BVwG L506 1419159-2

L506 1419159-2Tribunale amministrativo federale21 nov 2016

Regest

Aufenthaltsrecht, ersatzlose Behebung, Mitwirkungspflicht,<br/>Rückkehrentscheidung, Spruchpunktbehebung, Verfahrenseinstellung

Testo completo

BVwG L506 1419159-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L506.1419159.2.00

Spruch

L506 1419159-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. Martina SCHWEIGER-APFELTHALER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2015, Zl. XXXX ,

I.) beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II.) zu Recht erkannt:

A) Hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird

der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich der Erstbefragung am 16.04.2011 brachte der Beschwerdeführer vor, dass ein Freund von ihm ein Mädchen belästigt habe, weshalb es zu einem Streit gekommen sei. Der Onkel des Beschwerdeführers sei dem Beschwerdeführe und seinem Freund zur Hilfe geeilt und habe dabei eine Person durch Messerstiche umgebracht. Gegen den Beschwerdeführer und seinen Onkel sei daraufhin eine Mordanklage erhoben worden, wobei sein Onkel auch festgenommen und zum Tode verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei geflüchtet, um der Strafe zu entgehen. Im Falle einer Rückkehr nach Pakistan befürchte der Beschwerdeführer festgenommen oder von den Angehörigen des Ermordeten aus Rache umgebracht zu werden.

3. Am 19.04.2011 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt. Der Beschwerdeführer erklärte dabei zusammengefasst, dass er Pakistan verlassen habe, weil nach ihm gefahndet worden sei. Es sei Anzeige gegen ihn wegen der Beteiligung an einem Todschlag erstattet worden. Er sei mit seinem Freund in einem Kaffeehaus bei einem Markt gewesen, wo dieser zwei Mädchen belästigt habe, woraufhin der Bruder dieses Mädchens den Beschwerdeführer und seinen Freund verprügelt habe. Der Beschwerdeführer sei dann zu seinem Onkel gefahren und habe im alles erzählt, weshalb dieser mit ihm zum Markt zurückgefahren sei, wo zwei Brüder des Mädchens den Onkel verprügelt hätten. Zu seiner Verteidigung habe der Onkel nach einem Messer gegriffen und einen der Angreifer so schwer verletzt, dass dieser auf dem Weg ins Spital gestorben sei.

4. Mit Bescheid vom 19.04.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass sich das Vorbringen als unglaubwürdig erweise. Die Anzeige selbst sei keine Verurteilung, weshalb auch die Suche nach dem Beschwerdeführer aufgrund einer Anzeige durch Dritte eine legitime staatliche Maßnahme zur Klärung eines strafrechtlichen Sachverhaltes darstelle. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass das Verfahren mittlerweile abgeschlossen worden sei. Im Übrigen stünde dem Beschwerdeführer bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I wurde dargetan, warum diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen könne.

Spruchpunkt II begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.

Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.

5. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2011 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.05.2011 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Im Detail wurde ausgeführt, dass seitens des Bundesasylamtes die Ermittlungspflichten nach § 18 AsylG nicht erfüllt worden sei, zumal die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien, weshalb im Weiteren auszugsweise Berichte zu Missständen in der pakistanischen Polizei zitiert wurden. Diese Länderberichte würden die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bezüglich der Schutzunfähigkeit der pakistanischen Polizei sowie die Gefahrenlage bei einer Rückkehr nach Pakistan stützen. Auch das Parteiengehör sei verletzt worden, zumal der Beschwerdeführer keine ausreichende Zeit und Gelegenheit gehabt habe, auf die Feststellungen zu seinem Heimatland zu antworten bzw. zu reagieren. Wären dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen vorgehalten worden, so hätte er sein Vorbringen weiter präzisieren können. Pro forma sei ihm zwar die Möglichkeit eingeräumt worden, es sei ihm jedoch nicht ausreichend manuduziert worden, welche Bedeutung dies Feststellungen für sein Verfahren hätten.

Darüber hinaus habe das Bundesasylamt nicht auf eine Konkretisierung der Angaben des Beschwerdeführers gedrängt und seien keine amtswegigen Ermittlungen angestrebt worden, zumal der Antrag des Beschwerdeführers noch am Tag der Einvernahme negativ entschieden worden sei. Es sei ihm auch keine Frist zur Nachreichung von Beweismitteln gewährt worden.

Das Bundesasylamt lege auch einen rechtswidrigen Maßstab an das Vorbringen des Beschwerdeführers an. Asyl sei gemäß § 3 AsylG bereits dann zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass Asylwerbern im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn der GFK drohe. Es sei für den Beschwerdeführer entgegen der Ausführungen des Bundesasylamtes mittlerweile auch nicht ungefährlich. Sein Onkel sei bereist festgenommen worden und sei die Todesstrafe über ihn verhängt worden. Der Beschwerdeführer versuche mit allen Mitteln Beweise vorzulegen. Es stehe ihm aufgrund der aktuellen Sicherheitslage auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung und sei der pakistanische Staat nicht schutzfähig. Zur Ausweisungsentscheidung wurde schließlich noch ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in Österreich um Integration bemüht sei. Er versuche die deutsche Sprache zu lernen und halte sich an die österreichischen Gesetze. Er sei unbescholten und versuche sich am Arbeitsmarkt zu integrieren.

6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.05.2011, Zl. C8 419.159-1/2011/2Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 2 AsylG iVm Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ein Rechtsberater zur Seite gegeben.

7. Mit Stellungnahme vom 6.7.2011 übermittelte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme sowie diverse Dokumente. Der Beschwerdeführer legte einen First Information Report der Polizeistation XXXX , XXXX , eine eidesstattliche Erklärung, einen Universitätsabschluss betreffend des Bachelor of Arts, ein Jahreszeugnis der University oft the Punjab, zwei Secondary School Examinations sowie ein Character Certificate des Government College,

XXXX und der Government High School vor.

8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.04.2013, Zl. E13 419.159-1/2012/10E wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2011 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angekündigt habe, maßgebliche Bescheinigungsmittel (die gegen ihn erstattete Anzeige) in Vorlage zu bringen, das Bundesasylamt es jedoch unterlassen habe, den Beschwerdeführer neuerlich aufzufordern, diese Anzeige vorzulegen und sonst weiteführende amtswegige Ermittlungen zu tätigen.

9. Am 22.04.2015 erfolgte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) eine Einvernahme des Beschwerdeführers. Zu seinen Ausreisegründen brachte der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vor, dass er mit einem Freund in einem Kaffee gesessen sei, wo auch eine Frau gewesen sei, welche angenommen habe, dass sie mit ihr sprechen hätten wollen. Dann sei die Familie der Frau gekommen und sei sein Freund weggelaufen. Der Beschwerdeführer sei geschlagen worden, obwohl er nichts gemacht habe. Nachdem er diesen Vorfall seinem Onkel geschildert habe, sei dieser zu den Angreifern und habe gefragt, weshalb sie das tun würden. Daraufhin sei sein Onkel angegriffen worden. Dieser habe den Gegner mit einem Messer gestochen und getötet. Danach hätten die Gegner Anzeige bei der Polizei erstattet, weshalb sein Onkel festgenommen worden sei. Seit der letzten Einvernahme neu sei die Anzeige seines Vaters, zumal dieser schwer verletzt worden sei. Im Zuge der Einvernahme wurden auch nachfolgende Dokumente bzw. Unterlagen vorgelegt:

10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.08.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Beweiswürdigend wurde seitens des BFA ausgeführt, dass es die seitens des Beschwerdeführers behauptete Bedrohung aufgrund seines widersprüchlichen Vorbringens für nicht glaubwürdig befinde. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel würden sich nicht direkt auf den Beschwerdeführer beziehen und lediglich einen Familienstreit belegen. Dabei handle es sich aber um eine private Verfolgung durch Dritte, welcher keine Asylrelevanz zukomme. Darüber hinaus könne der Beschwerdeführer - um seinen Problemen zu entgehen - eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. wurde dargetan, warum diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen könne.

Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.

Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesamt fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.

In Spruchpunkt IV. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

11. Der bekämpfte Bescheid wurde der damaligen Vertreterin des Beschwerdeführers am 24.08.2015 gemeinsam mit der Verfahrensanordnung (ohne Datum), wonach ein Rückkehrberatungsgespräch verpflichtend in Anspruch zu nehmen ist, zugestellt.

12. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 10.08.2015 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

13. Gegen den Bescheid des BFA vom 07.08.2015 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.09.2015 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Im Detail wurde ausgeführt, dass ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt worden sei, zumal entscheidungswesentliche Tatsachen nicht festgestellt worden seien. Richtigerweise hätte Folgendes festgestellt werden müssen:

Der Beschwerdeführer sei pakistanischer Staatsangehöriger und seit 2011 in Österreich durchgehend aufhältig und polizeilich gemeldet. Derzeit sei er noch ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer habe eine Lebensgefährtin, die EWR Bürgerin sei. Ihr Name sei XXXX und sei sie rumänische Staatsangehörige. Im Hinblick auf die geplante gemeinsame Zukunft habe der Beschwerdeführer im August 2015 als Hauptmieter eine größere Wohnung angemietet, wo er mit seiner Lebensgefährtin nunmehr zusammenlebe. Am 28.07.2014 habe er den A2-Deutschkurs mit gutem Erfolg abgeschlossen und absolviere er derzeit den B1-Sprachkurs. Er spiele seit mehr als drei Jahren als Mitglied im pakistanischen Cricketclub Austria und arbeite als Zeitungszusteller. Er verdiene im Monat durchschnittlich € 900,-- netto. Er beziehe keinerlei Unterstützung von öffentlichen Stellen und bestreite seinen Lebensunterhalt aus eigener Arbeit. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten und voll in die Gesellschaft integriert. Wären all diese Feststellungen getroffen worden, hätte die Erstbehörde zumindest dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen stattgeben müssen.

Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer richtigerweise zwar keine Verwandten in Österreich habe, er allerdings mit seiner zukünftigen Ehegattin zusammen lebe und mit dieser eine Familie gründen wolle. Da seine Lebensgefährtin rumänische Staatsangehörige sei und hier in Österreich lebe und arbeite - sohin von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch mache - liege mit der Abweisung seines Antrages auf Erteilung eins Aufenthaltstitels aufgrund berücksichtigungswürdiger Gründe ein Eingriff in sein Privat - und Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer kaum Deutsch spreche sei durch das A2-Zertifikat widerlegt, zumal er von 90 möglichen Punkten 83 erreicht und somit mit "sehr gut" abgeschlossen habe. Mittlerweile stehe er kurz vor der B1-Prüfung. Allein der Umstand, dass er in relativ kurzer Zeit in Österreich schon derart gut Deutsch gelernt habe, zeige, dass er sich nicht nur privat, sondern auch beruflich integriert habe. Er bekomme keinerlei finanzielle Unterstützung und erhalte sich aufgrund seiner eigenen Erwerbstätigkeit, was sein Bestreben unterstreiche, ein angesehenes und wertvolles Mitglied der österreichischen Gesellschaft zu werden. Wären all diese Argumente berücksichtigt worden, hätte die Erstbehörde jedenfalls den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen stattgeben müssen.

Vorgelegt wurden ein Mietvertrag samt Zusatz zum Mietvertrag, ein Auszug aus dem zentralen Melderegister, eine Mitgliedsbestätigung des Pakistan Cricket Club Austria, ein Deutschzeugnis (A2) sowie die Kopie der Identitätskarte von XXXX .

14. Am 10.09.2015 langte hg. die Beschwerde samt dem bezug habenden Verwaltungsakt in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

15. Durch das BVwG wurde für den 03.11.2016 eine mündliche Verhandlung anberaumt und erfolgte am 28.10.2016 ein Anruf durch einen Freund des BF, der seinen Angaben zufolge auch dessen Post während seiner Abwesenheit entgegennehme und erklärte dieser dem zuständigen hg. Referenten, dass der BF und seine nunmehrige Frau derzeit auf Urlaub in Pakistan seien und erst voraussichtlich Mitte Dezember 2016 wieder nach Österreich zurückkehren würden, weshalb es diesen nicht möglich sei, an der hg. Verhandlung teilzunehmen.

16. Nach Abberaumung der hg. Verhandlung erfolgte eine schriftliche Eingabe des Freundes des BF, welche am 02.11.2016 einlangte und teilte dieser mit, dass er hinsichtlich des Ladungstermins telefonische Rücksprache mit dem BF gehalten habe und übermittelte dieser eine Kopie einer Aufenthaltskarte den BF betreffend ausgestellt am 15.06.2016 vom Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, gültig bis 15.06.2021, sowie die Kopie eines pakistanischen Reisepasses, ausgestellt am 16.03.2016 auf den Namen des BF.

17. Am 08.11.2016 langte hg. eine Mitteilung des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, ein, wonach der BF über eine Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) mit der Gültigkeitsdauer 15.06.2016-15.06.2021 verfüge.

18. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

19. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde und durch die Einbeziehung der unter Pkt. 15.-17. genannten Mitteilungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, vom 08.11.2016.

2.1. Feststellungen

Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Dem Beschwerdeführer wurde vom Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, auf Antrag am 15.06.2016 eine Aufenthaltskarte für einen Angehörigen eines EWR- oder Schweizer Bürgers mit der Gültigkeit bis 15.06.2021 ausgestellt.

2.2. Beweiswürdigung:

Die Identität und Nationalität des Antragstellers konnte durch die Vorlage von geeigneten Dokumenten des BF festgestellt werden.

Die Feststellungen zur Aufenthaltskarte und deren Gültigkeitsdauer resultiert aus einer Mitteilung des Amtes der Wiener Landesregierung an das Bundesverwaltungsgericht, hg. eingelangt am 08.11.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu I.) A) Einstellung des Verfahrens hinsichtlich Spruchpunkt I. und II.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gem. § 13 Abs.2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Laut fernmündlicher Mitteilung eines Freundes des BF vom 28.10.2016 nehme dieser die Post für den BF entgegen, da dieser seit Mitte Oktober bis voraussichtlich Mitte Dezember 2016 mit seiner Frau XXXX auf Urlaub in Pakistan sei. Die Ladungen für den BF und Frau XXXX wurden mit dem Vermerk "zurück, nicht behoben" an das BVwG rückübermittelt.

Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist durch seine Abwesenheit nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.

Zu I.) B) Unzulässigkeit der Revision:

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 88a Abs. 3 VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.

Zu II.) A) Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:

"§ 52. . . .

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

Gemäß § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger:

der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Gemäß § 9 Abs. 1 NAG 2005 wird zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate auf Antrag ausgestellt:

2. eine "Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers" (§ 54) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind.

Gemäß § 54 Abs.1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

Da der Beschwerdeführer vom Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, eine Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) mit der Gültigkeit vom 15.06.2016 bis 15.06.2021 erhielt, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Ferner waren die im § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG genannten Voraussetzungen gegeben, wonach die mündliche Verhandlung entfallen kann, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu II.) B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen unter A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.