W122 2131369-1•BVwG W122 2131369-1
W122 2131369-1Tribunale amministrativo federale18 nov 2016
Besoldungsdienstalter, besoldungsrechtliche Stellung, dienstliche<br/>Tätigkeiten, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Vordienstzeiten
W122 2131369-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde des Dipl.-Ing. (FH) XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Landespolizeipräsidenten von Wien 13.06.2016, Zl. P6/380715/2014, betreffend besoldungsrechtliche Stellung:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landespolizeipräsidenten von Wien zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1.
Mit Antrag vom 24.02.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Anrechnung seiner Erwerbstätigkeit in der Privatwirtschaft, da ihm kein Monat der insgesamt 7 Jahre und 2 Monate Erwerbstätigkeit angerechnet worden wäre.
I.2.
Mit Bescheid vom 13.06.2016 stellte die Behörde das Besoldungsdienstalter zum Zeitpunkt des Dienstantrittes mit 2 Jahren und 6 Monaten fest.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte sie im Wesentlichen an, dass eine bloß fachverwandte Vortätigkeit alleine nicht zur Anrechnung genüge. Maßgeblich wäre die bessere Verwendbarkeit, im Hinblick auf die Verwendbarkeit des Bediensteten, wenn man sich die Vortätigkeit wegdenke, also ob eine längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger durchführen könnte.
Der Beschwerdeführer hätte bei der genannten S. GmbH und S. AG bloß fachverwandte Vortätigkeiten und könne die vielseitigen Aufgaben eines Polizeibeamten nicht schlechter erfüllen, wenn man sich die Vortätigkeiten wegdenken würde.
I.3.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit rechtsfreundlicher Vertretung am 21.07.2016 Beschwerde und führte an, dass wegen der Vortätigkeiten auf seinem aktuellen Arbeitsplatz ein erheblich höherer Arbeitserfolg gegeben und zu erwarten wäre. Der Beschwerdeführer hätte facheinschlägige Erfahrungen sammeln können, die es ihm als Exekutivbeamten erlauben würden, durch die vorhandene Routine und sicheren Umgang mit allen Ressourcen der IT einen Arbeitserfolg zu erreichen und selbstständig zu erarbeiten, was ohne diese Berufserfahrung in der Form nicht möglich gewesen wäre. Dies ergebe sich auch aus einem unmittelbaren Vergleich mit Kollegen, welche bereits sieben oder mehr Jahre Berufserfahrung bei der Exekutive hätten.
Die Arbeit der Exekutive wäre gerade in jüngerer Zeit stark durch die Arbeit mit IT und EDV geprägt. Viele Delikte würden mithilfe der IT begangen, dadurch erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht. Für Verbrechen oder Vergehen aus diesem Bereich wäre der Beschwerdeführer Ansprechpartner für alle Kollegen seiner Dienststelle.
Weiters strebe der Beschwerdeführer eine Verwendung im Cyber Crime Competence Center (C4) an.
Die belangte Behörde hätte die Prüfung des Tatbestandes des erheblich höheren Arbeitserfolges nicht geprüft.
Der Beschwerdeführer beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit Vordienstzeiten über 2 Jahre und 6 Monate hinaus angerechnet werden in eventu den Bescheid aufzuheben und an die Behörde zurückzuverweisen.
I.4.
Die Rechtssache wurde mit Schreiben vom 25.07.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht seit 01.12.2015 in einem öffentlich-rechtlichen Exekutivdienstverhältnis zum Bund. Er übte in der Privatwirtschaft in einem fachverwandten Bereich der IT und EDV Vortätigkeiten aus.
Aus dem gegenständlichen Bescheid ist nicht abzuleiten, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer wie häufig durchzuführen hat, auf deren Ausübungserfolg seine Vortätigkeiten denkmöglicherweise Auswirkungen haben könnten.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das hier anzuwendende Gehaltsgesetz 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015, sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; vielmehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Ermittlung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers und die Relevanzprüfung der Vortätigkeiten für seinen Arbeitsplatz kann durch die belangte Behörde effizienter als durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführt werden. Zu A)
Gemäß § 12 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 idgF sind Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass zu prüfen ist, wie sich die vom Beschwerdeführer ausgeübten Vortätigkeiten und die dort angeeigneten Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Erfahrungen auf die am gegenständlichen Exekutivdienstarbeitsplatz auswirken. Die denkmögliche Relevanz von Auswirkungen auf den Erfolg oder auf die Einarbeitung ist aufgrund der außer Streit gestellten fachlichen Ähnlichkeit grundsätzlich zu bejahen. Ohne die auszuübenden Tätigkeiten zu nennen ist die Prüfung eines allfälligen Unterbleibens von Einarbeitungszeiten oder eines Bestehens eines höheren Arbeitserfolges nicht möglich.
Um diese Auswirkungen der Vortätigkeiten auf die Exekutivdiensttätigkeit prüfen zu können wird im fortgesetzten Verfahren von der Behörde zu ermitteln sein, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer auszuüben hat. Die in der praktischen Ausgestaltung sehr breit gefächerte Exekutivdiensttätigkeit per se ist nicht hinreichend spezifiziert um den konkreten Anlassfall unter den Tatbestand des § 12 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 zu subsumieren.
Damit ist der Beschwerdeführer im Recht, wenn er behauptet, die Auswirkungen auf seinen Tätigkeitserfolg sind nicht ausreichend erhoben worden.
Der Bescheid war daher aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Rechtslage zur Bestimmtheit des zu ermittelten Sachverhaltes und zur Aufhebung und Zurückverweisung hinreichend geklärt ist.
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