W115 2120703-1•BVwG W115 2120703-1
W115 2120703-1Tribunale amministrativo federale21 nov 2016
Säumnisbeschwerde, Verfahrensführung, Verletzung der<br/>Entscheidungspflicht, Verschulden
W115 2120703-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Kerle-Aigner-Pichler Rechtsanwälte, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Behindertenausschusses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , betreffend den am XXXX zu Geschäftszahl XXXX gestellten Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung gemäß § 8 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt:
A)
Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin genannt), hat am XXXX durch ihren bevollmächtigten Vertreter beim Behindertenausschuss beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung des Dienstnehmers XXXX (in der Folge mitbeteiligte Partei genannt) gestellt.
2. Mit Schreiben vom XXXX wurde von der belangten Behörde eine Anfrage an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt gestellt, ob die mitbeteiligte Partei im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Beschwerdeführerin einen Arbeitsunfall erlitten habe.
3. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde die mitbeteiligte Partei von der belangten Behörde unter Übermittlung eines diesbezüglichen Fragenkataloges aufgefordert, Angaben hinsichtlich ihres beruflichen Werdeganges, allfälliger Krankenstände sowie ihrer persönlichen und finanziellen Situation zu machen. Weiters wurde der mitbeteiligten Partei der Antrag der Beschwerdeführerin auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt.
4. Am XXXX wurde die mitbeteiligte Partei vor der belangten Behörde im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zu dem Antrag der Beschwerdeführerin auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung, zu ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit sowie zu ihrer persönlichen und finanziellen Situation befragt.
5. Mit E-Mail vom XXXX wurde von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt der belangten Behörde mitgeteilt, dass nach der derzeitigen Aktenlage kein Arbeitsunfall betreffend die mitbeteiligte Partei vorliege.
6. Auf Anfrage des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin wurde diesem in einem Telefonat am XXXX von der belangten Behörde mitgeteilt, dass im gegenständlichen Verfahren die Einholung eines arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens beabsichtigt ist.
7. Mit Schreiben vom XXXX wurde die mitbeteiligte Partei von der belangten Behörde unter Übermittlung eines diesbezüglichen Fragenkataloges u.a. aufgefordert, Angaben darüber zu machen, ob bzw. wann und wie die Beschwerdeführerin über die Angehörigkeit der mitbeteiligten Partei zum Personenkreis der begünstigten Behinderten informiert worden sei. In diesem Zusammenhang wurde die mitbeteiligte Partei auch aufgefordert entsprechende Beweismittel in Vorlage zu bringen.
8. Am XXXX wurde von der belangten Behörde die Einholung eines arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens veranlasst.
9. Mit E-Mail vom XXXX wurde von der mitbeteiligten Partei die Beantwortung der an sie von der belangten Behörde gestellten Fragen (siehe Punkt I.7.) übermittelt.
10. Am XXXX langte bei der belangten Behörde das eingeholte arbeitsmedizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung der mitbeteiligten Partei am XXXX , ein.
11. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin eine als "Devolutionsantrag" bezeichnete Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht von der Weiterleitung der Säumnisbeschwerde verständigt.
12. Mit Schreiben vom XXXX wurde die Sachverständige von der belangten Behörde unter Übermittlung von diesbezüglichen Fragen um Ergänzung ihres Gutachtens ersucht.
13. Mit Schreiben vom XXXX wurde der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde unter Übermittlung eines diesbezüglichen Fragenkataloges u.a. aufgefordert, Angaben darüber zu machen, ob bzw. wann von der mitbeteiligten Partei eine Information hinsichtlich ihres Grades der Behinderung erfolgt ist. Weiters wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bekanntzugeben, ob ein geeigneter Ersatzarbeitsplatz im Sinne des § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG für die mitbeteiligte Partei schon gesucht worden ist bzw. ob ein solcher innerhalb des Unternehmens zur Verfügung steht.
Weiters wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mitgeteilt, dass im Verfahren ein arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei und hinsichtlich dieses Gutachtens an die Sachverständige noch Rückfragen gestellt worden seien, deren Beantwortung derzeit noch ausstehen würde.
14. Am XXXX langte bei der belangten Behörde die mit XXXX datierte ergänzende Stellungnahme der befassten Sachverständigen ein.
15. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin unter Vorlage diesbezüglicher Unterlagen eine Stellungnahme zu der Aufforderung der belangten Behörde vom XXXX übermittelt.
16. Die belangte Behörde beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung für den XXXX an.
17. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Ablehnung der in diesem Verfahren bisher befassten Sachverständigen wegen Befangenheit, das eingeholte arbeitsmedizinische Sachverständigengutachten samt Ergänzung für gegenstandslos zu erklären sowie einen anderen - unbefangenen - Sachverständigen mit der Erstattung von Befund und Gutachten zu beauftragen, gestellt.
18. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin ein Antrag auf die zeugenschaftliche Einvernahme zweier namentlich genannter Personen gestellt.
19. Mit Schreiben vom XXXX wurde der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde aufgefordert, bekanntzugeben, zu welchem Thema die beiden Zeugen befragt werden sollen.
20. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die beiden namhaft gemachten Zeugen zum Thema Ersatzarbeitsplatzsuche, bisherige Tätigkeit der mitbeteiligten Partei sowie Unkenntnis des Arbeitgebers von einer Behinderung (bis XXXX ) einvernommen werden sollen.
21. Am XXXX wurde von der belangten Behörde in Anwesenheit der Verfahrensparteien und eines Dolmetschers für die persische Sprache eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge der Verhandlung wurde u.a. den Anträgen des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin vom XXXX (siehe diesbezüglich unter Punkt I.17.) stattgegeben. Weiters wurde dem Antrag des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin vom XXXX bzw. XXXX auf zeugenschaftliche Einvernahme zweier von diesem namentlich genannter Personen stattgegeben. In diesem Zusammenhang wurde den Verfahrensparteien mitgeteilt, dass diesbezüglich eine weitere mündliche Verhandlung anberaumt werden würde.
22. Die belangte Behörde beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung für den XXXX an.
23. Mit Schriftsatz vom XXXX ersuchte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin die für den XXXX anberaumte mündliche Verhandlung aufgrund einer Terminkollision zu verlegen.
24. In weiterer Folge teilte die belangte Behörde den Verfahrensparteien mit, dass die für XXXX anberaumte Verhandlung auf den XXXX verschoben wird.
25. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen erstattet und die Einvernahme weiterer Zeugen beantragt.
26. Am XXXX wurde von der belangten Behörde die Einholung eines neuen arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens veranlasst.
27. Am XXXX wurde von der belangten Behörde in Anwesenheit der Verfahrensparteien und eines Dolmetschers für die persische Sprache eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen u. a. die vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Zeugen einvernommen worden sind.
28. Nach Einlangen des in Auftrag gegebenen arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens Dris. XXXX wurde dieser von der belangten Behörde am XXXX um Ergänzung seines Gutachtens ersucht.
29. Am XXXX langte die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen bei der belangten Behörde ein.
30. Mit Schreiben vom XXXX wurde von der belangten Behörde die Übersetzung des eingeholten arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) durch einen Dolmetscher für die Sprache Persisch veranlasst.
31. Die Übersetzung langte am XXXX bei der belangten Behörde ein.
32. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX , legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
33. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter einen Fristsetzungsantrag ein.
34. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Fristsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
Gegenständliche verfahrensleitende Anordnung ist der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX durch ihren bevollmächtigten Vertreter einen Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung.
1.2. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) eingebracht. Diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht am XXXX gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt.
1.3. Die Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrages auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung ist nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen.
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 1. Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht, soweit sich aus Abs. 3 (Anmerkung: der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt) nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren betreffend eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
3.2. Zu A) Zur Frage der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde:
Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschriften des im gegenständlichen Fall anzuwendenden Behinderteneinstellungsgesetzes richtet sich die Entscheidungsfrist des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice nach § 73 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.
Nach dieser Bestimmung sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen (§ 73 Abs. 1 1. Satz AVG auszugsweise).
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Im vorliegenden Fall traf den Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice - bezogen auf den nach § 8 Abs. 1 VwGVG maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung einer Säumnisbeschwerde - gemäß § 73 Abs. 1 AVG eine Pflicht zur Entscheidung des am 23.02.2015 gestellten Antrages auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung innerhalb von sechs Monaten. Diese Frist ist - wie sich aus dem festgestellten Verfahrensgang ergibt - im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob den Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice ein überwiegendes Verschulden an der objektiv festgestellten Verfahrensverzögerung trifft.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein überwiegendes Verschulden der Behörde etwa dann vor, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, Zl. 2012/07/0087), wenn behördeninterne Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhaltes abgehalten werden (VwGH 28.05.2014, Zl. 2013/07/0282) oder wenn die Behörde erst nach Verstreichen von mehr als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt (VwGH 06.07.2010, Zl. 2009/05/0306).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Behörde kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen, wenn sie bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, insbesondere nicht grundlos zugewartet, sondern etwa durchgehend mit den Sachverständigen und der beschwerdeführenden Partei in Kontakt ist, auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweist und Stellungnahmen urgiert, organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens trifft, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilt und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbart (VwGH 18.12.2014, Zl. 2012/07/0087).
Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs. 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs also objektiv zu verstehen (siehe auch VwGH 18.01.2005, Zl. 2004/05/0120). Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (VwGH 31.01.2005, Zl. 2004/10/0218; 26.09.2011, Zl. 2009/10/0266).
Mit anderen Worten: Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in allen jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH 12.10.1983, Zl. 82/09/0151).
Zur Frage der "unüberwindlichen Hindernisse" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (VwGH 18.12.2014, Zl. 2012/07/0087); ebenso wenig stellt ein Zuwarten, ob eine Einigung hinsichtlich der Kostentragung unter den in Frage kommenden Kostenträgern - auch bei immer wieder stattfindenden Verhandlungen hierüber - erzielt wird, kein unüberwindliches Hindernis dar (VwGH 21.10.2010, Zl. 2007/10/0096). Auch die Tatsache, dass Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, ist für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindbaren Hindernisses zu begründen. Es ist Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH 21.09.2007, Zl. 2006/05/0145).
Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Säumnisbeschwerde unmöglich gewesen ist, etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Zeugen nicht einvernommen oder sonstige Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 137).
Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein etwaiges überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist der Zeitabschnitt zwischen dem Tag, an welchem die Entscheidungspflicht der Behörde begründet wurde, und jenem Tag, an dem die Säumnisbeschwerde bei der Behörde eingelangt ist (vgl. VwSlg 10.758 A/1982 und Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126).
Im vorliegenden Fall liegt ein solches unüberwindbares, das Verschulden der belangten Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache vor. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, hat die belangte Behörde unmittelbar nach Stellung des Antrages auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vorgenommen. So wurde bereits wenige Tage nach der Stellung des Antrages eine Anfrage an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt betreffend die mitbeteiligte Partei gestellt. Zudem wurde von der belangten Behörde hinsichtlich der Setzung weiterer Verfahrensschritten nicht grundlos zugewartet, sondern diese zielgerichtet und zeitnah nach der Stellung des verfahrenseinleitenden Antrages - sei es auf schriftlichem Weg im Rahmen der Übermittlung von Fragenkatalogen an die Verfahrensparteien, mit dem Ersuchen, diesen innerhalb einer bestimmten Frist zu beantworten oder der niederschriftlichen Einvernahme der mitbeteiligten Partei am XXXX - gesetzt. Zudem hat es die Komplexität des Verfahrens erforderlich gemacht, ein arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der mitbeteiligten Partei, einzuholen. In diesem Zusammenhang wurden von der belangten Behörde konkrete Aufträge bzw. Fragestellungen an die befasste Sachverständige hinsichtlich der Erstellung des Gutachtens gerichtet. Die nach Gutachtensauftragserteilung hervorgekommenen bzw. vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin mit Antrag vom XXXX geltend gemachten Ablehnungsgründe der befassten Sachverständigen können der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, da diese ihr zum Zeitpunkt der Bestellung der Sachverständigen nicht bekannt waren und auch nicht bekannt sein mussten.
Den Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice trifft daher an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrages auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung kein überwiegendes Verschulden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Säumnisbeschwerde abzuweisen war.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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