L504 2115004-1•BVwG L504 2115004-1
L504 2115004-1Tribunale amministrativo federale24 nov 2016
Glaubwürdigkeit, Intensität, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse, persönlicher<br/>Eindruck, private Verfolgung, Rückkehrentscheidung
L504 2115004-1/42E
L504 2115005-1/36E
L504 2115006-1/28E
L504 2115008-1/33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über den Antrag auf internationalen Schutz von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Mag. Martin HÖFLER, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.03.2013 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 idgF wird der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 idgF nicht erteilt.
Gemäß §10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF, wird eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 idgF erlassen.
Es wird gem. § 52 Abs 9 FPG 2005 idgF festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG 2005 idgF in den Irak zulässig ist.
IV. Gemäß § 55 FPG 2005 idgF beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über den Antrag auf internationalen Schutz von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Mag. Martin HÖFLER, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.03.2013 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen
II. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 idgF wird der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 idgF nicht erteilt.
Gemäß § 52 FPG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
IV. Gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005 idgF iVm § 54 Abs 1 Z1 AsylG 2005 idgF wird von Amts wegen ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über den Antrag auf internationalen Schutz von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Mag. Martin HÖFLER, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.03.2013 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen
II. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 idgF wird der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 idgF nicht erteilt.
Gemäß §10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF, wird eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 idgF erlassen.
Es wird gem. § 52 Abs 9 FPG 2005 idgF festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG 2005 idgF in den Irak zulässig ist.
IV. Gemäß 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG 2005 idgF, wird ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
V. Gemäß § 55 FPG 2005 idgF beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über den Antrag auf internationalen Schutz von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Mag. Martin HÖFLER, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.03.2013 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen
II. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 idgF wird der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 idgF nicht erteilt.
Gemäß §10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF, wird eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 idgF erlassen.
Es wird gem. § 52 Abs 9 FPG 2005 idgF festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG 2005 idgF in den Irak zulässig ist.
IV. Gemäß 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z1 FPG 2005 idgF, wird ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
V. Gemäß § 55 FPG 2005 idgF beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
1. Die Säumnisbeschwerde führenden Parteien (P1 - P4) stellten nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes anlässlich einer Kontrolle gemeinsam am 05.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der P1 handelt es sich um die Mutter der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen P2 bis P4. Ihren Angaben nach seien sie Staatsangehörige des Irak mit sunnitischem Glaubensbekenntnis, der Volksgruppe der Araber angehörig und aus Bagdad stammend.
Die zum Zeitpunkt der Antragstellung dreiundvierzigjährige P1 brachte zur Begründung ihres Antrages bei der Erstbefragung im Wesentlichen vor, dass ihr Ehegatte unter Saddam Hussein Parteimitglied gewesen sei. 2004 hätten sie den Irak verlassen und seien nach Syrien. Ihr Ehegatte sei bedroht worden, weshalb sie - wegen der Lage in Syrien und weil ihnen das Geld ausgegangen sei - 2008 wieder in den Irak zurückgekehrt wären. Nach der Rückkehr sei ihr Sohn M. (P3) entführt worden. Sie hätten 20.000 USD Lösegeld gezahlt. Ihr Ehegatte sei dann wieder in Bagdad in den Polizeidienst zurückgekehrt. Weil sie Sunniten sind, seien sie aufgefordert worden das Haus zu verlassen. Ihr Ehegatte sei vor ca. 4 Monaten weggegangen und sie habe nichts mehr von ihm gehört. Im Falle der Rückkehr hätte sie Angst um ihre Kinder und weil sie nicht wisse, was mit ihrem Ehegatten passiert sei.
Bei der folgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wiederholte die P1 im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen auf Nachfrage mit Ergänzungen. Außer der Entführung des Sohnes habe es kein spezielles Ereignis gegeben das sie zur Ausreise veranlasst hätte. Nachdem der Ehegatte bzw. Vater öfters telefonische Drohungen erhalten habe, habe er 2008 beschlossen die gemeinsame Wohnung zu verlassen und sich bei Freunden zu verstecken. Dies sei Anfang 2013 geschehen. Sie wisse nunmehr, dass ihr Ehegatte wieder in Bagdad lebe. Seit 2013 würden sie über Mittelspersonen kommunizieren. Sie habe ihn so von der bevorstehenden Flucht informiert. Bedroht worden sei zwar ihr Ehegatte, jedoch wären sie und die Kinder die eigentlichen Opfer, weshalb sie geflüchtet wären. Ihr Ehegatte habe beim irakischen Geheimdienst keine Schlüsselposition. Sie wisse nicht welchen Rang er habe. Im Falle der Rückkehr sei sie sich sicher, dass sie bedroht würden. Vorrangiges Ziel sei der Schutz der Kinder.
Die zum Zeitpunkt der Antragstellung siebzehnjährige P2 brachte bei der Erstbefragung im Wesentlichen vor, dass ihr Vater Probleme gehabt habe, welche wisse sie aber nicht. Er habe immer gesagt, dass er das Land deshalb verlassen müsse. Ihr Bruder sei einmal entführt worden und sie hätten Lösegeld für die Freilassung zahlen müssen. Da die Lage im Irak sehr unsicher sei, habe die Mutter beschlossen das Land zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr hätte sie niemanden im Irak, da sie nicht wisse wo sich der Vater befinde. Ihre Mutter und 2 Brüder [P3 u. P4) seien in Österreich.
Bei der Einvernahme beim Bundesamt ergänzte sie dahin gehend, dass sie die gleichen Gründe habe wie die Mutter und sie befürchte, dass sie so wie ihr Bruder auch entführt werden könnte.
Die zum Zeitpunkt der Antragstellung fünfzehnjährige P3 brachte bei der Erstbefragung vor, dass ihr Vater auf Grund seiner Arbeit bei der Regierung von Saddam Hussein bedroht worden sei und sie deshalb von 2004 bis 2008 in Syrien gelebt hätten. Sie seien dann wieder in den Irak zurück und der Vater habe wieder für die Regierung gearbeitet. Im April 2012 sei die P3 von unbekannten Männern für zwei Wochen entführt worden und die Familie habe viel Lösegeld zahlen müssen. Seit dieser Zeit werde die Familie bedroht weil sie Sunniten seien. Bei der folgenden Einvernahme beim Bundesamt konkretisierte die P3 ihre bisherigen Angaben.
Die zum Zeitpunkt der Antragstellung vierzehnjährige P4 brachte bei der Erstbefragung vor, dass sie für einige Zeit nach Syrien seien. Als die Lage sich dort verschlechtert und sie kein Geld mehr gehabt hätten, seien sie in den Irak zurück. Der Vater habe wieder bei der Polizei gearbeitet. Der Vater sei bedroht und der Bruder entführt worden. Der Vater habe dann die Arbeit bei der Polizei beendet. Vor ca. 4 Monaten habe der Vater die Familie verlassen. Dann habe die Mutter beschlossen mit ihnen den Irak zu verlassen. Die P4 wolle nicht mehr zurück, sie wolle bei der Familie bleiben.
Am 16.03.2016 brachten die P durch ihren Rechtsfreund eine Säumnisbeschwerde ein.
Am 08.05.2013 hat das Bundesamt noch eine ergänzende Einvernahme durchgeführt. Daraus ergab sich, dass nunmehr wieder regelmäßig telefonischer Kontakt mit dem Ehegatten bzw. Vater der Kinder bestünde. Dieser arbeite wieder beim Geheimdienst auf dem Flughafen von Bagdad. Sie würden aber ihre bisherigen Fluchtgründe aufrecht halten und anmerken, dass sich die allgemeine Lage im Irak die letzten 2 Jahre verschlechtert habe. Der Ehegatte habe kein Problem wegen dem Geheimdienst. Ihre Fluchtgrund betreffe die Entführung des Sohnes und dass ihr Ehegatte bei den früheren Kräften von Saddam Hussein gewesen sei. Vorgehalten, dass jene Personalausweise, mit welchen sie sich im Verfahren ausgewiesen hatten, sich bei einer kriminaltechnischen Untersuchung als Totalfälschung erwiesen, wurde angegeben, dass sie sich dessen nicht bewusst gewesen seien. Sie hätten diese so vom Amt für Personalangelegenheiten in Bagdad erhalten.
Das Bundesamt legte in Folge am 29.09.2015 die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt den Verwaltungsakten vor.
Mit Schreiben vom 12.10.2015 bevollmächtigten die Parteien nunmehr Mag. M.H. zu ihrem Vertreter im Asylverfahren und beendete gleichzeitig das Vertretungsverhältnis zum bisherigen Rechtsfreund.
Mit 14.12.2015 wurden die Verfahren der bisher zuständigen Geschäftsabteilung durch Anordnung des Geschäftsverteilungsausschusses wegen Verhinderung abgenommen und nunmehr der entscheidenden Geschäftsabteilung zugewiesen.
Am 02.06.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Familienverfahren in Anwesenheit der antragstellenden Parteien sowie im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters eine Verhandlung durch. Im Zuge dessen wurde auch die von ihnen beantragte Zeugin zum Beweis für die fortgeschrittene Integration der P2 einvernommen.
Es wurde ihnen in der Verhandlung aufgetragen das BVwG unverzüglich zu verständigen, wenn sich entscheidungsrelevante Umstände, die ihren Antrag auf internationalen Schutz bzw. ihr Privat- und Familienleben betreffen, ergeben. Bist zu dieser Entscheidung langte keine solche Mitteilung ein.
Den Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungsplicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde mit in der Verhandlung am 02.06.2016 mündlich verkündetem Beschluss stattgegeben. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz ging wegen der Säumnis des BFA auf das BVwG über.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat zentral durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie auf Grund des ergänzenden Ermittlungsverfahrens einschließlich einer Beschwerdeverhandlung Beweis erhoben.
Auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges wurden die Verfahren der P1 bis P4 gem § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Zur Person der AntragstellerInnen
Die P1-P4 sind Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe mit sunnitischem Glaubensbekenntnis. Sie stammen aus Bagdad und wurden im Irak, wo sie ihr überwiegendes Leben verbrachten, sozialisiert. Der Ehegatte bzw. Vater der Kinder lebt nach wie vor im Irak, Bagdad, und ist dort bei der Geheimpolizei im Flughafenbereich tätig. Sie stehen mit diesem regelmäßig in Kontakt. Das Verhältnis zu diesem wird als gut bezeichnet. Familienangehörige des Ehegatten leben in Bagdad in einem gemischt konfessionellen Stadtviertel und unterstützen die Parteien in Österreich durch finanzielle Zuwendungen. Familienangehörige der P1 leben ebenfalls in Bagdad, ihre Mutter wohnt in einem kleinen Haus von der Witwenpension. Eine Schwester lebt im Nordirak. Ein Bruder und eine Schwester der P1 leben in Schweden, eine Schwester in Österreich, zu der aber kein näherer Kontakt besteht.
Die P3 hat Diabetes (DM Typ 1). Dies wurde im Irak im Alter von 13 Jahren diagnostiziert und auch behandelt. Es wurde nicht dargelegt, dass eine weitere Behandlung nicht auch wieder im Irak möglich bzw. nicht zugänglich wäre.
Die P1, P2 und P4 bedurften zum Zeitpunkt der Verhandlung keiner medizinischen Behandlung. Seither wurde von ihnen keine Änderung des Gesundheitszustandes mitgeteilt.
Privat- und Familienleben
P1: Sie ging bis dato in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Ihr maßgebliches soziales Umfeld sind ihre Kinder. Darüber hinaus gehende, über das normale Maß liegende soziale Kontakte oder Aktivitäten liegen nicht vor. Abgelegte Deutschprüfungen gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen wurden nicht nachgewiesen. Nach Einschätzung des Gerichtes, auf Grund des im Zuge der Verhandlung gewonnen Eindruckes, verfügt sie über sprachliche Deutschkenntnisse im Bereich A1 bis A2. Der Einsatz des Dolmetschers war weitgehend erforderlich. Strafrechtliche Verurteilungen liegen lt. Strafregisterauskunft nicht vor.
P2: Sie studiert an der technischen Universität XXXX Architektur. Sie verfügt über durch Prüfung nachgewiesene Deutschkenntnisse auf Niveaustufe "B1". Sie lebt getrennt von ihrer Mutter und den beiden Brüdern in Wien. Strafrechtliche Verurteilungen liegen laut Strafregisterauskunft nicht vor.
Ihr wird von ihrer ehemaligen Professorin in der AHS im Rahmen einer zeugenschaftlichen Aussage außergewöhnliche Integration, Lernbereitschaft und Lernerfolge bescheinigt.
P3: Sie hat im März 2016 die Pflichtschulabschlussprüfung einer Neuen Mittelschule positiv abgelegt, wobei sie in Deutsch mit "befriedigend vertieft" beurteilt wurde. Sie spielt im Verein Fußball. Sprachlich zeigte sie in der Verhandlung sehr gute Kenntnisse. Der Einsatz des Dolmetschers war nicht erforderlich.
Im Österreichischen Strafregister scheint folgende Vormerkung auf:
LG Wels vom XXXX.05.2016 RK XXXX.05.2016
§ 127 StGB [Anm.: Diebstahl]
§ 241e (1) StGB [Entfremdung unbarer Zahlungsmittel]
Freiheitsstrafe 10 Wochen, Probezeit 3 Jahre
Sie hat lt. Urteilsausfertigung am XXXX.11.2015 sich ein fremdes unbares Zahlungsmittel, nämlich die Bankomatkarte des H.L. dadurch, dass sie sie diesem vorübergehend entwendete, mit dem Vorsatz verschafft, dass sie durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert wird, Bargeld im Gesamtausmaß von 260 Euro eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, in dem sie mit dieser Bankomatkarte in zwei Angriffen diesen Betrag behob.
Strafmildernd: Unbescholtenheit, geständige Verantwortung, Schadenswiedergutmachung
Straferschwerend: das Zusammenkommen zweier Vergehen, die zweifache Tatbegehung.
P4: hat im Februar 2016 vor der "Externistenprüfungskommission der Pflichtschulabschluss-Prüfung" an der Neuen Mittelschule eine Teilprüfung in Mathematik, mit "befriedigend" beurteilt, abgelegt. Im Oktober/November 2015 hat sie bei der Schuldnerhilfe OÖ an 2 Schulungseinheiten, Modul 3, im Rahmen des "OÖ Finanzführerschein Advanced" teilgenommen. Sie spielt in einem Verein Fußball. Sprachlich zeigte sie in der Verhandlung sehr gute Kenntnisse. Der Einsatz des Dolmetschers war nicht erforderlich.
Im Österreichischen Strafregister scheinen folgende Vormerkungen auf:
1. ) LG Wels vom XXXX.01.2016 RK XXXX.02.2016
§ 107 (1) StGB [Anm.: Gefährliche Drohung]
§ 83 (1) StGB [Anm.: Körperverletzung]
§§ 127, 129 (1) Z 1 StGB § 15 [Anm.: Versuchter Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen]
§ 15 StGB § 142 (1) StGB [Anm.: Versuchter Raub]
Datum der (letzten) Tat XXXX.10.2015
Freiheitsstrafe 1 Jahr, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
Jugendstraftat
Nachtrag: Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre, BG XXXX vom XXXX.10.2016
Sie hat demnach
am XXXX.09.2015 zwei Personen mit den Worten: "Stehen bleiben! Geld her!" sowie mit den Worten "Stehen bleiben, sonst stech ich dich ab! Gib mir dein Geld!", somit durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib bzw. Leben eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
am XXXX.09.2015 durch die Äußerung: "Kann ich mir deine Freundin für eine halbe Stunde ausleihen, ich nehme sie mir, meine beiden Freunde werden sonst kommen und stechen euch ab!", gefährlich mit zumindest einer Körperverletzung bedroht;
am XXXX.09.2015 durch Versetzen von Schlägen und Faustschlägen einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt;
durch Versetzen mehrere Schläge mit Fäusten und Tritten mit Füßen einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt;
einen anderen durch Versetzen von Faustschlägen vorsätzlich am Körper verletzt;
in der Zeit vom XXXX. 10. bis XXXX.10.2015 Verfügungsberechtigten einer Volksschule durch Einbrechen in einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude befindet (Aufbrechen von Innentüren zu den Klassenzimmern) Wertsachen wegzunehmen versucht und zwei Personen Bargeld weggenommen;
am XXXX.10.2015 und XXXX.09.2015 Personen Bargeld weggenommen.
Die Partei wurde unter Anwendung des § 5 JGG nach dem §§ 142 Abs. 1 StGB [Raub] zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die verhängte Freiheitsstrafe jeweils unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß den §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 StGB wurde die Weisung erteilt, dem Gericht vierteljährlich unaufgefordert den aufrechten Bestand eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses nachzuweisen.
Das Geständnis sowie der Umstand, dass es bei einigen Angriffen beim Versuch geblieben ist, wurde als Milderungsgrund gewertet. Erschwerend war das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen. Die Unbescholtenheit wirkte sich strafmildernd aus.
Die Anordnung der Bewährungshilfe war dringend notwendig, um die beschwerdeführende Partei bei ihren Bemühungen um ein künftig straffreies Leben zu unterstützen.
2. ) BG XXXX vom XXXX.10.2016 RK XXXX.10.2016
§ 12 3. Fall StGB § 223 (1) StGB [Anm.: Urkundenfälschung]
Datum der (letzten) Tat 23.03.2016
Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat
Sie hat demnach zu einem nicht genau bekannten Tatzeitpunkt vor dem XXXX.03.2016 in Linz zur Herstellung einer falschen Urkunde, nämlich eines in der Folge auf D.R. lautenden Freifahrtausweises des OÖ Verkehrsverbundes mit dem Vorsatz beigetragen, dass diese Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich der Berechtigung zur entgeltfreien Durchführung von Zugfahrten gebraucht werde, indem er sein eigenes Lichtbild zur Fälschung durch M.N. an diese übergab.
Freiheitsstrafe 1 Monat, Probezeit 3 Jahre
Mildernd: Geständnis
Erschwerend: rasch wieder eingetretene Straffälligkeit nach erfolgter Verurteilung.
Eine Diversion wurde nicht in Betracht gezogen, weil die P4 bereits vorbestraft ist und vor allem auch aus generalpräventiven Erwägungen der leichtfertige Umgang mit Urkunden einer Sanktion in Urteilsform bedurfte.
1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates
Es kann nicht festgestellt werden, dass die P1 - P4 im Falle einer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wären.
Auch aus der allgemeinen Lage ist im Irak, konkret ihrer Herkunftsregion Bagdad, unter Berücksichtigung ihres Persönlichkeitsprofiles kein entscheidungsrelevantes, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohendes bzw. reales Gefährdungsszenario zu prognostizieren.
1.3. Die Lage im Herkunftsstaat
Politische Lage
Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, gewann der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki. Da es auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen Maliki gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitisch-feindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen wie dem IS beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015). Maliki's Nachfolger ist der ebenfalls schiitische Parteikollege Haidar al-Abadi (beide gehören der schiitischen Dawa-Partei an), der eine Mehrparteienkoalition anführt, und der mit dem Versprechen angetreten ist, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015). Allerdings gelang es Abadi bislang nicht, politische Verbündete für seine Reformpläne (insbesondere die Abschaffung des konfessionell-ethnischen Proporzes) zu finden. Er hat mit dem besonders Iran-freundlichen Ex-Premier Maliki (nunmehr Vorsitzender der Dawa-Partei) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden (s. Abschnitt 3.1.). Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Die Sunniten fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich einige der mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung), die auch mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet hat, hat vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitische Bevölkerung die Augen verschlossen, und hat damit den Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten angetrieben (Reuters 14.12.2015). Die aufgestaute Wut der Sunniten - auch darüber, dass sie niemanden mehr in der Regierung haben, der mit machvoller Stimme für sie sprechen könnte, trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich einfach aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben (Qantara 17.8.2015).
Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird (Standard 4.12.2015). Nach 2003 ist der Irak (gemeinsam mit Syrien) zum Spiel- und Schlachtfeld konkurrierender regionaler und globaler Interessen zwischen Iran, Saudi-Arabien, der Türkei, den USA und neuerdings auch Russland geworden (Rohde 9.11.2015), wobei sich das Kräfteverhältnis der beiden wichtigsten Verbündeten der irakischen Regierung - die USA auf der einen Seite und der Iran auf der anderen - zunehmend zu Gunsten des Iran verschiebt. Der eher schwache Premierminister Abadi versucht es beiden Verbündeten recht zu machen: Damit die USA ihn aus der Luft unterstützen, muss er versuchen, die iranisch-assoziierten schiitischen Milizen vom Schlachtfeld fernzuhalten (Standard 4.12.2015).
Unter großem öffentlichem Druck und nach Demonstrationen tausender Menschen vor dem schwer bewachten Regierungsviertel in Bagdad hat Abadi Ende März 2016 angekündigt, sein altes Kabinett durch eine Regierung unabhängiger Technokraten zu ersetzen. Bisher waren alle Minister mit politischen Gruppen verbunden. Die neuen sollen nun laut Abadi auf Basis von Professionalität, Effizienz und Integrität ausgewählt werden (Spiegel 31.3.2016). Jedoch scheint das neue Kabinett zu zerbröckeln, bevor es überhaupt zur Abstimmung kommt. Die meisten Parteien stemmen sich gegen den drohenden Machtverlust (SK 8.4.2016).
"Islamischer Staat"
Der IS (der "Islamische Staat") baut innerhalb seiner Einflussgebiete pseudo-staatliche Strukturen auf. So gibt es beispielsweise einen "Diwan" (vergleichbar mit einem Ministerium) für natürliche Ressourcen, einschließlich der Verwertung von Antiquitäten. Ein anderer Diwan behandelt die "Verwertung" von Kriegsbeute, einschließlich SklavInnen (The Daily Star 29.12.0215). Unterstützung bekommt der IS von einigen ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei. Die Organisation Jaysh Rijal a?-?ariqa an-Naqshabandiya (Army of the Men of the Naqshbandi Order, auch Naqshabandi Order genannt - kurz JRTN) und andere ähnliche Ex-Baathistische Gruppen stimmen zwar nicht mit der Ideologie des IS überein, unterstützen diesen zum Teil aber als eine Organisation, die die irakische Regierung bekämpft (CRS 9.2015). Frühere Geheimdienstagenten, Kommandanten von Spezialeinheiten und Parteifunktionäre des Saddam-Regimes zählen zu den führenden Mitgliedern des IS und waren auch maßgeblich bei seinem strategischen Aufbau beteiligt (Qantara 13.7.2015).
Es gibt eine strenge Religionspolizei (Welt 21.9.2015), ein IS-Regierungskabinett, den IS-Militärrat sowie den Schura-Rat, in dem die IS-Kleriker sitzen, die gleichzeitig als oberste Richter fungieren. Eine Trennung zwischen Religion und Staat existiert nicht. Die IS-Ideologie ist offizielle Staatsdoktrin. Der IS hat seine Gebiete in Provinzen aufgeteilt, diese wiederum in Bezirke. Jede Provinz wird von einem IS-Gouverneur regiert. Dabei nutzt der IS die ihm unterstellte zivile Verwaltung, einen eigenen Sicherheitsapparat samt Geheimdienst sowie eigene Gerichtshöfe. Die Bezirke haben ebenfalls eigene Verwaltungs- und Sicherheitsorgane sowie Richter. Der Islamische Staat bezeichnet Abu Bakr al-Baghdadi als seinen Kalifen und Anführer. Zumindest nach außen ist Baghdadi das Gesicht der Organisation. Die Finanzierung des IS findet über viele verschiedene Quellen statt. Die wichtigsten sind:
Zwangspfändungen, Versklavung, Zwangsprostitution, Lösegeld, Einkommensteuer, Zoll, Kulturraub, Ölschmuggel sowie die Übernahme von Strom- und Wasserversorgern. Teilweise zahlt die irakische Regierung die Gehälter der in IS-Gebiet lebenden Staatsbediensteten noch aus - wovon der IS profitiert (Spiegel 2.12.2015). Teilweise setzt der Staat die Zahlungen der Gehälter aber aus, und versucht damit dem IS zu schaden, macht damit aber gleichzeitig die dort lebende Bevölkerung erst recht vom IS abhängig (Al Arabiya 23.12.2015).
Die Anführer des IS haben langjährige Erfahrung im Untergrund. Während der US-Besatzungszeit mussten sie sich verstecken und sie wissen daher auch, wie man die Überwachungsmethoden der US-Amerikaner austrickst (Spiegel 2.12.2015).
Regierung, ISF, schiitische Milizen
Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.9.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.2.2016, HRW 27.1.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. V.a. die Miliz Asa'ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.2.2015, vgl. BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.1.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 9.11.2015).
Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.).
Sicherheitslage
Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015).
Die folgende Grafik zeigt die Anzahl der getöteten Zivilisten im Irak (inkl. Zivilpolizisten) für die Monate Jänner bis Dezember 2015 sowie die Anzahl der getöteten Iraker insgesamt. Demnach wurden im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten (inklusive Zivilpolizei). 14.855 Zivilisten (inkl. Zivilpolizei) wurden verletzt. UNIRAQ wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Verglichen mit dem Jahr 2013 war die Sicherheitslage im Jahr 2015 schlechter.
Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März 2016. Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 4.4.2016).
Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren - ebenfalls vom IS verübten - Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 6.3.2016).
Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016, s. auch Abschnitt 8).
Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015).
Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren - schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016):
Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015).
Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).)
Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20Minuten 8.2015).
Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.1.2016).
Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.2.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.3.2016).
Rechtsschutz/Justizwesen
Anm.: Dieser Abschnitt ist nur relevant für Gebiete, in denen das staatliche Rechtssystem greift. Dies ist in Teilen des Landes nicht oder nur eingeschränkt der Fall (in vom IS besetzten Gebieten, oder teilweise in einigen von schiitischen Milizen dominierten Gebieten).
Das Strafjustizwesen wies laut Amnesty International weiterhin gravierende Mängel auf. Der Justiz fehlte es an Unabhängigkeit. Die Verfahren waren systematisch unfair, insbesondere solche, in denen Anklage wegen terroristischer Straftaten erhoben wurde und die Todesstrafe verhängt werden konnte. Gerichte sprachen Angeklagte aufgrund von "Geständnissen" schuldig, die unter Folter erpresst worden waren, und die teilweise bereits vor Prozessbeginn von staatlichen Fernsehsendern ausgestrahlt wurden (AI 24.2.2016). Der irakische Staat verhängt Todesstrafen aufgrund von Geständnissen, die durch Folter erzwungen wurden (RFE/RL 5.11.2015). Rechtsanwälte, die Terrorismusverdächtige verteidigten, wurden von Sicherheitsbeamten bedroht und eingeschüchtert und von Milizen tätlich angegriffen. Der IS und andere bewaffnete Gruppen attackierten und töteten weiterhin Richter, Rechtsanwälte und Justizbedienstete. Im Juli 2015 verurteilte das Zentrale Irakische Strafgericht in Bagdad 24 mutmaßliche IS-Mitglieder zum Tode. Die Männer waren für schuldig befunden worden, im Juni 2014 mindestens
1. 700 Militärkadetten des Militärstützpunkts Camp Speicher in der Nähe von Tikrit in der Provinz Salah al-Din getötet zu haben. Vier weitere Angeklagte wurden freigesprochen. Die Gerichtsverhandlung dauerte nur wenige Stunden und stützte sich weitgehend auf "Geständnisse", die nach Angaben der Angeklagten während ihrer Untersuchungshaft unter Folter erpresst worden waren, sowie auf ein Video des Massakers, das der IS zuvor in Umlauf gebracht hatte. Die Angeklagten bestritten ihre Beteiligung an den Tötungen. Einige gaben an, zum Tatzeitpunkt nicht in Tikrit gewesen zu sein. Keiner der Angeklagten hatte einen Rechtsbeistand seiner Wahl. Alle wurden von Rechtsanwälten vertreten, die das Gericht ernannt hatte. Diese plädierten zwar für milde Urteile, stellten aber die Beweise oder die Zulässigkeit der "Geständnisse" nicht in Frage (AI 24.2.2016).
Laut Bericht des Auswärtigen Amtes findet die Verfolgung von Straftaten nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über eine sogenannte "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten (AA 18.2.2016).
Sicherheitsbehörden
Anm.: Zu den irakischen Sicherheitskräften (ISF), sowie zu den (teilweise von der Regierung beauftragten) schiitischen Milizen, und den wichtigsten im Irak agierenden militärischen Kräften s. Abschnitt 3.1.
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter und unmenschliche Behandlung werden von der irakischen Verfassung in Art. 37 ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die "Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman and Degrading Treatment or Punishment (CAT)" unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren eingesetzt. Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Laut Informationen von UNAMI sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören. Das im August 2015 abgeschaffte Menschenrechtsministerium hat nach eigenen Angaben 500 Fälle unerlaubter Gewaltanwendung an die Justiz überwiesen, allerdings wurden die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen (AA 18.2.2016).
Vernehmungsbeamte folterten Häftlinge, um Informationen zu erpressen und "Geständnisse" zu erzwingen, die später vor Gericht gegen sie verwendet wurden. Einige Häftlinge sollen infolge der Folter gestorben sein. Im April 2015 bestätigte ein Mitglied des parlamentarischen Menschenrechtsausschusses, dass nach wie vor Häftlinge gefoltert und erpresste "Geständnisse" vor Gericht verwendet würden. Der UN-Ausschuss gegen Folter warf der Regierung vor, Foltervorwürfe nicht zu untersuchen, und forderte bessere Schutzmaßnahmen gegen Folter (AI 24.2.2016). Auch die Bertelsmann-Stiftung berichtet davon, dass Beamten des irakischen Innenministeriums Gefangene (straffrei) zu Tode folterte. Unter der Regierung von Ex-Premierminister Maliki hatte es eine Untersuchung des irakischen "Ministerium für Menschenrechte" [seit August 2015 abgeschafft], die ergeben hatte, dass in der ersten Hälfte des Jahres 2013 20 von 117 Todesfällen in Haft die Folge von Folter waren (BI 2016).
Nach glaubwürdigen Berichten von Human Rights Watch kommt es in Gefängnissen der Asayisch (kurdische Geheimpolizei) in der Region Kurdistan-Irak zur Anwendung von Folterpraktiken gegen Terrorverdächtige, z. B. durch Schläge mit Kabeln, Wasserschläuchen, Holzstöcken und Metallstangen, durch das Halten von Gefangenen in Stresspositionen über längere Zeiträume, tagelanges Fesseln und Verbinden der Augen sowie ausgedehnte Einzelhaft. Die Haftbedingungen sind insgesamt sehr schlecht (AA 18.2.2016).
In den Abschnitten 8.1. sowie 8.2. finden sich weitere Informationen zu diesem Themenbereich.
Allgemeine Menschenrechtslage
Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 18.2.2016).
Auch laut Amnesty International sind sowohl Sicherheitskräfte der Regierung, regierungstreue Milizen, als auch die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Regierungstruppen waren für wahllose Angriffe auf Gebiete unter IS-Kontrolle verantwortlich und verübten außergerichtliche Hinrichtungen. Die Menschenrechtslage habe sich im Jahr 2015 weiter verschlechtert. Alle Konfliktparteien begingen Kriegsverbrechen sowie andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsverstöße. Berichten zufolge setzten sowohl die "Einheiten der Volksmobilisierung" (al-Hashd al-Shaabi) (v.a. bestehend aus von der Regierung legitimierten schiitischen Milizen) als auch der "Islamische Staat" Kindersoldaten ein.
Im Juli und August 2015 beteiligten sich in Bagdad, Basra und anderen Städten tausende Menschen an Straßenprotesten gegen staatliche Korruption, Engpässe in der Strom- und Wasserversorgung und die Unfähigkeit der Behörden, grundlegende Versorgungsleistungen sicherzustellen. Mindestens fünf Personen wurden getötet, als die Sicherheitskräfte exzessive Gewalt einsetzten, um die Demonstrationen aufzulösen. In den darauffolgenden Wochen wurden mehrere Anführer der Proteste in Bagdad, Nassiriya und Basra von Unbekannten getötet. Der Innenminister behauptete, die Tötungen stünden nicht in Zusammenhang mit den Demonstrationen. Es blieb jedoch unklar, ob die Behörden die Vorfälle gründlich untersuchten.
Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren.
Im Zuge der Rückeroberung von Gebieten, die der IS im Jahr 2014 erobert hatte, kommt es auch zu Repressionen durch kurdische Peschmerga, durch schiitische und auch sunnitische Milizen insbesondere gegen Angehörige (anderer) sunnitischer Stämme, die der Kollaboration mit dem IS bezichtigt werden (AA 18.2.2016).
Journalisten mussten 2015 weiterhin unter extrem gefährlichen Bedingungen arbeiten. Sie waren Drohungen und tätlichen Angriffen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt und mussten befürchten, vom IS und anderen bewaffneten Gruppen verschleppt und getötet zu werden. Im April 2015 erklärte der Innenminister, die negative Berichterstattung der Medien über die Sicherheitskräfte behindere den Kampf gegen den IS (AI 24.2.2016).
Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2014 belegt der Irak Platz 153 von 180 und liegt damit nur unwesentlich besser als am absoluten Tiefpunkt von Platz 158 im Jahr 2008. Zudem war der Irak im Jahr 2014 das viert-tödlichste Land für Journalisten - was insbesondere mit Gewaltakten an Journalisten durch den IS zusammenhängt (ÖB Amman 5.2015).
Abgesehen von Journalisten gibt es eine Reihe anderer Personengruppen, die besonders gefährdet sind: Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen sind Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder des Sicherheitsapparats sowie sogenannte "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird (meist Angehörige von Minderheiten), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet [oder im Dienst des IS - s. Abschnitt 2.2.], häufig auf Grund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut der UN-Mission haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien (AA 18.2.2016).
IDPs und Flüchtlinge / Bewegungsfreiheit
Der Irak ist seit über einem Jahrzehnt Schauplatz enormer Vertreibungswellen. Innerhalb der letzten beiden Jahre hat sich dies auf Grund der Verschlechterung der Sicherheitslage im Zentral- und Südirak noch einmal massiv verschärft (RI 2.11.2015). Seit Januar 2014 sind geschätzte 3,2 Millionen Menschen zu Internvertriebenen (IDPs) geworden (Stand 1. Jänner 2016). Über 10 Millionen Menschen sind derzeit auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 4.1.2016). Außerdem befinden sich im Irak rund 245.000 syrische Flüchtlinge (WFP 15.12.2015).
Die Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und dem IS führten dazu, dass fast 3,2 Mio. Menschen aus den Provinzen Anbar, Niniveh und Salah al-Din ihre Heimat verließen und in anderen Teilen des Landes Schutz suchten. Viele flohen in die Region Kurdistan oder in andere Provinzen. Einige der Binnenvertriebenen wurden mehr als einmal vertrieben. Im Mai 2015 flohen etwa 500.000 Menschen aus der Provinz Anbar, nachdem der IS die Provinzhauptstadt Ramadi eingenommen hatte. Vielen von ihnen wurde eine Aufnahme in Bagdad von den Behörden verwehrt. Die humanitären Bedingungen für die Binnenvertriebenen waren nach wie vor hart; in vielen Fällen hatten sie keinen Zugang zu grundlegenden Versorgungsleistungen. Einige Vertriebene sollen in der kurdischen Stadt Sulaimaniyah von der dortigen Bevölkerung tätlich angegriffen und verletzt worden sein. Andere, die in die Region Kurdistan geflohen waren, wurden inhaftiert, weil man sie verdächtigte, mit dem IS in Verbindung zu stehen.
IOM dokumentierte für den Zeitraum 1.Jänner 2014 bis 3.Dezember 2015
3.195. 390 internvertriebene Iraker (532.565 Familien). In den Provinzen Bagdad und Anbar befinden sich mit jeweils 18 Prozent die größten Anteile dieser IDPs, in Dahuk 13 Prozent, Kirkuk 12, Erbil 10, Ninewa 7 und in Suleimaniya 5 Prozent. Bis Dezember 2015 seien Berichten zufolge 458.358 Personen zu ihrem Herkunftsort zurückgekehrt (IOM 18.12.2015).
(Quelle: IOM 3.2016)
Die Hauptstadt Bagdad (ca. 570.000) und in geringerem Maße der schiitisch geprägte Südirak (ca. 200.000) haben zahlreiche Binnenvertriebene aus umkämpften Gebieten aufgenommen. Aus Furcht vor der Infiltration von Terroristen kam es jedoch zeitweise zur Schließung von Provinzgrenzen. So wurde z.B. im Mai 2015 Flüchtlingen, besonders jungen Männern, aus Anbar der Zugang nach Bagdad verwehrt (AA 18.2.2016). Es gab Berichte, dass IDPs aufgrund ihrer Identität oder Herkunft der Zugang zu sicheren Gebieten versperrt wurde, wodurch sie potentieller Gefahr ausgesetzt wurden. In zahlreichen Gebieten waren IDPs Einschränkungen der Bewegungsfreiheit ausgesetzt, die gegen internationale Standards verstoßen. Der für diese Einschränkungen angegebene Grund ist zumeist die Furcht vor militanten Gruppen, die in Checkpoints eindringen oder Schläferzellen aufbauen könnten. Seit Jänner 2015, als der IS in Anbar erstmals aktiv wurde, wurden Berichte von Menschen, die an Checkpoints festgehalten wurden und daran gehindert wurden, bestimmte Provinzen des Irak zu betreten, immer häufiger. Es gibt regelmäßige Berichte von Zugangssperren in von der irakischen Regierung kontrollierte Gebiete, sowie auch in unter der Kontrolle der Autonomieregion Kurdistan stehende Gebiete. Laut OCHA sind zahlreiche Checkpoints für IDPs geschlossen, zuletzt v.a. im Süden von Sulaymaniyah und in der Provinz Kirkuk. Im Süden verhindern die Zugangsbeschränkungen das Vorankommen von sunnitischen IDPs in die vorwiegend schiitischen Provinzen. Das betrifft viele Familien aus Anbar, die z.B. nach Bagdad, Karbala und Basra wollen. Generell gibt es starke Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund von konfessionellen Spannungen, insbesondere in Bagdad und Salah al-Din, und dies beeinträchtigt die Möglichkeit der Menschen, Zugang zu Versorgungsleistungen und Unterstützung zu finden (IRIN 19.5.2015).
Laut UK Home Office hängen die beobachteten Zugangsbeschränkungen meist mit bestimmten Kriterien zusammen, wie der Zusammensetzung der Familie, dem religiösen und ethnischen Hintergrund, dem Herkunftsort, dem Alter, in der betreffenden Provinz und dem Mangel an Aufnahmekapazitäten (Home Office 11.2015, bzgl. des Kriteriums Alter: UNAMI 13.7.2015). Männern, die älter sind als 18 Jahre, ist beispielsweise die Einreise in die Provinz Qadisiya verwehrt worden, während die Provinzen Najaf und Wassit im Berichtszeitraum Dezember 2014 - April 2015 gar keinen neuen IDPs Einlass gewährten (UNAMI 13.7.2015). Die Provinz Babil (Anm.: auch Babylon) hat ab Mai 2015 ebenfalls keine IDPs mehr eingelassen (IOM 11.2015). Die Kriterien, die an solchen Zugangs-Checkpoints gelten, müssen nicht unbedingt klar definiert sein oder können sich plötzlich ändern. Eine häufig angewandte Beschränkung der Bewegungsfreiheit ist das sogenannte "Sponsorensystem". Personen, die in eine Provinz einreisen wollen, müssen einen Sponsor (eine Referenzperson, die im Zielgebiet lebt) vorweisen (Home Office 11.2015). Ein solches Sponsorensystem wird z. B. angewendet auf IDPs aus Anbar, die nach Bagdad flüchten wollen, sowie für viele IDPs, die in die kurdische Autonomieregion flüchten wollen (Home Office 11.2015) [Anm.: Für die Kurdenregion hat es diesbezüglich Änderungen gegeben, s. dazu Abschnitt 11.1.]. Im November 2015 berichtete auch IOM, dass die Bewegungsmöglichkeiten der Flüchtlinge nun noch mehr eingeschränkt seien, da die meisten Provinzen ein neues Gesetz angenommen hätten, das Binnenvertriebene dazu verpflichte, bei der Ankunft einen lokalen Bürgen vorzuweisen (IOM 11.2015).
Selbst wenn der Zugang gewährt wird, kann es für IDPs zusätzliche Anforderungen geben, um sich bei den lokalen Behörden zu registrieren (Home Office 11.2015). Der UNHCR berichtete bereits im Oktober 2014, dass speziell im Süden des Irak Binnenvertriebene von Provinz zu Provinz reisen, um Behörden zu finden, die sie registrieren, damit sie Zugang zu Leistungen wie z.B. Grundversorgung, Bildung und Bargeldversorgung erhalten. Darüber hinaus wird berichtet, dass die Fortbewegungsfreiheit der IDPs zusätzlich durch Unsicherheit (auch auf Grund konfessioneller Spannungen) und laufende militärische Operationen eingeschränkt ist. Der Großteil der Verbindungswege wird von bewaffneten Gruppen kontrolliert (UNHCR 10.2014). Zum Teil werden IDP-Familien nur dann durch einen Checkpoint gelassen, wenn sich die erwachsenen Männer bereit erklären den paramilitärischen Einheiten der Volksmobilisierung (PMU) beizutreten (UNAMI 13.7.2015).
Die Ankunft von IDPs in einem bestimmten Gebiet verschärft immer auch die Spannungen zwischen den ethno-religiösen Gruppen (Home Office 11.2015).
In den Gebieten, die die Kurden vom IS zurückerkämpft haben, insbesondere in den von den Kurden neu besetzten Gebieten werden arabische IDPs von kurdischen Sicherheits-/Streitkräften zu tausenden in sogenannten Sicherheitszonen festgehalten. Sie werden davon abgehalten, in ihre Wohngebiete zurückzukehren, während die kurdischen IDPs zurückkehren dürfen. Teilweise werden auch gezielt Häuser von Arabern zerstört, damit diese nicht zurückkehren. Außerdem kommt es vor, dass Araber von KRI-Streitkräften ohne Anklage für längere Zeit inhaftiert werden (HRW 25.2.2015).
Auch für die Stadt Kirkuk und Umgebung liegen Berichte vor, denen zufolge Sunniten von Kurden aus ihren Gebieten vertrieben werden (Deutschlandfunk 15.7.2015).
Die IDPs leben in gemieteten Unterkünften, unfertigen Gebäuden, Notunterkünften, oft ohne adäquate Ernährung, Wasserversorgung oder medizinische Versorgung. Von den 3,2 Millionen IDPs befinden sich in etwa 2,3 Millionen im Zentral- und Südirak (RI 2.11.2015). Das World Food Programme setzte sich das Ziel, 2,2 Millionen Vertriebene und vom Konflikt betroffene Personen im Irak mit einer monatlichen Essensration zu versorgen. Auf Grund der Zugangsbeschränkungen musste das Word Food Programme seine Hilfsleistungen zurückstufen und versorgt nun lediglich 1,5 Millionen Menschen jeden Monat (WFP 1.12.2015). Das World Food Programme war auf Grund von Unterfinanzierung dazu gezwungen, die Essensrationen um bis zu 50 Prozent zu verringern, was dazu führt, dass viele Familien, die bisher versorgt waren, nun ebenfalls unter Nahrungsmittel-Unsicherheiten leiden (UN News Service 27.11.2015).
In den nicht-kurdischen Gebieten erreicht die humanitäre Hilfe die Menschen weitaus seltener als in der kurdischen Autonomieregion teilweise, weil es an Information mangelt, welche Güter/Leistungen benötigt werden und wie diese dorthin transportiert werden sollen, und teilweise, weil gewaltsame Konflikte es den humanitären Organisationen praktisch unmöglich machen, in diesen Gegenden zu operieren (RI 2.11.2015).
Neben dem IS sind auch die Preisfluktuationen und die reduzierte Wasserversorgung dafür verantwortlich, dass die Nahrungsmittelproduktion im Irak lahm gelegt ist, was die Lage der 2,4 Millionen Iraker, die an unsicherer Nahrungsmittelzufuhr leiden, verschärft (UN News Service 27.11.2015).
Ein UN-Beobachter hat bereits im Mai 2015 die irakischen Behörden für ihr Versagen, den fast 3 Millionen IDPs im Irak adäquate Unterstützung und Schutz zu bieten, massiv kritisiert (IRIN 19.5.2015).
Beispiele für die Rückkehr von Flüchtlingen, die vor dem Terror des IS geflohen waren, gibt es auch. So sind seit der Rückeroberung von Tikrit im vergangenen März durch schiitische Freiwilligenmilizen und die irakische Armee zwei Drittel der einst 200.000 - überwiegend sunnitischen - Einwohner in die Stadt zurückgekehrt (FAZ 15.11.2015).
Situation in Bagdad
Die Hauptstadt Bagdad hat ca. 7,6 Millionen Einwohner (https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Laender/Irak.html, Stand: November 2016). Seit dem Vormarsch von ISIS und der damit einhergehenden verschlechterten Sicherheitslage in Irak im Jahre 2014 haben sich die konfessionellen und ethnischen Spannungen in ganz Irak erhöht und hat die Homogenisierung zugenommen, auch in Bagdad. Vor allem für Sunniten und Schiiten ist es sehr wichtig, dass sie sich in einem Gebiet/Viertel ihrer eigenen religiösen Strömung niederlassen. In der Regel fliehen Vertriebene nicht in ein willkürliches Gebiet, sondern sie wählen einen Ort aus, wo sie eine tribale, religiöse, ethnische oder politische Verbindung haben. Im Irak, inklusive der KAR, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass Vertriebene von staatlicher Hilfe oder humanitärer Hilfe abhängig werden, wenn sie keine Verbindungen in dem Gebiet haben.
(Offizieller Bericht zur Sicherheitslage im Irak des niederländischen Ministeriums f. Ausländerangelegenheiten, April 2015, u. die dort zitierten Quellen)
Der Zutritt kann davon abhängen, ob man einen Bürgen hat, was unter anderem für die KAR, aber auch für Provinzen in Zentral- und Süd-Irak, wie Bagdad und Quadissya, gilt.
(Offizieller Bericht zur Sicherheitslage im Irak des niederländischen Ministeriums f. Ausländerangelegenheiten, April 2015, u. die dort zitierten Quellen)
Berichten zu Folge gehen aktuelle Anschläge in Bagdad in erster Linie von der terroristischen Gruppierung IS aus und richten sich im Wesentlichen gegen Schiiten oder Sicherheitskräfte, wie die nachfolgenden Berichte (Abfrage via "google news" mit Stichwort "Bagdad") zeigen:
Elf Zivilisten bei Bombenanschlägen in Bagdad getötet
Zitat: Eine Serie kleinerer Bombenanschläge in Bagdad hat elf Zivilisten in den Tod gerissen und 35 weitere verletzt. Ziel der Angriffe seien Gewerbegebiete und vorbeifahrende Autos gewesen, hieß es am Montag aus irakischen Regierungskreisen. Zunächst bekannte sich niemand zu den Taten. Jedoch greift die Terrormiliz Islamischer Staat regelmäßig Sicherheitskräfte und schiitische Viertel in der irakischen Hauptstadt an.[...]
(http://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/irak-elf-zivilisten-bei-bombenanschlaegen-in-bagdad-getoetet-ld.123830), 24.10.2016
Bagdad: Dutzende Tote bei Selbstmordanschlag
Zitat: Bei einem Anschlag auf Schiiten sind in der irakischen Hauptstadt Bagdad mindestens 34 Menschen getötet worden. Ein Attentäter habe sich inmitten einer schiitischen Trauerfeier im Viertel al-Schaab in die Luft gesprengt, teilten Sicherheits- und Rettungskräfte am Samstag mit. Zu dem Angriff - dem blutigsten Anschlag in Bagdad seit drei Monaten - bekannte sich die Jihadistenmiliz "Islamischer Staat" (IS), die Schiiten als Ungläubige betrachtet.
(http://derstandard.at/2000045943315/Dutzende-Tote-und-Verletzte-bei-Selbstmordanschlag-in-Bagdad), 15.10.2016
Am 29.03.2016 wird über einen Selbstmordanschlag berichtet bei dem 3 Menschen getötet und 27 verletzt wurden. Die Tat ereignete sich auf dem Tajaran-Platz in der Nähe wo ein Anhänger des Schiiten-Anführers Moktada al Sadr mit einer Sitzblockade gegen die Korruption in der Regierung protestierte. Die IS hat sich bisher zu allen Selbstmordanschlägen dieses Jahres im Irak bekannt.
(http://derstandard.at/2000033785592/Vier-Tote-nach-Selbstmordanschlag-in-Bagdad)
Im Jänner 2016 wird über die Explosion einer Autobombe und anschließende Gefechte nahe einem Einkaufzentrum mit zahlreichen Toten und Verletzten im schiitischen Osten berichtet.
Am 13.11.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag in Bagdad mindestens 18 Menschen getötet und weitere 41 verletzt. Bei der Beerdigung eines schiitischen Kämpfers im Südwesten der Hauptstadt hat der Täter einen Sprengstoffgürtel gezündet.
Selbstmordanschlag bei schiitischer Prozession im Norden von Bagdad.
( http://news.trust.org/item/20151026123425-usojj/, 25.10.2015)
IS Selbstmordattentäter tötete 8 Personen in der Nähe einer schiitischen Moschee, 12.09.2015.
(http://reliefweb.int/report/iraq/suicide-bomber-kills-eight-near-baghdad-shiite-mosque)
IOM Iraq Displacement Tracking Matrix (DTM) geht im Bericht vom 18.12.2015 davon aus, dass im Irak im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 03.12.2015 rd. 3,2 Millionen IDP registriert wurden. Bagdad beherbergt die größte dokumentierte Anzahl von IDP mit 18 %.
(Displacement and Returns Continue in Iraq: IOM, www.iom.int/news/displacement-and return-continue-iraq-iom)
Von den insgesamt 3,29 Millionen IDP im Irak halten sich 71% in privaten Unterkünften (davon 46% in angemieteten Unterkünften, 1% in Hotels und 25% bei Gastfamilien), 10% in Flüchtlingslagern und 17% in informellen Unterkünften (davon 8% in unfertigen Gebäuden, 4% in religiösen Einrichtungen, 1% in Schulen und 4% in sonstigen informellen Unterkünften) auf, die Unterkunftsform von 2% ist unbekannt.
Den 3,29 Millionen IDP standen bis dato 485.000 aus den Fluchtgebieten in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrte Personen bzw.
80. 900 Familien gegenüber, darunter 21% in die Provinz Ninava, vor allem in die Bezirke Telafar und Telkaif.
(Quelle: www.iomiraq.net, IOM - Iraq IDP Population Settlement Situation, Displacement Tracking Matrix; Jänner 2016)
In Bagdad fanden sich bis Ende des Jahres 2015 insgesamt fünf Lager für IDP, in Diyala vier, in Missan eines, in Basra eines, in Babylon zwei und in Kerbala eines. Innerhalb der kurdischen Autonomieregion fanden sich in der Provinz Dohuk insgesamt zehn Lager (im Einzelnen eines im Bezirk Amedi, sechs im Bezirk Sumel, drei im Bezirk Zacho), in Erbil fünf (davon vier in der Stadt Erbil und eines im Bezirk Makhmur), in Kirkuk drei (jeweils im Bezirk Daquq), in Ninava fünf (zwei im Bezirk Akre, zwei im Bezirk Sheikhan, eines im Bezirk Tel Kaif), in Suleimaniya drei (zwei in der Stadt Suleimanyia, eines im Bezirk Kalar).
(IOM - Iraq IDP Population Settlement Situation, CCCM Cluster vom 30.12.2015)
Das UK Home Office führt im Bericht "Country Information and Guidance Iraq: Internal relocation (including documentation and feasibility of return)" vom November 2015 aus, dass Bagdad auf Grund seiner Nähe zu Konfliktgebieten und niedrigeren Lebenshaltungskosten als etwa in KRI, zu einer bevorzugten Region für IDP wurde. Ebenso weil es in der Stadt Gebiete für Sunniten und Schiiten gibt. Die größte Anzahl von IDP in Bagdad bilden Sunniten.
Zunehmende Tendenz zur freiwilligen Rückkehr von Irakern aus Europa (Auszug aus Medienberichten; letzte Abfrage via google news 23.11.2016))
Aktuelle Tendenzen zeigen, dass vor allem aus Deutschland, Belgien, Finnland und Österreich zunehmend mehr Iraker freiwillig in den Irak zurückkehren, darunter auch mit Ziel Bagdad:
IOM unterstützt irakische Rückkehrer aus Belgien; am 01.02.2016 reisten 106 Iraker, davon 93 Männer, 13 Frauen und 17 Kinder nach Bagdad zurück. Sie finden Unterstützung durch IOM. Sie kam am Flughafen in Bagdad sicher an, wo sie von IOM Beschäftigten empfangen wurden. IOM koordiniert mit dem zuständigen irakischen Ministerium. Das Reintegrationsprogramm umfasst ua. die Unterkunft, Einrichtung, Jobsuche, Unterstützung bei der Gründung von Kleinstunternehmungen. 2015 erhielten mehr als 3000 zurückkehrende Iraker europaweit Unterstützung durch IOM. 2015 kehrten aus Belgien 1014 Iraker freiwillig zurück, vorwiegend nach Bagdad, einige auch nach Basra und Najaf. 2014 waren es nur 57 Personen.
(IOM Helps Iraqi Migrants Voluntarily Return Home from Belgium, 01.02.2016,
http://www.iom.int/news/iom-helps-iraqi-migrants-voluntarily-return-home-belgium)
Rückkehr in den Irak; trotz aller Anschläge in Bagdad finden sie das Leben dort besser als in Europa, 29.01.2016.
100 Flüchtlinge freiwillig zurück in den Irak; Bericht über Abreise vom Flughafen Zaventem; Zitat: "Auch wenn die Menschen nach Bagdad zurückkehren, werden sie durch bestimmte Programme vor Ort unterstützt. Ihnen wird geholfen einen Betrieb aufzubauen, ihr Studium oder ihre Ausbildung zu beenden oder medizinische Kosten abzudecken", 01.02.2016.
(http://grenzecho.net/mobil/News.aspx?aid=1fa26124-14a6-443e-9c94-b093d3f8fdcbmode=shortnews)
Geplatzter Traum von Deutschland; in Scharen kehren junge Iraker zurück in die Heimat, 02.02.2016.
(www.tagesschau.de/ausland/rückkehr-irak-101.html)
Frustrierende" EU-Realität in Finnland: Flüchtlinge kehren zurück nach Irak.
(http://de.sputniknews.com/panorama/20151009/304825241/eu-fluechtlinge-unzufriedenheit-heimkehr.html)
Zurück in den Irak; 26.01.2016
(http://www.fr-online.de/flucht-und-zuwanderung/finnland-zurueck-in-den-irak,24931854,33617656.html)
47 Asylwerber kehrten freiwillig zurück ( Zitat: "47 Asylwerber - vor allem aus dem Irak und Russland - haben im letzten halben Jahr freiwillig Vorarlberg wieder verlassen. Die Motive: Heimweh, lange Asylverfahren. Auch die Trennung von ihren Familien fiel einigen zu schwer [....]), 17.02.2016
http://vorarlberg.orf.at/news/stories/2758176/
Freiwillige Rückkehr: Flüchtling "Ich will zurück zu meiner Familie", (Zitat: "Bundesweit haben heuer schon 3195 Migranten einen Antrag auf freiwillige Ausreise gestellt. Die Gründe dafür sind unterschiedlich: negative Asylbescheide, falsche Erwartungen und Versprechen - oftmals geschürt von Schleppern -, keine Chance auf Familiennachzug. Einer von ihnen ist der fünffache Vater Muhssen Jurani (59) aus Basra im Irak. Vor zehn Monaten kam er in Linz an, jetzt kehrt er freiwillig in die Heimat zurück.[...]), 11.08.2016, http://www.krone.at/oesterreich/fluechtling-ich-will-zurueck-zu-meiner-familie-freiwillige-rueckkehr-story-524192
"Weiß nicht, ob ich je Asyl bekomme" ( Zitat: "Die Zahl der Flüchtlinge, die freiwillig zurückgehen, stieg von 2015 auf 2016 um knapp ein Viertel. Ali will nicht mehr. Selbst, wenn der 31-jährige Iraker plötzlich einen positiven Asylbescheid vorgelegt bekommen würde, er würde nicht bleiben. Ali geht zurück in den Irak. So wie es schon viele seiner Landsleute gemacht haben.
Von Anfang Jänner bis Ende Juni traten insgesamt 3195 Asylwerber freiwillig die Heimreise an. Die meisten von ihnen, nämlich 926, stammen aus dem Irak. Am zweit- und dritthäufigsten machten sich Afghanen (431) und Iraner (414) auf den Weg zurück in ihre Heimat. Im Vergleichszeitraum des Vorjahres kam es laut Innenministerium (BMI) zu 2576 freiwilligen Ausreisen - das entspricht einer Steigerung von beinahe einem Viertel. Damals reisten Kosovaren (1140) am häufigsten zurück, gefolgt von Irakern (750) und Serben (498).[...] Er will so schnell wie möglich zurück nach Bagdad - obwohl er sein ganzes Hab und Gut verkauft hat, um nach Österreich zu flüchten.[...]), 12.07.2016, https://kurier.at/chronik/oesterreich/weiss-nicht-ob-ich-je-asyl-bekomme/209.431.467
Flüchtlinge: Freiwillige Rückkehr, Reportage, [Zitat: "Sicherheit, Arbeit und Wohlstand. Das hatten sich Merwan und seine Frau Alven von ihrer Flucht nach Deutschland erhofft. Doch auch nach einem Jahr lebt die Familie in einer Turnhalle. Desillusioniert wollen sie zurück in den Irak. (....)], 28.10.2016
http://www.dw.com/de/fl%C3%BCchtlinge-freiwillige-r%C3%BCckkehr/av-36189182
Eine freiwillige Rückkehr in den Irak aus dem österr. Bundesgebiet ist auch über Vermittlung entsprechender Rückkehrberatungseinrichtungen und nach erteilter Zustimmung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Unterstützung von IOM-Österreich möglich. IOM stellt im Gefolge der administrativen Abwicklung Flugtickets zur Verfügung und gewährt in Einzelfällen besonderer Hilfsbedürftigkeit auch finanzielle Überbrückungshilfe. Aktuell erfolgt eine solche Rückkehr in den Irak über die Flughäfen in Bagdad, Erbil, Basra und Najaf. Bis dato haben im Jahr 2015 ca. 150 Rückkehrer in den Irak diese Unterstützung in Anspruch genommen.
(www.iomvienna.at; telefonische Auskünfte von IOM-Österreich an das BVwG Außenstelle Linz am 22.10.2015)
IOM-Iraq unterstützt mit ihren Partnerorganisationen (z.B. United Iraqi Medical Society, Medecins du Monde, Medecins sans Frontieres, Aide Medicale Internationale, International Medical Corps, World Vision International, Kurdistan Save the Children, SOS, etc.) die Intern Vertriebenen vor Ort vor allem mit Hilfestellung in den Bereichen Unterkunft, Gesundheitsversorgung und Erziehung sowie mit Waren- und Geldleistungen. IOM und UNICEF sind u.a. in allen Bezirken der Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya aktiv.
(IOM-Iraq: IDP Populations Settlements Situation und Health Cluster Operational Presence, 15.08.2015; BAMF/IOM, Länderinformationsblatt Irak, Dezember 2015).
Die irakische Verfassung garantiert in ihrem Art. 44 die innerstaatliche Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit jedes Staatsbürgers. Es stehen vor diesem Hintergrund Einzelbestimmungen für die Regulierung dieser Grundfreiheiten in Anwendung, so hinsichtlich der Vorlage bestimmter Identitätsdokumente sowie der persönlichen Aussage vor den jeweiligen örtlichen Behörden. Als die beiden wichtigsten Dokumente für den Verkehr mit den Behörden, neben der Registrierung etwa für die Zuteilung von Lebensmittelrationen oder die Ausstellung anderer Dokumente, dienen der Staatsbürgerschaftsnachweis sowie der Personalausweis (Identity Card), weitere maßgebliche Dokumente sind Wohnsitzbestätigungen (Meldenachweis), Lebensmittelrationskarten, Geburts- und Sterbeurkunden. Laut UNHCR werden die vier erstgenannten Dokumente in der Regel von örtlichen Niederlassungsbehörden im Parteienverkehr verlangt. In den drei autonomen kurdischen Provinzen des Nordiraks werden in Ermangelung dieser Dokumente auch Ersatzpapiere (sogen. Information Card) für den einmaligen Gebrauch verwendet. In Ermangelung der Vorlage entsprechender Identitätsdokumente kommt es zu Schwierigkeiten beim Passieren von Checkpoints und/oder der Registrierung durch die zuständigen Behörden sowie der Erlaubnis zur Niederlassung, was in der Folge zur Einschränkung des Bezugs staatlicher Leistungen führen kann. Die örtlichen Büros von IOM und deren Partnern setzen demgegenüber ausdrücklich nicht die Vorlage solcher Dokumente für die Gewährung ihrer Unterstützungsleistungen an IDP voraus. Erhebungen von IOM aus 2014 zufolge gaben nur ca. 10% aller IDP den Verlust solcher Dokumente verursacht durch die Umstände der internen Vertreibung an. Demgegenüber sind über 90% aller IDP von den jeweiligen örtlichen Behörden registriert worden.
Alle wesentlichen persönlichen Daten werden von den örtlichen Standesämtern in Personenstandsregistern festgehalten bzw. ergänzt. Diese sind grundsätzlich auch für die Neuausstellung verloren gegangener Personalausweise zuständig. Sofern der Zugang zu einem Personenstandsamt nicht möglich oder zu gefährlich ist, kann die Übertragung der entsprechenden Daten auf Antrag bei der örtlichen Niederlassung des Ministeriums für Vertriebene und Migranten, in der KRG beim örtlichen Büro der Behörde für Vertriebene und Migranten, zur jeweiligen Behörde des Aufenthaltsorts veranlasst werden, dies ist auch bei irakischen Botschaften möglich. Darüber hinaus bietet UNHCR Unterstützung bei der Erlangung neuer Identitäts- und andere Dokumente durch seine sogen. Protection and Reintegration Centers vor Ort an, so auch in Dohuk, Erbil und Suleymaniah. In Ermangelung der Möglichkeit persönlichen Erscheinens beim Personenstandsamt seiner Herkunftsregion ist es einer IDP auch möglich, die Neuausstellung von Identitätsdokumenten durch dort anwesende Verwandte oder andere Dritte unter Vorlage einer beglaubigten Vollmacht zu veranlassen. Als Mindestvoraussetzungen für die Neuausstellung solcher Dokumente genügen allfällige Kopien von elterlichen Dokumenten, Meldenachweise oder die Angabe der Nummer des "Familienbuches" am örtlichen Standesamt. Zuletzt existiert in Bagdad auch ein zentraler Mikrofilm-Speicher aller bisherigen Personenstandsdaten, sollte ein bestimmtes Personenstandsregister zerstört worden sein. Das Gesagte gilt sinngemäß auch für die Erlangung eines Staatsbürgerschaftsnachweises, der von der nationalen Staatsbürgerschaftsbehörde in Bagdad ausgestellt wird bzw. bei den örtlichen Zweigstellen in den jeweiligen Provinzen beantragt werden kann.
(British Home Office, COI on Internal relocation in Iraq, 24.12.2014)
Ad 1.1.1 Dies ergibt sich aus den im Verfahren und im Zuge mehrerer Einvernahmen gleichbleibenden Angaben, zum Teil durch Bescheinigungsmittel untermauert, glaubhaft. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung ihrer Herkunft verfügen sie zudem über einschlägige, verdichtete Orts- und Sprachkenntnisse. Es kamen keine Umstände hervor, die daran begründete Zweifel hervorrufen würden. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus den Inhalten der von den Gerichten angeforderten Urteilsausfertigungen.
Ad 1.1.2. Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (§ 3 AsylG 2005). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336; siehe auch: Putzer/Rohrböck, Asylrecht Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 154 mwN;
Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, K25 zu §3 AsylG).
Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung Bedacht zu nehmen. Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).
Die beschwerdeführenden Parteien vermochten im Ergebnis den aufgestellten Prämissen für die Glaubhaftmachung einer "Fluchtgeschichte" aus nachfolgenden Gründen nicht gerecht zu werden:
Eingangs ist anzuführen, dass die Kinder der P1 keine eigenen Fluchtgründe darlegten sondern im Wesentlichen auf jene verwiesen, die von der Mutter vorgebracht wurden. Es wurde angegeben, dass sie von 2004 bis 2008 in Syrien gelebt hätten. Sie seien 2008 deshalb wieder in den Irak zurück, weil die P1 krank geworden sei und im Irak eine Behandlung ihrer Gelenke benötigt habe. Weiters seien die Lebensmittelpreise in Syrien gestiegen und die Situation dort schlechter geworden.
Die P1 bezeichnete in der Verhandlung die im Irak erfolgte Entführung ihres Sohnes (P3), mit der folgenden Freilassung nach Zahlung eines erpressten Lösegeldes, als für die Familie eigentlich ausreisekausales Ereignis. Die Angaben zum Ausreisezeitpunkt bzw. zum Entführungszeitpunkt waren jedoch grob widersprüchlich und lassen daran Zweifel hegen dass es sich dabei - so wie von ihnen dargestellt - um ein (ausreisekausales) Realerlebnis handelt. Vielmehr wird der Eindruck erweckt, dass es sich um ein asylzweckbezogenes Konstrukt handelt, das der Asylzuerkennung dienen sollte, auch wenn es auf Kosten der Wahrheit geht.
In der Verhandlung vor dem BVwG nachgefragt, wann dieses Ereignis war, gab die P1 an: "2013. Im selben Jahr haben wir den Irak verlassen. Ich glaube, es war Ende 2012, jedenfalls haben wir im Jahr danach den Irak verlassen".
Nach der Rückübersetzung gab sie an, dass die Entführung doch 2008 gewesen sei und sie hätten 2012, also erst rd. 4 Jahre den Irak verlassen. Beim Bundesamt gab sie dazu im Rahmen der Niederschriften an, dass die Entführung 2008 gewesen sei.
Folgt man ihren ersten Angaben in der Verhandlung, so haben sie "im selben Jahr" oder "jedenfalls im Jahr danach" den Irak verlassen. Ihren Angaben beim BFA und der Korrektur in der Verhandlung folgend lagen aber zwischen der Entführung und der Ausreise allerdings rd 4 Jahre, was eine ganz erhebliche Divergenz ist.
Zweifellos handelt es sich bei einem solchen Erlebnis um ein Einprägsames, das - sofern es es sich dabei um ein Realerlebnis handeln würde - releativ leicht zeitlich zum einordnen sein müsste, zumal es hier nicht etwa alleine um die Widergabe von Jahreszahlen ging, sondern die P1 die Entführung als ausreisekausal bezeichnete und selbst in zeitlichen Konnex zur Ausreise setzte. Aussagehemmende Faktoren kamen nicht hervor.
Auch die P3, also das angebliche "Entführungsopfer" selbst, machte hinsichtlich des Tatzeitpunktes der Entführung grob widersprüchliche Angaben. Bei der Erstbefragung am 26.03.2013 behauptete sie, die Entführung sei im April 2012, also dem Ausreisezeitpunkt sehr naheliegend, gewesen. Bei der am 29.05.2013 folgenden Einvernahme beim Bundesamt gab sie hingegen an, die Entführung sei 2008, kurz nach der Rückkehr aus Syrien gewesen.
Dass es diese Entführung als ausreisekausales Erlebnis dergestalt wie erzählt tatsächlich gab, ist auch auf Grund der persönlichen Schilderung der P1 als Mutter zweifelhaft. Sie schilderte dies im Rahmen einer freien Erzählung in der Verhandlung im Wesentlichen frei von erkennbaren emotionalen Gemütsbewegung, relativ detailarm und ohne etwaige Schilderung eigener psychischer Vorgänge, wie es bei derart einprägsamen Realereignissen - wie der Entführung und der damit verbundenen Lebensgefahr des eigenen Kindes - eigentlich hätte erwartet werden können. Dass sie durchaus emotional werden kann, zeigte sich etwa bei der Frage nach der Herkunft der schwedischen Kronen, die bei ihrer Asylantragstellung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstesgefunden, sichergestellt und in einem amtlichen Verzeichnis angeführt wurden und der Frage durch das Gericht, ob sie zuvor schon in Schweden aufhältig waren. Dabei bestritt sie durchaus vehement und emotional, dass sie in Schweden waren, ja sogar dass dieses schwedische Bargeld in ihrem Besitz war. Es müsse sich um eine Fehlleistung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes handeln.
Wenngleich dies unter Berücksichtigung der sonstigen Beweiswürdigung, welche die Feststellungen hinreichend tragen können, nicht mehr entscheidungsrelevant ist, ist ergänzend anzumerken, dass das BVwG keine Zweifel hat, dass dieses schwedische Bargeld bei der P1 bei der Asylantragstellung gefunden wurde, zumal dies im Sicherstellungsprotokoll auch angeführt ist. Aus der Aktenlage und den diesbezüglichen polizeilichen Akten ergeben sich keine Anhaltspunkt auf eine tatsächliche Fehlleistung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Beachtlich ist, dass die P1 ja in der Tat konkrete Anknüpfungspunkte zu Schweden durch den dort lebenden Bruder - dieser ist dort Arzt - und die Schwester hat. Betrachtet man die erheblich divergierenden Angaben zum Ereigniszeitpunkt der Entführung - 2008 oder 2012 - und den sich damit unterschiedlichen Ausreisezeitpunkten - sie gab ja auch dezitiert an "jedenfalls im Jahr nach der Entführung" - so ergeben sich einige Jahre Divergenz. Nicht unwahrscheinlich ist es daher, dass die P schon zu einem früheren Zeitpunkt als 2013 den Irak verlassen haben könnten und sich in Schweden bei der Verwandtschaft aufgehalten haben, was den Besitz des schwedischen Bargeldes erklären würde. Zwar scheinen sie nicht mit einem schwedischen Eurodac-Treffer auf, jedoch könnte dies leicht dadurch erklärbar sein, dass sie dort nicht rechtmäßig eingereist sind und dort auch nicht behördlich in Erscheinung getreten und nicht registriert worden sind. Dass sie einen Aufenthalt in Schweden verschweigen, könnte asyltaktische Gründe habe, wenn sie nämlich Österreich als Zielland ausgewählt haben und verhindern wollen, dass sich gem. der Dublin III. VO die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz durch einen anderen Staat als Österreich ergibt.
In der Einvernahme beim BFA am 29.05.2013 verneinte die P1 auf Nachfrage ausdrücklich, dass sie im Irak Probleme wegen ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt hätten.
Dass die P im Falle einer Rückkehr eine eigene, reale bzw. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefährdung zu gegenwärtigen hätten, weil der Ehegatte/Vater früher beim Geheimdienst in der Ära von Saddam Hussein arbeitete und er deshalb bedroht worden sei, weshalb sie selbst auch gefährdet seien, ist anzumerken, dass dieser wiederum beim irakischen Geheimdienst arbeitet. Dass dieser auch aktuell deshalb bedroht werde oder sonstiger konkreter Gefährdung ausgesetzt sei, wurde nicht vorgebracht. Zudem handelt es sich bei einer Tätigkeit im Geheimdienst idR um verdeckte Tätigkeit. Außenstehende können damit noramlerweise diese Person nicht diesen Diensten zuordnen bzw. damit auch nicht ihre Angehörigen. Gegenteiliges zu behauptet wäre rein spekulativ. Bekräftigend für diese Annahme des Gerichtes ist auch der Umstand, dass selbst die P1 als dessen langjährige Ehegattin trotz seiner langjährigen Tätigkeit keinerlei näheren Angaben über die konkrete Arbeit des Ehegatten oder seinen Rang beim Geheimdienst machen konnte.
Selbst wenn man die Entführung im Jahr 2008 als real erachten würde, so ergibt sich aus weiteren Aussagen, dass die P danach im Wesentlichen unbehelligt blieben, zumal sie noch rd 4 Jahre - wenn man dieser Aussagevariante folgen würde - im Irak verblieben und die Kinder weiterhin die Schule besucht haben.
Ad 1.1.3. Das BVwG hat durch die erwähnten Quellen Beweis erhoben und daraus Feststellungen getroffen. Soweit auch Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls genannte Quellen im Wesentlichen das gleiche Bild bzw. dienen diese dazu einen chronologischen Ablauf von relevanten Situationen darzustellen. Die dargestellte Berichtslage beruht mit Ausnahme der Feststellungen zu Bagdad, einschließlich der freiwilligen Rückkehrtendenz aus Europa, auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 08.04.2016. Die Feststellungen wurden den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht und zur Stellungnahme eingeladen. Im Zuge der nach der Verhandlung erfolgten Stellungnahme wurden dagegen keine Einwendungen erhoben und sind damit unstreitig. Im Interesse der Parteien hat das BVwG ua. auch aktuelle Medienberichte (Abfrage via google news am 23.11.2016), insbesondere zur Lage in ihrer Herkunftsregion Bagdad, gesichtet und festgestellt, dass sich daraus keine nachteilige Lageentwicklung ergibt. Die Parteien haben dies auch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht behauptet oder gar bescheinigt.
Zuständigkeit
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA war gem. § 8 VwGVG stattzugeben und hat somit das BVwG über die Anträge auf internationalen Schutz zu entscheiden.
Verfahren
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gegenständlich handelt es sich um ein Familienverfahren:
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten (P1, P2, P3, P4)
(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.
Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der Antrag war nicht bereits gemäß §§4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen.
Nach Ansicht des BVwG sind auch die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es den Antragstellern (P1-P4) nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Auch die allgemeine Lage ist im gesamten Herkunftsstaat bzw. ihrer Herkunftsregion Bagdad nicht dergestalt, dass sich unter Zugrundelegung ihres Persönlichkeitsprofiles konkret für die Parteien P1 bis P4 eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.
Es war daher der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen.
Nichtzuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (P1, P2, P3, P4)
(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK [Recht auf Leben], Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen; b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern; c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Rückkehrentscheidung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Rückkehrentscheidung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der P zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Im gegenständlichen Fall ist es den Parteien nicht gelungen ihre vorgebrachte individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.
Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist ua. zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK entgegen steht. Dies kann sich auch im Zusammenhang mit einer Krankheit ergeben.
Die Parteien P1, P2 und P4 haben im Verfahren keine aktuellen, behandlungsbedürftigen Erkrankungen konkret dargelegt oder bescheinigt, weshalb sich daraus kein Rückkehrhindernis ergibt.
Hinsichtlich der P3 wird bescheinigt, dass diese Diabetes Mellitus Typ 1 [www.netdoktor.at: Die Ursache des Typ-1-Diabetes ist ein Mangel an Insulin. Dieser Mangel muss durch die lebenslange Gabe des Hormons behandelt werden] hat und deshalb behandlungsbedürftig ist. Diese Erkrankung wurde bereits im Irak diagnostiziert und dort auch behandelt. Dass im Falle einer Rückkehr in den Irak eine Behandlung nicht wieder möglich oder für die bP3 nicht zugänglich wäre, wurde nicht dargelegt und ist auch nicht gerichtsnotorisch.
Zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ist va. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Der Verfassungsgerichtshof fasst darin im Wesentlichen zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). (=Kurzfassung - wenn keine gravierenden Erkrankungen vorliegen wohl idR ausreichend; sonst zusätzlich nachfolgende Textblöcke)
Im Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara v. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid v. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.
Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Rückkehrentscheidung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.
Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.
Der EGMR stellte in diesem Verfahren die aus seiner bisherigen Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze zusammenfassend wie folgt dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom):
Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung verhängt wird, können grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehrentscheidung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Rückkehrentscheidungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Rückkehrentscheidung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Der Verwaltungsgerichtshof folgte in seinem Erkenntnis vom 23.9.2009, Zl 2007/01/0515-10, dieser Ansicht.
Fallbezogen bedeutet dies gegenständlich Folgendes:
In Bezug auf den Gesundheitszustand der P3 ergibt sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Fallbezogen erreicht die sich aus den Aussagen und Bescheinigungsmitteln ergebende Gesundheitsbeeinträchtigung der P3 auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird.
Auch wurde seitens der vertretenen Parteien, welche die dortigen Verhältnisse auf Grund früherer Behandlungen bestens kennen, nicht belegt bzw. erst gar nicht behauptet, dass die reale Gefahr (vlg. zum "real risk" betreffend Zugang insbesondere EGMR, Fall N. v. the United Kingdom) bestünde, dass sie keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung im Irak haben würden. Sie verfügen dort über einen erwerbstätigen und im Staatsdienst stehenden Ehegatten sowie über weitere Familienangehörige die sie sogar in Österreich finanziell unterstützen. Zudem ist auch die Erwerbsfähigkeit der P3, sowie ihrer Mutter und Geschwister gegeben.
Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Parteien P1 - P4 ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsstaat, unter Berücksichtigung ihres konkreten familiären Umfeldes in Bagdad von einer lebensbedrohenden Notlage, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des BVwG nicht gesprochen werden kann.
Bei den P1 - P4 handelt es sich um arbeitswillige und erwerbsfähige Personen die im Irak aufgewachsen sind und dort auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Die Parteien haben im Verfahren auch gar nicht vorgebracht, dass sie im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würden ihre Existenz zu sichern. Dass sie keinen Zugang zu ihrer Herkunftsregion hätten brachten sie nicht hervor. Weder sind sie ihren Angaben nach mit staatlichen Organisationen, wie etwa der Polizei, in Konflikt geraten noch ist es unter Zugrundelegung ihrer persönlichen Verhältnisse wahrscheinlich, dass sie im Falle einer Rückkehr existentiell in eine ausweglose Lage geraten würden.
Es wäre den Parteien zumutbar, auch durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige ihn schon bei der Ausreise unterstützende Personen ,Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit ausdrücklich nicht verwiesen.
Ergänzend ist anzuführen, dass auch eine Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens im Irak gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Parteien in den Herkunftsstaat, konkret nach Bagdad, zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die Parteien im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat, unter Berücksichtigung ihres konkreten Profiles, die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren.
Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen / Rückkehrentscheidung
1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
1.1. Gegenständlich wurde bei den P1 - P4 der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
1.2. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, erfolgte die Abweisung auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 [Ausschluss v. subs. Schutz] und ist auch keine Aberkennung [v. subs. Schutz] gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen.
1.3. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Ein Sachverhalt, wonach den P1 - P4 gem. § 57 Abs 1 Z 1-3 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb eine solche Aufenthaltsberechtigung nicht zu erteilen war.
2. Da sich die P1 - P4 nach Abschluss des Verfahrens grds. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung] fallen und ihnen auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem 8. Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden.
2.1. Dem zur Folge ist gemäß § 52 Abs 1 FPG [Rückkehrentscheidung] gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2).
Gemäß Abs. 2 leg cit hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
2.2. Der Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen und kommt ihnen weder der Status eines Asylberechtigten noch der eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Die P sind Staatsangehörige des Irak und keine begünstigten Drittstaatsangehörige. Es kommt ihnen auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegt hier nicht vor.
Daher ist gegenständlich gem. § 52 Abs 2 FPG grds. eine Rückkehrentscheidung vorgesehen.
Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme:
3. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:
Privatleben
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).
Familienleben
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;
das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).
Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Zur P2:
Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer
Die P2 hat, abgesehen von ihrer Mutter und den beiden Brüdern, welche nach Abschluss des Verfahrens auf internationalen Schutz grds. über kein anderweitiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, keine nahen Angehörigen in Österreich zu denen relevanter Kontakt bestünde. Da grds. die gesamte Familie (P1-P4) nach negativem Abschluss des Asylverfahrens von einer Aufenthaltsbeendigung bedroht ist, bildet die Rückkehrentscheidung daher keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Familienleben.
Bei der P2 sind jedoch Umstände gegeben, die ein relevantes Privatleben in Österreich zu begründen geeignet sind.
Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in ihr Recht auf Privatleben darstellt, bedarf es zur Beurteilung der Zulässigkeit des Eingriffes einer Abwägung gem. Art 8 Abs 2 EMRK.
Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich
Rechtsordnung zu subsumieren ist;
Öffentliche Ordnung
Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Rückkehrentscheidung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Rückkehrentscheidung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Art 8 EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).
Die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt im Bundesgebiet stellen eine Verwaltungsübertretung dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erkennen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Rückkehrentscheidung bestehenden auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht (freiwillig) nachkommt. Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der sonstigen Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchführen.
Wirtschaftliches Wohl
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat.
Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grds. über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
Wenn das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, ist dies bei der Abwägung gegebenenfalls als die persönlichen Interessen mindernd in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, Fall Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen).
Privatleben iSd Art 8 Abs 1 EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).
Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
Verfügt die beschwerdeführende Partei über einen gesicherten Aufenthalt und ist sie nicht straffällig geworden, so bewirken diese Umstände keine relevante Verstärkung ihrer persönlichen Interessen (Hinweis E 24. Juli 2002, 2002/18/0112; 31.10.2002, 2002/18/0190).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Rückkehrentscheidung grds. nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).
Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in § 9 Abs 1 Z 1-9 BFA-VG genannten Determinanten für die P2 Folgendes:
Die P2 reiste als Minderjährige mit ihrer Mutter und ihren beiden Brüdern im März 2013 nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein.
Ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz hatte sie eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG.
Die P2 nutzte die Zeit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet um sich in Österreich zu integrieren. Sie hat in der Zeit nachweislich Deutschkenntnisse auf Niveau "B1" erworben. Eine Ausbildung auf Maturaniveau ist gegeben und erforderliche Zusatzprüfungen zur Studienzulassung in Österreich wurden abgelegt. Ihr hohes Maß an Integration wird durch die sie betreuende AHS-Professorin zeugenschaftlich belegt. Die P2 wohnt in Wien und studiert dort Architektur.
Die privaten Anknüpfungspunkte in Österreich wurden zur Gänze in einer Zeit erlangt, in der der Aufenthalt durch die bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Asylverfahrens stets prekär war.
Die P2 ist im Irak geboren, absolvierte dort im Wesentlichen ihre Schulzeit. Sowohl ihr Vater als auch Verwandte leben noch im Irak und besteht Kontakt zu diesen.
In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen gerichtlicher Verurteilungen auf. Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig
Derartige, durch sie zu vertretende Verstöße sind nicht aktenkundig.
Das Antragsverfahren ist seit März 2013 anhängig. Das BFA entschied nicht innerhalb der gesetzlichen Frist über diesen Antrag. Die Säumnisbeschwerde erwies sich als zulässig und ging die Entscheidungspflicht auf das BVwG über. An der Verfahrensdauer liegt kein Verschulden der P vor.
Im konkreten Fall hat die P2 die Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich während des Asylverfahrens außerordentlich genutzt und unzweifelhaft ein hohes Maß an Integration erreicht. Sowohl hinsichtlich ihrer in dieser kurzen Zeit erlangten Deutschkenntnisse auf sehr hohem Niveau als auch Fähigkeit sich unter positiver Ablegung von Prüfungen fortzubilden und eine universitäre Ausbildung in Österreich wahrzunehmen, führen zu einer überdurchschnittlichen Verankerung in der österreichischen Gesellschaft.
Zwar reiste sie unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und stellte sich der Antrag letztlich als unbegründet dar, jedoch ist zu berücksichtigen, dass die P2 bei der Einreise minderjährig war und sie letztlich nur ihrer Mutter folgte und ihr dies nicht dergestalt vorgeworfen werden kann.
Unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Einzelfalles ist resümierend festzuhalten, dass bei der P2 durch ihr hohes Maß an Integration ein derart starkes Privatleben in Österreich gegeben ist, dass dies hier die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und dem wirtschaftlichen Wohl des Landes überragt und somit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Erreichung dieser Ziele gem. § 9 BFA-VG nicht dringend geboten und die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Erteilung eines Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK - Aufenthaltsberechtigung plus
Gemäß § 58 Abs 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG [Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK] von Amts wegen zu prüfen, wenn einer Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Gegenständlich war hinsichtlich der P2 die Rückkehrentscheidung aus Gründen des Art 8 EMR auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Die P2 übt in Österreich keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus. Zu prüfen ist jedoch, ob die P2 gem. § 55 Abs 1 Z2 AsylG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. § 14a NAG erfüllt.
§ 14a Abs 4 NAG lautet:
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.
Aus § 7 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V) ergibt sich, dass Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen ist.
Der P2 wird vom Österreichischen Integrationsfond die Absolvierung der Deutschprüfung im Jänner 2015 nachweislich bescheinigt, wonach sie Deutsch im Bereich Hören/Lesen/Schreiben/Sprechen auf Niveau "B1" beherrscht. Sie verfügt damit über bessere Deutschkenntnisse als es zur Erfüllung der Voraussetzungen für Modul 1 erforderlich ist.
Bei der P2 ist die Aufenthaltsberechtigung plus zur Aufrechterhaltung des Privatlebens in Österreich, somit aus Gründen des Art 8 EMRK, gem. 9 Abs 2 BFA-VG geboten (§ 55 Abs 1 Z1 AsylG). Die P2 erfüllt durch ihre nachgewiesenen Deutschkenntnisse auf "B1" Niveau auch die Voraussetzungen des Modul 1 (§ 55 Abs 1 Z2 AsylG).
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus", die gem. § 54 Abs 1 Z1 AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gem. § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz berechtigt, liegen bei der P2 somit vor, weshalb diese zu erteilen war.
Zur P1:
Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Die P1 ist seit März 2013 im Bundesgebiet aufhältig. Sie lebt mit ihren beiden Söhnen (P3 und P4) im gemeinsamen Haushalt. Diese sind wie sie von einer Aufenthaltsbeendigung bedroht. Ihre Tochter P2 lebt in Wien und betreibt dort ein Studium. Wie sich aus der Begründung ergibt ist P2 nach Abschluss dieses Verfahrens auf Grund einer zu erteilenden Aufenthaltsberechtigung plus weiterhin zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, jedoch nicht dazu verpflichtet.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände ist bei der P2 von einem relevanten Privat- und Familienleben in Österreich auszugehen. Auf Grund des Eingriffes bedarf es diesbezüglich einer Abwägung gem. Art 8 Abs 2 EMRK.
Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich (nichtzutreffende Ziele löschen)
Rechtsordnung zu subsumieren ist;
Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in § 9 Abs 1 Z 1-9 BFA-VG genannten Determinanten Folgendes:
Die P1 reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein.
Ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz hatte sie eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG.
Abgesehen von der aus der bloßen Asylantragstellung resultierenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Verfahrens kam nicht hervor, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt über einen anderen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt hätte.
Es kam nicht hervor, dass die beschwerdeführende Partei zu irgendeiner Zeit versucht hätte unter Einhaltung des geltenden Einreise- bzw. Aufenthaltsrechtes nach Österreich zu gelangen.
Die Tochter P2 ist nach Abschluss des Verfahrens auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung plus weiterhin zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und kommt es im Falle einer Rückkehrentscheidung grds. zu einer Trennung.
Auf Grund der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet kann der allgemeinen Lebenserfahrung nach von gewissen, für diese Dauer üblichen, privaten Anknüpfungspunkten in Österreich ausgegangen werden.
Die privaten Anknüpfungspunkte in Österreich wurden zur Gänze in einer Zeit erlangt, in der der Aufenthalt durch die bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Asylverfahrens stets prekär war.
Die P1 bis P4 sind als Familie gemeinsam nach Österreich gereist.
Besondere, über das üblich Maß hinausgehende Integrationsbemühungen oder gar Erfolge in diesem Bereich, welche der persönlichen Sphäre der P1 zugehörig sind, wurden von ihr nicht mitgeteilt. Sie verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, hat aber diesbezüglich - im Gegensatz etwa zur P2 - keine Prüfungen nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen abgelegt.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass die beschwerdeführende Partei im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, etwa gemeinnützige Arbeiten gem. § 7 GVG-B gegen einen Anerkennungsbeitrag, unselbständige Erwerbstätigkeit im Bereich Saisonarbeit bzw. im Rahmen des Ausländerbeschäftigungsgesetz gegen Entgelt oder als selbständig Erwerbstätige legal Beschäftigung im Bundesgebiet aufnahm.
Der Grundversorgungsdatenbank ist zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei seit Asylantragstellung vom österreichischen Staat versorgt wird.
Die P1 ist im Irak geboren und wurde in diesem Land sozialisiert. Sie hat dort bei weitem ihr überwiegendes Leben verbracht, ihre Ehegatte sowie ihre anderweitigen Familienangehörigen leben dort. Sie hat zu diesen auch Kontakt.
Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Partei als vom Irak entwurzelt zu betrachten wäre.
In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen gerichtlicher Verurteilungen auf. Auch Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig.
Die P1 reiste mit ihren minderjährigen Kindern nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein, was grds. als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070).
Sie legalisierte ihren Aufenthalt erst durch die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz.
Die P1 verletzte durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren.
Das Antragsverfahren ist seit März 2013 anhängig. Das BFA entschied nicht innerhalb der gesetzlichen Frist über diesen Antrag. Die Säumnisbeschwerde erwies sich als zulässig und ging die Entscheidungspflicht auf das BVwG über. An der Verfahrensdauer liegt kein Verschulden der P vor.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die privaten Anknüpfungspunkte - welche in geringerer Intensität sind wie etwa bei der P2 - zu bzw. in Österreich während eines Zeitraumes erlangt wurden, in dem der Aufenthaltsstatus stets ungewiss war, was der P1 auch bewusst sein musste.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit wirkt sich in der Bewertung neutral aus und führt nicht zur Verstärkung privaten Interessen. Vielmehr ist zu erwarten, dass sich ein Fremder, welcher in Österreich Schutz begehrt, sich an die maßgeblichen Regeln eines gedeihlichen Zusammenlebens hält. Auch hinsichtlich der Erlangung von Deutschkenntnissen sind keine außergewöhnlichen Bemühungen oder Erfolge - wie etwa bei der P2 - erkennbar. Selbsterhaltungsfähigkeit ist nicht gegeben und sie ist somit auf staatliche Unterstützung angewiesen um ihr Leben in Österreich zu gestalten.
Die P1 hat bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Änderung von relevanten Umständen in Bezug auf ihre privaten und familiären Anknüpfungspunkte mitgeteilt. Im Falle diesbezüglicher Änderungen wurde ihr in der Verhandlung aufgetragen dies unverzüglich mitzuteilen.
Durch die Rückkehrentscheidung kommt es hinsichtlich ihrer Söhne P3 und P4 zu keinem Eingriff in das Recht auf Familienleben, da diese ebenso von einer solchen Entscheidung betroffen sind. In Bezug auf die P2 ist anzumerken, dass diese seit ihres Studiums nicht mehr im Haushalt der P1 lebt, sondern in Wien. Es besteht dadurch ein geringerer Kontakt. Diesbezüglich ist noch von einem relevanten Familienleben auszugehen. Relativierend ist jedoch, dass die P2 nicht verpflichtet ist in Österreich zu leben. Wie festgestellt, liegen keine Gründe für die Zuerkennung von internationalen Schutz vor und steht es der P2 frei mit der P1 in den Irak zurückzukehren oder den Kontakt durch Besuche oder etwa telefonisch, per Post oder E-Mail oder sonstige moderne Telekommunikationsmöglichkeiten aufrecht zu halten.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der P1 festzustellen, das ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.
Frist für freiwillige Ausreise
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch amtswegig nicht ersichtlich, weshalb die Frist mit 14 Tagen festzulegen war.
Zur P3:
Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Die P3 ist seit März 2013 im Bundesgebiet aufhältig. Sie lebt mit ihrer Mutter und ihrem Bruder P4 im gemeinsamen Haushalt. Diese sind wie sie von einer Aufenthaltsbeendigung bedroht. Ihre Schwester P2 lebt in Wien und betreibt dort ein Studium. Wie sich aus der Begründung ergibt ist P2 nach Abschluss dieses Verfahrens auf Grund einer zu erteilenden Aufenthaltsberechtigung plus weiterhin zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, jedoch nicht dazu verpflichtet.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände ist bei der P3 von einem relevanten Privat- und Familienleben in Österreich auszugehen. Auf Grund des Eingriffes bedarf es diesbezüglich einer Abwägung gem. Art 8 Abs 2 EMRK.
Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich
Rechtsordnung zu subsumieren ist;
Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in § 9 Abs 1 Z 1-9 BFA-VG genannten Determinanten Folgendes:
Die P3 reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein.
Ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz hatte sie eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG.
Abgesehen von der aus der bloßen Asylantragstellung resultierenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Verfahrens kam nicht hervor, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt über einen anderen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt hätte.
Die volljährige Schwester P2 ist nach Abschluss des Verfahrens auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung plus weiterhin zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und kommt es im Falle einer Rückkehrentscheidung grds. zu einer Trennung von P3, wobei die P2 seit geraumer Zeit nicht mehr mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebt.
Auf Grund der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet kann der allgemeinen Lebenserfahrung nach von gewissen, für diese Dauer üblichen, privaten Anknüpfungspunkten in Österreich ausgegangen werden.
Die privaten Anknüpfungspunkte in Österreich wurden zur Gänze in einer Zeit erlangt, in der der Aufenthalt durch die bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Asylverfahrens stets prekär war.
Die P1 bis P4 sind als Familie gemeinsam nach Österreich gereist.
Die P3 hat im März 2016 die Pflichtschulabschlussprüfung der NMS positiv abgelegt, wobei sie in Deutsch mit "befriedigend vertieft" beurteilt wurde. Sie spielt im Verein Fußball. Sie verfügt angesichts der Aufenthaltsdauer über übliche soziale Kontakte in Österreich. Sie wurde straffällig.
Die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, können seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226).
Der Grundversorgungsdatenbank ist zu entnehmen, dass die P3 seit Asylantragstellung vom österreichischen Staat versorgt wird.
Die Partei ist im Irak geboren und wurde in diesem Land sozialisiert. Sie hat dort ihr überwiegendes Leben verbracht, ihr Vater sowie ihre anderweitigen Familienangehörigen leben dort. Sie hat zu diesen auch Kontakt.
Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die P3 als vom Irak entwurzelt zu betrachten wäre.
In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen folgende Vormerkungen wegen gerichtlicher Verurteilungen auf.
LG Wels vom XXXX.05.2016 RK XXXX.05.2016
§ 127 StGB [Anm.: Diebstahl]
§ 241e (1) StGB [Entfremdung unbarer Zahlungsmittel]
Freiheitsstrafe 10 Wochen, Probezeit 3 Jahre
Sie hat demnach am XXXX.11.2015 sich ein fremdes unbares Zahlungsmittel, nämlich die Bankomatkarte des H.L. dadurch, dass sie sie diesem vorübergehend entwendete, mit dem Vorsatz verschafft, dass sie durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert wird, Bargeld im Gesamtausmaß von 260 Euro eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, in dem sie mit dieser Bankomatkarte in zwei Angriffen diesen Betrag behob.
Strafmildernd: Unbescholtenheit, geständige Verantwortung, Schadenswiedergutmachung
Straferschwerend: das Zusammenkommen zweier Vergehen, die zweifache Tatbegehung.
Die zum Zeitpunkt der Einreise strafunmündige minderjährige P3 reiste mit ihrer Mutter nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein, was ihr jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Mit ihrem strafrechtlich pönalisierten Verhalten verstieß sie gegen grundlegende Regeln eines geordneten Zusammenlebens in der Gesellschaft.
Das Antragsverfahren ist seit März 2013 anhängig. Das BFA entschied nicht innerhalb der gesetzlichen Frist über diesen Antrag. Die Säumnisbeschwerde erwies sich als zulässig und ging die Entscheidungspflicht auf das BVwG über. An der Verfahrensdauer liegt kein Verschulden der P vor.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die privaten Anknüpfungspunkte zu bzw. in Österreich während eines Zeitraumes erlangt wurden, in dem der Aufenthaltsstatus stets ungewiss war, was der P3 auch bewusst sein musste.
Mit ihrem strafrechtlich sanktionierten Verhalten verstieß sie gegen gesellschaftliche Regeln die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten (zB Eigentumsrecht) anderer dienen. Wenngleich sie zum Einreisezeitpunkt strafunmündig war und ihr die nicht rechtmäßige Einreise nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, ist dennoch der kontrollierten Zuwanderung von Fremden als wesentlicher Bestandteil eines geordneten Zusammenlebens ein hohes Gewicht beizumessen. Die zweifache Tatbegehung spricht auch dafür, dass die Rückkehrentscheidung zur Verhinderung von strafbaren Handlungen erforderlich ist. Dass die P3 nicht selbsterhaltungsfähig ist sondern auf staatliche Leistungen angewiesen ist tangiert das wirtschaftliche Wohl des Landes.
Die P3 hat bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Änderung von relevanten Umständen in Bezug auf ihre privaten und familiären Anknüpfungspunkte mitgeteilt. Im Falle diesbezüglicher Änderungen wurde ihr in der Verhandlung aufgetragen dies unverzüglich mitzuteilen.
Durch die Rückkehrentscheidung kommt es hinsichtlich ihrer Mutter P1 und des Bruders P4 zu keinem Eingriff in das Recht auf Familienleben, da diese ebenso von einer solchen Entscheidung betroffen sind. In Bezug auf die P2 ist anzumerken, dass diese seit ihrem Studium nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt, sondern in Wien. Es besteht dadurch ein loserer Kontakt. Diesbezüglich ist jedoch noch von einem relevanten Familienleben auszugehen. Relativierend ist jedoch, dass die P2 nicht verpflichtet ist in Österreich zu leben. Wie festgestellt, liegen keine Gründe für die Zuerkennung von internationalen Schutz vor und steht es der P2 frei mit der P3 in den Irak zurückzukehren oder den Kontakt durch Besuche oder etwa telefonisch, per Post oder E-Mail oder sonstige moderne Telekommunikationsmöglichkeiten aufrecht zu halten.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet sowie dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer an der Aufenthaltsbeendigung der P3 festzustellen, das ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.
Einreiseverbot
§ 53 FPG
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen.
In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.
§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013)
1.2. Die P3 hat am 27.11.2015 sich ein fremdes unbares Zahlungsmittel, nämlich die Bankomatkarte des H.L. dadurch, dass sie sie diesem vorübergehend entwendete, mit dem Vorsatz verschafft, dass sie durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert wird, Bargeld im Gesamtausmaß von 260 Euro eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, in dem sie mit dieser Bankomatkarte in zwei Angriffen diesen Betrag behob.
Strafmildernd: Unbescholtenheit, geständige Verantwortung, Schadenswiedergutmachung
Straferschwerend: das Zusammenkommen zweier Vergehen, die zweifache Tatbegehung.
Sie wurde deswegen vom Landesgericht gem. § 127 StGB [Anm.:
Diebstahl], § 241e (1) StGB [Entfremdung unbarer Zahlungsmittel] zu einer Freiheitsstrafe 10 Wochen, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt.
Die P3 missachtete mit dem vorsätzlichen Eingriff in fremdes Eigentum grundlegende Regeln eines gedeihlichen Zusammenlebens in der Gesellschaft. Erschwerend ist auch zu werten, dass sie diese Tat wiederholte. Gerade in einer Phase wo der weitere Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet ungewiss ist, weil man nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügt, könnte man noch mehr erwarten, dass man sich tunlichst an die Regeln hält um den weiteren Aufenthalt nicht zu gefährden. Dass dies einem Weiterverbleib abträglich sein kann, kann wohl bei einem an sich vernunftbegabten Menschen zumindest im latenten Bewußtsein als gegeben angenommen werden.
Das BVwG geht davon aus, dass sich durch diese Umstände ein Persönlichkeitsbild ergibt, das bei einem (weiteren) Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt und dies auch zur Hintanhaltung zum Schutz von Eigentum anderer erforderlich ist. Ein gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG [Arg. "insbesondere"] zu verhängendes Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren wird als notwendig und verhältnismäßig erachtet.
Die oben angeführten, in Österreich bestehenden privaten und familiären Bindungen wurden bei der Beurteilung ob ein Einreiseverbot zu verhängen ist und bei der Bemessung der Dauer berücksichtigt.
Frist für freiwillige Ausreise
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch amtswegig nicht ersichtlich, weshalb die Frist mit 14 Tagen festzulegen war.
Zur P4:
Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Die P4 ist seit März 2013 im Bundesgebiet aufhältig. Sie lebt mit ihrer Mutter und ihrem Bruder P3 im gemeinsamen Haushalt. Diese sind wie sie von einer Aufenthaltsbeendigung bedroht. Ihre Schwester P2 lebt in Wien und betreibt dort ein Studium. Wie sich aus der Begründung ergibt ist P2 nach Abschluss dieses Verfahrens auf Grund einer zu erteilenden Aufenthaltsberechtigung plus weiterhin zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, jedoch nicht dazu verpflichtet.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände ist bei der P4 von einem relevanten Privat- und Familienleben in Österreich auszugehen. Auf Grund des Eingriffes bedarf es diesbezüglich einer Abwägung gem. Art 8 Abs 2 EMRK.
Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich
Rechtsordnung zu subsumieren ist;
Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in § 9 Abs 1 Z 1-9 AsylG genannten Determinanten Folgendes:
Die P4 reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein.
Ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz hatte sie eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG.
Abgesehen von der aus der bloßen Asylantragstellung resultierenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Verfahrens kam nicht hervor, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt über einen anderen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt hätte.
Die volljährige Schwester P2 ist nach Abschluss des Verfahrens auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung plus weiterhin zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und kommt es im Falle einer Rückkehrentscheidung grds. zu einer Trennung von P3, wobei die P2 seit geraumer Zeit nicht mehr mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebt.
Auf Grund der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet kann der allgemeinen Lebenserfahrung nach von gewissen, für diese Dauer üblichen, privaten Anknüpfungspunkten in Österreich ausgegangen werden.
Die privaten Anknüpfungspunkte in Österreich wurden zur Gänze in einer Zeit erlangt, in der der Aufenthalt durch die bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Asylverfahrens stets prekär war.
Die P1 bis P4 sind als Familie gemeinsam nach Österreich gereist.
P4 hat im Februar 2016 vor der "Externistenprüfungskommission der Pflichtschulabschluss-Prüfung" an der Neuen Mittelschule eine Teilprüfung in Mathematik mit "befriedigend" beurteilt abgelegt. Im Oktober/November 2015 hat sie bei der Schuldnerhilfe OÖ an 2 Schulungseinheiten, Modul 3, im Rahmen des "OÖ Finanzführerschein Advanced" teilgenommen. Sie spielt in einem Verein Fußball. Sprachlich zeigte sie in der Verhandlung in Deutsch sehr gute Kenntnisse. Sie verfügt angesichts der Aufenthaltsdauer über übliche soziale Kontakte in Österreich. Sie wurde straffällig.
Die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, können seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226).
Der Grundversorgungsdatenbank ist zu entnehmen, dass die P4 seit Asylantragstellung vom österreichischen Staat versorgt wird.
Die P4 ist im Irak geboren und wurde in diesem Land sozialisiert. Sie hat dort ihr überwiegendes Leben verbracht, ihr Vater sowie ihre anderweitigen Familienangehörigen leben dort. Sie hat zu diesen auch Kontakt.
Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die P3 als vom Irak entwurzelt zu betrachten wäre.
Im österreichischen Strafregister scheinen folgende Verurteilungen auf:
1. ) LG Wels vom XXXX.01.2016 RK XXXX.02.2016
§ 107 (1) StGB [Anm.: Gefährliche Drohung]
§ 83 (1) StGB [Anm.: Körperverletzung]
§§ 127, 129 (1) Z 1 StGB § 15 [Anm.: Versuchter Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen]
§ 15 StGB § 142 (1) StGB [Anm.: Versuchter Raub]
Datum der (letzten) Tat 27.10.2015
Freiheitsstrafe 1 Jahr, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
Jugendstraftat
Nachtrag: Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre, BG XXXX vom XXXX.10.2016
Sie hat demnach
am XXXX.09.2015 zwei Personen mit den Worten: "Stehen bleiben! Geld her!" sowie mit den Worten "Stehen bleiben, sonst stech ich dich ab! Gib mir dein Geld!", somit durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib bzw. Leben eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
am XXXX.09.2015 durch die Äußerung: "Kann ich mir deine Freundin für eine halbe Stunde ausleihen, ich nehme sie mir, meine beiden Freunde werden sonst kommen und stechen euch ab!", gefährlich mit zumindest einer Körperverletzung bedroht;
am XXXX.09.2015 durch Versetzen von Schlägen und Faustschlägen einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt;
durch Versetzen mehrere Schläge mit Fäusten und Tritten mit Füßen einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt;
einen anderen durch Versetzen von Faustschlägen vorsätzlich am Körper verletzt;
in der Zeit vom XXXX. 10. bis XXXX.10.2015 Verfügungsberechtigten einer Volksschule durch Einbrechen in einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude befindet (Aufbrechen von Innentüren zu den Klassenzimmern) Wertsachen wegzunehmen versucht und zwei Personen Bargeld weggenommen;
am XXXX.10.2015 und XXXX.09.2015 Personen Bargeld weggenommen.
Die Partei wurde unter Anwendung des § 5 JGG nach dem §§ 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die gemäß § 142 Abs. 1 StGB [Raub] verhängte Freiheitsstrafe jeweils unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß den §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 StGB wurde die Weisung erteilt, dem Gericht vierteljährlich unaufgefordert den aufrechten Bestand eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses nachzuweisen.
Das Geständnis sowie der Umstand, dass es bei einigen Angriffen beim Versuch geblieben ist, wurde als Milderungsgrund gewertet. Erschwerend war das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen. Die Unbescholtenheit wirkte sich strafmildernd aus.
Die Anordnung der Bewährungshilfe war dringend notwendig, um die P4 bei ihren Bemühungen um ein künftig straffreies Leben zu unterstützen.
2. ) BG XXXX vom XXXX.10.2016 RK XXXX.10.2016
§ 12 3. Fall StGB § 223 (1) StGB [Anm.: Urkundenfälschung]
Datum der (letzten) Tat XXXX.03.2016
Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat
Sie hat demnach u einem nicht genau bekannten Tatzeitpunkt vor dem XXXX.03.2016 in Linz zur Herstellung einer falschen Urkunde, nämlich eines in der Folge auf D.R. lautenden Freifahrtausweises des OÖ Verkehrsverbundes mit dem Vorsatz beigetragen, dass diese Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich der Berechtigung zur entgeltfreien Durchführung von Zugfahrten gebraucht werde, indem er sein eigenes Lichtbild zur Fälschung durch M.N. an diese übergab.
Freiheitsstrafe 1 Monat, Probezeit 3 Jahre
Mildernd: Geständnis
Erschwerend: rasch wieder eingetretene Straffälligkeit nach erfolgter Verurteilung.
Eine Diversion wurde nicht in Betracht gezogen, weil die P bereits vorbestraft ist und vor allem auch aus generalpräventiven Erwägungen der leichtfertige Umgang mit Urkunden einer Sanktion in Urteilsform bedurfte.
Die zum Zeitpunkt der Einreise strafunmündige minderjährige P4 reiste mit ihrer Mutter nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein, was ihr jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Mit ihrem strafrechtlich pönalisierten Verhalten verstieß sie gegen grundlegende Regeln eines geordneten Zusammenlebens in der Gesellschaft.
Das Antragsverfahren ist seit März 2013 anhängig. Das BFA entschied nicht innerhalb der gesetzlichen Frist über diesen Antrag. Die Säumnisbeschwerde erwies sich als zulässig und ging die Entscheidungspflicht auf das BVwG über. An der Verfahrensdauer liegt kein Verschulden der P vor.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die privaten Anknüpfungspunkte zu bzw. in Österreich während eines Zeitraumes erlangt wurden, in dem der Aufenthaltsstatus stets ungewiss war, was der P4 auch (zumindest latent) bewusst sein musste.
Mit ihrem wiederholten, strafrechtlich sanktionierten Verhalten verstieß sie auf das Gröbste gegen gesellschaftliche Regeln die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten (zB Eigentumsrecht) anderer dienen. Wenngleich sie zum Einreisezeitpunkt strafunmündig war und ihr die nicht rechtmäßige Einreise nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, ist dennoch der kontrollierten Zuwanderung von Fremden, als wesentlicher Bestandteil eines geordneten Zusammenlebens, ein hohes Gewicht beizumessen. Die sich durch die Straftaten abzeichnende Persönlichkeit spricht auch dafür, dass die Rückkehrentscheidung zur Verhinderung von strafbaren Handlungen erforderlich ist. Dass die P4 nicht selbsterhaltungsfähig ist, sondern auf staatliche Leistungen angewiesen ist, tangiert das wirtschaftliche Wohl des Landes.
Die P4 hat bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Änderung von relevanten Umständen in Bezug auf ihre privaten und familiären Anknüpfungspunkte mitgeteilt. Im Falle diesbezüglicher Änderungen wurde ihr in der Verhandlung aufgetragen dies unverzüglich mitzuteilen.
Durch die Rückkehrentscheidung kommt es hinsichtlich ihrer Mutter P1 und des Bruders P3 zu keinem Eingriff in das Recht auf Familienleben, da diese ebenso von einer solchen Entscheidung betroffen sind. In Bezug auf die P2 ist anzumerken, dass diese seit ihres Studiums nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt, sondern in Wien. Es besteht dadurch ein geringerer Kontakt. Diesbezüglich ist jedoch noch von einem relevanten Familienleben auszugehen. Relativierend ist jedoch, dass die P2 nicht verpflichtet ist in Österreich zu leben. Wie festgestellt, liegen keine Gründe für die Zuerkennung von internationalen Schutz vor und steht es der P2 frei mit der P4 in den Irak zurückzukehren oder den Kontakt durch Besuche oder etwa telefonisch, per Post oder E-Mail oder sonstige moderne Telekommunikationsmöglichkeiten aufrecht zu halten.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer an der Aufenthaltsbeendigung der P4 festzustellen, das ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.
Einreiseverbot
§ 53 FPG
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen.
In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.
§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013)
Die P4 wurde vom LG vom XXXX.01.2016 RK XXXX.02.2016 verurteilt:
§ 107 (1) StGB [Anm.: Gefährliche Drohung]
§ 83 (1) StGB [Anm.: Körperverletzung]
§§ 127, 129 (1) Z 1 StGB § 15 [Anm.: Versuchter Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen]
§ 15 StGB § 142 (1) StGB [Anm.: Versuchter Raub]
Datum der (letzten) Tat XXXX.10.2015
Freiheitsstrafe 1 Jahr, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
Jugendstraftat
Nachtrag: Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre, BG XXXX vom XXXX.10.2016
Sie hat demnach zwei Personen mit den Worten: "Stehen bleiben! Geld her!" sowie mit den Worten "Stehen bleiben, sonst stech ich dich ab! Gib mir dein Geld!", somit durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib bzw. Leben eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
durch die Äußerung: "Kann ich mir deine Freundin für eine halbe Stunde ausleihen, ich nehme sie mir, meine beiden Freunde werden sonst kommen und stechen euch ab!", gefährlich mit zumindest einer Körperverletzung bedroht;
durch Versetzen von Schlägen und Faustschlägen einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt;
durch Versetzen mehrere Schläge mit Fäusten und Tritten mit Füßen einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt;
einen anderen durch Versetzen von Faustschlägen vorsätzlich am Körper verletzt;
Verfügungsberechtigten einer Volksschule durch Einbrechen in einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude befindet (Aufbrechen von Innentüren zu den Klassenzimmern) Wertsachen wegzunehmen versucht und zwei Personen Bargeld weggenommen;
am XXXX.10.2015 und XXXX.09.2015 Personen Bargeld weggenommen.
Die P4 wurde unter Anwendung des § 5 JGG nach dem §§ 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und gemäß 3 und § 142 Abs. 1 StGB [Raub] die verhängte Freiheitsstrafe jeweils unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß den §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 StGB wurde die Weisung erteilt, dem Gericht vierteljährlich unaufgefordert den aufrechten Bestand eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses nachzuweisen.
Das Geständnis sowie der Umstand, dass es bei einigen Angriffen beim Versuch geblieben ist, wurde als Milderungsgrund gewertet. Erschwerend war das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen. Die Unbescholtenheit wirkte sich strafmildernd aus.
Die Anordnung der Bewährungshilfe war dringend notwendig, um die P4 bei ihren Bemühungen um ein künftig straffreies Leben zu unterstützen.
Nachfolgend wurde die P4 vom BG XXXX vom XXXX.10.2016 RK XXXX.10.2016 wiederum verurteilt:
§ 12 3. Fall StGB § 223 (1) StGB [Anm.: Urkundenfälschung]
Datum der (letzten) Tat XXXX.03.2016
Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat
Sie hat demnach u einem nicht genau bekannten Tatzeitpunkt vor dem 29.03.2016 in Linz zur Herstellung einer falschen Urkunde, nämlich eines in der Folge auf D.R. lautenden Freifahrtausweises des OÖ Verkehrsverbundes mit dem Vorsatz beigetragen, dass diese Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich der Berechtigung zur entgeltfreien Durchführung von Zugfahrten gebraucht werde, indem er sein eigenes Lichtbild zur Fälschung durch M.N. an diese übergab.
Freiheitsstrafe 1 Monat, Probezeit 3 Jahre
Mildernd: Geständnis
Erschwerend: rasch wieder eingetretene Straffälligkeit nach erfolgter Verurteilung.
Eine Diversion wurde nicht in Betracht gezogen, weil die P bereits vorbestraft ist und vor allem auch aus generalpräventiven Erwägungen der leichtfertige Umgang mit Urkunden einer Sanktion in Urteilsform bedurfte.
Die P4 missachtete mit ihren mehrfachen vorsätzlichen Angriffen gegen die körperliche Integrität anderer Menschen sowie wiederholte Angriffe gegen fremdes Eigentum - wobei es sich bei den Opferkreis um de facto beliebige Personen handelte - grundlegende Regeln eines gedeihlichen Zusammenlebens in der Gesellschaft. Erschwerend ist auch zu werten, dass sie selbst eine bereits verhängte, erhebliche (bedingte) Freiheitsstrafe von 1 Jahr nicht davon abhielt, dass sie bereits weniger als zwei Monate danach wiederum straffällig wurde. Gerade in einer Phase wo der weitere Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet ungewiss ist, weil man nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügt, könnte man noch mehr erwarten, dass man sich tunlichst an die Regeln hält, um den weiteren Aufenthalt nicht zu gefährden. Dass dies einem Weiterverbleib abträglich sein kann, kann wohl bei einem an sich vernunftbegabten Menschen zumindest im latenten Bewusstsein als gegeben angenommen werden.
Das BVwG geht davon aus, dass sich durch diese Umstände ein Persönlichkeitsbild ergibt, das bei einem (weiteren) Aufenthalt im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt und dies auch zur Hintanhaltung zum Schutz von Eigentum und Freiheiten anderer sowie zur Verhinderung weiterer Straftaten erforderlich ist. Ein gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z1 FPG zu verhängendes Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren wird hier als notwendig und verhältnismäßig erachtet. Die oben angeführten, in Österreich bestehenden privaten und familiären Bindungen wurden bei der Beurteilung ob ein Einreiseverbot zu verhängen ist und bei der Bemessung der Dauer berücksichtigt.
Frist für freiwillige Ausreise
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch amtswegig nicht ersichtlich, weshalb die Frist mit 14 Tagen festzulegen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf Grund der gegebenen Deutschkenntnisse konnte gem. § 12 BFA-VG eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung ins Arabische entfallen.
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