BVwG W224 2139544-1

W224 2139544-1Tribunale amministrativo federale22 nov 2016

Regest

Eignungstest, Reihungssystem, Schulaufnahme, Schulautonomie,<br/>Schulplatz

Testo completo

BVwG W224 2139544-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2139544.1.00

Spruch

W224 2139544-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX, gegen den Bescheid Landesschulrates für Niederösterreich vom 13.10.2016, Zl. I-26095/1-2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin legte für eine Aufnahme im Schuljahr 2015/16 in die 1. Klasse (5. Schulstufe) den sportlichen Eignungstest am Bundesrealgymnasiums XXXX (im Folgenden: Sportgymnasium), ab, doch konnte die Beschwerdeführerin wegen Platzmangels für das Schuljahr 2015/2016 nicht aufgenommen werden und so besuchte die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2015/2016 weiterer Folge das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium, XXXX.

2. Die Beschwerdeführerin begehrte für das Schuljahr 2016/17 (neuerlich) die Aufnahme in das Sportgymnasium und legte für die Aufnahme im Schuljahr 2016/17 in die 2. Klasse (6. Schulstufe) nochmals den sportlichen Eignungstest (Eignungsprüfung) erfolgreich ab. Der Schulleiter des Sportgymnasiums traf am 12.09.2016 erneut die Entscheidung, dass die Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2016/17 auf Grund eines Platzmangels nicht aufgenommen werde.

3. Gegen die Entscheidung des Schulleiters brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht "Einspruch" (gemeint: Widerspruch) ein und brachte dabei vor, die negative Entscheidung des Schulleiters sei nicht nachvollziehbar, weil die Beschwerdeführerin zwei Mal in Folge den Eignungstest bestanden habe und bereits bei der ersten Aufnahmewerbung für das Schuljahr 2015/16 Geschwister an der Schule gehabt habe (seit 2016/17 sogar 2). Darüber hinaus sei das Sportgymnasium die dem Wohnort am nächsten gelegene Schule (1 km) und biete keine andere AHS im Umkreis den gewünschten Schwerpunkt Bewegung und Sport an. Die Beschwerdeführerin habe im Zeugnis der 4. Schulstufe einen Notendurchschnitt von 1,0 und in der

5. Schulstufe einen Notendurchschnitt von 1,8 aufgewiesen, weshalb sie in beiden Jahren alle Kriterien einer Schulplatzwerbung erfüllt habe. Die Begründung, es mangle am Platz, sei nicht nachvollziehbar, seien doch in den heurigen ersten Klassen auch 102 anstatt der vorgesehen 100 Schülerinnen aufgenommen worden. Die Beschwerdeführerin berief sich im Übrigen auf § 43 SchOG.

4. Der Landesschulrat für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) holte hierzu im Rahmen des schulbehördlichen Überprüfungsverfahrens eine Stellungnahme des zuständigen Landesschulinspektors ein. Aus dieser Stellungnahme geht hervor, dass die Nichtaufnahme der Beschwerdeführerin nach Ansicht des Landesschulinspektors zu Recht erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe beim Eignungstest die erforderlichen Limits erreicht. Das Erreichen dieser Limits impliziere aber keine Aufnahmeautomatik, sondern sei Grundvoraussetzung für eine eventuelle Aufnahme in die gewünschte Schule. Die Schülerzahl von 102 Schülern in der nunmehrigen 1. Klasse komme durch Repetenten zustande und bedeute nicht, dass zusätzliche Aufnahmen erfolgt seien. In der 2. Klasse, für die die Aufnahme begehrt werde, sei die Schülerzahl durch Repetenten gleich geblieben und aus diesem Grund hätten sich auch die Voraussetzungen für eine Aufnahme der Beschwerdeführerin gegenüber dem Vorjahr nicht geändert. Bei zusätzlicher Aufnahme der Beschwerdeführerin in die 2. Klasse müsse auf Grund der strikt einzuhaltenden Teilungszahlen im Sportunterricht (geschlechtsspezifisch) eine zusätzliche Turngruppe der Mädchen eröffnet werden, für die weder räumlich noch finanzielle oder personelle Ressourcen zur Verfügung stünden.

5. Am 04.10.2016 erstattete die Beschwerdeführerin eine Äußerung zur Stellungnahme des Landesschulinspektors und machte darin geltend, auf Grund der nun bereits zweimaligen Ablehnung am Sportgymnasium entstünde ihr ein Ausbildungsnachteil, weil das nunmehr seitens der Beschwerdeführerin besuchte BG Perchtoldsdorf keinen sportlichen Schwerpunkt anbiete. Im Übrigen führte die Beschwerdeführerin die gleichen Argumente wie bereits im Widerspruch an.

6. Die belangte Behörde wies den Widerspruch der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 13.10.2016, Zl. I-26095/1-2016, ab und legte fest, dass die Beschwerdeführerin nicht in die 2. Klasse des Sportgymnasiums aufgenommen wird. Dazu führte die belangte Behörde begründend aus, das Erreichen der vorgegebenen Limits sei Grundvoraussetzung für eine mögliche Aufnahme. Die tatsächliche Aufnahme richte sich nach den entsprechend der im Schulgemeinschaftsausschuss beschlossenen schulautonomen Reihungskriterien und in weiterer Folge nach den zur Verfügung stehenden Schulplätzen. Auf diesen Umstand seien die Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin im Zuge der Anmeldung der aufnahmewerbenden Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2015/16 am 11.02.2015 und für das Schuljahr 2016/17 am 08.02.2016 nachweislich hingewiesen worden. Das bloße Erreichen der vorgegebenen Limits stelle somit keine Aufnahmeverpflichtung des Schulleiters dar, sondern qualifiziere die Beschwerdeführerin lediglich weiter für die Auswahl der eventuell aufzunehmenden Schüler. Gemäß § 7 der Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl. II Nr. 317/2006 idgF, könne für Schulen, für die kein Schulsprengel bestehe, der Schulgemeinschaftsausschuss unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) sowie weiters unter Zugrundelegung eines allfälligen regionalen Konzeptes und allenfalls bestehender Schulprogramme, schulautonomer Schwerpunktsetzungen und Profilbildungen oder Schulkooperationen nähere Bestimmungen über die Reihung festlegen. Gemäß den nach § 7 der Aufnahmsverfahrensverordnung zulässigen schulautonomen Reihungskriterien sei Grundvoraussetzung für eine mögliche Aufnahme ein bestandener sportlicher Eignungstest. Dies bedeute, dass die geforderten Limits beim sportlichen Eignungstest erreicht werden müssten, um überhaupt für eine Aufnahme in Frage zu kommen. Die Beschwerdeführerin habe beim den sportlichen Eignungstests für die Schuljahre 2015/16 und 2016/17 (Aufnahme in die 1. Klasse, 5. Schulstufe und Aufnahme in die 2. Klasse, 6. Schulstufe) diese erforderlichen Limits erreicht. Gemäß den Sporttestergebnissen wird den 20 besten Aufnahmebewerbern ein fixer Schulplatz zugewiesen. Die Beschwerdeführerin sei nicht unter diesen besten 20 Aufnahmebewerbern gewesen. Da die Beschwerdeführerin zur Zeit der Aufnahmewerbung im Schuljahr 2015/16 ihren Wohnsitz im Bezirk Mödling hatte, sei sie in die engere Auswahl der Aufnahmebewerber gekommen. Da im Schuljahr 2015/16 in vier 1. Klassen nur für insgesamt 100 Schüler ein ("neuer") Schulplatz zur Verfügung stand und es weitaus mehr Aufnahmebewerber gegeben habe, sei innerhalb dieser verbliebenen Gruppe von Aufnahmebewerbern Punkt 4 der schulautonomen Reihungskriterien für die Vergabe von Schulplätzen zur Anwendung gekommen. Demnach erfolgten 75% der noch notwendigen Verweise auf die Warteliste auf Grund der Reihung nach den Sporttestergebnissen. Das habe bedeutet, dass Aufnahmebewerber, welche beim sportlichen Eignungstest schlechtere Ergebnisse erzielten als andere Aufnahmebewerber, auf die Warteliste verwiesen worden seien. Drei Viertel der Schüler, welche noch auf die Warteliste zu verweisen gewesen seien, wurden somit durch diesen Vorgang ermittelt. Da die Beschwerdeführerin auf Grund ihres, im Vergleich zu den anderen Aufnahmebewerbern, schlechteren Ergebnisses beim sportlichen Eignungstest zu dieser Gruppe gezählt habe, sei es zum Verweis auf die Warteliste gekommen. In diesem Stadium des schulautonomen Aufnahmeverfahrens seien Wohnortnähe und Schulbesuch von Geschwistern keine Entscheidungskriterien, einzig die Ergebnisse beim sportlichen Eignungstest seien ausschlaggebend. Die Entscheidung des Schulleiters vom 12.09.2016 über die Nichtaufnahme der Beschwerdeführerin sei mangels vorhandener Schulplätze getroffen und auch damit begründet worden. Für das Schuljahr 2015/16 seien in vier 1. Klassen jeweils 25 Schüler aufgenommen und somit alle ("neu") verfügbaren Schulplätze vergeben worden. Auf Grund der schulautonomen Reihungskriterien sei die Beschwerdeführerin nicht unter diesen 100 Schülern gewesen und im Schuljahr 2015/16 nicht in die 1. Klasse (5. Schulstufe) aufgenommen worden. Zum Vorbringen, es sei dennoch zu einer Überschreitung dieser Höchstzahl gekommen, führte die belangte Behörde aus, dass es sich hierbei um Repetenten handelte, welche (auch bei Wiederholen einer Schulstufe) ihren ("alten") Schulplatz behielten. Die zusätzliche Aufnahme der Beschwerdeführerin hätte auf Grund einzuhaltender Teilungszahlen im Sportunterricht, die Teilung der Turngruppe der Mädchen zur Folgegehabt, wobei für eine weitere Turngruppe jedoch weder räumliche noch finanzielle oder personelle Ressourcen vorhanden gewesen wären. Nach Beendigung des Schuljahres 2015/16 und den durchgeführten Wiederholungsprüfungen am 5. und 6. September 2016 stehe fest, dass kein Schulplatz in den 2. Klassen am Sportgymnasium frei geworden sei. Die Klassenschülerzahl in den 2. Klassen (6. Schulstufe) für das Schuljahr 2016/17 habe sich, bedingt durch Repetenten, im Vergleich zum Vorjahr nicht geändert. Ebenso stünden auch im Schuljahr 2016/17 nicht ausreichend räumliche, finanzielle und personelle Ressourcen, welche eine Teilung der Turngruppe der Mädchen zulassen würden, zur Verfügung. Aus diesen Gründen könne die Beschwerdeführerin nicht in die 2. Klasse aufgenommen werden.

7. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein und führte dazu im Wesentlichen - wie bereits im Widerspruch - aus, dass in den diesjährigen ersten Klassen sehr wohl mehr als 100 SchülerInnen (genau genommen 102) aufgenommen werden konnten. Teilungen von Sportgruppen, wie im angefochtenen Bescheid angeführt, müssten somit auch in den diesjährigen ersten Klassen möglich gewesen sein, oder es wären mehr Schülerinnen zugeteilt worden. Dies sei im Rahmen eines Beschlusses des Schulgemeinschaftsausschusses möglich. Zu den räumlichen Ressourcen sei zu sagen, dass in Klassen mit 25 Schülerinnen auf Grund der Ausstattung der Klassenräume mit Zweiertischen ohnehin immer ein Platz frei sein müsse. Es sei aus der Sicht der Beschwerdeführerin sehr bedenklich, dass es durch Festlegung der Reihungskriterien in einem ohne genauer Kenntnis der Sporttestergebnisse kaum zu durchschauenden Algorithmus möglich sei, sämtliche im Gesetz angeführten Aufnahmekriterien an einer AHS (Wohnortnähe, Geschwister, Notenschnitt) zugunsten des sportlichen Eignungstests (der laut Namen unseres Dafürhaltens nach lediglich die Eignung überprüfen solle) auszuhebeln. Dies widerspreche aus der Sicht der Beschwerde auch der Intention eines Eignungstests. Selbst auf Nachfrage würden den Eltern keine genauen Sporttestergebnisse mitgeteilt. Eine Schule mit sportlichem Schwerpunkt müsse die dahingehende Eignung überprüfen. In der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen stehe im Abschnitt 8 im § 46, dass die Eignungsprüfung ausschließlich zur Feststellung der körperlichen Eignung dient. Diese sei bei der Beschwerdeführerin festgestellt worden. Dass die Einzelergebnisse des Eignungstests letztlich aber herangezogen würden, quasi alleine über eine Aufnahme zu entscheiden, diese aber gleichzeitig nicht bekanntgegeben würden und alle anderen Kriterien nachrangig seien, sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe auf Grund der bisherigen Nichtaufnahme ein ausbildungsmäßiger Nachteil, da im Umkreis keine andere AHS einen sportlichen Schwerpunkt anbiete und ihr somit eine entsprechende sportliche Betätigung im schulischen Rahmen bieten könne.

8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.11.2016, eingelangt am 14.11.2016, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin bestand den sportlichen Eignungstest für die Aufnahme am Bundesrealgymnasium XXXX, sowohl für das Schuljahr 2015/2016 als auch für das Schuljahr 201672017 erfolgreich.

Für das bescheidgegenständliche Schuljahr 2016/2017 war am Bundesrealgymnasium XXXX, die Anzahl der Aufnahmswerber höher als die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, lauten:

"Aufnahme als ordentlicher Schüler

§ 3. (1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe des § 5 aufzunehmen, wer

a) die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,

b) die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und

c) die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist.

[...]

Aufnahmsverfahren

§ 5. (1) Für die Aufnahme in die 1. Stufe der einzelnen Schularten (ausgenommen der Volks- und Sonderschule sowie der Berufsschule) hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das Aufnahmsverfahren festzulegen. Für die Aufnahme in Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, sind in der Verordnung für alle Aufnahmsbewerber in gleicher Weise geltende Reihungskriterien festzulegen, wobei jedenfalls auf die bisherigen Leistungen, auf die Wohnortnähe sowie auf einen allfälligen Besuch der Schule durch Geschwister Bedacht zu nehmen ist. In der Verordnung ist weiters an Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, der Schulgemeinschaftsausschuss zu ermächtigen, im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) nähere Bestimmungen über die Reihung festzulegen, wobei hinsichtlich der Eignung der Aufnahmsbewerber auch auf eine allfällige schulautonome Profilbildung und auf allenfalls bestehende Schulkooperationen Bedacht zu nehmen ist (schulautonome Reihungskriterien). Die Fristen für die Anmeldung sind so festzulegen, dass das Aufnahmsverfahren, sofern nicht zwingende Gründe (zB die Ablegung von Prüfungen) entgegenstehen, zu Beginn der Hauptferien beendet ist.

(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmsbewerber einschließlich jener, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler erfüllen (§ 4 Abs. 1), hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)

(6) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Privatschulen. Die Aufnahme in eine Privatschule erfolgt durch einen Vertrag des bürgerlichen Rechts zwischen dem Schüler und dem Privatschulerhalter. Wenn jedoch ein Aufnahmsbewerber trotz Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmsvoraussetzungen aufgenommen wird, ist der Aufnahmevertrag rechtsunwirksam.

(7) Für die Aufnahme in die Vorschulstufe und die 1. Stufe der Volksschule sowie die Aufnahme in eine Sonderschule gilt das Schulpflichtgesetz 1985 und das Pflichtschulerhaltungsgesetz des betreffenden Bundeslandes."

3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, lauten:

"§ 4. Allgemeine Zugänglichkeit der Schulen

(1) Die öffentlichen Schulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.

(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Schule darf nur abgelehnt werden,

a)-wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen nicht erfüllt;

b)-wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört;

c)-wenn für die Schule kein Schulsprengel vorgesehen ist, wegen Überfüllung der Schule.

(3) Für Privatschulen gelten die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an Schulen, deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, eine nach deren Recht bestehende Einrichtung oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat, die Auswahl der Schüler nach dem Bekenntnis und nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung zulässig sind.

(4) (Grundsatzbestimmung) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 gelten für öffentliche Pflichtschulen, die keine Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 sind, als Grundsatzbestimmungen. Die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde hat vor der Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter und die zuständige Schulbehörde (Kollegium) zu hören.

[...]

§ 43. Klassenschülerzahl

(1) Die Klassenschülerzahl an der allgemein bildenden höheren Schule darf in der Unterstufe 25 und in der Oberstufe 30 nicht übersteigen und soll jeweils 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die zuständige Schulbehörde zu entscheiden. An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen über die Klassenschülerhöchstzahl in der Oberstufe von Tagesformen gelten.

(1a) Sofern in Klassen der allgemeinbildenden höheren Schulen ein integrativer Unterricht von Kindern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgt, sind im Durchschnitt (bezogen auf das Bundesland) mindestens fünf Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten. Bei der Feststellung der Klassenschülerzahl gemäß Abs. 1 zählt jedes Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf doppelt.

(2) Für die Wahlpflichtgegenstände sind ab der 10. Schulstufe Schülergruppen zu bilden. Eine Schülergruppe darf nur geführt werden, wenn sich auf der betreffenden Schulstufe einer Schule mindestens fünf Schüler für den betreffenden Pflichtgegenstand angemeldet haben. Die Gesamtzahl der Schülergruppen an einer Schule darf die vierfache Anzahl der an dieser Schule geführten Klassen ab der 10. Schulstufe nicht übersteigen. Die Schülergruppen können klassenübergreifend geführt werden. Auf der 10. und 11. Schulstufe dürfen Schülergruppen nur insoweit gebildet werden, als gesichert ist, daß die Schüler der 12. Schulstufe das vorgeschriebene Gesamtstundenausmaß an Wahlpflichtgegenständen erfüllen können. Ferner ist darauf zu achten, daß für die Schüler entsprechend deren Interessen ein möglichst differenziertes Angebot an Wahlpflichtgegenständen besteht. Wenn ein Wahlpflichtgegenstand wegen Nichterreichens der Mindestschülerzahl an einer Schule nicht geführt werden kann, darf der betreffende Wahlpflichtgegenstand schulübergreifend bei einer Anmeldung von mindestens 5 Schülern geführt werden, sofern das Einvernehmen der beteiligten Schulleiter hergestellt ist; in diesem Fall darf die Gesamtzahl der Schülergruppen der Schulen, aus denen Schüler an diesem Wahlpflichtgegenstand teilnehmen, die sich aus dem dritten Satz dieses Absatzes ergebende Zahl an Schülergruppen nicht übersteigen. An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der Studierenden einer Gruppe eines Wahlpflichtgegenstandes unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen.

(3) und (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1993)"

4. § 7 Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Verfahren zur Aufnahme in Schulen (Aufnahmsverfahrensverordnung), BGBl. II Nr. 317/2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2012, lautet:

"Schulautonome Reihungskriterien

§ 7. Für Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, kann der Schulgemeinschaftsausschuss, an Praxishauptschulen und Neuen Praxismittelschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, das Schulforum, unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) sowie weiters unter Zugrundelegung eines allfälligen regionalen Konzeptes (§ 6 Abs. 1) und allenfalls bestehender Schulprogramme, schulautonomer Schwerpunktsetzungen und Profilbildungen oder Schulkooperationen nähere Bestimmungen über die Reihung festlegen."

Zu A) Abweisung

1. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die §§ 3 und 5 SchUG und § 4 SchOG regeln die Aufnahme in eine bestimmte Schule, nicht etwa in eine bestimmte Schulart. Dies ergibt sich im Falle des § 4 SchOG aus der Bezugnahme auf den Schulsprengel und die Überfüllung der Schule, im Falle der §§ 3 und 5 SchUG aus der Berufung des Schulleiters zur Entscheidung über die Aufnahme sowie aus den Bestimmungen darüber, wie vorzugehen ist, wenn aus Platzgründen nicht alle Aufnahmsbewerber in die Schule aufgenommen werden können.

§ 7 Aufnahmsverfahrensverordnung überantwortet es den Schulen, für die wie für das Sportgymnasium kein Schulsprengel besteht, autonom mittels Beschlusses des Schulgemeinschaftsausschusses unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) sowie weiters unter Zugrundelegung eines allfälligen regionalen Konzeptes und allenfalls bestehender Schulprogramme, schulautonomer Schwerpunktsetzungen und Profilbildungen oder Schulkooperationen nähere Bestimmungen über die Reihung für einen Schulplatz festzulegen.

Auf Grund dieser in einer Rechtsverordnung erteilten Ermächtigung bestehen aus rechtlicher Sicht keine Bedenken dagegen, dass das Sportgymnasium das im angefochtenen Bescheid dargestellte System einer Reihung nach den Ergebnissen des sportlichen Eignungstests vornimmt und weiters auf Grund der geschlechtsspezifischen Notwendigkeiten, der räumlichen, finanziellen und personellen Ressourcen keine unbegrenzte Anzahl an Schulplätzen zur Verfügung stellen kann. Das Sportgymnasium hat nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts seine aus § 7 Aufnahmsverfahrensverordnung erwachsenden Kompetenzen weder in Bezug auf die Erlassung der Vorschriften über das Reihungssystem noch in Bezug auf dessen Vollzug überschritten.

Die seitens der Beschwerdeführerin angeführten Kriterien wie Notendurchschnitt, Geschwisterkinder, Wohnortnähe wurden vom Sportgymnasium im Rahmen ihrer schulautonomen Möglichkeiten nachrangig im Vergleich zu den Ergebnissen des sportlichen Eignungstests gereiht. Dazu bestehen aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Bedenken.

Die belangte Behörde stellt im angefochtenen Bescheid auch hinreichend nachvollziehbar, schlüssig und rechtlich begründet dar, dass die Anzahl von 102 Schulplätzen auf Grund zweier Repetenten zustande kam und aus dieser Tatsache nicht zu schließen ist, dass zusätzlichen, über diese Zahl hinausgehenden, aufnahmewerbenden Personen ein Schulplatz zur Verfügung zu stellen ist.

Es liegt in der Natur eines sportlichen Eignungstests und der davon abhängigen Aufnahme in eine Schule, dass eine Reihung nach den erreichten sportlichen Limits vorgenommen wird.

Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht erkennbar, inwiefern es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides von Belang wäre, dass die Ergebnisse des Eignungstests bekannt gegeben würden. Denn für den Fall, dass einem teilnehmenden Aufnahmswerber nur seine eigenen Ergebnisse bekannt gegeben würden, wäre für ihn nichts zu gewinnen, weil er nicht wüsste, in welcher Position er sich mit diesem erreichten Ergebnis befindet.

Es sind auch keine sonstigen Verletzungen von Verfahrensvorschriften erkennbar.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in den Äußerungen zur Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den im Erkenntnis zitierten Bestimmungen (VwGH 28.6.1993, 93/10/0071), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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