BVwG W236 2135613-1

W236 2135613-1Tribunale amministrativo federale22 nov 2016

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Testo completo

BVwG W236 2135613-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W236.2135613.1.00

Spruch

W236 2135617-1/3E

W236 2135613-1/3E

W236 2135614-1/5E

W236 2135615-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) W236 2135617-1, XXXX, geb. XXXX, 2) W236 2135613-1, XXXX, geb. XXXX 3) W 236 2135614-1, XXXX, geb. XXXX und 4) W236 2135615-1, XXXX, geb. XXXX, alle StA. Somalia und vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2016, 1) Zl. 1024780501 - 150714456/BMI-BFA_NOE_RD, 2) Zl. 1024780708 - 150714740/BMI-BFA_NOE_RD, 3) Zl. 1024780610 - 150714588/BMI-BFA_NOE_RD, 4) Zl. 1118367407 - 160812234/BMI-BFA_NOE_RD, zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, sowie XXXX, XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX, XXXX, XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter des minderjährigen Zweit- und Viertbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (in der Folge BF2, BF4 und BF3, alle vier zusammen als BF bezeichnet). Die BF sind alle Staatsangehörige Somalias.

1.2. Die BF1, der BF2 und die BF3 reisten legal mittels Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 22.06.2015 Anträge auf internationalen Schutz.

1.3. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.06.2015 führte die BF1 an, sie sei am 19.06.2015 mit dem Flugzeug legal im Besitz eines österreichischen Visums von Somalia nach Österreich gereist. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe und stelle den Antrag auf internationalen Schutz, weil ihr Ehegatte XXXX, geb. XXXX, in Österreich den Status des "Asylberechtigten" erlangt habe und sie in Österreich denselben Schutz wie ihr Ehemann beantrage.

1.4. Am 25.05.2016 wurde der BF4 im österreichischen Bundesgebiet geboren. Mit Schreiben vom 10.06.2016 stellte der Vater, XXXX, geb. XXXX, als gesetzlicher Vertreter für den BF4 einen Antrag auf ein Familienverfahren und brachte vor, dass das Kind keine eigenen Fluchtgründe habe und sich der Antrag ausschließlich auf die Gründe des Vaters bzw. der Mutter stützen würde.

1.5. Am 16.08.2016 wurde die BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Sie führte an mit ihren drei Kindern in einer Caritasunterkunft, getrennt von ihrem Mann zu leben und Leistungen der Grundversorgung zu beziehen. Derzeit besuche sie einen Deutschkurs in ihrer Unterkunft; der BF2 beginne im September mit der Schule. Sie sei in Beledweyne geboren worden, gehöre der Volksgruppe der Jijeele an und sei moslemischen Glaubens. Mit ihrem ältesten Sohn und ihrer Tochter sei sie nach Österreich gekommen, der jüngste Sohn sei hier in Österreich geboren worden. Zuletzt habe sie in Beledweyne in einer Wohnung mit ihren Schwiegereltern gewohnt. Im Mai 2014 habe sie Somalia mit ihren beiden älteren Kindern verlassen und sei nach Äthiopien gefahren. Dort habe sie einen Einreiseantrag im Botschaftsverfahren gestellt und sei so nach Österreich gekommen. Die Sicherheitslage in Somalia sei sehr schlecht, außerdem wolle sie gemeinsam mit ihrem Mann wie in einer Familie zusammen leben. Sie sei schon einmal verheiratet gewesen, aus dieser Ehe stamme ein Sohn, der jedoch bei seinem Vater lebe.

1.6. Mit den im Spruch genannten Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen jedoch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.08.2017 (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde im hier Wesentlichen aus, dass die BF1 vorgetragen habe, durch verbale Bedrohungen seitens der Al Shabaab Milizen aufgefordert worden zu sein, den Aufenthaltsort ihres Gatten bekannt zu geben, was sie jedoch nicht getan habe. Es habe vermehrt Besuche durch die Al Shabaab gegeben, im Laufe der Zeit seien diese jedoch weniger geworden. Übergriffe auf ihre Person habe sie verneint, weshalb sie keiner unmittelbaren Gefahr ausgesetzt gewesen sei. Schon die Fluchtgründe ihres Mannes seien in seinem Verfahren als nicht asylrelevant beurteilt und dessen Antrag auf internationalen Schutz in 2. Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden. Es sei davon auszugehen, dass die BF1 mit ihrem Mann zusammen leben wolle.

Es wurden weder im Bescheid der BF1 noch (und insbesondere) in jenem der BF3 Feststellungen zum Vorkommen weiblicher Genitalverstümmelung in Somalia getroffen.

Aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage in Somalia sei den BF jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren und eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

1.7. Mit Verfahrensanordnung vom 26.08.2016 wurde den BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrecht Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

1.8. Gegen die Spruchpunkte I. der oben genannten Bescheide erhoben die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher sie im hier Wesentlichen ausführten, dass die BF1 originäre Fluchtgründe habe; vor ihrer Vermählung mit ihrem jetzigen Ehegatten habe sie eine außereheliche sexuelle Beziehung mit einem Mann in Somalia gehabt, der dem Clan der Hawadle angehört habe. Nach der Flucht ihres Ehemannes aus Somalia sei sie von eben genanntem Mann aufgesucht und in der Folge regelmäßig vergewaltigt worden. Der kausale Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund der GFK sei im gegenständlichen Fall in der unterschiedlichen Clanzugehörigkeit zu sehen, weil die BF1 Angehörige eines Minderheiten- und ihr Peiniger Angehöriger eines Mehrheitsclans sei. Darüber hinaus würde die BF3 bei einer Rückkehr in ihr Heimatland der Gefahr einer Beschneidung ausgesetzt sein, weshalb auch die BF3 asylrelevante Fluchtgründe geltend mache. Die Behörde hätte umfassende und aktuelle Länderberichte über die Situation von weiblichen Kleinkindern und jungen Mädchen in Somalia heranziehen müssen. Junge Mädchen könnten in Somalia einer Genitalverstümmelung nicht entkommen. Die Behörde hätte somit erkennen müssen, dass der BF3 aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der jungen Frauen in Somalia erhebliche Gefahr einer Genitalverstümmelung drohe und ihr der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen sei.

1.9. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.09.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo diese am 23.09.2016 einlangten.

1.10. Den BF wurden vom Bundesverwaltungsgericht am 29.09.2016 Länderinformationen zur Lage von Frauen und Kindern sowie der Genitalverstümmelung in Somalia zur Wahrung des Parteiengehörs zugeschickt.

1.11. In einer gemeinsamen Stellungnahme vom 11.10.2016 stellten sich die BF nicht gegen diese Berichte. Gleichzeitig wurde angeführt, dass im Falle der BF3 beide Elternteile ausdrücklich gegen die Durchführung weiblicher Genitalverstümmelungen seien. Allerdings würden die Eltern bei einer Rückkehr den enormen sozialen Druck der Familie, des Umfelds und des Clans fürchten. Es könne die Großmutter beispielsweise gegen den Willen der Mutter eine Genitalverstümmelung vornehmen; ein unbeschnittenes Mädchen gelte in Somalia als unrein und Schande. Eine solche Stigmatisierung würden die Eltern der BF3 gerne ersparen wollen. Der Beschwerdeantrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die damit im Zusammenhang stehende neuerliche Einvernahme der BF1 werde nur für den Fall aufrecht erhalten, dass den BF nicht der Status der Asylberechtigten zuerkannt werde.

Der Stellungnahme schlossen die BF ein Schreiben eines Allgemeinmediziners vom 07.10.2016 an, aus welchem hervorgeht, dass die BF3 nach genauerer Untersuchung weder beschnitten noch einer FGM unterzogen worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Asylanträge vom 22.06.2015 (BF1, BF2 und BF3) und vom 10.06.2016 (BF4), der Einvernahmen der BF1 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2016, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Fremden- sowie das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die BF sind Staatsangehörige Somalias, ihre Identitäten stehen fest. Die BF1, der BF2 und die BF3 reisten legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 22.06.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Der BF4 wurde am 25.05.2016 in Österreich geboren und stellte am 10.06.2016 durch seine gesetzliche Vertretung einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.

Die BF1 ist die Mutter des BF2, der BF3 und des BF4. Der BF4 ist zudem der Sohn des XXXX, geb. XXXX. Die BF1 ist mit eben Genanntem nach somalischem Ritus verheiratet, dieser ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Sein Asylbegehren wurde mit Erkenntnis vom 12.03.2015, GZ. W206 1433350-1/7E rechtskräftig negativ abgewiesen. Ob der BF2 und die BF3 ebenfalls die Kinder von XXXX sind, kann mangels Nachweis nicht festgestellt werden.

Die BF sind in Österreich subsidiär schutzberechtigt und verfügen über eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.08.2017.

Die BF1 verfügt in Beledweyne noch über ihre Eltern, einen Bruder und zwei Halbgeschwister. Weiters leben in Beledweyne nach wie vor ihre Schwiegereltern, zwei Schwager und eine Schwägerin, mit welchen die BF1, der BF2 und die BF3 bis zu ihrer Ausreise auch in einer gemeinsamen Wohnung lebten.

Die BF sind strafrechtlich unbescholten.

An der BF3 wurde bisher keine Beschneidung durchgeführt.

Festgestellt wird, dass die BF3 in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität in Form der Gefahr einer Genitalverstümmelung droht, wogegen sie vom somalischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Aufgrund der landesweit üblichen Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung kommt der minderjährigen BF3 auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zu.

2. Relevante Länderberichte zur Situation in Somalia

2.1. Frauen und Kinder/ Weibliche Genitalverstümmelung

2.1.1. Was ist weibliche Genitalbeschneidung?

Die genitale Verstümmelung von Mädchen und Frauen umfasst die partielle oder totale Entfernung oder sonstige Verletzung der äußeren weiblichen Genitalien aus kulturellen oder anderen, nicht-therapeutischen, Gründen.

Gemäß der international gebräuchlichen Klassifikation der WHO werden vier Formen von FGM (Typ I - IV) unterschieden. In der Praxis ist es jedoch nicht immer einfach, die verschiedenen Formen von FGM voneinander zu trennen, da Zwischenformen und Variationen existieren. Das Gesundheitspersonal wird zumeist mit der Infibulation (Typ III) konfrontiert. Die Typen I, II und IV bleiben häufig unbemerkt.

Typ I: Sunna: Exzision der Vorhaut mit der ganzen oder einem Teil der Klitoris.

Typ II: Exzision: Entfernung der Klitoris mit partieller oder totaler Amputation der kleinen Labien.

Typ III: Infibulation oder Pharaonische Inzision: Entfernung der ganzen oder eines Teiles der äußeren Genitalien und Zunähen der Orificium vaginae bis auf eine minimale Öffnung. Im Zusammenhang mit dem Brauch der Infibulation werden die Mädchen häufig mit zusammengebundenen Beinen für Tage oder Wochen immobilisiert.

Typ IV: Diverse, nicht klassifizierbare Praktiken: Punktion, Piercing, Einschnitt und Einriss der Klitoris; Ausziehung, Verlängerung der Klitoris und der kleinen Schamlippen; Ausbrennen der Klitoris und/oder der angrenzenden Gewebe; Einreißen des Umgebungsgewebes (Angurya Schnitte); Einführung ätzender Substanzen oder Kräuter in die Vagina, um diese zu verengen.

Akute Komplikationen einer FGM können sein: Infektion (Lokalinfektion, Allgemeininfektion, septischer Schock, HIV Infektion, Tetanus, Gangrän); Probleme beim Wasserlassen (Urinretention, Ödem der Urethra und Dysurie); Verletzung (Verletzung benachbarter Organe, Frakturen (Femur, Clavicula, Humerus), psychisches Trauma) und Blutung (Hämorrhagie, Schock, Anämie, Tod).

Chronische Komplikationen bei FGM: Sexualität, Menstruation (Dyspareunie/Apareunie, Vaginalstenose, Infertilität/Sterilität, Dysmenorrhoe, Menorrhagie, chronische Endometrities, Adnexitis); Probleme beim Wasserlassen (rezidivierende Harnwegsinfektionen, chronische Vaginitis, prolongiertes Wasserlassen, Inkontinenz, Vaginalkristalle); Komplikationen des Narbengewebes (Abszessbildung, Keloidbildung/Dermoidzysten/Neurome, Hämatokolpos), Komplikationen während der Schwangerschaft und Geburt (Mangelernährung der Schwangeren, Vaginaluntersuchung erschwert, Katheterapplikation nicht möglich, Messung des fetalen Skalp-ph unmöglich, Austreibungsphase verlängert, Perinealrisse, postpartale Hämorrhagie, perineale Wundinfektion, vesico-/rektovaginale Fistelbildung, perinatale Mortalität erhöht), psychische Spätfolgen (Depression, posttraumatische Belastungsstörung).

Eine Defibulation ist ein chirurgischer Eingriff, bei dem mit Hilfe einer vertikalen Inzision entlang der Infibulationsnarbe der vaginale Introitus freigelegt und neue Labia majora geschaffen werden. Eine Defibulation ist indiziert, wenn die Patientin sie wünscht, es Schwierigkeiten beim Wasserlassen und Urinieren gibt, bei erschwertem Geschlechtsverkehr, bei Keloidbildung des Narbengewebes, bei schwerer Dysmenorrhoe, bei rezidivierenden Infektionen, bei Einschlusszysten, bei Kürettage nach Abortus/Fehlgeburt, bei einem Schwangerschaftsabbruch und bei einer Geburt. Im Zusammenhang mit einer in einer amerikanischen Fachzeitschrift veröffentlichten Studie betreffend 40 Defibulationen zwischen 1995 und 2005 wurde bei mehr als der Hälfte der Frauen unter dem Narbengewebe eine intakte Klitoris festgestellt. Im Rahmen des Bestehens der Ambulanz für plastisch-rekonstruktive Gynäkologie im Kaiser-Franz-Josef-Spital wurden 23 Defibulationen durchgeführt und war in allen Fällen die Rekonstruktion der Klitoris unter dem Narbengewebe möglich.

Quellen:

2.1.2. Wie ist die Situation in Somalia?

2.1.2.1. Österreichische Staatendokumentation: Weibliche Genitalverstümmelung (FGM):

Die Übergangsverfassung verbietet zwar weibliche Genitalverstümmelung (FGM) (USDOS 25.6.2015), diese ist in Somalia aber weit verbreitet (USDOS 13.4.2016; vgl. LI 11.6.2015; AA 1.12.2015). Betroffen sind mehr als 90% aller Mädchen (LI 11.6.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015). In der Regel erleiden FGM dabei Mädchen im Alter von zehn bis 13 Jahren (AA 1.12.2015); nach anderen Angaben findet die Verstümmelung bei mehr als 80% im Alter zwischen fünf und neun Jahren statt; bei 10% zwischen neun und vierzehn Jahren; und bei 7% zwischen null und vier Jahren (EASO 8.2014). Nach wieder anderen Angaben wurde die Verstümmelung bei 80% der Mädchen im Alter zwischen fünf und 14 Jahren vorgenommen (USDOS 13.4.2016). Quellen im jüngsten Bericht des Danish Immigration Service (DIS) erklären wiederum, dass die große Mehrheit vor dem achten Geburtstag einer Verstümmelung unterzogen wird. Eine Quelle des DIS gab an, dass Mädchen, welche die Pubertät erreicht haben, nicht mehr beschnitten werden. Dies wäre gesundheitlich zu riskant. Hat ein Mädchen die Pubertät erreicht, fällt auch der Druck durch die Verwandtschaft weg (DIS 1.2016).

63% der Beschnittenen erlitten die weitreichendsten Form (pharaonische Beschneidung/Infibulation/WHO Typ III) (EASO 8.2014). Eine andere Quelle schätzt die Zahl von Infibulationen auf 80% (DIS 1.2016). Verbreitet sind die hieraus resultierenden Gesundheitsprobleme der Betroffenen. Viele überleben die Verstümmelung nicht (AA 1.12.2015).

Bei den Bendiri und den arabischen Gemeinden in Somalia ist nicht die Infibulation sondern die Sunna (WHO Typen I und II) verbreitet. Bei diesen Gruppen scheint die Beschneidung bei der Geburt stattzufinden, möglicherweise auch nur als symbolischer Schnitt. Auch in anderen Teilen Somalias wird zunehmend die Sunna verwendet (DIS 1.2016).

Landesweit bemühen sich die Regierungen, diese Praxis einzuschränken (AA 1.12.2015). UNICEF arbeitet mit der somalischen Regierung, mit Puntland und anderen Akteuren zusammen, um die Menschen gegen FGM zu mobilisieren und die Praktik auszurotten (UNHRC 28.10.2015). In Puntland ist FGM verboten und es gibt Zeichen einer Reduzierung. Laut einer Untersuchung von UNICEF in Zusammenarbeit mit den Regierungen von Somaliland und Puntland sind in Nordsomalia 25% der Mädchen zwischen 1-14 Jahren von FGM betroffen. Im Gegensatz dazu sind es bei den über 15jährigen 99% (UKHO 3.2.2015).

In den Gebieten der al Shabaab ist FGM verboten (LIFOS 24.1.2014). Auch die Gruppe al Islah und andere Islamisten setzen sich gegen FGM ein (C 18.6.2014). Es gibt allerdings keine Behörden oder Organisationen für Mütter, die hinsichtlich der Verhinderung einer FGM Unterstützung oder Schutz bieten (DIS 1.2016).

Um eine Verstümmelung zu vermeiden, kommt es auf die Standhaftigkeit der Mutter an. Auch der Bildungshintergrund, der soziale Status sowie die kulturelle und geographische Zugehörigkeit spielen eine Rolle. Es gibt sowohl in urbanen als auch in ländlichen Gebieten Eltern, die ihre Töchter nicht verstümmeln lassen. Leichter ist es aber in den Städten, wo die Anonymität eher gegeben bzw. die enge soziale Interaktion geringer ist (DIS 1.2016).

Generell stößt eine Mutter, die ihre Tochter nicht beschneiden lassen will, in ländlichen Gebieten auf erhebliche Probleme. Auch in urbanen Gebieten kann es zu großem sozialen (LIFOS 24.1.2014) und psychischem Druck kommen, damit die Tochter beschnitten wird. Der psychische Druck kann auch extreme Formen annehmen, derartige Fälle sind aber außergewöhnlich. Spricht sich auch der Kindesvater gegen eine Verstümmelung aus, und bleibt dieser standhaft, dann ist es leichter, dem psychischen Druck standzuhalten (DIS 1.2016).

Dass Mädchen ohne Einwilligung der Mutter von Verwandten einer FGM unterzogen werden, ist zwar nicht auszuschließen, aber unwahrscheinlich. Keine Quelle des Danish Immigration Service konnte einen derartigen Fall berichten. Ohne das Wissen der Mutter kann eine FGM aufgrund der gesundheitlichen Folgen nicht von statten gehen (DIS 1.2016).

Unbeschnittene Frauen sind in der somalischen Gesellschaft sozial stigmatisiert (EASO 8.2014). Allerdings kommt es zu keinen körperlichen Untersuchungen, um den Status hinsichtlich einer vollzogenen Verstümmelung bei einem Mädchen festzustellen. Dies gilt auch für Rückkehrer aus dem Westen. In ländlichen Gebieten wird wahrscheinlich schneller herausgefunden, dass ein Mädchen nicht verstümmelt ist. Eine Möglichkeit ist, dass eine Mutter vorgibt, dass ihre Tochter einer Sunna unterzogen worden ist (DIS 1.2016).

Quellen:

2.1.2.2. United Kingdom Home Office, Country Information and

Guidance, Somalia: Women fearing gender-based harm and violence, 2. August 2016 - übersetzte Zusammenfassung:

FGM in Süd- und Zentralsomalia, einschließlich Mogadischu:

FGM wird beinahe durchgehend in Somalia praktiziert und zeichnet sich durch eine starke kulturelle Verankerung aus.

In der Country Guidance zum Fall AMM und andere aus 2011 hielt das Upper Tribunal fest, dass die Durchsetzung von FGM in Somalia nach allgemeiner Ansicht über 90% beträgt; dass in Süd- und Zentralsomalia seit 1990 keine wesentliche Änderung der Praxis beobachtet wurde, und dass die gesellschaftliche Anforderung an Mädchen und Frauen, sich einer FGM zu unterziehen, stark ist. Im Allgemeinen gilt, dass eine unbeschnittene, unverheiratete Somalierin bis 39 Jahre einem realen Risiko unterliegt, Opfer einer FGM zu werden. Das Risiko wird dort am größten sein, wo beide Eltern eine FGM befürworten.

AMM und andere führte außerdem aus, dass, wenn beide Eltern gegen FGM sind, die Frage des realen Risikos dahingehend zu klären ist, inwieweit die Eltern in der Lage sein werden, dem starken gesellschaftlichen Druck zu widerstehen. Wenn die Eltern nicht einen solchen gesellschaftlich-wirtschaftlichen Hintergrund aufweisen, der es wahrscheinlich macht, dass sie sich von verbreiteten sozialen Haltungen distanzieren können, oder im Falle von anderen entscheidenden Faktoren einer konkreten Situation, wird der elterliche Widerstand hinsichtlich einer FGM nicht in der Lage sein, das reale Risiko auszuschalten, dass ihre Tochter auch von anderen - insbesondere von Verwandten - einer FGM unterzogen werden.

MOJ und andere hat die Grundsätze aus AMM und andere betreffend die Risiken von Frauen hinsichtlich einer FGM nicht ersetzt. Trotz Somalias neuer Verfassung aus 2012, die die Praxis verbietet, erlaubt die Länderinformation, die seit MOJ und andere zur Verfügung steht, nicht, von den in AMM und andere etablierten Grundsätzen abzuweichen.

FGM in Al Shabaab kontrollierten Gebieten:

Al Shabaab, eine militante Gruppierung, die Teile Süd- und Zentralsomalias kontrolliert, verbietet FGM; Al Shabaab kontrollierte Gebiete werden allerdings kleiner.

FGM in Somaliland und Puntland:

Im April 2013 wurde berichtet, dass FGM unter Kindern in Nordsomalia am Abnehmen ist. Die Studie, die von UNICEF und den Regierungen von Somaliland und Puntland veröffentlicht wurde, führte an, dass 25% der Mädchen zwischen 1 und 14 Jahren einer FGM unterzogen wurden, im Vergleich zu 99% der Frauen zwischen 15 und darüber in dieser Region.

Als "Policy Summary" wird in diesem Dokument angeführt:

Es gibt einen hohen Prozentsatz an FGM überall in Somalia und einen starken kulturellen Glauben in diese Praxis, obwohl die Praxis von FGM in Somaliland und Puntland abnimmt. Unverheiratete Frauen unter 39 Jahren, die keiner FGM unterzogen wurden und die demonstrieren können, dass ein Risiko einer solchen Misshandlung besteht und sie keine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen können, gehören zu einer besonderen sozialen Gruppe und sollten Asyl erhalten.

In Süd- und Zentralsomalia, einschließlich Mogadischu, ist effektiver staatlicher Schutz für Frauen, die sich vor sexueller oder geschlechtsbezogener Gewalt fürchten, eher nicht zugänglich. Dennoch erfordert jeder Fall eine individuelle Prüfung. Die Situation kann in Somaliland und Puntland anders sein, wo die Frage, ob effektiver staatlicher Schutz zur Verfügung steht, im Kontext der besonderen Umstände der Person zu prüfen ist.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Mogadischu, um geschlechtsspezifischer Gewalt zu entgehen, kann in manchen Fällen möglich sein, insbesondere dann, wenn die Person ein Unterstützungsnetzwerk dort hat.

Alleinstehende Frauen können eher keine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen.

Somaliland und Puntland erlauben normalerweise nur solchen Personen die Einreise, die frühere Bewohner_innen der Regionen waren und Mitglieder der lokalen Clans oder Subclans.

Quellen:

2.1.2.3. Näher einzugehen ist in diesem Zusammenhang auf die oben bereits angesprochenen Veränderungen in Somaliland und Puntland: der Abschlussbericht des MICS zu Somaliland aus 2014 führt aus, dass beinahe alle Frauen zwischen 15 und 49 Jahren einer Form von FGM unterzogen wurden; zumeist von der Art, bei der sie zugenäht werden ("sewn closed"). Eine in fünf Töchtern zwischen 0 und 14 Jahren wurde einer FGM unterzogen. Beinahe ein Drittel der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren sind noch immer für die Beibehaltung von FGM (Executive Summary, Seite xvii).

Zur FGM führt die Studie aus, wie folgt: Somaliland, wie der Rest von Somalia, weist eine der höchsten Raten von FGM weltweit auf. Die Mehrheit der Mädchen und Frauen wird der sogenannten "pharaonischen Beschneidung" unterzogen. Die Praxis bleibt trotz Gesetze gegen FGM, der fehlenden Validierung im Islam und der globalen Gegnerschaft tief in der somaliländischen Kultur eingebettet.

Ergebnisse der Studie: 99,1% der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren wurden einer Form von FGM unterzogen; 84,9% davon wurden zugenäht (Table CP 7, Seite 100). Hingegen ist das Resultat bei den Mädchen zwischen 0 und 14 Jahre anders: hier wurden 27,7% der Mädchen einer FGM unterzogen; 72,3% hingegen keiner. "Nur mehr" 11,6% der Mädchen, die beschnitten wurden, wurden zugenäht. 83,2% der Beschneidungen fanden zwischen 5 und 9 Jahren statt (Table CP 8, Seite 101). Was nun die Haltung von 15 bis 49 jährigen Frauen zur Fortführung der Praxis von FGM betrifft, führt Table CP 9 aus: 68,9% der Frauen finden, dass die Praxis nicht weiter angewendet werden soll; 73,2% unter den 25-29jährigen Frauen, 67,5% unter den 20-24jährigen Frauen und 54,7% der 15-19 jährigen Frauen (Seite 102).

Der Bericht beruht auf einem Sample von 18 Haushalten in jedem vorher determinierten Areal, wobei urbane und rurale Gegenden in fünf Regionen (Maroodijeex/Saaxil, Awdal, Togdheer, Sool und Sanaag) herangezogen wurden. Aus dem Appendix A (Seite 117) geht hervor, dass 5179 Haushalte als Sample errechnet wurden.

Es gibt einen ähnlichen Bericht zu Puntland mit ungefähr vergleichbaren Ergebnissen: beinahe alle Frauen zwischen 15 und 49 Jahren wurden einer FGM unterzogen; eine in vier Töchtern zwischen 0 und 14 Jahren wurde einer FGM unterzogen; 58% der Frauen zwischen 15 und 49 befürworten die Praxis (Executive Summary, Seite xvii). Der letzte Bericht zu Somalia datiert auf einer Studie aus 2006.

Quellen:

2.3. Wie ist die Situation in Europa?

Eine Studie von EIGE für die Europäische Union aus 2013 führt aus, dass es keine Daten über FGM Praktiken in der EU gibt. Dennoch leben Frauen und Mädchen in der EU, die in ihren Heimatländern Opfer einer FGM geworden sind, bevor sie in die EU gekommen sind, oder die einer FGM unterzogen werden, wenn sie in eine Region außerhalb der EU reisen.

Zum Thema Internationaler Schutz führt die Studie an wie folgt: "Es ist nicht bekannt, wie die internationalen Standards (GFK, UNCAT) in den 27 EU-Mitgliedstaaten und Kroatien umgesetzt werden. Zur Zeit hat kein EU Mitgliedstaat eine spezifische Vorschrift betreffend internationalen Schutz und FGM im nationalen Recht. Außerdem, und trotz der internationalen Regeln, ist es immer noch schwieriger, internationalen Schutz in den Fällen zu erlangen, in denen Frauen oder Mädchen bereits Opfer der FGM geworden sind, da nicht mehr von einem "bevorstehenden Risiko" ausgegangen wird. Guidelines und Instrumente für Entscheider_innen im Verfahren um internationalen Schutz im Zusammenhang mit FGM scheinen außerdem zu fehlen, was die Versuche, das Problem der FGM effektiv zu bekämpfen, unterminiert. Schließlich sind Asylakten häufig nicht zugänglich und stehen daher der Forschung nicht zur Verfügung.

In Hinblick auf das Gemeinsame Europäische Asylsystem, ist das Fehlen eines abgestimmten Vorgehens bei der Zuerkennung von internationalem Schutz wegen FGM ein Problem, das im Bereich der Status-RL (recast) mitbedacht werden muss. Das Fehlen eines gender-sensiblen Zugangs zu Asylverfahren trägt zu dem Problem bei, führt zu einem schwächeren Schutzstandard und dazu, dass entsprechende Anträge nicht ausgewogen geprüft werden. In dem diese Grenzen der aktuellen Asylsysteme in der EU in Bezug auf den Schutz von grundlegenden Menschenrechten von Frauen und Mädchen aufgegriffen werden, kann die EU die Arbeit der Mitgliedstaaten ergänzen."

Quellen:

  • European Institute for Gender Equality (EIGE), Female genital mutilation in the European Union and Croatia . Report, 2013, Seiten 13 und 15,

http://eige.europa.eu/sites/default/files/documents/eige-report-fgm-in-the-eu-and-croatia.pdf

2.4. Rechtsprechung:

2.4.1. United Kingdom Upper Tribunal:

Unter Punkt 2.1.2.2. wurde bereits das Urteil des Upper Tribunal zu AMM and others erwähnt, das die heute immer noch anzuwendende sog. "Country Guidance" beinhaltet. Im Wortlaut heißt es dort:

"Female genital mutilation

  1. The incidence of FGM in Somalia is universally agreed to be over 90%. The predominant type of FGM is the "pharaonic", categorised by the World Health Organisation as Type III. The societal requirement for any girl or woman to undergo FGM is strong. In general, an uncircumcised, unmarried Somali woman, up to the age of 39, will be at real risk of suffering FGM.

  2. The risk will be greatest in cases where both parents are in favour of FGM. Where both are opposed, the question of whether the risk will reach the requisite level will need to be determined by reference to the extent to which the parents are likely to be able to withstand the strong societal pressures. Unless the parents are from a socio-economic background that is likely to distance them from mainstream social attitudes, or there is some other particular feature of their case, the fact of parental opposition may well as a general matter be incapable of eliminating the real risk to the daughter that others (particularly relatives) will at some point inflict FGM on her."

2.4.2. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR): Case of R.B.A.B. and others v. the Netherlands:

Diese erst kürzliche Entscheidung des EGMR aus dem Juni 2016 betraf ein Ehepaar aus dem Sudan, seine beiden Töchter und einen Sohn. In diesem Urteil sprach der EGMR aus, dass eine Rückkehr der Familie in den Sudan keine Verletzung von Artikel 3 EMRK in Zusammenhang mit einer drohenden weiblichen Genitalverstümmelung einer der Töchter bedeuten würde.

Das Gericht führte aus, dass eine FGM an einem Kind oder einer Erwachsenen fraglos einer Behandlung gleichzusetzen ist, wie sie Art. 3 EMRK beschreibt. Es steht außerdem außer Streit, dass eine beachtliche Mehrheit von Mädchen und Frauen im Sudan traditionell dieser Behandlung unterzogen wurde und immer noch wird, wobei eine Haltungsänderung absehbar ist, da die Durchsetzung mit FGM im Sudan abnimmt. Bei der Prüfung, ob die vierte Beschwerdeführerin einem realen Risiko ausgesetzt wäre, eine Beschneidung erleiden zu müssen, würde sie in den Sudan zurückkehren, prüfte der EGMR zuerst die Gesetzeslage: während es kein nationales Verbot der FGM im Sudan gibt, haben einige Regionen, so auch die Herkunftsregion der Beschwerdeführer, ein entsprechendes Verbot erlassen. Obwohl die Durchsetzungsrate zwischen 68% und 88% im Sudan ist, wurden von Regierungs- und NGO-Seite Schritte unternommen, die Praxis von FGM zu bekämpfen. Diese Schritte führten bereits zu einer Abnahme der Vornahme von Beschneidungen und zu einer Abnahme der Zustimmung zu dieser Praxis in der Bevölkerung. Es scheint so zu sein, dass es kein Risiko für Mädchen oder Frauen gebe, von Personen außerhalb der Familie einer FGM unterzogen zu werden. Im Falle einer unverheirateten Frau hängt das Risiko, ob eine FGM vorgenommen wird, von der Haltung der Familie ab; einerseits ihrer Eltern, aber auch der erweiterten Familie. Normalerweise werden Eltern, die gegen eine Beschneidung sind, sicher gehen können, dass eine Frau keinen Mann heiraten muss, der oder dessen Familie für eine FGM sind, unabhängig von der Haltung der weiteren Verwandten der Frau. Der Gerichtshof stellte daher fest, dass die Frage, ob ein Mädchen oder eine junge Frau Opfer einer FGM wird, eine solche der elterlichen Entscheidung ist, und dass Eltern, die gegen eine FGM sind, fähig sind, ihre Tochter dagegen zu schützen. Im gegenständlichen Verfahren waren die Eltern und Geschwister gegen eine Beschneidung ihrer Tochter und würden in eine Region zurückkehren, in der FGM verboten wurde (Absätze 54-58).

2.4.3. Schweizer Bundesverwaltungsgericht, E-1425/2014, 06.08.2014:

"5.6 Schließlich ist auch der Umstand zu würdigen, dass die Beschwerdeführerin als Kind in der schwerstmöglichen Form an ihren Genitalien beschnitten wurde und nach den Geburten ihrer älteren Kinder in Somalia jeweils eine Re-Infibulation vorgenommen wurde. Dieser Umstand wird durch ärztliche Zeugnisse der behandelnden Gynäkologin belegt. Inzwischen hat die Beschwerdeführerin zwei weitere Kinder in der Schweiz geboren. Gemäß Einschätzungen des UNHCR in seiner Guidance Note on Refugee Claims relating to Female Genital Mutilation (vgl. UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], Guidance Note on Refugee Claims relating to female Genital Mutilation, Mai 2009, www.refworld.org/docid-/4a0c28492.html, besucht am 03.07.2014) stellt weibliche Genitalverstümmelung eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt dar, die sowohl psychisches wie physisches Leiden zur Folge hat und einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (UNHCR Guidance Note, ebenda, Ziff. A 7, S. 5). Dies betrifft nach Einschätzung des UNHCR nicht nur diejenigen Frauen und Mädchen, die vor einer noch bevorstehenden Genitalverstümmelung flüchten, sondern auch Frauen, an denen die Verstümmelung bereits vorgenommen wurde (UNHCR Guidance Note, ebenda, Ziff I. 1, S. 4). Diese Einschätzung begründet das UNHCR mit dem Umstand, dass eine Genitalverstümmelung oft lebenslange schädigende Konsequenzen für die Betroffenen habe; darüber hinaus liefen die betroffenen Frauen häufig Gefahr, im Laufe ihres Lebens weiteren Formen der Beschneidung unterworfen zu werden, etwa vor einem Eheschluss oder nach einer Geburt (vgl. UNHCR Guidance Note, ebenda, Ziff. II 6, S. 5). In diesem Zusammenhang verweist das UNHCR auf die Praxis der sogenannten Reinfibulierung, ein Verfahren, bei dem der Zustand der Infibulierung (Verschluss der Vagina, bis auf ein kleines Loch, nach Beschneidung der äußeren und inneren Schamlippen) nach einer Geburt wiederhergestellt wird, nachdem die Naht für die Geburt geöffnet werden musste. Um das "jungfräuliche Aussehen" des weiblichen Geschlechtsorgans wieder herzustellen, ist es nach einer Geburt jedoch häufig nötig, noch weiteres Vaginalgewebe zu entfernen, um die neue Naht zu ermöglichen, beziehungsweise das lose Gewebe nach einer Geburt wieder zu vernähen (vgl. dazu die Ausführungen in Anhang 5: Health complications of female genital mutilation, S. 33, zu den Langzeitfolgen S. 34f., des Joint Statement verschiedener UN-Organisationen zum Thema Genitalverstümmelung: Eliminating Female Genital Mutilation. An Interagency Statement, Februar 2008, www.unhcr.org/refworld/docid- /47c6aa6e2.html, einschliesslich Anhang 2 zur Einordnung der verschiedenen Formen von Genitalverstümmelung). Nach UN-Angaben sind in Somalia 98 Prozent aller Frauen und Mädchen von Genitalverstümmelung betroffen (vgl. Eliminating Female Genital Mutilation. An interagency statement , a. a.O., Anhang 3, S. 29; Unicef, Towards abandoning female genital mutilation/cutting in Somalia for once and for all, 19.03.2013, www.unicef.org/protection/somalia_68110.html, besucht am 03.07.2014). Die Beschwerdeführerin wurde als Kind beschnitten, nach den Geburten ihrer älteren Kinder in Somalia wurde jeweils eine Reinfibulation vorgenommen. Gemäß dem eingereichten Arztbericht vom 13. Mai 2014 leide die Beschwerdeführerin nach diesen Eingriffen bis heute unter psychischen Störungen im Erleben ihrer Sexualität, sie habe Schmerzen aufgrund vaginaler Veränderungen, bei den Untersuchungen komme es häufig zu vaginalen Blutungen. Nach den Geburten sei der Heilungsprozess jeweils langwierig verlaufen, die Geburtsverletzungen seien auch deutlich ausgeprägter als im zu erwartenden Rahmen gewesen

(vgl. Beilage zur Replik vom 3. Juni 2014, Beschwerdeakten Ziff. 10). Im zweiten Arztbericht vom 20. Juni 2014 präzisiert die behandelnde Ärztin, dass die ausgeprägte Vernarbung die genaue Einteilung des Schweregrades, beziehungsweise die Definition des genauen Typs der Beschneidung zwar erschwere, allerdings zeige sich aufgrund der ausgeprägten Verwachsungen und Vernarbungen, "dass es sich im Fall [der Beschwerdeführerin] um mindestens eine Vorstufe der Infibulation entsprechend Typ III gehandelt haben muss. Dies ist die schwerste Form der weiblichen Genitalbeschneidung". Erneut weist die Ärztin darauf hin, dass diese "mit erheblichen gesundheitlichen und psychischen Problemen [einhergeht]" (vgl. Arztbericht vom 20. Juni 2014, Beilage zur Beweismitteleingabe vom 1. Juli 2014, Beschwerdeakten Ziff. 12). Das Gericht hält es bei dieser Aktenlage für erwiesen, dass die Beschwerdeführerin unter den Folgen der erlittenen Genitalverstümmelung dauerhaft leidet.

5. 7 Darüber hinaus muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland nach den in der Schweiz erfolgten Geburten erneut eine Reinfibulation vornehmen lassen müsste, ansonsten sie gesellschaftlich nicht länger akzeptiert wäre und auch keinen neuen Ehemann finden könnte. Wie ausgeführt, betrifft die Genitalverstümmelung in Somalia praktisch alle Frauen und Mädchen. In der Regel wird - wie auch bei der Beschwerdeführerin - die schwerste Form, die Infibulation, praktiziert. Zwar ächtet und verbietet die Somalische Verfassung diese Praktik als unmenschlich und erniedrigend, die Bemühungen von internationalen Organisationen und NGOs zur Aufklärung zeigen aber angesichts der unverändert hohen Prävalenzrate von 98 Prozent offensichtlich kaum Wirkung (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013 - Somalia, vom 27.02.2014, a.a.O., S. 31 f.). Obwohl nur wenige gesicherte Erkenntnisse zur Verbreitung der Reinfibulation in Somalia vorliegen, stellt ein wissenschaftlicher Artikel im Jahr 2010 fest:

"The prevalence of reinfibulation will not be similar among the different countries where FGM/C is performed. Reinfibulation will be most prevalent in countries where type III FGM/C is the most practiced type, such as Somalia (98%-100%), Sudan (82%), Djibouti (50%), and Eritrea (34%). Reinfibulation will be less prevalent in other countries where infibulation is not the most commonly practiced type, such as Egypt (9%), Chad, Ethiopia, Kenya, and Nigeria, where infibulation is only performed in certain regions."

(vgl. GAMAL I. SEROUR, The issue of reinfibulation, in:

International Journal of Gynecology Obstetrics, Vol. 109, Iss. 2, 05.2010, www.sciencedirect.com/science- /article/pii/S002072921000010X, abgerufen am 03.07.2014). Laut Medienberichten stand im April/Mai 2014 erstmals ein britischer Arzt vor Gericht, weil er bei einer Patientin nach der Geburt eine entsprechende Reinfibulation vorgenommen hat (www.srf.ch/news/international/ersterprozess-wegen-weiblicher-beschneidung-in-grossbritannien vom 16. April 2014, besucht am 03.07.2014). In casu wurde die Beschwerdeführerin nach der Geburt der beiden älteren Kinder in Somalia jeweils reinfibuliert. Die Einschätzung der Vorinstanz in der Vernehmlassung, die Genitalverstümmelung sei vor langer Zeit erfolgt und vermöge keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung mehr zu begründen, greift zu kurz. Aus Sicht des Gerichts besteht vielmehr ein hohes Risiko, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Somalia eine entsprechende Reinfibulation erneut vornehmen lassen müsste, um den dort herrschenden gesellschaftlichen Normen zu entsprechen. Fraglos würde dieser Eingriff in die körperliche Integrität erneut eine intensive, gezielte Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG bedeuten. Würde sich die Beschwerdeführerin diesem Akt, den die gesellschaftliche Konvention von ihr erwartet, verweigern, so würde sie weiterhin und wahrscheinlich dauerhaft in der bereits in E. 5 beschriebenen ausweglosen Situation als alleinstehend schutzlose Minderheitenangehörige verharren müssen, was in ihrer speziellen Situation einer Gefährdung für Leib und Leben gleichkäme."

2.4.4. Verwaltungsgerichthof:

Dass eine Genitalverstümmelung eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK darstellen kann, führte der VwGH bereits aus (siehe dazu VwGH, 24.06.2010, 2007/01/1199 - betreffend Somalia; 22.11.2005, 2005/01/0285; 28.06.2011, 2008/01/0618).

Erst kürzlich wies der VwGh eine ao. Revision von somalischen Staatsangehörigen zurück, in der gegen die Nichtzuerkennung von Asyl wegen drohender FGM in Somalia vorgegangen worden war. Der VwGH führte dabei aus, dass das BVwG in den vorliegenden Fällen das Vorliegen einer konkreten Verfolgungsgefahr deshalb verneint, weil sowohl der Vater als auch die Mutter der Revisionswerberinnen die Genitalverstümmelung ablehnen würden. Aus diesem Grund sei nicht ersichtlich, dass die Revisionswerberinnen der behaupteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Das BVwG habe also konkret begründet, warum fallbezogen vom Nichtvorliegen der vorgebrachten Verfolgungsgefahr auszugehen sei (VwGH, 27.06.2016, Ra 2016/18/0045-0046, Abs. 4.2 und 4.3).

Das dieser Entscheidung zugrundeliegende Erkenntnis des BVwG zur Zl. W206 2115096-1/6E vom 29.01.2016 betrachtend wird ausgeführt, dass sich darin keine Feststellungen zum familiären und sozialen Umfeld der Beschwerdeführerinnen in Somalia finden. Es heißt darin nur, dass die Gefahr einer Genitalverstümmelung lediglich in den Raum gestellt worden sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Kinder der Beschwerdeführerin konkret davon betroffen wären. Die Mutter der Beschwerdeführerinnen hätte sich sogar explizit dazu geäußert, dass sowohl ihr Mann als auch sie gegen die Praktiken wären, sodass nicht erkennbar sei, dass für die Töchter eine entsprechende Situation überhaupt entstehen würde. Eine staatliche oder dem Staat zurechenbare Verfolgung könne im Zusammenhang mit potentieller Beschneidung nicht angenommen werden.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit der BF und deren Identitäten ergeben sich aus den bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Vorlage gebrachten unbedenklichen Identitätsdokumenten.

Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Geburt des BF4 und die Vaterschaft des XXXX, geb. XXXX ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde vom 07.06.2016 und den Schilderungen der BF1.

Die Feststellung, dass an der BF3 noch keine Beschneidung durchgeführt wurde, ergibt sich aus dem mit der Stellungnahme vom 11.10.2016 übermittelten Schreiben eines Allgemeinmediziners vom 07.10.2016.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit der BF1 fußt auf einem Auszug aus dem Strafregister vom 9.11.2016. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des BF2, der BF3 und des BF4 ergibt sich aus dem Umstand, dass diese strafunmündig sind.

3.2. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerden auf aktuelle Länderinformationen, die oben unter Punkt II.2. soweit wesentlich wiedergegeben sind.

Beachtlicherweise traf die belangte Behörde im Bescheid betreffend die BF3 keinerlei Feststellungen zur weiblichen Genitalbeschneidung in Somalia, was durch die oben unter Punkt II.2. festgehaltenen Informationen saniert wurde. Von der Einräumung des Parteiengehörs zu diesen Unterlagen wurde Abstand genommen, da davon ausgegangen wird, dass die belangte Behörde diese Informationen jedenfalls kennt.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Zu A) Asylgewährung:

4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partnerinnen, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

4.1.2. Gemäß den Länderinformationen werden 99% der Mädchen und Frauen in Somalia Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung, wobei 63% der Frauen und Mädchen der weitreichendsten Beschneidung, der Infibulation, unterzogen werden. Die BF3 wurde einer solchen Genitalverstümmelung laut ärztlicher Bestätigung vom 07.10.2016 noch nicht unterzogen. Hinsichtlich der BF3 stellt sich somit die Frage, ob sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia in konkreter Gefahr wäre, Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung zu werden (in diesem Zusammenhang wird insbesondere auf das Erkenntnis des BVwG vom 31.10.2016, GZ. W211 2105957-1/11E, verwiesen).

Da die BF3 aus Beledweyne stammt, ist diese für sie bestehende Gefahr der weiblichen Genitalverstümmelung in Bezug auf Südsomalia zu prüfen. Im Hinblick auf die oben unter Punkt II.2. angeführten relevanten Länderinformationen ist festzuhalten, dass in Bezug auf Somalia grundsätzlich von einer der höchsten Prävalenzraten von FGM weltweit auszugehen ist, von der in Somalia ca. 90 % aller Frauen betroffen sind. Zwischen 60% und 80% davon wurden der invasivsten Form der FGM, einer Typ III Infibulation, unterzogen. Auch wenn aktuelle Studien für Somaliland und Puntland eine Abnahme der Prävalenz von FGM in diesen Regionen Somalias bei den 1 - 14jährigen Mädchen aufzeigen, finden sich für Südsomalia keine entsprechenden (aktuellen) Studien. Dies mag zum einen daran liegen, dass die prekäre Sicherheitssituation und der damit verbundene Rückzug der NGOs aus diesen Regionen die Durchführung solcher Studien nicht ermöglicht. Zum anderen deuten diese Faktoren aber auch darauf hin, dass von offenbar erfolgreichen Anti-FGM-Kampagnen durch NGOs und öffentliche Stellen in Somaliland und Puntland, die tatsächlich einerseits das Wissen über die Konsequenzen von FGM verbreitet und die kulturelle Verwurzelung kritisch thematisiert haben, nicht auf entsprechende Ergebnisse auch in Südsomalia geschlossen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht mangels entsprechender objektiver Informationen daher nicht von einer tatsächlichen und faktischen Abnahme der FGM-Prävalenz in Südsomalia bei heute 1 - 14 jährigen Mädchen aus.

Soweit die oben unter Punkt II.2. angeführten Länderberichte ausführen, dass primär die Mutter bzw. die Eltern eines Mädchens darüber entscheiden, ob eine FGM durchgeführt werden soll, ist dem die ebenfalls oben wiedergegebene Berichtslage entgegen zu halten, wonach ein starker sozialer und gesellschaftlicher Druck von der Umgebung der Familie ausgeht. Dieser Druck betrifft einerseits die Akzeptanz des Mädchens in der Gemeinschaft wie auch ihre Möglichkeit, einen Ehemann zu finden und damit männlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können.

Die österreichische Staatendokumentation thematisiert an dieser Stelle, dass es auf die Standhaftigkeit der Mutter ankäme, ob eine Verstümmelung vermieden werden könne. Leichter sei dies wegen der Anonymität in Städten als in ländlichen Gebieten. Eine Mutter, die ihre Tochter nicht beschneiden lassen wolle, stoße in ländlichen Gebieten auf erhebliche Probleme. Doch könne es auch in der Stadt zu großem sozialen und psychischem Druck kommen. Dass Mädchen ohne Einwilligung der Mutter einer FGM unterzogen wäre, sei nicht auszuschließen, aber unwahrscheinlich.

Das UK Upper Tribunal schätzt dieses Risiko als hoch ein und vermeint in seiner Country Guidance zu AMM und andere klar, dass der elterliche Widerstand nicht jedenfalls in der Lage sein würde, das Risiko einer Verstümmelung der Tochter durch Verwandte auszuschalten. Es käme in dieser Situation auf das soziale und wirtschaftliche Umfeld der Eltern und der Familie an.

Zu diesem Umfeld ist im gegenständlichen Fall zu sagen, dass die BF2 gemeinsam mit der BF1, dem BF2 und dem BF4 nach Beledweyne zurückkehren müsste. Dort finden sich noch die Eltern, der Bruder und zwei Halbgeschwister der BF1. Weiters leben in Beledweyne nach wie vor die Schwiegereltern, zwei Schwager und eine Schwägerin der BF1, mit welchen die BF1, der BF2 und die BF3 bis zu ihrer Ausreise auch in einer gemeinsamen Wohnung lebten. Wie in der Stellungnahme vom 11.10.2016 ausgeführt, fürchten die BF im Falle der Rückkehr den enormen sozialen Druck der Familie und die Gefahr, dass an der BF3 auch gegen den Willen ihrer Mutter durch die Großeltern eine Genitalverstümmelung vorgenommen wird. Diese Angaben lassen im Lichte oben angeführter Länderinformationen nicht darauf schließen, dass die BF1 entsprechend standhaft gegen etablierte Konventionen und Traditionen auch gegenüber ihrer näheren und weiteren Familie aufzutreten vermag, um eine Genitalverstümmelung der BF3 hintanzuhalten.

Unter Berücksichtigung des in der Information der Staatendokumentation wie auch in der Country Guidance des UK Upper Tribunal thematisierten großen sozialen und psychologischen Drucks auf Familien, ihre Töchter nach wie vor einer FGM zu unterziehen, greift ein Argument, das schlicht auf die fehlende Einwilligung von Eltern verweist, zu kurz. Ein solches Argument, das nur prüft, ob eine Mutter oder Eltern vor österreichischen Behörden ausspricht bzw. aussprechen, gegen eine FGM bei ihrer Tochter zu sein, übersieht nicht nur, dass bereits eine faktische 90% FGM Prävalenz in Somalia schlicht gegen eine solche Simplifizierung der Sachlage spricht, sondern auch, dass nicht nur die Mütter und Eltern, sondern auch die minderjährigen Töchter, Parteien im Verfahren sind und Anspruch auf eine eigenständige Prüfung der sie betreffenden Verfolgungsrisken im Falle einer Rückkehr haben, was auch aus § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hervorgeht (siehe dazu auch Schrefler-König in Schrefler-König /Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Manz Verlag, Kommentar 8 zu AsylG § 34 IV A1). Unter diesem Aspekt hat daher die BF3, in deren Fall es um ein maßgebliches Risiko einer irreversiblen Verstümmelung ihrer Genitalien mit lebenslangen Folgen für ihre Gesundheit und Sexualität geht, ein Recht auf eine eingehende Prüfung dieses Risikos und der dieses bestimmenden Umstände.

Gegenständlich erlauben daher die Ermittlungsergebnisse aus dem Verfahren nicht, ein entsprechendes Risiko betreffend die BF3, in Somalia eventuell auch gegen den Willen ihrer Mutter einer FGM unterzogen zu werden, ausreichend auszuschließen.

Der oben zitierten aktuellen Rechtsprechung des EGMR betreffend den Sudan ist entgegen zu halten, dass die Länderinformationen zu Somalia eben nicht im gleichen Ausmaß davon auszugehen erlauben, dass es zur Vermeidung einer FGM tatsächlich nur einer elterliche Entscheidung bedarf. Damit ist jedoch dieses EGMR Urteil gegenständlich nicht präjudiziell.

Das BVwG Erkenntnis zu W206 2115096-1/6E erlaubt keinen Einblick in die nähere sozio-wirtschaftliche Situation der dort beschwerdeführenden Familie, weshalb eine Vergleichbarkeit der Situationen der beschwerdeführenden Parteien hier und da nicht gegeben ist. Damit sind die rechtlichen Ergebnisse dieses Erkenntnisses wie auch des in der Folge dazu ergangenen VwGH Erkenntnisses vom 27.06.2016 zu Ra 2016/18/0045-0046-6 nicht auf den gegenständlichen Fall übertragbar.

Erst kürzlich führte der Generalsekretär des Europarates, Thorbjørn Jagland, in einem Aufruf zur Unterzeichnung und Ratifizierung der sog. "Istanbul Konvention" ("The Council of Europe's Convention on Preventing and Combatting Violence Against Women and Domestic Violence") an, dass "harming girls in the way of FGM is an act of terrible violence and a serious abuse of a child¿s right to control her own body" (30.07.2015, http://www.coe.int/en/web/portal/-/thorbj-rn-jagland-women-s-safety-in-europe-has-been-strengthened-by-the-success-of-the-istanbul-convention-).

Die zuständige Richterin wertet eine FGM als schwere Misshandlung und schwere Körperverletzung mit lebenslangen Folgen für die betroffenen Mädchen und Frauen. Die BF3 fällt als eine weibliche Staatsangehörige Somalias, die in Somalia geboren wurde und noch nicht beschnitten wurde aufgrund ihres familiären und kulturellen Umfelds in die bestimmte soziale Gruppe von Frauen und Mädchen, die in Somalia einem entsprechend hohen Risiko ausgesetzt sind, Opfer einer FGM zu werden.

4.1.3. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, da diese Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung landesweit praktiziert wird. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Praxis in Somaliland oder Puntland weniger weit verbreitet sei, ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass die BF3 und deren Familie aus Südsomalia stammen und die Möglichkeit einer Niederlassung in Somaliland oder Punktland in Anbetracht mangelnder familiärer Unterstützung oder Mitgliedschaft zu lokalen Clans, äußerst fraglich erscheint. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).

4.1.4. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit den Länderberichten außerdem nicht davon aus, dass zur Vermeidung einer solchen Misshandlung auf die Schutzwilligkeit oder -fähigkeit der somalischen Regierungskräfte zurückgegriffen werden könnte.

4.1.5. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist der BF3 nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4.1.6. Im Einklang mit der Bestimmungen des § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 ist der BF1, dem BF2 und dem BF4 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 auch für diese auszusprechen, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4.1.7. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag des BF4 auf internationalen Schutz am 10.06.2016 gestellt wurde, wodurch insbesondere § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden. Umgekehrt findet diese Regelung auf die Anträge auf internationalen Schutz der BF1, des BF2 und der BF3 vom 22.06.2015 keine Anwendung.

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Da gemäß § 3 Abs. 4b AsylG 2005 oben stehender Abs. 4 in einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 mit der Maßgabe gilt, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird (im gegenständlichen Fall von der BF3), richtet, verfügt auch der BF4 über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung.

4.2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt, so insbesondere zur Person der BF3, ergibt sich aus dem Akteninhalt und weist die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit in Bezug auf den Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes auf (vgl. VwGH, 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).

4.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass Genitalverstümmelung eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK darstellen kann, hat der VwGH mehrfach ausgesprochen (vgl. etwa VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199; VwGH vom 22.11.2005, 2005/01/0285; VwGH vom 28.06.2011, 2008/01/0618). Die Abgrenzung des gegenständlichen Falles zum zuletzt ergangenen Erkenntnis des VwGH vom 27.06.2016, Ra 2016/18/0045-0046-6, wurde oben unter Punkt II.4.1.2. bereits dargelegt. Darüber hinaus sei auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zur wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung verwiesen (vgl. etwa VwGH vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0069, mit weiteren Verweisen).

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