L521 2138376-1•BVwG L521 2138376-1
L521 2138376-1Tribunale amministrativo federale18 nov 2016
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
L521 2138376-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2016, Zl. 1032415506-140034512, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 03.10.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 03.08.2015 und am 11.04.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.
3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.09.2017 erteilt (Spruchpunkt III).
4. Mit Verfahrensanordnung vom 06.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
5. Gegen Spruchpunkt I des vorstehend angeführten, dem Beschwerdeführer am 21.09.2016 im Wege der Hinterlegung zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 17.10.2016 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, worin unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt wird.
Die Beschwerdevorlage langte am 31.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
6. Das Bundesverwaltungsgericht erstellte zum Zweck der Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.11.2016 und am 17.11.2016 tagesaktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister den Beschwerdeführer betreffend, wobei beide Abfragen negativ verliefen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz idF BGBl. I Nr. 62/2016 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Absatz 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Feststellungen und Beweiswürdigung:
2. 1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 03.10.2014 den hier gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.09.2016 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.09.2017 erteilt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht, in der unter anderem die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wird.
2.2. Im Zuge der tagesaktuellen Erstellung von Auszügen aus dem Zentralen Melderegister am 03.11.2016 und am 17.11.2016 durch das Bundesverwaltungsgericht kam hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 31.10.2016 über keinen meldebehördlich erfassten Wohnsitz im Bundesgebiet mehr. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde kein anderer Aufenthaltsort und keine Kontaktadresse des Beschwerdeführers bekannt gegeben, unter der ihm eine Ladung zugestellt werden könnte.
2.3. Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den angefertigten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 03.11.2016 und am 17.11.2016.
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens
3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst leicht feststellbar ist.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist ein Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
3.2. Ausweislich der getroffenen Feststellungen verfügt der Beschwerdeführer seit dem 31.10.2016 über keinen meldebehördlich erfassten Wohnsitz im Bundesgebiet. Auch sonst ist dem Bundesverwaltungsgericht kein Aufenthaltsort und keine ladungsfähige Anschrift des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht worden.
Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers im Sinn des § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005, der zufolge er selbst oder seine Vertreter dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Mitteilung über seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben hat, wobei es genügt, wenn er seiner Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommt, ist daraus abzuleiten, dass sich der Beschwerdeführer iSd § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dem weiteren Verfahren entzogen hat.
3.3. Da eine Entscheidung über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erfolgen konnte, ist das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 24 Abs. 2 AsylG 2005 spruchgemäß einzustellen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.