BVwG W216 2128435-2

W216 2128435-2Tribunale amministrativo federale17 nov 2016

Regest

Bewerbung, Notstandshilfe, Sachverständigengutachten, Sachwalter,<br/>Vereitelung, Zumutbarkeit

Testo completo

BVwG W216 2128435-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W216.2128435.2.00

Spruch

W216 2128435-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX,

SVNr: XXXX, vertreten durch RA Mag. Christoff BECK, Wiesingerstraße 8/12/Mezzanin, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.06.2016,

GZ: XXXX betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS) vom 14.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Notstandhilfe für den Zeitraum vom 03.03.2016 bis zum 27.04.2016 gesperrt. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde - nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem am 27.01.2016 schriftlich vereinbarten Auftrag, bis zum 03.03.2016 Nachweise über die Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, nicht nachgekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer - fristgerecht - das Rechtmittel der Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen aus, dass er sich im Februar 2016 an der zugewiesenen Arbeitsstelle (XXXX) pünktlich eingefunden und diesen Vorstellungs- und Probearbeitstag ordnungsgemäß wahrgenommen habe. Allein aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid als unbegründet und unrichtig aufzuheben und auch für den darin festgesetzten Zeitraum der Bezug von Notstandshilfe zu gewähren. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung des Arbeitstages in wiederholten Telefonanrufen bei dem Leiter des gegenständlichen Unternehmens bzw. dessen Geschäftsstelle vehement Beschwerde über angebliche ungerechtfertigte Behandlung seiner Person führte, dass er entgegen der Zusage die Arbeitsstelle nicht erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei der irrigen Ansicht gewesen, da der erste Arbeitstag positiv verlaufen sei, er könne sofort weitermachen. Er habe nicht verstanden, dass erst in Folge entschieden würde. Er verstehe auch nicht, dass der gegenständliche Arbeitsplatz nur befristet vergeben würde. Das Arbeitsmarktservice verkenne leider die fortgesetzte, gerichtsgutachterlich festgestellte psychische Erkrankung des Leistungswerbers. Deswegen sei vom Gericht seine Rechts- und Geschäftsfähigkeit eingeschränkt worden und stehe er unter Sachwalterschaft. Seit der rechtskräftigen Bestellung zum Sachwalter, mit Gerichtsurkunde vom 21.02.2014, habe der Beschwerdeführer bereits zweimal die AMS-Gesundheitsstraße durchlaufen. Diese Form der Feststellung der Arbeitsfähigkeit sei beim Beschwerdeführer aber völlig unzulänglich, da es seine gutachterlich im Gerichtsverfahren festgestellten relevanten Defizite nicht gehörig berücksichtige. Auf Grund dieser Defizite sei das dem Beschwerdeführer angekreidete Fehlverhalten nicht vorwerfbar. Dies gelte auch für seine Pflicht zur Errichtung und Abfertigung von Bewerbungsschreiben. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer von der Notstandshilfe abhängig. Er könne ohne diese seine sehr bescheidenen Haushaltskosten nicht bestellen. Er habe keinerlei finanzielle Reserven, bleibe daher auch die Wohnungskosten schuldig. Bei Beginn der Auszahlung blieben auf Grund des geringen Auszahlungsbetrages im Verhältnis zu den laufenden Kosten keine Reserven, sodass die im Zeitraum der Auszahlungssperre entstandenen Verbindlichkeiten auch nicht bezahlt werden könnten. Aus den angeführten Gründen der mangelnden Vorwerfbarkeit des dem Bescheid zugrunde gelegten vermeintlichen Fehlverhaltens oder Untätigkeit des Beschwerdeführers, aber auch aus dem Grund der unrichtig als aufrecht bestehend festgestellten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergehe der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Auszahlung der Notstandshilfe auch im Zeitraum vom 03.03.2016 bis 27.04.2016.

3. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.05.2016 der festgestellte Sachverhalt zwecks Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und die Abgabe einer möglichen Stellungnahme eingeräumt. Insbesonders wurde in diesem Schreiben zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde festgehalten, dass es sich bei der Arbeitsstelle im XXXX um eine vom Arbeitsmarktservice am 08.02.2016 vermittelte Stelle gehandelt habe. Diese Stelle habe der Beschwerdeführer nicht in Eigeninitiative gefunden. Die Möglichkeit zur Aufnahme der Tätigkeit beim XXXXsei durch die vielen Telefonanrufe des Beschwerdeführers bei den Personalverantwortlichen im XXXX zunichte gemacht worden.

Zu den Ausführungen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer nicht verstanden habe, dass die Arbeitsstelle nur befristet vergeben würde und dass auf Grund seiner Defizite das dem Beschwerdeführer angekreidete Fehlverhalten nicht vorwerfbar sei, stellte das Arbeitsmarktservice fest, dass auf Grund des Gutachtens des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt gemäß § 8 AlVG, Untersuchung am 11.12.2014 und 27.02.2015, das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreiche. Die Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 AlVG liege daher vor. Mit Schreiben vom 18.05.2016 wurde ebenfalls festgestellt, dass Herr Mag. XXXX, Rechtsanwalt, zum Wohle des Beschwerdeführers als Sachwalter mit Beschluss des Bezirksgerichts Mödling bestellt worden sei. Es sei somit als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, alle seine Angelegenheiten gegenüber den Behörden ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Es sei Aufgabe des gerichtlich bestellten Sachwalters, sich um die Angelegenheiten des Beschwerdeführers zu kümmern. In diesem Fall ihn bei den notwendigen Eigenbewerbungen zu unterstützen. Diesbezüglich seien seitens des Vertreters im Zuge der Aufnahme der Niederschrift am 27.01.2016 keine Einwände vorgebracht worden.

4. Mit Schreiben vom 03.06.2016 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme in der er ausführt, es sei nicht Aufgabe des Sachwalters mit dem Beschwerdeführer Bewerbungsschreiben zu verfassen und ihn auch im Arbeitsalltag zu unterstützen. Seit 2006 befinde sich der Beschwerdeführer im Arbeitslosengeldbezug und Herr Mag. XXXX sei als Sachwalter seit 2014 bestellt. Es sei keine leichte Aufgabe weder für die zuständigen Sachbearbeiterinnen beim Arbeitsmarktservice noch für den bereitgestellten Sozialarbeiter. Es sei das Arbeitsmarktservice, das fortgesetzt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers behaupte. Die Kosten der bereits zweimal durchgeführten PVA-Gesundheitsstraße habe der Sachwalter zu tragen. Der Beschwerdeführer habe keine Mittel, außer dem gegenständlichen Bezug, seinen sehr bescheidenen Alltag zu bestreiten. Es sei daher auch ohne Belang, ob er in einer (kleinen) Eigentumswohnung lebe, da deren Verlust (mangels Finanzierbarkeit) zur Obdachlosigkeit führe. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, warum am Beschwerdeführer ein derartiges Exempel statuiert werde. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Auszahlung der Notstandshilfe auch im Zeitraum vom 03.03.2016 bis 27.04.2016 bleibe daher aufrecht.

5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 23.06.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 19.05.2016 abgewiesen wurde.

In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde aus, laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.1998, ZI. 96/06/0241, könne die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Arbeitslosen auffordern, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung glaubhaft zu machen. Auch wenn eine solche Aufforderung hinsichtlich der Anzahl von Bewerbungen konkretisiert worden sei, ändere dies nichts daran, dass der Arbeitslose glaubhaft machen müsse, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht zu haben. Es sei somit Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die glaubhaft gemachten Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des in Frage kommenden Arbeitsmarktes und nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitslosen ausreichend gewesen seien oder nicht. Wenn die Behörde zum Ergebnis komme, dass die glaubhaft gemachten Anstrengungen nicht ausreichend seien, habe sie ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung des Bescheides darzulegen. Die Bescheidbegründung habe somit eine Würdigung der glaubhaft gemachten Anstrengungen zu enthalten. Hierbei sei das Gesamtverhalten des Arbeitslosen von der Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu beurteilen. Dazu seien nicht nur Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der glaubhaft gemachten Anstrengungen bedeutsam. Für die Glaubhaftmachung der eigenen Anstrengungen genügen somit glaubwürdige Hinweise wie zum Beispiel Kopien von Bewerbungsschreiben oder die Angabe der Kontaktperson der Firma, mit welcher telefoniert worden sei.

Außer Streit stehe, dass der Beschwerdeführer keine einzige eigeninitiativ erfolgte Bewerbung im Zeitraum vom 27.01.2016 bis 03.03.2016 nachgewiesen habe. Am 08.02.2016 sei der Beschwerdeführer von der offenen Stelle bei XXXX in Kenntnis gesetzt worden. Er habe am 23.02.2016 an der Jobbörse teilgenommen und sei vorgemerkt worden. Am 24.02.2016 sei die Vormerkung des Beschwerdeführers seitens der Personalverantwortlichen der Fa. XXXX wieder zurückgenommen worden, da der Beschwerdeführer einen Telefonterror bei XXXX ausgeübt habe. Somit sei bereits am 24.02.2016 klar gewesen, dass keine Einstellung erfolge.

Eindeutig sei im Ermittlungsverfahren festgestellt worden, dass auf Grund des Gutachtens des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt gemäß § 8 AlVG vom 30.04.2015, das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreiche. Die Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 AIVG liege daher vor. Es seien geregelte Tätigkeiten mit geringer psychischer Belastung unter durchschnittlichem Zeitdruck sowie unter Ausschluss von Nacht- und Schichtarbeit sowie Kundenkontakt zumutbar. Da aufgrund der festgestellten Persönlichkeitsstruktur die Wahrnehmung von Terminen beim AMS subjektiv als psychische Überlastung empfunden werde und eine paranoide Reaktion bei diesen Terminen auftrete, diese jedoch in der Situation verleugnet und später verdrängt werde, sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Verbindlichkeit von Terminen beim Arbeitsmarktservice zu erfassen. Klinisch/neurologisch zeigen sich bis auf eine anamnestisch bekannte Taubheit rechts und eine Blindheit links keine Auffälligkeiten.

Für den Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz sei es erforderlich, ernsthafte Bemühungen zur Erlangung eines Beschäftigungsverhältnisses nachzuweisen. Die Art der Bewerbungen sei bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Anstrengungen miteinzubeziehen. Dass der Beschwerdeführer Probleme habe, Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitsmarktservice nachzukommen, sei eindeutig, weshalb ihm auch ein Sachwalter zur Seite gestellt worden sei. Der Sachwalter sei auf Grund bestimmter Einschränkungen des Beschwerdeführers verpflichtet, seine Interessen wahrzunehmen, um ihn so auch vor finanziellen Nachteilen zu schützen. Dazu gehört nach Ansicht des Arbeitsmarktservice auch, dass er sich darum kümmere, dass er tatsächlich Bewerbungstermine wahrnehme und Bewerbungen durchführe. Dies sei auch der Grund, warum die Vorschreibung von Kontrollmeldeterminen wie auch die Vermittlungsvorschläge, sowie die Vereinbarung betreffend der Anzahl der zu erfolgenden Eigenbewerbungen an den Sachwalter bzw. dessen Vertreter übermittelt bzw. in dessen Anwesenheit aufgenommen werden. Wäre der Beschwerdeführer in der Lage, seine Angelegenheiten eigenverantwortlich zu erledigen, so wäre wohl auch kein Sachwalter für ihn bestellt worden. Das dies für den Sachwalter auf Grund der festgestellten Persönlichkeitsstruktur (mangelnde kritische Selbstwahrnehmung des Beschwerdeführers) nicht leicht sei, ziehe das Arbeitsmarktservice nicht in Zweifel. Das Arbeitsmarktservice sei auf Grund der vorstehenden Feststellungen und der vorliegenden PVA-Gutachten zu dem Schluss gekommen, dass Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 AlVG des Beschwerdeführers vorliege und es ihm unter Berücksichtigung seiner psychischen Gegebenheiten zumutbar sei, sich auf offene Stellen zu bewerben. Eine gegenteilige Schlussfolgerung hätte zur Folge, dass alle besachwalteten Personen ipso iure nicht arbeitsfähig im Sinne des § 8 AlVG seien und deshalb keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen könnten. Dem sei wohl - insbesondere im verfahrensgegenständlichen Fall - nicht so.

Die vollständige Erfüllung der vorgegebenen Anzahl von Eigenbewerbungen sei wie bereits vorstehend festgehalten, nicht zwingend erforderlich, um die Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers nachzuweisen, sondern das Gesamtverhalten sei dafür maßgeblich. Dem Beschwerdeführer sei es trotz seiner festgestellten Persönlichkeitsstruktur zumutbar, eigenständige Bewerbungen durchzuführen. Die diesbezüglichen Fähigkeiten seien auf Grund seiner Ausbildung (Fachschule) und Berufserfahrung (Bürotätigkeiten) gegeben. Jedoch habe der Beschwerdeführer keine einzige von ihm initiierte Bewerbung nachgewiesen. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers lasse somit den Schluss zu, dass er im entscheidungsrelevanten Zeitraum keine ausreichenden Anstrengungen unternommen habe, eine Beschäftigung zu erlangen, weshalb er den Tatbestand des § 10 iVm § 38 AlVG erfüllt habe, welcher einen Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe rechtfertige.

Laut Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 15.06.2016 habe der Beschwerdeführer im entscheidungsrelevanten Zeitraum vom 03.03.2016 bis dato keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen, weshalb keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fixkosten seien nicht geeignet eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG zu begründen. Eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist bei finanziellen Engpässen auf Grund der Sperre der Notstandshilfe des Arbeitslosen nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffe, als andere Arbeitslose, die ebenfalls ihren Lebensunterhalt mit der Notstandshilfe bestreiten müssen. Nachsicht zu gewähren, weil durch die Sperre eine finanzielle Notlage entstanden sei, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Lebenshaltungskosten einer Sanktion § 10 AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.1995, Zl. 95/08/0150).

6. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und weist darin erneut darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht möglich sei, sich an die Vorgaben der Behörde zu halten. Er leide an einer rezidivierenden Anpassungsstörung mit herabgesetzter Frustrationstoleranz und Belastbarkeit. Ein kritisches Erfassen möglicher negativer Auswirkungen des eigenen Verhaltens sei ihm nicht möglich. Möge er auch in Bezug auf seine physische Verfassung als arbeitsfähig eingestuft worden sein, so hindere ihn doch sein psychisch stark ausgeprägtes Krankheitsbild daran, die ihm auferlegten Verpflichtungen einzuhalten. Von der BH Mödling sei er bereits einmal als arbeitsunfähig und einmal als bedingt arbeitsfähig eingestuft worden. Der Sachwalter unterstütze den Beschwerdeführer umfassend in seinem Kontakt mit dem AMS, er werde regelmäßig von einem Sozialarbeiter zu den Terminen beim AMS begleitet. Es könne aber nicht Aufgabe des Sachwalters sein, Bewerbungsschreiben für den Beschwerdeführer zu verfassen. Zum Beweis werde auf diverse Gutachten im Anhang sowie den Bestellungsbeschluss des BG Mödling vom 21.02.2014 verwiesen.

Darüber hinaus stelle die Verhängung einer derartigen Sanktion für den Beschwerdeführer eine unbillige Härte dar. Der Ausschluss von der Leistung führe zu einer Gefährdung des notdürftigen Unterhalts des Lebensunterhalts des Beschwerdeführers. Es sei ihm nicht möglich seine bescheidenen Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Dass der Beschwerdeführer Eigentümer einer Eigentumswohnung sei, könne hier nicht von Relevanz sein, da es sich zum einen um eine Wohnung von geringem Wert handle und zum anderen durch das Ausbleiben von monatlichen Mietzinszahlungen die Lebenshaltungskosten so gering wie möglich gehalten werden können. Zum Beweis lege er eine Umsatzübersicht sowie einen Grundbuchauszug vor.

7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 29.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer stand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 21.02.2014 wurde für den Beschwerdeführer ein Sachwalter gemäß § 268 ABGB bestellt, da beim Beschwerdeführer eine psychiatrische Erkrankung im Sinne einer Anpassungsstörung aufgrund einer Persönlichkeitsproblematik besteht. Der Sachwalter hat den Beschwerdeführer vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern zu vertreten, die Einkünfte, das Vermögen und die Verbindlichkeiten zu verwalten und ihn bei Rechtsgeschäften, die über die Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen zu vertreten.

Der Sachwalter hat am 09.12.2014 einen Vertreter bevollmächtigt, den Beschwerdeführer zu allen AMS-Terminen zu begleiten, Anträge, Protokolle, etc. zu beheben, auszufüllen und einzureichen und erforderliche Unterschriften zu leisten.

Festgestellt wird, dass auf Grund des Gutachtens des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt gemäß § 8 AlVG, Untersuchungen am 11.12.2014 und 27.02.2015, das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig im Sinne des § 8 AlVG.

Am 27.01.2016 wurde zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer, im Beisein des Vertreters des Sachwalters, niederschriftlich vereinbart, dass der Beschwerdeführer bis zum 03.03.2016 (zeitlicher Rahmen von 5 Wochen) insgesamt 15 selbstständige Bewerbungen in Form von schriftlichen Nachweisen vorzulegen hat. Gleichzeitig wurde ihm als Unterstützung vom Arbeitsmarktservice angeboten, die Stellensuche über AMS-Samsomaten, Benutzung des Kunden-PC durchzuführen, sowie eine Liste mit Job links übergeben. Er wurde niederschriftlich über die Rechtsfolgen einer allfälligen mangelnden Eigeninitiative aufgeklärt. Diese Niederschrift wurde ohne Einwände sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Vertreter des Sachwalters unterfertigt.

Der Beschwerdeführer ist am 03.03.2016 ohne Bewerbungsliste beim AMS erschienen. Er hat keine eigenständigen Bewerbungen nachgewiesen.

Fest steht, dass der Beschwerdeführer nach Aufforderung durch die belangte Behörde nicht bereit war, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wurde, dass der Beschwerdeführer den am 27.01.2016 mit dem AMS schriftlich vereinbarten Auftrag, bis zum 03.03.2016 Nachweise über die Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, nicht nachgekommen ist. Außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer keine einzige eigeninitiativ erfolgte Bewerbung im Zeitraum vom 27.01.2016 bis 03.03.2016 nachgewiesen hat.

Vom Beschwerdeführer wird aber sowohl in der Beschwerde, als auch im Vorlageantrag geltend gemacht, dass es ihm krankheitsbedingt nicht möglich sei, sich an die Vorgaben der Behörde zu halten. Möge er auch in Bezug auf seine physische Verfassung als arbeitsfähig eingestuft worden sein, so hindere ihn doch sein psychisch stark ausgeprägtes Krankheitsbild daran, die ihm auferlegten Verpflichtungen einzuhalten. Dazu ist zunächst einmal - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - darauf hinzuweisen, dass an der grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel bestehen. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt gemäß § 8 AlVG vom 30.04.2015, wonach das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht. Die Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 AIVG liegt daher vor. Es sind geregelte Tätigkeiten mit geringer psychischer Belastung unter durchschnittlichem Zeitdruck sowie unter Ausschluss von Nacht- und Schichtarbeit sowie Kundenkontakt zumutbar. Seit 01.01.2014 ist ausschließlich eine vom Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA festgelegte Stelle für diese Untersuchung zuständig. Das AMS ist verpflichtet, das Gutachten des Kompetenzzentrums anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, 11. Lfg., zu § 8, Rz 196).

Dem genannten Gutachten vom 30.04.2015 ist aber auch zu entnehmen, dass aufgrund der festgestellten Persönlichkeitsstruktur die Wahrnehmung von Terminen beim AMS subjektiv als psychische Überlastung empfunden wird und eine paranoide Reaktion bei diesen Terminen auftritt, diese jedoch in der Situation verleugnet und später verdrängt wird und der Beschwerdeführer daher nicht in der Lage ist, die Verbindlichkeit von Terminen beim Arbeitsmarktservice zu erfassen. Aus diesem Grund wurde dem Beschwerdeführer aber auch ein Sachwalter zur Seite gestellt. Im Vorlageantrag wird diesbezüglich moniert, es könne nicht Aufgabe des Sachwalters sein, Bewerbungsschreiben für den Beschwerdeführer zu verfassen. Dem ist - wiederum in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - entgegenzuhalten, dass der Sachwalter auf Grund bestimmter Einschränkungen des Beschwerdeführers verpflichtet ist, die Interessen des Beschwerdeführers wahrzunehmen, um ihn so auch vor finanziellen Nachteilen zu schützen. Dazu gehört auch, dass er sich darum kümmert, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Bewerbungstermine wahrnimmt und Bewerbungen durchführt. Dies ist auch der Grund, warum die Vorschreibung von Kontrollmeldeterminen wie auch die Vermittlungsvorschläge, sowie die Vereinbarung betreffend der Anzahl der zu erfolgenden Eigenbewerbungen an den Sachwalter bzw. dessen Vertreter übermittelt bzw. in dessen Anwesenheit aufgenommen werden. Wäre der Beschwerdeführer in der Lage, seine Angelegenheiten eigenverantwortlich zu erledigen, so wäre wohl auch kein Sachwalter für ihn bestellt worden. Das dies für den Sachwalter auf Grund der festgestellten Persönlichkeitsstruktur (mangelnde kritische Selbstwahrnehmung des Beschwerdeführers) nicht leicht ist, zieht auch das Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel.

Im Vorlageantrag wird auch geltend gemacht, dass die Verhängung der Sanktion für den Beschwerdeführer eine unbillige Härte darstelle. Der Ausschluss von der Leistung führe zu einer Gefährdung des notdürftigen Unterhalts des Beschwerdeführers. Dazu hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung bereits nachvollziehbar ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fixkosten nicht geeignet seien, eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG zu begründen. Eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist bei finanziellen Engpässen auf Grund der Sperre der Notstandshilfe des Arbeitslosen nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen, als andere Arbeitslose, die ebenfalls ihren Lebensunterhalt mit der Notstandshilfe bestreiten müssen. Nachsicht zu gewähren, weil durch die Sperre eine finanzielle Notlage entstanden ist, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Lebenshaltungskosten einer Sanktion § 10 AlVG entziehen könnte (VwGH- Erkenntnis vom 16.5.1995, Zl. 95/08/0150).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

"Arbeitsfähigkeit

§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.

(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.

(4) Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) (...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. (...)

3. (...)

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."

"Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.6. Der Begriff der Arbeitsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung auf Arbeitslosengeld wird im AlVG nicht eigenständig, sondern durch Verweis auf die Bestimmungen des ASVG definiert: als arbeitsfähig gilt, wer nicht invalid bzw. berufsunfähig iSd Vorschriften des ASVG ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, 11.Lfg., zu § 8, Rz 189).

Wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben (ob zB eine bloß vorübergehende oder dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegt), ist der Arbeitslose verpflichtet, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle ärztlich untersuchen zu lassen (§ 8 Abs. 2 AlVG). Seit 1. 1.2014 ist ausschließlich eine vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegte Stelle für diese Untersuchung zuständig, wodurch frühere Probleme aufgrund unterschiedlicher Begutachtungsergebnisse unterschiedlicher Begutachtungsstellen endgültig der Vergangenheit angehören. Das Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, das Gutachten des Kompetenzzentrums (sowie von Bescheiden der Pensionsversicherungsträger) anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, 11.Lfg., zu § 8, Rz 196).

Im gegenständlichen Fall wurde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers - wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - aufgrund eines derartigen Gutachtens festgestellt.

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Die Sanktionierung mangelnder Eigeninitiative (vgl. § 9 Abs. 1 letzter Satz AlVG) verlangt vor allem, dass der Arbeitslose durch die regionale Geschäftsstelle zu einer solchen aufgefordert wurde, wobei die vorgegebene Zahl von Bewerbungen, die Nachweiserbringung und die Rückgabemodalitäten niederschriftlich oder im Betreuungsplan festzuhalten sind (vgl. RV zur Beschäftigungssicherungsnovelle 1993). In der Folge ist es Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die glaubhaft gemachten (nunmehr seit 1. 1. 2005 nachweislichen) Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellenden - Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes und nach den persönlichen Verhältnissen (Stand, Alter, Ausbildung) des Arbeitslosen "ausreichend" waren oder nicht. Kommt sie zum Ergebnis, die glaubhaft gemachten Anstrengungen seien nicht ausreichend, hat sie ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung des Bescheides darzulegen. Die Bescheidbegründung hat eine Würdigung der glaubhaft gemachten Anstrengungen zu enthalten. Hierbei ist das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers von der Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu beurteilen (vgl VwGH 22. 12. 2009, 2007/08/0323; 22. 12. 2010, 2007/08/0128; 7. 9. 2011, 2008/08/0137; 14. 2. 2013, 2010/08/0055).

Bedeutsam sind nicht nur Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der unternommenen Anstrengungen. Hingegen kommt es auf das Verhältnis der auf dem Arbeitsmarkt angebotenen freien Stellen und der Zahl der Arbeitslosen nicht an. Dem Arbeitslosen wird vielmehr - je nach der Zahl der angebotenen Stellen - zugemutet, mit den anderen Arbeitslosen im Bemühen um Erlangung einer solchen Stelle zu konkurrieren (VwGH 19. 10. 2001, 1999/02/0155). Die Auffassung, schon ein Zuwiderhandeln gegen eine vorgeschriebene Zahl von Bewerbungen sei als Vereitelung anzusehen, ohne Erwägungen zur Frage der "ausreichenden Anstrengungen" anzustellen, ist unzulässig (VwGH 4. 7. 2007, 2006/08/0099).

Kann der geforderte Nachweis nicht erbracht werden, liegt mangelnde Eigeninitiative nur dann vor, wenn auch sonst keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachgewiesen werden können, wobei letztlich eine Gesamtbeurteilung des Arbeitslosen vorzunehmen ist. So kann etwa die Vorlage von drei Bewerbungen anstelle von fünf vereinbarten ausreichen, wenn die Anstrengungen insgesamt ausreichend erscheinen (VwGH 8. 9. 1998, 96/08/0241).

Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer, im Beisein seines Sachwalters bzw. dessen Vertreters, vom AMS am 27.01.2016 nachweislich aufgetragen wurde, bis zum 03.03.2016, also in einem Zeitraum von 5 Wochen, insgesamt 15 selbständige Bewerbungen nachzuweisen. Der Beschwerdeführer hat aber keinen einzigen Bewerbungsnachweis erbringen können. Hinzu kommt, dass er von der belangten Behörde am 08.02.2016 von einer offenen Stelle bei XXXX in Kenntnis gesetzt worden ist. Er hat zwar am 23.02.2016 an der Jobbörse teilgenommen und wurde vorgemerkt, diese Vormerkung wurde aber am 24.02.2016 seitens der Personalverantwortlichen der Firma XXXX wieder zurückgenommen, da der Beschwerdeführer Telefonterror bei XXXX ausgeübt hat.

Dem Beschwerdeführer ist also nicht nur mangelnde Eigeninitiative vorzuwerfen, auch das sonstige Verhalten wirft ein sehr schlechtes Bild auf die Bemühungen des Beschwerdeführers zur Beendigung der Arbeitslosigkeit.

In einer Gesamtbeurteilung hat der Beschwerdeführer daher durch sein Verhalten zweifellos den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG verwirklicht, zumal er in ungerechtfertigter Weise trotz Aufforderung durch das AMS nicht bereit war ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen.

Der Beschwerdeführer wurde vom AMS auch über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Nachsichtgründe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG liegen - wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - nicht vor.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 1.4.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit den Verfahrensparteien näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie Einräumung von Parteiengehör nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des AMS festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.7.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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