BVwG G304 2123159-1

G304 2123159-1Tribunale amministrativo federale21 nov 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG G304 2123159-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G304.2123159.1.00

Spruch

G304 2123159-1/16E

Schriftliche Ausfertigung des am 08.09.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Franz KLOPF als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Dr. XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2016, hinsichtlich die Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 16.10.2015, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013 wird die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 22.08.2014 beim Sozialministeriumservice, Landestelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ein.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde in Folge ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Arbeitsmedizin und Sportmedizin, vom 18.09.2014 wird auf Grund der Aktenlage im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:

"Trotz gewisser neurologischer Ausfälle besteht keine dauerhafte hochgradige Mobilitätseinschränkung, die das Zurücklegen von kürzeren Gehstrecken oder Überwinden einzelner Stufen nicht erlauben würde. Die Vorfußheberschwäche wäre zusätzlich bei funktioneller Relevanz auch mittels einer Peronäusschiene zumindestens zum Teil korrigierbar.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da

? weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch

? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch

? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch

? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems

im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt."

3. Mit Schreiben vom 10.03.2015 wurde dem BF die Möglichkeit gegeben binnen drei Wochen zum Ergebnis der Beweisaufnahme begründete Einwendungen zu erheben. In der Folge erstattete der BF eine Stellungnahme dahingehend, dass er sehr wohl gehbehindert sei und an Angststörungen und Panikattacken leide, die es ihm unmöglich machen würden, auf Grund der Menschenansammlungen öffentliche Verkehrsmittel zu nützen.

Die erstatteten Einwendungen wurden Univ.-Prof. Dr. XXXX zur Überprüfung der Einschätzung übermittelt. In ihrer Stellungnahme vom 05.10.2015 bestätigte die Sachverständige die bereits getroffene Einschätzung, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gem. §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten 18.09.2014 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auch unter der Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentliches Transportmittels in hohem Maß erschweren würde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Wie dem Sachverständigengutachten jedoch zu entnehmen sei, sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Auf Grund seiner im Zuge des Parteiengehörs vom 10.03.2015 erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel weiterhin zumutbar sei. Da die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung somit nicht vorliegen, sei sein Antrag abzuweisen gewesen.

5. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der BF am 04.11.2015 Beschwerde und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass ihm das Gehen schwer falle und er Pausen einlegen müsse. Der BF legte einen weiteren Befund vor.

6. Im von der belangten Behörde eingeholten weiteren ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 28.01.2016 wird basierend auf der an demselben Tag erfolgten Begutachtung des BF im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:

" Es besteht eine Gangerschwernis bei klinisch Hüftgelenksabnützung links mehr als rechts und mehrtagigen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule. Sowohl der Anmarsch, als auch das Ein-und Aussteigen und der sichere Transport unter den üblichen Bedingungen sind gewährleistet. Die Wegstrecke ist zwar verkürzt, es können aber kurze Strecken von 300-400 Meter zurückgelegt werden. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da (...)."

7. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 01.02.2016 wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass" gem. §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF iVm § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dem weiteren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten zufolge würden die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung nicht vorliegen.

8. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der BF nunmehr vertreten durch RA Dr. XXXX fristgerecht einen Vorlageantrag ein.

9. Am 16.03.2016 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

10. Mit Schreiben des BVwG vom 07.06.2016, Zl. G304 2123159-1/5Z, wurde MR Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt.

Mit Schreiben des BVwG vom 07.06.2016, Zl. G304 2123159-1/5Z, wurde des Weiteren der BF aufgefordert, sich am 22.06.2016 um 14:30 Uhr an einem näher genannten Ort zur ärztliche Begutachtung einzufinden.

11. Im eingeholten Gutachten vom 22.06.2016 wird, auf Grund der am selben Tag erfolgten Untersuchung des BF, im Wesentlichen festgehalten, "dass sich das Zustandsbild zu den Vorgutachten nicht wesentlich verändert hat, da weiterhin eine Beinschwäche links unklarer Genese (Schlaganfall, Wirbelsäulenerkrankung) besteht. Dies bedingt auch, dass eine relevante Wegstrecke zwar langsam aber sicher bewältigt werden kann, ebenso wie Niveauunterschiede und der sichere Transport in ÖV." Beim Beschwerdeführer liegen "keine direkten erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten", "keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit", "keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder schwer anhaltende Erkrankungen des Immunsystems" und "keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit" vor. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm zumutbar.

12. Mit Verfügung des BVwG vom 30.06.2016, Zl. G304 2123159-1/7Z, die dem BF am 14.07.2016 per Telefax zugestellt wurde, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.

13. Am 01.08.2016 langte beim BVwG eine schriftliche Stellungnahme des BF vom 27.07.2016 dazu ein. Mit dieser Stellungnahme wurde vorgebracht, dass der mit Gutachten festgestellte Gesamtgrad der Behinderung von 70% im Widerspruch zur Schlussfolgerung stehe, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar wäre. Der BF verwies auf Gleichgewichtsstörungen infolge Hirnmangeldurchblutung und auf Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit aufgrund der Wirbelsäulenveränderung, weshalb die Verwendung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar sei. Beantragt wurde, den Sachverständigen auf die Widersprüchlichkeiten aufmerksam zu machen und ihn zu einer Stellungnahme aufzufordern.

14. Am 08.09.2016 fand an der Außenstelle Graz eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF, sein Rechtsvertreter und Dr. XXXX, Amtssachverständiger für Allgemeinmedizin, teilnahmen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet.

Im Zuge der Verhandlung wurden die vorliegenden Gutachten sowie die diesbezügliche Rechtslage behandelt. Das Protokoll der Verhandlung lautet auszugsweise:

"Befragung:

RV verweist auf das bisherige Vorbringen und bringt ergänzend vor wie folgt:

Vorgelegt wird ein Befundbericht des Univ. Prof. Dr. XXXX vom 09.08.2016 (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie). ES wird als Beilage ./A zur Niederschrift genommen.

VR an SV: Wie lautet Ihre Einschätzung des BF zusammengefasst?

SV: Es lag eine Hirnmangeldurchblutung vor mit einer Halbseitenschwäche und daraus resultierenden Gleichgewichtsstörungen sowie geringen Sprachstörungen. Diesbezüglich wurde anamnestisch angegeben, dass längeres Gehen am Stock möglich sei. Des Weiteren besteht eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits mit Hörgeräteversorgung, sowie eine Abnützung der Wirbelsäule mit Schwerpunkt Lendenwirbelsäule du daraus resultierenden Schmerzen und Gefühlsstörungen im linken Bein. Letztendlich besteht ein medikamentös kompensierter Bluthochdruck.

Bezüglich der Funktionsminderungen ist im Rehab-Befund Klinik XXXX vom 08.06.2014 dokumentiert, dass bezüglich des Gangbildes der Patient rasch und sicher geht. In den Gutachten Dris XXXX (Neurologin) vom 05.10.2015 wird eine ausreichende Gangleistung von 300-400 m dokumentiert. Von Seiten des Orthopäden Dris XXXX wird ein freies linkshinkendes Gangbild mit normaler Schrittlänge dokumentiert.

RV: Ich möchte auf das Gutachten des DR. XXXX hinweisen. Er spricht von einer deutlich schmerzhaften Gangstörung linksseitig. Das steht im Widerspruch zum Gutachten des Orthopäden.

SV: Ein Hinken ist meistens schmerzbedingt. Ich habe den BF selbst begutachtet. Wir haben sehr offen gesprochen. Er hat gesagt, dass er Schmerzen im linken Bein hat, woraus sich das Hinken ergibt. Er gehe außer Haus mit dem Stock, er könne lange gehen, nur das schnelle Gehen sei unmöglich.

RV: Der BF schildert, dass er Gleichgewichtsstörungen hat.

SV: Diese wurden gewürdigt. Diese bedingen den hinkenden Gang und die Verwendung des Stockes.

Der BF gab weiters an, er habe einen Fehler gemacht, da er nicht angegeben habe, weniger als 100 Meter gehen zu könne, um die Zusatzeintragung zu erlangen.

Die VR gibt dem RV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben er Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stelle.

RV Es wird auf die Ausführungen des Prof. XXXX verwiesen, er spricht vom Erfordernis zusätzlicher Therapien."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen MR Dr. XXXX vom 22.06.2016 schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf.

Es wurde im Gutachten auf die Art der Leiden und deren Ausmaß unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde ausführlich eingegangen. Der Sachverständige kam demgemäß zum Ergebnis, dass der BF mit seiner Beinschwäche links eine relevante Wegstrecke zwar langsam aber sicher bewältigen könne, ebenso wie Niveauunterschiede und einen sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln. Er wies darauf hin, dass der BF nach Begutachtung und groben Erläuterung der Funktionsminderungen gemeint habe, er habe eine Fehler gemacht, da er nicht angegeben habe weniger als 100 Meter gehen zu können, um die Zusatzeintragung zu erlangen. Auf diese Angabe des BF verwies der Sachverständige auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.09.2016.

Mit seiner schriftlicher Stellungnahme vom 27.07.2016, wonach ihm mit einem gutachterlich festgestelltem Gesamtgrad der Behinderung von 70% die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, konnte der BF der gutachterlichen Beurteilung nicht wirksam entgegen treten.

Die vom BF gegen das Gutachten erhobenen Einwände beziehen sich auf sein Leiden - Gleichgewichtsstörungen infolge Hirnmangeldurchblutung und Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit - jedoch nicht auf seine Fortbewegungsmöglichkeit. Diese hat er während seiner Begutachtung laut Aussage des Sachverständigen der mündlichen Verhandlung jedoch selbst zugegeben. Der Sachverständige verwies diesbezüglich auf die Aussage des BF, dass er langsam und mit Stock eine lange Wegstrecke zurücklegen könne.

Das Sachverständigengutachten, wonach dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte ärztliche Gutachten von Dr. XXXX vom 22.06.2016, in dem festgehalten wurde, dass sich "das Zustandsbild zu den Vorgutachten nicht wesentlich verändert hat", erfüllt den Anspruch der Schlüssigkeit im vollen Umfang. Das Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, nicht vorliegen. Es konnte keine erhebliche Einschränkung der Extremitäten, keine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung sowie keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden. Weiters bestehen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und keine schwer anhaltende Erkrankung des Immunsystems sowie keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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