G312 2127315-1•BVwG G312 2127315-1
G312 2127315-1Tribunale amministrativo federale21 nov 2016
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Rückforderung,<br/>Scheinanmeldung, Wohnsitz, Zuständigkeit
G312 2127315-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR: XXXX2 vom 19.05.2016, vertreten durch XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 09.05.2016, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.02.2016 wurde die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für den Zeitraum vom 07.01.2016 bis 31.01.2016 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und er zur Rückzahlung in der Höhe von Euro 735,75 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG verpflichtet.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF das Arbeitslosengeld im maßgeblichen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe. Es habe sich bei einer durchgeführten Wohnsitzüberprüfung ergeben, dass der BF keinen dauerhaften Aufenthalt in Österreich habe und sein Lebensmittepunkt in XXXX liege.
2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde vom 01.03.2016 des BF und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF seinen Hauptwohnsitz in XXXX habe und sich dort sein Lebensmittpunkt befinde, er sei seit 2001 dort gemeldet.
3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 09.05.2016, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes und der gesetzlichen Grundlagen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF XXXX Staatsbürger sei und zuletzt vor Antragstellung bei der Firma XXXX vom 04.04.2000 bis 31.12.2015 in Beschäftigung gestanden sei. Am 07.01.2016 habe der BF Arbeitslosengeld beantragt und dabei mitgeteilt, dass seine Gattin in XXXX lebe und er nicht wöchentlich zu seiner Frau fahre.
Bei der durchgeführten Wohnsitzüberprüfung sei festgestellt worden, dass sich im Betriebsgebäude im 1. Stock 4 Zimmer befinden würden, in welchen trotz mehrmaliger Erhebungen zu unterschiedlichen Tagen und Uhrzeiten niemand angetroffen werden konnte. Zudem seien keine Hinweise vorhanden, dass die Zimmer bewohnt seien. Es handle sich bei den gegenständlichen Zimmern um ein Arbeiterquartier, es wurden 12 Zimmer festgestellt und 33 Personen seien an der Adresse gemeldet.
Somit sei ein dauerhafter Aufenthalt bzw. Lebensmittelpunkt an dieser Adresse ausgeschlossen und da der BF diesbezüglich bei der Antragstellung falsche Angaben gemacht habe, sei die bereits ausbezahlte Leistung in der Höhe von Euro 735,75 zurückzufordern.
4. Mit Schriftsatz vom 19.05.2016, eingelangt am 20.05.2016, beantragte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 06.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.10.2016 eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF gemeinsam mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung persönlich teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung ebenso teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF beantragte am 07.01.2016 neuerlich Arbeitslosengeld, welches ihm vom 07.01.2016 bis 31.01.2016 zuerkannt und in der Höhe von Euro 735,75 ausbezahlt wurde.
In dem Antrag gab der BF als ordentlichen Wohnsitz XXXX Betriebsgeb und Wohnhaus an.
1.2. Der BF ist XXXX Staatsbürger und teilte der belangten Behörde bei der Antragstellung niederschriftlich mit, dass er nicht wöchentlich nach XXXX heim fahre, dass er während der Beschäftigung einen Wohnsitz in Österreich habe und seinen Wohnsitz nicht nach Beendigung der Beschäftigung in den Heimat- bzw. Wohnsitzstaat zurückverlegt habe. Er habe in Österreich ein Zimmer in einem Arbeiterquartier in der Größe von 17 m2, welches er bewohne.
In XXXX bewohnt der BF gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern ein Haus, welches seine Gattin geerbt hat. Das Haus ist ca. 150 m2 groß und liegt ca. 65 km entfernt von seiner Unterkunft in Österreich. Seine Frau ist bereits in Pension und erhält zwischen 400 und 450 Euro pro Monat, davon hat sie ca. 380 Euro an Kredit für das Haus zu bezahlen. In XXXX leben noch seine Mutter, seine Schwester und seine drei Brüder.
Der BF verfügt über keinen PKW, seine Gattin hat ein Auto zur Verfügung. Der BF verfügt über ein österreichisches Handy. Die Feiertage verbringt der BF in XXXX mit seiner Mutter, seinen Geschwistern, seine Ehefrau und seiner Tochter.
Der BF hat in XXXX die Grundschule, die Berufsschule und dann die Meisterschule zum Maschinenschlosser absolviert, danach hat er bei einer Autofirma in Maribor zu arbeiten begonnen. Er war dann viele Jahre im ehemaligen Jugoslawien beschäftigt, zuletzt als Montageleiter. Ende 1991 hat er in Österreich bei der XXXX zu arbeiten begonnen, da die Firma in XXXX geschlossen wurde.
Der BF hat in XXXX viele Freunde und Bekannte, in Österreich sind dies vor allem Bekannte seines Chefs.
Der Lebensmittelpunkt des BF befindet sich in XXXX.
Der BF kann mit einem Bekannten, der in der Nähe von XXXX wohnt und jedes Wochenende nach Hause fährt, mitfahren, wenn er möchte. Für die Fahrt benötigt er ca. 40 Minuten.
Der BF ist während seiner Beschäftigung täglich zu seiner Familie nach XXXX gefahren.
1.3. Der BF stand vor seiner Antragstellung vom 04.04.2000 bis 31.12.2015 in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX.
Der BF steht seit 01.04.2016 weiter bei der Firma XXXX in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis.
Der BF ist seit 16.11.2001 in XXXX XXXX Betriebsgeb. U. Wohnhaus 2 mit Unterkunftgeber XXXX mit ordentlichem Wohnsitz gemeldet. Die Unterkunft besteht aus einem Zimmer mit einer Größe von 15 m2, er hat dabei eine eigene Dusche und ein eigenes WC.
Bei der Wohnsitzerhebung der belangten Behörde wurde festgestellt, dass an dieser Adresse 33 Personen gemeldet sind, jedoch zu keiner Zeit Personen angetroffen werden konnten.
1.4. Der BF verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Das vom BF im maßgeblichen Zeitraum in Österreich angegebene Zimmer in XXXX diente lediglich als Meldeadresse, ohne dass dieses tatsächlich als Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt vom BF genutzt wurde.
1.5. Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt zu jeder Zeit - also auch während der in Österreich ausgeübten Beschäftigung - immer in XXXX und hat diesen nicht während der Beschäftigung in den Beschäftigungsstaat verlegt. Der BF ist täglich zwischen Beschäftigungsstaat und Wohnsitzstaat gependelt, gilt daher als echter Grenzgänger im Sinne des Art. 65 Abs 2 und Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
1.6. Für die Gewährung von Arbeitslosengeld des BF ist der Wohnsitzstaat XXXX zuständig.
1.7. Der BF hat die unrechte Auszahlung des Arbeitslosengeldes vom 07.01.2016 bis 31.01.2016 in der Höhe von € 735,75 durch unwahre Angaben verursacht und ist daher zur Rückzahlung der Leistung verpflichtet.
2.1. Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die Feststellungen über den Lebensmittelpunkt in XXXX, seine Wohn- und Lebensverhältnisse in Österreich sowie den Pendelbewegungen resultieren aus den Angaben in der Beschwerde, seinen Angaben vor der belangten Behörde sowie den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung.
2.2.1. So hat der BF vor der belangten Behörde niederschriftlich bei der Antragstellung erklärt, dass er sich während der Dauer seiner Arbeitslosigkeit überwiegend an seinem Wohnsitz in Österreich aufhalten werde. In Österreich bewohne er eine Mietwohnung. In Österreich verfüge er über ein Handy. Seine Ehegattin bewohne in XXXX mit ihm und der gemeinsamen Tochter.
2.2.2. In der mündlichen Verhandlung erklärte der BF, dass er nach Österreich gekommen sei, um hier zu arbeiten. In XXXX lebe er mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in einem Haus, das seine Gattin geerbt hat. Während seiner Beschäftigung in Österreich fahre er 2 - 3x pro Monat nach XXXX. Seine Frau erhalte eine Rente in der Höhe von ca. 450 Euro und bezahle 380 Euro pro Monat an Kredit. In XXXX leben auch noch seine Mutter, seine Schwester und seine Brüder und seine Tochter. Das Haus befindet sich ca. 65 km entfernt von seiner in Österreich angegebenen Unterkunft.
2.2.3. Zu seiner Wohnsituation in Österreich befragt, erklärte der BF, er wohne in einem Zimmer, einer Dusche und einem WC. Dieses Zimmer habe er angemietet, es gebe keinen schriftlichen Mietvertrag und er zahle 170 Euro pro Monat.
Zu Frage, wie oft er während der Beschäftigung zu seiner Familie gefahren ist, erklärte der BF, dass er seine Familie 2 - 3x im Monat besuche.
2.3. Zur Entfernung zwischen seinem angegebenen Wohnsitz in Österreich und seinem Wohnsitz in XXXX befragt, erklärte der BF, dass ca. 65 km Entfernung bestehe, er keinen eigenen PKW habe, sondern er die Möglichkeit habe, mit einem Bekannten, der in der Nähe von XXXX lebt und der wöchentlich nach Hause fährt, mitzufahren.
Auf die Frage, ob er in Österreich noch andere Verwandte habe, erklärte der BF, dass keine Verwandten in Österreich leben, seine Bekannten in Österreich hauptsächlich die Bekannten seines Chefs seien.
Der BF erklärte weiters, dass er vorhabe, wenn er in Pension sei, weiterhin in Österreich in dem gemieteten Zimmer zu leben.
2.4. Insgesamt hat der BF in der mündlichen Verhandlung einen unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Seine Erklärungen zu seinen Wohnverhältnissen und den Pendelbewegungen waren insgesamt widersprüchlich und lebensfern.
Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand das "Wohnen" in einem 15 m2 großen Zimmer einem "Wohnen" in einem Einfamilienhaus vorzieht, vor allem auch, wenn die Möglichkeit der täglichen Heimfahrt bei der geringen Entfernung von 65 km und einer Fahrtdauer von 40 Minuten mit diesen besseren Wohnverhältnissen besteht und diese angeblich nicht genutzt wird.
Zudem ergab sich auch aus den Aussagen des Zeugen (Unterkunftgeber), dass die genannte Adresse nur als sogenannte "Meldeadresse" genutzt wird. So erklärte der Zeuge, dass viele Mieter nie anwesend sind, sondern nur ihre Post holen, mit ihrem Bettzeug kommen, einmal übernachten und wieder gehen. Als Beispiel nannte er einen Mieter, der nur zwei Mal im Monat bei ihm nächtigt, er holt seine Post und fährt wieder. Es mieten sich bei ihm viele Personen an, ohne sich bei ihm aufzuhalten. Warum sie dies machen, wisse er nicht, es sei ihm auch egal. Auf die Frage, wann die Fotos, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden, gemacht wurden, erklärte der Zeuge, er wisse es nicht mehr. Auf die Frage, ob er das Handy zeigen kann, erklärte er, diese seien auf seinem alten Handy, jetzt habe er ein neues.
Für den erkennenden Senat steht es unzweifelhaft fest, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt in XXXX hat, sowie dass die in Österreich angegeben Adresse kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des BF darstellt, sondern nur angemietet wurde, um Leistungen in Österreich zu erhalten. Dies wird durch die Aussage des Zeugen bestätigt.
Außerdem gilt es als erwiesen, und zwar aufgrund der geringen Entfernung zu seinem Wohnort in XXXX (60 km, 40 Minuten Fahrtzeit), dass der BF täglich nach Hause (XXXX) gependelt ist (bzw. zumindest die Möglichkeit dazu besteht).
3.1. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Gegenständlich ist strittig, ob der BF die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Unrecht ausbezahlt erhalten hat und diese unrechte Auszahlung durch unwahre Angaben verursacht hat, weshalb die Leistung zu widerrufen und der BF zur Rückzahlung zu verpflichten ist.
3.1.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist gemäß § 46 Abs. 1 AlVG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich gemäß § 44 Abs. 1 lit. a AlVG soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes, gemäß lit. b soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit. die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.
3.1.3. Der Wohnsitz einer Person ist gemäß § 66 Abs. 1 zweiter Satz JN an dem Orte begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen.
Der Aufenthalt einer Person bestimmt sich gemäß § 66 Abs. 2 JN ausschließlich nach tatsächlichen Umständen; er hängt weder von der Erlaubtheit noch von der Freiwilligkeit des Aufenthalts ab. Bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, sind seine Dauer und seine Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17. November 1983, Zl. 08/3678/80 (Slg. Nr. 11.223/A), ausgeführt, dass unter dem gewöhnlichen Aufenthalt derjenige Ort zu verstehen sei, in dem in der bestimmten und erkennbaren Absicht Aufenthalt genommen werde, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen. Der bloße Versuch, sich an einem Ort niederzulassen, genügt nicht, wenn die Umstände (fehlende Wohnung oder Arbeitsmöglichkeit) die Verwirklichung nicht zulassen. Der Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" erfordere nicht die Absicht, dauernd an einem Ort verbleiben zu wollen, sondern es komme nur darauf an, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehungen gemacht hat; für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes sei es erforderlich, dass dieser eine gewisse Dauer habe und dort auch tatsächlich der Mittelpunkt des Lebens liege. Als gewöhnlicher Aufenthaltsort könne nur der Ort angesehen werden, wo sich jemand gewöhnlich, das ist die meiste Zeit, aufhält; daher komme der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes dem des Wohnsitzes ziemlich nahe, wobei als Unterscheidungsmerkmal nur das Fehlen der Absicht, sich dauernd an diesem Ort niederzulassen, bezeichnet werden könne. Ein bloß kurzfristiger Aufenthalt an einem Ort ohne die Absicht, dort Wohnung zu nehmen, wie z.B. ein Aufenthalt während einer Reise oder ein Aufenthalt zu Besuchszwecken, reiche zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht aus. (VwGH 16.06.1992, Zl. 92/11/0031)
Die belangte Behörde qualifiziert in ihrer Entscheidung die mangelnde Zuständigkeit damit, dass der vom BF angegeben Wohnsitz in Österreich als Scheinwohnsitz zu werten ist.
Der BF jedoch vermeint seinen Lebensmittelpunkt und Hauptwohnsitz während seiner Beschäftigung und Arbeitslosigkeit immer in Österreich und gibt an, nach Österreich gekommen zu sein, da er hier bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz sieht.
Jedoch irrt der BF, wenn er vermeint, allein aufgrund seines Dienstverhältnisses und einer Wohnsitzanmeldung in Österreich seinen Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des BF sowie der Angaben des Zeugen ist es für den erkennenden Senat erwiesen, dass der BF weder einen ordentlichen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Er ist lediglich zum Zweck der Ausübung seiner Beschäftigung in Österreich gewesen und ist dann - belegt durch die sehr geringe Entfernung der Beschäftigung zu seinem Wohnsitz in XXXX sowie den Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung - täglich nach Hause gefahren. Ein Wohnsitz ist Österreich war für den BF faktisch nicht erforderlich, diesen hat er nur "gemeldet", um zB Leistungen in Österreich zu erhalten.
3.1.4. Unter Wohnort iSd Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist jener Ort zu verstehen, an welchem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung - also ihren Lebensmittelpunkt - innehat. Der Lebensmittelpunkt hängt von den subjektiven und objektiven Umständen ab, richtet sich nach dem Willen der Person und dessen äußere Umstände, die auch gegen den erklärten Willen beachtlich sind.
Nach der Judikatur des EuGH ist Wohnort jener, zu dem eine verfestigte Beziehung iSv Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht, während Aufenthalt nur die vorübergehende Anwesenheit in einem anderen Mitgliedsstaat, ohne die Absicht sich dort ständig aufzuhalten bedeutet (zB während einer Entsendung) während dessen aber die engste Beziehung weiterhin zum Heimatstaat verbleibt (vgl. Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Manz Kommentar, Rz 31 zu Art 1).
Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).
Gegenständlich war festzustellen, dass der BF seinen Wohnort iSd Verordnung (EG) Nr. 883/2004, also seinen Lebensmittelpunkt, während der Beschäftigung und während seiner Arbeitslosigkeit immer in XXXX hatte.
3.1.5. Gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (Beschäftigungsstaatprinzip). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat.
Allerdings sieht Art 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u.a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor.
Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt ("echter Grenzgänger").
So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates iSd Art 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Art 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält, gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (Wohnsitzstaat). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger (echter Grenzgänger) und Nicht-Grenzgänger (unechter Grenzgänger), die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.
Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH vom 28. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074).
Gegenständlich war festzustellen, dass der BF seinen Wohnort iSd Verordnung (EG) Nr. 883/2004, also seinen Lebensmittelpunkt, während der Beschäftigung und während seiner Arbeitslosigkeit in Slowenien hatte.
Für den erkennenden Senat ist erwiesen, dass der BF zwischen seinem Heimatstaat und dem Beschäftigungsstaat zumindest wöchentlich bzw. öfters gependelt ist und das angegebene Zimmer nur angemietet hat, um eine Meldeadresse vorweisen zu können.
3.1.5. Der Begriff des Grenzgängers wird in Art. 1 lit. j der VO (EG) Nr. 883/2004 definiert. Demnach ist darunter eine Person zu verstehen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.
Aus Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann er sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Damit wird für echte Grenzgänger das Prinzip durchbrochen, dass der Staat der letzten Beschäftigung für die Leistungszuständigkeit zuständig ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 476/2).
Nach Art. 65 Abs. 5 Buchst. a erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-443/11, Jeltes, u.a.) Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
Unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung sowie der Feststellungen aus der mündlichen Verhandlung, wonach bewiesen ist, dass der BF einerseits keine ordentlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat und während seiner Beschäftigung täglich nach Slowenien zurückgekehrt ist (die Möglichkeit bestand jedenfalls, ob er davon Gebrauch gemacht hat, ist für die gegenständliche Entscheidung nicht von Relevanz), ist der BF somit ausgehend von der Regelung in Art. 65 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Definition eines "Grenzgängers" in Art. 1 lit. f leg. cit. der BF als "echter" Grenzgänger zu qualifizieren, für den die Leistungszuständigkeit des Wohnmitgliedstaates Slowenien zu bejahen ist. Zudem besteht auch aufgrund des mangelnden Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes - wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat - keine Zuständigkeit gemäß § 44 AlVG in Österreich.
3.2. Ferner war gegenständlich zu überprüfen, ob die Behörde zu Recht die bereits gewährte Leistung aus der Arbeitslosenversicherung widerrufen und vom BF rückfordert.
Mit der hier ergangenen Entscheidung wurde festgestellt, dass die angegebene Adresse in Österreich ein Scheinwohnsitz ist, da sich der BF dort nicht aufhält und nicht wohnt. Der BF hat jedoch - unwahr - bei der Antragstellung diese Adresse als seinen Wohnsitz angegeben.
Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
Der BF hat bei seiner Antragstellung einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich behauptet, welcher sich jedoch nur als "Meldeadresse" bzw. "Scheinwohnsitz" herausgestellt hat.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Unstrittig ist, dass der BF in den maßgeblichen Zeiträumen im Bezug des Arbeitslosengeldes stand. Den Erhalt des Bezuges aus der Arbeitslosenversicherung im gegenständlichen Zeitraum wurde von der belangten Behörde ebenfalls nachgewiesen und vom BF nicht bestritten.
Da erwiesen ist, dass die angegebene Adresse lediglich als Schweinwohnsitz zur Erhaltung von Leistungen in Österreich angemietet wurde, sich dort jedoch keinesfalls der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des BF befindet, hat der BF durch unwahren Angaben die unrechte Auszahlung des Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 735,75 für den Zeitraum 07.01.2016 bis 31.01.2016 verursacht und ist zur Rückzahlung verpflichtet.
Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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