W129 2138241-1•BVwG W129 2138241-1
W129 2138241-1Tribunale amministrativo federale22 ott 2016
Rechtsmittelfrist, Schulpflicht - Befreiungsantrag, Schulreife,<br/>verspätete Beschwerde, Zurückweisung
W129 2138241-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde der mj. XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 14.09.2016, Zl. 418-26/7-2016, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.09.2016, Zl. 418-26/7-2016, wies der Landesschulrat für Oberösterreich den Antrag der durch ihre Mutter vertretenen mj. Beschwerdeführerin vom 09.09.2016 auf befristete Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit gemäß §§ 8 und 15 SchPflG ab. Zwar liege bei der mj. Beschwerdeführerin eine Entwicklungsstörung im Bereich des Sprechens und der Sprache und eine leichte soziale Beeinträchtigung in Folge von Schüchternheit und sozialer Unsicherheit vor, doch werde in den vorliegenden Befunden eine Regelbeschulung eindeutig empfohlen, insbesondere sei eine Absolvierung eines Vorschuljahres im Schuljahr 2016/2017 für die Entwicklung der mj.
Beschwerdeführerin förderlich. Daher seien die Voraussetzungen für die Befreiung der mj. Beschwerdeführerin vom Schulbesuch nicht gegeben, die mj. Beschwerdeführerin werde im Schuljahr 2016/2017 an der Volksschule XXXX als Vorschülerin eingestuft.
Der Bescheid der belangten Behörde wurde am 16.09.2016 durch persönliche Übergabe an die Mutter der mj. Beschwerdeführerin zugestellt.
2. Am 18.10.2016 erfolgte die postalische Aufgabe eines Beschwerdeschriftsatzes durch die Mutter der mj. Beschwerdeführerin.
3. Mit Schreiben vom 24.10.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, am 27.10.2016 erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung.
4. Mit Schreiben vom 28.10.2016, GZ. W129 2138241-1/2Z, zugestellt durch persönliche Übergabe an die Mutter der mj. Beschwerdeführerin am 03.11.2016, hielt das Bundesverwaltungsgericht der mj. Beschwerdeführerin vor, dass die Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet eingebracht erscheint, und gab ihr die Möglichkeit, binnen Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Verspätungsvorhalts dazu Stellung zu nehmen.
5. Die durch ihre Mutter vertretene mj. Beschwerdeführerin gab bis dato keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
2.2. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde der durch ihre Mutter vertretenen mj. Beschwerdeführerin durch persönliche Übergabe an die Mutter am 16.09.2016 zugestellt. Ausgehend von der Wirksamkeit der Zustellung mit Freitag, 16.09.2016 endete die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 32 Abs 2 AVG iVm § 17 VwGVG mit Ablauf des Freitag, 14.10.2016. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 18.10.2016 durch postalische Aufgabe eingebracht und erweist sich demnach als verspätet.
Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. (vgl. in diesem Sinn auch VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung zum einen bereits darauf gestützt werden, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, zum anderen darauf, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, weil dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG).
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die durch ihre Mutter vertretene mj. Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Es war somit ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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