BVwG W216 2134638-1

W216 2134638-1Tribunale amministrativo federale17 nov 2016

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Testo completo

BVwG W216 2134638-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W216.2134638.1.00

Spruch

W216 2134638-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX,

SVNr: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden vom

XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, GZ: XXXX, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des AMS Baden (im Folgenden: AMS) vom 24.05.2016 wurde der Beschwerdeführerin der Anspruch auf Notstandhilfe für den Zeitraum vom 13.04.2016 bis zum 24.05.2016 gesperrt. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführerin sei am 23.03.2016 eine Beschäftigung als Hilfsarbeiterin beim Dienstgeber Startbahn, mit einer Entlohnung brutto laut Kollektivvertrag inkl. Unterkunft, Verpflegung etc. zugewiesen worden, welche sie nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS auf § 38 AlVG, wonach auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt sei, anzuwenden seien, und auf den Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 und 3 AlVG.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin darin aus (ohne die darin enthaltenen Hervorhebungen im Original):

"Beschwerdegründe:

Ich möchte ausdrücklich festhalten, dass ich am 12.04.2016 an der Informationsveranstaltung des Vereines Startbahn teilnahm. Ich ließ mich am Info-Tag über das Dienstleistungsangebot des Vereines informieren, ich war vor Ort und habe somit auch den Kontrolltermin tunlichst eingehalten. Von der Vortragenden Dame wurde am Info-Tag vor allen anwesenden Personen (als Zeugen) gesagt, dass das Thema Kinderbetreuung überhaupt kein Problem darstelle (Zitat: 'Vom Thema ungeregelte Kinderbetreuung will ich gar nichts hören.'), obwohl der Arbeitsbeginn bei Startbahn von der Vortragenden mit 6 Uhr (in Bad Vöslau) festgelegt wurde. Dies stellt einen eindeutigen Widerspruch zu meinen Betreuungsverpflichtungen (vierjähriger Sohn) und meiner Betreuungsvereinbarung dar, denn laut meinem aktuellen Betreuungsplan ist meine gewünschte Arbeitszeit zwischen 7:00 und 19:00 Uhr festgelegt.

Weiters wurde am Info-Tag die Wahlmöglichkeit der Branche von der Vortragenden abgesprochen. Dass ich den SÖB Startbahn - nach dem absolvierten Besuch der Informationsveranstaltung - aus den oben genannten Gründen nicht weiter zu verfolgen brauchte, war für mich eindeutig klar und logisch ableitbar, da mir gesagt wurde, dass ich um 6 Uhr Arbeitsbeginn haben werde. Aus diesem Grund ist mir kein subjektives Verschulden vorzuweisen, was eine Sperre rechtfertigen würde.

In meiner aktuellen Betreuungsvereinbarung ist zu entnehmen: 'Sie können sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalten Sie passende Stellen zugeschickt.' Dies geschieht laufend in großem Umfang (12 Vermittlungsvorschläge bzw. Vorauswahlen im Zeitraum 31.05.2016 bis 15.06.2016). Bei diesen Vermittlungsvorschlägen handelt es sich ausschließlich um Bürostellen.

Das Arbeitsmarktservice unterstützt mit laut aktueller Betreuungsvereinbarung bei der Suche nach einer Stelle als Büroangestellte. Demnach bestehen augenscheinlich keinerlei manifeste Vermittlungshindernisse und ich verfüge über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten, die mir eine sofortige Arbeitsaufnahme am ersten Arbeitsmarkt ermöglicht. Aus diesem Grund ist die Zumutbarkeit der verpflichtenden Annahme eines Transitarbeitsplatzes zu verneinen. Aus diesem Grund kann mein Verhalten somit auch keine Sanktion gemäß § 10 AlVG nach sich ziehen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht es nicht im Belieben des Arbeitsmarktservice einer Arbeitslosen wahlweise eine Beschäftigung oder eine Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des § 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz, wenn sie allein im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint. Die Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf des Nachweises, dass die Arbeitslose ohne diese Maßnahme nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz auf dem freien Arbeitsmarkt zu erlangen. Für eine solche Maßnahme ist Voraussetzung, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichen. Die mit der Anwendung einer Wiedereingliederungsmaßnahme verbundenen Kosten sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen (der Arbeitslosen) jene darin vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten tatsächlich fehlen. Eine Zuweisung zu einer derartigen Maßnahme darf daher nur dann erfolgen, wenn vorher festgestellt wurde, ob und mit welchem Erfolg versucht worden ist, eine Beschäftigung zu vermitteln und aus welchen Gründen ein Vermittlungsversuch fehlgeschlagen hat und dass die Arbeitslose ohne diese Wiedereingliederungsmaßnahme nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz auf dem freien (ersten) Arbeitsmarkt zu finden. Das Arbeitsmarktservice hat diese Voraussetzungen zu ermitteln und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Arbeitslosen unter Hinweise auf die Rechtsfolgen einer Weigerung zur Kenntnis zu bringen.

Ich möchte hiermit festhalten, dass ich keine Niederschrift vor der Bezugssperre erhalten habe. Die Niederschrift des AMS zur Einleitung der Bezugssperre erhielt ich nie.

In der Bescheid-Begründung wird angeführt: 'Ihnen wurde am 23.3.2016 eine Beschäftigung als Hilfsarbeiterin beim Dienstgeber Startbahn, mit einer Entlohnung brutto laut Kollektivvertrag inklusive Unterkunft, Verpflegung etc. zugewiesen, welche Sie nicht angenommen haben'.

In diesem Zusammenhang blieb folgender wichtiger Sachverhalt unberücksichtigt: Beim Dienstgeber Startbahn handelt es sich nicht um keinen herkömmlichen Dienstgeber, sondern vielmehr um einen sozialökonomischen Betrieb (SÖB). Dieser "Verein für Arbeits- und Beschäftigungsinitiativen" beschäftigt Transitarbeitskräfte am sogenannten zweiten Arbeitsmarkt, die in geschützten, befristeten Arbeitsplätzen gemeinnützige Beschäftigungsprojekte durchführen.

Hiermit möchte ich festhalten, dass die Bescheiderlassung erst am Ende der 6wöchigen Bezugssperre erfolgte. Bis dahin kam es ledig zu einer vorläufigen Einstellung der Bezüge. Über die bescheidmäßige Bezugssperre wurde ich erst am 25.5.2016 informiert. Während meines aktiven Besuchs einer AMS-Maßnahme bekam ich zwischen 09.05.2016 (Kursstart) und 24.05.2016 (Ende der Bezugssperre) kein Geld vom AMS, weder meinen Tagsatz noch die Beihilfe zu den Kursnebenkosten. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass ich zu der zweiten Maßnahme bereits vor der WB-Zuweisung zugebucht war."

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 11.08.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 15.06.2016 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass der Beschwerdeführerin am 23.03.2016 von der zuständigen Beraterin der regionalen Geschäftsstelle die Beschäftigung als Hilfsarbeiterin im sozialökonomischen Betrieb Startbahn, mit einer Entlohnung im Rahmen des anzuwendenden Kollektivvertrages, zugewiesen worden sei. Sie sei zu einer Jobbörse für den 12.04.2016 eingeladen worden. Die Jobbörse bestehe aus einer allgemeinen Präsentation durch die Personalverantwortliche des Vereins Startbahn und danach würden Einzelgespräche geführt. Wie zweifelsfrei feststehe, habe die Beschwerdeführerin an der Präsentation am 12.04.2016 teilgenommen. Bei den nachfolgend durchgeführten Einzelgesprächen sei sie jedoch nicht mehr anwesend gewesen. Dies werde von ihr in ihrem Beschwerdevorbringen auch ausdrücklich bestätigt.

Aus der durchgeführten EDV-Texteintragung einer Mitarbeiterin der Regionalen Geschäftsstelle vom 12.04.2016 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Jobbörse dieser Mitarbeiterin mitgeteilt habe, an den Einzelgesprächen nicht mehr teilnehmen zu wollen, da sie kein Interesse daran habe.

In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AlVG vom 18.04.2016 habe die Beschwerdeführerin dazu ausgeführt, dass sie gegen die zugewiesene Beschäftigung als Hilfsarbeiterin beim Verein Startbahn keine Einwendungen erhebe. Da sie sich geweigert habe, diese Niederschrift zu unterfertigen, sei dieser Umstand in der niederschriftlichen Einvernahme von einer weiteren anwesenden Mitarbeiterin der Regionalen Geschäftsstelle Baden dokumentiert worden. Als Begründung für die Verweigerung der Unterschrift habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass ihr vom Verein Startbahn mitgeteilt worden sei, dass sie sich den Einsatzbereich und die Beginnzeit der Beschäftigung nicht aussuchen könne. Sie habe ein kleines Kind und könne nicht vor 7 Uhr zu arbeiten beginnen. Weiters sei es eine "Frechheit" dorthin geschickt zu werden. Sie habe bekannt gegeben, rechtliche Schritte einzuleiten, da dies vom Gesetz nicht gedeckt sei, zu einem Sozialökonomischen Betrieb vermittelt zu werden.

Per Mail vom 19.04.2016 habe der sozialökonomische Betrieb Startbahn der Regionalen Geschäftsstelle Baden bekannt gegeben, dass die Jobbörse am 12.04.2016 pünktlich um 8 Uhr begonnen habe. Nach Beendigung der Präsentation sei wie immer die Teilnehmerinnenliste vorgelesen worden, um zu sehen wer anwesend gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin noch anwesend gewesen. Im Anschluss daran hätten die Einzelgespräche in einem anderen Büro begonnen. Die Beschwerdeführerin habe kein Einzelgespräch mehr geführt, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwesend gewesen sei. Es sei auch keine Mitteilung an den Verein Startbahn erfolgt, weshalb sie die Jobbörse verlassen habe. Bei jeder Jobbörse erfolge eine Präsentation zur Vorstellung des sozialökonomischen Betriebes Startbahn. Die Präsentation werde von der Personalleitung durchgeführt. In der Präsentation werde ausgeführt, dass die Arbeitszeiten je nach Bereichen verschieden seien, ebenso würden die Arbeitszeiten je nach den Bereichen genauestens erwähnt und erklärt. Selbstverständlich werde auch immer wieder in die Teilnehmerinnenrunde gefragt, ob Fragen, Verständnisfragen, etc. anfallen und, dass sich die Teilnehmerinnen auch jederzeit bei Unverständlichkeiten melden könnten.

Werde ein Arbeitsloser als Hilfskraft vermittelt, dann sei zu prüfen, wie die zum Zeitpunkt der Zuweisung tatsächlich bestehenden Chancen, in seinen erlernten Beruf zurückzukehren, durch die zugewiesene Beschäftigung beeinflusst würden. Sei kein negativer Einfluss zu erwarten, der zudem eine wesentliche Erschwernis bedeuten müsse, in den ursprünglichen Beruf zurückzukehren, so ist diese zugewiesene Beschäftigung zumutbar (VwGH Erkenntnis vom 27.02.1996, Zl. 95/08/0080). Da die Beschwerdeführerin bereits seit 21.08.2013 durchgehend im Notstandshilfebezug stehe und keine abgeschlossene Berufsausbildung habe, könnten sämtliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG im Hilfsarbeiterbereich zugewiesen werden. Nach Ansicht des Arbeitsmarktservice habe die Beschwerdeführerin alle Qualifikationen, die sie brauche, um die zugewiesene Tätigkeit auszuüben. Sie selbst stelle ihre Qualifikation in Hinblick auf die zugewiesene Tätigkeit ebenfalls nicht in Zweifel, sondern vermeine lediglich, dass ihr ein Job als Büroangestellte zustehe und keine Tätigkeiten als Hilfsarbeiterin.

Die Beschäftigung im Rahmen des sozialökonomischen Betriebes Startbahn erfolge in einem vollversicherten Dienstverhältnis und entspreche den arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie den, in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards. Weiters werde festgehalten, dass diese vollversicherte Beschäftigung jedenfalls den entsprechenden Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AIVG entspreche.

Entgegen ihrem Beschwerdevorbringen handle es sich im gegenständlichen Fall um eine zugewiesenen Beschäftigung beim sozialökonomischen Betrieb Startbahn gemäß § 9 Abs 7 AlVG und nicht um die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme. Ihr diesbezügliches Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.

Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Beschwerdevorbringen auch ausgeführt, aufgrund der Sorgepflichten für ihr Kind (geboren am 07.07.2011) eine Beschäftigung ab 6 Uhr in der Früh nicht aufnehmen zu können. Aus den Verfahrensunterlagen gehe jedoch hervor, dass sie am 04.09.2014 der Regionalen Geschäftsstelle Baden niederschriftlich bekannt gegeben habe, dass ihr Sohn nunmehr seit 01.09.2014 bei ihrem Gatten in Wien wohnhaft sei. Dies bedeute, dass ab diesem Zeitpunkt ihr Ehegatte die Obsorge- und Betreuungspflicht für den gemeinsamen Sohn habe. Eine am 10.08.2016 durchgeführte BRZ-Finanzabfrage habe ergeben, dass sie lediglich vom 01.07.2011 bis 31.07.2014 die Familienbeihilfe für den gemeinsamen Sohn lukriert habe und ihr Ehegatte seit 01.08.2014 bis laufend die Familienbeihilfe lukriere. Dies bedeute, dass ihr Ehegatte die Obsorgepflicht für den gemeinsamen Sohn und somit auch die Betreuungspflicht für ihn habe. Ihr diesbezügliches Beschwerdevorbringen werde daher als reine Schutzbehauptung zurückgewiesen.

Die Betreuung ist daher durch den Kindesvater geregelt, bei dem das Kind laut Verfahrensunterlagen nach wie vor wohne, weshalb der Kindesvater auch die Familienbeihilfe erhalte und nicht die Beschwerdeführerin.

Es sei Aufgabe der AMS-Mitarbeiterinnen Vermittlungsvorschläge - dies unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen - zuzuweisen. Dies sei auch in ihrem Fall so geschehen.

Die Beschäftigung im Rahmen des sozialökonomischen Betriebes Startbahn erfolge in einem vollversicherten Dienstverhältnis und entspreche den arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie den, in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards. Weiters werde festgehalten, dass diese vollversicherte Beschäftigung jedenfalls den entsprechenden Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 A1VG entspreche.

Es habe festgestellt werden können, dass die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs 2 AIVG entsprochen habe, gemäß dem anzuwendenden Kollektivvertrag entlohnt werde und daher zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin hätte daher keinen Grund gehabt, die in jeder Hinsicht zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Entgegen ihrem Vorbringen sei daher die verpflichtende Annahme eines Transitarbeitsplatzes schon aus dem Gesetz hervorgehend und könne somit ein Verhalten - wie es die Beschwerdeführerin an den Tag gelegt habe - eine Sanktion gemäß § 10 A1VG nach sich ziehen. Somit habe die Beschwerdeführerin durch Ihr Verhalten eine zumutbare Stelle abgelehnt. Aufgrund des Notstandshilfebezuges bestehe weder ein Berufsschutz noch ein Entgeltschutz.

Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses dienten. Arbeitslose Personen hätten daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.

Die Regionale Geschäftsstelle Baden sei daher zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses anzulasten sei und sie durch Ihr Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs 1 Zif 1 erster Satz zweiter Fall AIVG verwirklicht habe, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertige.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb der Ausschlussfrist) lägen nicht vor.

Zu dem Vorbringen, die Kursnebenkosten nicht erhalten zu haben, werde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin für die Zeit des Kursbesuches vom 09.05.2016 bis 08.06.2016 die Kursnebenkosten in Höhe von € 1,95 täglich ausbezahlt worden seien.

9. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Der Vorlageantrag enthält kein Beschwerdevorbringen.

10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 12.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 03.10.2008 bis 14.12.2010 als Arbeiterin bei der Firma XXXX vollversichert beschäftigt. Vom 15.12.2010 bis 29.09.2011 bezog sie Wochengeld und vom 20.10.2012 bis 22.10.2012 lukrierte sie eine Urlaubsentschädigung aus diesem Dienstverhältnis heraus. Vom 30.09.2011 bis 06.03.2013 bezog die Beschwerdeführerin Kinderbetreuungsgeld. Vom 04.12.2012 bis zum gesetzlichen Höchstausmaß am 20.08.2013 bezog sie Arbeitslosengeld und steht seit 21.08.2013 im Notstandshilfebezug, unterbrochen durch ein kurzes Dienstverhältnis als Angestellte vom 02.12.2013 bis 04.12.2013 bei der Firma XXXX und Krankengeldbezügen.

Die Beschwerdeführerin verfügt über keine in Österreich anerkannte abgeschlossene Berufsausbildung.

Zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin wurde u.a. am 15.12.2015 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung der Beschwerdeführerin seitens des AMS bei der Suche nach einer Stelle als Büroangestellte bzw. Hilfsarbeiterin oder andere zumutbare Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin verfügt über Berufserfahrung als "Fluglinienangestellte (Kundenservice)". Die Beschwerdeführerin hat in dieser Betreuungsvereinbarung u.a. angegeben, dass eine Vollzeittätigkeit am gewünschten Arbeitsort Bezirken Baden, Mödling und Wr. Neustadt bzw. im Bundesland Wien, 1030 Wien, möglich sei und für die vereinbarte Arbeitszeit die Betreuungspflichten geregelt seien.

Vereinbart wurde weiters u.a., dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenangebote bewerbe, die ihr vom AMS übermittelt werden, wobei sie Rückmeldung über ihre Bewerbung innerhalb von acht Tagen zu geben habe. Weiters habe sie sich sonst ergebende zumutbare Dienstverhältnisse anzunehmen.

Die Beschwerdeführerin wurde über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.03.2016 von der für sie zuständigen Beraterin der regionalen Geschäftsstelle die Beschäftigung als Hilfsarbeiterin im sozialökonomischen Betrieb Startbahn, mit einer Entlohnung im Rahmen des anzuwendenden Kollektivvertrages, nachweislich (Rsb) zugewiesen wurde.

Die Beschwerdeführerin wurde zu einer Jobbörse für den 12.04.2016 um 08:00 Uhr eingeladen. Die Jobbörse besteht aus einer allgemeinen Präsentation durch die Personalverantwortliche des Vereins Startbahn und danach werden Einzelgespräche geführt.

Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin an der Präsentation am 12.04.2016 teilgenommen hat. Bei den nachfolgend durchgeführten Einzelgesprächen war die Beschwerdeführerin jedoch nicht mehr anwesend. Dies wird von der Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdevorbringen ausdrücklich bestätigt.

Die Beschwerdeführerin hat einer Mitarbeiterin der Regionalen Geschäftsstelle Baden anlässlich der Jobbörse mitgeteilt, an den Einzelgesprächen nicht mehr teilnehmen zu wollen, da sie kein Interesse daran habe.

Festgestellt wird darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführerin die Beschäftigung ordnungsgemäß zugewiesen wurde und dass die Beschwerdeführerin an der Präsentation des sozialökonomischen Betriebes Startbahn teilgenommen hat. An den im Anschluss daran stattfindenden Einzelgesprächen in einem anderen Büro nahm die Beschwerdeführerin jedoch nicht mehr teil, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwesend gewesen ist. Mit der Beschwerdeführerin wurde auch nachweislich am 15.12.2015 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen und wurde sie nachweislich über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift moniert, seitens des AMS einer Wiedereingliederungsmaßnahme zugewiesen worden zu sein, ist entgegenzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine zugewiesenen Beschäftigung beim sozialökonomischen Betrieb Startbahn und nicht um die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme handelte, weshalb ihr diesbezügliches Beschwerdevorbringen ins Leere geht.

Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerdeschrift fest, dass ihr eine Tätigkeit als Büroangestellte zugewiesen hätte werden müssen und nicht eine Tätigkeiten als Hilfsarbeiterin. Wie das AMS in seiner Beschwerdevorentscheidung bereits festhält, ist dann, wenn ein Arbeitsloser als Hilfskraft vermittelt wird, zu prüfen, wie die zum Zeitpunkt der Zuweisung tatsächlich bestehenden Chancen, in seinen erlernten Beruf zurückzukehren, durch die zugewiesene Beschäftigung beeinflusst werden. Ist kein negativer Einfluss zu erwarten, der zudem eine wesentliche Erschwernis bedeuten muss, in den ursprünglichen Beruf zurückzukehren, so ist diese zugewiesene Beschäftigung zumutbar (VwGH 27.02.1996, 95/08/0080). Da die Beschwerdeführerin bereits seit 21.08.2013 durchgehend im Notstandshilfebezug steht und über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, können sämtliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG im Hilfsarbeiterbereich zugewiesen werden. Aufgrund des Notstandshilfebezuges bestehen weder ein Berufsschutz noch ein Entgeltschutz.

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem Beschwerdevorbringen auch weiters vor, aufgrund der Sorgepflichten für ihr Kind eine Beschäftigung ab 06:00 Uhr in der Früh nicht aufnehmen zu können. Diesbezüglich ist auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erneut festzuhalten, dass aus den Verfahrensunterlagen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am 04.09.2014 der Regionalen Geschäftsstelle Baden niederschriftlich bekannt gegeben hatte, dass ihr Sohn nunmehr seit 01.09.2014 bei ihrem Ehemann in Wien wohnhaft sei. Eine am 10.08.2016 durchgeführte BRZ-Finanzabfrage hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin lediglich vom 01.07.2011 bis 31.07.2014 die Familienbeihilfe für den gemeinsamen Sohn lukriert hatte und ihr Ehemann seit 01.08.2014 bis laufend die Familienbeihilfe lukriert. Dies bedeutet, dass ihr Ehemann die Obsorgepflicht für den gemeinsamen Sohn und somit auch die Betreuungspflicht für ihn hat. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist daher zurückzuweisen.

In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung ihren Fähigkeiten entsprochen hat und sie der Beschwerdeführerin somit zumutbar gewesen wäre. Die Beschäftigung im Rahmen des sozialökonomischen Betriebes Startbahn erfolgt in einem vollversicherten Dienstverhältnis, wurde gemäß dem anzuwendenden Kollektivvertrag entlohnt und entspricht den arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie den, in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards und entspricht jedenfalls den entsprechenden Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 4.7.2007, 2006/08/0097; 15.5.2013, 2010/08/0257). Es ist der belangten Behörde daher zu folgen, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

"Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) (...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."

"Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.6. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung

3.6.1. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).

3.6.2. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).

Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).

Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).

3.6.3. Im gegenständlichen Fall hat, wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, die Beschäftigung als Hilfsarbeiterin im Sozialökonomischen Betrieb Startbahn den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 und Abs. 3 AlVG unstrittig entsprochen. Insbesondere war die Zuweisung zu einem anderen Beruf als dem zuletzt ausgeübten aufgrund der Dauer der Arbeitslosigkeit von mehr als 120 Tagen zumutbar und entsprach die kollektivvertragliche Entlohnung den Anforderungen des § 9 Abs. 3 AlVG.

3.7. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung

3.7.1. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:

Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).

3.7.2. Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin - unbestritten - die Jobbörse frühzeitig verlassen und somit kein auf Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Verhalten entfaltet.

3.8. Zu Kausalität und Vorsatz

3.8.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).

Die Beschwerdeführerin hat unstrittig nicht an der gesamten Dauer der Jobbörse teilgenommen. Sie hat diese nach der Präsentation des sozialökonomischen Betriebes Startbahn verlassen. Es bestehen somit keine Zweifel, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war bzw. zumindest die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund ihres Verhaltens verringert wurden. Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).

Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).

3.9. Zur Rechtsfolge der Vereitelung

Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.

3.10. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht

3.10.1. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).

3.10.2. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).

3.10.3. Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausführt, hat die Beschwerdeführerin keine andere Beschäftigung aufgenommen. Ebenso wenig haben sich - wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert - im Verfahren besondere Gründe ergeben, aus denen der Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte.

3.11. Ergebnis

Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.12. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 1.4.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit den Parteien des Verfahrens näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie Einräumung von Parteiengehör nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des AMS festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.7.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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