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W107 2129453-1•BVwG W107 2129453-1
W107 2129453-1Tribunale amministrativo federale21 nov 2016
Antragslegimitation, Einstellung, Eventualantrag,<br/>Finanzmarktaufsicht, Investorenwarnung, Löschung, Parteistellung,<br/>Verein, Verfahrenseinstellung, Versicherungsvertrag,<br/>Vertragsversicherung, Warnmeldung, Zurückweisung
W107 2129453-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Anke SEMBACHER und den Richter Dr. Martin MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , ZVR XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 24.05.2016, GZ FMA-XXXX , in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin ist ein mit Entstehungsdatum 25.03.2016 eingetragener Verein mit der ZVR XXXX und Sitz in XXXX . Dieser Verein bezweckt laut Statuten vom 25.03.2016 den Schutz von Arbeitnehmerinteressen, die Förderung der betrieblichen Vorsorge und die existentielle Absicherung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Alter, bei Arbeitsunfähigkeit (Invalidität) sowie in Fällen existentieller Not (z.B. Arbeitslosigkeit, Tod).
2. Mit Eingabe datiert 09.06.2016, protokolliert bei der belangten Behörde am 10.06.2016, erhob die Beschwerdeführerin gegenständliche Beschwerde "gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG" gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA; in Folge: belangte Behörde) vom 24.05.2016, GZ FMA- XXXX . Diese ist gerichtet "gegen die Veröffentlichung im Internet (Beilage./1), verbunden mit einer "Warnmeldung" gegen die Beschwerdeführerin". Beantragt wird, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen und die belangte Behörde anhalten, sämtliche Kundmachungen und Veröffentlichungen betreffend die " XXXX " auf sämtlichen Seiten im Internet sofort zu löschen oder zu korrigieren in eventu, die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abzutreten, ob die Beschwerdeführerin in sonstigen Rechten verletzt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Verein mit dem Namen " XXXX ", ZVR XXXX , Gründer XXXX , wurde per 31.12.2014 ohne Rechtsnachfolge aufgelöst und aus dem Vereinsregister gelöscht (FMA Akt, ON 02, Vereinsregisterauszug vom 12.02.2015).
1.2. Der gegenständlich beschwerdeführende Verein, ebenfalls gegründet von XXXX , trägt wiederum bzw. ebenso den Namen " XXXX ", wurde per 25.03.2016 in das Vereinsregister eingetragen und trägt die ZVR XXXX , (BVwG-Akt, Vereinsregisterauszug vom 31.08.2016).
1.3. Mit Bekanntmachung vom 07.06.2013 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung teilte die FMA der Öffentlichkeit gemäß § 4 Abs. 11 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) mit, dass die " XXXX " nicht zum Betrieb der Vertragsversicherung in Österreich berechtigt ist und veröffentlichte diese Bekanntmachung auf der Homepage der FMA unter "Investorenwarnungen Nationale Warnmeldungen" (FMA-Akt, ON 03, Beilage./1).
Diese Bekanntmachung und Veröffentlichung richteten sich gegen die " XXXX ", mit der ZVR XXXX .
Mit Schreiben vom 01.07.2013 beantragte die " XXXX ", ZVR XXXX , die Löschung der Investorenwarnung vom 07.06.2013 auf sämtlichen Webseiten unverzüglich zu veranlassen.
Über diesen Antrag der " XXXX " auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 07.06.2013 gemäß § 4 Abs. 11, 4. Satz VAG informierte die FMA mit Bekanntmachung vom 06.07.2013 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und Veröffentlichung auf der Homepage der FMA die Öffentlichkeit. Diese Bekanntmachung und Veröffentlichung betreffen die " XXXX ", ZVR XXXX .
1.4. Mit Bescheid vom 16.10.2013, GZ FMA- XXXX , trug die belangte Behörde der " XXXX ", ZVR XXXX , gemäß § 22c Abs. 1 Z 2 FMABG auf, den Betrieb der Vertragsversicherung zu unterlassen.
Gegen diesen Bescheid erhob die " XXXX ", ZVR XXXX , Beschwerde an den VfGH. Der VfGH lehnte in weiterer Folge die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 20.02.2014, Zl. B 1471/2013-13, ab und trat diese an den VwGH ab.
Der VwGH leitete dazu das Vorverfahren zu Zl. Ro 2014/17/0062 ein.
1.5. Mit Bekanntmachung vom 07.11.2013 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf der Homepage der FMA teilte diese der Öffentlichkeit gemäß § 22c Abs. 1 Z 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) zwischenzeitlich mit, dass der " XXXX " mit Bescheid vom 16.10.2013 aufgetragen wurde, den Betrieb der Vertragsversicherung zu unterlassen (FMA-Akt ON 03).
1.6. Mit Bescheid der FMA vom 14.01.2014, GZ. FMA- XXXX , wurde die Rechtmäßigkeit der Kundmachung (Investorenwarnung) gemäß § 4 Abs. 11 VAG vom 07.06.2013 ausgesprochen.
Gegen diesen Bescheid erhob die " XXXX ", ZVR XXXX , mit Schriftsatz vom 31.01.2014 Beschwerde beim BVwG (zu Zl. W107 2003275-1, OZ 1).
Mit Beschluss vom 12.08.2014, Zl. W107 2003275-1/7E, setzte das BVwG das Verfahren zu FMA- XXXX gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die erhobene Beschwerde der " XXXX ", ZVR XXXX , gegen den Bescheid der FMA vom 16.10.2013, Zl. FMA- XXXX , an den VwGH, geführt zur dortigen Zahl Ro 2014/17/0062, aus (BVwG zu Zl. W107 2003275-1, OZ 7E).
1.7. Mit Schriftsatz vom 09.10.2015 teilte die rechtsfreundliche Vertretung der " XXXX ", ZVR XXXX , dem BVwG mit, dass der beschwerdeführende Verein, ZVR XXXX , per 31.12.2014 aufgelöst worden sei und keine Rechtsnachfolge vorliege, weshalb beim VwGH mit gleichlautendem Schreiben die Einstellung des dort anhängigen Verfahrens zu oben zit. Zl. Ro 2014/17/0062 -6 beantragt worden sei (BVwG-Akt zu Zl. W107 2013496-2, OZ 5 sowie Mitteilung der FMA zu BVwG Zl. W107 2003275-1, OZ 15; in Kopie BVwG ho. Zl. W107 2125185-1, OZ 4).
1.8. Der VwGH stellte mit Beschluss vom 18.11.2015, Zlen. Ra 2014/17/0042-9 und Ro 2014/17/0062-13, protokolliert beim BVwG am 07.12.2015, das Verfahren betreffend die Aussetzung (Aussetzungsbeschluss des BVwG vom 12.08.2014) und das Verfahren betreffend den Bescheid der FMA vom 16.10.2013 (Untersagungsbescheid) ein (BVwG-Akt ON 04).
1.9. In weiterer Folge stellte der VwGH mit Beschluss vom 16.12.2015, Zl. Ra 2014/17/0052-4, protokolliert beim BVwG am 11.01.2016, das von der FMA eingeleitete Revisionsverfahren gegen den Aussetzungsbeschluss des BVwG vom 12.08.2014 ebenso ein (BVwG zu Zl. W107 2003275-1, OZ 18).
1.10. Mit Beschluss des BVwG vom 04.05.2016 wurde das Verfahren zu W107 2003275-1 in Folge der Einstellung der Verfahren vor dem VwGH ebenfalls rechtskräftig eingestellt (BVwG zu Zl. W107 2003275-1, OZ 20E).
1.11. Mit Eingabe vom 07.04.2016, eingelangt bei der FMA am selben Tag, stellte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Kundmachungen ("Warnmeldungen") der FMA vom 07.11.2013 und 06.07.2013 einen Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit gemäß § 4 Abs. 11 VAG (BVwG-Akt ON 01).
Mit Bescheid der FMA vom 25.05.2016, GZ FMA- XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf "Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bekanntmachung gemäß § 22c Abs. 1 Z 2 FMABG der FMA im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf der Homepage der FMA vom 07.11.2013" zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
1.12. Mit Bescheid der FMA vom 24.05.2016, GZ FMA- XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf "Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß § 4 Abs. 11 VAG betreffend die Kundmachung der FMA im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf der Homepage der FMA vom 07.06.2013" wegen fehlender Antragslegitimation und entschiedener Sache (zu GZ FMA- XXXX ) in Folge zurückgewiesen (FMA-Akt ON 06).
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 09.06.2016, protokolliert bei der belangten Behörde am 10.06.2016, dem BVwG samt Verfahrensakte vorgelegt am 06.07.2016, verfahrensgegenständliche Beschwerde "gegen die Veröffentlichung im Internet (Beilage./1), verbunden mit einer Warnmeldung gegen die Beschwerdeführerin". Die Beschwerdeführerin beantragte die Korrektur bzw. Löschung sämtlicher Kundmachungen und Veröffentlichungen betreffend die " XXXX " auf sämtlichen Seiten im Internet, die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie, für den Falle einer Abweisung oder Ablehnung dieser Beschwerde, die Abtretung dieser Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung darüber, ob die Beschwerdeführerin in sonstigen Rechten verletzt wurde.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts und der belangten Behörde, insbesondere aus den Erkenntnissen des VwGH vom 18.11.2015, Zlen. Ra 2014/17/0042-9, Ro 2014/17/0062-13, sowie vom 16.12.2015, Zl. Ra 2014/17/0052-4, dem Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2016, GZ FMA- XXXX , sowie durch Einsicht in das Zentrale Vereinsregister.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrags abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl. I 97/2001 idF BGBl. 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Die Beschwerde ist nicht begründet:
3.2. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
Beschwerdegegenstand dieses Verfahrens ist der Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2016 zu GZ FMA- XXXX , mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 07.06.2013 auf der Homepage der belangten Behörde - worin die " XXXX " nicht zum Betrieb der Vertragsversicherung in Österreich berechtigt ist, verbunden mit der nationalen Warnmeldung, wonach die FMA Anleger vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Versicherungsgeschäfte mit diesem Anbieter warnt - wegen fehlender Antragslegitimation und entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
"Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die belangte Behörde (vgl. dazu VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Wird der Antrag von der Behörde mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine Verfahrensvoraussetzung fehlt, ist es somit allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist.
Gemäß § 288 1. Satz VAG 2016 kann die belangte Behörde durch Kundmachung im Internet, Abdruck im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer anderen Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zum Betrieb der Vertragsversicherung oder bestimmter Versicherungsgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Gemäß § 288 4. Satz VAG 2016 kann der von der Veröffentlichung Betroffene eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der belangten Behörde beantragen.
Anderen Personen als dem Betroffenen kommt in diesem Verfahren somit keine Parteistellung zu.
Mit der belangten Behörde war daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Antragstellerin auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der "von der Veröffentlichung Betroffene" iSd Gesetzes ist und ihr daher die Antragslegitimation gemäß § 288 4. Satz VAG 2016 zukommt.
Wie unter II.1. festgestellt, richten sich die Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und die Veröffentlichung derselben auf der Homepage der belangten Behörde vom 07.06.2013 gegen die " XXXX ", ZVR XXXX . Wie ebenfalls unter II.1. festgestellt, ist die Beschwerdeführerin eine von der " XXXX ", ZVR XXXX , verschiedene juristische Person und liegt kein Fall der Rechtsnachfolge vor.
Zwar bestehen Namensgleichheit und Übereinstimmung der Geschäftsanschrift zwischen der Beschwerdeführerin und der " XXXX ", ZVR XXXX , doch wurde die Beschwerdeführerin festgestellter Maßen erst mit 25.03.2016, somit zu einem Zeitpunkt nach der gegenständlichen Veröffentlichung, in das Zentrale Vereinsregister eingetragen und existierte zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einzig die " XXXX ", ZVR XXXX , als juristische Person.
Der von der Veröffentlichung der Warnmeldung Betroffene ist somit evidenter Maßen die " XXXX ", ZVR XXXX , und handelt es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um den "von der Veröffentlichung Betroffenen".
Es mangelte der Beschwerdeführerin " XXXX ", ZVR XXXX , als Antragstellerin auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der Bekanntmachung, wonach die " XXXX ", ZVR XXXX , nicht zum Betrieb der Vertragsversicherung in Österreich berechtigt ist, somit an der Antragslegitimation gemäß § 288 4. Satz VAG 2016.
Der Beschwerdeführerin kam im Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung somit keine Parteistellung zu. Einer meritorischen Entscheidung durch die belangte Behörde stand somit das Verfahrenshindernis der fehlenden Antragslegitimation entgegen.
Die Entscheidung der belangten Behörde, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung zurückzuweisen, erfolgte somit zu Recht.
Da in diesem Verfahren einzig die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung durch die belangte Behörde entscheidungsrelevant war und diese - wie eben dargestellt - zu Recht erfolgte, war auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht einzugehen.
Dem Antrag der Beschwerdeführerin, das BVwG möge die belangte Behörde anhalten, sämtliche Kundmachungen und Veröffentlichungen betreffend die " XXXX " auf sämtlichen Internetseiten sofort zu löschen oder zu korrigieren, war aus den angeführten Gründen nicht stattzugegeben.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage des Vorliegens einer rechtskräftig entschiedenen Sache ("res judicata").
Bei diesem Ergebnis konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig ist und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. (vgl. § 24 Abs. 4 VwGVG).
Zum Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist auszuführen, dass eine Abtretung von Verwaltungsgerichten an den Verfassungsgerichtshof rechtlich nicht möglich ist und eine allfällige Anrufung des Verfassungsgerichtshofs durch die Beschwerdeführerin im Wege einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erfolgen hätte.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig, sodass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen (vgl. insbesondere VwGH vom 18.11.2015, Zlen. Ra 2014/17/0042-9, Ro 2014/17/0062-13, sowie vom 16.12.2015, Zl. Ra 2014/17/0052-4; zur "Sache" des Verfahrens u.a. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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