BVwG W184 2136035-1

W184 2136035-1Tribunale amministrativo federale22 nov 2016

Regest

Fristablauf, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Verfristung,<br/>Zulassungsverfahren

Testo completo

BVwG W184 2136035-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W184.2136035.1.00

Spruch

W184 2136030-1/4E

W184 2136032-1/4E

W184 2136034-1/4E

W184 2136035-1/4E

W184 2136040-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX 4.) XXXX, geb. XXXX, und 5.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2016, Zl. 1110442701/160490059 (ad 1.), Zl. 1110443001/160490156 (ad 2.), Zl. 1110444804/160490121 (ad 3.), Zl. 1110440805/160490185 (ad 4.) und Zl. 1110440707/160490172 (ad 5.), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind deren gemeinsamen minderjährigen Kinder. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak und brachten nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.04.2016 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführer am 16.02.2016 in Griechenland wegen illegaler Einreise erkennungsdienstlich behandelt wurden sowie am 28.03.2016 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.

Bei der Erstbefragung am 06.04.2016 gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sie seien im März 2016 über Sebrien illegal nach Ungarn eingereist und dann nach Österreich weitergefahren.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 11.04.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Schreiben vom 18.05.2016 teilte das Bundesamt der ungarischen Dublin-Behörde mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung Verfristung eingetreten und Ungarn für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei. Die Überstellungsfrist beginne mit 27.04.2016.

Bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 03.08.2016 gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sie wollten in Österreich bleiben, weil sie in Ungarn sehr schlecht behandelt worden seien.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig ist sowie II. die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Diese Bescheide legen in ihrer Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher das bisherige Vorbringen wiederholt wurde.

Laut Mitteilung des Bundesamtes vom 28.10.2016 wurden die Beschwerdeführer noch nicht nach Ungarn überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind deren gemeinsamen minderjährigen Kinder. Die Beschwerdeführer reisten im März 2016 aus Serbien über Ungarn illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein, wo sie am 28.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. In der Folge begaben sich die Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachten am 05.04.2016 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 11.04.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Schreiben vom 18.05.2016 teilte das Bundesamt der ungarischen Dublin-Behörde mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort Verfristung eingetreten und daher Ungarn gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung für die Asylverfahren zuständig sei.

Die Beschwerdeführer wurden innerhalb der bis 25.10.2016 laufenden sechsmonatigen Überstellungsfrist nicht nach Ungarn überstellt.

2. Beweiswürdigung

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung der angefochtenen Bescheide:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. Nr. 24/2016 lautet:

"Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:

Art. 3 Abs. 1 und 2:

"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

..."

Art. 7 Abs. 1 und 2:

"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Auftrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."

Art. 13 Abs. 1:

"Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Art. 25 Abs. 2:

"(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Abs. 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."

Art. 29 Abs. 2:

"Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesamt zwar darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergab, und zwar gemäß Art. 13 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 sowie Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung. Da jedoch die Überstellung der Beschwerdeführer nicht in der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde, ging gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung die Zuständigkeit mit Ablauf des 25.10.2016 auf die Republik Österreich über. Es ergaben sich auch keine Hinweise auf eine Fristverlängerung gemäß Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz Dublin III-Verordnung.

§ 21 Abs. 6a BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

"Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden."

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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