W229 2122404-1•BVwG W229 2122404-1
W229 2122404-1Tribunale amministrativo federale23 nov 2016
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
W229 2122404-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele STRAßEGGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse vom 18.12.2015, GZ XXXX in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer geht seit 09.12.1991 mit Unterbrechungen regelmäßig in Österreich einer Arbeit nach.
2. Am 18.12.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
3. In der am selben Tag aufgenommen Niederschrift beim AMS gab der Beschwerdeführer ua an, während seiner letzten Beschäftigung in Österreich monatlich nach Polen zurückgekehrt zu sein. Die Entfernung betrage 400 km. Weiters gab er an, seit 25.08.2009 in der Adresse, XXXX Wien in einer 75 m² großen Wohnung mit insgesamt fünf Personen wohnhaft zu sein. Seine letzte Beschäftigung habe er im Großraum Wien ausgeübt. Weiters besitze er einen in Österreich zugelassenen PKW. Die Arbeitszeit habe 40 Stunden pro Woche mit acht bis zehn regelmäßigen Überstunden pro Monat betragen. Ehefrau und die Kinder leben in Polen.
4.1. Mit Bescheid des AMS wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit gemäß § 44 AlVG iVm. Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
4.2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ermittlungen ergaben, dass sich die Familie in Polen befinde. Er pendle regelmäßig zwischen seinem Wohnsitz in Polen und seiner Unterkunft in Österreich. Er habe ein Zimmer in Österreich mit 5 weiteren Personen gemietet. Grenzgänger erhalten Leistungen bei der Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnen, als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates gegolten hätten. Für Grenzgänger sei daher nicht der Staat der letzten Beschäftigung, sondern der Wohnstaat zuständig. Die Ein-Tages-Regel des Art. 61 Abs. 2 GVO 883/2004 gelte nicht. Demgemäß habe der Wohnstaat die EU-Auslandszeiten auch dann zu berücksichtigen, wenn zuletzt im Wohnstaat keine Versicherungszeiten erworben worden seien.
5.1. Mit Schreiben vom 22.12.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS.
5.2. Darin führt er im Wesentlichen aus, dass insofern ihm unterstellt werde, Grenzgänger im Sinne der zitierten Bestimmungen zu sein, dies nicht zutreffe und der festgestellte Sachverhalt unrichtig, weil unvollständig sei. Zwar sei es richtig, dass er sowohl in Österreich als auch in Polen hauptgemeldet sei. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich allerdings nicht in Polen, sondern in Österreich, da er sich ständig in Österreich aufhalte und mit seinen Kollegen in einer Wohnung lebe. Österreich sei nicht bloß der Staat seiner letzten Beschäftigung, sondern primär sein Wohnstaat. Er fahre lediglich einmal pro Monat nach Polen, um seine dort lebende Familie zu besuchen.
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 01.03.2016 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer geht seit 09.12.1991 mit Unterbrechungen regelmäßig in Österreich einer Arbeit nach. Zuletzt war er bei der Firma XXXX im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt. Der Beschwerdeführer verfügte bereits im Zeitpunkt der Antragstellung über eine Wiedereinstellungszusage der genannten Firma und hat am 14.03.2016 dort seine Tätigkeit wieder aufgenommen.
Der Beschwerdeführer verfügt ab 29.05.1998 in Österreich über einen Hauptwohnsitz und wohnte mit weiteren Personen polnischer Herkunft in einer Wohnung. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Polen. Der Beschwerdeführer hat angegeben, während seiner letzten Beschäftigung monatlich nach Polen gefahren zu sein.
Die getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen zur Beschäftigung in Österreich beruhen auf den im Akt einliegenden Unterlagen, stimmen mit denen im Bescheid des AMS überein und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Die Feststellungen bezüglich des gemeldeten Wohnsitzes des Beschwerdeführers ergeben sich im Wesentlichen aus der im Akt einliegenden ZMR-Auskunft sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung bezüglich des letzten Beschäftigungsverhältnisses ergibt sich aus dessen Angaben sowie dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung über eine Wiedereinstellungszusage verfügte, ergibt sich aus der der Beschwerde beigelegten Einstellungszusage vom 17.12.2015. Dass der Beschwerdeführer einmal im Monat zu seiner Familie nach Polen gefahren ist, wurde von ihm im gesamten Verfahren über entsprechend angegeben. Auch vom AMS wurde dieser Umstand nicht in Zweifel gezogen, sondern vielmehr im Bescheid entsprechend festgestellt. Weitere Unterlagen zur Häufigkeit der Heimreise des Beschwerdeführers finden sich nicht im Akt. Allerdings ist das AMS davon ausgegangen, dass die Bewohner der Wohnung an den Wochenenden von Freitag bis Sonntag meist nach Polen fahren, so führt das AMS auf Seite 2 der Beschwerdevorlage an: "Am 08.02.2016 hat ein Erhebungsorgan der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien, Herr XXXX, die Hausbesorgerin an obiger Adresse, Frau XXXX, als Zeugin einvernommen und diese hat angegeben, dass die Bewohner der Wohnung an den Wochenenden von Freitag bis Sonntag meist nach Polen fahren."
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass bereits aus der Aussage der als Zeugin einvernommenen Hausbesorgerin, wonach die Bewohner der Wohnung "meist" an den Wochenenden nach Polen fahren, geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht jedes Wochenende in seinen Heimatstaat zurückkehrt. Dies auch deshalb, weil auch die Hausbesorgerin eingeräumt hat, dass manchmal auch Personen "hier" bleiben.
Zu A)
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten:
§ 44 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 3/2013:
"Zuständigkeit
§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
Art. 1 der der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet:
"Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) ...e)
f) "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;
g) (...).
Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:
"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4) Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6) bis (8) [...]"
3.5.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 18.12.2015 mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen. Im gegenständlichen Fall ist es unstrittig und ergibt sich das auch aus den Feststellungen im Bescheid des AMS, dass der Beschwerdeführer kein Grenzgänger im Sinne von Art. 1 lit. f VO (EG) Nr. 883/2004 ist, weil er nicht der Legaldefinition der zitierten Bestimmung entsprechend "täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich" in diesen Mitgliedstaat zurückkehrt, wenngleich sein Wohnort im Sinne von Art. 1 lit. j der genannten VO aufgrund seiner dort lebenden Familie Polen ist.
3.5.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, ausgeführt, dass sich ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, gemäß Art 65 Abs. 2 dritter Satz der VO (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 VO (EG) Nr. 883/2004 beziehen kann (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0046, Rz. 7).
3.5.3. Unter einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ist eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die iSd Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rz 22).
3.5.4. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass gegenständlich keine Anhaltpunkte für eine Rückkehr des Beschwerdeführers iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 nach Polen vorliegen, zumal der Beschwerdeführer - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - bereits im Zeitpunkt der Antragstellung über eine Wiedereinstellungszusage verfügte und mit 14.03.2016 wieder ein Arbeitsverhältnis angetreten ist.
3.5.5. Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist somit gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a VO (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsstaat Österreich, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu beurteilen ist.
3.5.6. Da der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung des Antrags durch das AMS ist und das BVwG abgesehen davon gegenständlich auch nicht selbst beurteilen könnte, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld vorliegen, ist mit der spruchgemäßen Behebung der rechtswidrigen Zurückweisung vorzugehen (vgl. dazu auch VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0046).
3.5.7. Das AMS hat somit den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht zurückgewiesen, sodass der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben ist.
3.6. Es ist darauf hinzuweisen, dass das AMS gem. § 28 Abs 5 VwGVG folglich verpflichtet ist, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen, was im konkreten Fall bedeutet, dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu entscheiden ist.
3.7. Von einer mündlichen Verhandlung nimmt das Bundesverwaltungsgericht Abstand. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Im vorliegenden Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist und konnte daher gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung Abstand genommen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den zu beurteilenden Rechtsfragen vielmehr auf die in Punkt 3.5. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Auch der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass insgesamt keine Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision vorliegen.
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