BVwG W159 2135316-1

W159 2135316-1Tribunale amministrativo federale22 nov 2016

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation, staatliche Schutzfähigkeit,<br/>staatliche Schutzwilligkeit, staatlicher Schutz, Versorgungslage

Testo completo

BVwG W159 2135316-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W159.2135316.1.00

Spruch

W159 2135316-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1a FPG sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, der Volksgruppe der Twi zugehörig und Moslem, reiste nach eigenen Angaben am 23.08.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er durch die PI XXXX erstbefragt wurde.

Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, meinte er, dass sein Vater Landwirt gewesen sei und ein großes Feld in XXXX besessen habe. Als sein Vater gestorben sei, hätten unbekannte Männer dieses Feld mit Gewalt an sich nehmen wollen. Sie hätten ihn und seine Familie mit dem Tod bedroht. Sie seien öfters zu ihnen nachhause gekommen, um ihnen Angst einzujagen. Da er der einzige Mann im Haus gewesen sei, sei er am stärksten bedroht worden und habe deshalb fliehen müssen. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er Angst um sein Leben. Nach der Volksgruppenzugehörigkeit befragt, gab er an, Ghanese zu sein.

Am 12.05.2016 wurde er vor dem BFA, RD WIEN, niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er, dass es ihm gut gehe und er keine Krankheiten habe.

Er habe nie Dokumente besessen und gehöre der Volksgruppe der Twi an. Er sei in XXXX geboren und aufgewachsen und habe dort bis zu seiner Ausreise immer gelebt. Dabei handle es sich um ein größeres Dorf im Norden. Er habe dort in einem Viertel namens XXXX gewohnt. In seinem Dorf gebe es keine Straßenbezeichnung, weshalb er seine genaue letzte Wohnadresse nicht angeben könne.

Ghana habe er vor acht Monaten verlassen.

Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Mutter und seine Schwester hätten sich im Herkunftsstaat befunden, als er diesen verlassen habe. Sein Vater sei einen Monat, bevor er Ghana verlassen habe, verstorben. Zuletzt habe er mit seiner Mutter vor dem Verlassen des Herkunftsstaates Kontakt gehabt. Er sei dort Fußballspieler gewesen, womit er ein bisschen Geld verdient habe. Seine Eltern hätten eine Farm gehabt und Gemüse angebaut und verkauft.

In Ghana hätten sie ein Haus im Dorf und ein Grundstück gehabt, das bewirtschaftet worden sei.

Außerhalb von Ghana habe er keine Familienangehörigen.

Die Ausreise habe er sich mit betteln finanziert und diese an einer Bushaltestelle in seinem Dorf gestartet.

Zu den Gründen befragt, weshalb er sein Herkunftsland verlassen habe, gab er an, dass nach dem Tod seines Vaters das Land vom Chef seines Dorfes weggenommen worden sei. Sie hätten nicht mehr zum Land zurückgehen können, da sie nichts mehr gehabt hätten. Nach einem Fußballspiel habe ihm seine Mutter erzählt, dass der Chef seines Dorfes mit anderen Männern im Haus gewesen sei. Seine Mutter habe geweint und ihm alles erzählt, was passiert sei. Er sei dann zum Chef des Dorfes gegangen, um mit ihm zu kämpfen, woraufhin dieser ihm gedroht habe, ihn zu töten. Seine Mutter habe ihm gesagt, sie sollten diesen Mann für einige Zeit vergessen. Der Beschwerdeführer sei der Mann in der Familie gewesen und wenn er getötet worden wäre, hätte das Land dem Chef des Dorfes gehört. Er sei vom Chef des Dorfes immer wieder bedroht worden, weshalb er das Dorf verlassen habe müssen. Er habe draußen in der Busstation geschlafen, wo er bereits zu betteln begonnen habe, um seine Ausreise zu finanzieren.

Sein Vater sei krank gewesen und eines Tages tot gewesen. Er könne sich an das genaue Datum nicht mehr erinnern. Das Land, das von seiner Familie bewirtschaftet worden sei, befinde sich im Dorfviertel XXXX, ca. 200 Meter von seinem Elternhaus entfernt. Der Dorf-Chef heiße XXXX. Dieser sei Chef des Viertels XXXX gewesen.

Befragt, mit welcher Begründung der Dorf-Chef das Land seiner Familie enteignen habe wollen, erklärte er, dass das Land fünf Hektar groß gewesen sei und sehr viel Gemüse angebaut worden sei. Nach dem Tod seines Vaters habe sich der Dorf-Chef daran bereichern wollen. Er habe ihnen das Land wegnehmen wollen. Der Dorf-Chef habe das angrenzende Land besessen und dem Beschwerdeführer erklärt, dass das Land nicht seinem Vater, sondern diesem gehört habe.

Befragt, ob seine Familie Unterlagen zu den Eigentumsverhältnissen des Landes gehabt habe, meinte er, dass es dort keine Dokumente gegeben habe. Wenn jemand ein Land bebaue, wisse jeder, dass einem auch das Land gehöre.

Seine Familie sei bereits im Besitz des Landes gewesen, bevor er geboren worden sei. Seine Eltern seien beide in XXXX geboren worden. Befragt, warum er dann behaupte, keine Familienangehörigen im Dorf zu haben, meinte er, dass er nur seine Mutter gekannt habe und niemals gefragt habe, ob es Verwandte gebe. Er wisse auch nicht, ob seine Eltern Geschwister oder Eltern gehabt hätten. Vielleicht hätten sie welche gehabt.

Befragt, in welchem Zeitraum und wie oft er vom Dorf-Chef selbst bedroht worden sei, führte er an, von diesem Mann zwei Monate lang bedroht worden zu sein. Es sei pro Monat vier Mal gewesen.

Befragt, wie genau sich diese Bedrohungen abgespielt hätten, meinte der Beschwerdeführer, der Dorf-Chef habe auf der Farm Warnschüsse abgegeben. Dann sei dieser in das Haus gekommen und habe alles zerstört. Wenn seine Mutter außer Haus gewesen sei, habe der Dorf-Chef seiner Mutter gedroht, den Beschwerdeführer zu töten. Wenn die Mitarbeiter des Dorf-Chefs den Beschwerdeführer gesehen hätten, sei er von diesen mit Messern und Stöcken attackiert worden.

Die Polizei habe er nicht aufgesucht, da es dort keine gebe. Die nächstgelegene Polizeistation befinde sich in XXXX, die ca. 12 km von seinem Viertel XXXX entfernt sei. Er habe die Polizei nicht aufgesucht, da der Dorf-Chef Macht habe und alles tun könne. Dann würde er das Land noch leichter bekommen.

Er sei im Herkunftsstaat strafrechtlich unbescholten, sei nicht politisch aktiv gewesen, habe keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion und auch nicht mit den staatlichen Behörden seines Herkunftslandes gehabt.

Auf Nachfrage erklärte er, dass es sich um sämtliche Gründe handle, die ihn zum Verlassen seines Herkunftsstaates veranlasst hätten.

Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, vom Dorf-Chef getötet zu werden.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass Ghana ein "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des Asylgesetzes sei. Er meinte, hiezu nichts sagen zu können. Er wisse auch nicht, wie es seiner Mutter gehe.

Ihm wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zum schriftlichen Parteiengehör ausgefolgt.

Mit Fax vom 27.05.2016 langte eine schriftliche Stellungnahme ein, in der der Beschwerdeführer sein Vorbringen wiederholte und weitere Ausführungen hiezu tätigte bzw. dieses präzisierte.

Dort wurde erklärt, dass mit "Norden", wie im Protokoll ausgeführt, in Ghana landläufig das gesamte Staatsgebiet nördlich der Küstenregion bezeichnet werde.

Seine Eltern hätten bis zum Tod seines Vaters vor ca. zehn Monaten ein Grundstück bewirtschaftet und dort vom Gemüseanbau gelebt.

Nach dem krankheitsbedingten Tod seines Vaters habe der Ortsvorsteher des Viertels XXXX, das Grundstück für sich beansprucht und seine Mutter und seine damals 14jährige Schwester vertrieben. Auch er sei von ihm wiederholt bedroht und sogar von dessen Leuten attackiert worden. Auf Anraten seiner Mutter habe er das Land verlassen, da er als einziger Sohn seines Vaters dessen Rechtsnachfolger sei und somit der einzige, der dem Ortsvorsteher das Grundstück streitig machen könnte. Da der Ortsvorsteher sehr einflussreich gewesen sei, habe er sich nicht an die Polizei wenden können.

Im Übrigen finden sich in der Stellungnahme Ausführungen zum Konzept "sicherer Herkunftsstaat", dem das Regel-Ausnahme-Prinzip zugrunde liege. Würden sich im Einzelfall Hinweise auf eine asylrelevante oder subsidiären Schutz rechtfertigende Bedrohung im Herkunftsstaat ergeben, so sei die gesetzliche Regelannahme der Sicherheit im Herkunftsstaat für das weitere Verfahren ohne Belang. In diesem Zusammenhang wurde auf den Entwurf der Statusrichtlinie 2004/38/EG sowie auf den UNHCR verwiesen.

In der Folge wurden Passagen aus den vorgehaltenen Länderinformationen herausgegriffen, die das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen würden.

Der Beschwerdeführer werde aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie des (ehemaligen) Grundstückseigentümers im Herkunftsstaat verfolgt und erfülle somit den Konventionsgrund der sozialen Gruppe.

Er habe sohin einen Sachverhalt dargelegt, der sowohl im ihm vorgehaltenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Deckung finde, als auch asylrelevant sei.

Sein Asylantrag sei daher keinesfalls "offensichtlich unbegründet", da es ohne Belang sei, dass Ghana "sicherer Herkunftsstaat" iSd. § 19 BFA-VG sei.

Es wurde im Übrigen eine ACCORD Anfragebeantwortung vom 22.01.2007 vorgelegt, die sich mit der Erbfolgeproblematik in Ghana befasse. Auch dieser Bericht würde sein Vorbringen stützen und gehe aus dem aktuellen Jahresbericht des US-DOS zur Menschenrechtslage 2015 in Ghana hervor, dass Frauen und direkte Nachkommen aufgrund traditioneller sozialer Normen nach wie vor unter anderem in der Erbfolge benachteiligt seien und ohne ausreichende Mittel zum Überleben gelassen werden würden. Schließlich wurde in diesem Zusammenhang auf den UNHCR-Staatenbericht über die Umsetzung des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 30.01.2015 verwiesen.

Zusammengefasst ergebe sich im Fall des Beschwerdeführers, dass ihm in seiner Heimat die Ermordung durch die Leute des genannten Ortsvorstehers drohe. Dies drohe ihm deshalb, da er als Sohn seines verstorbenen Vaters in Bezug auf das von seiner Familie bis zum Tod des Vaters bewirtschaftete Grundstück der gesetzlicher Erbe sei bzw. soweit die Aneignung des Grundstücks durch ihn in Abstimmung mit allfälligen traditionellen Erben seines Vaters (Verwandtschaft oder Clan) erfolgt sein sollte, zumindest ein Pflichtteilsrecht beanspruchen könnte. Seine schiere Existenz sei daher dazu geeignet, den Ortsvorsteher in der Ausübung des von ihm arrogierten Besitzes zumindest ideell zu beeinträchtigen, selbst wenn der Beschwerdeführer selbst seine gesetzlichen Ansprüche gar nicht zu verfolgen beabsichtige.

Hinzu komme, dass der Ortsvorsteher im Gegensatz zum Beschwerdeführer politisch und wirtschaftlich sehr einflussreih sei und es obendrein auch der nach wie vor in seiner Heimat gesellschaftlich tief verankerten Tradition entspreche, dass die Witwe und direkten Nachkommen eines Verstorbenen in der Erbfolge leer ausgehen würden.

Abgesehen davon, dass er gar nicht über die Mittel verfüge, um gegen die illegale Landnahme einen Prozess anzustrengen, geschweige denn einen solchen Prozess auch durchzuhalten, könne er somit auch nicht auf die Unterstützung von Gerichten und insbesondere auch nicht auf diejenige von Sicherheitsbehörden hoffen, weil sich diese üblicherweise nicht in Angelegenheiten der regionalen traditionellen Realverfassung einmischen würden.

Es sei in Ghana auch Korruption weit verbreitet.

Obendrein sei Ghana auch nur dreieinhalb Mal so groß wie Österreich und die Herkunft und Stammeszugehörigkeit spiele stets eine große Rolle, wenn man sich irgendwo niederlassen wolle. Für einen Ortsvorsteher wäre es auch nicht schwierig, ihn wo auch immer im gesamten Land zu finden, zumal dieser die Information über seine Niederlassung herausfinden würde. Ihm stehe daher auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

Im Übrigen würden seiner Mutter und seiner Schwester aufgrund der in Ghana herrschenden Frauendiskriminierung der Zugang zum Erbrecht noch zusätzlich erschwert, weshalb - in Einklang mit dem ihm von seiner Mutter erteilten Rat - die Gefahr einer Ermordung durch Leute des Ortsvorstehers - hauptsächlich ihm drohe. Seine Mutter und seine Schwester seien aufgrund der Möglichkeit, ihre Versorgung durch eine (Wieder)Verehelichung herzustellen, zum Überleben auch nicht so sehr auf den Grundbesitz des Vaters angewiesen, wie er es aus Sicht des Ortsvorstehers sei.

Da er demnach aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der gesetzlich eigentlich erbberechtigten Familienmitglieder verfolgt werde, sei ihm Asyl zu gewähren.

Der Stellungnahme wurde die ACCORD Anfragebeantwortung vom 22.01.2007 zur Erbfolge und Korruption in Ghana beigelegt.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 12.08.2016 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.08.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen und unter Spruchteil III. gem. § 57 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ghana zulässig sei, wobei gemäß § Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.). Abschließend wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der bereits oben im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Ghana getroffen.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde die Glaubwürdigkeit versagt und festgestellt, dass er eine Gefährdungslage im Heimatland nicht glaubhaft vorgebracht habe.

In seinen Feststellungen führte das BFA aus, dass nicht festgestellt werden habe können, dass ihm unter Zugrundelegung seines Vorbringens in Ghana Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung drohe. Auch könne nicht festgestellt werden, dass er in seinem Herkunftsland eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Auch aus den sonstigen Umständen könne keine asylrelevante Verfolgung iSd. Gründe der GFK festgestellt werden.

Im Fall des Beschwerdeführers habe keine Verfolgung oder Bedrohung bei einer Rückkehr nach Ghana festgestellt werden können. Bei ihm handle es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der mobil sei und in Ghana familiären Anknüpfungspunkte habe.

Beweiswürdigend hielt das BFA eingangs die Kriterien fest, um ein Vorbringen als glaubwürdig beurteilen zu können, wobei der Beschwerdeführerin das BFA nicht von der Glaubwürdigkeit seines Fluchtgrundes überzeugen habe können. Der Beschwerdeführer habe lediglich objektive Rahmenbedingungen dargelegt. Er habe eine zu blasse und wenig detailreiche Fluchtgeschichte dargelegt.

Das BFA gab in der Folge das Fluchtvorbringen des BFA gerafft wieder und legte dar, dass der Beschwerdeführer widersprüchlich dargelegt habe, wie lange vor der Ausreise sein Vater verstorben sei.

Er habe auch rund um die Frage, weshalb er nicht die Polizei aufgesucht habe, ein nicht nachvollziehbares bzw. gesteigertes Vorbringen erstattet. So habe er vorerst gemeint, dass es dort keine Polizei gegeben habe. Später habe er dann gemeint, dass sich die nächste Polizeistation in 12 km Entfernung befunden habe. Wiederum später meinte er, deshalb nicht die Polizei aufgesucht zu haben, da der Dorf-Chef zu mächtig gewesen sei.

Auch sei das Vorbringen rund um die Bedrohung durch den Dorf-Chef sei nicht plausibel und seien seine Angaben zum fluchtauslösenden Ereignis äußerst vage und oberflächlich und würden seine Angaben jegliche detaillierte Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen und den daran beteiligten Personen entbehren. So habe er nicht einmal das genaue Sterbedatum seines Vaters nennen können.

Dem Beschwerdeführer wurden seitens des BFA auch seine Angaben zu seinen familiären Verhältnissen in Ghana nicht geglaubt. Da beide Elternteile im Heimatdort aufgewachsen seien, sei es vollkommen unglaubwürdig, dass nach dem Tod des Vaters nur noch seine Mutter und seine 14jährige Schwester in Ghana aufhältig seien, jedoch keine weiteren Verwandten, zumal notorisch sei, dass die Familie in Afrika drei bis vier Generationen umfasse.

Schließlich wurde darauf verwiesen, dass selbst bei angenommener Glaubwürdigkeit seiner Fluchtgeschichte, von einer Verfolgung durch Private auszugehen sei, der es an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund fehle. Der Beschwerdeführer habe es auch unterlassen, Anzeige bei der lokalen Polizei zu erstatten oder sich an eine übergeordnete Stelle zu wenden.

In diesem Zusammenhang wurde auf die aktuellen Länderfeststellungen zu Ghana verwiesen, wonach der Staat Ghana sehr wohl willens und in der Lage sei, Gesetzesübertretungen zu ahnden und seine Bürger vor Übergriffen Privater zu schützen.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte könne im Übrigen nicht erkannt werden, dass in Ghana aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. In Ghana sei eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.

Schließlich gelte Ghana seit 16.02.2016 als sicherer Herkunftsstaat.

Zu der von ihm übermittelten schriftlichen Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Behörde dem Amtswissen deshalb größere Glaubwürdigkeit schenke, weil dieses aus verlässlichen, seriösen, unbedenklichen Quellen stamme und weiters konkret und fundiert sei. Im Übrigen habe sich aus seinen Ausführungen in der Einvernahme vor dem BFA hinreichend ergeben, dass sein Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig sei.

Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach Darstellung der Bezug habenden Judikatur hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dieser Antrag auch unter Spruchteil II. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und dabei darauf hingewiesen, dass die staatlichen Behörden in Ghana schutzwillig und -fähig seien. Im Übrigen könnten sich dort seine Mutter und seine Schwester ohne relevante Probleme aufhalten. Auch würden in Ghana kein Bürgerkrieg und auch keine Hungersnot herrschen. Eine elementare Grundversorgung einschließlich einer medizinischen Grundversorgung sei im Herkunftsland gegeben und liege im Ergebnis im Fall des Beschwerdeführers keine Art. 3 EMRK widersprechende Situation vor.

Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass im vorliegenden Fall mangels naher Angehöriger im Bundesgebiet ein Eingriff in die Schutzwürdigkeit seines Familienlebens nicht vorliege.

Im Übrigen sei der Beschwerdeführer illegal in Österreich eingereist, halte sich noch weniger als ein Jahr im Bundesgebiet auf und beherrsche noch nicht die deutsche Sprache. Er habe den Großteil seines Lebens in Ghana verbracht und beherrsche die Sprachen seines Herkunftslandes. Seine nächsten Angehörigen würden nach wie vor ohne Probleme im Heimatland leben und sich nicht in einer existenzbedrohenden Notlage befinden. Er habe keine Integration nachweisen können und würden seine Bindungen zum Heimatstaat wesentlicher stärker als zu Österreich sein. Ihm sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden und sei er lediglich aufgrund des Aufenthaltsrechts im Zusammenhang mit dem anhängigen Asylverfahren zum Aufenthalt berechtigt. Die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens sei als äußerst gering einzustufen und liege seine bisherige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht in den Behörden zurechenbaren, überlangen Verzögerungen begründet.

Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen.

Es sei bereits geprüft worden, dass keine Gründe für eine Unzulässigkeit im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG vorliegen würden. Es seien auch keine besonderen Umstände für eine längere Frist zur freiwilligen Ausreise hervorgekommen. Im vorliegenden Fall seien alle Voraussetzungen für die Abschiebung nach Ghana gegeben.

Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat komme, wurde seitens des BFA die aufschiebende Wirkung gegen die Entscheidung des BFA aberkannt und die Verpflichtung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise ausgesprochen.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Umfang nach angefochten.

Er wolle nicht nach Ghana zurück. Er befürchte, vom Dorf-Chef getötet zu werden.

Auch im vom Beschwerdeführer selbst verfassten beigelegten Schreiben, wurde auf den "Chef" verwiesen, der ihn bei einer Rückkehr töten würde. Im Herkunftsstaat habe er keine Familie abgesehen von seiner Mutter und seiner Schwerster. Er wolle deshalb nicht zurück in den Herkunftsstaat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Ghana. Er ist der Volksgruppe der Twi zugehörig und Moslem. Seine Identität steht mangels Vorlage die Identität bezeugender Dokumente nicht fest.

Der Beschwerdeführer hat in Ghana Zeit seines Lebens in XXXX im Kreise seiner Familie gelebt.

Zu den näheren Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, in Ghana aus in der GFK genannten Gründen verfolgt worden zu sein und kann dies auch für den aktuellen Zeitpunkt nicht festgestellt werden.

Familienangehörige des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Ghana.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung.

Der junge, gesunde, arbeitsfähige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer hält sich nach illegaler Einreise durchgehend seit August 2015 im Bundesgebiet auf. Er weist keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 auf, ist bislang keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und lebt von der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet keine fortgeschrittene Integration auf und führt in Österreich kein Familienleben.

Zu Ghana wird Folgendes festgestellt:

Politische Lage

Ghana ist eine Präsidialdemokratie. Staatspräsident und Regent der NDC (National Democratic Congress) ist John Dramani Mahama (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 11.2015a). Dieser wurde bei den letzten Präsidentschaftswahlen am 7.12.2012 mit 50,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015). Der Kandidat der größten Oppositionspartei, NPP (National Patriotic Party), kam auf 47,74 Prozent der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 81 Prozent (AA 24.7.2015).

Die Verfassung des Regierungssystems der Republik Ghana vom 7.1.1993 garantiert Parteienpluralismus, Gewaltenteilung und die Menschenrechte. Der Staatspräsident ist zugleich Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident ernennt die Mitglieder des Kabinetts, die aber vom Parlament bestätigt werden müssen (GIZ 10.2015a). Neben der Regierung gibt es einen 25-köpfigen Staatsrat (Council of State), der bei der Gesetzgebung und wichtigen Personalentscheidungen eine beratende Funktion einnehmen kann. Des Weiteren gibt es einen Nationalen Sicherheitsrat, besetzt mit dem Staatspräsidenten, seinem Stellvertreter, mehreren Ministern, Spitzen des Militärs und der Polizei sowie der Nachrichtendienste (GIZ 10.2015a).

Die Legislative besteht aus einem Einkammerparlament mit derzeit 275 Abgeordneten. Darüber hinaus verfügt jede Region über ein "House of Chiefs" und "District Assemblies" (GIZ 10.2015a). Für die Parlamentswahlen gilt das Mehrheitswahlrecht, somit erhält der jeweilige Wahlkreiskandidat mit den meisten Stimmen das Mandat. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre und deckt sich mit der Amtszeit des Staatspräsidenten. Die Wahlkommission hat durch ihre Kompetenz und Unabhängigkeit maßgeblich zur politischen Stabilisierung Ghanas beigetragen (GIZ 10.2015a). Ghanas Mehrparteiensystem bietet den Oppositionsparteien reichlich Gelegenheit sich in den politischen Prozess zu beteiligen. Die NPP und NDC dominieren das politische Bild. Das Land hat zwei friedliche, demokratische Machtwechsel zwischen den Präsidenten der NPP und NDC erlebt. Der Rechtsrahmen sieht eine gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben für verschiedene kulturelle, religiöse und ethnische Minderheiten des Landes vor (FH 28.1.2015).

Die drei Gewalten sind voneinander getrennt; die Regierung ist dem Parlament verantwortlich. Die richterliche Gewalt ist laut Verfassung unabhängig (AA 7.2015a).

Quellen:

Sicherheitslage

Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vgl. EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Justiz ist unabhängig. Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder der Vorwurf politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem auf das Oberste Gericht, erhoben wird. Allseits erheblich beklagt wird zudem die lange Verfahrensdauer von Strafgerichtsprozessen, denen oftmals eine sehr lange Untersuchungshaft vorangeht. Zugang zur Gerichtsbarkeit für mittellose Kläger ist nicht gewährleistet (AA 24.7.2015)

In Ghana herrscht Rechtspluralismus, wobei das säkulare nationale Recht auf dem englischen Common Law basiert. Im Familien- und Privatrecht wird oft auch nach traditionellem Recht entschieden. Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in den Obersten Gerichtshof (Supreme Court), der auch über Verfassungsklagen entscheidet, und den nachgeordneten Instanzen (Court of Appeal), High Courts, Regional Tribunals und den Fast Track Courts (GIZ 10.2015a).

Die Accra Fast Track High Court und automatisierte Handelsgerichte haben die Geschwindigkeit und Effizienz gerichtlicher Verfahren erhöht, während eine gerichtliche Beschwerde-Einheit aktiv Fälle von juristischen Betrug untersucht (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 24.6.2015).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert; das "Police Council" überwacht ihre Tätigkeit (AA 24.7.2015). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 25.6.2015). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 24.7.2015).

Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations), der dem Nationalen Sicherheitsberater untersteht, ist im "Security and Intelligence Agencies Act" von 1996 geregelt (AA 24.7.2015). Das BNI behandelt Fälle, die entscheidend für die Staatsicherheit sind. Die Polizei unterhält in Accra spezialisierte Einheiten für Mord, Forensik, häusliche Gewalt, Menschenhandel, Visumsbetrug, Drogen, und Cyberkriminalität. Solche Einheiten sind aufgrund von Mängeln nicht bundesweit verfügbar. Polizeigewalt, Korruption, Schlampereien, Nachlässigkeit und Straflosigkeit stellen ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Nach glaubhaften Informationen kommt es mangels ausreichender Kontrolle durch die Zivilbehörden bisweilen zu eigenmächtigem Handeln der Sicherheitskräfte. Hierbei kommt es zu Menschenrechtsverletzungen (AA 24.7.2015).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Folter ist durch die Verfassung verboten. Seit 7.9.2000 ist Ghana an das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) gebunden. Es gibt Presseberichte, wonach Personen im Zuge von Strafvollzug oder Strafverfolgung zur Einschüchterung oder zwecks Erpressung von Geständnissen körperlich misshandelt wurden, und zwar sowohl von der Polizei als auch von der Armee. Selbst der UN-Sonderberichterstatter hat anlässlich seines Besuchs Ende 2013 Fälle von körperlicher Gewalt gegen Festgenommene konstatiert (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es sich hierbei um verbreitete und systematische Folterungen handeln, obwohl derartige Vorfälle auch durch die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) bestätigt und verurteilt werden. Es kommt fast nie zur Anzeige. Die Regierung hat 2013 Sensibilisierungskampagnen lanciert, um das Problem der Folter und unmenschlichen Behandlung mehr in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken. In den letzten Jahren wurden mehrfach Todesfälle durch Einsatz von Polizeigewalt bei Festnahmen und Polizeieinsätzen bekannt. Alle Vorfälle wurden polizeilich untersucht und fanden ein ausführliches Medienecho (AA 24.7.2015).

In den Medien bekannt gewordene Fälle der Misshandlung von Straftätern oder Untersuchungshäftlingen führen oft zu medienwirksamer polizeilicher Aufklärungstätigkeit. Dabei werden die beschuldigten Sicherheitskräfte von der Presse zur Schau gestellt und unehrenhaft aus dem Dienst entlassen. Über mögliche strafrechtliche Konsequenzen erfährt die Öffentlichkeit wenig (AA 24.7.2015). Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten werden auch mit Hilfe der Polizeieinheit für Auskunft und berufsethische Grundsätze - Police Intelligence and Professional Standards Unit (PIPS) - aufgeklärt (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Korruption

Korruption ist gemäß Berichten von Medien und NGOs innerhalb der Regierung verbreitet. Gemäß der jüngsten Worldwide Governance Indicators der Weltbank ist Korruption ein Problem in Ghana (USDOS 25.6.2015). Der neueste Korruptionsindex (CPI) von Transparency International für Ghana zeigt eine minimale Verbesserung (GIZ 10.2015b) und liegt aktuell auf Rang 61 von 174 weltweit (GIZ 10.2015a). Der Kampf gegen Korruption besitzt bislang keine Priorität. Das kann sich angesichts der anstehenden Strukturreformen in enger Abstimmung mit dem IWF tendenziell ändern (GIZ 10.2015b).

Korruption und Untreue beim Umgang mit öffentlichen Mitteln werden in der Öffentlichkeit oft thematisiert (AA 7.2015a). Trotz Berichterstattung von Korruptionsskandalen in den Medien, fehlt die Bereitschaft der Regierung rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen zu schaffen um diese zu bekämpfen (FH 28.1.2015).

Der Nationale Anti-Korruptions-Aktionsplan (NACAP), im Juli vom Parlament einstimmig angenommen, stellt ein Konzept zur Bekämpfung der Korruption und Durchsetzung geltender Gesetze in den öffentlichen, privaten und gemeinnützigen Sektoren dar (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Gemäß diesem Aktionsplan der Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) soll gegen Menschenrechtsverletzungen, öffentliche Korruption und Machtmissbrauch vorgegangen werden. Die Kommission ist befugt, Strafen für Verstöße zu empfehlen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder gesellschaftlicher Stellung; jedoch werden diese gesetzlichen Bestimmungen in der Regel nicht umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 24.7.2015). Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Nur wenige wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte haben Verfassungsrang und selbst diese Rechte sind bisher nicht gerichtlich durchsetzbar. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NROs im Falle von MR-Verletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 24.7.2015). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Menschenhandel, ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich der Kinderzwangsarbeit, wie auch harte und lebensbedrohliche Bedingungen in den Gefängnissen. Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Polizei, Vergewaltigung, willkürliche Festnahmen von Journalisten oder längere Untersuchungshaft, Korruption auf allen Ebenen der Regierung, gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit HIV/AIDS, so wie von Lesben, Homosexuellen, Bisexuelle und Transgender (LGBT) Personen, ethnische Diskriminierung und Selbstjustiz. Trotz Bemühungen seitens der Regierung, stellt die Straflosigkeit ein Problem dar (USDOS 25.6.2015).

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden auch in der Regel eingehalten (AA 7.2015a; vgl. FH 28.1.2015; GIZ 10.2015a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt,. Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften, und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (FH 28.1.2015; vgl. GIZ 10.2015a). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl (ca. 1.200) von privaten, unabhängigen Zeitungen. Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 24.7.2015).

Es gibt Berichte, wonach es zu Übergriffen durch Militär, Polizei und Sicherheitskräfte gekommen sei. Um Repressalien zu vermeiden, kommt es vereinzelt zu Selbstzensur. Berichterstattungen über Korruption und Machtmissbrauch führen teilweise zu Zivilklagen und Verurteilungen von Journalisten und zu extrem hohen Schadenersatzzahlungen. Auch diese Entwicklung begünstigt eine wirtschaftlich motivierte Selbstzensur der Medien. Im jährlich veröffentlichten Worldwide Press Freedom Index von "Reporter ohne Grenzen" belegt Ghana 2014 Rang 27 von insgesamt 180 Staaten und schneidet somit gut ab im internationalen Vergleich (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 10.2015a).

Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten. Genehmigungen für Meetings und Demonstrationen sind nicht erforderlich (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015; FH 28.1.2015). Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 24.7.2015).

Quellen:

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind vor allem durch Überbelegung für alle Inhaftierten sehr schlecht und mit westeuropäischen Verhältnissen nicht vergleichbar (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Es kommt zu physischen Misshandlungen und Nahrungsmittelknappheit. Sanitäre Bedingungen und die medizinische Versorgung sind mangelhaft (USDOS 25.6.2015).

Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch lokale NGOs und die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Todesstrafe

Seit 1993 hat keine Hinrichtung mehr stattgefunden, obwohl Gerichte weiterhin Todesurteile aussprechen. Fortlaufende konstitutionelle Revisionen könnten zur Abschaffung führen (AA 7.2015a; vgl. AI 25.2.2015). Die Regierung zeigt keine Initiative zur Abschaffung der Todesstrafe, jedoch hat sich die Verfassungskommission dafür ausgesprochen (AA 24.7.2015).

Quellen:

Religionsfreiheit

Wie die meisten afrikanischen Staaten, ist auch Ghana ein multireligiöses Land. Weit mehr als 60 Prozent bekennen sich zum Christentum, annähernd 20 Prozent zum Islam, und auch traditionelle Religionen, verkörpert durch Könige und Chiefs, spielen nach wie vor eine gewichtige gesellschaftliche Rolle (AA 7.2015a). Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen. In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Glaubens vertreten. Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems. Dabei dominiert die christliche Religion das Straßenbild. Demgegenüber spielen der Islam und seine Selbstdarstellung in Ghana nur eine Nebenrolle. Lediglich die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiyya ist unübersehbar. Denn außer ihren Moscheen betreiben sie recht erfolgreich Krankenhäuser, Schulen und theologische Bildungseinrichtungen (GIZ 10.2015c; vgl. USDOS 25.6.2015). Ghana zeichnet sich auch durch die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften aus (AA 7.2015a; vgl. USDOS 14.10.2015).

Der Norden des Landes ist traditionell muslimisch (zumeist Sunniten, Tijanis und Ahmadis), die südliche Küstenregion eher christlich orientiert. Allerdings wenden sich die muslimischen Vertreter gegen diese Zahlen, da sie der Ansicht sind, dass etwa 30% der Bevölkerung Muslime sind, und kritisieren, dass der muslimische Bevölkerungsanteil bewusst als deutlich zu gering dargestellt wird, um diese Gruppe politisch zu marginalisieren (AA 24.7.2015).

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Die Verfassung verbietet jede Art von Diskriminierung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit. Es gibt keine gezielte Ausgrenzung einzelner gesellschaftlicher Gruppen mit einer gemeinsamen Gruppenidentität und auch keine Hasspropaganda gegen Minderheiten in den Medien. Die Regierung bemüht sich um einen Ausgleich zwischen den Ethnien und versucht, die Bedeutung ethnischer Unterschiede abzuschwächen (AA 24.7.2015).

Ghana ist ein multiethnisches Land, in dem die Akan-Völker (47.5 Prozent) in Zentralghana und im Südwesten, die Mole-Dagbani (16.6 Prozent) im Norden und die im Grenzgebiet zu Togo lebenden Ewe (13.9 Prozent) etwa dreiviertel der Bevölkerung darstellen, wobei die Akan-Völker mit annähernd 50 Prozent dominieren. Die Ga-Adangme (7.4 Prozent) leben im Großraum Accra und im Südosten (AA 24.7.2015; vgl. CIA 28.10.2015). Die etwa 70 Sprachen gehören fast durchweg zum Sprachstamm des Niger-Kongo. Dabei zählen die meisten Sprachen im Norden zur Unterfamilie der Gur- und in den übrigen Landesteilen zur Unterfamilie der Kwa-Sprachen. Lediglich die tschadische Sprache Hausa zählt zum Sprachstamm des Afro-Asiatischen (GIZ 10.2015c).

Das System der traditionellen Eliten ist stark ausgebildet, und die sogenannten Chiefs haben großen Einfluss. Innerhalb dieses Systems entstehen gelegentlich Nachfolge- oder Anspruchsstreitigkeiten um Landbesitz und/oder um die Führerschaft in der Volksgruppe. Erschwerend wirkt sich aus, dass die Konfliktparteien meistens stark entlang der NPP-NDC-Linien politisiert sind oder politische Konflikte vorgeschoben werden (AA 24.7.2015).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und dieses Recht wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt (IOM 10.2014). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl), und das zu etwa gleichen Teilen, gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 10.2015b). Dennoch verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage zunehmend. Ghana leidet derzeit unter einer hohen Inflation und einem Währungsverfall. Zum zweiten Mal innerhalb von fünf Jahren muss Ghana den Internationalen Währungsfonds um Unterstützung bitten (AA 24.7.2015).

Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt. Die Hauptakteure auf dem Arbeitsmarkt sind die durch den Arbeitgeberverband (GEA) vertretenen Arbeitgeber, die Ghanaische Gewerkschaft (TUC) und die Regierung. Diese drei Organisationen bilden zusammen das Tripartite Committe, welches den Minimallohn festlegt. Die sogenannte "Single Spine Pay Policy" ist die neue Zahlungspolitik in Ghana, die die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes motivieren soll, die Servicebereitstellung und Produktivität zu steigern (IOM 10.2014).

Die Landwirtschaft bleibt weiterhin ein wichtiger Beschäftigungssektor für die wirtschaftlich aktive Bevölkerung, gefolgt von der Produktion, dem Transportwesen und dem Handel. Der Privatsektor ist der bedeutendste Arbeitgeber des Landes, der öffentliche Sektor der zweitgrößte (IOM 10.2014). Ca. 25 Prozent der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze. (AA 24.7.2015). Das Mindestalter für reguläre Beschäftigung liegt bei 16 Jahren, Kinderarbeit stellt jedoch ein ernstzunehmendes Problem dar (IOM 10.2014). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 24.7.2015)

Quellen:

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Ghana unterscheidet sich wesentlich im ländlichen und urbanen Bereich. Die ländliche Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich durch staatliche Regional- und Provinzhospitäler oder kirchliche Gesundheitseinrichtungen gewährleistet. Darüber hinaus gibt es einige Diagnostikzentren mit neuesten bildgebenden Verfahren wie CT, Kernspintomographie, digitales Röntgen etc., obwohl auch einige Fachgebiete im urbanen Bereich unterversorgt sind und es zu Engpässen kommt. Viele städtische Apotheken haben ein breites Produktangebot und können, falls notwendig, auch schnell spezielle Medikamente einführen. Für häufige Infektionskrankheiten (Malaria, Tuberkulose, HIV, Lepra) gibt es nationale Kontrollprogramme und mittels internationale Hilfe (Global Fund, USAID, EU) konnte im ganzen Land ein Netzwerk von Kliniken entstehen, wo flächendeckend Behandlungen durchgeführt werden (AA 24.7.2015).

In Ghana gibt es ein allgemeines Gesundheitssystem, das seit 2003 gesetzlich verankerte National Health Insurance Scheme (NHIS). Seitdem ist die Sterberate gesunken und die Patientenzahl gestiegen. Die aufsehende Behörde ist die National Health Insurance Authority, die die Aufsicht über einzelne Versicherungen hat. Das Gesundheitssystem hat fünf Ebenen: Gesundheitsstationen, die die erste Ebene für ländliche Gegenden darstellen, Gesundheitszentren und Gesundheitskliniken, Bezirkskrankenhäuser, Regionalkrankenhäuser und tertiäre Krankenhäuser. Die Gesundheitsversorgung ist über das Land hinweg sehr unterschiedlich: Städtische Gegenden sind, mit den meisten Krankenhäusern, Kliniken und Apotheken im Land, gut versorgt. In ländlichen Gegenden gibt es allerdings keine moderne medizinische Versorgung. Patienten verlassen sich dort entweder auf traditionelle afrikanische Medizin, oder reisen sehr weit um medizinisch versorgt zu werden. 2013 lag die Lebenserwartung bei der Geburt bei 66 Jahren, davon bei 65 Jahren für Männer und 67 Jahren für Frauen, die Säuglingssterblichkeit liegt bei 39 pro 1.000 Lebendgeburten (IOM 10.2014).

97,5 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zur primären Gesundheitsversorgung. Zur Zeit verfügt Ghana über 1.433 staatliche Gesundheitseinrichtungen, dies sind im Detail: 70 Distriktkrankenhäuser, 21 Krankenhäuser, 10 Polikliniken, 692 Gesundheitszentren, 640 Kliniken, Geburtshilfezentren etc. Zusätzlich existieren 1.299 private oder halbstaatliche medizinische Einrichtungen. Weitere Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sollen in verschiedenen Regionen ebenfalls fertiggestellt werden. Das Hauptaugenmerk liegt derzeit auf einem 5-Jahres-Programm zur Verbesserung des Gesundheitssektors und auf dem GPRS Programm, einem Programm zur Linderung der Armut in Ghana. Es werden besonders Verhütungsmittel, Tuberkulosemedikamente, Gegengifte für Schlangenbisse, Impfung gegen Tollwut, Impfung gegen Meningitis, und antiretrovirale Medikamente angeschafft (IOM 10.2014).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Es existieren in Ghana keine Programme zur Unterstützung von Rückkehrern. Letztere sollten daher über finanzielle Rücklagen oder eine Familienstruktur im Land verfügen. Verantwortlich für die Reintegration von Rückkehrern und anderen Heimatlosen ist das Department of Social Welfare. Es gibt kein Programm, das sich ausschließlich mit der Reintegration von Rückkehrern befasst. Angestellte Sozialarbeiter betreuen und unterstützen die Rückkehrer (vor allem Jugendliche) bei der Reintegration und bieten ihre Hilfe an. Es gibt keine öffentliche oder private Institution in Ghana, die explizit für Rückkehrer direkte finanzielle Unterstützung oder Verwaltungshilfe bereitstellt. Auch Rückkehrer haben Zugang zu Mikrokrediten und vergleichbaren Programmen, die das Unternehmertum und das Wachstum des privaten Sektors fördern. Für den Fall, dass der Rückkehrer finanzielle Unterstützung benötigt, kann unter Vorlage eines Business Plans beim oben genannten Amt ein Antrag auf Finanzierungshilfe gestellt werden (IOM 10.2014).

Quellen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, und zwar durch Befragung durch die Polizeiinspektion XXXX am 23.08.2015 sowie durch das BFA, RD Niederösterreich am 12.05.2016, durch Einsicht in die Stellungnahme, datiert mit 26.05.2016, den dem Parteiengehör unterzogenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid und die Beschwerde vom 24.08.2016.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden. Soweit sie älteren Datums sind, liegt unverändert Aktualität vor, da keine entscheidungswesentlichen Änderungen der allgemeinen Lage erfolgt sind. Der Beschwerdeführer hat diesen Länderfeststellungen, die dem Parteiengehör unterzogen wurden, in der Beschwerde vom 24.08.2016 nichts entgegengesetzt und ist das BFA im angefochtenen Bescheid auf die im Verwaltungsverfahren erstattete schriftliche Stellungnahme vom 31.05.2016 eingegangen. Der dieser Stellungnahme beigelegte ACCORD-Bericht aus dem Jahr 2007 trifft ganz allgemeine Ausführungen zur Erbfolge in Ghana und lässt für sich betrachtet keine individuellen asylrelevanten Verfolgungsgründe erkennen. Im Übrigen wurde in der Stellungnahme auf den Jahresbericht des US State Department zur Menschenrechtslage 2015 in Ghana verwiesen, wonach Frauen und direkte Nachkommen aufgrund traditioneller sozialer Normen in der Erbfolge benachteiligt seien und ohne ausreichende Mittel zum Überlegen gelassen würden. Streitigkeiten über Landbesitz und private Rivalitäten und Fehden hätten nach wie vor Tote Verletzte und Zerstörung von Besitz zur Folge. Hier war einerseits darauf zu verweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer um keine Frau handelt und im Übrigen auch aus diesen allgemeinen Ausführungen alleine keine individuellen asylrelevanten Verfolgungsgründe für den Beschwerdeführer herausgelesen werden können. Dass dieses Phänomen allgemein in Ghana existiert und insbesondere Frauen dadurch benachteiligt sind, wird nicht bestritten. Da der Beschwerdeführer sich darüber hinaus in seiner Stellungnahme vor Bescheiderlassung selbst auf die in der Einvernahme vor dem BFA ausgefolgten Länderfeststellungen gestützt hat, haben sich an diesen keine Zweifel ergeben. Zu diesem Schluss ist auch das BFA im angefochtenen Bescheid gekommen, das darauf verwiesen hat, dass die in der Einvernahme ausgefolgten Länderbericht sich aus verlässlichen, seriösen, unbedenklichen Quellen zusammensetzen, konkret und fundiert sind.

Auch was das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, kommt der zuständige Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem BFA zur Überzeugung, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat besteht und die im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie die darauf basierenden beweiswürdigenden Überlegungen schlüssig und nachvollziehbar sind.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine Dokumente zu seiner Identität vorgelegt, weshalb diese zu Recht seitens des BFA nicht festgestellt wurde. Aufgrund seiner Sprach- und Ortskenntnisse war jedoch von seiner angegebenen Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppenzugehörigkeit auszugehen. Auch an seinem Religionsbekenntnis haben sich aufgrund seiner gleichbleibenden Ausführungen in diesem Zusammenhang keine Zweifel ergeben.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen bzw. wurde Derartiges im Verfahren und auch in der Beschwerde nicht vorgetragen. Vielmehr ist er gesund.

Das Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft darzulegen.

Unter Beachtung der seitens des BFA ins Treffen geführten Argumente für die Unglaubwürdigkeit einer asylrelevanten Verfolgung bzw. Gefährdung im Herkunftsstaat war die Beschwerde nicht geeignet, das Vorbringen in ein glaubwürdiges Licht zu rücken. Die Beschwerde erstreckt sich vielmehr in einer Kurzzusammenfassung des Vorbringens des Beschwerdeführers. Ein über das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem BFA hinausgehendes Vorbringen, das allenfalls eine weitere Klärung notwendig machen würde, findet sich in der Beschwerde nicht. Dort wird lediglich in wenigen Sätzen wiederholt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die Tötung durch den Dorf-Chef drohe und er abgesehen von seiner Mutter und seiner Schwester keine Angehörigen im Herkunftsstaat habe. Der Beurteilung des Fluchtvorbringens durch das BFA wurde überhaupt nichts entgegengehalten.

Vollkommen zu Recht - basierend auf schlüssigen und nachvollziehbaren Argumenten - hat das BFA das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft qualifiziert und eine Gefährdung in Ghana verneint.

Zusammenfassend habe er Landstreitigkeiten nach dem Tod seines Vaters mit dem Dorf-Chef ins Treffen geführt. Der Beschwerdeführer hätte getötet werden sollen, damit das Land dem Dorf-Chef gehöre.

Das BFA hat vollkommen zu Recht Widersprüche bzw. Ungereimtheiten für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ins Treffen geführt.

So meinte er vorerst, sein Vater sei ein Monat vor seiner Ausreise verstorben und erklärte später in vollkommenem Widerspruch dazu, dass er zwei Monate nach dem Tod seiner Vaters durch den Dorf-Chef bedroht worden sei. Konkret sei er zwei Monate lang pro Monat vier Mal bedroht worden. Er konnte auch nicht das genaue Sterbedatum seines Vaters nennen, sondern meinte, sich nicht mehr daran erinnern zu können.

Die Widersprüchlichkeit zu diesem für das Fluchtvorbringen wesentlichen Ereignisses lässt das gesamte Vorbringen in ein unglaubwürdiges Licht rücken. Zumal es sich um zeitnah zur Ausreise stehende Ereignisse handelt und der Tod des eigenen Vaters wohl ein einschneidendes Erlebnis im Leben eines Sohnes darstellt, wäre davon auszugehen gewesen, hier konkrete Angaben machen zu können, aber vor allem keine widersprüchlichen Ausführungen zu tätigen.

Dem BFA war auch in seinen Ausführungen zu folgen, wonach der Beschwerdeführer sein Vorbringen, weshalb er sich nicht an die Polizei gewandt und Anzeige erstattet habe, mehrfach abgeändert bzw. gesteigert hat.

So meinte er vorerst, die Polizei deshalb nicht aufgesucht zu haben, weil es dort keine Polizei gegeben hätte, um später zu erklären, dass sich die nächste Polizeistation in 12 km Entfernung von seinem Wohnviertel befinden würde. Wiederum später erklärte er dann in weiterer Abänderung seiner ursprünglichen Verantwortung, dass er deshalb die Polizei nicht aufgesucht habe, da der Dorf-Chef die Macht gehabt habe, alles zu tun und dieser beim Aufsuchen der Polizei das Land noch leichter bekommen hätte.

Schließlich hat der Beschwerdeführer seine Schilderungen zur Bedrohung durch den Dorf-Chef nicht plausibel und nachvollziehbar dargestellt. Sein Vorbringen in diesem Zusammenhang blieb äußerst vage und oberflächlich und beschränkte sich auf eine zusammenhangslose Aufzählung von Bedrohungen und Attacken. Auch in der Stellungnahme infolge der Einvernahme vor dem BFA findet sich keine ausführlichere Darlegung der Ereignisse, sondern beschränkt sich diese auf eine geraffte Zusammenfassung der Einvernahme. Die schriftliche Stellungnahme in der Beschwerde umfasst überhaupt nur wenige Zeilen, ohne dass darin detaillierte oder konkrete Ausführungen zu der von ihm behaupteten Verfolgung angeführt worden wären.

Der Beschwerdeführer hat letztlich auch der Beurteilung seines Familienlebens in Ghana durch die belangte Behörde nichts entgegensetzen können, sondern meinte in der Beschwerde, in Ghana nur seine Mutter und seine minderjährige Schwester zu haben. Hier hat das BFA vollkommen zutreffend eingewandt, dass die Eltern des Beschwerdeführers - wie er selbst - in XXXX aufgewachsen seien und demnach nicht plausibel nachvollziehbar sei, dass er keine weiteren Verwandten in Ghana habe. Dies deshalb, da als notorisch vorauszusetzen sei, dass die Familie in Afrika drei bis vier Generationen umfasse: Großeltern, Eltern mit Kindern, aber auch Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen verschiedenen Grades würden zur Familie gehören. Da die Verwandten der Frauen auch in einer Beziehung zur Familie stehen, ergibt sich so eine große Verwandtschaft und kann die Großfamilie in Afrika demnach gegeben angesehen werden. Vollkommen unlogisch in diesem Zusammenhang erscheint auch seine Aussage, wonach er niemals nachgefragt habe, ob er außer seinen Eltern weitere Verwandte habe.

Aus den aufgezählten Widersprüchen und Ungereimtheiten war demnach in einer Zusammenschau auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu schließen.

Selbst wenn es jedoch tatsächlich lebensbedrohliche Drohungen durch einen lokalen Dorf-Chef gegeben hätte, wovon mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht auszugehen war, stellt dies eine Verfolgung durch Private dar. Eine derartige Verfolgung kann keinem der in Artikel 1 A Z 2 GFK genannten Konventionsgründen zugeordnet werden. Eine Furcht vor Verfolgung kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104). Das bedeutet, dass es im Fall des Beschwerdeführers in Ghana nicht möglich sein müsste, ihn vor den Verfolgungshandlungen durch Privatpersonen zu schützen, um die gegenüber ihm gegenüber gesetzten Feindseligkeiten als Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK werten zu können. Er will sich infolge der angeblichen Bedrohungen seitens des Dorfchefs auch weder an die Polizei noch an sonstige übergeordnete Stellen gewandte haben. So hätte doch die Möglichkeit bestanden, bezüglich der Drohungen durch die Gegner Anzeige bei der lokalen Polizei zu erstatten oder sich an übergeordnete Stellen zu wenden bzw. die Ansprüche gegenüber dem Dorf-Chef mit Hilfe eines Anwaltes gerichtlich durchzusetzen. In diesem Zusammenhang wird auf die aktuellen Länderfeststellungen verwiesen, die besagen, dass der Staat Ghana sehr wohl willens und in der Lage ist, Gesetzesübertretungen zu ahnden und seine Bürger vor Übergriffen Privater zu schützen. Im Übrigen ist Ghana ein sicherer Herkunftsstaat und gibt es keine Hinweise für eine landesweite Verfolgungsgefahr für einzelne Bevölkerungsgruppen. Beispielsweise ergibt sich aus dem Bericht von Freedom House, Freedom in the World 2015 - Ghana, vom 28.01.2015, dass Ghanas Mehrparteiensystem den Oppositionsparteien reichlich Gelegenheit bietet, sich am politischen Prozess zu beteiligen. Die NPP und NDC dominieren das politische Bild. Das Land hat zwei friedliche, demokratische Machtwechsel zwischen den Präsidenten der NPP und NDC erlebt. Der Rechtsrahmen sieht eine gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben für verschiedene kulturelle, religiöse und ethnische Minderheiten des Landes vor.

Zu beachten war im Übrigen, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative innerhalb des Herkunftsstaates Ghana mit seinen 26 Millionen Einwohnern im Fall einer lokalen Privatverfolgung, etwa durch einen lokalen Dorf-Chef, offensteht. Dahingehend wird in den Länderfeststellungen klar ausgeführt, dass die Bewegungsfreiheit in Ghana durch die Verfassung garantiert ist und dieses Recht von der Regierung auch in der Praxis respektiert wird. Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis. Soweit in der Stellungnahme vor Erlassung des angefochtenen Bescheides eingewandt wird, dass Ghana drei Mal so groß wie Österreich sei und die Herkunft und Stammeszugehörigkeit eine Rolle bei der Niederlassung spiele und demnach keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe, deckt sich dies mit den zitierten Länderinformationen - wie zuvor dargelegt - nicht. Im Übrigen erscheint es nach den Schilderungen des Beschwerdeführers auch vollkommen unlogisch, dass der lokale Dorf-Chef irgendein Interesse hätte, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen.

Zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen gesunden Mann handelt, der arbeitswillig und arbeitsfähig, ledig und kinderlos ist, kann nicht erkannt werden, weshalb er sich für den Fall einer Rückkehr nicht an einem beliebigen anderen Ort innerhalb Ghanas niederlassen können sollte.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit zukommt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Asyl:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat ob-jektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Es fehlt den vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründen - wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - an der Glaubwürdigkeit.

Auch von Amts wegen waren unter Berücksichtigung der in den Länderinformationen wiedergegebenen Lage in Ghana keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung ableitbar.

Selbst für den Fall der Glaubwürdigkeit des Vorbringens war aus dieser privaten Bedrohung durch einen lokalen Orts-Chef keine Verfolgung aus einem in der GFK genannten Gründen begründbar, da sich nach den zitierten Länderberichten die staatlichen Behörden schutzwillig- und schutzfähig zeigen, der Beschwerdeführer diesen Schutz nach seinen Ausführungen jedoch gar nicht in Anspruch genommen hat.

Vor allem aber steht dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Im Fall einer tatsächlichen lokalen Privatverfolgung bestünde nämlich die zumutbare Möglichkeit, sich innerhalb des Herkunftsstaates in einem anderen Landesteil niederzulassen.

Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war demnach abzuweisen.

Subsidiärer Schutz:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Im Übrigen herrscht notorischer Weise in Ghana keine aktuelle Bürgerkriegssituation (wie sich auch aus den obigen Länderfeststellungen ergibt).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Es wurde bereits mehrfach dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen hat können, im Herkunftsstaat einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Ihm ist es mit seinem Vorbringen jedenfalls nicht gelungen, durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen eine aktuelle Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG darzutun.

Der Beschwerdeführer ist gesund, weshalb ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht vorliegt.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).

Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339).

Wie auch aus den obigen Länderfeststellungen ersichtlich ist, ist ein Überleben für den Beschwerdeführer als jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann in Ghana - wenn auch auf einem sehr bescheidenen Niveau - möglich. Den ledigen Beschwerdeführer treffen auch keine weiteren Sorgepflichten.

Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers - unabhängig vom Bestehen familiärer Anknüpfungspunkte - nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Ghana in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.

Im Übrigen halten sich in Ghana seinen Mutter und seine Schwester auf und wurde bereits beweiswürdigend dargelegt, dass von wesentlich stärkeren familiären Anknüpfungspunkten als vom Beschwerdeführer angegeben auszugehen ist.

Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass die Wirtschaftslage ungünstig ist, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin, etwa aufgrund eines landesweiten Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.

Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zur Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich nach seiner Antragstellung im August 2015 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Ghana kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Beschwerdeführer hat verneint, im Bundesgebiet über familiären Anschluss zu verfügen, er führt in Österreich kein Familienleben. Eine Rückkehrentscheidung tangiert daher nicht sein Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Der Beschwerdeführer hält sich seit nunmehr ca. 1 1/4 Jahren im Bundesgebiet auf und hat er seinen Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)

166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

Schon aufgrund dieser kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ist eine besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht nicht erkennbar.

Es war auch klar festzuhalten, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, was aus der relativ kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet abzuleiten ist.

Der Beschwerdeführer hat während der Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kaum Ansätze einer Integration und keinesfalls eine fortgeschrittene Integration dargelegt.

Weder in der Stellungnahme vor Erlassung des angefochtenen Bescheides noch in der Beschwerde wurden integrative Aspekte vorgetragen bzw. der Beurteilung seines Familien- bzw. Privatlebens in Österreich durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nichts entgegengesetzt.

Der Beschwerdeführer weist keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 auf. Er ist auch nicht Mitglied in einem Verein, betätigt sich nicht ehrenamtlich und bildet sich nicht aus, fort oder weiter. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach, sondern lebt von der Grundversorgung in einem Quartier für Asylwerber.

Es war schließlich noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat hat, zumal sich dort zumindest seine Mutter und seine Schwester aufhalten und der Beschwerdeführer offensichtlich über die Existenz weiterer Angehöriger keine wahrheitsgemäßen Ausführungen getätigt hat.

Der Beschwerdeführer hat auch den Großteil seines Lebens in Ghana verbracht und verfügt - im Gegensatz zum Bundesgebiet - dort auch über entsprechende Sprachkenntnisse. Aufgrund dieser nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und die im Vergleich zum Lebensalter kurze Ortsabwesenheit von 1 1/4 Jahren kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055).

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer illegal eingereist und hat einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sprechen.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Die Verhältnismäßigkeit der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den umfassenden beweiswürdigenden Überlegungen sowie den rechtlichen Ausführungen zur Nichtgewährung von subsidiären Schutz, dass keine Umstände vorliegen, welche gegen eine Abschiebung nach Ghana sprechen.

Unter Berücksichtigung sämtlicher individuellen Umstände des Beschwerdeführers steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demnach nicht entgegen und konnte der Beschwerdeführer - wie umfassend dargelegt - keine Gründe darlegen, die gegen seine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen würden.

Zumal der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 19 BFA-VG stammt, hat das BFA zu Recht der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt und in weiterer Folge gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Eine förmliche Entscheidung über die (Nicht) zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist durch die vorliegende inhaltlichen Entscheidung obsolet geworden.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Diese enthält kein neues Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Vielmehr wird dort lediglich das bereits vor dem BFA und in der schriftlichen Stellungnahme vor dem BFA dargelegte Fluchtvorbringen in wenigen Sätzen erneut wiedergegeben. Ein neuer für die Beurteilung des gegenständlichen Falles relevanter Sachverhalt wurde nicht einmal ansatzweise dargelegt. Im Übrigen wurde den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nichts entgegengehalten.

Der maßgebliche Sachverhalt zum gegenständlichen Antrag war demnach aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

Dem Bundesverwaltungsgericht liegt demnach kein Beschwerdevorbringen vor, das einer weiteren Erörterung bedurft hätte, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu

A) wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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