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W229 2127397-1•BVwG W229 2127397-1
W229 2127397-1Tribunale amministrativo federale23 nov 2016
Beschäftigung, Kontrollmeldetermin, Notstandshilfe, Zumutbarkeit
W229 2127397-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele STRASSEGGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom 19.01.2016, VSNR XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2016, GZ XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und der Bescheid aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am 07.05.2015 beim Arbeitsmarktservice Wien Mödling (im Folgenden AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe.
2. In der vom AMS am 28.05.2015 mit dem Beschwerdeführer verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass er eine neue Stelle suche und eine Vermittlung durch längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert werde. Die Arbeitssuche sei bislang nicht erfolgreich gewesen, weil die Vermittlungsversuche des AMS bisher gescheitert seien und er selbst keine Stelle gefunden habe. Zum Profil des Beschwerdeführers wird in der Betreuungsvereinbarung näher dargelegt, dass er Berufserfahrung als Servicetechniker besitze. Als Ziel der Betreuung wurde festgelegt, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Servicetechniker bzw. Haustechniker oder im Bereich Wassertechnik bzw. Trinkwassertechnik sowie ihn beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung durch Arbeitstraining und Arbeitserprobung unterstütze. Als gewünschter Arbeitsort wurden der Bezirk XXXX, Wien sowie der Bezirk XXXX definiert und als Arbeitsausmaß "Vollzeit" festgelegt. Weiters wurde festgelegt, dass ihm ein privater PKW oder sonstige Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um den Arbeitsplatz zu erreichen. Unter anderem wurde noch festgelegt, dass vom Beschwerdeführer erwartet werde, dass er sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewerbe und er über die Bewerbung innerhalb von acht Tagen Rückmeldung gebe. Schließlich enthält die Betreuungsvereinbarung Hinweise, wie die Nachweise bei Bewerbungen zu erbringen sind.
3. Mit Schreiben vom 03.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot bei der Firma XXXX übermittelt. Darin wurden als Aufgaben die selbständige Durchführung von Service- und Reparaturarbeiten von Großkücheneinrichtungen, die Montage und Inbetriebnahme sowie ein gelegentlicher Bereitschaftsdienst am Wochenende genannt. Geboten wurde ein gesetzliches Mindestentgelt von Euro 1673,29 pro Monat mit der Bereitschaft zur Überbezahlung bei entsprechender Qualifikation sowie durch ein Prämiensystem. Weiters ist in diesem Stellenangebot enthalten, dass ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird. Als Arbeitsort sind Wien Niederösterreich und Nord Burgenland mit täglicher Heimkehr genannt. Schließlich wäre Gleitzeit geboten.
4. Am 07.12.2015 sprach der Beschwerdeführer beim AMS vor. Laut Eintragung in seinem elektronischen Datensatz von diesem Tag wurde ihm eine Eigenbewerbungsliste ausgefolgt sowie ein Vermittlungsvorschlag. Weiters wurde an diesem Tag eine Betreuungsvereinbarung mit im Wesentlichen demselben Inhalt wie in der Betreuungsvereinbarung vom 28.05.2015 mit dem Beschwerdeführer beschlossen. Festgehalten wurde hierin, dass der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein müsse.
5. Am 14.01.2016 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen, in der der Beschwerdeführer nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erklärte, dass er zu den nachstehenden Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt wurde und weder hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, noch der angebotenen beruflichen Verwendung, noch der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, noch der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, noch gegen die tägliche Wegzeit, Einwendungen habe. Es bestünden auch keine Betreuungspflichten seinerseits. Im Rahmen der Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, er hatte am 7. Dezember einen Termin beim AMS und habe gemeldet, dass ein Motorschaden bei seinem Auto hatte und dass er zurzeit kein Auto habe. Er habe sich gedacht, dass durch diese Meldung das Stellenangebot storniert werde, da er die Stelle nicht mit seinem Auto erreichen könne. Daher habe er sich nicht beworben. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln betrage die Fahrt zum Arbeitsort über eine Stunde (fast zwei Stunden in eine Richtung), was unzumutbar wäre.
6. Mit Bescheid des AMS vom 19.01.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 08.01.2016 bis 18.02.2016 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer auf die von der regionalen Geschäftsstelle Mödling vermittelte, zumutbare Stelle bei der Firma XXXX als Servicetechniker nicht beworben habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und bringt vor, dass der Bescheid auf einem Missverständnis bzw. einem Fehler seiner AMS Beraterin basiere. Hierzu führte er konkretisierend aus, dass er am 07.12.2015 bei einem Termin mit Frau XXXX über das Stellenangebot für die XXXX (datiert am 03.12.2015) gesprochen hat, von dem er zu diesem Zeitpunkt noch nichts wusste, da es sich noch auf dem Postweg befand. Er habe hinsichtlich der Stelle nachgefragt und erfahren, dass die Firma XXXX, ein Küchenstudio in XXXX Mitarbeiter suche. Im weiteren Gespräch, sei nachgesehen worden, wo XXXX liege, worauf er darauf hingewiesen habe, dass solche Entfernungen momentan schwierig für ihn seien, da er bei seinem Auto einen Motorschaden habe. Die Beraterin habe über VOR/Verkehrsverbund Ost-Region im Internet, die öffentliche Anbindung nachgesehen und gesagt: "Herr XXXX, vergessen's das, da sind sie zwei Stunden unterwegs." Mit dieser Aussage - so der Beschwerdeführer weiter - dachte er, sei die Stelle für ihn vom Tisch. Die Beraterin habe noch hinzugefügt, dass er melden solle, wenn der Wagen wieder läuft. Nach einem Informationsschreiben des AMS-Mödling vom 13.01.2016 habe er am 14.01.2016 wiederrum vorgesprochen und die Beraterin habe ihn darüber aufgeklärt, dass die Firma XXXX gemeldet habe, dass er sich nicht beworben habe. Hierzu führt der Beschwerdeführer weiter aus, dass er die Beraterin darauf aufmerksam machte, dieses Stellenangebot mit ihr am 07.12.2015 besprochen zu haben. Wie schon am 07.12.2015 habe sie auch dieses Mal die öffentliche Verbindung nachgesehen, sie ihm ausgedruckt und ihn zur eine Stellungnahme aufgefordert, dass die Abklärung bereits bei einer übergeordneten Kommission liege. Die ersten zwei Entwürfe dieser Stellungnahme habe er nicht unterschrieben; obwohl ihm der dritte Entwurf auch nicht ganz gefiel, unterschrieb er ihn dann. Zuletzt habe die Beraterin nach einem weiteren Stellenangebot vom 07.12.2015 gefragt, worauf er ihr erklärte dieses am 07.12.2015 nicht erhalten zu haben. Dieses Angebot sei von der Beraterin erneut ausgedruckt. Abschließend bringt der Beschwerdeführer vor, dass es scheine, dass an diesem 07. Dezember so einiges schief gelaufen sei. Abgelehnt oder verweigert habe er diese Stelle nicht. Es handle sich lediglich um ein Missverständnis bzw. einen Fehler seiner Betreuerin.
8. Am 02.03.2015 hat die Beraterin des AMS eine Stellungnahme abgegeben, in der sie zum Gespräch am 07.12.2015 und insbesondere zu der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Aussage, er solle die Stelle vergessen, ausführt, sie könne sich nicht erinnern, diese Aussage getätigt zu haben. Üblicherweise sei ihre Arbeitsweise so, dass falls sie das gesagt haben sollte, der Vermittlungsvorschlag wegen langer Wegzeit abgebucht würde. Wohl sei im Programm "VOR" geprüft worden, wie lange der Weg öffentlich dauern würde. Jedoch steht im Vermittlungsvorschlag, dass ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt werde und somit ein eigener PKW nicht vonnöten sei. Der Arbeitsort sei Wien, NÖ und Nordburgenland, mit täglicher Heimkehr. Somit sei dieser Vermittlungsvorschlag zumutbar. Herr XXXX sei informiert worden, dass er dem AMS melden soll, wann er wieder einen Privat-PKW zur Verfügung habe. Die Mobilität sei für das AMS jederzeit von Relevanz - unabhängig von diesem Vermittlungsvorschlag. Zum Termin vom 14.01.2016 wird in dieser Stellungnahme ausgeführt, dass die Beraterin die Niederschrift gem. § 10 im Feld für "Zu den Angaben des Dienstgebers erkläre ich Folgendes" niedergeschrieben habe, was der Beschwerdeführer gesagt habet. Bevor die Niederschrift ausgedruckt werde, lese sie das Diktierte bzw. Niedergeschriebene nochmals vor, um Hrn. XXXX die Möglichkeit zu geben, das eine oder andere nochmals zu formulieren oder zu verbessern. Nach Ausdruck der Niederschrift habe sie um Durchsicht gebeten, bevor unterschrieben werde.
9. Mit 11.03.2016 wurde ein Aktenvermerk aufgenommen, wonach das Firmenauto auch für Heimfahrten zur Verfügung gestellt werde, da der Dienst oft auch vom Wohnort angetreten werde.
10. Am 11.03.2016 wurde die Beraterin des AMS zeugenschaftlich einvernommen und folgendes wurde zu Protokoll genommen:
"1. Als Sie - was unbestritten ist - am 07.12.2015 in Anwesenheit des Kunden die Wegzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln geprüft und festgestellt haben, dass diese über zwei Stunden in eine Richtung ist - was haben Sie zu Herrn XXXX gesagt?
Das weiß ich heute nicht mehr
2. Ist es möglich, dass Sie zu Herrn XXXX gesagt haben, dass er die Stelle vergessen kann?
Es ist möglich, dass ich das gesagt habe. Nach einem Blick auf das Stelleninserat habe ich diesen Satz aber wieder zurück genommen, da ich gesehen habe, dass ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird.
3. Wie sind Sie in Bezug auf diese Stelle bei der XXXX am 07.12.2015 verblieben?
Ich nehme an, dadurch dass ich die Stelle nicht abgebucht habe, die Bewerbungspflicht für diese Stelle weiter aufrecht geblieben ist.
4. Wurde das Firmenauto am 07.12.2015 thematisiert?
Bei nochmaliger Durchsicht des Inserates am 07.12.215 habe ich gesehen, dass ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird und ich nehme an, dass ich das dem Kunden auch gesagt habe."
11. Mit Schreiben vom 16.03.2016 wurden dem Beschwerdeführer die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zum Parteiengehör gebracht. In seiner Stellungnahme führte er hierzu aus, dass er bei seinem AMS-Termin am 07.12.2015, durch den Umstand des Motorschadens bei meinem Auto, nicht automatisch angenommen habe, dass dieses Stellenangebot storniert werde, sondern nach dem Gespräch mit, und aufgrund der Aussagen von Frau XXXX. Hätte diese ihre Aussagen zurückgenommen und ihm in irgendeiner Weise gesagt, er müsse sich auf alle Fälle, oder trotzdem, oder wie auch immer bei Firma Cuit.ec GmbH bewerben, so hätte er das natürlich gemacht. Da dieses, ihm postalisch zugewiesene, Stellenangebot noch auf dem Postweg unterwegs war, habe ich natürlich noch keinen Einblick in die Stellenbeschreibung gehabt. Weiters gab der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme an, dass bei dem AMS-Termin am 14.01.2016 natürlich wieder diese Stelle besprochen worden sei. Die Beraterin habe auf ihrem Bildschirm das Stellenangebot geöffnet und die Stellenbeschreibung vorlesen, welche sich jetzt ganz anders darstellte als am 07.12.2015. Deshalb habe er sich an diesem Tag das Stellenangebot ausdrucken lassen. Die Frage, ob diese Stelle noch verfügbar sei, verneinte Frau XXXX. Hierzu führt er aus, es sei ein Unterschied, ob die Stelle als Küchenstudio in XXXX, das Mitarbeiter sucht, beschrieben werde, oder aber, als ein Unternehmen im Bereich Großküchen, das Servicetechniker sucht und wie in diesem Fall, ein Fahrzeug für An - und Abfahrt zwischen Arbeitsstelle und Wohnort bereitgestellt werde. Zur Niederschrift vom 14.01.2016 führt er darin erneut aus, dass Frau XXXX nicht geschrieben habe, was er ihr ansagte, anscheinend um sich nicht selbst zu belasten. Nach zwei, für ihn unakzeptablen Entwürfen, habe er den, wenn auch noch immer nicht nach meiner Vorstellung ausgeführten, dritten Ausdruck der Stellungnahme unterschrieben, um endlich zu einem Ende zu kommen. Er nehme natürlich an, dass keine Absicht im Spiel sei, bleibe aber weiterhin dabei, dass es sich um ein Missverständnis bzw. einen Fehler seiner Beraterin handle.
12. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 29.04.2016, zugestellt durch Hiterlegung am 03.05.2016, gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 18.02.2016 abgewiesen wurde.
Nach Feststellung des Sachverhaltes führte die Behörde in ihrer rechtlichen Würdigung aus, dass unstrittig sei, dass am 03.12.2015 postalisch durch das Arbeitsmarktservice übermittelte Stelle bei der XXXX im Rahmen der persönlichen Vorsprache bei der Regionalen Geschäftsstelle Mödling am 07.12.2015 besprochen wurde. Es sei auch die Entfernung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen dem Wohnort, in XXXX, und dem Firmensitz, in XXXX, besprochen worden, da er mitteilte, zurzeit aufgrund eines Motorschadens kein Fahrzeug zur Verfügung zu haben. Festgestellt werde, dass Frau XXXX den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag aus Ihrem edvmäßigen Datensatz nicht abgebucht habe. Aufgrund der zeugenschaftlichen Aussage und aufgrund der Aktenlage sei daher davon auszugehen, dass sie so verblieben seien, dass eine Bewerbung sehr wohl zu tätigen sei.
Weiters werde festgestellt, dass die Bewerbung zunächst per Email oder postalisch zu erledigen gewesen wäre - dies gehe aus dem Vermittlungsvorschlag klar und deutlich hervor. Erst in weiterer Folge wäre womöglich ein Vorstellungsgespräch zu absolvieren gewesen und der Firmensitz in XXXX zu erreichen erforderlich. Hierzu wird in der Beschwerdevorentscheidung darauf hingewiesen, dass im Falle der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch die Fahrzeit von zwei Stunden in eine Richtung zumutbar ist, da es sich um einen einmaligen Termin handelt. Der tatsächliche Arbeitsort (Wien, Niederösterreich, Nordburgenland) wäre mit dem Firmenauto zu erreichen gewesen, das auch - wie Frau Lachinger, XXXX, dem Arbeitsmarktservice am 11.03.2016 bestätigte - für die Heimfahrt zur Verfügung gestellt worden wäre, da der Dienst meist von Wohnort der Mitarbeiter angetreten werde.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes stehe fest, dass der Beschwerdeführer sich jedenfalls für die verfahrensgegenständliche Stelle als Servicetechniker bei der XXXX bewerben hätten müssen. Die Stelle war - aufgrund des Umstandes, dass ein Firmenauto zur Verfügung stehe, das auch für die Heimfahrt genützt werden könne - in jeglicher Hinsicht zumutbar gemäß § 9 Abs 2 A1VG. Die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Firmensitz sei daher kein berücksichtigungswürdiger Grund für eine Nichtbewerbung.
Der Nichterhalt der Stelle per Post sei zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Daher stehe fest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls über die genauen Umstände den Vermittlungsvorschlag betreffend informiert war. Es gebe keinen Grund, an den unter Wahrheitspflicht getätigten Aussagen von Frau XXXX zu zweifeln. Durch das Verhalten sei die Arbeitswilligkeit in Zweifel gestellt. Denn wer eine Leistung aus der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, müsse sich darauf einstellen, eine ihm angebotene und zumutbare Beschäftigung auch zu akzeptieren. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes stehe fest, dass die Regionale Geschäftsstelle Mödling den Bescheid am 19.01.2016 zu Recht erlassen habe und mit dem Verhalten der Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 A1VG verwirklicht worden sei, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 A1VG liegen nicht vor.
13. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
14. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme am 06.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
15. Am 11.10.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen sowie eine Zeugin einvernommen wurde
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 03.12.2015 ein Stellenangebot der Firma XXXX postalisch übermittelt. Am 07.12.2016 hat der Beschwerdeführer einen Kontrolltermin beim AMS wahrgenommen. Das Stellenangebot vom 03.12.2015 hat der Beschwerdeführer erst nach dem Kontrolltermin vom 07.12.2015 erhalten.
Im Zuge dieses Kontrolltermins am 07.12.2015 haben die zuständige Beraterin und der Beschwerdeführer die zugewiesene Stelle besprochen. Der Beschwerdeführer teilte mit, wegen eines Motorschadens über kein Auto mehr zu verfügen. Dies wurde von der Sachbearbeiterin akzeptiert und die Erreichbarkeit der zugewiesenen Stelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln überprüft. Dabei stellte sich heraus, dass die Wegstrecke von der Wohnadresse des Beschwerdeführers zur Adresse der genannten Firma mit öffentlichen Verkehrsmitteln in eine Richtung knapp zwei Stunden betrage. Die zuständige Beraterin räumt im Verfahren ein, gesagt zu haben, dass der Beschwerdeführer die Stelle "vergessen" könne. Dass das bei der angebotenen Stelle zur Verfügung stehende Firmenauto beim Kontrolltermin am 07.12.2015 thematisiert wurde, kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat das übermittelte Stellenangebot vor dem Hintergrund des Gesprächsverlaufs vom 07.12.2015 nicht vollständig durchgelesen.
Dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.12.2016 das genannte Stellenangebot übermittelt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bewerbungsdruckprotokoll vom 17.03.2016. Weshalb das im Akt einliegende Stelleangebot nicht das Datum vom 03.12.2016 sondern jenes vom 17.03.2016 aufweist, konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung geklärt werden. Die Vertretern der belangten Behörde gab diesbezüglich zu Protokoll, dass dies bei Kunden, die Vermittlungsvorschläge postalisch erhalten, technisch nicht anders möglich sei und postalisch übermittelte Stelleangebote im Akt das Datum jenes Tages enthalten, an dem sie in der Beschwerdeabteilung ausgedruckt werden.
Dass es sich bei dem Termin beim AMS am 07.12.2016 um einen Kontrolltermin handelte, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der zuständigen Beraterin, welche im Zuge der mündlichen Verhandlung als Zeugin einvernommen wurde, und jenen des Beschwerdeführers. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor diesem Kontrolltermin das fragliche Stellenangebot noch nicht erhalten habe, ist auf die diesbezüglich glaubhafte Angabe des Beschwerdeführers zurückzuführen. Diese ist insofern nachvollziehbar, als der Postweg üblicherweise drei Werktage beanspruchen kann (vgl diesbezüglich die Rechtsvermutung in § 26 Abs. 2 ZustG), es sich beim 03.12.2015 um einen Donnerstag beim 07.12.2015 um einen Montag und somit erst um den zweiten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan handelte.
Dass im Zuge des Kontrolltermins das Stellenangebot vom 03.12.2015 besprochen wurde und der Beschwerdeführer vorbrachte, bei seinem Auto einen Motorschaden zu haben, ist den diesbezüglichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahrensverlauf sowie den Angaben der zuständigen Beraterin zu entnehmen. Dass die Angaben bezüglich des Motorschadens akzeptiert wurden, ergibt sich aus dem Umstand, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Sachbearbeiterin angeben, dass die Erreichbarkeit der genannten Firma mit öffentlichen Verkehrsmitteln überprüft wurde. Die Dauer der Wegstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln, ist durch den im Akt einliegenden Screenshot des Verkehrverbunds Ost Region belegt, wonach eine Wegstrecke zwischen 1 Stunde und 47 Minuten bzw. 2 Stunden und 6 Minuten betrage.
Dass die Beschwerdeführerin die festgestellte Aussage ("Vergessen Sie¿s") bezüglich der zugewiesenen Stelle aufgrund der Entfernung getätigt hat, ergibt sich einerseits aus den diesbezüglich im Verfahrensverlauf wiederholt getätigten Angaben des Beschwerdeführers, der im Zuge der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen persönlichen Eindruck erweckte. Andererseits und dies ist entscheidend ergibt sich dies aus den von der Beraterin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sowie im Zuge der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen. Bereits im Beschwerdevorentscheidungsverfahren hat die Beraterin im Zuge einer Einvernahme diesbezüglich angeben, es sei möglich, dass sie dies gesagt habe. In der mündlichen Verhandlung schloss sie nicht aus, die festgestellte Aussage getätigt zu haben. Wenn in diesem Zusammenhang im Zuge der Einvernahme im Beschwerdevorentscheidungsverfahren von ihr ausgeführt wird, dies wieder zurückgenommen zu haben, als sie gesehen habe, dass ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird, so ist dies insofern widersprüchlich, als sie zunächst bloß die Möglichkeit einräumt hat gesagt zu haben, der Beschwerdeführer könne die Stelle "vergessen", dann aber diese möglicherweise getätigte Aussage dezidiert zurückgenommen haben will. Andererseits konnte die Zeugin während der mündlichen Verhandlung keinerlei Angaben tätigen, inwiefern das im Stellenangebot genannte Firmenauto bei dem genannten Kontrolltermin thematisiert wurde. Bei diesbezüglichen Nachfragen, antwortete sie in der mündlichen Verhandlung stets ausweichend und meinte, sie könnte nicht mehr sagen, was hinsichtlich des Firmenautos besprochen wurde bzw. könne sich nicht erinnern, ob darüber gesprochen wurde. Da auch vom Beschwerdeführer diesbezüglich angegeben wurde, dass hinsichtlich des Stellenangebotes lediglich die Erreichbarkeit besprochen wurde, konnte darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass das Firmenauto bei dem Kontrolltermin thematisiert wurde. Schließlich spricht die Aussage der Zeugin in der mündlichen Verhandlung, dass sie nicht ausschließen könne, vergessen zu haben, die Stelle abzubuchen, dafür, dass sie gegenüber dem Beschwerdeführer die festgestellte Aussage getroffen hat.
Dass der Beschwerdeführer das Stellenangebot vor dem Hintergrund des Gesprächsverlaufs vom 07.12.2015 nicht vollständig durchgelesen hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich nach mehrmaligen Nachfragen in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben des Beschwerdeführers.
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1. 3 Der Behörde steht es gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG beträgt Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle abweichend zu § 14 Abs. 1 VwGVG die zehn Wochen.
Der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.02.2016, bei der Behörde eingelangt am 22.02.2016, Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 19.01.2016 erhoben. Dem AMS stand es somit grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2016 - rechtswirksam zugestellt durch Hinterlegung am 03.05.2016 - wurde außerhalb der zehnwöchigen Frist erlassen.
Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist zwar mit Ablauf der Frist am 02.05.2016 untergegangen. Eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung erübrigt sich jedoch, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).
Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde vom 15.06.2016 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 31.05.2016. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
3.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:
"Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) bis (8) [...]
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) [...]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
3.3. Zur Zuweisung der Beschäftigung bzw. des Stellenangebotes
3.3.1. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
3.3.2. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung mit dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter des AMS abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).
3.3.3. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG beträgt die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
3.3. 4 Vorauszuschicken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass das Stellenangebot aufgrund des zur Verfügung gestellten Firmenautos unabhängig von der Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmittel grundsätzlich zumutbar war und es somit am Beschwerdeführer gelegen wäre, Erkundigungen bezüglich der möglichen Verwendung des Firmenautos auch für Heimreisen im Zuge eines eventuellen Vorstellungsgespräches einzuholen. Im gegenständlichen Fall hat jedoch, im Zuge eines Kontrolltermins eine Abklärung mit der zuständigen Beraterin stattgefunden. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde im Zuge dieses Gesprächs die Zumutbarkeit lediglich hinsichtlich der Erreichbarkeit der Stelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln thematisiert und das zur Verfügung stehende Firmenauto außer Acht gelassen. Dabei hat sich heraus gestellt, dass die Wegstrecke von der Wohnadresse zur Firmenadresse mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als eine Stunde und 45 Minuten betrage und sie gem. § 9 Abs. 2 AlVG nicht zumutbar sei bzw. der Beschwerdeführer das Stellenangebot "vergessen" könne. Aufgrund des festgestellten Gesprächsverlaufs im Zuge des Kontrolltermins und der im Zuge des Gesprächs getätigten Aussagen durfte der Beschwerdeführer die Stelle somit als abgeklärt betrachten. Dies wird auch dadurch untermauert, dass die Sachbearbeiterin in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt hat, nicht ausschließen zu können vergessen zu haben, die Stelle abzubuchen.
3.3.4. Bei der in Rede stehenden Stelle handelte es sich somit aufgrund des im Zuge des Kontrolltermins vom 07.01.2016 stattgefundenen Abklärungsgesprächs mit der zuständigen Beraterin nicht mehr um eine zugewiesene Stelle im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG, deren Annahme verweigert bzw. vereitelt werden konnte.
3.3.5. Insoweit es dennoch am Beschwerdeführer gelegen ist, ein Schreiben des AMS aufmerksam durchzulesen, auch um vorliegend zu prüfen, ob es sich bei diesem Schreiben, um das bereits besprochene Stellenangebot handelt, der Beschwerdeführer dies unterlassen und somit nicht erkannt hat, dass bei der Stelle ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wurde, ist in dieser Vorgehensweise zwar eine Sorgfaltswidrigkeit zu sehen, jedoch kann darin vor dem Hintergrund des Gesprächsverlaufs bzw. -ausgangs beim Kontrolltermin am 07.12.2015 ein bedingter Vorsatz, ein Stellenangebot oder eine sonst sich bietenden Gelegenheit zu vereiteln, nicht gesehen werden (vgl. zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt 3.3 der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG.
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