BVwG W220 2139101-1

W220 2139101-1Tribunale amministrativo federale23 nov 2016

Regest

Abschiebung, Ausweisung rechtmäßig, Befehls- und Zwangsgewalt,<br/>Kostentragung, Maßnahmenbeschwerde

Testo completo

BVwG W220 2139101-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W220.2139101.1.00

Spruch

W220 2139101-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch XXXX , gegen seine Abschiebung am XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Abschiebung von XXXX nach Indien am XXXX gemäß § 46 FPG) wird als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

II. Die Anträge auf Kostenersatz werden gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

[Eine Übersetzung des Kopfes, Spruches und der Rechtsmittelbelehrung entfällt aufgrund der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers.]

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.08.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 02.01.2008, Zl. 06 08.237-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.05.2011, Zl. C1 317061-1/2008, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.06.2011, Zl. U 1343/11-3, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgelehnt.

2. Am 18.08.2015 beantragte der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (eventualiter auf anderer Rechtsgrundlage); dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 01.04.2016, Zl. 760823706-151111466, als unzulässig zurückgewiesen. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.05.2016, Zl. W220 1317061, stattgegeben; der Bescheid wurde behoben und die Sache gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.

3. Mit Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2016, Zl. 760823706/14623105, wurde der Beschwerdeführer gem. § 19 AVG und § 46 Abs. 2a FPG aufgefordert, in folgender Angelegenheit als Beteiligter persönlich zum angegebenen Termin und Adresse zu kommen und mitzuwirken. Es seien dieser Ladungsbescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweis, Urkunden oder sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn er diesem Antrag ohne wichtigem Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme gem. § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG angeordnet werde. Gegenstand der Amtshandlung seien notwendige Handlungen zur Erlangung eines Heimreisedokuments. Der Beschwerdeführer wurde für den 05.07.2016 und 14.30 Uhr zur Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien in WIEN geladen. Einer Beschwerde gegen diesen Ladungsbescheid wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Beschwerdeführer erhob sodann durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 29.06.2016 Beschwerde "gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Z 2 B-VG iVm Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG" und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie Kostenersatz. Ausgeführt wurde, dass Beschwerde erhoben werde gegen die "von der Behörde am 27.06.2016 gesetzten Maßnahmen, samt Ausfolgung des [...] Ladungsbescheides", dem Beschwerdeführer persönlich ausgefolgt am 27.06.2016, wobei "die Vorgangsweise der belangten Behörde ihrem gesamten Inhalt nach zur Gänze angefochten" werde (siehe hiezu den Beschluss Zl. W220 1317061-3).

Mit Schriftsatz vom gleichen Tag wurde durch seinen bevollmächtigten Vertreter auch Beschwerde gegen den Ladungsbescheid erhoben, die dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erst im Rahmen einer Ergänzung fehlender Aktenteile zum Verfahren W220 1317061-3 am 03.11.2016 vorgelegt wurde. Die Bescheidbeschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, es gebe keinen Anlass, den Beschwerdeführer mit Ladungsbescheid vorzuladen (siehe hiezu das Erkenntnis Zl. W220 1317061-4).

Der Beschwerdeführer hat dem Ladungsbescheid nicht Folge geleistet und ist am 05.07.2016 nicht bei der indischen Botschaft vorstellig geworden.

4. Am 06.10.2016 forderte das Bundesamt ein Flugticket für den Beschwerdeführer (und Begleitpersonal) an - dieses wurde für XXXX gebucht. Am 12.10.2016 wurde ein Abschiebeauftrag betreffend den Beschwerdeführer vorbereitet. Ebenfalls am 12.10.2016 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG betreffend den Beschwerdeführer - durchzusetzen "ab 01.11.2016, 23:00 Uhr" - erlassen; zudem ein Durchsuchungsauftrag gemäß § 35 Abs. 1 BFA-VG für seine Meldeadresse. Seitens der indischen Botschaft wurde nach Information über die geplante Abschiebung und Mitteilung des Flugtermins ein Heimreisezertifikat ("Emergency Certificate") - gültig von 01.11.2016 bis 30.11.2016 - betreffend den Beschwerdeführer übermittelt.

Die Festnahme des Beschwerdeführers erfolgte am 02.11.2016, 15:05 Uhr. Um 15:25 Uhr desselben Tages wurde dem Beschwerdeführer die "Information über die bevorstehende Abschiebung" am XXXX übergeben. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschriftsleistung zur Bestätigung der Übergabe.

5. Mit Schreiben vom 03.11.2016 brachte der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter eine Beschwerde "gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen §§ 39, 46, 76 FPG" ein und bezog diese auf "Zl. 760823706/14623105". Darin wurde Beschwerde erhoben "gegen meine Verhaftung durch die belangte Behörde am 02.11.2016 samt Mitteilung, wonach ich am XXXX abgeschoben würde". Über diese Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht zu Zl. W137 2138691-1 vom 14.11.2016 abgesprochen.

6. Am 03.11.2016 wurde der zugehörige Verfahrensakt vom Bundesamt vorgelegt. In einer Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einem Ladungsbescheid nicht Folge geleistet habe. Unabhängig davon habe die indische Botschaft am 05.07.2016 gegenüber dem Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zugesichert - dies sei am 01.11.2016 auch erfolgt. Sämtliche Schriftstücke seien richtig an den Beschwerdeführer adressiert worden - lediglich "bei der Unterschrift in der Information über die bevorstehende Abschiebung" sei ein falscher Name angeführt.

7. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat Indien abgeschoben.

8. Am 07.11.2016 (Datum der Protokollierung) brachte der Beschwerdeführer durch einen weiteren (anderen) bevollmächtigten Vertreter (Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe) eine Beschwerde gegen "die Festnahme und Abschiebung am XXXX nach Indien" ein (Datum der Übermittlung: 05.11.2016). Ausgeführt wurde im Wesentlichen, es sei ein offenes Beschwerdeverfahren bzgl. der Gewährung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG am Bundesverwaltungsgericht anhängig. Unrichtig sei, dass es eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer bestehe. Der Beschwerdeführer habe eine Mitteilung erhalten, wonach er am 09.11.2016 abgeschoben werde, jedoch sei er überraschend und ohne entsprechende Mitteilung am XXXX abgeschoben worden, dies sei rechtswidrig. Die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich stehe einer Abschiebung entgegen. Das Bundesamt hätte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abwarten müssen. Die Festnahme und Abschiebung seien unverhältnismäßig gewesen. Beantragt wurde, die Festnahme und Abschiebung am XXXX für rechtswidrig zu erklären sowie die Verfahrenskosten zu ersetzen. Über den die Festnahme am 02.11.2016 betreffenden Teil der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.11.2016, Zl. W171 2138691-2, abgesprochen.

Am 08.11.2016 (Datum der Beschwerde sowie der Protokollierung) langte zudem ein (Beschwerde)Schriftsatz des anderen gewillkürten Vertreters ( XXXX , Berufung auf erteilte Vollmacht) ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 02.11.2016 "verhaftet" und am XXXX , ohne dass gegen ihn ein Schubhaftbescheid erlassen worden wäre, nach Indien abgeschoben wurde, wodurch sich die Maßnahme "als verfahrensfreier Verwaltungsakt im Rahmen behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" darstelle. Das Verbot der Kollektivausweisung und/oder -abschiebung sei missachtet worden. Beantragt wurde, die Abschiebung des Beschwerdeführers für rechtswidrig zu erklären, der belangten Behörde die Erwirkung seiner Rückholung aus Indien anzuweisen, zudem wurde Kostenersatz beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und reiste 2006 nach Österreich ein, wo er erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.05.2011 wurde er zudem rechtskräftig aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Indien ausgewiesen. Dem Beschwerdeführer ist spätestens seit Juli 2011 bewusst, dass er verpflichtet ist, das Bundesgebiet zu verlassen und diese Rückkehrentscheidung (Ausweisung) auch behördlich durchsetzbar ist. Der Beschwerdeführer ist dieser Verpflichtung nie nachgekommen und hat insbesondere auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr ersucht.

Sein Antrag vom 18.08.2015 auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (eventualiter auf anderer Rechtsgrundlage) ist - nach Aufhebung einer ersten Entscheidung des Bundesamtes - erneut beim Bundesamt anhängig; eine diesbezügliche Säumnisbeschwerde wurde bisher nicht eingebracht. Die Beschwerdeausführungen, wonach das diesbezügliche Beschwerdeverfahren noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig wäre, gehen daher ins Leere.

Unmittelbar nach der Festnahme am 02.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Information betreffend seine bevorstehende Abschiebung am XXXX übergeben - der Zeitpunkt seiner Abschiebung war dem Beschwerdeführer am 02.11.2016 bekannt, seinem Vertreter ( XXXX) spätestens am 03.11.2016; der Beschwerdeführer ist zweifelsfrei (bezeichnete) Verfahrenspartei der ihm am 02.11.2016 übergebenen "Information über die bevorstehende Abschiebung". Zum Zeitpunkt der Festnahme bestand eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung und es lag ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer vor. Für die Annahme der rechtlichen oder faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers gab es zum Zeitpunkt seiner Festnahme keine Veranlassung. Die Abschiebung wurde am XXXX , wie geplant, vollzogen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zahl Zl. 16-760823706/14623105, sowie den Gerichtsakten (des Bundesverwaltungsgerichts) zu W220 1317061-3, W220 1317061-4, W220 2139101-1, W137 2138691-1 und W171 2138691-2. Die Feststellungen zum Verfahren betreffend internationalen Schutz in Österreich sind unstrittig. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens Österreich nie verlassen hat und auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr ersucht hat. Dass ihm die Verpflichtung zur Ausreise spätestens seit Juli 2011 bekannt gewesen ist, ergibt sich aus dem Inhalt der Entscheidung im Asylverfahren (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.05.2011) sowie dessen Bestätigung durch den Verfassungsgerichtshof. Weshalb diese Ausweisung nicht (mehr) durchsetzbar sein sollte, wurde in der Beschwerde im Übrigen nicht dargelegt.

Der Verfahrensstand betreffend den Antrag auf einen Aufenthaltstitel ergibt sich aus dem Akteninhalt. Fest steht auch, dass diesfalls keine Säumnisbeschwerde seitens des Beschwerdeführers (= Antragstellers) eingebracht worden ist. Soweit in der Beschwerde (ÖFM) davon ausgegangen wird, das Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG sei beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, entspricht dies nicht dem tatsächlichen Verfahrensstand und kommt diesen Ausführungen (insb. bzgl. des "Abwarten-Müssens" einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts) daher kein Begründungswert zu.

Im Verwaltungsakt (dort AS 71 und 72) befindet sich die dem Beschwerdeführer am 02.11.2016 unmittelbar nach der Festnahme (Uhrzeit Festnahme nach Anhalteprotokoll: 15.05 Uhr, Uhrzeit Übergabe der Information: 15.25 Uhr; vgl. Verwaltungsakt AS 49 und 72) übergebene "Information über die bevorstehende Abschiebung". Auf dieser wurde das Abschiebedatum von "09.11.2016" handschriftlich auf " XXXX " korrigiert. Im Kopf dieses Schreibens ist auch der Beschwerdeführer namentlich und mit Geburtsdatum und Wohnadresse sowie korrekter Verfahrenszahl und unter Nennung seines bevollmächtigten Vertreters angeführt. Er ist damit zweifelsfrei die Verfahrenspartei dieses Dokuments. Die offensichtlich irrtümliche (und eingestandene) Anführung eines falschen Namens unter "Verfahrenspartei" bei dem Unterschriftskästchen für die Übernahmebestätigung des Schriftstücks kann daran nichts ändern. Dass es sich bei dem im Akt einliegenden Schriftstück, durch das durch handschriftliche Korrektur unzweifelhaft über den XXXX als Abschiebetermin informiert wurde, um jenes handelt, das dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, ergibt sich daraus, dass sich auf diesem der Vermerk "Unterschrift verweigert" als auch die Unterschriften der Aushändigenden finden. Aus der Aktenlage geht daher zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer schon am 02.11.2016 wusste, dass seine Abschiebung am XXXX erfolgen werde. Auch sein bevollmächtigter Vertreter nimmt in der Beschwerde vom 03.11.2016 Bezug auf diese Korrekturen, weshalb es nicht den geringsten Zweifel geben kann, dass die entsprechenden Korrekturen schon vor Beschwerdeeinbringung vollzogen wurden und dem Anwalt der korrekte Abschiebetermin bekannt war. Auch geht aus dem Verwaltungsakt (Flugbuchung, Behördenkommunikation) zweifelsfrei hervor, dass stets (nur) der XXXX als Tag der Abschiebung vorgesehen war. Insofern gehen die Beschwerdeausführungen des anderen Vertreters (ÖMF) zur Rechtswidrigkeit aufgrund der Information über einen falschen Abschiebetermin (09.11.2016 statt XXXX ) ins Leere. Soweit im Schriftsatz vom 08.11.2016 das Verbot der Kollektivausweisung ins Treffen geführt wird, steht dem entgegen, dass die Ausweisungsentscheidung im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung ergangen ist, wobei die Gesamtsituation in Indien sowie die konkrete Situation des Beschwerdeführers (persönliche Situation, angebliche Risken bei Rückkehr) Berücksichtigung gefunden haben (vgl. hiezuEGMR vom 20.09.2007, Sultani gg Frankreich).

3. Rechtliche Beurteilung

Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung).

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Übergangsbestimmung:

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 23 AsylG bleiben Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.

§ 21. (unter der Überschrift "Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") Abs. 5 lautet:

(5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

Grundlage für die erfolgte Abschiebung war gegenständlich die aufrechte Ausweisungsentscheidung vom 11.05.2011 (rk. Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. C1 317061-1/2008).

Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Der Beschwerdeführer ist seit Mai 2011 trotz aufrechter Ausweisungsentscheidung seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen. Somit wurde diese Ausweisung, die gemäß § 75 Abs. 23 zweiter Satz AsylG als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt, nicht konsumiert.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da im Verfahren keinerlei Gründe vorgebracht worden sind - und auch sonst nicht hervorgekommen sind -, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Die der Behörde obliegenden Informationspflichten gegenüber dem Beschwerdeführer hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aktenkundig wahrgenommen.

Daher war die Vorgangsweise der belangten Behörde rechtens und die Beschwerde gegen die Durchführung der Abschiebung abzuweisen.

Gemäß § 21 Abs. 5 AsylG war festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Anträge auf Kostenersatz:

Die Vertreter des Beschwerdeführers haben in beiden Beschwerdeschriftsätzen Kosten verzeichnet und Ersatz geltend gemacht.

Gemäß § 35 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partie Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Da der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerden in der Sache nicht obsiegt hat - die belangte Behörde hat Kosten nicht geltend gemacht -, war ihm auch kein Kostenersatz zuzusprechen.

Zum Entfall einer Übersetzung:

Der (von einem Rechtsanwalt vertretene) Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels schon 2015 insbesondere auch gute Kenntnisse der deutschen Sprache behauptet - zumal eine substanzielle Integration grundlegende Voraussetzung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ist. Auch hat er 2015 einen Deutschkurs auf Niveaustufe A2 erfolgreich abgeschlossen. Daraus ergibt sich, dass ihm Spruch und Rechtsmittelbelehrung der gegenständlichen Entscheidung verständlich sein müssen und es keiner Übersetzung in seine Muttersprache bedarf.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Insbesondere macht auch die mangelhafte Kenntnis (oder ein Irrtum) des Beschwerdeführers und/oder seines Vertreters betreffend das Vorliegen entscheidungsrelevanter Sachverhaltselemente eine Verhandlung nicht erforderlich. Die entsprechenden Kenntnisse hätten zudem problemlos im Rahmen einer Akteneinsicht vor Abfassung der Beschwerde erlangt werden können.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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