BVwG G302 2121340-1

G302 2121340-1Tribunale amministrativo federale24 nov 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Geltendmachung, Krankenstand, Meldepflicht,<br/>Unterbrechung

Testo completo

BVwG G302 2121340-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G302.2121340.1.00

Spruch

G302 2121340-1/13E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 23.11.2016 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Anita AUST als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag. Christian FITZEK als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX, VSNR: XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Spittal/Drau des Arbeitsmarktservices vom 07.01.2016,

Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Spittal an der Drau des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.11.2015 wurde ausgesprochen, dass Frau XXXX, VSNR: XXXX (im Folgenden: BF), ab dem 17.11.2015 Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 46 und 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) in geltender Fassung gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF sich von 16.10.2015 bis 20.10.2015 im Krankengeldbezug befunden hätte und den Anspruch auf Arbeitslosengeld erst am 17.11.2015 (also nicht binnen Wochenfrist) bei der belangten Behörde durch telefonische Wiedermeldung geltend gemacht habe.

2. Gegen den Bescheid hat die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Darin wendet sie im Wesentlichen ein, dass sie befristet von 15.10.2015 bis 20.10.2015 von ihrem Arzt krankgeschrieben gewesen sei. Sofort nach dem Arztbesuch habe die BF die belangte Behörde telefonisch kontaktiert und der Mitarbeiterin dezidiert mitgeteilt, dass sie bis 20.10.2015 krankgeschrieben und mit 21.10.2015 wieder gesundgeschrieben worden sei. Die Mitarbeiterin hätte der BF mitgeteilt, dass sie dies notiert habe. Die BF habe sich ausdrücklich abgesichert und gefragt, ob sie sich noch einmal melden müsse. Die Mitarbeiterin hätte der BF dies mit den Worten: "Nein ich habe dies vermerkt!" bestätigt. Sie hätte jedoch am 18.11.2015 feststellen müssen, dass dies nicht geschehen sei. Die BF würde sich keiner Schuld bewusst sein und beteuern, dass sie die Richtlinien der belangten Behörde gründlich gelesen habe, ein korrekter Mensch und an diesem Fehler des AMS nicht schuld sei. Sie habe sich in der Zwischenzeit bemüht, eine neue Arbeit zu finden und habe auch eine Einstellzusage. Sie benötige jedoch das ausstehende Geld dringend. Die BF beantrage die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die Zeit von 16.10.2015 bis 16.11.2015.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2016 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich der Vorlageantrag, der fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangt ist. Die BF wiederholte im Wesentlichen das Vorbringen in der Beschwerde.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 15.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

6. Am 23.11.2016 fanden eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die mündliche Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 01.10.2015 stellte die BF einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Im Formular zur Antragstellung wurde die BF über die Meldepflichten gemäß § 50 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) aufgeklärt. Mit ihrer Unterschrift nahm sie die Pflichten, die mit dem Bezug von Arbeitslosengeld verbunden sind, zur Kenntnis, so, dass sie verpflichtet ist, der belangten Behörde jede für den Leistungsbezug maßgebliche Veränderung wie z.B. Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder Krankengeldbezug ohne Verzug, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eintritt der Veränderung zu melden. Weiters konnte die BF aus dem Antrag entnehmen, dass eine Weitergewährung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nach einer Unterbrechung, wie z.B. wegen Krankheit, erst nach neuerlicher Wiedermeldung möglich ist.

Im Zuge der Arbeitslosenmeldung am 01.10.2015 wurde mit der BF ein Betreuungsplan erstellt und es wurde ihr ein Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG für den 20.10.2015, um 11:15 Uhr, bei der belangten Behörde verbindlich vorgeschrieben. Die Kontrollmeldevorschreibung wurde ihr mit einer ausführlichen Belehrung über die Rechtsfolgen im Falle der Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins gemäß § 49 AlVG ausgehändigt.

Am 15.10.2015, um 14:15 Uhr, nahm die BF mit der Service Line der belangten Behörde telefonisch Kontakt auf. Die BF gab telefonisch ihren Krankenstand bekannt. Sie wurde von einer Mitarbeiterin der Service Line auf die Notwendigkeit der Wiedermeldung binnen Wochenfrist hingewiesen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF das Ende des Krankenstandes im Vorhinein bekannt gegeben hätte.

Der Bezug von Arbeitslosengeld wurde am 16.10.2015 wegen Krankengeldbezuges eingestellt.

Die BF meldete sich am 17.11.2015, um 14:09 Uhr, erstmals nach dem Krankenstand telefonisch bei der Service Line der belangten Behörde und machte damit ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Ende der Unterbrechung wegen Krankenstandes neuerlich geltend. Dabei gab die BF an, dass sie sich "morgen", also am 18.11.2015 zur Klärung der Nichtmeldung nach dem Krankenstand bei der belangten Behörde einfinden werde.

Am 18.11.2015 sprach die BF persönlich bei der belangten Behörde vor. Dabei legte sie eine Abmeldung vom Arbeitslosengeld wegen Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX ab 01.12.2015 vor. Es wurde mit ihr eine Niederschrift aufgenommen, in der sie erklärte, dass sie sich am 15.10.2015 telefonisch krank gemeldet habe. Sie habe der Mitarbeiterin der belangten Behörde mitgeteilt, dass ihr Krankenstand am 20.10.2015 ende. Auf ihre Nachfrage hin wäre ihr gesagt worden, dass sie sich nicht zurückmelden brauche.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts, sowie aus der am 23.11.2016 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung. Im Zuge dessen wurden die BF und Frau XXXX (im Folgenden: HP) zum Sachverhalt vernommen sowie die Beweismittel und der vorliegende Akteninhalt erörtert.

HP ist Mitarbeiterin der belangten Behörde und in der Service Line tätig. Sie hat am 15.10.2015 das Gespräch mit der BF geführt. In der EDV der belangten Behörde sind zwei Vermerke vom 15.10.2015 gespeichert, die von der Zeugin HP angelegt wurden, nämlich:

"Betreff: SEL 14.15: Krankenstand lt. Kd über notwendige WM binnen Wochenfrist informiert" und "Betreff: SEL: lt. Kd. krank, Einstellungsdatum 16.10.2015, Einstellungscode BE wegen Krankheit". Die Ausführungen der Zeugin HP waren für das erkennende Gericht plausibel nachvollziehbar und glaubhaft. HP vermittelte einen äußerst glaubwürdigen und korrekten Eindruck. Es bestehen für das erkennende Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Protokollierung des Inhaltes des Telefonates vom 15.10.2015, um 14:15 Uhr.

Aufgrund der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung gelangt der erkennende Senat zum Schluss, dass die BF lediglich den Sachverhalt in ein für sie besseres Licht rücken wollte, um den Sanktionen der verspäteten Wiedermeldung (Verlust des Arbeitslosengeldes bis 16.11.2015) zu entgehen.

Im Gesamten gesehen sind die Angaben der unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugin HP glaubhafter als die der BF. Es ergaben sich keine substantiierten Hinweise an der Richtigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde zu zweifeln. Daher kann nicht festgestellt werden, dass die BF das Ende des Krankenstandes im Vorhinein bekannt gegeben hätte.

Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

3.2. Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit 1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltend-machung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder 2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist gemäß Abs. 5 der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstellegemäß Abs. 7 ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.

Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

3.3. Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches sind in § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG normiert (VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0212). Diese Bestimmung wurde durch BGBl I 2004/77 teilweise neu gefasst. § 46 Abs. 5 - 7 AlVG unterscheiden folgende Fallkonstellationen: Das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes ist nicht im Vorhinein bekannt, die tatsächliche Unterbrechungs- oder Ruhenszeit übersteigt 62 Tage nicht: Der Anspruch ist neuerlich persönlich geltend zu machen, wobei für die Geltendmachung seit 01.07.2010 die persönliche Wiedermeldung telefonisch oder in elektronischer Form bei der regionalen Geschäftsstelle genügt, sofern die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Erfolgt die persönliche Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Erfolgt die Wiedermeldung fristgerecht in der ersten Woche, so gebührt das Arbeitslosengeld schon ab Wegfall des Unterbrechungs- bzw. Ruhenstatbestandes. Das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes ist im Vorhinein bekannt und überschreitet den Zeitraum von 62 Tagen nicht: Die regionale Geschäftsstelle hat ohne gesonderte Geltendmachung und ohne persönliche Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen anderen Fällen, insbesondere wenn der Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum die Dauer von 62 Tagen übersteigt, ist der Anspruch neuerlich persönlich geltend zu machen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar 12. Lfg 2016 zu § 46 AlVG Rz 803).

3.4. Als Ergebnis der Verhandlung kommt der erkennende Senat zum Schluss, dass sich die BF am 15.10.2015 telefonisch bei der Service Line der belangten Behörde krank gemeldet hat. Das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes war im Vorhinein nicht bekannt. Die tatsächliche Unterbrechungs- oder Ruhenszeit hat 62 Tage nicht überstiegen. Der Anspruch war daher neuerlich persönlich geltend zu machen. Dies erfolgte telefonisch am 17.11.2015. Die belangte Behörde hat somit zu Recht ausgesprochen, dass das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem 17.11.2015 gebührt.

3.5. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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