W219 2137040-1•BVwG W219 2137040-1
W219 2137040-1Tribunale amministrativo federale23 nov 2016
Beschwerdefrist, Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung,<br/>Irrtum, Rechtsmittelfrist, Rechtzeitigkeit, Verfall, verspätete<br/>Beschwerde, Verspätung, Verwaltungsstrafe, Vorhalt, Zurückweisung,<br/>Zustellung, Zustellung durch Hinterlegung
W219 2137040-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 31.08.2016, GZ XXXX , betreffend eine Übertretung des § 74 Abs. 1 Z 3 TKG, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG wegen Verspätung als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Straferkenntnis verhängte die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsstrafe gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 109 Abs. 1 Z 3 TKG und sprach den Verfall eines näher beschriebenen Gerätes aus.
2. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 04.10.2016, in der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfarhen einzustellen, in eventu das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen, in eventu die Strafe herabzusetzen, sowie den für verfallen erklärten Gegenstand wieder in das Eigentum der Beschwerdeführerin zuruckzuführen.
Zur "Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit" der Beschwerde wird insbesondere ausgeführt, das angefochtene Straferkenntnis sei am 05.09.2016 zugestellt worden; die "heute" zur Post gegebene Beschwerde sei daher fristgerecht erhoben.
3. Mit Schriftsatz vom 12.10.2016 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor und übermittelte die Akten des Verwaltungsverfahrens.
In diesem Schriftsatz hielt die belangte Behörde fest, das angefochtene Straferkenntnis vom 31.08.2016 sei am 05.09.2016 mittels Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden. Die Beschwerde sei jedoch erst am 04.10.2016, sohin verspätet, zur Post gegeben worden. Die belangte Behörde beantragt die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in einem Schreiben vom 31.10.2016 der Beschwerdeführerin vor, es gehe vorläufig davon aus, dass die mit 04.10.2016 datierte und mit Poststempel vom selben Tag versehene Beschwerde gegen das oben genannte Straferkenntnis verspätet sei und aus diesem Grund voraussichtlich zurückzuweisen sein werde. Aus dem Verwaltungsakt ergebe sich, dass das angefochtene Straferkenntnis der Beschwerdeführerin am 05.09.2016 durch Hinterlegung zugestellt wurde. In der Beschwerde habe die Beschwerdeführerin auch selbst angegeben, dass ihr der angefochtene Bescheid am 05.09.2016 zugestellt wurde. Eine Beschwerde sei jedoch innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei der belangten Behörde einzubringen.
5. Die Beschwerdeführerin machte von der ihr eingeräumten Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, mit Eingabe vom 14.11.2016 Gebrauch. In dieser Eingabe räumte die Beschwerdeführerin ein, aufgrund eines Irrtums die Beschwerde einen Tag zu spät eingebracht zu haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das angefochtene Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 05.09.2016 durch Hinterlegung zugestellt.
Die Beschwerdeführerin gab die Beschwerde am 04.10.2016 zur Post.
Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und sind unbestritten: Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Beschwerdeführerin die nunmehr festgestellten Umstände mit Schreiben vom 31.10.2016 vor. Sie bestritt diese Umstände in ihrer Stellungnahme vom 14.11.2016 nicht.
3.1. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Das bekämpfte Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 05.09.2016, einem Montag, zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des Montags vier Wochen später, also mit Ablauf des 03.10.2016.
Die am 04.10.2016 zur Post gegebene Beschwerde war daher gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen.
Ob die weiteren Prozessvoraussetzungen vorliegen, kann bei diesem Ergebnis dahinstehen.
3.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfiel gemäß § 44 Abs.
2 VwGVG ("... wenn ... die Beschwerde zurückzuweisen ist ...").
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da sie aufgrund einer eindeutigen Rechtslage ergeht.
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