BVwG W168 2137385-1

W168 2137385-1Tribunale amministrativo federale24 nov 2016

Regest

Rechtsmittelverzicht, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der<br/>Beschwerde

Testo completo

BVwG W168 2137385-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W168.2137385.1.00

Spruch

W168 2137385-1/7E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Iran, gegen den Bescheid des BFA vom 09.09.2016, Zl. 1101397406 /160035378 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird aufgrund eines Rechtsmittelverzichtes gemäß §§ 7 Abs. 2, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit dem oben bezeichneten Bescheid des BFA vom 09.09.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß §5 AslyG als unzulässig zurückgewiesen, ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III VO Kroatien zuständig ist und gleichzeitig nach § 61 FPG die Außerlandesbringung nach Kroatien für zulässig erklärt.

Betreffender Bescheid des BFA – BAS wurde vom Antragsteller nachweislich am 15.09.2016 persönlich übernommen und damit zugestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Datum 29.09.2016 Beschwerde erhoben.

Am 24.10.2016 übermittelte der Beschwerdeführer dem BVwG über die Diakonie Flüchtlingsdienst eine mit im Betreff "Zurückziehen der Beschwerde" bezeichnete und handschriftlich unterfertigte Erklärung mit dem Inhalt, dass die Beschwerde vom 29.09.2016 gegen den Bescheid des BFA vom 09.09.2016 zurückgezogen wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert:

Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündigung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Ein Beschwerdeverzicht kann erst nach Erlassung des Bescheides an die Partei wirksam erfolgen. Wurde der Beschwerdeverzicht vor Zustellung (Ausfolgung) oder mündlicher Verkündung des Bescheides ausgesprochen, ist er rechtlich unerheblich (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63 Rz. 73 mit Hinweis auf VwGH 27.04.2006, 2005/07/0177).

Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichts ist besonders streng zu prüfen (vgl. VwSlg. 17.042 A/2006; VwGH 17.02.2010, 2009/17/0254).

Voraussetzung für einen rechtswirksamen Verzicht ist, dass er frei von Willensmängeln (vgl. VwSlg 12.791 A/19988 (Zwang); VwGH 19.11.2004, 2004/02/230 (Geisteskrankheit) VwSlg 17.042 A/2006 (irrefürende oder unvollständige Reschtsbelehrung)) und in Kenntnis der Rechtsfolgen abgegeben wurde (vgl. VwGH 31.05.2006,2006/10/0075).

Besondere Formerfordernisse bestehen nicht (vgl. VwGH 11.07.2003, 2000/06/0173), der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden (dazu VwGH 17.04.2009, 2007/03/0040).

Unter diesen Voraussetzungen ist nicht nur ein Verzicht auf die Einbringung der Beschwerde, sondern auch ein nachträglicher Verzicht durch Zurücknahme der Beschwerde wirksam (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (vgl. VwGH 10.03.1994, 94/19/0601; 12.05.2005, 2005/02/0049); er hindert allerdings nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. VwSlg 12.555 A/1987)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht.

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Wie sich aus dem oben geschilderten Verfahrensgang ergibt, hat der Beschwerdeführer durch seine eigenhändige Unterschrift bestätigt, bzw. wie es sich aus der Übermittlungssendung ergibt, durch die Diakonie Flüchtlingsdienst unterstützt, ausdrücklich mit Erklärung vom 24.10.2016 die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.09.2016 zurückgezogen.

Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdeverzicht, dies ist dem Verwaltungsakt weiters zweifelsfrei entnehmbar, nach der nachweislich persönlich übernommenen Ausfolgung des Bescheides abgegeben.

Es ergibt sich aus dem Akteninhalt somit zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer einen rechtsgültigen Rechtsmittelverzicht abgeben und damit das Beschwerdeverfahren beenden wollte. Die Erklärung ist entsprechend betitelt, sein Inhalt eindeutig und durch den Beschwerdeführer handschriftlich unterfertigt.

Für die Zurückziehung einer Beschwerde sind keine besonderen Formerfordernisse erforderlich. Das handschriftlich unterfertigte Schreiben bezogen auf ein konkret bezeichnetes Verfahren und betitelt mit: "Zurückziehen der Beschwerde" ist somit gültig.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Schriftsatz vom 24.10.2016 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Sohin war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA – VG entfallen.

2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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