BVwG L521 2128543-1

L521 2128543-1Tribunale amministrativo federale22 nov 2016

Regest

bürgerkriegsähnliche Situation, GFK, Glaubwürdigkeit, Journalismus,<br/>mangelnde Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Sicherheitslage, subjektive Furcht

Testo completo

BVwG L521 2128543-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L521.2128543.1.00

Spruch

L521 2128543-1/3E

L521 2128545-1/3E

L521 2128547-1/3E

L521 2129253-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2016, Zl. 1086916303-151326772, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2016, Zl. 1083758603-151152871, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Mutter XXXX . gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2016, Zl. 1083758701-151152880, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Mutter XXXX . gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2016, Zl. 1083758908-151152898, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin sind ihre leiblichen Kinder. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak.

2. 1 Der Erstbeschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 11.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Marchegg am 12.09.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen Saif AL JANABI zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei 02.01.1982 in Bagdad geboren und habe dort auch zuletzt im XXXX gelebt, sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Seine Gattin und die beiden Kindern würden sich bereits in Österreich als Asylwerber aufhalten.

Er habe in Bagdad insgesamt zwölf Jahre die Schule besucht und im Anschluss studiert, zuletzt habe er als Journalist gearbeitet.

Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 11.04.2015 legal von Bagdad ausgehend im Luftweg in die Türkei verlassen zu haben. Nach einem rund viermonatigen Aufenthalt in der Türkei habe er in Izmir einen Schlepper engagiert und sei dermaßen auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt. Nach dem Aufgriff und dem anschließenden Erhalt eines Landesverweises seien er per Fähre nach Athen gereist und von dort schlepperunterstützt mit einem Lastkraftwagen über Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt.

Zu den Gründen seiner Ausreise befragt führte der Erstbeschwerdeführer aus, er habe als Journalist gearbeitet und sei oft von Schiiten bedroht worden, da er der sunnitischen Glaubensrichtung angehöre. Im Irak gebe es darüber hinaus keine Sicherheit.

2.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer am 31.05.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin einvernommen.

Eingangs bestätigte der Erstbeschwerdeführer, bislang der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt zu haben. Zur Person befragt gab er ferner an, er habe seine Ehefrau im Jahr 2011 in Bagdad geheiratet und mit seiner Familie im XXXX in seinem Elternhaus gelebt, welches ihm gehört habe. Seine Mutter halte sich auch in Österreich als Asylwerberin auf, ebenso wie seine Brüder und die Familie seiner Frau, welche bereits Flüchtlingsstatuts hätte. In Bagdad wären drei verheiratete Schwestern geblieben. Sein Universitätsstudium habe er nicht abgeschlossen.

Die Fragen, ob er im Irak Strafrechtsdelikte begangen oder Probleme mit den dortigen Behörden gehabt habe, in seiner Heimat politisch tätig gewesen sei oder einer politischen Partei angehört habe sowie ob er Schwierigkeiten aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religionszugehörigkeit gehabt habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer.

Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, Milizen wären in seiner Abwesenheit in sein Haus eingefunden, weshalb er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei und den Irak verlassen habe.

Der gegenständlich relevante Teil der Einvernahme gestaltete sich ausweislich der Niederschrift wie folgt:

"[ ]

LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

VP: Nein.

LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland?

VP: Nein.

LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Aus welchen Gründen verließen Sie das Heimatland? Was war Ihrer Meinung nach der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie zu flüchten? Warum stellen Sie einen Asylantrag?

VP: Im April sind Milizen in mein Haus eingedrungen. Es war ein offizielles Fahrzeug mit Blaulichtanlage. Das geschah ca. 10 Minuten nachdem ich außer Haus ging. Sie befanden sich im Vorgarten, nicht direkt im Haus. Sie dürften die Kameras gesehen haben und meinen Hund gehört haben. Also sind sie nicht direkt ins Haus hineingegangen. Einige Freunde, Nachbarn, haben mich angerufen und mir mitgeteilt, dass bewaffnete Leute da sind. Ich bin deshalb nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Ich habe meine Familie versorgt und war am 11.April in der Türkei. Das war 8 Tage nach dem Vorfall. Das ist alles.

LA: Warum sind diese Milizen in Ihr Haus bzw. Ihren Garten eingedrungen?

VP: Das kann ich nicht sagen. Es gibt 2 Dinge, die wahrscheinlich sind. 1. Weil ich Sunnit bin, 2. Weil ich ein gutes Einkommen hatte. Ich habe gut Fahrzeuge verkauft.

LA: Gab es außer diesem noch andere Vorfälle?

VP: Nein.

LA: Zu welcher Tageszeit hat sich der genannte Vorfall ereignet?

VP: Es war ca. 20 Uhr, ich war unterwegs, um das Geld einzusammeln, weil meine Familie Stromgeneratoren installiert hatte und Strom verkauft hat.

LA: Erzählen Sie genauer, wie sich der Vorfall ereignet hat.

VP: Ein Nachbar namens Haidar Al-Zubaidi, er wohnt nebenan, rief mich an und sagte, dass Leute vor der Tür stehen. Sie sind bewaffnet und kamen mit einem Pick-Up mit 2 Sitzreihen. Sie hatten das offizielle Staatswappen und die Flagge auf der Motorhaube. Er sagte "Komm nicht nach Hause", also bin ich nicht nach Hause gegangen.

LA: Und sonst? Was ist sonst passiert?

VP: Ich ging zum Haus meines Onkels, davor holte ich meine Familie ab. Das ist alles. Kurz danach bin ich ausgereist.

LA: Haben Sie sonst noch etwas vom Nachbarn erfahren?

VP: Nein.

LA: Wie viele Personen waren beteiligt?

VP: 3.

LA: Woher wissen Sie das?

VP: Das habe ich über die Kamera gesehen. Es gibt ein Video. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich eine Kamera an meinem Haus angebracht hatte. Das Video habe ich dabei.

Anm.: VP wird darüber informiert, dass das Video nach Beantwortung einiger Fragen gesichtet wird.

LA: Wie sind Sie an dieses Video gekommen?

VP: Meine Verwandten haben es mir geschickt. Auf Nachfrage gebe ich an, dass diese zu mir nach Hause gegangen sind und es geholt haben.

LA: Was haben Sie mit Ihrem Haus getan?

VP: Ich vermiete es. Ich habe auch ein kleines Grundstück, das wurde von Milizen besetzt.

LA: Woher wissen Sie, dass es von Milizen besetzt wird?

VP: Freunde haben mir das gesagt, aber es handelt sich nicht um das landwirtschaftliche Grundstück, nur um ein kleines.

LA: Weshalb glauben sie, dass es sich um Milizen gehandelt hat?

VP: Im Bild sieht man Ihre Bärte.

LA: Was möchten Sie damit sagen?

VP: Außerdem ist ein Auto erkennbar.

Anm.: Frage wird wiederholt:

VP: Milizen tragen ihn oft schnurbartfrei. Es sind nur Verbrecher, die im Namen der Religion Gerechtigkeit schaffen wollen.

LA: Warum hatten Sie eine Kamera an Ihrem Haus angebracht?

VP: Dieser ist wegen der Beobachtung des Stromgenerators, damit ich beobachten kann, falls er beschädigt wird oder Feuer fängt.

LA: Woher wussten Sie, dass es sich um eine Miliz und nicht um Regierungsmitglieder gehandelt hat?

VP: Es ist wahrscheinlich, aber ich weiß es nicht. Aber der Staat ist ohnehin infiltriert, sie arbeiten oft zusammen.

LA: Hatten Sie davor persönlichen Kontakt zu einer Miliz?

VP: Nein. Aus eigener Erfahrung hatte ich keinen Kontakt.

LA: Warum hat Sie dieser Vorfall dazu veranlasst zu fliehen?

VP: Sie hätten mich wahrscheinlich getötet.

LA: Warum nehmen Sie das an?

VP: Ich weiß nicht, weshalb Sie sonst hätten kommen sollen. Sie sind Verbrecher und tun das.

LA: Gibt es irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Miliz an Ihnen Interesse hatte?

VP: Nein, keine besonderen. Vielleicht, weil ich Sunnit bin.

LA: Was könnte da damit zu tun haben, dass Sie Sunnit sind?

VP: In dem Monat, in dem ich ausgereist bin, sind 4 Sunniten umgekommen.

LA: Wo hat sich Ihre Familie zu dem Zeitpunkt des Vorfalls befunden?

VP: Im Haus, aber die Türen waren versperrt.

LA: Was hat Ihre Familie mitbekommen?

VP: Sie haben alles über die Kamera beobachtet.

LA: Hat Ihre Familie, abgesehen von dem, was auf dem Video zu sehen ist, sonst noch etwas von dem Besuch der Miliz mitbekommen?

VP: Nein.

LA: Wie lange hat der Vorfall gedauert?

VP: Ich glaube nicht, dass sie länger als 10 Minuten da waren. Sie haben die Kameras gesehen und sind gegangen.

LA; Hat Ihre Familie gehört, was die Miliz gesagt hat?

VP: Nein, der Stromgenerator ist so laut. Sie haben akustisch nichts mitbekommen und erst alles auf dem Video gesehen.

LA: Wie hat Ihre Familie mitbekommen, dass sich Mitglieder einer Miliz im Garten befinden?

VP: Der Bildschirm der Kamera ist oberhalb des Fernsehers und da haben sie es gesehen.

LA: Weshalb sind Sie getrennt von Ihrer Familie ausgereist?

VP: Ich war in erster Linie gefährdet, ich bin zuerst ausgereist.

LA: Warum waren Sie in erster Linie gefährdet?

VP: Weil sie generell an den Männer Interesse haben, nicht an den Angehörigen.

LA: Gingen Sie zur Polizei?

VP: Nein, was soll ich beim Staat. Es ist ohne Anzeige sicherer. Die Miliz tarnt sich vom Staat.

LA: Um welche Miliz hat es sich in Ihrem Fall gehandelt?

VP: Ich habe nur das Symbol gesehen, es ist ein Dreieck mit staatlichem Wappen und anderen Symbolen. Man konnte aber auch das Wappen nicht gut erkennen.

LA: Bitte zeigen Sie mir das genannte Video!

Anm: VP zeigt ein Video in der Länge von 3 Minuten vor. Es ist unscharf, ein weißes Auto ist erkennbar, das nachts mit Blaulicht auf der anderen Straßenseite abgestellt wird, die Lichter gehen aus. Weder auf der Motorhaube noch seitlich sind ein Wappen oder Symbol erkennbar. 2 Personen steigen aus, die Fahrertür öffnet sich nicht. Die Personen sind nicht genau erkennbar, verschwinden aus dem Blickwinkel der Kamera. Zu hören ist gelegentlich das Bellen eines Hundes und das Rauschen anderer vorbeifahrender Autos, die ebenfalls erkennbar sind. Das vorgezeigte Video wurde mit Handkamera (Handy?!) aufgenommen und zeigt einen Bildschirm, auf dem ein Video läuft, das aus leicht erhöhter Position aufgenommen wurde. Das eingeblendete Datum und teilweise auch die Monitorkontrolle sind erkennbar, es handelt sich daher vermutlich um die Aufnahme einer Überwachungskamera. Ein Stromgenerator ist nicht erkennbar, auf Nachfrage gibt der VP an, dass sich dieser hinter der Mauer auf der gegenüberliegenden Straßenseite befinden würde. Als Datum des Videos ist, bei gelegentlichem Schwenk auf die Datumsanzeige, der 05.12.2014 erkennbar, Uhrzeit 19:04:37 bis 19:07:38. Auch bei kurzem Schwenk der Handkamera (Handy)-Bildes auf einen Teil der Monitorkontrolle ist als Datum das Jahr 2014, Monat 12 erkennbar.

LA: Was haben Sie in den Tagen bis zur Ausreise getan?

VP: Ich war bei meinem Onkel und habe die Autos verkauft.

LA: Wo haben Sie Ihre Familie abgeholt, bevor Sie zu dem Onkel gefahren sind?

VP: Von zu Hause.

LA: Wann haben Sie Ihre Familie abgeholt?

VP: Anm.: Frage wird wiederholt, VP schüttelt Kopf.

LA: Was wissen Sie über den Fluchtgrund Ihrer Gattin?

VP: Sie hat andere Gründe. Sie ist wegen der fürchterlichen Sicherheitslage dort geflüchtet, wegen der Kinder.

LA: Hatten Sie noch weitere Fluchtgründe?

VP: Nein.

[ ]"

Im Gefolge dessen wurde dem Erstbeschwerdeführer länderkundliche Informationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Lage im Irak ausgehändigt und eine Frist für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eingeräumt. Der Erstbeschwerdeführer verzichtete auf diese Möglichkeit.

2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2016, Zl. 1086916303-151326772, wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Erstbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer im Irak von Milizen bedroht oder verfolgt worden sei. Er sei keinen persönlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen und haben solche auch in Zukunft nicht zu befürchten.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 14-51 des angefochtenen Bescheides).

Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe kein nachvollziehbares, glaubwürdiges Fluchtvorbringen dargelegt. Er habe sein Vorbringen gegenüber der Erstbefragung anders gestaltet und sich außerdem in der Einvernahme vor der belangte Behörde in Ungereimtheiten verstrickt. Ferner habe die Zweibeschwerdeführerin den ausreisekausalen Vorfall gänzlich anders geschildert.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen. Folglich sei kein internationaler Schutz zu gewähren. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage im Irak sei dem Erstbeschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, da die reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens des Beschwerdeführers nicht ausreichend ausgeschlossen werden kann.

2.4. Mit Verfahrensanordnung vom 15.06.2016 wurde dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

2.5. Gegen Spruchpunkt I des dem Erstbeschwerdeführer am 21.06.2016 durch Hinterlegung zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der beigegebenen Rechtsberatung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des ersten Spruchpunktes zu beheben und dem Erstbeschwerdeführer Asyl gemäß § 3 AsylG zu gewähren, eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Begründend bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, er habe bei seinen Einvernahmen die Wahrheit gesprochen und ersuche um die Möglichkeit, seine Aussage nochmals darzulegen.

3.1. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte im Gefolge ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet gemeinsam mit dem mitgereisten Drittbeschwerdeführer und der mitgereisten Viertbeschwerdeführerin am 21.08.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 22.08.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehörige des Irak zu sein. Sie sei XXXX in Bagdad geboren und habe dort auch zuletzt gelebt, sei Angehörige der arabischen Volksgruppe, Moslemin der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Sie habe in Bagdad zwölf Jahre die Grundschule besucht und zuletzt den Haushalt geführt.

Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, den Irak am 27.07.2015 gemeinsam mit ihren Kindern legal von Bagdad ausgehend im Luftweg in die Türkei verlassen zu haben. In Izmir habe sie die Unterstützung eines Schleppers in Anspruch genommen, um mit einem Schlauchboot nach Griechenland zu gelangen. Nach der Überführung nach Athen sei Sie erneut schlepperunterstützt mit einem Personenkraftwagen nach Österreich verbracht worden.

Zu den Gründen ihrer Ausreise befragt führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, ihr Ehemann sei entführt worden und im Irak herrsche Krieg, sodass sie um ihr Leben und das ihrer Kinder fürchte. Im Fall einer Rückkehr fürchte Sie, ebenfalls entführt zu werden. Für den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin beantrage sie als gesetzliche Vertreterin internationalen Schutz, wobei für diese ihre Fluchtgründe ebenso gelten würden.

3.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Zweitbeschwerdeführerin am 04.02.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin einvernommen.

Eingangs bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben und bekräftigte, dass für ihre minderjährigen Kinder keine eigenen Fluchtgründe bestehen würden.

Zur Person befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den Erstbeschwerdeführer am 17.11.2011 in Bagdad geheiratet zu haben. Bis 11.04.2015 habe ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Sie habe dann bei ihrer Schwiegermutter für drei Monate und im Anschluss bei ihrer eigenen Familie für einen Monat bis zum Verlassen des Irak gelebt.

Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, ihr Ehemann sei am 11.04.2015 von unbekannten Milizen entführt worden. Sie habe daraufhin das Land verlassen müssen.

Der gegenständlich relevante Teil der Einvernahme gestaltete sich ausweislich der Niederschrift wie folgt:

"[ ]

LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Was haben Sie alles erlebt, gesehen, gedacht, befürchtet usw.? Warum konnten oder wollten Sie nicht mehr in der Heimat bleiben? Was war der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie zu flüchten?

VP: Mein Mann war ein Journalist und hat im Medienbereich gearbeitet. Er hat meistens über die Parlamentsmitglieder geschrieben. Am 11. 04. wurde mein Mann entführt, von mehreren Milizen, die mir unbekannt sind, die in der Gegend waren. Aus Angst um das Leben von mir und meinen Kindern, dies war auch die Meinung meiner Familie, mussten wir das Land verlassen.

LA: Was haben Sie von der Entführung Ihres Mannes mitbekommen?

VP: Bevor er entführt wurde, hat er mir erzählt, dass ihn dauernd ein fremdes Auto verfolgt. Es kamen Männer ein oder zwei Tage vor seiner Entführung zu uns nach Hause und suchten ihn. Er war gerade nicht zu Hause, ich war dort mit den Kindern und seiner Mutter. Es waren 5 Männer, die klopften und ich öffnete von hinten bei der Küche. Ich sah, dass sie zu 5. sind und machte sofort die Tür zu. Wir waren in Panik, meine Kinder und ich. Ich erzählte es meinem Mann. Einen Tag später kam er nicht mehr zurück. Er konnte fliehen und ist in die Türkei ausgereist, ich habe das erst im Nachhinein erfahren.

LA: Hatten Sie persönlich Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland?

VP: Nein.

LA: Gab es konkret gegen Sie gerichtete Verfolgungshandlungen?

VP: Nein.

LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass Sie die Wahrheit sagen müssen. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde?

VP: Das Problem war, wie erwähnt, dass mein Mann und ich Sunniten sind. Die jetzige Regierung und die verschiedenen Milizen sind Schiiten. Sie wollen uns Sunniten nicht, werden auch vom Staat unterstützt. Wir haben Angst um unser Leben. Wir haben Angst als Sunniten getötet bzw. entführt zu werden.

LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten?

VP: In erster Linie, dass mein Mann getötet wird. Oder dass eines meiner Kinder entführt oder auch getötet wird. Ich selbst habe auch für mich Angst davor.

LA: Weshalb fühlen Sie sich bedroht?

VP: In erster Linie, weil ich Sunnitin bin.

LA: Hätten Sie die Möglichkeit gehabt, sich im Heimatland wo anders – z.B. in ein anderes Gebiet – hinzubegeben, um sich den angegebenen Übergriffen / Problemen / Schwierigkeiten zu entziehen?

VP: Ich bin nach der Entführung meines Mannes bzw. der Ausreise der Familie ohne Schutz geblieben. Als Frau ohne Schutz habe ich Angst entführt zu werden.

[ ]"

Im Gefolge dessen wurde der Zweitbeschwerdeführer schließlich die Möglichkeit geboten, die allgemeinen länderkundlichen Informationen der belangten Behörde zur Lage im Irak ausgehändigt zu erhalten und hiezu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, über die Lage im Irak Bescheid zu wissen und verzichtete auf diese Möglichkeit.

3.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2016, Zl. 1083758603-151152871, wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin und den Feststellungen zu deren Person sowie der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers aus, die Zweitbeschwerdeführerin habe den Irak aufgrund des dort herrschenden Bürgerkrieges und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage verlassen. Festgestellt werde, dass die Zweitbeschwerdeführerin persönlich im Irak keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei oder solche in Zukunft zu befürchten wären. Sie habe keine Probleme mit den staatlichen Behörden und werde nicht vom Irakischen Staat gesucht.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Zweitbeschwerdeführerin zugrunde (vgl. die Seiten 12-44 des angefochtenen Bescheides).

Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe glaubhaft dargelegt, mit ihren Kindern Ihre Heimat verlassen zu haben, um in Europa vor den derzeit herrschenden Kampfhandlungen bzw. der schlechten Sicherheitslage im Irak Zuflucht zu suchen. Sie habe jedoch keine gegen Sie persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen aufzeigen können. Auch die behauptete Entführung des Erstbeschwerdeführers habe Sie nicht in Gefahr gebracht, da Sie nach diesem angeblichen Vorfall noch weitere drei Monate mit Ihrer Schwiegermutter im Haus des Erstbeschwerdeführers gelebt habe. Ferner sei die vorgebrachte Entführung des Erstbeschwerdeführers selbst nicht glaubhaft.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Zweitbeschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen. Folglich sei kein internationaler Schutz zu gewähren. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage im Irak sei der Zweitbeschwerdeführerin dessen ungeachtet der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, da die reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne.

3.4. Eine Einvernahme des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unterblieben. Die die die Genannten betreffenden Bescheide vom 03.06.2016, Zlen. 1083758701-151152880 und 1083758908-151152898, entsprechen inhaltlich der an die Zweibeschwerdeführerin gerichteten Erledigung.

3.5. Mit Verfahrensanordnungen vom 06.06.2016 wurde der Zweitbeschwerdeführerin, dem Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

3.6. Gegen Spruchpunkt I der der Zweitbeschwerdeführerin am 10.06.2016 durch Hinterlegung zugestellten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2016 richtet sich die im Wege der beigegebenen Rechtsberatung fristgerecht eingebrachte gemeinsam Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund unzureichender Feststellungen zur schlechten Sicherheitslage in Bagdad und zu den von den schiitischen Milizen begangenen Menschenrechtsverletzungen moniert und beantragt, den Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der im Rückkehrfall drohenden geschlechterspezifischen Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin auseinandergesetzt und den religiösen Konflikt im Irak nicht berücksichtigt. Die Stellung der Frau habe sich beträchtlich verschlechtert und würden islamische Regeln wie etwa Kleidervorschriften stärker eingefordert. Die Zweitbeschwerdeführerin würde von der schiitischen Mehrheit gezwungen, ein Kopftuch zu tragen und sei in ihrer Bildung und Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Darüber hinaus bestehe im Irak eine Gruppenverfolgung von Sunniten durch schiitische Milizen.

4. Die Beschwerdevorlage langte am 22.06.2016 bzw. am 04.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssachen wurden in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 62/2016 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang

Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gegenständlich lagen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor; der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist seitens der belangten Behörde im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens jeweils vollständig erhoben worden.

2. Feststellungen:

2.1. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen Saif AL JANABI, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er wurde am 02.01.1982 in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt mit seiner Familie im Stadtteil XXXX . Der Erstbeschwerdeführer ist seit dem 17.11.2011 mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und hat zwei Kinder.

Im Irak halten sich nach wie vor drei Schwestern des Erstbeschwerdeführers in Bagdad auf, mit denen der Erstbeschwerdeführer in Kontakt steht.

Der Erstbeschwerdeführer besuchte im Irak insgesamt zwölf Jahre die Schule und studierte im Anschluss an der XXXX in Bagdad vier Jahre lang Wirtschaft, reiste aber vier Monate vor dem Ende des letzten Studiensemesters aus. Ferner war der Erstbeschwerdeführer als Journalist und als Autohändler erwerbstätig.

Am 11.04.2015 verließ der Erstbeschwerdeführer alleine den Irak legal mit dem Flugzeug von Bagdad ausgehend in die Türkei. Nach einem rund viermonatigen Aufenthalt in der Türkei gelangte er auf dem Seeweg nach Griechenland und reiste schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 11.09.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX , ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und Moslemin der sunnitischen Glaubensrichtung. Sie wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt im Stadtteil XXXX gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer. Die Zweitbeschwerdeführerin ist seit dem 17.11.2011 mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet und hat zwei Kinder.

Im Irak halten sich nach wie vor Tanten der Zweitbeschwerdeführerin auf, mit denen die Zweitbeschwerdeführerin in Kontakt steht.

Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte im Irak insgesamt zwölf Jahre die Schule und führte im Anschluss an die Eheschließung den gemeinsamen Haushalt.

Am 27.07.2015 verließ die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Kindern den Irak legal von Bagdad ausgehend im Luftweg in die Türkei und gelangte im Anschluss schlepperunterstützt über Griechenland nach Österreich, wo sie am 21.08.2015 für sich und ihre Kinder die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellte.

2.3. Der Drittbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt im Stadtteil XXXX gemeinsam mit seinen Eltern.

Die Viertbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX , ist Staatsangehörige des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt im Stadtteil XXXX gemeinsam mit ihren Eltern.

Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin sind die leiblichen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Sie reisten gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 21.08.2015 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin haben kein eigenes relevantes Ausreisevorbringen erstattet. Sie schlossen sich den Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin als ihre Mutter und gesetzlichen Vertreterin an.

2.4. Die Beschwerdeführer gehören keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatten keine Probleme mit den Behörden ihres Heimatstaates zu gewärtigen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer vor seiner Ausreise von Kämpfern schiitischen Milizen entführt oder gesucht wurde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.

2.5. Zur aktuellen Lage im Irak wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde in den bekämpften Bescheiden verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden. Insbesondere wurden nachstehende länderkundliche Feststellungen (unter Heranziehung der zitierten Quellen) getroffen:

1. Politische Lage

Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, gewann der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki. Da es auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen Maliki gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitisch-feindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen wie dem IS beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015). Maliki‘s Nachfolger ist der ebenfalls schiitische Parteikollege Haidar al-Abadi (beide gehören der schiitischen Dawa-Partei an), der eine Mehrparteienkoalition anführt, und der mit dem Versprechen angetreten ist, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015). Allerdings gelang es Abadi bislang nicht, politische Verbündete für seine Reformpläne (insbesondere die Abschaffung des konfessionell-ethnischen Proporzes) zu finden. Er hat mit dem besonders Iran-freundlichen Ex-Premier Maliki (nunmehr Vorsitzender der Dawa-Partei) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden (s. Abschnitt 3.1.). Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Die Sunniten fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich einige der mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung), die auch mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet hat, hat vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitische Bevölkerung die Augen verschlossen, und hat damit den Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten angetrieben (Reuters 14.12.2015). Die aufgestaute Wut der Sunniten - auch darüber, dass sie niemanden mehr in der Regierung haben, der mit machvoller Stimme für sie sprechen könnte, trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich einfach aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben (Qantara 17.8.2015).

Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird (Standard 4.12.2015). Nach 2003 ist der Irak (gemeinsam mit Syrien) zum Spiel- und Schlachtfeld konkurrierender regionaler und globaler Interessen zwischen Iran, Saudi-Arabien, der Türkei, den USA und neuerdings auch Russland geworden (Rohde 9.11.2015), wobei sich das Kräfteverhältnis der beiden wichtigsten Verbündeten der irakischen Regierung - die USA auf der einen Seite und der Iran auf der anderen - zunehmend zu Gunsten des Iran verschiebt. Der eher schwache Premierminister Abadi versucht es beiden Verbündeten recht zu machen: Damit die USA ihn aus der Luft unterstützen, muss er versuchen, die iranisch-assoziierten schiitischen Milizen vom Schlachtfeld fernzuhalten (Standard 4.12.2015).

Unter großem öffentlichem Druck und nach Demonstrationen tausender Menschen vor dem schwer bewachten Regierungsviertel in Bagdad hat Abadi Ende März 2016 angekündigt, sein altes Kabinett durch eine Regierung unabhängiger Technokraten zu ersetzen. Bisher waren alle Minister mit politischen Gruppen verbunden. Die neuen sollen nun laut Abadi auf Basis von Professionalität, Effizienz und Integrität ausgewählt werden (Spiegel 31.3.2016). Jedoch scheint das neue Kabinett zu zerbröckeln, bevor es überhaupt zur Abstimmung kommt. Die meisten Parteien stemmen sich gegen den drohenden Machtverlust (SK 8.4.2016).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff 14.1.2016

2. Sicherheitslage

Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt. Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Todeszahlen im Irak (in Dunkelrot) bis zum Jahr 2014.

Bild kann nicht dargestellt werden

(VOH 17.11.2015)

Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015).

Die folgende Grafik zeigt die Anzahl der getöteten Zivilisten im Irak (inkl. Zivilpolizisten) für die Monate Jänner bis Dezember 2015 sowie die Anzahl der getöteten Iraker insgesamt. Demnach wurden im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten (inklusive Zivilpolizei). 14.855 Zivilisten (inkl. Zivilpolizei) wurden verletzt. UNIRAQ wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Verglichen mit dem Jahr 2013 war die Sicherheitslage im Jahr 2015 schlechter. In der folgenden Grafik finden sich die Mindestzahlen für das Jahr 2015:

Quelle: Daten: UNAMI (Jänner bis Dezember 2015), Grafik:

Staatendokumentation

Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März 2016. Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 4.4.2016).

Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 6.3.2016).

Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016, s. auch Abschnitt 8).

Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015).

Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren – schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016):

Bild kann nicht dargestellt werden

Quelle: BBC (29.2.2016)

Die folgende Karte zeigt, welche Gebiete im Irak von welchen militärischen Organisationen/Milizen kontrolliert werden:

Bild kann nicht dargestellt werden

Quelle: ISW (9.2.2016)

Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015).

Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).)

Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20Minuten 8.2015).

Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.1.2016).

Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.2.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.3.2016).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff 14.1.2016

http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar

, May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021 , June:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=4031:casualty-figures-for-the-month-of-june-2015-in-iraq-continue-to-be-on-the-high-sideItemid=633lang=en

, July:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=4610:un-casualty-figures-for-the-month-of-november-2015Itemid=633lang=en , Dez.

http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015 , Jan. 2016

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=5147:un-casualty-figures-for-the-month-of-january-2016Itemid=633lang=en, Feb. 2016

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=5284:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-february-2016Itemid=633lang=en

http://www.ecoi.net/local_link/301090/437831_de.html, Zugriff 19.1.2016

2.1. Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen

Iraqi Security Forces (ISF)

Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police.

Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 8., sowie 8.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen.

Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.9.2015).

Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.6.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von "Geistersoldaten". Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.).

Schiitische Milizen

Sunnitische Milizen

Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ein Teil wurde letztlich tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015).

Kurdische Kämpfer

Es gibt seit langem Bestrebungen zur Zusammenführung der KDP-Peschmerga und der PUK-Peschmerga zu einer einheitlichen Armee. Eine effektive und vollständige Vereinigung ist jedoch auf Grund der Konkurrenzsituation und des Misstrauens gegeneinander nicht erfolgt (CMEC 16.12.2015).

Quellen:

2.2. Bagdad

Bagdad ist fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten. Einer der tödlichsten Anschläge des Jahres 2015 fand am 13. August statt, bei dem eine Bombe auf einem Markt in der Gegend um Jameela im Osten Bagdads detonierte, zumindest 45 Zivilisten in den Tod riss und 72 weitere verletzte (UN Security Council 26.10.2015). Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (NG 6.3.2016).

Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.1.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A’amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vgl. FIS 29.4.2015).

Die vielen nach Bagdad strömenden Binnenflüchtlinge verschärfen die Spannungen in Bagdad noch zusätzlich. Es kommt zu Vertreibungen von Binnenflüchtlingen, sowie zu Drohungen, Morden und Entführungen (UNAMI 13.6.2015). Iraks Hauptstadt ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel stark zunehmen. Gemischte Viertel gibt es immer

weniger. Die folgenden Karten von 2003, 2010 und 2015 veranschaulichen dies: Bild kann nicht dargestellt werden

Quelle: National Geographic (o.D.)

Bild kann nicht dargestellt werden

Bild kann nicht dargestellt werden

Quelle: Izady 2016

Im Jahr 2015 gab es in der Region Bagdad 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region Bagdad war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen. Dies gilt auch für die ersten beiden Monate des Jahres 2016, in denen in der Region Bagdad zumindest 576 Zivilisten getötet und

1. 623 Zivilisten verletzt (UNIRAQ 1.-12.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf , Zugriff 4.1.2016

UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq (13.6.2015): Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict in Iraq: 11 December 2014 - 30 April 2015,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1436959266_unami-ohchr-4th-pocreport-

11dec2014-30april2015.pdf, Zugriff 22.3.2016

http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar

, May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021 , June:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=4031:casualty-figures-for-the-month-of-june-2015-in-iraq-continue-to-be-on-the-high-sideItemid=633lang=en

, July:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=4610:un-casualty-figures-for-the-month-of-november-2015Itemid=633lang=en , Dez.

http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015 , Jan. 2016

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=5147:un-casualty-figures-for-the-month-of-january-2016Itemid=633lang=en, Feb. 2016

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=5284:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-february-2016Itemid=633lang=en

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Anm.: Dieser Abschnitt ist nur relevant für Gebiete, in denen das staatliche Rechtssystem greift. Dies ist in Teilen des Landes nicht oder nur eingeschränkt der Fall (in vom IS besetzten Gebieten, oder teilweise in einigen von schiitischen Milizen dominierten Gebieten).

Das Strafjustizwesen wies laut Amnesty International weiterhin gravierende Mängel auf. Der Justiz fehlte es an Unabhängigkeit. Die Verfahren waren systematisch unfair, insbesondere solche, in denen Anklage wegen terroristischer Straftaten erhoben wurde und die Todesstrafe verhängt werden konnte. Gerichte sprachen Angeklagte aufgrund von "Geständnissen" schuldig, die unter Folter erpresst worden waren, und die teilweise bereits vor Prozessbeginn von staatlichen Fernsehsendern ausgestrahlt wurden (AI 24.2.2016). Der irakische Staat verhängt Todesstrafen aufgrund von Geständnissen, die durch Folter erzwungen wurden (RFE/RL 5.11.2015). Rechtsanwälte, die Terrorismusverdächtige verteidigten, wurden von Sicherheitsbeamten bedroht und eingeschüchtert und von Milizen tätlich angegriffen. Der IS und andere bewaffnete Gruppen attackierten und töteten weiterhin Richter, Rechtsanwälte und Justizbedienstete. Im Juli 2015 verurteilte das Zentrale Irakische Strafgericht in Bagdad 24 mutmaßliche IS-Mitglieder zum Tode. Die Männer waren für schuldig befunden worden, im Juni 2014 mindestens

1. 700 Militärkadetten des Militärstützpunkts Camp Speicher in der Nähe von Tikrit in der Provinz Salah al-Din getötet zu haben. Vier weitere Angeklagte wurden freigesprochen. Die Gerichtsverhandlung dauerte nur wenige Stunden und stützte sich weitgehend auf "Geständnisse", die nach Angaben der Angeklagten während ihrer Untersuchungshaft unter Folter erpresst worden waren, sowie auf ein Video des Massakers, das der IS zuvor in Umlauf gebracht hatte. Die Angeklagten bestritten ihre Beteiligung an den Tötungen. Einige gaben an, zum Tatzeitpunkt nicht in Tikrit gewesen zu sein. Keiner der Angeklagten hatte einen Rechtsbeistand seiner Wahl. Alle wurden von Rechtsanwälten vertreten, die das Gericht ernannt hatte. Diese plädierten zwar für milde Urteile, stellten aber die Beweise oder die Zulässigkeit der "Geständnisse" nicht in Frage (AI 24.2.2016).

Laut Bericht des Auswärtigen Amtes findet die Verfolgung von Straftaten nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über eine sogenannte "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten (AA 18.2.2016).

Quellen:

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016

4. Allgemeine Menschenrechtslage

Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 18.2.2016).

Auch laut Amnesty International sind sowohl Sicherheitskräfte der Regierung, regierungstreue Milizen, als auch die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Regierungstruppen waren für wahllose Angriffe auf Gebiete unter IS-Kontrolle verantwortlich und verübten außergerichtliche Hinrichtungen. Die Menschenrechtslage habe sich im Jahr 2015 weiter verschlechtert. Alle Konfliktparteien begingen Kriegsverbrechen sowie andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsverstöße. Berichten zufolge setzten sowohl die "Einheiten der Volksmobilisierung" (al-Hashd al-Shaabi) (v.a. bestehend aus von der Regierung legitimierten schiitischen Milizen) als auch der "Islamische Staat" Kindersoldaten ein.

Im Juli und August 2015 beteiligten sich in Bagdad, Basra und anderen Städten tausende Menschen an Straßenprotesten gegen staatliche Korruption, Engpässe in der Strom- und Wasserversorgung und die Unfähigkeit der Behörden, grundlegende Versorgungsleistungen sicherzustellen. Mindestens fünf Personen wurden getötet, als die Sicherheitskräfte exzessive Gewalt einsetzten, um die Demonstrationen aufzulösen. In den darauffolgenden Wochen wurden mehrere Anführer der Proteste in Bagdad, Nassiriya und Basra von Unbekannten getötet. Der Innenminister behauptete, die Tötungen stünden nicht in Zusammenhang mit den Demonstrationen. Es blieb jedoch unklar, ob die Behörden die Vorfälle gründlich untersuchten.

Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren.

Im Zuge der Rückeroberung von Gebieten, die der IS im Jahr 2014 erobert hatte, kommt es auch zu Repressionen durch kurdische Peschmerga, durch schiitische und auch sunnitische Milizen insbesondere gegen Angehörige (anderer) sunnitischer Stämme, die der Kollaboration mit dem IS bezichtigt werden (AA 18.2.2016).

Journalisten mussten 2015 weiterhin unter extrem gefährlichen Bedingungen arbeiten. Sie waren Drohungen und tätlichen Angriffen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt und mussten befürchten, vom IS und anderen bewaffneten Gruppen verschleppt und getötet zu werden. Im April 2015 erklärte der Innenminister, die negative Berichterstattung der Medien über die Sicherheitskräfte behindere den Kampf gegen den IS (AI 24.2.2016).

Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2014 belegt der Irak Platz 153 von 180 und liegt damit nur unwesentlich besser als am absoluten Tiefpunkt von Platz 158 im Jahr 2008. Zudem war der Irak im Jahr 2014 das viert-tödlichste Land für Journalisten – was insbesondere mit Gewaltakten an Journalisten durch den IS zusammenhängt (ÖB Amman 5.2015).

Abgesehen von Journalisten gibt es eine Reihe anderer Personengruppen, die besonders gefährdet sind: Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen sind Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder des Sicherheitsapparats sowie sogenannte "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird (meist Angehörige von Minderheiten), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet [oder im Dienst des IS – s. Abschnitt 2.2.], häufig auf Grund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut der UN-Mission haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien (AA 18.2.2016).

Quellen:

4.1. Regierung, ISF, schiitische Milizen

Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.9.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.2.2016, HRW 27.1.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. V.a. die Miliz Asa’ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.2.2015, vgl. BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.1.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 9.11.2015).

Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.).

Quellen:

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016

http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff 14.1.2016

https://www.ecoi.net/local_link/318408/443588_en.html, Zugriff 6.4.2016

5. Frauen/Kinder

Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Die prekäre Sicherheitslage und wachsende fundamentalistische Tendenzen in Teilen der irakischen Gesellschaft haben negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. Vor allem im (schiitisch dominierten) Südirak werden islamische Regeln, z. B. Kleidervorschriften (Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten), stärker eingefordert. Muslimische und christliche Frauen werden zunehmend unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken. Der IS hat in den von der Terrororganisation kontrollierten Gebieten das nach Meinung der Terrororganisation ‚richtige‘ islamische Recht angewandt, was zu Menschenrechtsverletzungen, insbesondere gegen Frauen, Kinder und Homosexuelle geführt hat. Frauen dort sind Berichten zufolge Opfer von Zwangsprostitution, Zwangsverheiratung (auch in Mehr-Ehen) und werden in ihrem Bewegungsradius starkeingeschränkt. In Mosul herrscht Beobachtern zufolge für Frauen Verschleierungszwang (Niqab) (AA 18.2.2016). In den vom IS kontrollierten Gebieten wurden Frauen und Mädchen als Sklavinnen verkauft, mit IS-Kämpfern zwangsverheiratet und im Falle einer Weigerung getötet. Im März 2015 tötete der IS dem Vernehmen nach mindestens neun schiitische Frauen, die der Minderheit der Turkmenen angehörten, weil sie sich geweigert hatten, IS-Kämpfer zu heiraten, nachdem der IS zuvor ihre Ehemänner getötet hatte (AI 24.2.2016). In Teilen des stark patriarchalisch strukturierten Nordirak kommt es immer noch zu Genitalverstümmelung bei Frauen (AA 18.2.2016).

Art. 29 und 30 der Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Irak ist dem Zusatzprotokoll zur

UN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten.

Die Hälfte der Bevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Kinder waren und sind Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre. Sehr viele Kinder und Jugendliche sind durch Gewaltakte, die entweder sie selbst oder Familienmitglieder betrafen, stark traumatisiert. Kinder und Jugendliche werden von bewaffneten Gruppen rekrutiert und verrichten dort Informanten- und Botendienste, nehmen aber auch an Kampfhandlungen teil. Zahlreiche Jugendliche sind nach Angaben der Vereinten Nationen wegen Terrorvorwürfen angeklagt oder verurteilt. Es fehlt außerdem an Jugendstrafanstalten; laut IKRK werden jugendliche Häftlinge allerdings mittlerweile meist getrennt von erwachsenen Straftätern inhaftiert, ihnen wird oft der regelmäßige Kontakt zu ihren Familien verwehrt.

Die Sicherheitslage, die Einquartierung von Binnenvertriebenen und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern mancherorts den Schulbesuch, so dass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren deutlich gefallen ist, besonders in ländlichen Gebieten. Im Unterschied dazu sind in der Region Kurdistan fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig.

Der Beginn des Schuljahres im Herbst 2015 musste in Regionen, in denen besonders viele Binnenflüchtlinge aufgenommen und in Schulen untergebracht wurden, um mehrere Wochen verschoben werden. Besonders dramatisch ist die Lage der binnenvertriebenen Kinder, die in Notunterkünften untergekommen sind und derzeit keine Aussicht auf einen regelmäßigen Schulbesuch haben (AA 18.2.2016).

Berichten zufolge setzten sowohl die Einheiten der Volksmobilisierung (hauptsächlich bestehend aus schiitischen Milizen) als auch der IS Kindersoldaten ein (AI 24.2.2016).

Quellen:

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sowie des Inhaltes der gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden, ferner durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachten und in den angefochtenen Bescheiden wiedergegebenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Irak, die auch dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen.

3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakte der belangten Behörde, die jeweils ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.

Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer konnten auf der Grundlage der persönlichen Angaben und der vorgelegten Dokumente (irakischer Personalausweis des Erstbeschwerdeführers und irakischer Reisepass der weiteren Beschwerdeführer) als glaubhaft festgestellt werden.

Die Feststellungen zu deren Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie den persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglich über den Verfahrensverlauf hinweg übereinstimmenden und insoweit vom Bundesverwaltungsgericht wie bereits von der belangten Behörde als glaubhaft erachteten Angaben des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers, sie sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig.

3.3. Zu den Feststellungen unter Punkt 2.3. war – der Beweiswürdigung der belangten Behörde im Wesentlichen folgend – aus nachstehenden Erwägungen zu gelangen:

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, Zl. 92/03/0011; 1.10.1997, Zl. 96/09/0007).

Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).

Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). Die Unkenntnis in wesentlichen Belangen indiziert ebenso mangelnde Glaubwürdigkeit (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).

3.3.1. Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin – wie die belangte Behörde zutreffend folgert – nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft darzulegen. Im Einzelnen:

3.3.2. Als Ausreisegrund gab der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung an, er sei oft von Schiiten bedroht worden, weil er Sunnit sei und habe den Irak verlassen, weil es dort keine Sicherheit gebe.

Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Erstbeschwerdeführer vor, im April 2015 wären Kämpfer von Milizen in sein Haus eingedrungen etwa zehn Minuten nachdem er dieses verlassen habe. Sie hätten sich im Vorgarten befunden, nicht direkt im Haus, da sie wahrscheinlich die Kameras gesehen und seinen Hund gehört hätten. Einige Freunde oder Nachbarn hätten ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass bewaffnete Leute anwesend wären. Er sei deshalb nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sondern habe seine Familie versorgt und acht Tage nach dem Vorfall am 11.04.2015 in die Türkei eingereist. Seine Familie habe sich während des Vorfalls im versperrten Haus aufgehalten.

Die Zweitbeschwerdeführerin schilderte im Zuge der Erstbefragung, der Erstbeschwerdeführer sei entführt worden und im Irak herrsche Krieg, sodass sie um ihr Leben und das Leben ihrer Kinder fürchte. In der Einvernahme vor der belangten Behörde legte die Zweitbeschwerdeführerin dar, der Erstbeschwerdeführer sei Journalist und habe im Medienbereich gearbeitet und meistens über Parlamentsmitglieder geschrieben. Am 11.04.2015 sei der Erstbeschwerdeführer von mehreren unbekannten Milizen entführt worden, weshalb sie mit den Kindern das Land verlassen habe. Vor seiner Entführung wären fünf Männer zum Haus gekommen, sie habe ihnen geöffnet, die Türe jedoch wieder verschlossen. Sie habe erst im Nachhinein erfahren, dass der Erstbeschwerdeführer habe fliehen können. Selbst habe sie keine Probleme mit den Behörden des Irak gehabt und auch keine Verfolgungshandlungen gewärtigen müssen. Die Regierung und die verschiedenen Milizen wären Schiiten. Sie würden Sunniten nicht wollen und diese würden auch vom Staat nicht unterstützt. Sie habe Angst als Sunnitin getötet bzw. als Frau ohne Schutz entführt zu werden.

3.3.3. Die belangte Behörde erachtet die vom Erstbeschwerdeführer sowie von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachten Ausreisegründe im Hinblick auf den ausreisekausalen Vorfalls mangels Glaubwürdigkeit des bezughabenden Vorbringens als nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Einschätzung der belangten Behörde an.

Im Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer verweist die belangte Behörde neben den aufgetretenen Divergenzen im Hinblick auf die Erstbefragung als erstes Indiz zutreffend zunächst auf Ungereimtheiten in der Darlegung des ausreisekausalen Vorfalls im April 2015. Der belangten Behörde ist in dieser Hinsicht beizutreten, wenn die die Schilderung des Erstbeschwerdeführers als widersprüchlich erkannt wird, aufgrund des Lärms seines Stromgenerators hätte seine Familie keine akustischen Wahrnehmungen über die Äußerungen der Kämpfern, diese jedoch andererseits seinen Hund gehört haben sollen. Ferner legte der Beschwerdeführer widersprüchlich zunächst dar, die Kämpfer wären in sein Haus eingedrungen. Im Verlauf der Einvernahme gab er jedoch an, diese hätten nur seinen Vorgarten betreten. Einen entscheidenden Hinweis darauf, dass sich der Erstbeschwerdeführer eines konstruierten Vorbringens bedient, erblick die belangte Behörde zutreffend in dem Aspekt, dass die Familie des Erstbeschwerdeführers – die seinem Vorbringen zufolge den Vorfall über die Überwachungskamera mitbeobachtete (AS 77) – den Erstbeschwerdeführer nicht sofort telefonisch verständigte sondern diese Verständigung seitens eines Nachbarn erfolgt sein soll. Auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass in einer derart bedrohlichen Situation – sollte sich diese tatsächlich ereignet haben – eine unmittelbare Kontaktaufnahme seitens der Familie erfolgen würde, schon um den Erstbeschwerdeführer angesichts der drohenden Lage um Unterstützung zu ersuchen.

Die belangte Behörde ist ferner damit im Recht, wenn sie die Darlegungen des Erstbeschwerdeführers in der Einvernahme als knapp gehalten und oberflächlich ansieht, zumal dieser den ausreisekausalen Vorfall auf die erste dahingehende Frage hin in wenigen Worten schilderte und sämtliche Details in der Folge in zahlreichen Nachfragen ermittelt werden mussten. Eine konkrete Schilderung des ausreisekausalen Vorfalls im Sinn der vorstehend zitierten Rechtsprechung kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen. Im Besonderen weist die belangte Behörde zutreffend darauf hin, dass der Erstbeschwerdeführer im Gefolge seiner Einvernahme zunächst darlegte, nach dem Besuch der Milizen nicht mehr nach Hause zurückgekehrt zu sein (AS 71), jedoch in weiterer Folge angab, seine Familie von Zuhause abgeholt zu haben (AS 73 und 79) und auf weitere Nachfragen dazu nicht mehr antwortete (AS 79). Der Schluss der belangten Behörde, dass sich der Erstbeschwerdeführer in dieser Situation der Widersprüchlichkeit seiner Angaben bewusst wurde, ist plausibel.

Als maßgeblich erweisen sich schließlich die zutreffenden Erwägungen der belangten Behörde zu den Aufnahmen der Überwachungskamera, welche vom Erstbeschwerdeführer im Gefolge der Einvernahme dargeboten wurden. Das mit einem Mobiltelefon aufgenommene Video zeigt ausweislich der vom Erstbeschwerdeführer unterfertigten Niederschrift vom 31.05.2016 eine Monitoraufnahme, auf der wiederum unscharf ein Auto erkennbar ist, das mit Signallicht und ohne ersichtlichem Wappen oder Symbol – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (AS 73) – auf der gegenüberliegenden Straßenseite hält und aus dem vermutlich zwei Personen, die nur undeutlich und ohne der Möglichkeit einer Personenbeschreibung erkennbar sind, steigen. Die Personen verschwinden nach kurzer Zeit aus dem Blickwinkel der Kamera und bis auf die Geräusche vorbeifahrender Autos und das gelegentliche Bellen eines Hundes ist nichts weiter seh- oder hörbar. Bei einem kurzen Schwenk der Handykamera auf die Monitoranzeige, die sonst vermieden wird, ist als Datum der Aufnahme der 05.12.2014 erkennbar (AS 79). Die vom Erstbeschwerdeführer dargebotene Videoaufnahme vermag damit nicht nur sein Vorbringen nicht zu untermauern (so gab der Erstbeschwerdeführer, dem Fahrzeug wären drei Personen entstiegen), sondern bezieht sich auf einen gänzlich anderen Zeitpunkt als den vom Erstbeschwerdeführer angegebenen, was der Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht massiv schadet.

Die belangte Behörde verweist schließlich auch zutreffend darauf, dass die Zweitbeschwerdeführerin den ausreisekausalen Vorfall in ihrer Einvernahme anders schilderte, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts das gewonnene Bild noch abrundet. Insgesamt ist der Einschätzung der belangten Behörde, dass sich der Erstbeschwerdeführer eines konstruierten Fluchtvorbringens bediente, vorbehaltlos zuzustimmen.

Der Erstbeschwerdeführer hält der Beweiswürdigung der belangten Behörde in seiner Beschwerde nicht substantiiertes entgegen und beharrt lediglich darauf, die Wahrheit gesagt zu haben, sodass sich weitere diesbezügliche Erwägungen erübrigen. Die belangten Behörde hat in ihrer mängelfreien Beweiswürdigung – der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt – klar dargelegt, dass aufgrund der aufgetretenen Widersprüche und Ungereimtheiten eben nicht von einer glaubwürdigen Darstellung des Ausreisegrundes sowie den von ihm in den Raum gestellten Motiven seiner vermeintlichen Verfolger – nämlich seine sunnitische Religionszugehörigkeit sowie sein wirtschaftlicher Erfolg – durch den Erstbeschwerdeführer auszugehen ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist demgemäß in Ermangelung eines glaubwürdigen Vorbringens nicht glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführer vor seiner Ausreise von Kämpfern schiitischen Milizen entführt oder gesucht wurde. Der Erstbeschwerdeführer war auch sonst keiner individuellen Gefährdung oder Verfolgung in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt. Eine sich aus ausreisekausalen Vorfällen erschließende Rückkehrgefährdung kann demgemäß ebenfalls nicht erkannt werden.

3.3.4. Auch im Hinblick auf die von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachten Ausreisegründe erweist sich die Einschätzung der belangten Behörde als zutreffend.

Aus den bei der niederschriftlichen Einvernahme getätigten Angaben ergeben zunächst keine individuell gegen die Zweitbeschwerdeführerin oder ihre Kinder gerichteten Verfolgungshandlungen und wurde die diesbezügliche Frage auch explizit verneint. Die diesbezüglichen Erwägungen in der Beweiswürdigung der belangten Behörde werden in der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin nicht beanstandet. Zutreffend weist die belangte Behörde auch darauf hin, dass die Zweitbeschwerdeführerin trotz desvermeintlichen Vorfalls am 11.04.2016 noch weitere drei Monate im Haus in XXXX gelebt haben will, was entschieden gegen Befürchtungen im Hinblick auf die Gefahr weitere sicherheitsrelevanter Vorfälle oder Verfolgungshandlungen spricht.

Wenn die belangte Behörde in der Folge plausibel Wiedersprüche zwischen den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin im Hinblick auf den vermeintlichen ausreisekausalen Vorfall und den Angaben ihrer Eltern und Geschwister in deren Asylverfahren in Österreich anspricht, ist erneut festzuhalten, dass die Beschwerde dem nichts entgegen setzt und die Zweitbeschwerdeführerin offenbar selbst keinen Grund findet, die diesbezüglichen Erwägungen der Beweiswürdigung der belangten Behörde zu beanstanden.

Als maßgeblich erweisen sich die Widersprüche, die im Hinblick auf die Darstellung des ausreisekausalen Vorfalls zwischen den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin und jenen des Erstbeschwerdeführers festzustellen sind. Zunächst weist die belangte Behörde zutreffend darauf hin, dass der Erstbeschwerdeführer nicht angab, am 11.04.2015 entführt worden zu sein, zumal er an diesem Tag in die Türkei einreiste und sich seinem eigenen Vorbringen zufolge vor der Ausreise etwa acht Tage in Bagdad bei seinem Onkel aufhielt, um seine Autos zu verkaufen (AS 71 und 79 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführer betreffend). Ferner stellte die Zweitbeschwerdeführerin – wie ebenfalls von der belangten Behörde zutreffend hervorgekehrt – einen gänzlich anderen Vorfall in den Raum, als der Erstbeschwerdeführer. Der Zweitbeschwerdeführerin zufolge sei der Erstbeschwerdeführer 1 oder 2 Tage vor seiner Entführung am 11.04.2015 (gemeint ist wohl die Ankunft in der Türkei) von fünf Männern im gemeinsamen Haus gesucht worden, wobei die Zweitbeschwerdeführerin die hintere Türe geöffnet, aber angesichts der fünf Personen sofort wieder geschlossen haben will. Den Schilderungen des Erstbeschwerdeführer zufolge will dieser jedoch die Zweitbeschwerdeführerin und die Kinder bereits acht Tage vor seiner Ausreise am 11.04.2015 von zu Hause abgeholt und bei seinem Onkel untergebracht haben, wo auch er selbst in der Zeit vom 03.04.2015 bis 10.04.2015 gelebt habe und seine Autos verkauft haben will. Ferner sei er von einem Auto ständig verfolgt worden (wovon jedoch der Erstbeschwerdeführer als vermeintlich Verfolgter nichts berichtete). Die Zweitbeschwerdeführerin konnte ihrerseits nicht darlegen, dass sie bewaffnete Kämpfer von Milizen über einen Überwachungsmonitor betrachtete, was der Erstbeschwerdeführer behauptete.

Der belangten Behörde ist beizutreten, wenn diese die Abweichungen zwischen den verschiedenen Darstellungen als derart groß erachtet, dass selbst unter Berücksichtigung der Anspannung in einer Einvernahmesituation nicht von einer Schilderung desselben Vorfalles ausgegangen werden kann. Auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daraus zu schließen, dass insgesamt ein konstruiertes Fluchtvorbringen vorliegt, zumal bei tatsächlich Erlebtem zumindest von einer stringenten Darlegung der wesentlichen Umstände wie etwa Zeit und Ort des Vorfalls sowie die Anzahl der Bedroher oder die Frage, ob ihnen die Türe geöffnet wurde oder diese nur über einen Monitor betrachtet wurden, erwartete werden muss. Bezeichnenderweise lässt die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin auch diese beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde unwidersprochen.

Wenn letztlich das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin sowohl bei der Erstbefragung als auch anlässlich der Einvernahme vor der belangten Behörde, wonach Sie mit den beiden Kindern Ihre Heimat verlassen hätten, um in Europa vor den derzeit herrschenden Kampfhandlungen bzw. der "fürchterlichen Sicherheitslage" im Irak Schutz zu finden, als glaubhaft angesehen wird, ist dem ebenso beizutreten. Die belangte Behörde ist den zum Ausdruck gebrachten Befürchtungen letztlich mit der Gewährung von subsidiärem Schutz begegnet.

In Anbetracht der schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde auch hinsichtlich der von der Zweitbeschwerdeführerin geltend gemachten Ausreisegründe schließt sich das Bundesverwaltungsgericht auch den diesbezüglichen Erwägungen an und ist demgemäß in Ermangelung eines glaubwürdigen Vorbringens nicht glaubhaft, dass die Zweitbeschwerdeführerin vor ihrer Ausreise einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war. Eine sich aus ausreisekausalen Vorfällen erschließende Rückkehrgefährdung kann auch hier nicht erkannt werden.

Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin ist ferner Folgendes festzuhalten:

Die Zweitbeschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde erstmals im Verfahren vor, dass Frauen im Irak einer geschlechterspezifischen Verfolgung ausgesetzt wären und bringt hiezu ebenfalls erstmalig vor, sie habe sich im Irak Kleidervorschriften unterwerfen müssen, das Haus nicht verlassen und keiner Bildung nachgehen dürfen. Dieses Vorbringen unterliegt aus den folgenden Erwägungen dem in § 20 Abs. 1 BFA-VG vorgesehenen Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich und wird der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt.

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis VfSlg. 13.838/1994 ausgesprochen, dass es verfassungskonform ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellten, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirke, sachdienliches Vorbringen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstatte und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern könne, stünden im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt, seien zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich und verstießen nicht gegen Art. 11 Abs. 2 B-VG oder gegen das Rechtsstaatsprinzip. Im Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 hob der Verfassungsgerichtshof zwar eine Wortfolge in § 32 Abs. 1 Z 4 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 auf, sprach jedoch aus, dass der verbleibende Teil des § 32 Abs. 1 AsylG 1997 (dem nunmehr § 20 Abs. 1 BFA-VG entspricht) verfassungskonform sei. Dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, sei auch dadurch Rechnung getragen, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf jene Fälle beschränkt würden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten seien, nicht in der Lage gewesen sei, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibe vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versuche. Beschränkungen, die bloß dazu führten, die Parteien zu einer Mitwirkung an der raschen Sachverhaltsermittlung zu verhalten, stünden im Allgemeinen der Effektivität des Rechtsschutzes nicht entgegen.

Aus Sich des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass das eingangs erwähnte Vorbringen betreffend geschlechterspezifischen Verfolgung als Neuerung im Sinn des § 20 Abs. 1 BFA-VG anzusehen ist, sodass die Zulässigkeit des Vorbringens im Rechtsmittelverfahren anhand der genannten Bestimmung zu prüfen ist.

IN diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht vorliegt. Der niederschriftlichen Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin wurde vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin unter Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Die Einvernahmesituation wird in der Beschwerde nicht beanstandet. Aus der dem Beschwerdeführer rückübersetzten mängelfreien Niederschrift sind keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte abschließend, dass sie alles vorbringen konnte, was ihr wichtig erschien sowie dass die rückübersetzte Verhandlungsschrift korrekt angefertigt wurde (AS 81 und 83 des Verwaltungsaktes die Zweitbeschwerdeführerin betreffend). Eingangs und nochmals während der Befragung zu den Fluchtgründen wurde die Zweitbeschwerdeführerin über das Neuerungsverbot belehrt (AS 71 und 79 des Verwaltungsaktes die Zweitbeschwerdeführerin betreffend) und mehrmals dazu angehalten, die Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen. Eine noch ausführlichere Belehrung erscheint kaum machbar.

Grundsätzlich ist in Anbetracht der Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren (§ 15 AsylG 2005) auszugehen, dass es Sache des Asylwerbers ist, vor der belangten Behörde ein entsprechendes Vorbringen spätestens bei der niederschriftlichen Einvernahme zu erstatten. Der Zweitbeschwerdeführerin wurden auch die entsprechenden Fragen gestellt ("Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Was haben Sie alles erlebt, gesehen, gedacht, befürchtet usw.? Warum konnten oder wollten Sie nicht mehr in der Heimat bleiben? Was war der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie zu flüchten?", "Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass Sie die Wahrheit sagen müssen. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde?", "Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen oder gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?").

Ausgehend davon kann das Bundesverwaltungsgericht den in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, die Zweibeschwerdeführerin wäre nicht hinreichend zu ihren Asylgründen befragt worden, nicht nachvollziehen. Wohl hat die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen (§ 18 AsylG 2005). Aus dieser Gesetzesstelle kann jedoch keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. zur Vorgängerbestimmung VwGH 07.06.2001, Zl. 99/20/0434 mwN). Das maßgebliche Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde bezog sich auf eine in den Raum gestellte Entführung des Erstbeschwerdeführers und ihre Befürchtung, als Sunnitin von Schiiten getötet oder entführt zu werden. Ein auch nur ansatzweises Vorbringen betreffend Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit oder Kleiderzwängen kann der Niederschrift nicht entnommen werden, sodass mangels greifbarer Anhaltspunkte auch keine Verpflichtung der belangten Behörde bestand, diesbezüglich nachzufragen. Die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde kann jedenfalls nicht so weit gehen, dass Vorkommnisse erfragt werden müssen, die vom Asylwerber nicht einmal ansatzweise in den Raum gestellt werden.

Im gegenständlichen Fall wurde die Zweibeschwerdeführerin einerseits ausführlich über die Bedeutung vollständiger Angaben sowie des Neuerungsverbots belehrt und andererseits in der Einvernahme auch mehrfach befragt, ob sie alles vortragen konnte, was für das Verfahren erheblich erscheint. Dies wurde von ihr bejaht. Angesichts der Angaben der Zweibeschwerdeführerin bestand aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls kein Anlass zur Nachfrage, ob die Zweibeschwerdeführerin noch andere Nachteile im Irak als die von ihr geschilderten befürchten würde. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann somit nicht erkannt werden. Eine Berufung auf § 20 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG scheidet somit aus. Anhaltspunkte für die Verwirklichung eines anderen in § 20 Abs. 1 BFA-VG normierten Ausnahmetatbestandes bietet die Beschwerde nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die in der Stellungnahme vorgebrachten Neuerungen gegen das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG im Lichte der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes verstoßen. Weder hat sich der Sachverhalt im Nachhinein geändert noch war das Verfahren vor der belangten Behörde mangelhaft noch waren der Zweibeschwerdeführerin die neu vorgebrachten Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht zugänglich noch kann gesagt werden, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, sie vorzubringen. Da der Zweibeschwerdeführerin ihre nunmehr neu vorgebrachten Fluchtgründe – welche letztlich seit der Ausreise bestehen – immer bekannt gewesen sein mussten, hätten die Zweibeschwerdeführerin dieses Vorbringen jedenfalls bereits bei der Einvernahme am 04.02.2016 erstatten können und müssen. Die Zweibeschwerdeführerin war bei der Einvernahme durch die belangte Behörde volljährig und ausweislich ihrer Angaben in der gesundheitlichen Verfassung, der Einvernahme zu folgen. Auch sonst liegt kein Hinweis vor, dass die Zweibeschwerdeführerin im Verfahren erster Instanz nicht in der Lage war, allfällige asylrelevante Vorkommnisse vorzubringen.

Die nach der Rechtsprechung für die Annahme eines Neuerungsverbotes erforderliche Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens gebotene Abwägung (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/18/0036) muss daher zum Ergebnis führen, dass das neu in der Beschwerdeschrift erstattete Vorbringen, die Zweit- und die Viertbeschwerdeführerin wären im Irak einer geschlechterspezifischen Verfolgung, Kleiderzwängen und Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit ausgesetzt, erst in Anbetracht der Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid konstruiert wurde und in der Absicht erfolgte, das weitere Verfahren durch die Nachreichung anderer als der bisher für die Gewährung von internationalem Schutz vorgebrachten Gründe zu verlängern, sodass das Neuerungsverbot zum Tragen kommt.

In der Sache ist diesem Beschwerdevorbringen ungeachtet der vorstehenden Ausführungen noch zu entgegnen, dass sich die in der Beschwerde zitieren Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit von Frauen entsprechend den länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde auf die Landesteile beziehen (auf die sich die Zweitbeschwerdeführerin bezieht), die von den Milizen des Islamischen Staates kontrolliert werden, sohin nicht auf Bagdad. Ferner hatte die Zweitbeschwerdeführerin auch in den Monaten, welche sie ohne den Erstbeschwerdeführer im Irak zubrachte, ihrem eigenen Sachvorbringen zufolge keine Schwierigkeiten. Sie hat auch die Schule besucht, sodass das Vorbringen in Bezug auf Einschränkungen im Bildungssystem nicht nachvollzogen werden kann. Die Beschwerdeführer hielten sich auch nicht im schiitisch geprägten Südirak auf, wo ausweislich der getroffenen Feststellungen Kleidervorschriften stärker eingefordert werden, sondern in Bagdad. Insgesamt bieten die getroffenen länderkundlichen Feststellungen keinen substantiierten Anhaltspunkt für die Befürchtungen der Zweit- und der Viertbeschwerdeführerin und es ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar, aufgrund welcher Aspekte in diesem Zusammenhang von einer asylrelevanten Verfolgung oder Gefährdung der Zweit- und der Viertbeschwerdeführerin auszugehen wäre.

3.3.5. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellen außerdem eine Verfolgung aufgrund Ihrer sunnitischen Religionszugehörigkeit in den Raum und es wurde von der belangten Behörde auch jeweils festgestellt, dass sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung bekennen. Mit ihrer Religionszugehörigkeit in Zusammenhang stehende Vorfälle konnten sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin indes – wie vorstehend dargelegt – nicht glaubhaft machen. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Erstbeschwerdeführer ausweislich seines Vorbringens in der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit schlechthin als verfolgt ansieht, sondern seine sunnitischen Religionszugehörigkeit nur als mögliches Motiv in Bezug auf die behauptete Verfolgungssituation präsentierte – welche jedoch als unglaubwürdig zu verwerfen war. Darüber hinaus gab der Erstbeschwerdeführer an, keine Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit gehabt zu haben (AS 79 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführer betreffend).

Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin, welche ein dahingehendes Vorbringen erstattet hat, verweist die belangte Behörde ergänzend zum Hinweis darauf, dass die Zweitbeschwerdeführerin selbst keine Verfolgungshandlungen aufzeigte, auf die getroffenen länderkundlichen Feststellungen, welchen kein maßgeblicher Hinweis auf eine systematische Verfolgung der arabisch sunnitischen Bevölkerungsgruppe im gesamten Staatsgebiet zu entnehmen sei. Die schwierige allgemeine Lage einer Religionsgemeinschaft für sich allein sei nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun.

Aus den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak geht hervor, dass in Bagdad (wie überhaupt im Irak) zahlreiche Sunniten leben und sunnitsch geprägte Stadtviertel bestehe (etwa im Verwaltungsbezirk Mansur, vgl. hiezu die bei den Feststellungen zur Lage in Bagdad abgebildete Grafik von Dr. Michael Izady von der Columbia University). Die behauptete Gefährdung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses in Bagdad durch Schiiten kann angesichts der Quellenlage nicht nachvollzogen werden, zumal diesfalls mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass entsprechende Quellen vorhanden wären. Gewaltakte und Anschläge in Bagdad gehen außerdem ausweislich der Feststellungen zur Lage im Irak in erster Linie vom Islamischen Staat aus und richten sich im Wesentlichen gegen die schiitische Bevölkerung und staatliche Sicherheitskräfte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass Bagdad und die umgebenden Gebiete in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt sind, wobei die schiitisch dominierten Viertel aufgrund von Vertreibungen durch Regierungstruppen und schiitische Milizen stark zunehmen und es etwa bei Straßensperren zu Beschimpfungen und Diskriminierungen von Sunniten kommen kann. Ferner sind Übergriffe schiitischer Milizen gegenüber der sunnitischen Zivilbevölkerung in den vom Islamischen Staat zurückeroberten Gebieten feststellbar – was jedoch auf die Situation der Beschwerdeführer nicht zutrifft. Eine systematische Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses in Bagdad durch schiitische Milizen besteht jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht, zumal die von schiitischen Milizen in Bagdad ausgehenden Gewaltakte – welche auch Entführungen oder Ermordungen einschließen – nicht das Ausmaß einer systematischen Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses erreichen. Seitens der Beschwerdeführer wurde schließlich vorgebracht, dass nach wie vor Verwandte ihrerseits (Schwester bzw. Tanten) in Bagdad wohnhaft sind, ohne dass diesbezügliche Schwierigkeiten vorgebracht wurden. Darüber hinaus gelang es den Beschwerdeführern wie von der belangten Behörde zutreffend dargelegt wird auch nicht, über bloße Mutmaßungen hinaus eine konkrete Bedrohungssituation zu vermitteln. Die bloße Anwesenheit der Beschwerdeführer in Bagdad begründet demnach kein erhöhtes Risiko, einer Entführung zum Opfer zu fallen und war auch insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin im Irak ihrem Vorbringen zufolge niemals alleinstehend, sondern lebte immer mit anderen Verwandten zusammen. Ferner hatte die Zweitbeschwerdeführerin auch in den Monaten, welche sie ohne den Erstbeschwerdeführer im Irak zubrachte, ihrem eigenen Vorbringen zufolge keine Schwierigkeiten. Eine asylrelevante Rückkehrgefährdung aufgrund der sunnitischen Religionszugehörigkeit kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts demgemäß nicht festgestellt werden.

3.3.6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt ferner zum Ergebnis, dass keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliegt, welche Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde indizieren würde. Den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit wurde – wie bereits ausführlich erörtert – entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers über die Mitwirkungspflicht sowie der Verpflichtung zur Vervollständigung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im Wege von darauf gerichteten Nachfragen Rechnung getragen. Es muss auch berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist oder Vorbringen überhaupt unterbleibt.

Die niederschriftlichen Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wurde jeweils vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin unter Anwesenheit einer geeigneten Dolmetscherin und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Die Einvernahmesituation wird vom Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der jeweiligen Beschwerde nicht beanstandet. Aus den dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin jeweils rückübersetzten mängelfreien Niederschriften sind keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin erklärten jeweils abschließend, dass sie alles vorbringen konnten, was ihnen wichtig erschien sowie dass die rückübersetzte Verhandlungsschrift korrekt angefertigt wurde (jeweils AS 81). Diese Niederschriften über die Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde liefern vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung (§ 15 AVG) und konnten demnach der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.

Defizite – insbesondere in Anbetracht des Beschwerdevorbringens der Zweit-beschwerdeführerin, sie wäre nicht zur Situation der Frauen im Irak und den diesbezüglichen Rückkehrbefürchtungen befragt worden – sind wie bereits vorstehend erwähnt nicht erkennbar. Aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 kann keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 07.06.2001, Zl. 99/20/0434 mwN). Das maßgebliche Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde bezog sich auf eine in den Raum gestellte Entführung des Erstbeschwerdeführers und ihre Befürchtung, als Sunnitin von Schiiten getötet oder entführt zu werden. Ein auch nur ansatzweises Vorbringen betreffend Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit oder Kleiderzwängen kann der Niederschrift nicht entnommen werden, sodass mangels greifbarer Anhaltspunkte auch keine Verpflichtung der belangten Behörde bestand, diesbezüglich nachzufragen.

3.3.7. Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin haben kein eigenes relevantes Ausreisevorbringen erstattet. Sie schlossen sich den Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin als ihre Mutter und gesetzlichen Vertreterin an, sodass insoweit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen wird.

3.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und in den Bescheiden angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die in den für den jeweiligen gegenständlichen Beschwerdefall wesentlichen Punkten – insbesondere zur Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie dem Vorgehen der verschiedenen Milizen im Irak – aus den Jahren 2015 und 2016 stammen. Die Quellen liegen auch dem Bundesverwaltungsgericht vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage zur Lage im Herkunftsstaat ergibt.

Angesichts der erst kürzlich ergangenen Entscheidungen der belangten Behörde weisen die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht ferner kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer sind in den gegenständlichen Beschwerden den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat im Übrigen nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit die Zweitbeschwerdeführerin zunächst die getroffenen Feststellungen zur Lage der Frau im Irak als unausgewogen erachtet, ist dem zunächst zu entgegnen, dass zwei Quellen (davon eine NGO und eine nachrichtendienstliche Quelle) herangezogen wurden. Der Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak des deutschen Auswärtigen Amtes beruht wiederum auf den Erkenntnissen der deutschen Auslandsvertretungen, welche angewiesen sind, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z.B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROs) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die NROs und der UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Anlass, an der Ausgewogenheit des Berichtes des deutschen Auswärtigen Amtes zu zweifeln. Die Zweitbeschwerdeführerin ist demgemäß auch nicht in der Lage, bestimmte Feststellungen der belangten Behörde als falsch oder unvollständig zu bezeichnen.

Im Hinblick auf die Berichtslage zur schlechten Sicherheitslage in Bagdad, zu den von (schiitischen) Milizen begangenen Menschenrechtsverletzungen und zu religiösen Spannungen ist auf Folgendes zu verweisen: Die belangte Behörde hat sich in den Feststellungen zur Lage im Irak bereits mit den wichtigsten schiitischen Milizen auseinandergesetzt (Seiten 24, 25 und 39 des angefochtenen Bescheides des Erstbeschwerdeführers und Seiten 24, 25 und 34 des angefochtenen Bescheides der Zweitbeschwerdeführerin). Ferner wurde explizit festgestellt, dass die mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen in ihren jeweiligen Einflussgebieten zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begingen und sich hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom Islamischen Staat unterscheiden (Seite 31 des angefochtenen Bescheides des Erstbeschwerdeführers und Seite 24 des angefochtenen Bescheides des Zweitbeschwerdeführers). Die belangte Behörde ist ferner den vorhandenen religiösen Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten ausführlich nachgegangen und hat festgestellt, dass Misshandlungen und Diskriminierungen basierend auf Religionszugehörigkeit sowie konfessionelle Gewalt im Irak vorkommen und Bagdad ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel stark zunehmen.

Da die Zweitbeschwerdeführerin die von ihr vermissten Feststellungen zur Lage von Sunniten in Bagdad nicht näher bezeichnet, lässt sich aus den in der Beschwerde diesbezüglich angesprochenen Themen der schlechten Sicherheitslage in Bagdad und den religiösen Spannungen keine anders gelagerte Sachlage ableiten – umso mehr als die Beschwerde selbst ausschließlich aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheids betreffend die Zweitbeschwerdeführerin zitiert. Inwieweit die religiösen Spannungen angesichts der Lebensumstände und des Fluchtvorbringens der Zweitbeschwerdeführerin von weiterer Relevanz für das gegenständliche Beschwerdeverfahren sein sollen, wird in der Beschwerde ebenfalls nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich, zumal die Zweitbeschwerdeführerin explizit angab, selbst niemals Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein und auch keine Probleme mit Behörden gehabt zu haben.

Die Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin betreffend Mangelhaftigkeit der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak sind somit nicht ausreichend substantiiert, um die Beweiswürdigung der belangten Behörde insoweit zu erschüttern und vermag dies auch zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung des Ausreisevorbringens der Beschwerdeführer führen.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

4.2. Im gegenständlichen Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörterten Gründen zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer keiner individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt waren oder im Fall der Rückkehr ausgesetzt wären, sodass internationaler Schutz nicht zu gewähren ist. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).

Ferner liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht, zumal die Beschwerdeführer keiner von Repressalien bedrohten Volksgruppe angehören und ihren Wohnsitz auch nicht in einem von den Milizen des Islamischen Staates dominiertem Gebiet unterhielten.

Die aktuellen Vorfälle sind ein Ausfluss der derzeitigen allgemeinen Situation, welche bereits durch das Bundesamt durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt wurde.

Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Wiewohl ausweislich der Feststellungen im Irak eine sunnitisch-feindliche Politik vorherrscht und es in unterschiedlicher Intensität zu Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung oder von Entführungen kommt, kann noch nicht von einer zielgerichteten und systematischen Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung ausgegangen werden, zumal auch Verwandte der Beschwerdeführer ihren Angaben zufolge nach wie vor im Irak und dort in Bagdad wohnhaft sind und der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin auch übereinstimmend zugestanden, vom als ausreisekausal dargestellten Vorfall abgesehen niemals selbst unmittelbar Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen zu sein. Die Beschwerdeführer haben demnach nicht bereits aufgrund ihrer sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen ihre Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (VwGH 09.05.2016, Ra 2016/01/0068; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN).

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, Zl. 95/20/0329 mwN).

Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide erweist sich demgemäß jeweils als rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobenen Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen sind.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

5.1. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Anwendung der zitierten Gesetzesbestimmung voraus, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061).

5.2. Im gegenständlichen Fall ist der Erlassung der angefochtenen Bescheide jeweils ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt.

Den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs wurde entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie Belehrung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin über die Mitwirkungspflichten nachgekommen. Die niederschriftlichen Einvernahmen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin wurden von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin in Anwesenheit einer geeigneten Dolmetscherin und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. In den mängelfreien Niederschriften, die dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin rückübersetzt wurden, sind keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Offene Punkte wurden im Wege von Nachfragen geklärt und seitens des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers jeweils abschließend bestätigt, dass sie alles vorbringen konnten, was ihnen wichtig erschien (jeweils AS 81). Die Einvernahmesituation wird vom Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in ihren Rechtsmitteln im Übrigen nicht beanstandet. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung der belangten Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, kann aus den unter Punkt 3.3. dargelegten Erwägungen ebenfalls nicht erkannt werden.

Der maßgebliche Sachverhalt ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aus der Aktenlage in Verbindung mit der jeweiligen Beschwerde als geklärt anzusehen. Die belangte Behörde hat ferner in ihren Entscheidungen die die maßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

In der jeweiligen Beschwerde wird darüber hinaus kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, zumal der Erstbeschwerdeführer lediglich beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheide hinsichtlich des ersten Spruchpunktes beheben und dem Erstbeschwerdeführer Asyl gewähren und begründend in lediglich zwei Sätzen vorbringt, er habe im Verfahren die Wahrheit gesagt, ohne indes näher auf die Beweiswürdigung der belangten Behörde einzugehen. Das Beschwerdevorbringen ist damit nicht hinreichend substantiiert, um die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern und damit die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung zu begründen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/19/0302).

Das Beschwerdevorbringen der Zweitbeschwerdeführerin erschöpft sich im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen mit einem allgemeinen Verweis, wonach die getroffenen länderkundlichen Feststellungen zur Lage der Frauen unausgewogen und jene betreffend religiöse Spannungen im Irak unzureichend wäre, ohne die behaupteten Unzulänglichkeiten näher auszuführen und eine anders gelagerte Quellenlage aufzuzeigen. Im Hinblick auf die tragenden beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde betreffend die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Zweitbeschwerdeführerin wird in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet. Soweit schließlich die Lage von Frauen im Irak angesprochen wird, liegt in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen eine unzulässige Neuerung vor und wird auch sonst kein greifbarer Bezug zum Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren erster Instanz hergestellt. Auch das Beschwerdevorbringen der gemeinsamen Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin ist damit nicht hinreichend substantiiert, um die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern und damit die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung zu begründen (vgl. VwGH 18.06.2014, Ra 2014/20/0002). Weitere Beweise zu ihrem Vorbringen konnten im Übrigen weder der Erst-, noch die Zweitbeschwerdeführerin vorlegen.

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weisen die Entscheidungen der belangten Behörde schließlich immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf, wobei hiezu im Detail auf die Ausführungen unter Punkt 3.4. des Erkenntnisses verwiesen wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz, speziell zur Frage einer asylrelevanten Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie zum Erfordernis der Aktualität des Ausreisegrundes, ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.