G306 2118099-1•BVwG G306 2118099-1
G306 2118099-1Tribunale amministrativo federale24 nov 2016
Angemessenheit, Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungsprognose,<br/>Herabsetzung, öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt, Verbrechen
G306 2118099-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Portugal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2015, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird insoweit s t a t t g e g e b e n , als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 6 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX), Gz.: XXXX, vom XXXX2014, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandles gemäß § 28a Abs. 1 2. Fall und Abs. 4 Z 3 SMG und dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren und sechs Monaten verurteilt.
2. Mit Schreiben vom 05.05.2015 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über die in Aussicht genommene Verhängung eines Aufenthaltsverbotes für die Dauer von 9 Jahren in Kenntnis gesetzt und diesem in einem die Möglichkeit der Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
3. Mit am 21.05.2015 beim BFA eingelangtem Schriftsatz nahm der BF bezughabend Stellung.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF zugestellt am 19.11.2015, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 9 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. (Spruchpunkt II.).
5. Mit per Post am 26.11.2015 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beantragt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 04.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangt.
6. Der BF wurde zweimal zu mündlichen Verhandlungen in der Außenstelle Graz des BVwG geladen, welche jedoch allesamt aufgrund von bescheinigten, jedoch nicht näher begründeten, Krankmeldungen des BF abgesagt werden mussten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist portugiesischer Staatsbürger und sohin EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
1.2. Der BF weist seit dem XXXX2004 durchgehende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.
1.3. Der BF ist seit XXXX2014 geschieden und Vater eines minderjährigen Sohnes, welcher bei seiner, dessen Obsorge innehabenden, Mutter im Bundesgebiet lebt.
1.4. Der BF besuchte in Portugal die Schule, hat ebendort den Beruf des Maschinisten und Baggerfahrers erlernt und verfügt zudem über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat.
1.5. Der BF ging im Zeitraum XXXX2005 bis XXXX2012 wiederholt Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach, und bezieht seit dem XXXX2012 bis zu dessen Verhaftung am XXXX2013 durchgehend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Krankengeld.
1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und/oder arbeitsunfähig ist.
1.7. Der BF weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf:
Der Verurteilung liegt der Umstand zu Grunde, dass der BF am XXXX2011 eine namentlich genannte Person vermittels seines PKW¿s zu einer Vollbremsung nötigte, diese durch versetzen von Faustschlägen gegen den Kopf vorsätzlich verletzt und seine - seinerzeitige - Ehegattin durch die Äußerung, den gemeinsamen Sohn und sich selbst umzubringen, gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Dabei wurde mildernd, dass Geständnis und die Unbescholtenheit des BF, erschwerend jedoch das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, gewertet.
o LG XXXX, Zl. XXXX vom XXXX2014: Probezeitverlängerung auf 5 Jahre
Der Verurteilung liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass der BF am XXXX2013 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, konkret 3.060 g Cannabis, 1.230 g Kokain und 386 g Methamphetaminpulver, nach Österreich eingeführt hat, sowie zwischen Anfang 2013 und Ende Juli 2013 wöchentlich ca. 2 g Cannabis durch gewinnbringenden Verkauf vorschriftswidrig Suchtgifte anderen gewerbsmäßig überlassen hat.
Dabei wurde das Geständnis, die teilweise Sicherstellung der suchtmittelhältigen Substanzen, eine die Suchtmittelgewöhnung hervorgerufene verminderte Zurechnungsfähigkeit, erschwerend jedoch, die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen, sowie der Umstand, dass mehrere Suchtmittel umfasst waren gewertet.
Es wird festgestellt, dass der BF die zu seinen Verurteilungen geführt habenden Straftaten begangen hat.
1.8. Der BF wurde beginnend mit XXXX2013 in Justizanstalten im Bundesgebiet angehalten und mit Beschluss des LG XXXX, XXXX, vom XXXX2015, unter Anordnung der Bewährungshilfe, Absolvierung einer Drogenberatung und dreijährigen Probezeit, am XXXX2015 aus der Strafhaft bedingt entlassen.
1.9. Der BF ist der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 mächtig.
1.10. Der BF ist an Suchtmittel gewöhnt und besuchte in Haft die Drogen- und Suchtgruppe, jedoch konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seine Suchtprobleme erfolgreich überwunden hat.
1.11. Der BF verfügt über Schulden in Höhe EUR 40.000,-
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF sowie zu den Punkten I.
1.1. bis 1.6. getroffen wurden , beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurden.
Die Verurteilungen des BF, die bezughabenden Ausführungen hinsichtlich der Straftaten, der Milderungs- und Erschwernisgründe sowie die Feststellung, dass der BF die ihm angelasteten Straftaten begangen hat, an Suchtmittel gewöhnt ist und über Schulden in Höhe EUR 40.000,- verfügt, beruhen auf der im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen der obzitierten Urteile, sowie dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in der Strafregister der Republik Österreich). Zudem gestand der BF seine Drogenabhängigkeit in der gegenständlichen Beschwerde ein.
Die Anhaltung des BF in Justizanstalten, die bedingte Entlassung dieses, sowie die daran geknüpften Auflagen, beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem obzitierten Beschluss des LG XXXX.
Die Deutschsprachkenntnisse des BF beruhen auf einer vom BF in Vorlage gebrachten Bestätigung des Berufsförderungsinstituts und ergibt sich die Teilnahme an einer Drogen- und Suchtgruppe, auf einer in Vorlage gebrachten diesbezüglichen Bestätigung.
2.2.1. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Wenn in der Beschwerde vorgerbacht wird, dass der BF sich mit seinen Drogenproblemen in Haft auseinandergesetzt und eine Drogentherapie erfolgreich absolviert habe, sowie auch weiterhin an einer ambulanten Drogenberatung teilnehmen werde, so ist zu entgegnen, dass der vom BF in Vorlage gebrachten bezughabenden Bestätigung keinesfalls eine erfolgreiche Absolvierung einer Drogentherapie entnommen werden kann. Vielmehr kann dieser einzig entnommen werden, dass der BF an einer Sucht- und Drogengruppe in Haft teilgenommen hat, wobei daraus nicht hervorgeht welchen Erfolg diese auf den BF und dessen Drogenproblematik gezeitigt hätte. Vielmehr weist der Umstand, dass das die bedingte Entlassung des BF anordnende Gericht den Besuch einer ambulanten Drogenberatung angeordnet hat, darauf hin, dass beim BF zum Zeitpunkt seiner Entlassung weiterhin eine Drogengewöhnung vorgeherrscht hat.
Eingedenk des Umstandes, dass der BF es bis dato unterlassen hat, über den Fortgang seiner Drogenberatung zu berichten und allfällig bezughabende Bestätigungen darüber beizubringen, können keine objektivierbaren Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Überwindung der dem BF anhängenden Drogengewöhnung festgestellt werden, weshalb weiterhin vom Bestand einer solchen auszugehen ist.
Insofern der BF im Zuge seiner Absagen hinsichtlich seiner Teilnahme an den vom BVwG anberaumten mündlichen Verhandlungen kurz vorbrachte an Depressionen zu leiden, vermag dieser mit dieser unbegründeten Behauptung allein noch keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer schwerwiegenden lebensbedrohlichen Erkrankung seiner Person oder den Ausschluss seiner Arbeitsfähigkeit zu liefern. Vielmehr hat es der BF unterlassen, aussagekräftige Beweismittel in Vorlage zu bringen, welche einen solchen Schluss zuließen. Die bloße Vorlage von, bis auf den Hinweis Krankheit, keine nähere Begründung aufweisenden Krankenstandsbestätigungen eines Allgemeinmediziners, genügt nicht hin, um den Bestand einer vom BF behaupteten psychischen Erkrankung bescheinigen zu können.
Letztlich kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese von einer Relativierung der Beziehung des BF zu seinem Sohn ausgeht. So hat der zum einen seiner EX-Frau mit der Ermordung dieses gedroht und wurde alleinig der Mutter des Sohnes des BF die Obsorge zugesprochen. Mit Blick auf das vom BF gezeigte Verhalten, nämlich die Ermordung seines eigenen Kindes in Aussicht zu stellen und fehlende Nachweise, weiterhin bzw. trotz dessen einen engen Kontakt zu diesem zu halten, kann in der bloßen Behauptung des BF regelmäßig seinen Sohn zu besuchen kein Beweiswert hinsichtlich des tatsächlichen Bestehens einer engen Bindung zu diesem gesehen werden.
Vielmehr legt das vom BF gezeigte, sich gegen seine Familie gerichtete - strafrechtswidrige - Verhalten, sowie der Übergang des alleinigen Sorgerechts an die Mutter des besagten Kindes, nahe, dass es zu einem Bruch des Bandes zwischen dem BF und dessen Familie, insbesondere seinem Sohn, gekommen ist, was der Behauptung im regelmäßigen Kontakt mit diesem zu stehen, mangels Vorlage bezughabender dem widerstreitender Beweismittel, entgegensteht.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:
3.1.1. § 66 Abs. 1 FPG lautet unter der Überschrift "Ausweisung":
"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."
§ 67 Abs. 1 FPG lautet unter der Überschrift "Aufenthaltsverbot":
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-
und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
§ 53a. NAG lautet:
"(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen."
§ 51 NAG (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate) lautet:
"(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."
3.1.2. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war insofern stattzugeben, als dass die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 6 Jahre herabgesetzt wurde:
3.1.2.1. Gegen den - sich mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufhältigen - BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger wäre die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine maßgebliche und nachhaltige Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten muss. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Die Vorgängerbestimmung des § 67 Abs. 1 FPG (§ 86 Abs. 1 FPG in der Fassung des FrÄG 2009) lautete:
"§ 86. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes ihren Aufenthalt ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."
An die Stelle des § 86 Abs. 1 FPG ist - wie bereits oben angeführt - mit dem FrÄG 2011 ab 1. Juli 2011 § 67 Abs. 1 FPG getreten. Darin wird nunmehr angeordnet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."
§ 86 Abs. 1 FPG sah zwei unterschiedliche Gefährdungsmaßstäbe - als Bezugspunkt für die für jedes Aufenthaltsverbot Voraussetzung bildende Gefahrenprognose - vor. Einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens des betreffenden Fremden vorliegen musste, und andererseits (nach dem fünften Satz) - wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes seinen Aufenthalt ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte - darüber hinausgehend eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet.
Das FrÄG 2011 hat - abgesehen davon, dass der bisherige § 86 Abs. 1 FPG zu § 67 Abs. 1 FPG wurde - bezüglich des im fünften Satz normierten strengeren (bzw. für den Fremden günstigeren) Maßstabes insofern eine Änderung gebracht, als dieser nunmehr schon dann zur Anwendung gelangt, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Die in § 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG noch enthaltene Wendung "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" findet sich in der nunmehrigen Bestimmung des § 67 Abs. 1 FPG nicht mehr, sodass eine solche Einschränkung seither nicht (mehr) Platz zu greifen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 9. November 2011, Zl. 2011/22/0264, Punkt 4. der Entscheidungsgründe).
Bei der Frage nach dem auf den BF anzuwendenden Gefährdungsmaßstab wird allerdings das zu Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 16. Jänner 2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen sein, weil § 67 Abs. 1 FPG insgesamt der Umsetzung von Art. 27 und 28 dieser Richtlinie - § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im Speziellen der Umsetzung ihres Art. 28 Abs. 3 lit. a - dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der genannten Richtlinie bzw. dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (vgl. insbesondere Rn. 25 sowie 31 bis 36 des zitierten Urteils des EuGH vom 16. Jänner 2004 und - daran anknüpfend - das Erkenntnis des VwGH vom 19. Februar 2014, Zl. 2013/22/0309).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes:
Der BF hält sich nachweislich seit dem XXXX2004 rechtmäßig im österreichischem Bundesgebiet auf. Der BF wurde am XXXX2013 in Haft genommen und befand sich im Zeitraum vom XXXX2013 bis XXXX2015 im Strafvollzug. Der BF war zwar zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides länger als 10 Jahre (rechtmäßig) im Bundesgebiet aufhältig, jedoch wurde dieser Aufenthalt durch die Verbüßung der Freiheitsstrafe (XXXX2013 - XXXX2015) unterbrochen sodass der BF zum Zeitpunkt der Inhaftierung noch keine 10 Jahre im Bundesgebiet aufhältig war und daher nicht in den Genuss des strengeren Prüfungsmaßstabes des § 67 Abs. 1 S 5 FPG kam.
Aufgrund des Urteiles des EuGH vom 16.01.2014, Rs C-400/12 ist Art. 28 Abs. 3 lit. a der RL 2004/38/EG dahin auszulegen, dass ein Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen grundsätzlich geeignet ist, die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich diese Person vor dem Freiheitsentzug zehn Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dieser Umstand kann jedoch bei der umfassenden Beurteilung berücksichtigt werden, die für die Feststellung, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind, vorzunehmen ist.
Während der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe sind die im Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen des BF nachweislich abgerissen, dies aus folgenden Gründen:
Der BF hat seiner EX-Frau mit der Ermordung gedroht und wurde alleinig der Mutter die Obsorge des Sohnes zugesprochen. Mit Blick auf das vom BF gezeigte Verhalten, nämlich die Ermordung seines eigenen Kindes in Aussicht zu stellen und fehlende Nachweise, weiterhin bzw. trotz dessen einen engen Kontakt zu diesem zu halten, kann in der bloßen Behauptung des BF regelmäßig seinen Sohn zu besuchen kein Beweiswert hinsichtlich des tatsächlichen Bestehens einer engen Bindung zu diesem gesehen werden. Des Weiteren bezog der BF seit dem XXXX2012 bis zu seiner Verhaftung am XXXX2013 durchgehend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Krankengeld und war daher nicht Erwerbstätig.
Dem BF kommt jedoch - aufgrund seines fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Recht auf Daueraufenthalt zugute und ist daher jedenfalls der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab, der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist, heranzuziehen wäre (vgl. dazu im Einzelnen das Erkenntnis des VwGH vom 13. Dezember 2012, Zl. 2012/21/0181, Punkt 3. der Entscheidungsgründe).
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
3.1.2.2. Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX wegen der Vergehen der Nötigung, der gefährlichen Drohung sowie der vorsätzlichen Körperverletzung sowie vom LG XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandles und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln verurteilt.
In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erfüllt.
Dies indiziert jedenfalls, dass vom BF eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 67Abs. 1 FPG ausgeht.
Bei diesen Delikten handelt es sich nämlich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit des BF sich unrechtmäßig durch den grenzüberschreitenden Transport und Verkauf von Suchtmitteln zu bereichern, sich damit rechtswidrige Nebeneinkünfte zum Zweck der Finanzierung der eigenen Suchtmittelgewöhnung, zu erschließen, und dazu organisiert und, über einen langen Zeitraum hinweg, nachhaltig zu agieren, sowie die durch die Tat allfällig geförderten - notorisch bekannten - körperlichen und seelischen Folgen der Drogenkonsumenten, trotz eigenen Erfahrens dieser aufgrund eigener Drogengewöhnung, in Kauf zu nehmen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. Dabei darf keinesfalls außer Acht gelassen werden, dass das Verhalten des BF, durch die dadurch geförderte Suchmittelabhängigkeit anderer Suchtmittelkranker, allfällig die Beschaffungskriminalität, und damit einhergehend eine Gefährdung Dritter, befördert wurde.
Zudem hat der BF durch sein seiner Verurteilung im Jahre 2011 zugrundliegendes Verhalten dessen Gewaltbereitschaft, wobei der BF nicht einmal vor der Bedrohung seiner eigenen Familie, konkret seiner Frau und seinem minderjährigen Sohn, dessen Tötung er in Aussicht stellte, zurückschreckte, hinreichend unter Beweis gestellt.
Insofern kann dem BF eine - wenn auch durch dessen Suchmittelgewöhnung beförderte - niedrige bis gar nicht vorhandene, Hemmschwelle im Hinblick auf die Begehung von, - allfällig - die Verletzung anderer bzw. deren Interessen, sowie jene der Republik Österreich, zur Folge habender, Straftaten attestiert werden.
Letztlich schreckte dieser nicht nur trotz bereits erfolgter teils einschlägiger Vorverurteilung, sohin bereits erfahrener Unbill strafrechtlicher Sanktionen bzw. Benefizien bedingter Strafnachlässe, vor der wiederholten Begehung von Verbrechen/Vergehen zurück, sondern nahm dieser nicht nur die mit seinen Taten verbundene Verletzung öffentlicher Interessen und die Förderung der Abhängigkeit und des Leides unzähliger Konsumenten, sohin die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit, durch die Einfuhr und Verbreitung von Suchtgiften im Bundesgebiet, sondern auch die damit bewirkte Förderung einer allfälligen, durch die Beförderung der Suchtmittelabhängigkeit suchtkranker Personen, herbeigeführten Beschaffungskriminalität, welche selbst vom BF betrieben wurde, in Kauf.
Erschwerend kommt hinzu, dass den BF nicht einmal dessen familiären, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, sowie dessen bereits mehrjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet, von der Begehung strafgerichtlich relevanter Straftatbestände abzuhalten vermocht hatte, sondern dieser den allfälligen Verlust der Möglichkeit diese im Bundesgebiet weiterhin zu pflegen bzw. im Bundesgebiet zu verbleiben, bewusst in Kauf genommen und aufs Spiel gesetzt hat.
Zudem lässt der BF nicht erkennen, ob dieser sich, seine Schuld reflektierend, mit seinen Taten auseinandergesetzt hat und sich diesbezüglich reuig zeigt. Dessen, seine Verantwortung einzig auf dessen Drogensucht zurückführenden Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde, legen vielmehr den Schluss nahe, dass der BF sich einzig bemüht zeigt, sich seiner Verantwortung durch das Schieben dieser auf dessen Drogenprobleme, ohne auch nur ansatzweise auf seine allfällige Schuld einzugehen, zu entledigen. Der bloße Verweis auf seine Drogenprobleme greift jedoch zu kurz, um damit die Verantwortung des BF an den zu seinen Verurteilungen geführt habenden Taten zur Gänze zu relativieren. Das diese Tatsache verweigernde Verhalten des BF in dessen Beschwerde weist sohin nicht daraufhin, dass der BF sich ernstlich mit seiner konkreten Schuld und Verantwortung an den besagten Straftaten auseinandergesetzt hat, was wiederum dessen Einsicht und Reue, welche ein mögliches Wohlverhalten des BF in Zukunft näher legen könnte, auszuschließen vermag.
Vor diesem Hintergrund sowie eingedenk der Vermögenssituation des BF, welche sich durch langjährige Arbeitslosigkeit sowie Schulden auszeichnet, sowie dessen Bestand habenden - straffälliges Verhalten des BF induzierende - Suchtmittelgewöhnung, kann diesem gegenwärtig keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. So kann nicht nur nicht ausgeschlossen werden, dass der BF erneut Gewalttätigkeiten zeigen, und/oder sich eine ihm bietende Gelegenheit zum Erwerb, Besitz, Weitergabe und Einfuhr von Suchtgiften Zwecks Erschließung von Nebeneinkünften und allfälliger Finanzierung der eigenen Suchtmittelgewöhnung, nutzen wird, und in sein kriminelles Verhalten zurückfällt, sondern ist gegenständlich vielmehr ein solcher Rückfall des BF als wahrscheinlich anzusehen. Letztlich vermag auch der VwGH im Bereich der Suchtmitteldelikte eine große Wiederholungsgefahr erkennen (Vgl. VwGH 29.09.1994, 94/18/0370).
Wenn der BF auch vermeint, dass dessen bedingte Entlassung aus seiner Strafhaft als Indiz dafür angesehen werden könne, dass eine durch seine Person hervorgerufene Gefährdung nicht vorläge, so ist ihm zu entgegnen, dass - unter Verweis auf die obgenannte Verpflichtung das strafbare Verhalten des BF in fremdenrechtlicher Hinsicht zu bewerten - dem BF zum einen ein Recht auf eine bedingte Entlassung zukommt (vgl. Foregger/Fabrizy, Manz Kommentar StGB7, Rz 2) und eine solche nicht als Akt der Gnade sohin als Art Geschenk missverstanden werden darf. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Vollzug in Freiheit, sohin um einen Vollzug des Strafrests unter der Kontrolle des Gerichts. (vgl. ebd., Rz 3) Vor diesem Hintergrund erweisen sich die vom Gericht ausgesprochenen Auflagen als Hinweis darauf, dass selbst das Strafgericht weiterhin von einer Gefährlichkeit des BF ausgeht, welchen mit Hilfe der angeordneten Auflagen zu begegnen sei. Folglich lässt sich aus der alleinigen Tatsache, dass der BF bedingt entlassen wurde, vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten, noch keinesfalls auf dessen hinkünftiges Wohlverhalten geschlossen werden.
Selbst der seit der bedingten Entlassung des BF verstrichene Zeitraum, genügt eingedenk dessen zu geringen Dauer und gerichtlichen Kontrolle, nicht hin um als Beweis für ein allfälliges Wohlverhalten des BF in Zukunft sprechen zu können. Vielmehr - wie bereits erwähnt - hat es der BF bisher unterlassen Fortschritte hinsichtlich der Überwindung seiner Suchtmittelgewöhnung untermauert darzulegen und dessen Einsicht hinsichtlich seiner Taten zu thematisieren, sohin dessen Willen sich zukünftig wohl zu verhalten unter Beweis zu stellen.
Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Suchtgiftdelikte (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen maßgeblichen und nachhaltigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erbracht hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.
Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbot gegen diesen nicht rechtfertigen
Wenn der BF auch über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt und auf wiederholte Erwerbstätigkeiten sowie einem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet zurückblicken kann, so hat dies alles vor dem Hintergrund der Straffälligkeit des BF und der damit in Zusammenhang stehenden wissentlichen Hinnahme durch den BF diese, sowie sein Aufenthalts- und Einreiserecht ins Bundesgebiet, damit aufs Spiel gesetzt und dessen Inkaufnahme des allfällig möglichen Verlustes dieser, eine Relativierung hinzunehmen haben. Hinzu kommt, dass die Inhaftierung des BF aufgrund der damit naturgemäß einhergehenden Verhinderung intensive Beziehungen aufrechtzuerhalten bzw. solche einzugehen, dessen familiären-, sozialen- und wirtschaftlichen Integrationsmomente in Österreich weiter relativieren. Dies hat auch auf alle sonstigen zeitlaufbedingten Integrationsmomente des BF zu gelten.
Durch sein Verhalten hat der BF letztlich dessen Unwillen hinsichtlich der Beachtung österreichischer Regeln und Normen sowie der Interessen anderer, und damit das Fehlen eines auf Integration in die österreichische Gesellschaft ausgelegten Willens, eindrucksvoll zum Ausdruck gebracht.
Darüber hinaus hat die Beziehung des BF zu seinem Sohn insofern eine weitere Relativierung hinzunehmen, als dieser nicht vor der Drohung diesen umzubringen zurückgeschreckt hat und damit sich, Gewalt androhend, gegen seine eigene Familie gestellt hat. Wenn sich diese Drohung, nämlich seinen Sohn töten zu wollen, sich im Grunde zwar gegen die Ex-Frau des BF richtete, so lässt das Verhalten des BF jedoch auf dessen grundsätzliche Bereitschaft schließen, nicht vor Gewalttätigkeiten gegenüber seiner eigenen Familie und seines der Obsorge bedürftigen minderjährigen Kindes zurückzuschrecken.
Insofern liegt der Schluss nahe, dass der BF dazu neigt eigene Interessen über jene anderer, sogar seiner eigenen Familie zu stellen, und auch nicht vor der Verletzung dieser sowie jener der Öffentlichkeit und anderer, zurückschreckt, sondern eine solche bewusst zur Erlangung gesetzter Ziele als Mittel missbraucht.
Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seines in wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung der öffentliche Sicherheit gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere gewerbsmäßigen Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318) -, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit, zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist, unter Beachtung der vom BF im Herkunftsstaat erlebten Sozialisation, dessen bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in Portugal sowie dessen Arbeitsfähigkeit, zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.
Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - über Schulden verfügt, langjährig keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, und zudem dessen Neigung zur rechtswidrigen nachhaltigen Bereicherung und Erschließung von gesetzwidrigen, die Volksgesundheit und Interessen Einzelner massiv beeinträchtigender, Nebeneinkünften sowie zur Gewalt aufgezeigt und sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines - zukünftig möglichen - Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich von der Begehung strafbarer Handlungen, und damit einhergehend auch der mögliche Verlust der zukünftigen Pflege seiner familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, nicht abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit maßgeblich und nachhaltig gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.
Letztlich bleibt festzuhalten, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF nicht unweigerlich den Abbruch all seiner im Bundesgebiet befindlichen Beziehungen bedeuten müsste. Vielmehr stünde es dem BF offen, diese unter Zuhilfenahme von grenzüberschreitenden Kommunikationsmitteln, wie beispielsweise Post, Internet und Telefon, oder durch Besuchsfahrten seiner in Österreich aufhältigen Kontaktpersonen, aufrecht zu erhalten und zu pflegen.
3.1.3. Nichtsdestotrotz ist auch im Fall des BF eine Einzelfallbetrachtung iSd § 67 Abs. 1 FPG anzustellen, in deren Zuge auch ein Blick auf die Strafhöhe, die verletzten Rechtsgüter und auf die in Abs. 3 leg. cit. angeführten strafbaren Handlungen zu werfen ist, die die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots rechtfertigen (siehe u.a. VwGH vom 19.12.2012, Zl 2012/22/0215).
Wenn dem BF auch schwere und insgesamt wiederholte Rechtsverletzungen anzulasten sind, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die gerichtlich ausgesprochenen Strafhöhen des BF sich im Verhältnis zum höchstmöglichen Strafrahmen im unteren Drittel bewegen und sohin die beinahe volle Ausschöpfung der gegenständlich zulässigen Befristung eines Aufenthaltsverbotes, die Berücksichtigung allfällig noch schwerer wiegender und/oder zahlenmäßig überwiegender Straftaten nicht zulässt, und damit im Widerspruch zum dem Fremdenrecht innewohnenden Verhältnismäßigkeitskalkül steht. Bei einer Abwägung all dieser für und gegen den BF sprechenden Umstände ist, wenn auch wie oben bereits ausgeführt, von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht Abstand genommen werden konnte, jedoch die von der belangten Behörde ausgesprochene Dauer von 9 Jahren als zu lang, da unverhältnismäßig, zu erkennen.
Selbst wenn die Formalvoraussetzungen iSd. § 67 Abs.1 FPG - wie oben ausgeführt - erfüllt sind, vermag darin allein, unter Beachtung der Judikatur des VwGH und der in § 67 Abs. 1 FPG ausgeführten Voraussetzungen, noch keine Begründung zur tatsächlichen Ausschöpfung der beinahe vollen Höhe der Befristung erkannt werden. Vielmehr hat sich die Aufenthaltsverbotsdauer, welche der Begegnung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit dient, am aus der Art und Schwere der - konkret - zu Grunde liegenden Straftaten ergebenden Persönlichkeitsbild des BF, zu orientieren. (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310).
Insofern war gegenständlich die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu reduzieren und auf eine angemessene Dauer von 6 Jahren herabzusetzen, in welcher der BF sein Wohlverhalten unter Beweis zu stellen haben wird.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:
"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."
3.2.2. Wenn dem BF auch eine maßgebliche und nachhaltige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anzulasten ist, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese eine unmittelbare Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes gegenständlich nicht für notwendig erachtet. Vielmehr ist davon auszugehend, dass der BF die ihm verbleibende Zeit in Österreich zur Vorbereitung seiner Ausreise und Regelung seiner persönlichen Angelegenheiten im Bundesgebiet nutzen wird, weshalb sich die Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes in der Dauer von einem Monat seitens des BFA als rechtmäßig erweist.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,
Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass die Anberaumung zwei mündlicher Verhandlungen, zu jenen der BF nachweislich und korrekt geladen wurde, aufgrund von nicht näher begründeten Krankmeldungen des BF abberaumt werden mussten und die Unmöglichkeit der Durchführung einer solchen sohin in der Sphäre des BF gelegen ist.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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