg cit ist zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift (als Ausgangsbetrag) das Ausmaß der Alterspension nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG, das sich unter der Annahme des Vorliegens des Regelpensionsalters und eines Pensionsstichtages zum 1. Jänner 2014 ergibt, so zu berechnen, dass
1. als Bemessungsgrundlage abweichend von den §§ 238 Abs. 1 erster Satz ASVG, 122 Abs. 1 erster Satz GSVG und 113 Abs. 1 erster Satz BSVG die Summe der 336 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen, geteilt durch 392, heranzuziehen ist;
2. die §§ 238 Abs. 2 ASVG, 122 Abs. 2 GSVG und 113 Abs. 2 BSVG über die Verminderung der Zahl der Gesamtbeitragsgrundlagen nicht anzuwenden sind;
3. für die Bildung der Bemessungsgrundlage auch Versicherungszeiten nach diesem Bundesgesetz, die vor dem 1. Jänner 2014 erworben wurden, zu berücksichtigen sind; dabei sind Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach den §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG, 3 Abs. 3 GSVG und 4a BSVG wie die entsprechenden Ersatzzeiten nach den §§ 227 und 227a ASVG, 116 und 116a GSVG sowie 107 und 107a BSVG zu behandeln, und zwar unter Anwendung des § 243 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung;
4. als Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten abweichend von den §§ 239 und 607 Abs. 6 ASVG, 123 und 298 Abs. 6 GSVG sowie 114 und 287 Abs. 6 BSVG die Bemessungsgrundlage nach Z 1, mindestens jedoch der um 22 % erhöhte und höchstens der um 70% erhöhte Ausgleichzulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG für das Jahr 2014 heranzuziehen ist;
5. die Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage herangezogen werden, abweichend von den §§ 242 ASVG, 127 GSVG und 118 BSVG mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren nach Anlage 7 zu diesem Bundesgesetz - erhöht um den um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor für das Jahr 2013 entspricht - aufzuwerten sind;
6. ein besonderer Steigerungsbetrag nach den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG sowie ein monatlicher Leistungszuschlag nach § 284 Z 1 ASVG nicht zu berücksichtigen ist;
7. die §§ 607 Abs. 23 ASVG, 298 Abs. 18 GSVG und 287 Abs. 18 BSVG über die Vergleichsberechnung nicht anzuwenden sind;
8. noch nicht nachbemessene (vorläufige) Beitragsgrundlagen
a) nach dem GSVG in Höhe der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen nach § 25 Abs. 2 GSVG unter Anwendung des § 26 Abs. 3 bis 5 GSVG zu berücksichtigen sind;
b) nach dem BSVG in der zum 1. Jänner 2014 festgestellten Höhe zu berücksichtigen sind;
die §§ 25 Abs. 7 GSVG und 23 Abs. 12 BSVG sind in diesen Fällen nicht anzuwenden, es sei denn, die Pensionsleistung wird vor der Nachbemessung der (vorläufigen) Beitragsgrundlagen in Anspruch genommen.
Gemäß Abs 3 leg cit bildet die nach Abs. 2 ermittelte Pensionshöhe, gerundet auf Cent, den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.
Gemäß Abs 4 leg cit ist zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift weiters (als Vergleichsbetrag) das Ausmaß der Alterspension, das sich bei Anwendung der Parallelrechnung nach der am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage sowie unter der Annahme des Vorliegens des Regelpensionsalters und eines Pensionsstichtages zum 1. Jänner 2014 ergibt, so zu berechnen, dass
1. ein besonderer Steigerungsbetrag nach den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG nicht zu berücksichtigen ist;
2. noch nicht nachbemessene (vorläufige) Beitragsgrundlagen
a) nach dem GSVG in Höhe der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen nach § 25 Abs. 2 GSVG unter Anwendung des § 26 Abs. 3 bis 5 GSVG zu berücksichtigen sind;
b) nach dem BSVG in der zum 1. Jänner 2014 festgestellten Höhe zu berücksichtigen sind;
die §§ 25 Abs. 7 GSVG und 23 Abs. 12 BSVG sind in diesen Fällen nicht anzuwenden, es sei denn, die Pensionsleistung wird vor der Nachbemessung der (vorläufigen) Beitragsgrundlagen in Anspruch genommen.
Gemäß Abs 5 leg cit bildet die nach Abs. 4 ermittelte Pensionshöhe auf Grund der Parallelrechnung, gerundet auf Cent, den Vergleichsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.
Gemäß Abs 6 leg cit bildet das 14-fache des Ausgangsbetrages die Kontoerstgutschrift, es sei denn, der Ausgangsbetrag ist niedriger oder höher als der für den jeweiligen Geburtsjahrgang mit Prozentsätzen nach Abs. 7 vervielfachte Vergleichsbetrag.
Gemäß Abs 7 leg cit ist der Ausgangsbetrag einer Person, die einem in der linken Spalte genannten Jahrgang angehört,
1. niedriger als der mit dem in der mittleren Spalte genannten Prozentsatz vervielfachte Vergleichsbetrag, so bildet das 14-fache dieses prozentuell vervielfachten Vergleichsbetrages die Kontoerstgutschrift;
2. höher als der mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz vervielfachte Vergleichsbetrag, so bildet das 14-fache dieses prozentuell vervielfachten Vergleichsbetrages die Kontoerstgutschrift:
1955 ................. 98,5 % ................. 101,5 %
1956 ................. 98,3 % ................. 101,7 %
1957 ................. 98,1 % ................. 101,9 %
1958 ................. 97,9 % ................. 102,1 %
1959 ................. 97,7 % ................. 102,3 %
1960 ................. 97,5 % ................. 102,5 %
1961 ................. 97,3 % ................. 102,7 %
1962 ................. 97,1 % ................. 102,9 %
1963 ................. 96,9 % ................. 103,1 %
1964 ................. 96,7 % ................. 103,3 %
ab 1965 .............. 96,5 % ................. 103,5 %
Gemäß Abs 8 leg cit ist die Kontoerstgutschrift als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bis längstens 31. Dezember 2014 in das Pensionskonto aufzunehmen und der kontoberechtigten Person mitzuteilen. Frühere Teil- und Gesamtgutschriften verlieren damit ihre Gültigkeit und werden durch die Gesamtgutschrift 2013 ersetzt.
Gemäß Abs 9 leg cit ist bei der Feststellung von Pensionen mit einem Stichtag in den Jahren 2014 bis 2016 die Kontoerstgutschrift neu zu berechnen, wenn mehr als 480 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate vorliegen. Bei dieser Neuberechnung sind im Rahmen der Parallelrechnung nach Abs. 4 die §§ 261 Abs. 6 und 284 Z 5 ASVG, 139 Abs. 6 GSVG und 130 Abs. 6 BSVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung über das Höchstausmaß der Leistung so anzuwenden, dass an die Stelle von 80% (87% in der knappschaftlichen Pensionsversicherung) der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage folgende Prozentsätze treten:
1. bei einem Stichtag im Jahr 2014: 85 % (92 % in der knappschaftlichen Pensionsversicherung),
2. bei einem Stichtag im Jahr 2015: 83 % (90 % in der knappschaftlichen Pensionsversicherung),
3. bei einem Stichtag im Jahr 2016: 81 % (88 % in der knappschaftlichen Pensionsversicherung).
Gemäß Abs 9a leg cit ist, wurden bei der Ermittlung der Kontoerstgutschrift (vorläufige) Beitragsgrundlagen im Sinne des Abs. 2 Z 8 oder des Abs. 4 Z 2 berücksichtigt, die Kontoerstgutschrift neu zu berechnen, wenn diese Beitragsgrundlagen aus der Zeit vor dem 1. Jänner 2014 nachbemessen werden, wobei die nachbemessenen Beitragsgrundlagen an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlagen treten. Werden Beitragsgrundlagen aus der Zeit vor dem 1. Jänner 2014 erst nach Ablauf des 31. Dezember 2016 nachbemessen, so ist eine Ergänzungsgutschrift nach Abs. 10 zu berechnen.
Gemäß Abs 10 leg cit ist die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bei nachträglichen Änderungen von Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten, die für die Berechnung der Pensionshöhe nach Abs. 2 oder Abs. 4 maßgeblich sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 unter Berücksichtigung dieser Änderungen neu zu berechnen. Für Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 2014, die nach Ablauf des 31. Dezember 2016 festgestellt werden, ist eine Ergänzungsgutschrift oder ein Nachtragsabzug nach Maßgabe des Abs. 2 zu ermitteln. Dabei ist dem Ausgangsbetrag bei Ermittlung der Erstgutschrift (Ausgangsbetrag 1) ein neu errechneter Ausgangsbetrag unter Einschluss der nachträglich festgestellten Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten (Ausgangsbetrag 2) gegenüberzustellen. Ist der Ausgangsbetrag 2 höher als der Ausgangsbetrag 1, so ist das 14-fache des Unterschiedsbetrages als Ergänzungsgutschrift der Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 zuzuzählen. Ist der Ausgangsbetrag 1 höher als der Ausgangsbetrag 2, so ist die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 um das 14-fache des Unterschiedsbetrages als Nachtragsabzug zu vermindern; dies gilt nicht für Änderungen auf Grund von Kindererziehungszeiten, Präsenz- oder Ausbildungsdienstzeiten sowie Zivildienst- oder Auslandsdienstzeiten nach § 12b des Zivildienstgesetzes.
Gemäß Abs 10a leg cit ist die nach Abs. 10 erster Satz wegen Änderungen auf Grund von Kindererziehungszeiten, Präsenz- oder Ausbildungsdienstzeiten sowie Zivildienst- oder Auslandsdienstzeiten nach § 12b des Zivildienstgesetzes neu berechnete Kontoerstgutschrift niedriger als die ursprüngliche, so ist diese anzuwenden.
Gemäß Abs 10b leg cit ist abweichend von Abs. 10 erster Satz die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift auch nach Ablauf des 31. Dezember 2016 bei nachträglichen Änderungen von Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten neu zu berechnen, wenn sich diese Änderungen auf Grund eines Verwaltungsverfahrens ergeben, das vor dem 1. Jänner 2017 eingeleitet wurde und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war.
Gemäß Abs 11 leg cit sind abweichend von § 367 Abs. 1 und 2 ASVG Bescheide über die Kontoerstgutschrift nur dann zu erlassen, wenn die kontoberechtigte Person dies ausdrücklich verlangt, und zwar
1. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 oder
2. innerhalb von drei Monaten ab Mitteilung der Kontoerstgutschrift.
Gemäß Abs 12 leg cit kann die in der Kontoerstgutschrift festgestellte Zuordnung von Versicherungszeiten nach den §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, 3 Abs. 3 Z 4 GSVG und 4a Z 4 BSVG oder nach den §§ 227a ASVG, 116a GSVG und 107a BSVG zu einem Elternteil auf Antrag nur dann geändert werden, wenn dies die kontoberechtigte Person bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 beantragt.
Gemäß Abs 13 leg cit hat die Kontoerstgutschrift zu entfallen, wenn ausschließlich Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz vorliegen.
Anlage 2 zum APG, BGBl. I Nr. 142/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
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2.3.2.3. Zum Begehren und gestellten Feststellungsanträgen:
Die im vorliegenden Fall erhobenen Begehren (Einspruch vom 09.11.2012) als auch die später gestellten Feststellungsanträge (Schriftsatz vom 02.02.2015) richten sich in ihrer Gesamtheit gegen die von der belangten Behörde (Dienstbehörde I. Instanz) erstmals am 15.09.2012 der Beschwerdeführerin mit "Kontomitteilung zum Pensionskonto" zur Kenntnis gebrachten Daten. Wie aus den vorliegenden Schriftsätzen unmissverständlich deutlich wird, erachtet die Beschwerdeführerin die in dieser Pensionskontomitteilung enthaltenen Daten bzw. deren Berechnung betreffend die Kalenderjahre 1995 bis 1998 und darüber hinaus für unrichtig und bestreitet - gestützt auf § 101 Abs 4 PG 1965 - deren Richtigkeit. Begründend macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei nach der Geburt ihrer Tochter über mehrere Jahre teilzeitbeschäftigt gewesen und müsse nun feststellen, dass sich diese Teilzeitbeschäftigung, entgegen der ihr damals schriftlich gegebenen Zusicherung auf ihre Pensionsberechnung auswirke. Eine Beurteilung der Richtigkeit der in der Pensionskontomitteilung enthaltenen Daten, insbesondere der dort ausgewiesenen Beitragsgrundlagen und Pensionsbeiträge - wobei sich die Beitragsgrundlagen als maßgeblichen Grundlagen für die Berechnung des Ruhegenusses anlässlich einer Versetzung in den Ruhestand darstellen - hängt somit primär von der, von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Rechtsfrage ab, welche Auswirkungen eine Teilzeitbeschäftigung nach der Geburt eines Kindes bzw. zur Betreuung eines behindertes Kindes auf die Berechnung der Beitragsgrundlagen und damit auf die Pensionsberechnung hat.
2.3.2.4. Zur Rechtsfrage im gegenständlichen Fall:
Im Falle der Beschwerdeführerin sind nach dem vorliegenden insoweit unstrittigen Sachverhalt grundsätzlich die Sonderbestimmungen für nach dem 31.12.1954 und vor dem 01.01.1976 geborene Beamte, die vor dem 01.01.2005 in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen wurden und sich am 31.12.2004 im Dienststand befunden haben maßgebend (vgl. Parallelrechnung gemäß § 99 Abs 1 bis 5 PG 1965 in der Fassung Pensionsreformgesetz 2004, BGBl. I Nr. 142, siehe dazu ausführlicher unten). Nach der erstmals und rückwirkend zum 01.01.2005 getretenen Fassung des § 100 Abs 3 PG 1965 in der 2. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I 153 in Verbindung mit § 11 Abs 1 Z 1 APG - diese entspricht der aktuell geltende Regelung (siehe BGBl. I Nr. 65/2015 zuvor) - zur Ermittlung der Summe der Beitragsgrundlagen für die einzelnen Kalenderjahre im Bundes-Pensionskonto, entspricht die im Bundes-Pensionskonto genannte Beitragsgrundlagen-summe der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag. Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) ist gemäß § 4 Abs 1 Z 1 PG 1965 in der ab 01.01.2014 mit BGBl. I Nr. 210/2013 in Kraft getretenen Fassung der Dienstrechts-Novelle 2013, für jeden nach dem 31.12.1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweiligen Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat) nach des § 22 Gehaltsgesetzes (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln, wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.
In den Gesetzesmaterialien zur Dienstrechts-Novelle 2013 (RV 8 BlGNR XXV, GP 13) heißt es dazu: "Mit dem Abstellen auf die tatsächliche Besoldung bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Berichtigung der besoldungsrechtlichen Stellung zwar zeitlich unbegrenzt zurückwirkt, die Geltendmachung allfälliger Übergenüsse und Fehlbeträge jedoch nur innerhalb der Verjährungsfrist möglich ist. Die Neuregelung stellt sicher, dass sich der Ruhegenuss an den tatsächlichen Bezügen und den davon geleisteten Beiträgen orientiert".
Diese Regelung steht im Einklang mit dem vom Gesetzgeber mit dem Pensionssicherungsreform 2003 eingeleiteten Ziel, einer vollständigen Harmonisierung des österreichischen Pensionsrechts. Wie den Gesetzesmaterialen RV 653 BlGNR XXII, GP 2ff. zu, diesen Weg weiter verfolgenden Pensionsreformgesetz 2004, BGBl. I Nr. 142, sowohl im Allgemeinen, als auch im Besonderen Teil betreffend die Regelungen des Pensionsgesetzes 1965 entnommen werden kann "stellt ein beitragsorientiertes persönliches Pensionskonto einen wichtigen Baustein eines zukunftsorientierten und modernen Pensionsrechts in Österreich dar. [...]
Als Rahmenbedingungen für ein derartiges einheitliches Pensionsrecht wurden im Entschließungsantrag im Wesentlichen folgende Maßnahmen genannt:
Mit 1. Jänner 2005 wird durch folgende Maßnahmen ein für alle
Versicherten einheitliches Pensionsrecht geschaffen:
Grundsatz:
Ziel ist nach 45 Versicherungs/Beitragsjahren für alle erwerbstätigen Versicherten im Alter von 65 Jahren eine Pension in der Höhe von 80 % des Lebensdurchschnittseinkommens zu erzielen.
Pensionskonto:
Für jeden Versicherten wird ein transparentes Pensionskonto eingerichtet, auf dem seine eingezahlten und aufgewerteten Beiträge sowie erworbenen Leistungsansprüche (zum Beispiel Kinderzeiten, Arbeitslosigkeit) ausgewiesen werden. {...]
Übergangsrecht:
Der Übergang vom bestehenden Pensionsrecht auf das harmonisierte Pensionsrecht erfolgt mittels Parallelrechnung für alle unter 50-jährigen. Basis der Parallelrechnung sind das geltende Pensionsrecht hochgerechnet auf den gesamten Erwerbsverlauf und das harmonisierte Pensionsrecht rückgerechnet auf den gesamten Erwerbsverlauf. Die Ansprüche richten sich nach dem Verhältnis der in den verschiedenen Systemen erworbenen Versicherungszeiten. [...]
Die Regelungen des Entwurfes für den öffentlichen Dienst (Bund) enthalten folgende Hauptpunkte:
Zu Art. 14 Z 16 (Abschnitt XIII PG):
Abschnitt XIII setzt die Parallelrechnung für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, um.
Zu diesem Zweck ist für diese Beamten jeweils ein Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach dem PG und eine Pension nach dem APG (im Beamtendienstverhältnis ist § 16 Abs. 5 APG nicht anzuwenden) zu berechnen. Sowohl vom Ruhe- oder Emeritierungsbezug als auch von der APG-Pension gebührt jeweils der Anteil, der dem Anteil der bis zum 31. Dezember 2004 bzw. ab dem 1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit entspricht. Die Summe beider Anteile bildet die Gesamtpension. Eine Parallelrechnung ist nur dann nicht durchzuführen, wenn einer der beiden Anteile der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5% der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit beträgt; diesfalls gebührt entweder ein ausschließlich nach dem PG bemessener Ruhebezug oder eine ausschließlich nach dem APG bemessene Pension.
Die §§ 100 bis 102 regeln die Einrichtung und Führung des für die Pensionsbemessung nach dem APG erforderlichen Pensionskontos. Diese obliegen grundsätzlich dem Bundespensionsamt. [...] Die Erhebung und allfällige bescheidmäßige Feststellung der für das Pensionskonto relevanten Daten aus der Zeit bis Ende 2004 erfolgt zunächst durch die Dienstbehörden, die bei der Erhebung von Daten aus der Zeit vor der Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis, die den Dienstbehörden in aller Regel nicht vorliegen, vom zuletzt zuständigen Pensionsversicherungsträger unterstützt werden. Diese erhobenen Daten sind zunächst dem Beamten bekannt zu geben; im Bestreitungsfall hat eine bescheidmäßige Feststellung der strittigen Daten zu erfolgen. Mit Abschluss dieser Erhebung bzw. mit Rechtskraft der Feststellung übermitteln die Dienstbehörden die Pensionskontodaten dem Bundespensionsamt, das die Daten in das Pensionskonto integriert und nach § 11 APG pensionskontomäßig verarbeitet."
Insoweit zutreffend, stellt somit die Beschwerdeführerin in ihren Anträgen auf Feststellung die Ermittlung der Beitragsgrundlagensummen für jene Kalenderjahre in Frage, in welchen sie einer Teilzeitbeschäftigung nachging, übersieht dabei aber, dass sich die Rechtslage, wie oben dargestellt betreffend die Berücksichtigung von Zeiten während eines Karenzurlaubes, in welchen einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen wurde mit Wirksamkeit von 01.01.2014 grundlegend verändert hat. Seit Inkrafttreten der Pensionsreform-Novelle 2013 sind in die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bzw. für jeden nach dem 31.12.1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, nur jene Bezüge der Beschwerdeführerin einzurechnen, die sie entsprechend dem Ausmaß ihrer Teilzeitbeschäftigung tatsächlich erhalten hat und für die von der Beschwerdeführerin im jeweiligen Beitragsmonat ein Pensionsbeitrag nach den jeweiligen Bestimmungen zu entrichten ist oder war.
Für die grundsätzliche Aufnahme von Karenzurlaubszeiten in das Beamten-Pensionskonto und deren wertmäßige Berücksichtigung sind die Übergangsbestimmungen der §§ 98a und 100 PG 1965 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2009 maßgeblich. Hierzu heißt es in den Gesetzesmaterialien RV 488 BlGNR XXIV, GP 19 zu §98a PG 1965, dass obwohl "im § 98a Abs 1 derzeit nur der geltende § 75c BDG 1979 zitiert wird, die Regelung jedoch auch die entsprechenden Karenzurlaube nach der vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1997 geltenden Vorgängerregelung des § 75c BDG 1979 sowie Karenzurlaub im Zeitraum zwischen 1. Jänner 1988 und 30. Juni 1990, die zum Zwecke der Pflege eines behinderten Kindes gewährt wurden, umfassen soll" und dass, wie parallel dazu aus den obgenannten Gesetzesmaterialien RV 488 BlGNr XXIV, GP 19f, diesmal zu § 100 Abs 3 und 4 PG 1965, ebenfalls in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2009, hervorgeht, "diese Regelungen der Sicherstellung der Aufnahme der Kindererziehungs- und der Präsenz- und Zivildienstzeiten - unabhängig von der zeitlichen Lagerung - in das Bundes-Pensionskonto. Beamtinnen und Beamte wurden mit dem 2. SRÄG 2009 rückwirkend ab 2005 hinsichtlich der Kindererziehungszeiten und der Präsenz- und Zivildienstzeiten von der Teilpflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung ausgenommen, um die doppelte Erfassung bestimmter Teilversicherungszeiten in mehreren Pensionskonten zu vermeiden (siehe die Erläuterungen zu § 8 Abs. 1a ASVG im 2. SRÄG 2009, GP XXIV, RV 179 d.B.). Überdies erfolgt - als Klarstellung - eine präzise Auflistung der in das Bundes-Pensionskonto aufzunehmenden Zeiten und Bemessungs- bzw. Beitragsgrundlagen. Ab 1. Jänner 2005 erwerben die "harmonisierten" Beamtinnen und Beamten nach Abschnitt XIII PG 1965, Abschnitt III des BThPG und Abschnitt XII des BB-PG im ASVG weder Ersatzzeiten noch Teilversicherungszeiten aufgrund von Kindererziehung oder Präsenz-/Zivildienst. Diese Zeiten spielen daher bei der späteren Bemessung einer allfälligen ASVG/APG-Pension keine Rolle. Kindererziehungszeiten und Präsenz- und Zivildienstzeiten vor 2005 bleiben dagegen Ersatzzeiten im ASVG. Zum Ausgleich sind für diese Beamtinnen und Beamten die Präsenz- und Zivildienstzeiten sowie die Kindererziehungszeiten wie bereits bisher Zeiten der Familienhospizkarenz und von Karenzurlauben zur Pflege eines behinderten Kindes innerhalb des Beamtendienstverhältnisses in das Bundes-Pensionskonto aufzunehmen. Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung bleiben dagegen - soweit dafür kein Überweisungsbetrag geleistet wird - im APG-Pensionskonto stehen."
Demzufolge sind Karenzurlaubzeiten gemäß § 15c in Verbindung mit § 23 Abs 4 MSchG 1979, in der Fassung BGBl. Nr. 221 (vgl. § 98a Abs 1 1. Satz PG 1965) - was im Übrigen von der Beschwerdeführerin dem Grunde nach nicht angezweifelt wird - ab 05.08.1994 bis 22.04.1997 sowie auch Karenzurlaubszeiten zur Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 50b in Verbindung mit § 213 BDG 1979, in der Fassung BGBl. Nr. 333 ab 1.9.1997 bis 05.09.1999 entsprechend im Bundes-Pensionskonto aufzunehmen sowie in weiterer Folge nach den Regelungen in diesen Übergangsbestimmungen, wertmäßig zu berichtigen.
Gemäß § 98a Abs 1 PG 1965 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2009, gilt § 4 Abs 2a PG 1965 für Zeiten eines Karenzurlaubes gemäß § 75c BDG 1979 oder eines sonstigen Karenzurlaubes, die zum Zwecke der Pflege eines behinderten Kindes gewährt wurden und für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entspricht die Betragsgrundlage jener aus der Anlage 2 zum APG, Spalte "monatliche Bewertung der Zeiten für Kindererziehung sowie Präsenz- und Zivildienst". Dies bedeutet, dass in einem ersten Schritt die Beitragsgrundlage für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon zu betragen hat und dass auf diese monatliche Beitragsgrundlage, die in der Anlage 2 zum Allgemeinen Pensionsgesetz für das jeweilige Kalenderjahr festgelegte Aufwertungszahl anzuwenden ist. Bezogen auf die Beschwerdeführerin sind daher, in vollen Monaten, die monatlichen bzw. für die übrigen Tage, die täglichen Beitragsgrundlagen für Zeiten, in welchen der Beschwerdeführerin Karenzurlaub aus Gründen der Geburt ihrer Tochter oder zur Pflege ihres behinderten Kindes gewährt wurde (05.08.1994 bis 22.04.1997 sowie 01.09.1997 bis 05.09.1999) mit den jeweiligen Aufwertungszahlen (siehe Anlage 2 zum APG, BGBl. I Nr. 142/2004 idF BGBl. I Nr. 83/2009: 1994 1,056; 1995 1,043; 1996, 1,045; 1997 1,036; 1998, 1.027 und 1999 1,025) aufzuwerten. Für eine Berücksichtigung im Bundes-Pensionskonto von Bezügen entsprechend einer "fiktiven" Vollzeitbeschäftigung während dieser Karenzurlaubszeiten, besteht somit nach der aktuell anzuwendenden Rechtslage, weder im Pensionsgesetz 1965, noch im Allgemeinen Pensionsgesetz oder den einschlägigen Regelungen im Mutterschutzgesetz 1979 oder Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 eine Grundlage. Daran vermag auch der Umstand, nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin während dieser Zeiträume teilweise einer Teilzeitbeschäftigung nachging, noch dass ihr, wie sie vorbringt, ihr seinerzeit bezogen auf die damalige Rechtslage eine entsprechende (schriftliche) Zusicherung gegeben wordensei. In einer Gesamtschau stellen sich dem Bundesverwaltungsgericht diese aktuellen Regelungen im Lichte des vom Gesetzgeber angestrebten Zieles eines harmonisierten Pensionssystems für alle Beschäftigten als ausgleichend und durchaus angemessen dar, sodass eine Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin nicht erkennbar ist.
2.3.2.5. Es wird daher zusammenfassend festgestellt:
2.3.2.5.1. Bis zum 31.12.2004 ist für die Erhebung der für die Führung des Bundes-Pensionskontos maßgeblichen Daten, insbesondere die Erhebung von Beitragsgrundlagen und Pensionsbeiträge bis zum 31.12.2004, gemäß § 101 Abs 1 PG 1965 die für die Beschwerdeführerin zuständige Dienstbehörde 1. Instanz zuständig. Auch die Zuständigkeit für die Übertragung der erhobenen oder rechtskräftig festgestellten Daten in das beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die Beschwerdeführerin eingerichtete Pensionskonto wurde an die für die Beschwerdeführerin zuständige Dienstbehörde 1. Instanz übertragen und diese Dienstbehörde 1. Instanz trägt letztlich auch die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie rechtzeitige Übermittlung der Daten nach den technischen Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (vgl. § 101 Abs 5 PG 1965). "Diese Art der Zuständigkeit entspricht" - wie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage RV 1 BlGNR XXIV, GP 11 entnommen werden kann - "dem tatsächlichen Ablauf sowie der Zuständigkeit und der Verantwortung bei der Befüllung des Pensionskontos mit Daten aus der Zeit vor 2005." Da wie es weiter heißt, in den Erläuterungen "Das Erstmitteilungsverfahren für alle Daten bis 31. Dezember 2004 über die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Pensionskonten und die Applikation ePK implementiert wurde" und sich "im Zuge der laufenden Erstmitteilungen sowie sonstiger Anfragen auch weiterhin Änderungen im Datenbestand bis 31. Dezember ergeben, erscheint eine laufende Änderungs- bzw. Eingabemöglichkeit der Dienstbehörden der ePK-relevanten Daten der Bundeskonten bis 31. Dezember 2004 daher notwendig und sinnvoll."
Basierend auf diesen Regelungen verfügt im vorliegenden Fall die belangte Behörde in ihrer Funktion als Dienstbehörde 1. Instanz nicht nur über die Möglichkeit den Datenbestand der Applikation ePK einzusehen, sondern ihn auch im Bedarfsfall zu verändern.
Vergleichbar dazu stellt sich die Regelung für Zeiten ab 01.01.2005 dar. Ab 01.01.2005 obliegt gemäß § 100 Abs 2 PG 1965 die Führung des Pensionskontos im Falle der Beschwerdeführerin der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, die ebenfalls Zugriff auf den Datenbestand der Applikation ePK hat.
2.3.2.5.2. Ohne Zugriff auf die Datenbank der Applikation ePK ist jedoch weder eine nachvollziehbare Ermittlung, noch eine Überprüfung der Berechnung der Beitragsgrundlagensummen sowie Pensionsbeiträge, als Voraussetzung für die von der Beschwerdeführerin beantragten Feststellungen zum 01.01.2000, zum 01.01.2005 oder zum 01.01.2015 möglich. Da das Bundesverwaltungsgericht nicht einmal über die Möglichkeit verfügt, in diese Datenbank der Applikation ePK einzusehen und es sich im vorliegenden Fall um besonders gravierende Ermittlungslücken seitens der belangten Behörde handelt, die trotz der ihr vorliegenden Begehren jegliche Ermittlungstätigkeit hierzu unterlassen hat, liegt die Vermutung nahe, dass die belangte Behörde schwierige Ermittlungen unterlassen hat, damit diese vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, 2014/03/0063 zu den Voraussetzungen der Zurückverweisung gemäß § 28 VwGVG). Demzufolge wird, wegen dieser noch ausständigen Ermittlungen, welche für die Zeit bis zum 01.12.2014 vollständig und plausibel ausschließlich von der Dienstbehörde 1. Instanz vorgenommen werden können, diese Angelegenheit im Interesse einer möglichst raschen und nachvollziehbaren Entscheidung gemäß § 28 Abs 7 VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen. Die Frist für die Nachholung des ausstehenden Bescheides wird mit 8 Wochen bestimmt.
Dabei wird die belangte Behörde betreffend die begehrten Feststellungen der Beitragsgrundlagen und Pensionsbeiträge, insbesondere in jenen Zeiten in denen die Beschwerdeführerin während ihres Anspruches auf Karenzurlaub teilzeitbeschäftigt war, zum 01.01.2000, zum 01.01.2005 und 01.01.2015 an die oben unter Pkt. 2.3.2.4. getroffenen, maßgeblichen rechtlichen Ausführungen gebunden sein.
Ergänzend erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass betreffend die Entscheidung über die begehrten Feststellungen von bedingt und unbedingt anrechenbaren Ruhegenussvordienstzeiten, Ersatzzeiten bzw. Teilversicherungszeiten, die hierzu von der Dienstbehörde bereits früher erlassenen und in Rechtskraft erwachsenen Bescheide zu berücksichtigen sind (vgl. Pkt. 2.1.).
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 144 Abs 3 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zuzulassen. Es wurde über eine Rechtsfrage von besonderer Bedeutung entschieden, denn es fehlt an einer europäischen bzw. nationalen Rechtsprechung insbesondere zu den hier maßgeblichen Inhalten von § 4 Abs 1 PG 1965 und somit mangelt es auch an einer diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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