BVwG W195 2137435-1

W195 2137435-1Tribunale amministrativo federale22 nov 2016

Regest

ärztlicher Sachverständiger, Mehrbegehren, psychologischer Befund,<br/>Sachverständigengebühr, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W195 2137435-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W195.2137435.1.00

Spruch

W195 2137435-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX, Honorarnote vom XXXX, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX zu Gutachten XXXX datiert mit XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX vom XXXX werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit

€ 961,20 (inkl. USt)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

  1. Die Antragstellerin, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, wurde mit Beschluss XXXX vom XXXX, von der Gerichtsabteilung XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG als nichtamtliche Sachverständige zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Neben der Untersuchung des in der Beschwerdesache Betroffenen wurde die Sachverständige ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:
  • Inwieweit ist bei der Beschwerdeführerin eine Einvernahmefähigkeit gegeben?

  • Inwieweit ist bei der Beschwerdeführerin eine Integrationsfähigkeit gegeben?

  1. Mit Schriftsatz vom XXXX, welcher am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte die Antragstellerin das schriftlich erstellte Gutachten samt folgender Gebührennote vor:

BESCHREIBUNG

Psychiatrisches Gutachten inkl. psychiatrischer und à BETRAG

neurologischer Untersuchung, Aktenstudium incl.

Studium der Krankengeschichte, psychologischer

Testung, Pauschalhonorar lt. autonomen

Honorarrichtlinien der Österr. Ärztekammer € 900,00

  • 20% Ust € 180,00

Gesamtsumme € 1.080,00

  1. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde der Antragstellerin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen zur Kenntnis gebracht, dass bei der Legung einer Honorarnote die einzelnen Gebührenbestandteile aufzugliedern seien und dass ihr für die Tätigkeit als nichtamtliche Sachverständige nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen im Zusammenhang mit der Gebühr für Mühewaltung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d und e GebAG eine mehrfache Honorierung zustünde.

  2. In ihrer Stellungnahme vom XXXX, welche am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, schlüsselte die Antragstellerin die einzelnen Gebührenbestandteile in ihrer Honorarnote wie folgt auf:

BESCHREIBUNG-à-BETRAG

§ 43/1e Zeitaufwendige psychiatrische Untersuchung und Exploration samt Befund und Gutachten und eingehender wissenschaftlicher Begründung zur Frage der Einvernahmefähigkeit --€ 195,40

§ 43/1e Zeitaufwendige psychiatrische Untersuchung und Exploration samt Befund und Gutachten und eingehender wissenschaftlicher Begründung zur Frage der Integrationsfähigkeit--€ 195,40

§ 43/1d Zeitaufwendige neurologische Untersuchung und Exploration samt Befund und Gutachten und eingehender wissenschaftlicher Begründung --€ 116,20

§ 49/1 Psychologische Testung - Formdeuteverfahren nach Rorschach --€ 116,20

§ 36/1 Aktenstudium--€ 20,00

§ 32/1 Entschädigung für Zeitversäumnis (Fahrt KUK Linz hin und retour) à € 22,70 -1 h € 22,70-€ 22,70

§ 28/2 Fahrtkosten für die Fahrt mit dem eigenen PKW (Fahrt KUK Linz hin und retour) km à 0,42-10 km € 0,42-€ 4,20

§ 31/3 Schreibgebühr für 26 Seiten Original à € 2,00-26 pg. € 2,00-€

52,00

§ 31/3 Gebühr für Kopien (52 Kopien/davon eine für die Verfasserin)-52 pg. € 0,60-€ 31,20

§ 32/1 Zeitversäumnis 1h (Postweg)--€ 22,70

§ 31/5 Spesen (Porto, Telefon, Versandmaterialien)--€ 25,00

Summe--€ 801,00

  • 20% Ust--€ 160,20

Gesamtsumme--€ 961,20

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß § 39 GebAG ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. § 40 GebAG).

Aus den oben zitierten Bestimmungen geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht das GebAG anzuwenden hat.

Zu A)

Gemäß § 34 Abs. 2 GebAG ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.

Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten gemäß § 34 Abs. 3 GebAG für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:

1. für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;

2. für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;

3. für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

Der für die Sachverständigengruppe "Ärzte" in § 43 GebAG geschaffene Tarif sieht als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für solcherart standardisierend umschriebene Leistungskataloge vor.

Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:

"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 €

b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 €

c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 €

d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;

e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro

[...]"

Die Antragstellerin zieht in der nunmehr aufgegliederten Honorarnote für die "zeitaufwendige psychiatrische Untersuchung und Exploration samt Befund und Gutachten und eigehender wissenschaftlicher Begründung" für die Gebühr für Mühewaltung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e psychiatrisch" einen Tarifsatz von € 195,40 heran.

Dazu ist festzuhalten, dass im GebAG hinsichtlich der Mühewaltungsgebühr für eine psychiatrische Untersuchung ein mehrstufiger Tarif vorgesehen ist. Für die Abgrenzung zwischen den Gebührensätzen des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG und des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG ist ausschließlich die Begründungsqualität entscheidend. Der Zuspruch nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG setzt voraus, dass sich der Sachverständige in seiner eingehenden Gutachtensbegründung entweder mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzt oder dass die Begründung ausführliche und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Bereich des SV verlangt (12 Os 2/10v = SV 2010/4, 218).

Die Gesetzesmaterialien führen in diesem Kontext Folgendes aus (vgl. ErläutRV 1554 BlgNR 18. GP, 15.): "Besonders wenn widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen vorliegen, ist es von großer Bedeutung, dass der SV darauf eingeht und sich mit ihnen ausführlich auseinandersetzt. Der damit verbundene Aufwand geht über jenen einer eingehenden Begründung hinaus und nähert sich jenem der bisher vorgesehenen "besonders ausführlichen wissenschaftlichen Begründung", da genau erläutert werden muss, warum der Sachverständige letztlich auf die Maßgeblichkeit bestimmter Ergebnisse von Befundaufnahmen vertraut. Vor allem soll damit aber die Auseinandersetzung des Sachverständigen mit von den Parteien beigebrachten Befunden (Arztbestätigungen etc.) gefördert werden."

Im vorgelegten Gutachten der Antragstellerin wird zunächst der Gutachtensauftrag dargestellt und daran anknüpfend die relevanten Aktenauszüge wiedergegeben. Im weiteren Verlauf (im Gutachten im engeren Sinn) geht die Antragstellerin in mehreren Passagen auf divergierende Untersuchungsergebnisse und auf die zu einem anderen Ergebnis kommenden Gutachten der Univ. Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Wien und XXXXbzw. auf das zu einem ähnlichen Befund kommende Gutachten von XXXX ein, indem insbesondere erläutert wird, weshalb die Fremdgutachten aufgrund ihrer eigenen Untersuchung nicht nachvollziehbar erscheinen bzw. warum das Gutachten von XXXX der eigenen Exploration entspricht.

Die Antragstellerin hat sich somit im Zuge der Beantwortung der Fragenkomplexe mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen auseinandergesetzt, weshalb ihr in diesem Zusammenhang eine Vergütung nach dem Tarifsatz des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG zusteht.

Soweit die Antragstellerin in ihrer Honorarnote eine mehrfache Verrechnung der Müheverwaltungsgebühr für Ärzte geltend macht, ist auszuführen, dass die Rechtsprechung eine Kumulierung der Tarifansätze weitgehend zulässt. Mehrere gesondert zu honorierende Gutachten liegen vor, wenn für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (vgl. ua OLG Wien 11.7.1975, 9 R 124/75, OLG Wien 18.11.1988, 16 R 243/88 SV 1989/1, 18).

Somit ist eine Kumulierung der Tarifsätze prinzipiell möglich, weshalb im gegenständlichen Verfahren (vor dem Hintergrund dessen, dass die Antragstellerin neben einer psychiatrischen auch eine neurologische Begutachtung durchgeführt hat und sich aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung L514 insgesamt zwei Fragenkomplexe ergeben, die von der Sachverständigen beantwortet wurden) neben der Begutachtung aus psychiatrischer Sicht (1. Fragenkomplex), wie beantragt, auch die Beantwortung einer Zusatzfrage (2. Fragenkomplex) sowie die Begutachtung aus neurologischer Sicht gesondert verrechnet werden können.

Für die Begutachtung aus neurologischer Sicht ist der Tarifsatz des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG heranzuziehen, da sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang weder mit widersprüchlichen Ergebnisse bei Befundaufnahmen auseinandergesetzt hat noch wären außergewöhnliche Kenntnisse im Bereich der Sachverständigen notwendig gewesen.

Die Antragstellerin führt in ihrer mit XXXX datierten Stellungnahme weiters die gesonderte Berücksichtigung der psychologischen Testverfahren "Formdeutung nach Rorschach" an. Die Durchführung psychodiagnostischer Testverfahren ist von dem in § 43 Abs 1 Z 1 lit d und e GebAG bezeichneten Leistungskalkül einer psychiatrischen Untersuchung nicht mitumfasst und wird mit deren Tarifansätzen nicht mitabgegolten. Testverfahren sind daher nach § 49 Abs. 1 GebAG gesondert zu vergüten (vgl. OGH vom 06.05.2010, 12Os22/10t bzw. 12Os23/10i).

§ 49 Abs. 1 GebAG normiert: "Wird von einem in den §§ 43 bis 48 erfassten Sachverständigen eine Leistung erbracht, die in diesen Bestimmungen nicht angeführt ist, aber wegen ihrer Ähnlichkeit mit den dort angeführten Leistungen ihnen gleichgehalten werden kann, so ist sie mit der für die nächstähnliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entlohnen."

Das durchgeführte psychologische Testverfahren "Formdeutung nach Rorschach" ist somit gemäß § 49 Abs. 1 GebAG mit der für die nächstähnliche Leistung vorgesehenen Gebühr nach dem Tarifansatz des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zu honorieren (vgl. OLG Linz vom 23.04.2008, 8 Bs72/08g).

Aus den bisherigen Ausführungen ist die Gebühr der Sachverständigen, wie in der aufgeschlüsselten Honorarnote vom XXXX beantragt mit EUR 961,20 (inkl. USt) zu bestimmen und das Mehrbegehren der Honorarnote vom XXXX abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu spezifischen Fragestellungen der Auslegung von § 43 GebAG - insbesondere hinsichtlich der Frage, wann eine mehrfache Honorierung und nach welcher Höhe zulässig ist - bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt bzw. aus dem Erkenntnis des VwGH vom 11.07.2001, 97/93/0147, diesbezüglich keine Rechtssätze erhellen.

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