BVwG W211 2125056-1

W211 2125056-1Tribunale amministrativo federale17 nov 2016

Regest

Abschiebungshindernis, Abschiebungsschutz, Duldung, exilpolitische<br/>Aktivität, politische Gesinnung

Testo completo

BVwG W211 2125056-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W211.2125056.1.00

Spruch

W211 2125056-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gemäß §§ 50 Abs 2 iVm 46a Abs. 1 Z 1 FPG

stattgegeben und festgestellt, dass XXXX im Bundesgebiet geduldet wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Tadschikistan, stellte am XXXX 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem die beschwerdeführende Partei am XXXX 2011 und am XXXX 2011 einvernommen wurde, wies das Bundesasylamt den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan (Spruchpunkt II.) ab und die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).

Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist Beschwerde.

Mit Erkenntnis vom XXXX 2015, W112 1425834-1/30E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. ab und verwies das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück.

3. Mit Schreiben vom XXXX 2015 räumte das BFA der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zur Rückkehrentscheidung mittels Aufforderung zur Beantwortung von 22 Fragen zu ihrer Situation in Österreich rechtliches Gehör ein und übermittelte auch aktuelle Länderinformationen.

Mit Schreiben vom XXXX 2016 beantwortete die beschwerdeführende Partei die ihr vom BFA übermittelten Fragen. Im Wesentlichen lässt sich dem Schreiben entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei am XXXX 2011 unrechtmäßig nach Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in Österreich aufhältig sei. Sie sei verlobt, ihr Freundeskreis bestehe aus drei namentlich genannten Personen. Zu ihrer besonderen Bindung zu Österreich führte die beschwerdeführende Partei an: "Die Kultur, meine Freunde, die Möglichkeit, mich frei zu bewegen". Deutsch spreche sie auf dem Niveau B1, sie habe berufsbildende Kurse belegt. Die beschwerdeführende Partei lebe in der Grundversorgung. Als Beilagen schloss die beschwerdeführende Partei Kopien folgender Dokumente an:

? Zertifikat des ÖSD vom XXXX 2015 zum Niveau Deutch B1;

? ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an das AMS;

? Arbeitszeugnis der Österreichischen Seniorenhilfe vom XXXX 2015 betreffend eine ehrenamtliche Tätigkeit von April 2014 bis August 2015;

? Bestätigung des Unternehmens Handyshop XXXXXX vom XXXX 2015 über eine zukünftige Beschäftigungsmöglichkeit der beschwerdeführenden Partei.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht und erließ gegen die beschwerdeführenden Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach "Kirgisistan" zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.).

5. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht.

6. Mit Schreiben vom XXXX 2016 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX2016 unter gleichzeitiger Übermittlung aktueller Länderberichte zu Tadschikistan geladen. Mit Schreiben vom XXXX 2016 verzichtete das BFA auf die Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung.

7. Am XXXX2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die tadschikische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrem Rechtsberater eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Hierbei brachte die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich vor, seit einem Jahr mit der "Gruppe 24" zusammenzuarbeiten. Der Tod Umarali Quvvatovs habe die beschwerdeführende Partei dazu bewogen, der Gruppe 24 beizutreten. Zusammen mit der Gruppe 24 habe die beschwerdeführende Partei zwei Demonstrationen abgehalten, dort habe sie als Fotograf gearbeitet. Die Gruppe 24 stehe für die Verteidigung der Demokratie. Das Ziel der Gruppe 24 sei es, die Regierung Rahmanovs zu stürzen; sie wolle diese Regierung nicht, weil diese Demokratie verhindere. Einen strategischen Hintergrund ihr Asylverfahren betreffend habe ihr Beitritt zur Gruppe 24 nicht. Angesprochen wurden außerdem ein Schreiben der "Group 24" vom XXXX 2016 und ein Konvolut an Fotos, das die beschwerdeführende Partei im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat.

Die Eltern und die Brüder der beschwerdeführenden Partei würden in Tadschikistan leben, in Österreich habe die beschwerdeführenden Partei eine Verlobte. Die beschwerdeführende Partei verrichte Gelegenheitsarbeiten, lebe bei einem Freund und beziehe keine Leistungen von der Caritas mehr.

8. Am XXXX 2016 langte eine Stellungnahme zu den Länderberichten dahingehend ein, dass Mitglieder der Gruppe 24 in Tadschikistan einer Verfolgung ausgesetzt seien.

Am XXXX 2016 langte außerdem noch ein Schreiben der beschwerdeführenden Partei selbst mit einigen Fotos ein, die die beschwerdeführende Partei bei einem Treffen im Park am XXXX 2016 zeigen sollen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Tadschikistans. Sie stellte am XXXX 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde rechtskräftig durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom XXXX 2012, GZ. 11 05.693-BAI und durch Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2015, W112 1425834-1/30E, abgewiesen.

Mit Bescheid vom XXXX2016 erteilte das BFA einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Weiter wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 - 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

1.1.2. Die beschwerdeführende Partei stammt aus Duschanbe, wo ihre Eltern und ihre Brüder leben.

Die beschwerdeführende Partei besuchte in Tadschikistan elf Jahre die Schule, nach deren Abschluss besuchte sie für drei Jahre ein Wirtschaftskolleg. Sie arbeitete als Türsteher und in der Küche und verdiente sich so ihren Lebensunterhalt.

Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.1.3. Die beschwerdeführende Partei spricht und versteht bereits gut Deutsch und legte die ÖSD Prüfung zum Niveau B1 erfolgreich ab. Sie hat eine Freundin, mit der sie jedoch nicht zusammen lebt. Sie half ehrenamtlich in einem Seniorenheim aus und hat einen Kontakt zu einem Handyhop in Wien, in dem sie möglicherweise arbeiten könnte.

Die beschwerdeführende Partei bezog bis XXXX 2016 Leistungen aus der Grundversorgung.

1.2. Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei seit einem Jahr mit der "Gruppe 24" zusammenarbeitet und an gemeinsamen Demonstrationen und sonstigen Veranstaltungen teilnimmt.

1.3. Feststellungen zur "Gruppe 24":

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Tadschikistan, 11.04.2016:

Die "Gruppe 24" gilt als die wichtigste Exilorganisation Tadschikistans. Sie wurde 2012 von Umarali Quvvatov, einem Geschäftsmann, der einst mit dem Schwiegersohn des Staatspräsidenten zusammenarbeitete, gegründet. Anlass für die Gründung der Bewegung war das gescheiterte Vorgehen der Sicherheitskräfte in der Region Badakhshan. Als 2014 die Gruppe 24 aus dem Exil zu einer Demonstration in Duschanbe aufrief, kam es zum Verbot der Gruppe als "extremistische Organisation". Die Regierung warf Quvvatov vor, zur Gewalt und Umsturz aufzurufen. Infolge wurden Sympathisanten der Gruppe 24 massenhaft verhaftet. Deren exilierte Anhänger in Russland verschwanden entweder spurlos oder - rund 20 von ihnen - wurden festgenommen und an die tadschikischen Behörden ausgeliefert. Anfang März 2015 wurde Quvvatov im Istanbuler Exil auf offener Straße ermordet. Anhänger der Gruppe 24 wurden zu langjährigen Gefängnisstrafen verurteilt (SRR 20.7.2015, vgl. ENet 27.2.2016). Im März 2015 wurde Sharofiddin Gadoev, der im spanischen Exil lebt, zu Quvvatovs Nachfolger gewählt. Gadoev kündigte eine Fortsetzung der politischen Aktivitäten gegen Präsident Rachmon an (RFE/RL 12.3.2015).

Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, David Kaye, zeigte sich im März 2016 anlässlich eines Besuches in Tadschikistan angesichts der gestiegenen Restriktionen gegenüber Oppositionsparteien, Zivilgesellschaft und der Medien sowie die weitverbreiteten Blockaden von Internetseiten und sozialen Netzwerken besorgt. Das Volk würde zwar die Schutzbestimmungen der Verfassung und der internationalen Menschenrechtsvereinbarungen genießen, doch würden diese erodieren, da die Regierung abweichende Stimmen bestrafe und den Zugang zu alternativen Stimmen in den Medien und Online einschränke und den Raum für die Zivilgesellschaft einenge. Spezielle Sorge äußerte Kaye wegen des Verbots der Partei der Islamischen Wiedergeburt und der Verfolgung von zumindest 13 ihrer Anführer im Rahmen von Geheimprozessen. Dies stelle einen ernsthaften Rückschlag für ein offenes politisches Umfeld dar. Ebenso richtete Kaye die Aufmerksamkeit auf die Angriffe auf Mitglieder der "Gruppe 24" sowie anderer unabhängiger Politiker. Strafanzeigen sind auch gegen Anwälte von Oppositionsführern erhoben worden (OHCHR 10.3.2016).

Quellen:

Anfragebeantwortung, Staatendokumentation, 28.06.2016, Tadschikistan, Informationen zur Gruppe 24:

Dem Vertrauensanwalt der ÖB ist zu entnehmen, dass der Oberste Gerichtshof von Tadschikistan am 9.10.2015 bestätigt hat, dass es sich bei der oppositionellen Gruppe 24 um eine extremistische und illegale Gruppe handelt.

Von Oktober 2014 bis August 2015 wurden in Tadschikistan mindestens 10 Anhänger dieser Gruppe zu Gefängnisstrafen verurteilt. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass selbst Personen, die die Gruppe verlassen haben, weiterhin als Kriminelle angesehen und zu Haftstrafen verurteilt werden. Höherrangige Mitglieder der Gruppe werden auch weiterhin von der Regierung gesucht werden.

Dem Bericht des Vertrauensanwaltes ist auch zu entnehmen, dass der ehemalige Anführer der Gruppe 24, Kuwatov Umarali, in der Türkei getötet wurde. Die Untersuchungen zu seiner Ermordung wurden von der Polizeiabteilung zur Bekämpfung des Terrorismus in Istanbul durchgeführt, der Täter konnte jedoch nicht ausgeforscht werden.

Laut Bericht des Vertrauensanwaltes emigrierte Kuwatow 2012 zuerst nach Moskau und dann nach Dubai, wo er im Dezember 2012 auf Ersuchen der tadschikischen Behörden inhaftiert wurde. Im August 2013 wurde er aufgrund eines Gerichtsbeschlusses in Dubai entlassen und ging in die Türkei, wo er, wie erwähnt, ermordet wurde. Als sein Nachfolger wird im Bericht des Vertrauensanwaltes sein Geschäftspartner und Cousin, Sharofiddin Gadoev, genannt. (ÖB Astana (23.9.2015):

Auskunft des Vertrauensanwaltes Astana-ÖB/RECHT/0065/2015, per Email)

Und schließlich geht aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.06.2016, Tadschikistan, Verfolgung der Gruppe 24 hervor:

Zusammenfassung:

Die Restriktionen sowie die Verfolgung Oppositioneller in Tadschikistan ist verstärkt worden. Mitglieder der Gruppe 24, welche in Tadschikistan als extremistische Organisation gilt, werden weiterhin verhaftet. Festgenommen werden auch Rechtsanwälte der Gruppe 24 und anderer verbotener politischer Gruppierungen. Festnahmen werden mitunter über Ansuchen der tadschikischen Behörden an jene des Gastlandes auch im Ausland vorgenommen.

Einzelquellen:

The Diplomat, ein außenpolitisches Magazin für den asiatisch-pazifischen Raum, berichtete am 8.6.2016 über die Gruppe 24, die vorwiegend im Ausland aktiv ist, dass die tadschikischen Behörden die Gruppe 24 als extremistisch brandmarkt und Dutzende ihrer Mitglieder festgenommen haben. Dutzende von tadschikischen Arbeitsmigranten, welche fallweise Treffen der Gruppe 24 besuchten oder Informationsmaterial über die Sozialen Medien verteilten, sind verhaftet und wegen Extremismus angeklagt worden, entweder nachdem diese aus Russland zurückkehrten oder sie im Ausland festgenommen wurden.

[...] Another opposition member, Umaraly Kuvatov, fled the country and moved to Istanbul in 2011, and in exile he organized the opposition movement Group 24. The group, which was initially a clandestine group of 24 activists, and later gained popularity among migrants and activists abroad who shared their calls for justice and democratic reform in Tajikistan. Tajik authorities started to track down and jail members of Group 24; March 6, 2015, Kuvatov himself was shot dead in Istanbul by an unknown attacker. Tajik authorities banned Group 24, branding it as "extremist," and jailed dozens of members for their affiliation with the movement. Dozens of migrant laborers, who occasionally participated in meetings with Group 24 or disseminated information through social media, have been arrested and charged with extremism either upon return from Russia or after being captured abroad.

Another activist of Group 24, Sobir Valiev, was detained on August 11, 2015 in Chisinau by Moldovan migration police, at the request of Tajik authorities. After pressure from Human Rights Watch and other international organizations, Moldova released him. However, Rahmon's regime is still pursuing his extradition to Dushanbe on extremism charges and threatening his family members and relatives, saying that he should return and surrender.

Another activist, Maksud Ibragimov, was stabbed six times by unknown attacker in Russia. When he recovered several people kidnapped him on a Moscow street, brought him to the airport and forcibly sent him to Dushanbe, where he was arrested when he landed. Later, a Dushanbe court sentenced him to 17 years in prison on extremism charges.

[...]

The Diplomat (8.6.2016): Tajikistan: The Iron Fist Closes, http://thediplomat.com/2016/06/tajikistan-the-iron-fist-closes/, Zugriff 20.6.2016

Asia Plus, ein vom "National Endowment for Democracy" unterstütztes Nachrichten Internetportal zu Tadschikistan, berichtete am 5.5.2016 von der Inhaftierung eines weiteren Mitgliedes der Gruppe 24. Ismoili Somoni wurde wegen des Organisierens von Aktivitäten einer Extremistengruppe zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt. Safarali Hasanov, welcher 2014 in Russland an einem Treffen der Gruppe 24 teilnahm und Arbeitsmigranten zur Teilnahme an Demonstrationen der Gruppe 24 aufrief, wurde angeblich im Jänner 2016 in Tajikistan verhaftet. Der Anführer der Gruppe 24, Umarali Quvvatov, einst in enger Beziehung zu Verwandten von Präsident Emomali Rahmon stehend, wurde am 5.3.2015 in Istanbul von einem Unbekannten ermordet. Im gleichen Monat wurden drei Mitglieder der Gruppe 24 in Tadschikistan zu 16 1/2 bis 17 1/2 Jahren Gefängnis verurteilt und im April 2015 zwei weitere Mitglieder zu drei bzw. dreieinhalb Jahren.

DUSHANBE, May 5, 2016, Asia-Plus - One more member of Tajik opposition organization Group 24 has been jailed.

A court in Dushanbe's Ismoili Somoni district has sentenced Safarali Hasanov, resident of Khatlon's Qubodiyon district, to five years in prison. The sentence followed his conviction on charges of organization of activity of an extremist group.

Safarali Hasanov is accused of membership in Group 24 and dissemination of ideas of this organization in Tajikistan. Hasanov reportedly participated in a session of Group 24 in Russia on November 16, 2014. Participants of that meeting allegedly called on Tajik labor migrants working in Russia to come to their demonstration and demand resignation of the Tajik government. Safarali Hasanov was reportedly detained in Tajikistan in January this year. The founding leader of Group 24 Umarali Quvvatov once had close ties with President Emomali Rahmon's relatives but became an opponent. He fled Tajikistan for Moscow in the summer of 2012. There he formed an organization called Group 24, which he claims is a new political movement opposed to incumbent President Rahmon. He was wanted by Dushanbe on fraud charges that he said were politically motivated.

Quvvatov stayed in Russia and the United Arab Emirates before moving to Turkey. On December 19, 2014, Umarali Quvvatov was arrested in Istanbul for visa violations, but he was released on February 3, 2015. Umarali Quvvatov was shot dead by unidentified assailant in Istanbul, Turkey on March 5.

Tajikistan's Supreme Court banned Group 24 on October 9, 2014 following growing government pressure on the opposition group after it used the Internet to call for street protests in the capital, Dushanbe, on October 10, 2014.

Supreme Court judge Salomat Hakimova ruled that Group 24 is an extremist organization, and therefore, it is banned in Tajikistan. Its website and printed materials were also banned.

In March 2015, three persons were jailed in Tajikistan for alleged association with the Group, receiving sentences ranging from 161/2 to 171/2 years. In April 2015, another two persons were sent into prison for 31/2 and 3 years for alleged organization of the Group's activities inside Tajikistan.

Besides, Maqsoud Ibrohimov, leader of the Russian-registered organization "Youth for the Revival of Tajikistan," was sentenced to 17 years in prison on June 24, 2015. He was member of the governing board of the opposition coalition New Tajikistan, which includes Group 24. Maqsoud Ibrohimov was accused of being member of Group 24 but he denied any association with Group 24.

Asia-Plus (5.5.2016): One more member of Group 24 jailed in Tajikistan,

http://news.tj/en/news/one-more-member-group-24-jailed-tajikistan, Zugriff 17.6.2016

Am 9.6.2016 forderte das Europäische Parlament die tadschikische Regierung auf, u.a. der Gruppe 24 zu erlauben, frei zu agieren und das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit auszuüben.

[...] 3. Calls on the Tajik Government to allow the IRPT, Group 24, and other peaceful opposition groups to operate freely and exercise the freedoms of assembly, association, expression, and religion, in accordance with international human rights norms and Tajikistan's constitution; [...]

European Parliament (9.6.2016): European Parliament resolution of 9 June 2016 on Tajikistan: situation of prisoners of conscience (2016/2754(RSP),

http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TAlanguage=ENreference=P8-TA-2016-0275, Zugriff 17.6.2016

Edward Lemon von der Universität Exeter, Autor des Freedom House "Nations in Transit"-Berichts zu Tadschikistan, sieht laut Radio Free Europe den Abwärtstrend Tadschikistans bei den Menschenrechten in der Niederschlagung von Oppositionsparteien sowie in der Verhaftung zahlreicher Menschenrechtsanwälte, die u.a. Vertreter der Gruppe 24 verteidigten, begründet.

Freedom House just released its annual Nations In Transit (NIT) report, an indispensable look at the human rights situation in 29 countries, including all five Central Asian states. [...] Edward Lemon of Exeter University, and also the author of this year's report on Tajikistan [...] Lemon explained what happened in Tajikistan that caused that country to have one of the steepest declines in the NIT ratings in 2016 compared to 2015. "On the one hand you've got this crackdown on political parties, you've got the arrest of various lawyers, including the most prominent human rights lawyers who've been defending people, representatives of the [opposition] IRPT [Islamic Renaissance Party of Tajikistan], representatives of Group 24, another leading opposition movement whose leader was assassinated in Istanbul in March [2015]." Lemon continued that this has been accompanied by "the strengthening of [Tajik President Emomali] Rahmon's own position, including Rahmon becoming this 'leader of the nation' and 'originator of peace,' this new national holiday, this real cult of personality emerging around Rahmon." "You've really seen quite a dramatic shift in the human rights situation in the country last year," Lemon said. [...]

Radio Free Europe/Radio Liberty (16.4.2016): Rights, Freedoms Are Victims Of Central Asian Economic Crisis, http://www.rferl.org/content/rights-freedoms-victims-central-asia-crisis/27679454.html, Zugriff 20.6.2016

Im März 2016 äußerte sich der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für Meinungsfreiheit, David Kaye, besorgt hinsichtlich der zunehmenden Restriktionen gegen Oppositionsparteien, die Zivilgesellschaft und Medien im Verlaufe des letzten Jahres. Er machte auf die Angriffe auf Mitglieder der Gruppe 24 und andere unabhängige Politiker aufmerksam und rief die tadschikische Regierung auf, alle politischen Gefangenen freizulassen und jenen, die wegen ernster Straftaten angeklagt sind, ein faires Verfahren zu garantieren.

The United Nations Special Rapporteur on the right to freedom of opinion and expression, David Kaye, today expressed grave concern about increasing restrictions on opposition parties, civil society and the media over the past year in Tajikistan. He also cautioned about the widespread blocking of websites and networks, including mobile services by the Tajik authorities. [...] Mr. Kaye also drew attention to the attacks on members of Group 24 and other independent politicians. Criminal cases have also been brought against lawyers defending opposition leaders, and other critical voices also reported harassment. The Special Rapporteur urged the Government to release all persons detained on political grounds and ensure due process and a fair trial for those charged with serious crimes. "Secrecy is unjustifiable; media and civil society must have full access to these trials." [...]

United Nations, Human Rights Council, Special Rapporteur on the right to freedom of opinion and expression, David Kaye (9.3.2016):

UN rights expert alarmed by increasing restrictions on opposition, NGOs and the media in Tajikistan, http://www.ohchr.org/en/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=17197LangID=E, Zugriff 20.6.2016

Anfang Mai 2016 war die Sitzung des UN Menschenrechtsrates der Situation in Tadschikistan gewidmet. Die norwegische Delegation verurteilte die jüngsten Übergriffe gegen Oppositionsparteien und Gruppen, inklusive die Gruppe 24, und forderte die Freilassung jener, die infolge politisch motivierter Anklagen verhaftet wurden.

[...] Norway's representative slammed the recent crackdown on political parties and groups, including the opposition movement Group 24, and called for the release of those arrested on politically motivated charges. Canada said that banning the IRPT and detaining its members restricts freedom of expression. Austria flagged its concerns on the fate of a jailed opposition leader, Zayd Saidov. France called for a fair trial for IRPT leaders, and the Danish delegation slammed the government for arresting lawyers. Many others raised strong concerns about torture, online restrictions and threats to nongovernmental groups. [...]

EurasiaNet (16.5.2016): Time to Get Tough on Tajikistan's Human Rights Crisis, http://www.ecoi.net/local_link/324377/464011_de.html, Zugriff 20.6.2016

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Die Feststellung zur Identität der beschwerdeführende Partei beruht auf der Vorlage unbedenklicher tadschikischer Identitätsdokumente.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Eine Herkunft aus Duschanbe und eine Volksgruppenzugehörigkeit zu den Tadschiken wurden bereits durch die Behörde festgestellt; das Bundesverwaltungsgericht hat auch nach seinem eigenen Verfahren keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Feststellung zu zweifeln.

Weiter gibt es keine Hinweise darauf, dass der beschwerdeführenden Partei ihre Angaben zu ihrem Schul- und Kollegbesuch, ihrer Arbeitserfahrung und zum Verbleib ihrer Familienangehörigen in Duschanbe nicht geglaubt werden soll.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister vom XXXX 2016.

Die Feststellungen zu 1.1.3. beruhen auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei im Laufe des Verfahrens zur Rückkehrentscheidung, an denen das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund hat zu zweifeln, und an den vorgelegten Unterlagen, sowie auf einer Mitteilung des BFA betreffend die Abmeldung aus der Grundversorgung vom XXXX 2016.

2.3. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht, sie sei Mitglied der Gruppe 24 und engagiere sie sich dort seit einem Jahr, ist in Zusammenschau mit den vorgelegten Fotos glaubhaft. Die beschwerdeführende Partei legte Fotos einer Kundgebung in Wien vor, auf der sie selbst allerdings nur einmal zu sehen ist. Sie gab diesbezüglich in der Verhandlung an, dass auf diesen Fotos zwei näher genannte Männer, die sich für die Gruppe 24 engagieren, zu sehen seien; sie selbst habe die Fotos gemacht und sei auf zwei weiteren Fotos als Fotograf zu sehen. Später legte sie vier weitere Fotos vor, auf denen sich die beschwerdeführende Partei bei einem Treffen im Park im Sommer 2016 mit zwei namentlich genannten Männern fotografieren ließ. Einer der Männer findet sich bereits bei den Fotos von der Kundgebung in Wien und ist XXXX oder XXXX , der andere ist XXXX . Eine Internetrecherche durch die erkennende Richterin führte betreffend XXXX auf dessen Facebook Seite, auf der er sich als aktives Mitglied der Gruppe 24 präsentiert und durch das Foto erkennbar ist. Eine ähnliche Internetrecherche zum Namen XXXX führt zu eine Facebook-ähnlichen Seite von mail.ru, auf der dieser mit Foto klar erkennbar ist; auf seinem Foto findet sich ein Vermerk "Group 24" auf English und Kyrillisch.

Damit weist die beschwerdeführende Partei zumindest nach, dass sie XXXX und XXXX soweit kennt, dass diese sich mit ihr fotografieren lassen. Damit muss aber auch von einem Interesse seitens der beschwerdeführenden Partei an den Aktivitäten der Gruppe 24 ausgegangen werden. In Hinblick auf diese Unterlagen hat das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise darauf, dass die beschwerdeführende Partei nicht tatsächlich mit exilpolitisch tätigen Mitgliedern der Gruppe 24 in Österreich und außerhalb bekannt ist und verkehrt. Es hat daher auch keine Gründe anzunehmen, dass die beschwerdeführende Partei sich nicht auch selbst exilpolitisch engagiert.

2.4. Die getroffenen Feststellungen zur Gruppe 24 beruhen auf den oben unter 1.3. genannten Quellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtsgrundlagen:

3.1. 1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z 2), den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes (Z 3), jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z 4), den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 5), oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird (Z 6), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

3.1.2. § 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt."

§ 58 AsylG 2005 lautet:

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."

3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

§ 52 (1) [...]

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

3.1.4. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.2. Anwendung dieser Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:

3.2.1. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die beschwerdeführende Partei ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat die beschwerdeführende Partei das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

3.2.2. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation der Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Der Begriff des "Familienlebens" besteht unabhängig vom nationalen Recht (EGMR, Marckx/Belgien, 13. Juni 1979, Serie A Nr. 31 , §§ 31 und 69). Folglich gilt, dass die Frage, ob ein "Familienleben" besteht, im Wesentlichen eine Frage der Tatsachen ist und von den tatsächlich bestehenden engen familiären Bindungen abhängt (K./Vereinigtes Königreich, Nr. 11468/85, Kommissionsentscheidung vom 15. Oktober 1986, DR 50). Der Begriff "Familie" in Artikel 8 bezieht sich nicht allein auf eheliche Verbindungen, sondern kann auch andere de facto "Familienbande" mitumfassen, wenn die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben (EGMR, Johnston und andere/Irland, 18. Dezember 1986, Serie A Nr. 112, § 56).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Die beschwerdeführende Partei verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen, die hier dauerhaft aufenthaltsberechtigt wären.

Sie ist seit ca. fünf Jahren und fünf Monaten in Österreich aufhältig, wobei sich dieser Aufenthalt auf ein im Endeffekt erfolgloses Asylverfahren gründet. An der Länge des Asylverfahrens trifft die beschwerdeführenden Partei allerdings keine Schuld. Sie spricht gut Deutsch und verfügt sicher über ein soziales Netz in Österreich. Ihre Partnerschaft mit einer hier lebenden jungen Frau ist zu beachten, wurde allerdings zu einer Zeit eingegangen, als beiden Partnern dieser Beziehung die prekäre Aufenthaltssituation der beschwerdeführenden Partei in Österreich bewusst sein musste. Das Paar lebt außerdem nicht zusammen. Das Bundesverwaltungsgericht geht also betreffend die Partnerin der beschwerdeführenden Partei von einem diesbezüglichen Aspekt ihres Privatlebens, nicht aber von Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK aus.

Die beschwerdeführende Partei bezog in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung bis August 2016. Die als Bestätigung gekennzeichnete Zusage eines Arbeitsplatzes ist als Integrationserfolg zu werten.

In Tadschikistan wuchs die beschwerdeführende Partei auf, besuchte die Schule und verdiente sich ihren Lebensunterhalt. Sie verfügt dort über Mitglieder ihrer Kernfamilie, mit denen sie auch nach wie vor in Kontakt steht. Es muss anerkannt werden, dass die beschwerdeführende Partei in Tadschikistan hauptsozialisiert ist und keine Schwierigkeiten haben würde, sich dort wieder sozial und wirtschaftlich einzuleben.

Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die beschwerdeführende Partei bereits lange in Österreich lebt und hier soziale Kontakte geknüpft hat und Integrationserfolge erzielte. Dennoch überwiegen in ihrem Fall die nach wie vor bestehenden Kontakte und Verbindungen nach Tadschikistan, und vermag die lange Aufenthaltsdauer alleine nicht so starke private Interessen in Österreich zu demonstrieren, als dass diese die öffentlichen Interessen an einer Rückkehr in den Herkunftsstaat überwiegen könnten. Ausschlaggebend dafür ist die weitgehende Abhängigkeit betreffend den Lebensunterhalt von der öffentlichen Hand und die nach wie vor bestehende starke Verknüpfung mit der Heimat durch die dort auch ansässige Kernfamilie. Maßgebliche familiäre oder auch private Interessen bestehen hingegen in Österreich nicht.

Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens, die privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei am Verbleib im Bundesgebiet.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der beschwerdeführenden Partei in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

3.2.3. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und der beschwerdeführenden Partei kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil der Antrag der beschwerdeführenden Partei im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurden, liegen weder Fälle des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Die beschwerdeführende Partei gab weiter nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.

3.2.4. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.

An dieser Stelle spielt nun die erst kürzlich aufgetretene exilpolitische Aktivität der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der "Gruppe 24" eine Rolle.

Die oben unter 1.3. angeführten Länderinformationen führen aus, dass die Gruppe 24 mittlerweile in Tadschikistan als "extremistische Organisation" eingestuft wurden, und ihre Anhänger weiterhin verhaftet werden. Es werden Rechtsanwälte der Gruppe 24 und anderer verbotener politischer Gruppierungen verhaftet und Festnahmen auch auf Ersuchen tadschikischer Behörden im Ausland veranlasst. Im Lichte dieser Länderinformationen zur Gruppe 24 und der Situation ihrer Mitglieder in Tadschikistan zweifelt das Bundesverwaltungsgericht nicht daran, dass die exilpolitische Betätigung im Rahmen dieser Gruppierung im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan unverhältnismäßige Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Vor diesem Hintergrund stehen der Zulässigkeit der Abschiebung der beschwerdeführenden Partei bereits die Einwände des § 50 Abs. 2 FPG entgegen, da stichhaltige Gründe dafür hervorgekommen sind, dass ihr in Zusammenhang mit ihrem Engagement für die Gruppe 24 unverhältnismäßige Beeinträchtigung ihrer Freiheit in Bezug auf ihre politischen Ansichten drohen würden.

Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative kann gegenständlich nicht ausgegangen werden, da von einer entsprechend wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr überall in Tadschikistan ausgegangen werden muss.

Der Vollständigkeit halber und im Lichte des Erkenntnisses des VwGH vom 28.08.2014 zur Zahl 2013/21/0218 wird auf die Neufassung des § 51 Abs. 1 FPG verwiesen. Da es sich gegenständlich nicht um einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat handelt, sondern um ein Verfahren betreffend eine Rückkehrentscheidung, wird die im Beschwerdeverfahren geänderte Situation nach den §§ 50 Abs. 2 und 46a Abs. 1 Z 1 FPG behandelt (siehe auch Erläuterungen zur Regierungsvorlage Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 zu § 51 Abs. 1, Seite 20).

Eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei ist daher gemäß § 50 Abs. 2 FPG nicht zulässig und ist sie daher gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG geduldet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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