BVwG W156 2112750-1

W156 2112750-1Tribunale amministrativo federale21 nov 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Verfall,<br/>Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W156 2112750-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W156.2112750.1.00

Spruch

W156 2112750-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerden von BXXXX KXXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Almen mit der BNr. XXXX (MXXXX und WXXXX) und XXXX (MXXXX), für die deren Bewirtschafter ebenfalls einen Mehrfachantrag gestellt haben.

Am 05.12.2012 wurde der Bewirtschafter der Alm, BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte die Reduktion der Almfutterflächen für das Antragsjahr 2012 von 40,35 auf 38,37 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA im Endergebnis berücksichtigt.

Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.247,87 gewährt. Dabei wurden 48,23 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 23,22 ha - davon 0 ha Almfläche - und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 23,09 ha zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Futterfläche der Almen mit den BNr. XXXX und XXXX noch nicht berücksichtigt worden seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel und erwuchs dieser in Rechtskraft.

Am jeweils 14.12.2012 und 28.06.2013 wurde der Bewirtschafter der Alm, BNr. XXXX, bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte die Reduktion der Almfutterflächen für das Antragsjahr 2012 von 230,93 auf letztlich 172,66 ha. Diese Reduktionen wurden von der AMA im Endergebnis berücksichtigt.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-XXXX, wurde Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.508,00 gewährt. Dabei wurden 48,23 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 42,91 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 42,78 ha zugrunde gelegt.

Mit angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014 wurde dieser Bescheid ausschließlich dahingehend abgeändert, dass in der ZA-Tabelle die Aufteilung der Nutzung auf ZA-Nummern anders verteilt wurde, wobei sich die Gesamtanzahl vorhandenen Zahlungsansprüche verringerte, die ausbezahlten Zahlungsansprüche jedoch gleich blieben. Auch wurde der ausbezahlte Betrag der Einheitlichen Betriebsprämie nicht verändert.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, in der er sich ausschließlich gegen die Berechnung der Futterfläche auf den Almen Nr. XXXX sowie XXXX wendet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Almen mit der BNr. XXXX (MXXXX und WXXXX) und XXXX (MXXXX), für die deren Bewirtschafter ebenfalls einen Mehrfachantrag gestellt haben.

Am 05.12.2012 wurde der Bewirtschafter der Alm, BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte die Reduktion der Almfutterflächen für das Antragsjahr 2012 von 40,35 auf 38,37 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA im Endergebnis berücksichtigt.

Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.247,87 gewährt. Dabei wurden 48,23 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 23,22 ha - davon 0 ha Almfläche - und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 23,09 ha zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Futterfläche der Almen mit den BNr. XXXX und XXXX noch nicht berücksichtigt worden seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel und erwuchs dieser in Rechtskraft.

Am jeweils 14.12.2012 und 28.06.2013 wurde der Bewirtschafter der Alm, BNr. XXXX, bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte die Reduktion der Almfutterflächen für das Antragsjahr 2012 von 230,93 auf letztlich 172,66 ha. Diese Reduktionen wurden von der AMA im Endergebnis berücksichtigt.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-XXXX, wurde Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.508,00 gewährt. Dabei wurden 48,23 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 42,91 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 42,78 ha zugrunde gelegt.

Mit angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014 wurde dieser Bescheid ausschließlich dahingehend abgeändert, dass in der ZA-Tabelle die Aufteilung der Nutzung auf ZA-Nummern anders verteilt wurde, wobei sich die Gesamtanzahl vorhandenen Zahlungsansprüche auf 46,90 verringerte, die ausbezahlten Zahlungsansprüche jedoch gleich blieben. Auch wurde der ausbezahlte Betrag der Einheitlichen Betriebsprämie nicht verändert.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde auch nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

In der Sache selbst:

Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:

VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Gemäß Art. 42 VO (EG) 73/2009 werden alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden.

3. 2 Dies bedeute für die gegenständliche Beschwerde:

Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 eine Beihilfe in Höhe von EUR 7.508,00 gewährt und wurde keine Rückforderung ausgesprochen. Auf jene Ausführungen die sich mit einer allfälligen Rückzahlung, Verjährung oder unrichtiger Flächenfeststellung befassen ist somit nicht weiter einzugehen.

Aus den obgenannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass die Beihilfe lediglich bis zur Höhe der beantragten Fläche gewährt werden kann. Im gegenständlichen Fall wurde eine Fläche von 42,91 ha beantragt und eine beihilfefähige Fläche von 42,78 ha ermittelt. Da von den vorhandenen Zahlungsansprüchen lediglich 42,78 zur Auszahlung gelangen konnten, konnten die verbleibenden Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2012 mangels beantragter Fläche nicht genutzt werden.

Sämtliche Vorbringen im Zusammenhang mit einer falschen behördlichen Flächenfeststellung gehen somit ins Leere, zumal die beihilfefähigen Flächen aufgrund der Angaben der Antragsteller in den MFA dem Bescheid zugrunde gelegt wurden.

Zum Verfall von Zahlungsansprüchen ist festzuhalten, dass aufgrund von rückwirkenden Almfutterflächenkorrekturen der Alm, BNr. XXXX, für die vorangegangenen Antragsjahren 2009 und 2010 nicht die gesamten dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche genutzt werden konnten und sohin gemäß Art. 42 VO (EG) 73/2009 der nationalen Reserve zuzuschlagen waren.

Vorbringen, dass die (Neu)Berechnung der Anzahl der Zahlungsansprüche mit Fehler behaftet wäre, oder die auf eine Ausnahme im Sinne des Art 42 VO (EG) 73/2009 schließen lassen, enthält die Beschwerde jedoch nicht.

Aus diesem Grund war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

3.3. Zu Spruchteil B:

Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Zurückweisung mangels Beschwer liegt dauernde Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

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